Sage Personalsoftware und Service GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Sage Payroll Service
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1 Sage Personalsoftware und Service GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Sage Payroll Service Dieser Teil enthält die Bedingungen in Bezug auf den Sage Payroll Service, den die Sage Personalsoftware und Service GmbH für Sie leistet. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Inanspruchnahme des Sage Payroll Service. Bitte lesen Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Sage Payroll Service sorgfältig durch, da diese vollumfänglich Vertragsbestandteil werden Stand: September 2014
2 Herausgeber Sage Personalsoftware und Service GmbH Karl-Hammerschmidt-Str München-Dornach Telefon: Telefax: Internet: Alle urheberrechtlichen Verwertungsrechte beim Herausgeber. Auch auszugsweiser Nachdruck, Fotokopie, Speicherung auf Datenträger oder die gewerbliche Nutzung ist ohne Genehmigung des Herausgebers nicht gestattet Sage Personalsoftware und Service GmbH Seite 2
3 Allgemeine Geschäftsbedingungen Sage Personalsoftware und Service GmbH Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Kunden und Sage, in welchen auf die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Sage SaaS und ASP Lösungen hingewiesen wurde. 1.0 Werbung, Kennzeichnung 1 Gegenstand des Vertrags und Vertragsgrundlage 1.1 Gegenstand des Kundenvertrags Sage Payroll Service ( Vertrag ) ist die Durchführung der im Sage Payroll Service Vertrag näher beschriebenen Lohnabrechnung ( Lohnabrechnung ) für den Kunden durch eines der Partnerunternehmen von Sage ( Partner ) oder Sage selbst. Sollte Sage selbst die Dienstleistung erbringen, ist im Folgenden Partner geleichbedeutend mit Sage. 1.2 Bei der Lohnabrechnung handelt es sich um eine Leistung im Sinne des 6 Ziffer 4 StBerG. Rechts- oder Steuerberatung sind nicht Gegenstand des Vertrags. 1.3 Sage wird dem Partner eine von ihr angebotene oder vertriebene Lohn- und Gehalts-Software in der aktuellen Version ( Sage Software ) zur Durchführung der Lohnabrechnung zur Verfügung stellen. Die Lohnabrechnung und die Nutzung der Sage Software bilden zusammen die Vertragsleistung. 1.4 Der Partner ist unabhängiger Vertragspartner von Sage und führt die Lohnabrechnung eigenständig für Sage durch. 2.0 Werbung, Kennzeichnung 2 Auswechselung des Partners 2.1 Sage ist berechtigt, nach eigenem Ermessen den Partner auszuwechseln und mit der Leistungserbringung zu beauftragen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlich ist. 2.2 Der Kunde ist berechtigt, einen anderen Partner zu verlangen, wenn begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Leistungserbringung bestehen. In diesem Fall wird Sage nach eigenem Ermessen einen anderen geeigneten Partner auswählen und mit der Leistungserbringung beauftragen. 3.0 Werbung, Kennzeichnung 3 Vergütung und Abrechnung 3.1 Für die Erbringung der Vertragsleistung hat der Kunde eine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu bezahlen: Seite 3
4 3.1.1 Der Kunde bezahlt an Sage eine einmalige Pauschale je abzurechnender Personalnummer für die Erfassung der Stammdaten und die Einrichtung der Software, soweit nicht schon alle Daten aller abzurechnenden Personalnummern im Sage Lohn XL oder in Form einer Importdatei, die dem Satzaufbau für den Personal- und Stammdatenimport der Sage Lohn Abrechnungssoftware entspricht, vorhanden sind. Die Höhe der jeweiligen Pauschale ergibt sich aus dem Vertrag. Sollten im Sage Lohn XL oder in der Importdatei wesentliche Daten fehlen oder nicht korrekt eingepflegt sein, welche für die Erbringung des Standardleistungsumfangs und der darin enthaltenen Auswertungen und Listen notwendig sind, dann wird der Aufwand für das Einpflegen dieser Daten nach dem Stundensatz berechnet, der laut Kundenvertrag für zusätzlich buchbare Leistungen zu entrichten ist. Zu den wesentlichen Daten zählen beispielsweise das Hinterlegen von Arbeitstagen und Arbeitszeiten. Bei der Datenanlage einer neuen Personalnummer nach Vertragsschluss (z.b. Neueinstellung) ist vom Kunden keine