Senatsverwaltung für Finanzen

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1 Anlage 1 zum Rundschreiben II Nr. 29/2012 Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstr. 59, Berlin Richtlinien über die eingruppierungsmäßige Behandlung der Musikschullehrer/innen und Musikschulleiter/innen im Arbeitsverhältnis (MusikschullehrerRL) vom 11. Mai 2012 Stand: Rundschreiben II Nr. 29/2012 vom

2 Inhaltsverzeichnis Seite Vorbemerkungen zur eingruppierungsmäßigen Behandlung 3 I Begriffsbestimmung Musikschullehrer/in 4 II Tätigkeitsmerkmale für im Arbeitsverhältnis beschäftigte Musikschullehrer/innen und Musikschulleiter/innen, für die der TV-L gilt 5 A. Musikschullehrer/innen und Beschäftigte in der Tätigkeit von Musikschullehrer(inne)n 5 B. Leiter/innen von Musikschulen und von Zweigstellen von Musikschulen 6 C. Ständige Vertreter/innen der Leiter/innen von Musikschulen 7 Protokollerklärungen zu Teil II 8 III Übergangsregelungen 9 IV Hinweise zu den vorstehenden Teilen I und II Zu Teil I Zu Teil II 10 Stand: Rundschreiben II Nr. 29/2012 vom

3 Vorbemerkungen zur eingruppierungsmäßigen Behandlung Das Entgelt der unter den TV-L fallenden, im Arbeitsverhältnis beschäftigten Musikschullehrer/innen, für die die Entgeltordnung nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung nicht gilt, und der Leiter/innen von Musikschulen 1 sowie deren Vertreter/innen ist durch Arbeitsvertrag wie folgt zu regeln: Mit den Beschäftigten wird die Anwendung dieser Richtlinien in der jeweiligen Fassung sowie der an die Stelle dieser Richtlinien tretenden Bestimmungen oder tarifvertraglichen Vorschriften arbeitsvertraglich vereinbart. Die MusikschullehrerRL sowie Änderungen dieser Richtlinien oder an deren Stelle tretende Bestimmungen sind den Beschäftigten, deren Vergütung sich nach den MusikschullehrerRL richtet, zur Kenntnis zu geben; die Kenntnisnahme ist aktenkundig zu machen. Ferner ist in allen Musikschulen mindestens ein Exemplar der jeweils geltenden MusikschullehrerRL zur jederzeitigen Kenntnisnahme an geeigneter Stelle auszuhängen bzw. auszulegen. Bei Einstellung sind die Beschäftigten zu informieren, wo sie Einblick in die MusikschullehrerRL in der jeweils geltenden Fassung nehmen können. Lediglich zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass 24 TV-L auch für die in den MusikschullehrerRL enthaltenen Regelungen gilt. 1 Leiter/innen von Musikschulen sind nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teils I der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert. Mit diesen Beschäftigten ist daher die (übertarifliche) eingruppierungsmäßige Behandlung nach diesen Richtlinien nur dann arbeitsvertraglich zu vereinbaren, wenn dies günstiger ist. 3

4 I Begriffsbestimmung Musikschullehrer/in A Musikschullehrer/innen sind Beschäftigte, die a) nach einem achtsemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder einer Musikakademie die künstlerische Reifeprüfung bzw. die künstlerische Abschlussprüfung bzw. die A- Prüfung für Kirchenmusik, b) nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder Musikakademie den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt am Gymnasium bzw. die Teilprüfung Musik in der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium, c) an einer staatlichen Hochschule für Musik die Prüfung für Diplom-Musiklehrer, d) eine staatliche Musiklehrerprüfung oder eine Prüfung im Sinne der Empfehlung der Kultusministerkonferenz über Rahmenbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung von Lehrern an Musikschulen und selbständigen Musiklehrern (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 9. November 1984), e) eine einer Prüfung im Sinne des Buchstaben d gleichwertige Prüfung (z. B. Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit dem Wahlfach Musik oder die B- Prüfung als Kirchenmusiker) mit Erfolg abgelegt haben. B Den Musikschullehrer(inne)n im Sinne des Buchstaben e stehen gleich Beschäftigte, a) denen nach Landesrecht die Bezeichnung staatlich anerkannter Musiklehrer verliehen worden ist, b) die keine Prüfung abgelegt haben, jedoch eine entsprechende Ausbildung nachweisen und die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 4

