DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

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1 Vf. 2-IV-96 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn S. - Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes Thomas Pfeiffer und die Richter Klaus Budewig, Ulrich Hagenloch, Alfred Graf von Keyserlingk, Hans Dietrich Knoth, Günter Kröber, Hans v. Mangoldt, Siegfried Reich und Hans-Peter Schneider am 29. August 1996 für Recht erkannt: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 2 G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluß des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23 November 1995 (Az. 1 S 407/95), mit welchem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung seiner Berufung im Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20. April 1995 (Az. 5 K 1140/94) wegen Versäumung der Frist des 131 Abs. 5 Satz 2 VwGO verworfen wurde. 1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig, in dem die Berufung nicht zugelassen wurde, war dem Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers - versehen mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung - mit Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Das Empfangsbekenntnis ist mit einem Eingangsstempel des Prozeßbevollmächtigten versehen und unterzeichnet worden. Der Eingangsstempel weist das Datum des 1. Juli 1995 aus. Auf der Rückseite des Empfangsbekenntnisses befindet sich ein Aufdruck des Freistemplers des Prozessbevollmächtigten, der auch das Datum des 1. Juli 1995 trägt, sowie ein Stempel des Postamtes L. mit unleserlichem Datum. Mit Telefax vom 3. August 1995 hat der Beschwerdeführer gegen die Nichtzulassung seiner Berufung im Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Nach gerichtlichem Hinweis auf die Verfristung dieser Beschwerde teilte der Beschwerdeführer am 13. November 1995 mit, daß der Stempelabdruck auf dem Empfangsbekenntnis ein falsches Eingangsdatum trage. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig sei nicht am Samstag, dem 1. Juli, sondern erst am Montag, dem 3. Juli 1995, in der Kanzlei zugestellt worden. Die falsche Datumsangabe auf dem Eingangsstempel beruhe auf einem Versehen einer Kanzleigehilfin, die am Morgen des 3. Juli den Eingangsstempel nur um einen weiteren Tag, nämlich vom 30. Juni (Freitag) auf den 1. Juli (Samstag), umgestellt habe. Später sei der Irrtum bemerkt und der Fehler korrigiert worden. So sei auch das Urteil des Verwaltungsgerichts selbst danach richtig gestempelt worden. Im übrigen werde an Samstagen in der Kanzlei nicht gearbeitet. Dem Schriftsatz war eine eidesstattliche Versicherung der betreffenden Kanzleigehilfin beigefügt, die jene Umstände bestätigte.

3 3 Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluß vom 23. November 1995, zugestellt am 18. Dezember 1995, als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des 131 Abs. 5 Satz 2 VwGO eingelegt worden ist. Diese Frist habe gemäß 5 Satz 2 VwZG i.v.m. 56 Abs. 1 Satz 2 VwGO bereits am 1. Juli 1995 begonnen und sei folglich am 3. August 1995 abgelaufen gewesen. Ein ausgefülltes Empfangsbekenntnis nach 5 Abs. 2 VwZG erbringe - in entsprechender Anwendung von 418 Abs. 1 ZPO - regelmäßig den vollen Beweis dafür, daß an dem vom Empfänger angegebenen Tag tatsächlich zugestellt wurde. An die Führung eines prinzipiell möglichen Gegenbeweises seien daher strenge Anforderungen zu stellen; die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses müsse vollständig und zweifelsfrei entkräftet werden. Dies sei hier aber angesichts der Tatsache, daß sich auf der Rückseite des Empfangsbekenntnisses nicht nur ein Freistempleraufdruck des Prozeßbevollmächtigten vom 1. Juli, sondern außerdem auch noch ein Poststempel mit gleichem Datum befinde, nicht der Fall. 2. Gegen diesen Beschluß des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts erhob der Beschwerdeführer am 18. Januar 1996 wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) Verfassungsbeschwerde. Er macht darin geltend, es sei kein formell oder materiell rechtlicher Grund" ersichtlich, der das Oberverwaltungsgericht berechtigt habe, das Vorbringen des Beschwerdeführers als unzulässig abzuweisen und damit im weiteren unberücksichtigt zu lassen". Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am 3. August 1995 sei fristgerecht erfolgt, da das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig tatsächlich erst am 3. Juli 1995 zugestellt worden sei. Die dem entgegenstehende Beweiskraft des Empfangsbekenntnisses mit der irrtümlich falschen Datumsangabe des 1. Juli 1996 sei durch die Erklärungen des Beschwerdeführers über die näheren Umstände des Mißgeschicks in Verbindung mit der eidesstattlichen Versicherung der Kanzleigehilfin vollständig beseitigt worden. Darin, daß das Oberwaltungsgericht trotz dieser Sach- und Rechtslage gleichwohl davon ausgegangen sei, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig sei gleichwohl am zugestellt worden", liege eine offenkundig unrichtige Anwendung' des Rechts, wie in der Entscheidung des BVerfG vom (muß wohl heißen: 1987), AZ: 1 BvR 848/85 (NJW 1987, 1621) gefordert". In der Verweigerung einer Sachentscheidung durch die Verwerfung fristgerecht eingereichten Vorbringens im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde als verfristet und damit unzulässig liege ein Verstoß gegen Art. 78 Abs. 2 SächsVerf.