pauschale Vergütung zu entrichten, so lange die im Vertrag vereinbarte maximale Fluktuationsrate der zu Beginn der Laufzeit ursprünglichen Mitarbeiter nicht überschritten wird. Über die maximale Fluktuationsrate hinausgehende Einund Austritte werden entsprechend den Angaben im Vertrag gesondert in Rechnung gestellt Der Kunde bezahlt an Sage eine abrechnungsfallabhängige Vergütung je nach Branche und Softwareversion gegebenenfalls zuzüglich entsprechender Aufschläge für Abrechnungsfälle im Baugewerbe und/oder im Öffentlichen Dienst bzw. für Abrechnungsfälle mit Altersteilzeit und/oder Kurzarbeitergeld. Die jeweilige abrechnungsfallabhängige Vergütung und die gegebenenfalls entsprechenden Aufschläge ergeben sich aus dem Vertrag. Als Abrechnungsfall gilt in diesem Zusammenhang die Abrechnung einer Personalnummer innerhalb eines Abrechnungsmonats einschließlich der Abrechnung von Löhnen und Gehältern sowie der Rückrechnung, wobei jedoch maximal eine Abrechnung pro Abrechnungsmonat pro Personalnummer gezählt wird. ( Abrechnungsfall ). 3.2 Die Abrechnungsfälle werden von der Sage Software monatsweise authentifiziert protokolliert. 3.3 Zur Abrechnung der durch den Kunden zu erbringenden Vergütung weist die Sage Software zu Beginn eines jeden Kalendermonats die für den vorangegangenen Monat angefallenen Abrechnungsfälle aus. Sage wird hieraus die jeweils zu entrichtende Vergütung berechnen. 3.4 Sage ist berechtigt, einmal je Kalenderjahr, erstmals ein Jahr nach Laufzeitbeginn des Vertrags, schriftlich eine Anhebung der abrechnungsfallabhängigen Vergütung nach Ziffer zu verlangen, wenn sich der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland ("Preisindex") gegenüber dem Stand zum Zeitpunkt des Laufzeitbeginns des Vertrags oder zum Zeitpunkt der letzten Anpassung der Vergütungssätze gemäß des Vertrags erhöht hat und hierdurch die Selbstkosten von Sage bei der Erbringung der Vertragsleistung unmittelbar beeinflusst werden. Die Preiserhöhung erfolgt entsprechend der prozentualen Erhöhung des Preisindex. Seite 4
5 3.5 Alle Kosten verstehen sich in Euro und zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. 3.6 Sage erstellt und übermittelt ihre Rechnungen einmal monatlich nach Fertigstellung des Abrechnungslaufs. Nach Wahl von Sage kann dies auch in elektronischer Form erfolgen. Der Kunde teilt Sage hierzu eine autorisierte E- Mailadresse für den Empfang der Rechnungen mit. Rechnungen von Sage sind sofort fällig und haben ein Zahlungsziel von 14 Tagen. 3.7 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß 273 BGB darf der Kunde nur wegen von Sage anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden geltend machen. 3.8 Bei Zahlungsverzug des Kunden mit mindestens zwei Rechnungen, ist Sage unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, die weitere Leistungserbringung zu verweigern. 4.0 Werbung, Kennzeichnung 4 Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Kunde ist verpflichtet, dem Partner rechtzeitig und vollständig auf seine Kosten alle für die Lohnabrechnungen erforderlichen Dokumente und Unterlagen, insbesondere die im Vertrag näher beschriebenen Dokumente und Unterlagen in der dort genannten Form zur Verfügung zu stellen und dem Partner während der Laufzeit des Vertrags alle relevanten Änderungen unverzüglich mitzuteilen. 4.2 Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und die Einholung der gegebenenfalls erforderlichen behördlichen Erlaubnisse und Genehmigungen ist der Kunde verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen und der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). 5.0 Werbung, Kennzeichnung 5 Zugang zum Kundenportal 5.1 Sage gestattet dem Kunden, den Zugang zum Sage Kundenportal durch Übermittlung der Zugangsdaten an den Kunden. Die Zugangsdaten bestehen aus einem Benutzernamen und einem Passwort. 5.2 Den Zugang zum Kundenportal erhält der Kunde bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Sage Payroll Service Vertrags, jedoch hat Sage jederzeit das Recht, das zur Verfügung gestellte Zugangsrecht auch vor diesem Zeitpunkt ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. 5.3 Der Kunde wird nur die benötigten Funktionen des Sage Kundenportals benutzen, um z.b. Einblick in seine Kundenunterlagen zu erhalten oder um Dokumente oder Anfragen zu übermitteln. Seite 5