5 II Tätigkeitsmerkmale für im Arbeitsverhältnis beschäftigte Musikschullehrer/innen und Musikschulleiter/innen, für die der TV-L gilt Entgeltgruppe A. Musikschullehrer/innen und Beschäftigte in der Tätigkeit von Musikschullehrer(inne)n 1. <nicht belegt> 2. Beschäftigte in der Tätigkeit von Musikschullehrer(inne)n 9* (hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3. <nicht belegt> 4. Musikschullehrer/innen mit entsprechender Tätigkeit 9 (hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 5. Musikschullehrer/innen, die an Musikschulen einen Fachbereich zu betreuen haben, in dem mindestens 330 Jahreswochenstunden Unterricht erteilt werden 10 (hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 4) 6. Musikschullehrer/innen im Sinne der Begriffsbestimmung des Teils I Abschnitt A Buchstaben a bis d, die sich dadurch aus dem Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe 4 herausheben, dass sie durchschnittlich wöchentlich mindestens 8 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten a) in der studienvorbereitenden Ausbildung tätig sind oder b) als Leiter/innen von Ensembles (z. B. Chöre, Orchester) tätig sind, wenn diese Tätigkeit wegen ihrer künstlerischen und pädagogischen Qualität ebenso zu bewerten ist wie die in Buchstabe a genannte Tätigkeit 10 (hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5) * ) Entgeltgruppe 9 mit Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6. 5

6 B. Leiter/innen von Musikschulen und von Zweigstellen von Musikschulen 1. Musikschullehrer/innen als Leiter/innen von Musikschulen, soweit nicht anderweitig eingruppiert (hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3) 9 2. Musikschullehrer/innen als Leiter/innen einer Zweigstelle von Musikschulen, an der mindestens 290 Jahreswochenstunden Unterricht erteilt werden (hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 4 und 6) Musikschullehrer/innen als Leiter/innen von Musikschulen, an denen mindestens 190 Jahreswochenstunden Unterricht erteilt werden (hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 4 und 7) Musikschullehrer/innen als Leiter/innen von Musikschulen, an denen mindestens 490 Jahreswochenstunden Unterricht erteilt werden (hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 4 und 7) Musikschullehrer/innen als Leiter/innen von Musikschulen, an denen mindestens 850 Jahreswochenstunden Unterricht erteilt werden (hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 4 und 7) Musikschullehrer/innen als Leiter/innen von Musikschulen, an denen mindestens 1470 Jahreswochenstunden Unterricht erteilt werden (hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 4 und 7) Musikschullehrer/innen als Leiter/innen von Musikschulen, deren Tätigkeit sich aufgrund der Größe und Bedeutung der Schule wesentlich aus der Tätigkeit von Musikschulleitern heraushebt, die nach EG 14 eingruppierungsmäßig behandelt werden (hierzu Protokollerklärung Nr. 3) 15 6

7 C. Ständige Vertreter/innen der Leiter/innen von Musikschulen 1. Musikschullehrer/innen als ständige Vertreter/innen der Leiter/innen von Musikschulen, an denen mindestens 190 Jahreswochenstunden Unterricht erteilt werden (hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 3, 4 und 8) 9 2. Musikschullehrer/innen als ständige Vertreter/innen der Leiter/innen von Musikschulen, an denen mindestens 490 Jahreswochenstunden Unterricht erteilt werden (hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 4 und 8) Musikschullehrer/innen als ständige Vertreter der Leiter/innen von Musikschulen, an denen mindestens 850 Jahreswochenstunden Unterricht erteilt werden (hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 4 und 8) Musikschullehrer/innen als ständige Vertreter/innen der Leiter/innen von Musikschulen, an denen mindestens 1470 Jahreswochenstunden Unterricht erteilt werden (hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 4 und 8) Musikschullehrer/innen als ständige Vertreter/innen der Leiter/innen von Musikschulen, deren Tätigkeit sich aufgrund der Größe und Bedeutung der Schule wesentlich aus der Tätigkeit von Vertretern von nach EG 14 eingruppierungsmäßig behandelten Musikschulleiter(inne)n heraushebt (hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 8) 14 7