4 4 3. Zuvor hatte der Beschwerdeführer bereits am 2. Januar 1996 gegen denselben Beschluß des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Gegenvorstellung erhoben und diese höchstvorsorglich" mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden. Mit der Gegenvorstellung beantragte er, in Abänderung des Beschlusses vom 23. November 1995 die Nichtzulassungsbeschwerde vom 3. August 1995 als zulässig zu behandeln; mit dem Wiedereinsetzungsantrag verfolgte er das Ziel, für den Fall der Verfristung rückwirkend die Möglichkeit zu erhalten, die versäumte Rechtshandlung nunmehr noch nachholen zu können. In tatsächlicher Hinsicht berief er sich dabei auf dieselben Umstände, die er schon im Rahmen des Verfahrens über seine Nichtzulassungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 13. November 1995 geltend gemacht hatte, trug darüber hinaus vor, daß auch der Freistempler auf der Rückseite des Empfangsbekenntnisses irrtümlich falsch eingestellt gewesen sei, und stützte sich auf weitere eidesstattliche Versicherungen der Kanzleiangestellten seines Prozeßbevollmächtigten. Mit Beschluß vom 23. Januar 1996 wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers zurück und lehnte zugleich seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Die Nichtzulassungsbeschwerde sei wegen Fristversäunmis unzulässig, im übrigen auch unbegründet gewesen. Eine Wiedereinsetzung scheitere ebenfalls daran, daß die Frist des 60 VwGO nicht eingehalten sein dürfte; im übrigen berufe sich der Antragsteller nicht auf ein unverschuldetes Fristversäumnis, sondern mache geltend, daß die Beschwerdefrist gerade nicht versäumt worden sei. Eine weitere Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 27. Februar 1996, ebenfalls verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag, wurde vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht am 29. Februar 1996 zurückgewiesen. Zu diesen Beschlüssen nahm der Beschwerdeführer in einem die Begründung seiner Verfassungsbeschwerde ergänzenden Schriftsatz vom 22. April 1996 Stellung. Darin trägt er erneut vor, die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, wonach das Geschehen im Zusammenhang mit dem Empfangsbekenntnis nicht ausreichend unter Beweis gestellt sei, treffe nicht zu. Im übrigen sei seine Nichtzulassungsbeschwerde auch in der Sache begründet gewesen.