6 5.4 Der Kunde ist verpflichtet, die Zugangsdaten, wie in Punkt 5.1 beschrieben, mit höchster Sorgfalt zu behandeln, insbesondere nur an Mitarbeiter herauszugeben, die berechtigt sind, interne Personalinformationen einzusehen und/oder zu verändern. 5.5 Ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von Sage, ist es dem Kunden nicht gestattet, die Zugangsdaten an eine dritte Partei weiterzugeben. Es ist ihm auch nicht gestattet, anderen auf eine andere Art und Weise Zugang zum Sage Kundenportal zu ermöglichen. 5.6 Sage haftet nicht für mögliche (technische) Fehler, infolge derer es dem Kunden nicht möglich ist, auf das Kundenportal zuzugreifen. Sage gewährleistet zudem nicht, dass bestimmte Funktionen des Kundenportals tatsächlich eingeführt werden und/oder genutzt werden können. 6.0 Werbung, Kennzeichnung 6 Datenschutz 6.1 Sage verpflichtet sich, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des BDSG zu beachten. 6.2 Alle mit der Datenverarbeitung befassten Mitarbeiter von Sage wurden entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften auf das Datengeheimnis verpflichtet. 6.3 Sage verpflichtet sich, die jeweils beauftragten Partner im erforderlichen Umfang vertraglich auf die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des BDSG zu verpflichten. 6.4 Die Parteien schließen eine gesonderte Vereinbarung zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Auftragsverhältnissen nach 11 BDSG ab. 6.5 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass er von allen betroffenen Personen die nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem BDSG erforderlichen Einwilligungen vor der Erhebung und Übermittlung der personenbezogenen Daten einholt. 6.6 Im Falle einer Verletzung der Ziffer 6.5 stellt der Kunde Sage und den Partner von allen Ansprüchen Dritter frei. 6.7 Der Kunde ist jederzeit berechtigt, die Herausgabe der personenbezogenen Daten zu verlangen. Weder Sage noch dem Partner steht insoweit ein Zurückbehaltungsrecht zu. Dem Kunden ist bewusst, dass in diesem Fall keine Erfüllung des vorliegenden Vertrags mehr möglich ist. 6.8 Der Kunde stimmt zu, dass die Daten durch den Partner während des Bestehens des Sage Payroll Service Vertrags zwischen Sage und dem Kunden auch unmittelbar an Sage herausgegeben werden können. Seite 6
7 6.9 Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich über gegebenenfalls geltend gemachte Ansprüche Dritter wegen der Verletzung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des BDSG, informieren. 7.0 Werbung, Kennzeichnung 7 Geheimhaltung 7.1 Die Parteien verpflichten sich, über alle ihnen im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrags zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der anderen Partei Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. 7.2 Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrags bestehen, und zwar solange, wie die Informationen vertraulich sind. 8.0 Werbung, Kennzeichnung 8 Übertragbarkeit Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Sage ist der Kunde nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Sage Payroll Service Vertrag an Dritte zu übertragen und/oder abzutreten. 9.0 Werbung, Kennzeichnung 9 Haftungsbeschränkung 9.1 Sage haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jeweils unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten von Sage oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; wegen des Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft bzw. bei Nichteinhaltung einer Garantie; die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Sage oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. 9.2 Sage haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch Sage oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. Seite 7
