Mobilität und Kundendatenschutz Aus der (Werbe-)Praxis der Deutschen Bahn
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- Leopold Schmitz
- vor 8 Jahren
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1 Mobilität und Kundendatenschutz Aus der (Werbe-)Praxis der Deutschen Bahn DB Mobility Logistics AG Konzerndatenschutz - Kundendatenschutz RAe Benedikt Klas, LL.M., Dr. Heiko Drebes BvD - Verbandstag 2015, Berlin, 12. Mai 2015 Struktur 1. Entwicklung des Mobilitätsgeschäfts 1.1 Klassisches Geschäft 1.2 Online-Services 1.3 Mobilität Beratungspraxis 2.1 Listendaten (Verfallsdatum) Werbung (Bestandskunden) 2.3 Transparenz 2.4 Wahlfreiheit 2.5 Werbewiderspruch 2.6 Hinzuspeichern 2.7 Beipackwerbung 2.8 Empfehlungswerbung (Tell-a-friend) 3. Rote Linie DB Mobility Logistics AG 2Benedikt Klas, LL.M. Dr. Heiko Drebes
2 1.1 Entwicklung des Mobilitätsgeschäfts bei der DB Klassisches Geschäft Fernverkehr / Regio / Vertrieb / Rent 4.7 Mio. BahnCard Kunden 3,3 Mio. Bahn.Bonus Teilnehmer > 4.2 Mio. registrierte Online Kunden (bahn.de) 500 Tsd. Newsletter Empfänger 50 Tsd. Ameropa Kunden 400 Tsd. Abonnement Kunden Geschäftskunden Schulaufgabenträger 1,3 Mio. Fahrgastrechte-Anträge 1,7 Mio. Fahrscheinreklamationen* * Reisende ohne Fahrschein 110 Tsd. CarSharing Kunden 125 Tsd. Call a Bike Kunden DB Mobility Logistics AG 3Benedikt Klas, LL.M. Dr. Heiko Drebes Entwicklung des Mobilitätsgeschäfts bei der DB Online-Services Erfolgsbeispiele von DB Bahn Online Ticket Handy Ticket Call a bike- App DB Navigator Qixxit Flinkster- App DB Mobility Logistics AG 4Benedikt Klas, LL.M. Dr. Heiko Drebes
3 1.3 Entwicklung des Mobilitätsgeschäfts bei der DB Mobilität Listendaten (Verfallsdatum) 28 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BDSG für Werbung erforderlich eigene Angebote 35 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BDSG Zweck der Speicherung 34 Abs. 1a BDSG zwei Jahre aktiven Geschäftskontakt Reaktivierung, Rückgewinnung nach individuellem Sachverhalt keine schutzwürdigen Interessen 6
4 2.2 -Werbung (Bestandskunden) 7 Abs. 3 UWG eigene ähnliche Waren und Dienstleistungen schutzwürdige Interessen Hinzuspeichern von Adressen (Bestandskunden) Transparenz 4 Abs. 3 BDSG Identität Verantwortlicher Zweckbestimmung Empfängerkategorie Von Anfang an transparent darzulegen 8
5 2.4 Wahlfreiheit 4, 4a BDSG, 12 Abs. 1, 13 Abs. 2 TMG Einwilligung Aufnahme von Einwilligungen in AGB Double Opt In Werbewiderspruch 28 Abs. 4 BDSG Bei Widerspruch Verarbeitung und Nutzung für Werbezwecke unzulässig Werbewiderspruch und Wunsch nach Datenlöschung Sperrdatei Unverzügliche Umsetzung vs. zeitlicher Versatz bei postalischer Werbung 10
6 2.6 Hinzuspeichern 28 Abs. 3 Satz 3 BDSG Daten dürfen zu Listendaten hinzugespeichert werden schutzwürdige Interessen beachten h.m. allgemein zugängliche Daten von Dritten zulässig übermittelte Daten a.a. nur Direkterhebung Beipackwerbung 28 Abs. 3 Satz 5 BDSG Werbung für fremde Angebote, schutzwürdige Interessen beachten Listendaten dürfen verwendet werden verantwortliche Stelle muss erkennbar sein Keine (Beipack-) Werbung per an Bestandskunden 12
7 2.8 Empfehlungswerbung ( Tell-a-friend ) 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG i.v.m. 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG Einwilligung für Hinweis auf BGH und KG Berlin Tell-a-friend ohne Einwilligung unzulässig Rote Linie Mobilität im Wandel, DB muss sich stärkerem Wettbewerb stellen Kundenerwartungen und anforderungen verändern sich Austausch mit Kunden und Kundenverbänden wichtig Die DB wird sich auch in Zukunft auf keine werblichen Abenteuer einlassen Kerngeschäft ist Mobilität 14
8 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Fragen & Antworten Teamplayer Begleiter Querdenker Wegbereiter Enthusiasten Kein Team wie jedes andere: Kundendatenschutz bei der DB. Kontakt Benedikt Klas, LL.M. Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Leiter Kundendatenschutz Bildnachweise: Fotolia (2: Tomasz Zapida, vege,6: bluesign, 9: Harald Biebel, 13: sireonio); DB (1,2,3,4,5,7,8) Alexander Bergfink (12) Konzerndatenschutz Kundendatenschutz DB Mobility Logistics AG 15
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