VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S. In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
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- Hertha Gerhardt
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1 Lv 3/09 VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren des Herrn R. M. Verfassungsbeschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Beteiligte: 1. Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales, dieses vertreten durch den Minister Prof. Dr. G. V., Franz-Josef-Röder-Straße 23, Saarbrücken, 2. Regionalverband Saarbrücken, vertreten durch den Regionalverbandsdirektor P. G., Schlossplatz, Saarbrücken betreffend das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom , ausgefertigt am A 459/07
2 2 hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes unter Mitwirkung des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Roland Rixecker des Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Rudolf Wendt des Verfassungsrichters Prof. Dr. Günter Ellscheid der Verfassungsrichterin Monika Hermanns des Verfassungsrichters Rainer Hoffmann des Verfassungsrichters Hans-Georg Warken des Verfassungsrichters Prof. Dr. Stephan Weth des Verfassungsrichters Henner Wittling am 9. November 2009 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde vom gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom , Az. 2 A 459/07, wird verworfen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
3 3 G r ü n d e : A. I. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Zahlung einer Prüfvergütung entsprechend 17 Abs. 1 Bauprüfungsvergütungsverordnung BauPrüfVergVO - (1996) nach Änderung der Rechtslage (LBO) zum gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 110 der Verfassung des Saarlandes (SVerf) verstößt. II. Auf einen Bauantrag vom erteilte der damalige Stadtverband Saarbrücken, dessen Rechtsnachfolger nunmehr der Regionalverband Saarbrücken ist, unter dem dem Beschwerdeführer einen Bauschein für die Errichtung eines Zwei-Familienhauses mit Garage und zwei Stellplätzen auf dem Grundstück W.Straße in G., Gemarkung E., Flur X, Flurstück XY. Im Bauschein wurde u. a. darauf hingewiesen, dass mit den Bauarbeiten erst nach Zustellung der geprüften statischen Berechnungen und Konstruktionszeichnungen begonnen werden dürfe. Unter dem beantragte der Beschwerdeführer gem. 2 der Bautechnischen Prüfungs- und Vergütungsverordnung BauPrüfVergVO (1989) den Wegfall der bautechnischen Prüfung. Dies lehnte der Stadtverband Saarbrücken mit Bescheid vom ab. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am durch Niederlegung zugestellt. Ein Rechtsbehelf wurde gegen den Ablehnungsbescheid nicht eingelegt.
4 4 Mit Schreiben vom erteilte der Stadtverband Saarbrücken Herrn Dipl.-Ing. R. K. den Auftrag zur Prüfung der Nachweise für Standsicherheit, Wärmeschutz und Schallschutz sowie zur Überwachung im Rahmen des 72 LBO. Die Vergütungsforderung sollte unmittelbar an den Bauherrn gerichtet und ein Vorschuss von 80 % angefordert werden. Dem Beschwerdeführer wurde ein Abdruck des Prüfauftrages übersandt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mehrfach vergeblich zur Zahlung eines Vorschusses auf die Prüfvergütung in Höhe von zuletzt 9.745,15 DM aufgefordert. Unter dem erklärte der Stadtverband Saarbrücken die Prüfgebühr in Höhe von 4.982,62 EUR entsprechend 17 Abs. 1 BauPrüfVergVO (1996) zur Bauaufsichtsgebühr, forderte den Beschwerdeführer auf, diesen Betrag innerhalb von zwei Wochen zu überweisen, und drohte ihm für den Fall der Nicht- Zahlung eine Einziehung im Verwaltungszwangverfahren an. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt. Hiergegen legte der Beschwerdeführer am fristgerecht - Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass er mit dem Bau erst begonnen habe, nachdem die Gesetzesänderung eingetreten gewesen sei, wonach die Statik nicht mehr durch einen Prüfingenieur überprüft werden müsse. Außerdem sei er nicht bereit, ohne Gegenleistung im Voraus 5.000,00 EUR zu zahlen. Da die Gegenleistung jedoch nicht mehr benötigt werde und der Prüfingenieur keinen Prüfauftrag zu erfüllen habe, habe dieser auch keinen Anspruch auf eine Prüfgebühr. Mit Widerspruchsbescheid vom , zugestellt am , wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Mit Datum vom erhob der Beschwerdeführer hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht.