8 Protokollerklärungen zu Teil II 1. Für die eingruppierungsmäßige Behandlung ist auf diejenige Tätigkeit abzustellen, die zeitlich mindestens zur Hälfte und nicht nur vorübergehend auszuüben ist. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 2. Beschäftigte erhalten, solange sie aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Anordnung einen Fachbereich, in dem mindestens 150 Jahreswochenstunden Unterricht erteilt werden, zu betreuen haben, eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 76, Das Tätigkeitsmerkmal setzt voraus, dass die/der Beschäftigte durch ausdrückliche schriftliche Anordnung zum Betreuer eines Fachbereichs, für den Unterricht in der studienvorbereitenden Ausbildung, zum Leiter eines Ensembles bzw. zum Leiter, zum ständigen Vertreter des Leiters oder zum Leiter der Zweigstelle der Musikschule bestellt worden ist. 4. Die Jahreswochenstunden sind dadurch zu ermitteln, dass die Unterrichtsstunden, welche die Lehrkräfte der Musikschule (Leiter/innen, ständige Vertreter/innen von Leuter/innen, Musikschullehrer/innen und Beschäftigte in der Tätigkeit von Musikschullehrer(inne)n, ohne Rücksicht darauf, ob sie unter den TV-L fallen) im Schuljahr zu erteilen haben, in Unterrichtsminuten umgerechnet werden und die sich ergebende Summe durch 45 und das Ergebnis durch die Zahl der Wochen geteilt wird, in denen während des Schuljahres Unterricht zu erteilen ist. 5. Die studienvorbereitende Ausbildung setzt voraus, dass die/der Schüler/in in mindestens einem Hauptfach und in mindestens einem Nebenfach bzw. einem Ergänzungsfach zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung einer Musikhochschule unterrichtet wird. 6. Zweigstellen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmal sind auch Einrichtungen mit einer anderen Bezeichnung (z. B. Bezirksstellen, Außenstellen). 7. Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch für Leiter/innen von neu gegründeten Musikschulen, wenn damit zu rechnen ist, dass innerhalb von vier Jahren die geforderte Jahreswochenstundenzahl erreicht wird. 8. Ständige Vertreter/innen sind nicht die Vertreter/innen in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. 9. Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätigkeitsmerkmalen entsprechenden Anforderungen gleich. Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung. 8

9 III Übergangsregelungen 1. Für in den TV-L übergeleitete und vom 1. November 2010 an neu eingestellte Musikschullehrer/innen bzw. Musikschulleiter/innen gelten für die eingruppierungsmäßige Behandlung vom 1. Januar 2012 an diese Musikschullehrer-Richtlinien In den TV-L übergeleitete und vom 1. November 2010 an neu eingestellte Musikschullehrer/innen bzw. Musikschulleiter/innen - deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbesteht und - die am 1. Januar 2012 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, sind jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit zum 1. Januar 2012 in diese Musikschullehrer-Richtlinien übergeleitet; Nr. 3 bleibt unberührt. 2 Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe in Abweichung von 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 TV-L besondere Stufenregelungen nach Anlage 2 Teil B/Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder geknüpft waren, gelten diese für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit fort. Protokollerklärung zu Nr. 2: Eine Überprüfung und Neufestsetzung aller eingruppierungsmäßigen Behandlungen findet aufgrund der Überleitung in diese Musikschullehrer-Richtlinien nicht statt Ergibt sich in den Fällen der Nr. 2 Satz 1 nach diesen Musikschullehrer-Richtlinien gegenüber den bis zum 31. Dezember 2011 unter Anwendung der Anlage 2 Teil B/Anlage 4 Teil B TVÜ- Länder geltenden Musikschullehrer-Richtlinien eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich aus diesen Musikschullehrer-Richtlinien ergibt. 2 Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen ( 17 Abs. 4 TV-L). 3 War die Musikschullehrer/in bzw. Musikschulleiter/in in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet Der Antrag nach Nr. 3 Satz 1 kann nur bis zum 30. April 2013 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2012 zurück; nach dem Inkrafttreten dieser Musikschullehrer- Richtlinien eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Nr. 3 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. 2 Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2012, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2012 zurück. 9

