Wirtschaftsbetriebe Duisburg AöR Vorlage 54/2016 Der Vorstand Seite 1. Zur Sitzung Sitzungstermin Behandlung
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1 Wirtschaftsbetriebe Duisburg AöR Vorlage 54/2016 Der Vorstand Seite 1 Zur Sitzung Sitzungstermin Behandlung Beirat Lesung Verwaltungsrat Lesung Verwaltungsrat Beschluss Betreff 7. Änderung der Satzung der Wirtschaftsbetriebe Duisburg Anstalt des öffentlichen Rechts über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Duisburg für das Jahr 2012 (Abfallentsorgungsgebührensatzung) Beschlussvorschlag für den Beirat: 1. Dem Verwaltungsrat der WBD-AöR wird empfohlen, a) die Gebührenbedarfsberechnung der Wirtschaftsbetriebe Duisburg AöR für das Jahr 2012 (Anlage 1) zustimmend zur Kenntnis zu nehmen. b) die 7. Änderung der Satzung der Wirtschaftsbetriebe Duisburg Anstalt des öffentlichen Rechts über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Duisburg (Abfallentsorgungsgebührensatzung) in der diesem Beschluss als Anlage 3 beigefügten Fassung zu beschließen. Für das Jahr 2012 werden die Abfallentsorgungsgebühren für die Restabfallentsorgung rückwirkend gesenkt. Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat: Der Verwaltungsrat der WBD-AöR 1. nimmt die Gebührenbedarfsberechnung der Wirtschaftsbetriebe Duisburg AöR für das Jahr 2012 (Anlage 1) zustimmend zur Kenntnis. 2. beschließt die 7. Änderung der Satzung der Wirtschaftsbetriebe Duisburg Anstalt des öffentlichen Rechts über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Duisburg (Abfallentsorgungsgebührensatzung) in der diesem Beschluss als Anlage 3 beigefügten Fassung. Für das Jahr 2012 werden die Abfallentsorgungsgebühren für die Restabfallentsorgung rückwirkend gesenkt.
2 Seite 2 Sachverhalt/Begründung: I. Notwendigkeit für den Erlass einer rückwirkenden Änderungssatzung für die Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2012 Mit Urteil vom (Az.: 9 A 2813/12) hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die Abfallgebührensätze für das Jahr 2012 in Form der 3. Änderung der Satzung der Wirtschaftsbetriebe Duisburg - Anstalt des öffentlichen Rechts über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Duisburg (Abfallentsorgungsgebührensatzung) vom 18. Dezember 2007 für nichtig erklärt. Das Gericht entschied, dass die von der GMVA Gemeinschafts-Müll-Verbrennungsanlage Niederrhein GmbH (GMVA) kalkulierten Verbrennungsentgelte, die als sog. Fremdleistung unmittelbar in die Gebührenkalkulation Eingang finden, zu hoch angesetzt waren und damit nicht dem öffentlichen Preisrecht entsprachen. Beanstandet wurde insbesondere, dass bei der Berechnung des Entgeltes wurden. - die Energieerlöse nicht kostenmindernd berücksichtigt, - die Vorhaltekapazität zu hoch angesetzt und - der Gewinnzuschlag zu hoch bemessen Zwar hatte die WBD-AöR das Urteil des OVG NRW anerkannt. Die GMVA hat gegen das Urteil, zu dem keine Revision zugelassen worden war, eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde der GMVA mit Beschluss vom , der WBD-AöR am zugegangen, zurückgewiesen (Az. 9 B 55.15). Damit liegt nun erstmals ein rechtskräftiges Urteil des OVG NRW vor, welches die Abfallgebührensätze 2012 für unwirksam erklärt. Bereits auf der Grundlage der Entscheidung des OVG NRW und unter zusätzlicher Berücksichtigung der wesentlichen Ergebnisse des auf entsprechendes Preisprüfungsersuchen der Stadt Oberhausen am ergangenen Preisprüfungsberichtes der Bezirksregierung Düsseldorf (AZ: Ka-108/11), die Abfallgebühren der Stadt Oberhausen für das Jahr 2011 betreffend, hatte die GMVA das Verbrennungsentgelt für das Jahr 2012 neu kalkuliert und das Ergebnis der WBD-AöR am schriftlich mitgeteilt. Die WBD-AöR ist wiederum verpflichtet, das Entgelt bevor es in die Abfallgebühr eingerechnet werden darf zu überprüfen. Um dieser Prüfungspflicht nachzukommen, hat die WBD-AöR bei der Preisprüfungsstelle der Bezirksregierung Düsseldorf am beantragt, die von der GMVA neu berechneten Entgelte der GMVA zu überprüfen. Der Bericht der Preisprüfungsstelle vom (AZ: Ka-62/16) für das Jahr 2012 ist der WBD-AöR am zugegangen, so dass die nunmehr geprüften Entgelte der Abfallgebührenkalkulation 2012 zugrunde gelegt werden konnten.