5 5 Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei völlig unverhältnismäßig, Prüfgebühren für eine Prüfung zu verlangen, die seit Inkrafttreten der LBO 1996 nicht mehr erforderlich sei. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Stadtverbandes Saarbrücken Untere Bauaufsichtsbehörde vom über die Anforderung einer Prüfungsgebühr in Höhe von 4.982,62 EUR und den Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses für den Stadtverband vom aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder eine statische Prüfung noch die dafür vorgesehene Prüfgebühr schuldet. Mit Urteil vom hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des beklagten Stadtverbandes Saarbrücken vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides auf und wies im Übrigen die Klage ab. Das Verwaltungsgericht vertrat dabei die Auffassung, die Erteilung des Prüfauftrages an den Prüfingenieur sowie die daraus sich ergebende Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der Prüfvergütung seien rechtlich nicht zu beanstanden, es bestehe allerdings für die vom Stadtverband beschiedene Vorauszahlung keine gesetzliche Grundlage. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts war die Berufung gem. 124a Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hinsichtlich der Aufhebung des angefochtenen Bescheides für den beklagten Stadtverband wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden. Im Übrigen war die Berufung mangels des Vorliegens der Voraussetzungen der 124a Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht zugelassen worden. Am legte der beklagte Stadtverband gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht insoweit zugelassene Berufung hinsichtlich der Aufhebung des angefochtenen Bescheides ein. Der Beschwerdeführer selbst legte kein Rechtsmittel dagegen ein, dass seine Feststellungsklage abgewiesen wurde.
6 6 Durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom (ausgefertigt am ) wurde der Berufung insoweit stattgegeben, als unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom K 18/06 der Bescheid des beklagten Stadtverbandes (nunmehr Regionalverband Saarbrücken) vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom aufgehoben wurde, soweit darin eine Vorauszahlung über einen Betrag von 4.618,54 EUR hinaus festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Berufung (wegen eines Teilbetrages der Vorauszahlung) zurückgewiesen. Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes wurde nicht zugelassen. II. Mit seiner mit Schriftsatz vom , beim Verfassungsgerichtshof am eingegangenen Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer (nur) gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes. Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoß des Urteils gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus Art. 20 Abs. 3 GG sowie aus Art. 110 SVerf. Zur Begründung führt er aus, es erscheine unverhältnismäßig, ihm Kosten aufzuerlegen, die der Landtag des Saarlandes seit Mai 1996 nicht mehr für erforderlich erachte. Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei folglich nicht mehr gewahrt. Es werde von dem Beschwerdeführer eine beträchtliche Kostenvorauszahlung für etwas abverlangt, was materiell-rechtlich seit 1996 als nicht mehr erforderlich angesehen werde. Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Verfassungsbeschwerde,
7 7 das genannte Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes für unwirksam zu erklären und den Regionalverband Saarbrücken anzuweisen, auf die Erhebung einer baustatischen Prüfung und deren Kosten zu verzichten. Der Regionalverband Saarbrücken hat mit Schreiben vom Stellung genommen und die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Nichterschöpfung des Rechtsweges geltend gemacht. Darüber hinaus wurde vorsorglich ausgeführt, dass die Verfassungsbeschwerde auch nicht begründet sei, da der vom Beschwerdeführer angesprochene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen komme. Im Ergebnis seien daher die Verfassungsbeschwerde sowie der Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückzuweisen. Das Ministerium für Jugend, Arbeit, Gesundheit und Soziales hat von der Möglichkeit der Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. B. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen des 55 VerfGHG. 1. Ob die Verfassungsbeschwerde schon deshalb unzulässig ist, weil der Beschwerdeführer nicht gerügt hat, in einem ihm von der Verfassung des Saarlandes gewährleisteten Grundrecht verletzt worden zu sein, kann dahinstehen. Zur zulässigen Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gehört die von 55 Abs. 1 VerfGHG verlangte Behauptung, durch die saarländische öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechte der Verfassung des Saarlandes verletzt zu sein, sowie die von 57 VerfGHG
8 8 geforderte innerhalb der von 56 Abs. 1 VerfGHG vorgesehenen Frist vorzulegende (VerfGH, Beschluss v Lv 10/74) Begründung. Insoweit stellt sich die Frage, ob nicht auch die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ein von der Verfassung des Saarlandes gewährtes Grundrecht oder grundrechtsgleiches Recht ausdrücklich oder konkludent als verletzt rügen muss (SVerfGH Beschl. v Lv 4/07). Das kann jedoch dahinstehen. Der durch den Beschwerdeführer als verletzt gerügte Art. 20 Abs. 3 GG ist von vornherein nicht Maßstab der Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 110 SVerf der die Unabhängigkeit der Richter verbürgt rügt, besteht keinerlei Anlass, einen solchen Verfassungsverstoß anzunehmen. Allerdings ist aus dem Rechtsstaatsprinzip, das sich seinerseits aus Art. 60 Abs. 1 SVerf ergibt, auch das Prinzip der Verhältnismäßigkeit abzuleiten. Neben der Entscheidung für die Demokratie stellt das Rechtsstaatsprinzip das elementare Prinzip einer freiheitlichen Verfassung dar. Dieses umfasst nicht nur die Gewährleistung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte und die Gewaltenteilung (Art. 61 Abs. 1 S. 2 SVerf) sowie die Bindung aller staatlichen Gewalten an Recht und Gesetz, sondern auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip (VerfGHK/Gröpl, Art. 60 Rdn. 11). Danach ist eine staatliche Maßnahme nur rechts- und verfassungsmäßig, soweit sie einem legitimen Zweck dient und als Mittel zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen (verhältnismäßig i. e. S.) ist (s. hierzu BVerfGE 111, 54, 82; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Art. 20 Rdnr. 80 ff, jeweils m. w. N.). Da sich der Beschwerdeführer darauf beruft, er sei durch das angegriffene Urteil unverhältnismäßig belastet worden, macht er inzident auch eine Verletzung von Art. 2 Satz 1 SVerf i.v.m. Art. 60 Abs. 1, 61 Abs. 2 SVerf geltend. Damit genügt er noch den Begründungsanforderungen.
9 9 2. Die Verfassungsbeschwerde ist aber schon deshalb unzulässig, weil die Voraussetzungen des 55 Abs. 3 VerfGHG nicht gegeben sind. Die Verfassungsbeschwerde gewährt lediglich subsidiären Rechtsschutz. Ist gegen die gerügte Verfassungsrechtsverletzung der Rechtsweg zulässig, kann die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Die Verfassungsbeschwerde ist daher nicht statthaft, solange ein Beschwerdeführer nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die zuständigen Gerichte zu erwirken. Damit kommt, wie der Verfassungsgerichtshof bereits früher entschieden hat (Beschl. v Lv 4/04), in 55 Abs. 3 VerfGHG ebenso wie in 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG über den Wortlaut hinaus der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zum Ausdruck (BVerfGE 73, 322, 326 f = NJW 1987, 1319 f). Das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung und der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entsprechen dem Charakter der Verfassungsbeschwerde als eines außerordentlichen Rechtsbehelfs, mit dem der Träger des vermeintlich verletzten Grundrechts Eingriffe der öffentlichen Gewalt abwehren kann. Die Verfassungsbeschwerde soll nicht auch nicht bei untergesetzlicher