10 IV Hinweise zu den vorstehenden Teilen I und II 1. Zu Teil I a) Die Aufgaben der Musikschulen im Land Berlin sind durch 124 Schulgesetz geregelt. b) Die staatliche Prüfung nach der Ordnung der staatlichen Prüfung für Musiklehrer vom 7. Oktober 1979 (ABl. S. 1865) 2 ist eine Prüfung im Sinne der Rahmenprüfungsordnung für die staatlichen Privatmusiklehrer. c) Unter Teil I Abschnitt B Buchstabe b fallen insbesondere Musikschullehrer/innen, die eine anderweitige mit den in Abschnitt A und Abschnitt B Buchst. a des Teils I genannten Ausbildungen vergleichbare musikalische Ausbildung, jedoch ohne Prüfung durchlaufen haben, und deren Tätigkeit als Musikschullehrer/in eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechenden Wissensgebietes voraussetzt wie bei staatlich geprüften bzw. gleichwertigen Musikschullehrer(inne)n, wenn ihnen der Leiter der Musikschule mit entsprechender musikalischer Ausbildung bestätigt, dass sie aufgrund ihrer Fähigkeiten und Erfahrungen in der Lage sind, die Tätigkeit von Musikschullehrer(inne)n auszuüben. Die Ausbildung kann auch in mehreren in- oder ausländischen Instituten stattgefunden haben. Eine entsprechende Ausbildung im vorstehenden Sinne ist z. B. eine mit der C-Prüfung abgeschlossene Ausbildung als Kirchenmusiker oder die Ausbildung als Chorleiter. Die zusätzlich erforderlichen Erfahrungen können z. B. durch langjährige Tätigkeit in qualifizierten, in Fachkreisen anerkannten Orchestern erworben worden sein. Die Zuständigkeit der Musikschulleiterin bzw. des Musikschulleiters beschränkt sich auf die Feststellung, ob Beschäftigte aufgrund ihrer Fähigkeiten und Erfahrungen in der Lage sind, die Tätigkeit eines Musikschullehrers auszuüben. Zur Feststellung, ob die Ausbildung von Beschäftigten mit einer in Teil I genannten Ausbildung vergleichbar ist, muss hingegen bei der jeweils zuständigen Senatsverwaltung (derzeit die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft angefragt werden; dies gilt gleichermaßen für die Feststellung gemäß Abschnitt A Buchst. e, ob eine der im Buchstaben d genannten Prüfungen gleichwertige Prüfung vorliegt. 2. Zu Teil II a) Zu Abschnitt A Fallgruppe 2: Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen Beschäftigte, die nicht Musiklehrer/innen im Sinne des Teils I sind, also weder eine dort genannte Prüfung abgelegt haben noch eine entsprechende Ausbildung besitzen. b) <nicht belegt> c) Zu Abschnitt A Fallgruppe 6 und zur Protokollerklärung Nr. 5: Die eingruppierungsmäßige Behandlung nach Teil II Abschnitt A Fallgruppe 6 setzt voraus, dass Musikschullehrer in dem geforderten Umfang entweder tätig sind aa) in der studienvorbereitenden Ausbildung oder 2 Dies gilt gleichermaßen für die staatlichen Prüfungen nach den Ordnungen der staatlichen Prüfung für Musiklehrer vom 16. Juli 1966 (ABl. S. 927), 15. Februar 1972 (ABl. S. 307), 4. Juni 1974 (ABl. S. 945), 17. Juli 1984 (ABl. S. 927), 21. September 1989 (ABl. S. 2079, berichtigt S. 2265), vom 20. Juli 1991 (ABl. S. 1614) sowie für künftig erlassene Ordnungen gleichen Inhalts. 10

