12 Rechtsirrtümer rund um das Internet
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- Sven Ackermann
- vor 8 Jahren
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1 Daniel Wörheide Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren Forum Hochschulkanzler 8. und 9. Mai 2012 Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz
2 Strafrechtliche Verantwortlichkeit für Rechtsverstöße von Mitarbeitern einer öffentlich-rechtlichen Anstalt Urteil des BGH vom Az. 5 StR 394/08 Mitarbeiter der Berliner Stadtreinigung g hatten von Eigentümern auf betrügerische Weise erhöhte Abgaben erwirkt Angeklagter war Leiter der Rechtsabteilung und Innenrevision i und hatte Kenntnis von der Praxis, verhinderte diese aber nicht Strafbarkeit wegen Beihilfe durch Unterlassen: Bei einer AöR muss ein solcher Bediensteter dafür Sorge tragen, dass von Mitarbeitern der Anstalt keine Rechtsverstöße ausgehen 2
3 Irrtum 1: Kein Urheberrechtsschutz ohne Copyright-Vermerk 3
4 Irrtum 1: Kein Urheberrechtsschutz ohne Copyright-Vermerk - Vermerk weit verbreitet Unterschiede im Urheberrecht USA / DE Schutz in USA und GB früher nur mit Kennzeichnung Schutz in Deutschland ab Schöpfung des Werkes, unabhängig von Kennzeichnung 4
5 Irrtum 1: Kein Urheberrechtsschutz ohne Copyright-Vermerk Schutz auch ohne Kennzeichnung => überflüssig? Beweiserleichterung Vermerk hilfreich i h als Hinweis i auf urheberrechtlichen htli h Schutz 5
6 Irrtum 2: Creative Commons Lizenz = Nutzung ohne Grenzen Urheberrechtlich geschützte Materialien CC-Lizenz = Einräumung von Nutzungsrechten Urheber bestimmt den Umfang der eingeräumten Rechte Kennzeichnung durch Symbole z.b. nur private Nutzung, keine gewerbliche Nutzung z.b. Verpflichtung zur Nennung des Urhebers 6
7 Irrtum 2: Creative Commons Lizenz = Nutzung ohne Grenzen 7
8 Irrtum 3: Hyperlinks können bedenkenlos verwendet werden Links machen das Web lebendig Vorsicht bei zu Eigen machen (fremde Information in eigenes Angebot aufnehmen) z.b. durch Inlineframing Vorsicht bei Links auf rechtsverletzende Seiten 8
9 9
10 Irrtum 3: Hyperlinks können bedenkenlos verwendet werden Bei Verlinkung auf rechtsverletzende Seiten: => inhaltliche Distanzierung geboten! Bei Verlinkung auf rechtmäßige Seiten: => Kontrolle zum Zeitpunkt der Verlinkung Sinnvoll: Kontrolle in regelmäßigen Abständen 10
11 Irrtum 4: Der Disclaimer macht von allem frei Disclaimer = Ausschlussklausel für Haftung Haftung für Links Urteil des Landgerichts Hamburg 11
12 Haftungsausschluss: Laut einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom (AZ 312 O 85/98) hat man durch das Anbringen eines Links dessen Inhalt ggf. mit zu verantworten. Dies kann man nur dadurch verhindern, dass man sich ausdrücklich von den Inhalten der Links distanziert. Hiermit distanzieren wir uns ausdrücklich von den Inhalten auf dieser und der im Zusammenhang mit dieser Seite stehenden Links. 12
13 Irrtum 4: Der Disclaimer macht von allem frei Disclaimer = Ausschlussklausel für Haftung Haftung für Links Urteil des Landgerichts Hamburg Urteil enthält gegenteilige Aussage 13
14 14
15 Irrtum 5: Impressumspflicht nur bei Angebot von Waren und Dienstleistungen Impressumspflicht aus 5T Telemediengesetz (TMG) und 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) Entfällt nur bei ausschließlich persönlichen oder familiären Seiten Anzugeben: Name und Anschrift, Vertretungsberechtigter Weitere Verpflichtungen für redaktionelle Inhalte, z.b. Blogs Position: gut auffindbar - 2 Klicks 15
16 Irrtum 6: Reservieren zahlreicher Domains ist unzulässig Grundsatz: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Domaingrabbing zulässig, aber Einschränkungen Ansprüche aus Wettbewerbsrecht, z.b. Rufausbeutung Ansprüche aus Namensrecht, z.b. Verwechslungsgefahr 16
17 17
18 18