5 5 4. Die Staatsregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Sie ist der Ansicht, daß der angegriffene Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 23. November 1995 ebenso wie die Zurückweisungen der Gegenvorstellungen und der Wiedereinsetzungsanträge des Beschwerdeführers keine derart offenkundigen Rechtsverletzungen erkennen ließen, daß sich daraus eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergebe. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, ob und welche Vorschriften des einfachen Rechts vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht unter Verkennung der Bedeutung und Tragweite von Grundrechten der Sächsischen Verfassung derart willkürlich ausgelegt oder angewandt worden sind, daß sich daraus zugleich ein Verstoß gegen Art. 78 Abs. 2 Sächs- Verf ergibt. Er macht weder geltend, daß die Fristvorschriften der 57 Abs. 2 VwGO, 222 ZPO und 186 ff. BGB grob fehlerhaft ausgelegt bzw. angewandt oder Fristen falsch berechnet, noch, daß die Regelungen über die Zustellung von Gerichtsentscheidungen, etwa 5 Abs. 2 VwZG, 418 Abs. 1 ZPO oder 212 a ZPO, mißachtet oder willkürlich gehandhabt worden seien. Im Kern beschränkt sich sein Vorbringen vielmehr auf zwei Behauptungen: Zum einen sei das Oberverwaltungsgericht bei der Berechnung der Beschwerdefrist von einem falschen Zustellungsdatum des verwaltungsgerichtlichen Urteils ausgegangen; zum anderen habe es die vom Beschwerdeführer zur Entkräftung der Beweisfunktion des Empfangsbekenntnisses angeführten Geschehensabläufe und Beweismittel nicht hinreichend gewürdigt; er rügt also die Verletzung von Normen des einfachen Rechts, nämlich solchen des Beweisrechts. 1. Die erste Behauptung würde selbst dann, wenn sie zuträfe, nicht zu einer Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf durch den angegriffenen Gerichtsbeschluß führen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht schon dann verletzt, wenn ein Gericht im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung von Fakten zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung gekommen ist. Der Einwand, die richterlichen Tatsachenfeststellungen seien falsch oder der Richter habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Be-

6 6 deutung beigemessen, vermag grundsätzlich keinen Verstoß gegen Art. 78 Abs. 2 SächsVerf zu begründen (vgl. BVerfGE 22, 267 [273 f.]). Denn es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, Entscheidungen der Fachgerichte in jeder Hinsicht auf die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen hin zu überprüfen (so BVerf- GE, a.a.o. unter Hinweis auf BVerfGE 11, 343 [349]). Nur wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß das Gericht bestimmte vorgetragenen Tatsachen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht hinreichend im Lichte der einschlägigen Rechtsvorschriften gewürdigt hat, wäre eine Verletzung von Art. 78 Abs. 2 SächsVerf denkbar und mithin eine darauf gestützte Verfassungsbeschwerde zulässig. Dies wird aber weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch ist es tatsächlich der Fall. Vielmehr hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Angaben und Argumente des Beschwerdeführers zum - seiner Meinung nach richtigen - Zeitpunkt der Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils in dem angegriffenen Beschluß ausführlich behandelt, in Erwägung gezogen und sich mit ihnen intensiv auseinandergesetzt. 2. Noch weniger vermag der Vorwurf, das Sächsische Oberverwaltungsgericht sei im angegriffenen Beschluß zu Unrecht von der Beweiskraft des Empfangsbekenntnisses ausgegangen und habe die zur Widerlegung angebotenen Beweise nicht als durchgreifend betrachtet, einen Verstoß gegen Art. 78 Abs. 2 SächsVerf zu begründen. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. 108 Abs. 1 VwGO). Eine Beweiswürdigung kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht schlechthin auf ihre Richtigkeit, sondern nur daraufhin überprüft werden, ob sie Verfassungsrecht verletzt, ob also die angebotenen Beweise willkürlich oder sonst unter Verletzung von Verfassungsrecht gewürdigt worden sind (SächsVerfGH, Beschluß vom 20. April 1995, Az.: Vf. 15-IV-93; vgl. auch BVerfGE 6, 7 [10]; 12, 1 [5]; 20, 144 [149 f.]). Auch hierfür ergibt sich indes weder aus dem angegriffenen Beschluß noch aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ein konkreter Anhaltspunkt. Daß der erkennende Senat nach Abwägung aller Umstände im vorliegenden Fall von der Richtigkeit des anwaltlichen Empfangsbekenntnisses als Urkunde ausgegangen ist, weil die anders lautenden eidesstattlichen Versicherungen von Büroangestellten, soweit sie sich überhaupt darauf bezogen, die Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausräumen konnten, vermag die Rüge willkürlicher Beweiswürdigung nicht zu begründen.

7 7 III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluß nach 10 SächsVerfGHG i. V. m. 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei ( 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Pfeiffer gez. Budewig gez. Hagenloch gez. Graf von Keyserlingk gez. Knoth gez. Kröber gez. v.mangoldt gez. Reich gez. Schneider

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