11 bb) als Leiter/in von Ensembles Teilzeitbeschäftigte Musikschullehrer/innen müssen die Anforderung mindestens 8 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten nur anteilig entsprechend der mit ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit erfüllen (LAG Berlin 9 Sa 103/98 vom 25. Januar 1999 und 4 Sa 320/99 vom 9. Juni 1999); ein/e mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ( 6 Abs. 1 TV-L) beschäftigter Musikschullehrer/in braucht also nur mindestens 4 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten zu erteilen, um die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals zu erfüllen. zu aa: Die studienvorbereitende Ausbildung setzt nach der Protokollerklärung Nr. 5 voraus, dass Musikschullehrer Schüler, welche die Aufnahmeprüfung an einer Musikhochschule ablegen wollen, in mindestens einem Hauptfach und in mindestens einem Neben- bzw. Ergänzungsfach zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung unterrichten. Welchen Anteil daran die Unterrichtserteilung im Hauptfach bzw. im Nebenfach haben muss, ist nicht bestimmt; Bedingung ist nur, dass überhaupt in Haupt- und Nebenfach unterrichtet wird. Die Unterrichtszeiten in Haupt- und Nebenfach sind also zusammenzurechnen. Der erforderlichen Durchschnittsberechnung zugrunde zu legen sind die aufgrund entsprechender Schüleranmeldungen zu erbringenden Unterrichtsstunden. Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und von Erholungsurlaub sind dabei so zu berücksichtigen, als wären die in diesen Zeitraum fallenden Unterrichtsstunden erteilt worden. Nicht zu berücksichtigen sind Wochen, in denen derartiger Unterricht z. B. wegen Schließung der Musikschule in den Schulferien (soweit die Schließungszeit nicht durch Erholungsurlaub abgedeckt ist) oder wegen Nichtvorhandenseins entsprechender Schüler nicht anfiel. Die Summe der so insgesamt für das Jahr ermittelten Unterrichtsstunden ist zur Ermittlung des Wochendurchschnitts durch 52 Wochen zu teilen. Nach dem Wortlaut der Protokollerklärung Nr. 5 wird nicht gefordert, dass dem Schüler/den Schülern die studienvorbereitende Ausbildung in den geforderten Fächern von einem Musikschullehrer vermittelt wird. Musikschullehrer sind in der studienvorbereitenden Ausbildung vielmehr dann tätig, wenn sie einen oder mehrere Schüler/innen praktisch und theoretisch, nur praktisch oder nur theoretisch in einem Hauptfach und einem Neben-/Ergänzungsfach oder in mehreren Fächern in der Qualität unterrichten, welche die Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung an einer Musikhochschule erfordert. Musikschullehrer/innen, die in der studienvorbereitenden Ausbildung tätig sind, müssen in der Lage sein, die für die Aufnahmeprüfung geforderten praktischen und theoretischen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den geforderten Schwierigkeitsgraden zu vermitteln, und über ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen und pädagogischer Erfahrung verfügen. Es handelt sich also um eine Tätigkeit von beachtlicher künstlerischer und pädagogischer Qualität. zu bb: Die Tätigkeit der Leitung von Ensembles muss wegen ihrer künstlerischen und pädagogischen Qualität ebenso zu bewerten sein wie die Tätigkeit in der studienvorbereitenden Ausbildung. Dies ergibt sich aus der Verknüpfung der Tätigkeit als Leiter eines Ensembles mit der Tätigkeit in der studienvorbereitenden Ausbildung. Die Tätigkeit in der studienvorbereitenden Ausbildung ist somit das Richtmaß für die Bewertung der Leitung von Ensembles (BAG vom 5. November AZR 640/85 -AP Nr. 128 zu 22,23 BAT 1975). Die Tätigkeit der Leiter/innen eines Ensembles muss also fachlich, künstlerisch und pädagogische ebenso hoch zu bewerten sein wie die in der studienvorbereitenden Ausbildung. Dies setzt voraus, dass das Ensemble einen hohen 11