3 Seite 3 Hierbei ist zu beachten, dass gemäß den Vorgaben der Preisprüfungsstelle nicht wie in der Vergangenheit ein für alle Kommunen einheitliches, leicht lesbares Entgelt für die Verbrennung der kommunalen Abfälle zugrunde zu legen ist. Vielmehr kommt es zum einen zu unterschiedlichen Entgelten für Duisburg, Oberhausen und Kleve. Zum anderen sind zwei Entgelte bzw. zwei Entgeltbestandteile zu berechnen: - ein Selbstkostenpreis pro Gewichtstonne tatsächlich angelieferter Abfälle sowie - Kosten für die Bereitstellung freier, aus Vorsorgegründen jedoch bestellter Kapazitäten Das Entgelt 2012 für Duisburg beträgt demnach netto: Verbrennungspreis: 84,87 Euro pro t Preis für freie Kapazitäten: 33,02 Euro pro t Das Gesamtentgelt würde 106,47 Euro pro t betragen, wobei zu berücksichtigen ist, dass gemäß der Vorgabe der Preisprüfungsstelle die beiden oben genannten Entgeltkomponenten nicht einfach zu addieren sind. Das frühere Entgelt für die Verbrennung der kommunalen Abfälle für das Jahr 2012 betrug zum Vergleich 173,09 Euro / t netto. Die genannten Entgelte sind in die neuen Gebührensätze für das Jahr 2012 eingegangen; die neuen Gebührensätze ergeben sich wiederum aus der in den Anlagen 1,2, 2a und 2b dargestellten Gebührenberechnung. II. Gebührenberechnung 1. Entwicklung der Gebühren Das notwendige Gebührenaufkommen für das Jahr 2012 im Bereich der Abfallentsorgung i. H. v wird durch die rückwirkend geänderten Gebührensätze gedeckt. Bei der Ermittlung des notwendigen Gebührenaufkommens führten insbesondere folgende Punkte zu einer Reduzierung: - Durch das geringere Verbrennungsentgelt der GMVA konnte das notwenige Gebührenaufkommen um 11 Mio. Euro gesenkt werden. - Weitere 3,6 Mio. Euro ergaben sich aus der Nachkalkulation für 2012 im Rahmen des Jahresabschlusses 2012 als Gebührenüberdeckung, da die Aufwendungen für 2012 tatsächlich geringer ausfielen, als zunächst für 2012 geplant. Gleichzeitig übertrafen die sonstigen Erträge die zunächst ermittelten Planzahlen. - Weitere 0,8 Mio. Euro konnten aufgrund der nachträglich ermittelten Ist -Zahlen bei den Mengengerüsten in Abzug gebracht werden. Die geänderte Abfallentsorgungsgebührensatzung für das Jahr 2012 wird als Anlage 3 beigefügt.
