Vorlesung Öffentliches Recht I. Verfassungsbeschwerde

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1 Vorlesung Öffentliches Recht I Verfassungsbeschwerde

2 Wiederholung Die Polizei stellt an der A 5 nahe der Ausfahrt Karlsruhe-Durlach einen stationären Kfz-Kennzeichenscanner auf, um nach gestohlenen Kraftfahrzeugen zu fahnden. Das Gerät erfasst automatisch die Kennzeichen aller vorbeifahrenden Fahrzeuge und gleicht sie mit einer ständig online aktualisierten Fahndungsdatei ab. Treffer lösen einen Alarm aus, der an eine in der Nähe wartende Polizeistreife weitergeleitet wird. Die Kennzeichen, die nicht in der Fahndungsdatei gespeichert sind, werden unmittelbar nach dem Abgleich gelöscht. X fährt in ihrem Pkw an dem Kennzeichenscanner vorbei, ohne einen Alarm auszulösen. Liegt in diesem Vorgang ein Eingriff in Grundrechte der X? (nach BVerfGE 120, 378)

3 Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung? Kfz-Kennzeichen ist personenbezogenes Datum Aber BVerfG: mangels Freiheitsgefährdung kein Eingriff, wenn Daten unmittelbar nach der Erfassung technisch wieder spurenlos, anonym und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, ausgesondert werden (str.)

4 Thema heute Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

5 Zulässigkeit: Wesentliche Prüfungspunkte (Beschwerdefähigkeit jedermann = jeder Grundrechtsträger) Beschwerdegegenstand Beschwerdebefugnis Rechtsschutzbedürfnis Rechtswegerschöpfung Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (Form und Frist)

6 Beschwerdegegenstand Jeder Akt der öffentlichen Gewalt, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 Abs. 1 BVerfGG Einschließlich Gesetzgebung, vgl. 93 Abs. 3 BVerfGG Wichtig: sinnvolle Auswahl und präzise Bezeichnung

7 Beispielsfall V wird, als sie an einer Versammlung in Karlsruhe teilnimmt, von der Polizei in Gewahrsam genommen und neun Tage lang ohne richterlichen Beschluss festgehalten. V erhebt nach ihrer Freilassung Klage mit dem Antrag festzustellen, dass ihre Inhaftierung rechtswidrig war. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe weist die Klage mit der Begründung ab, V habe sich aufgrund ihrer anarchistischen Grundhaltung die Inhaftierung redlich verdient. Auf Berufung von V bestätigt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das Urteil des Verwaltungsgerichts. Der Verwaltungsgerichtshof lässt die Revision nicht zu. V erhebt Nichtzulassungsbeschwerde ( 133 VwGO). Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück. Zur Begründung führt das Gericht aus, keiner der Zulassungsgründe des 132 Abs. 2 VwGO liege vor, so dass eine revisionsgerichtliche Überprüfung ausgeschlossen sei. V legt Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ein. Zur Begründung beruft sie sich (ausschließlich) auf einen Verstoß gegen Art. 104 Abs. 2 GG. Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg?

8 Beschwerdebefugnis (1) Immer zu prüfen: Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung, 90 Abs. 1 BVerfGG Ggfs. zu prüfen: eigene, gegenwärtige und unmittelbare Beschwer

9 Beschwerdebefugnis (2) Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung Keine kopflastige Prüfung, Grundrechtsverletzung selbst ist Frage der Begründetheit Urteilsverfassungsbeschwerde: Prüfungsmaßstab des BVerfG beachten (keine Superrevisionsinstanz, Prüfung beschränkt sich auf spezifisches Verfassungsrecht)

10 Beschwerdebefugnis (3) Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Beschwer Relevant v.a. bei Rechtssatz-Verfassungsbeschwerden Eigene und gegenwärtige Beschwer: beachte Darlegungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers! Unmittelbare Beschwer Erforderliche Vollzugsakte sind grds. abzuwarten Ausnahme: Unzumutbarkeit

11 Beispielsfall Der Bundestag ändert das Bundesverfassungsschutzgesetz dahingehend, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz nunmehr informationstechnische Systeme technisch infiltrieren darf, um daraus Daten zu erheben ( Online-Durchsuchung ). Die Betroffenen sind von einer solchen Maßnahme zu benachrichtigen, sobald und soweit die Aufgabenerfüllung des Bundesamts dadurch nicht beeinträchtigt wird. Rechtsanwältin R vertritt als Strafverteidigerin viele Personen aus dem linksextremistischen Spektrum. Sie befürchtet, dass im Rahmen von Online-Durchsuchungen gegen ihre Mandanten auch Daten erhoben werden könnten, die sie betreffen. Kann R unmittelbar gegen die neue Befugnisregelung Verfassungsbeschwerde einlegen?