12 künstlerischen Standard hat. Die Leiterin bzw. der Leiter muss künstlerisch und pädagogisch in der Lage sein, es zu führen und fachlich weiterzuentwickeln. Musikschullehrer/innen sind auch dann nach dem Tätigkeitsmerkmal gemäß Teil II Abschnitt A Fallgruppe 6 eingruppierungsmäßig zu behandeln, wenn sie sowohl in der studienvorbereitenden Ausbildung als auch als Leiter/in von Ensembles tätig sind und insgesamt mindestens 8 Unterrichtsstunden (bzw. dem entsprechenden Anteil bei Teilzeitbeschäftigten) zu je 45 Minuten (= 360 Unterrichtsminuten) in der Woche zu unterrichten haben. Dauert die Unterrichtsstunde mehr oder weniger als 45 Minuten, tritt an die Stelle von 8 (bzw. dem entsprechenden Anteil bei Teilzeitbeschäftigten) die entsprechende Zahl von Unterrichtsstunden. d) Zu den Abschnitten B und C: Bei allen Tätigkeitsmerkmalen in den Abschnitten B und C ist die Protokollerklärung Nr. 3 zu beachten. Danach ist die Bestellung durch ausdrückliche Anordnung Voraussetzung für die Anwendung der Tätigkeitsmerkmale. Diese Anordnung ist von der personalaktenführenden Stelle zu erteilen, soweit sie im Wege des Direktionsrechts gegeben wird; anderenfalls geschieht sie durch Abschluss des Arbeitsvertrages oder eines entsprechenden Änderungsvertrages. e) Zu Abschnitt B Fallgruppen 2 bis 6 und Abschnitt C Fallgruppen 1 bis 4: Die eingruppierungsmäßige Behandlung der Musikschullehrer/innen als Leiter/innen, als Leiter/innen einer Zweigstelle oder als ständige Vertreter/innen der Leiter/innen von Musikschulen hängt davon ab, wie viele Jahreswochenstunden Unterricht mindestens an der Musikschule erteilt werden (vgl. Protokollerklärung Nr. 4). Bei neu gegründeten Musikschulen gelten die Tätigkeitsmerkmale des Abschnitts B Fallgruppen 2 bis 6 dann, wenn damit zu rechnen ist, dass die geforderte Jahreswochenstundenzahl innerhalb von vier Jahren erreicht wird (vgl. Protokollerklärung Nr. 7). Obwohl die Protokollerklärung Nr. 7 nicht für die Tätigkeitsmerkmale des Abschnitts C gilt, ist für die Feststellung der eingruppierungsmäßigen Behandlung nach diesen Tätigkeitsmerkmalen entsprechend zu verfahren. f) Zu Abschnitt A Fallgruppe 5, Abschnitt B Fallgruppen 2 bis 6, Abschnitt C und den Protokollerklärungen Nummern 2 und 4: Bei der Berechnung der Jahreswochenstunden ist die Unterrichtsstundenzahl aller Lehrkräfte (einschließlich der Musikschulleiter/-stellvertreter), die an der Schule Unterricht erteilen, zu berücksichtigen, also auch die der nicht unter den TV-L fallenden Lehrkräfte im Arbeitsverhältnis sowie der Honorarkräfte. Auszugehen ist dabei von der Zahl der insgesamt zu leistenden Unterrichtsminuten; dabei sich ergebende Bruchteile von 0,5 und mehr sind auf eine Jahreswochenstunde auf-, Bruchteile von weniger als 0,5 sind abzurunden. Beispiel: Es werden 20 Musikschullehrer (einschließlich des Musikschulleiters und seines Stellvertreters) mit je 210 Jahreswochenstunden von je 45 Minuten Dauer beschäftigt; die Zahl ihrer jährlichen Unterrichtsminuten beträgt demnach insgesamt (20 x 210 x 45 =) Daneben sind 30 Honorarkräfte mit je 158 Wochenstunden von je 60 Minuten Dauer tätig; die Zahl ihrer jährlichen Unterrichtsminuten beträgt (30 x 158 x 60 =)