4 Seite 4 2. Gebührenberechnung Anlage 1 enthält die Ermittlung des notwendigen Gebührenaufkommens 2012 für diesen Bereich. Anlage 2 enthält die Übersicht über die Deckung des notwendigen Gebührenaufkommens Anlagen 2a und 2b enthalten die Berechnungen zur Deckung des notwendigen Gebührenaufkommens III. Sonstige Satzungsänderungen Aufgrund der Rechtsauffassung des OVG NRW und der dadurch erforderlichen rückwirkenden Satzungsänderung mussten in der Abfallentsorgungsgebührensatzung für das Jahr 2012 folgende Änderungen vorgenommen werden: 1. 2 enthält die neuen Gebührensätze für das Jahr Eine weitere Änderung erfolgt in 2 Abs. 3 der Abfallentsorgungsgebührensatzung. Nach 2 Abs. 2 wird pro Nutzungseinheit eine Grundgebühr erhoben. Hinsichtlich der Gewerbebetriebe richtete sich nach 2 Abs. 3 die Grundgebühr bisher nach der Anzahl der Beschäftigten (6 Beschäftigte = 1 Nutzungseinheit = 1 Grundgebühr). Das OVG NRW hatte in der mündlichen Verhandlung am Bedenken gegen den o.g. Gebührenmaßstab für Gewerbebetriebe geäußert. Es erschien dem Gericht nicht nachvollziehbar, wieso eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern (in diesem Fall 6 MA) eine Nutzungseinheit darstellen soll. Des Weiteren hat das Gericht in Frage gestellt, ob ein Grundstückseigentümer tatsächlich verpflichtet ist, Angaben zur Beschäftigtenzahl seiner Mieter / Pächter zu machen. Aufgrund dieser Bedenken ist eine Anpassung dieser Satzungsregelung rückwirkend zum notwendig geworden, da die Grundgebühr zum einen im Jahr 2012 erstmals eingeführt wurde und sich die dargestellten Bedenken des OVG NRW zum anderen auf Gebührenstreitverfahren, das Veranlagungsjahr 2012 betreffend, beziehen. Nach der nunmehr vorgesehenen Satzungsregelung wird für jede Nutzungseinheit (Privathaushalt, Gewerbe, sonstige Einrichtungen) gemäß 2 Abs. 3 nur eine Grundgebühr erhoben. Diesen neuen Gebührenmaßstab hat das OVG Lüneburg mit Urteil vom (AZ: 9 L 2722/96) für zulässig erachtet. Das Gericht sieht in diesem einheitlichen Gebührenmaßstab insbesondere keinen ungerechtfertigten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Einpersonenhaushalt / Mehrpersonenhaushalt bzw. kleiner / großer Gewerbebetrieb), solange über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallentsorgung abgedeckt werden. Dies resultiere so das Gericht u.a. aus der Tatsache, dass bis zu dieser Grenze alle gleichermaßen in einem bestimmten Umfang invariable Kosten verursachen und vom Vorhalten des Abfallentsorgungssystems profitieren.
5 Seite 5 Das OVG NRW hat sich zu dieser Thematik noch nicht geäußert. 3. Des Weiteren werden aus praktischen Erwägungen heraus die Gebührentatbestände für die Entsorgung von zeitweilig stärker anfallendem Abfall in Abfallsäcken, für die Annahme und die Entsorgung der auf den Recyclinghöfen angelieferten Abfälle sowie für den Sperrgut-Express und Heraustrageservice gestrichen und zukünftig über die Entgeltordnung der Wirtschaftsbetriebe Duisburg Anstalt des öffentlichen Rechts (WBD AöR) für besondere Dienstleistungen als Entgelttatbestände abgerechnet. Infolgedessen werden 2 Abs. 7, Abs. 9, Abs. 12, 3 Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 Satz 2 und 4 Abs. 5 und Abs. 8 ersatzlos gestrichen und aus 2 Abs. 8, Abs. 10 und Abs. 11 (alt) wird 2 Abs. 7 bis Abs. 9 (neu), und aus 4 Abs. 6 bis Abs. 7 (alt) wird 4 Abs. 5 bis Abs. 6 (neu). Infolge der Verschiebungen der o.g. Absätze musste auch die entsprechende Verweisung unter 4 Abs. 5 (neu) angepasst werden. 4. Die rückwirkende Änderung der Abfallentsorgungsgebührensatzung zum macht es erforderlich, die entsprechende Fälligkeitsregelung in 4 Abs. 4 anzupassen, da eine Fälligkeitsregelung, wie die bisherige, nicht für die Vergangenheit gelten kann. 5. Die rückwirkende Änderung der Abfallentsorgungsgebührensatzung erfordert zudem die Anpassung der maßgeblichen Fristen hinsichtlich der Erklärungs- und Mitteilungspflichten gemäß 4 Absätze 1, 2 und 6. P a t e r m a n n Sprecher des Vorstands L i n s e n Vorstand Anlage 1: Ermittlung des notwendigen Gebührenaufkommens 2012 Anlage 2: Anlagen 2a 2b: Übersicht über die Deckung des notwendigen Gebührenaufkommens 2012 Berechnungen zur Deckung des notwendigen Gebührenaufkommens 2012 Anlage 3: 7. Änderung der Satzung der Wirtschaftsbetriebe Duisburg Anstalt des öffentlichen Rechts über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Duisburg (Abfallentsorgungsgebührensatzung) Anlage 4: Gegenüberstellung der Satzungsänderung Abfallentsorgungsgebührensatzung
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