12 Rechtswegerschöpfung, 90 Abs. 2 BVerfGG Rechtsweg richtet sich nach dem jeweiligen Prozessrecht Ordnungsgemäße Erschöpfung Beschwerdeführer muss jeden Rechtsbehelf einlegen, welcher der gerügten Grundrechtsverletzung abhelfen kann Aber beachte: Wird von vornherein aussichtsloser Rechtsbehelf eingelegt, setzt Entscheidung darüber die Beschwerdefrist des 93 Abs. 1 BVerfGG nicht erneut in Gang In Grenzfällen schwierig abzuschätzen; Lösung in der Praxis: Parken einer Verfassungsbeschwerde im Allgemeinen Register Ausnahme nach 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG

13 Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde Relevant v.a., wenn der Rechtsweg erschöpft ist oder es keinen Rechtsweg gegen den Hoheitsakt gibt Beschwerdeführer muss sich ggfs. indirekten Rechtsschutz eröffnen Heikel: materielle Subsidiarität Beschwerdeführer muss im fachgerichtlichen Verfahren alles prozessual Mögliche unternehmen, um die gerügte Grundrechtsverletzung abzuwenden Ausnahmen: 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG analog Unzumutbarkeit Sinnlosigkeit (? Rspr. schwankend)

14 Beispielsfall (schwierig) Ein neues Bundesgesetz verpflichtet größere Automobilvermieter, bestimmte Transaktionsdaten ihrer Kunden über einen längeren Zeitraum anlasslos und entschädigungslos zu speichern, damit diese Daten für hoheitliche Zugriffe zur Verfügung stehen. In der juristischen Literatur ist sehr umstritten, ob die neue Regelung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Kunden sowie mit der Berufsfreiheit der Automobilvermieter in Einklang steht. Die A GmbH betreibt eine kleinere Automobilvermietung. Sie stellt einen Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht ( 123 VwGO), um feststellen zu lassen, dass sie zur Datenspeicherung nicht verpflichtet ist. Dabei beruft sie sich zum einen auf die Grundrechtswidrigkeit des neuen Gesetzes, zum anderen auf eine darin vorgesehene Ausnahmeregelung für Kleinunternehmen. Der Antrag bleibt vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof erfolglos. Beide Gerichte würdigen die Rechtslage eingehend und kommen zu dem Schluss, dass das neue Gesetz verfassungsgemäß ist und die Ausnahmeregelung die A GmbH nicht erfasst. Eine Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Eilverfahren nach der VwGO nicht möglich. Kann die A GmbH nun gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen und mittelbar gegen das neue Gesetz Verfassungsbeschwerde einlegen?

15 Rechtswegerschöpfung (+), Eilverfahren ist prozessual eigenständiges Verfahren Aber Subsidiarität zum Hauptsacheverfahren Rüge bezieht sich auf Grundrechtsfragen, die sich im Hauptsacheverfahren ebenso stellen würden Sinnlosigkeit eines Hauptsacheverfahrens, weil sich VG und VGH durch die eingehende Erörterung in der Sache schon festgelegt haben? Aber: im Hauptsacheverfahren wäre jedenfalls prinzipiell Revision zum BVerwG möglich, das die Rechtslage noch nicht geprüft hat; wegen der Ausnahmeregelung ginge es auch nicht allein um Verfassungsrecht, so dass die Sache ohnehin zum BVerfG gehen müsste

16 Lehren des Tages Prüfungsmaßstab des BVerfG bei der Urteilsverfassungsbeschwerde Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Beschwer Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

17 Nacharbeit Pieroth/Schlink/Kingreen/Poscher,

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