8 9.3 Sage haftet für sonstige Fälle leicht fahrlässigen Verhaltens begrenzt auf einen Betrag welcher der durchschnittlichen Vergütung des Kunden an Sage für die jeweils letzten sechs Monate vor Anspruchsentstehung entspricht. 9.4 Sage haftet bei einfach fahrlässig verursachtem Datenverlust nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre; diese Begrenzung gilt nicht, wenn die Datensicherung aus vom Kunden nicht zu vertretenden Gründen behindert oder unmöglich war. 9.5 Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Haftung von Sage im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 9.6 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt Werbung, Kennzeichnung 10 Laufzeit des Vertrags 10.1 Wenn im Vertrag nicht abweichend vereinbart, beginnt der Sage Payroll Service Vertrag am 1. des Monats in welchem gemäß Kundenwunsch und Vertrag der erste Abrechnungslauf durch den Partner stattfinden soll und hat eine Laufzeit von 2 Jahren. Er verlängert sich jeweils immer automatisch um je ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Vertragsende gekündigt wird. Die erste Abrechnung erfolgt in dem auf dem Auftragsformular vereinbarten Monat. Sollten die Parteien den Zeitpunkt des 1. Abrechnungslaufs nicht vereinbart haben, so beginnt der Sage Payroll Service Vertrag am 1. des auf die Unterschrift des Sage Payroll Service Vertrages durch den Kunden folgenden Monat Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung der Form ist eine Kündigung per Telefax, nicht aber per ausreichend. Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist das Datum des Zugangs beim Empfänger Das Recht zur auch fristlosen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist dadurch nicht ausgeschlossen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere: Eine wesentliche Veränderung der Inhaberverhältnisse bei der jeweils anderen Partei, wenn dadurch die im Rahmen dieses Vertrages geschützten Belange der anderen Partei wesentlich und dauerhaft verletzt sind; Eine nicht unerhebliche Verletzung von Verpflichtungen aus einzelnen Geschäften, die in Rahmen dieses Vertrages abgeschlossen werden; Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien oder die Ablehnung eines entsprechenden Antrags mangels Masse Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist nur zulässig, wenn die verletzte Partei der anderen Partei in Form eines schriftlichen Hinweises zuvor vergeblich Gelegenheit gegeben hat, sich im Hinblick auf den kündigungsrelevanten Vertragsverstoß wieder Seite 8
9 vertragsgemäß zu verhalten. Der Hinweis muss den kündigungsrelevanten Vertragsverstoß beschreiben und der anderen Partei eine angemessene Frist, die jedoch zwei Kalenderwochen nicht unterschreiten darf, zur Beseitigung des kündigungsrelevanten Vertragsverstoßes einräumen. Durch den Hinweis wird eine für den Ausspruch der Kündigung gegebenenfalls laufende gesetzliche oder vertragliche Frist gehemmt Werbung, Kennzeichnung 11 Kollisionsklausel, Anwendbares Recht und Gerichtsstand 11.1 Im Kollisionsfall sind Regelungen des Textes des Vertrages gegenüber Regelungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorrangig Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Kundenvertrag und/oder den allgemeinen Geschäftsbedingungen ist München. Sage ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN- Kaufrechtsübereinkommens vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen Werbung, Kennzeichnung 12 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags und/oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht rechtswirksam sein oder werden oder sollte dieser Vertrag und/oder diese allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke aufweisen, so soll dies die Gültigkeit des Vertrages und/oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht beeinträchtigen. Vielmehr gilt anstelle der ungültigen oder fehlenden Bestimmung eine solche rechtsgültige Bestimmung als vereinbart, wie sie die Parteien nach dem von ihnen mit diesem Vertrag und den allgemeinen Geschäftsbedingungen verfolgten wirtschaftlichen Zweck getroffen hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten. Seite 9
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