Rechtssetzung die Funktion des Primärrechtsschutzes übernehmen. Dieser bleibt der Fachgerichtsbarkeit überlassen, der die durch die Art. 60 Abs. 1, 61 Abs. 2 SVerf begründete Pflicht obliegt, die verfassungsrechtlichen Einwirkungen auf das einfache Recht zu berücksichtigen. Die Wahrung und Durchsetzung der Grundrechte ist somit zu vörderst Aufgabe der Fachgerichte. Dem Gebot der Rechtswegerschöpfung sowie der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist daher erst dann genügt, wenn der Beschwerdeführer die ihm gesetzlich zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe, erforderlichenfalls unter Nutzung des Instanzenzuges, erfolglos in Anspruch genommen hat. Die Erschöpfung des Rechtsweges fehlt, wenn der Beschwerdeführer nicht von allen gesetzlichen Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, solche also bewusst nicht eingelegt, versäumt oder zurückgenommen hat. Dasselbe betrifft das Nicht-
10 10 Durchlaufen des nach der jeweiligen Verfahrensordnung eröffneten Instanzenzuges. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben: Der Beschwerdeführer hat sowohl keinen Rechtsbehelf gegen den Bescheid vom (Antrag auf Wegfall der bautechnischen Prüfung) als auch keinen solchen gegen die Abweisung seiner Feststellungsklage durch das Verwaltungsgericht (festzustellen, dass der Kläger weder eine statische Prüfung noch die dafür vorgesehene Gebühr schuldet) eingelegt. Soweit er während des Verfahrens behauptet hat, den niedergelegten Bescheid vom nicht erhalten zu haben, hat er einen Wiedereinsetzungsantrag nicht gestellt. Der Beschwerdeführer kann somit auch mit seinen im vorliegenden Verfahren angebrachten Anträgen nicht durchdringen. a) Zunächst begehrt der Beschwerdeführer, das Urteil des OVG Saarland vom für unwirksam zu erklären. Mit dem angegriffenen Urteil hatte das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom , soweit diese dem Klageantrag des jetzigen Beschwerdeführers entsprochen hatte, zu Lasten des Beschwerdeführers abgeändert. Das Verfahren war auf die Berufung des beklagten Stadtverbandes Saarbrücken, die im Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen worden war, durchgeführt worden. Eine Berufung hinsichtlich des den Klageantrag zurückweisenden Teils der Entscheidung war nicht zugelassen worden. Die Revision hatte das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes nicht zugelassen. Dem Beschwerdeführer hätte jedoch insoweit die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht gegen die Nichtzulassung der Revision offengestanden ( 133 VwGO). Der Einwand des Beschwerdeführers, eine Nichtzulassungsbeschwerde sei nicht zulässig gewesen, da es sich nicht um die Frage gehandelt habe, dass Bundesrecht verletzt worden sei, sondern lediglich die Anwendung
11 11 saarländischen Landesrechts ( 138 VwGO) in Rede gestanden habe, greift nicht: Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich nach 132 VwGO. Die Gründe, auf die die Revision zulässigerweise gestützt werden kann, ergeben sich aus 137 Abs. 1 VwGO. Als Bundesrecht sind insoweit auch alle Grundsätze anzusehen, die aus Sätzen des Bundesrechts abgeleitet werden, insbesondere auch aus dem Verfassungsrecht, wozu zählen unter anderem Art. 19 Abs. 4 GG, das Willkürverbot sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (siehe hierzu Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 137, Rdnr. 7, Rdnr. 12). Insoweit ist auch hinsichtlich nicht revisiblen Landesrechts eine bundesgerichtliche Prüfung dahin zulässig, ob der Inhalt der nicht revisiblen Vorschriften des Landesrechts mit dem Bundesrecht, insbesondere auch den vorgenannten verfassungsrechtlichen Grundsätzen wie dem von dem Beschwerdeführer explizit in Bezug genommenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, in Einklang steht. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre folglich zulässig gewesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde zählt zu den allgemeinen Rechtsmitteln im Instanzenzug (vergl. BayVerfGH 28, 181 f.; 45, 68/74; 46, 117/125). Da der Beschwerdeführer von der Möglichkeit der Beschwerdeerhebung keinen Gebrauch gemacht hat, hat er den Rechtsweg somit nicht erschöpft. Gründe, weshalb die Nichterhebung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im konkreten Fall ausnahmsweise nicht erforderlich gewesen wäre, sind nicht dargetan und im Übrigen auch nicht ersichtlich. b) Entsprechend gilt dies für den weiteren Antrag des Beschwerdeführers, den Regionalverband Saarbrücken anzuweisen, auf die Erhebung einer baustatischen Prüfung und deren Kosten zu verzichten. Diesbezüglich hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zutreffend vermerkt, dass rechtskräftig feststeht, dass der Beschwerdeführer zur Vornahme der statischen Prüfung und zur Zahlung der dadurch veranlassten Prüfvergütung verpflichtet ist: Denn der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Wegfall der bautechnischen Prüfung gemäß 2 BauPrüfVergVO war mit
12 12 dem Beschwerdeführer am durch Niederlegung des zugelegten Bescheids des beklagten Stadtverbandes vom abgelehnt worden. Dieser Bescheid ist, da ein Rechtsbehelf nicht eingelegt wurde, in Bestandskraft erwachsen. Unabhängig davon, ob die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids bereits einer Entscheidung in der Sache über den Feststellungsantrag des jetzigen Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes entgegengestanden hat, ist jedenfalls der die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrages abweisende Teil des Urteil des Verwaltungsgerichts vom in Rechtskraft erwachsen, nachdem ein Rechtsmittel seitens des Beschwerdeführers nicht eingelegt worden war. Zwar hatte das Verwaltungsgericht in seinem Urteil die Berufung lediglich für den beklagten Stadtverband hinsichtlich des der Klage stattgebenden Teils der Entscheidung zugelassen. Dem Beschwerdeführer hätte jedoch hinsichtlich des seine Klage abweisenden Teils der Entscheidung die Möglichkeit offengestanden, Antrag auf Zulassung der Berufung gem. 124a VwGO beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu stellen. Dabei zählt, wie vorstehend bereits hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ausgeführt, auch die Möglichkeit der Antragstellung auf Zulassung der Berufung nach 124a VwGO zum regulären Rechtsweg. Indem der Beschwerdeführer von der Möglichkeit der Antragstellung auf Zulassung der Berufung gegen den seinen Klageantrag abweisenden Teil des Urteils keinen Gebrauch gemacht hat, hat er den Rechtsweg nicht erschöpft. Auch insoweit ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. 3. Dahinstehen kann daher, inwieweit die gestellten Anträge des Beschwerdeführers einen zulässigen und in die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofs fallenden Rechtsfolgenausspruch begehren: Nach 95 Abs. 2 BVerfGG, der im landesverfassungsgerichtlichen Verfahren entsprechende Anwendung findet, hebt das Verfassungsgericht nämlich im Falle, dass der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattzugeben ist, die Entscheidung auf; in den Fällen des 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG verweist es die Sache an ein zuständiges
13 13 Gericht zurück. Aus dieser rein kassatorischen Funktion der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ergibt sich, dass es dem Verfassungsgerichtshof grundsätzlich nicht zusteht, über die Aufhebung der Entscheidung hinaus irgendwelchen staatlichen oder sonstigen öffentlichen Stellen ein bestimmtes Verhalten zur Pflicht zu machen (so BVerfGE 7, 100; 14, 193; s. hierzu auch Maunz/Schmidt/Bleibtreu, BVerfGG, 95 Rdnr. 21). II. Entsprechend bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, sodass der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen ist. gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Prof. Dr. Ellscheid Hermanns Hoffmann Warken Prof. Dr. Weth Wittling Ausgefertigt: (Bensch) Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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