19 Irrtum 6: Reservieren zahlreicher Domains ist unzulässig Grundsatz: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Domaingrabbing zulässig, aber Einschränkungen Ansprüche aus Wettbewerbsrecht, z.b. Rufausbeutung Ansprüche aus Namensrecht, z.b. Verwechslungsgefahr Tippfehler-Domains nur unzulässig bei überragend bekannten Namen: bundesliga.de / bundesliag.de 19
20 Irrtum 7: Domains können nicht gepfändet werden Domains stellen einen Vermögenswert dar Pfändbar sind die Ansprüche gegen die DENIC Bekanntestes Beispiel: 20
21 Irrtum 8: Newsletter dürfen ohne Zustimmung verschickt werden Unaufgeforderte Zusendung ist gesetzlich verboten Für Einwilligung hohe Anforderungen Doppeltes Einwilligungsverfahren = Double-Opt-In Eingabe der -Adresse 21
22 22
23 Irrtum 8: Newsletter dürfen ohne Zustimmung verschickt werden Unaufgeforderte Zusendung ist gesetzlich verboten Für Einwilligung hohe Anforderungen Doppeltes Einwilligungsverfahren = Double-Opt-In Eingabe der -Adresse Bestätigung per 23
24 24
25 Irrtum 8: Newsletter dürfen ohne Zustimmung verschickt werden Unaufgeforderte Zusendung ist gesetzlich verboten Für Einwilligung hohe Anforderungen Doppeltes Einwilligungsverfahren = Double-Opt-In Eingabe der -Adresse Bestätigung per Entfernung aus Liste muss schnell und einfach möglich sein 25
26 Irrtum 9: Forum oder Gästebuch => keine Haftung des Betreibers Einträge geben oft nicht Meinung des Forumbetreibers wieder Bei Rechtsverletzung dennoch Haftung möglich: Störerhaftung Keine proaktive, anlassunabhängige Prüfungspflicht Handlungspflicht bei konkretem Hinweis auf Rechtsverletzung Betrifft: Aktuellen Beitrag und Wiederholung 26
27 Beitrag bearbeiten oder löschen Thema schließen / sperren 27
28 Irrtum 9: Forum oder Gästebuch => keine Haftung des Betreibers Einträge geben oft nicht Meinung des Forumbetreibers wieder Bei Rechtsverletzung dennoch Haftung möglich: Störerhaftung Keine proaktive, anlassunabhängige Prüfungspflicht Handlungspflicht bei konkretem Hinweis auf Rechtsverletzung Betrifft: Aktuellen Beitrag und Wiederholung Frist zur Handlung unterschiedlich, auf jeden Fall zeitnah 28
29 Irrtum 10: Suchmaschinen benötigen bei Bildern eine Zustimmung Bildersuche (z.b. Google) 29
30 Google Bildersuche: 30
31 Irrtum 10: Suchmaschinen benötigen bei Bildern eine Zustimmung Bildersuche (z.b. Google) Suchmaschinen grundsätzlich im Interesse der Seiteninhaber Problem bei Vorschaubildern, da nicht über Startseite Möglichkeit, Suchmaschinen auszusperren Wenn für Suchmaschinen offen => stillschweigende Einwilligung Gleiche Argumentation bei Fotos aus sozialen Netzwerken und Personensuchmaschinen (z.b. Yasni) 31
32 Personensuche Yasni: 32
33 Irrtum 11: Freie Nutzung aller Daten, die ein Nutzer eingibt Personenbezogene Daten (unmittelbar oder mittelbar Rückschlüsse auf eine Person möglich) Grundsatz der Zweckbindung Aufklärung über Art, Umfang und Zweck der Nutzung ( 13 TMG) Einwilligung zur Datennutzung muss eindeutig ausgestaltet sein Widerruf muss jederzeit möglich sein 33
34 Irrtum 12: Arbeitgeber dürfen Mitarbeiterdaten veröffentlichen 34
35 Irrtum 12: Arbeitgeber dürfen Mitarbeiterdaten veröffentlichen Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten und Bildern betrifft Datenschutzrecht und allgemeines Persönlichkeitsrecht Unterscheidung Funktionsträger Funktionsträger / Nichtfunktionsträger Veröffentlichung der Basiskommunikationsdaten von Funktionsträgern ohne Einwilligung zulässig Personenzusatzdaten nur mit Einwilligung Bei Nichtfunktionsträgern immer Einwilligung erforderlich 35
36 Irrtum 12: Arbeitgeber dürfen Mitarbeiterdaten veröffentlichen Fotos generell nur mit Einwilligung Einwilligung darf nicht erzwungen werden, auch nicht faktisch Ausnahmen bei Gruppenbildern in der Öffentlichkeit Urheberrechte des Fotografen beachten 36
37 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! d Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz
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