13 Die Jahreswochenstundenzahl ist zu ermitteln, indem die Zahl der in einem Schuljahr von allen Lehrkräften während der Unterrichtszeit zu erteilenden Unterrichtsminuten addiert, die sich ergebende Summe durch 45 und das Ergebnis durch 39 Unterrichtswochen geteilt wird. Daraus ergibt sich: Summe : 45 = : 39 = 269,74 Das ergibt 270 Jahreswochenstunden. Die infolge der Schulferien ausgefallenen Unterrichtsstunden bleiben somit unberücksichtigt, auch wenn sie vergütet werden. g) Zu Abschnitt B Fallgruppe 7 und zum Abschnitt C Fallgruppe 5: Neben der Heraushebung durch die Größe bleibt die Bedeutung der Musikschule nachzuweisen. aa) Aus dem Aufbau der Tätigkeitsmerkmale für Leiter/innen von Musikschulen bzw. deren ständige Vertreter/innen (190, 490, 850 bzw Jahreswochenstunden) und der Verknüpfung des Tätigkeitsmerkmals mit der EG 14 bzw. 13 ergibt sich, dass eine wesentliche Heraushebung aufgrund der Größe nur dann angenommen werden kann, wenn die in dem Tätigkeitsmerkmal der EG 14 bzw. 13 geforderten 1470 Jahreswochenstunden überschritten werden. Dabei muss die Differenz von 620 Jahreswochenstunden, die für die Abgrenzung zwischen den Tätigkeitsmerkmalen der EG 13 (Fallgruppe 5) und der EG 14 (Fallgruppe 6) bzw. der EG 11 (Fallgruppe 3) und der EG 13 (Fallgruppe 4) vorgesehen ist, nicht unbeachtlich überschritten werden, denn die Differenz der Jahreswochenstunden, die für eine eingruppierungsmäßige Behandlung von Musikschulleiter(innen)n/ständige Vertreter/innen von Musikschulleiter(inne)n nach den Entgeltgruppen 10 bis 15 bzw. 9 bis 14 gefordert ist, steigt progressiv. bb) Zusätzlich ist gefordert, dass sich die Musikschule auch ihrer Bedeutung nach wesentlich herausheben muss. Kriterien für diese Heraushebung sind z. B. die Qualität und der Umfang der studienvorbereitenden Ausbildung sowie die Zahl der Fächer, in denen diese Ausbildung angeboten wird, und das Vorhandensein von überörtlich anerkannten Ensembles mit hohem Niveau. h) <nicht belegt> i) Zur Protokollerklärung Nr. 2: Die Funktionszulage ist eine in Monatsbeträgen festgelegte Zulage. Der Anspruch auf Zahlung der Zulage beginnt an dem Tag, von dem an Musikschullehrer/innen den Fachbereich zu betreuen haben, und endet mit Ablauf des Tages, der dem Tag vorangeht, von dem an die/der Musikschullehrer/in den Fachbereich nicht mehr zu betreuen hat ( 24 Abs. 3 Satz 1 TV-L). Die mindestens 150 Jahreswochenstunden müssen in dem Fachbereich bzw. insgesamt in den Fachbereichen anfallen, den die/der Beschäftigte zu betreuen hat. 13

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