Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der Ernst Moritz Arndt Universität Greifswald vom 16. Juli 2007
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- Waldemar Beckenbauer
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1 Nichtamtliche Lesefassung der tudienordnung für den tudiengang Humanmedizin an der Ernst Moritz Arndt Universität Greifswald vom 6. Juli 007 Aufgrund von Abs. und 9 Abs. des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 5. Juli 00 (GOB. M-. 398) und auf der Grundlage der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) vom (BGBl. I ) erlässt die Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald die folgende tudienordnung für den tudiengang Humanmedizin als atzung: Inhalt Allgemeiner Teil Geltungsbereich tudienaufnahme 3 tudienziel 4 tudienabschluss, Dauer und Gliederung des tudiums 5 rüfungen 6 eranstaltungsarten 7 Ordnungsgemäßes tudium 8 Abschlussleistung 9 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Lehrveranstaltungen 0 Zugangsbeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen Ordnungsregeln Bescheinigungen 3 Evaluation Berufspraktische Tätigkeit 5 tudienberatung Erster Abschnitt des tudiums der Medizin 6 tudiengegenstand 7 flichtveranstaltungen im Ersten Abschnitt des tudium der Medizin Zweiter Abschnitt des tudiums der Medizin 8 tudiengegenstand 9 flichtveranstaltungen im Zweiten Abschnitt des tudiums der Medizin 0 flichtveranstaltungen im raktischen Jahr Ausbildungsordnung für das raktische Jahr chlussbestimmungen chweigepflicht 3 eranstaltungsordnungen 4 Übergangsregelungen 5 Inkrafttreten Anlagen: tudienplan Wahlfachliste Erster Abschnitt Wahlfachliste zweiter Abschnitt Alle ersonen- und Funktionsbezeichnungen in dieser atzung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise. Allgemeiner Teil Geltungsbereich Diese tudienordnung regelt auf der Grundlage der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) vom (BGBl. I ) das tudium im tudiengang Humanmedizin an der Ernst Moritz Arndt Universität Greifswald, insbesondere Inhalt, Aufbau und chwerpunkte des tudiums. tudienaufnahme () Die Zulassung zum tudium der Humanmedizin erfolgt über die Zentralstelle zur ergabe von tudienplätzen in Dortmund (Z) auf der Grundlage des taatsvertrages über die ergabe von tudienplätzen und der ergabeverordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen bzw. über die Universität. Die oraussetzungen für die Immatrikulation nach der Immatrikulationsordnung der Ernst Moritz Arndt Universität Greifswald bleiben unberührt. () Das tudium im tudiengang Humanmedizin kann nur im Wintersemester aufgenommen werden. Die Lehrveranstaltungen werden grundsätzlich im Jahresrhythmus (tudienjahr) angeboten. (3) Die Immatrikulation in ein höheres Fachsemester ist nur zum Wintersemester zulässig, soweit tudienplätze der Humanmedizin an der Ernst Moritz Arndt Universität Greifswald nicht besetzt sind und wenn die fachlichen Anforderungen für das emester erfüllt sind, für das die Immatrikulation erfolgen soll. 3 tudienziel () Ziel der ärztlichen Ausbildung ist der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Die Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Die Ausbildung zum Arzt wird auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- und patientenbezogen durchgeführt. ie soll - das Grundlagenwissen über die Körperfunktionen und die geistig-seelischen Eigenschaften des Menschen, - das Grundlagenwissen über die Krankheiten und den kranken Menschen, - die für das ärztliche Handeln erforderlichen allgemeinen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Diagnostik, Therapie, Gesundheitsförderung, rävention und Rehabilitation, - praktische Erfahrungen im Umgang mit atienten, einschließlich der fächerübergreifenden Betrachtungsweise von Krankheiten und der Fähigkeit, die Behandlung zu koordinieren, - die Fähigkeit zur Beachtung der gesundheitsökonomischen Auswirkungen ärztlichen Handelns, - Grundkenntnisse der Einflüsse von Familie, Gesellschaft und Umwelt auf die Gesundheit, die Organisation des Gesundheitswesens und die Bewältigung von Krankheitsfolgen - die geistigen, historischen und ethischen Grundlagen ärztlichen erhaltens
2 nichtamtliche Lesefassung der tudienordnung Medizin auf der Basis des aktuellen Forschungstandes vermitteln. Die Ausbildung soll auch Gesichtspunkte ärztlicher Qualitätssicherung beinhalten und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Ärzten und Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens fördern. () Die Medizinische Fakultät der Ernst Moritz Arndt Universität Greifswald vermittelt mit den chwerpunkten Community Medicine und Molekulare Medizin Fähigkeiten und Kenntnisse, die den Arzt zu einer naturwissenschaftlichen Betrachtungsweise und einer an den Bedürfnissen der regionalen Bevölkerung orientierten Handlungsweise in rävention, Diagnostik, Therapie und Rehabilitation befähigen. Besondere Bedeutung soll dabei die interdisziplinäre ernetzung mit anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens haben. Der tudierende soll zu einer fächerübergreifenden und problemorientierten ärztlichen orgehensweise befähigt werden. 4 tudienabschluss, Dauer und Gliederung des tudiums () Das tudium der Humanmedizin wird mit dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen rüfung nach dem Zweiten Abschnitt des tudiums der Medizin abgeschlossen. () Die Zeit, in der in der Regel das tudium mit dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen rüfung abgeschlossen werden kann (Regelstudienzeit), beträgt gemäß Abs. atz ÄAppO 6 Jahre und 3 Monate. (3) Die ärztliche Ausbildung umfasst:. ein tudium von sechs Jahren; wobei das letzte Jahr des tudiums eine zusammenhängende praktische Ausbildung von 48 Wochen einschließt (raktisches Jahr), 3, 4 ÄAppO,. eine Ausbildung in erster Hilfe, 5 ÄAppO, 3. einen Krankenpflegedienst von drei Monaten, 6 ÄAppO, 4. eine Famulatur von vier Monaten, 7 ÄAppO und 5. folgende rüfungen: a) den Ersten Abschnitt der Ärztlichen rüfung b) den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen rüfung. (4) Das tudium gliedert sich in:. den Ersten Abschnitt des tudiums der Medizin von zwei Jahren (4 emester) mit einem Höchstumfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen von 70 akademischen tunden (=05 W),. den Zweiten Abschnitt des tudiums der Medizin von vier Jahren (8 emester) einschließlich eines raktischen Jahres mit einem Höchstumfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen von 6 akademischen tunden (= 59 W) und 90 tunden im raktischen Jahr sowie 3. die rüfungszeit von 3 Monaten. (5) Für den Ersten Abschnitt des tudiums gelten die von der Universität festgelegten orlesungszeiten. (6) Für den Zweiten Abschnitt des tudiums werden die orlesungszeiten abweichend vom Ersten Abschnitt geregelt und als zusammenhängendes tudienjahr angeboten. Das tudienjahr unterteilt sich in eine orlesungszeit mit einem vorgeschriebenen tudienangebot und eine vorlesungsfreie Zeit zum strukturierten elbststudium. Die orlesungszeit erstreckt sich im. klinischen Jahr von Oktober bis März, im. klinischen Jahr von November Oktober und im 3. klinischen Jahr von Dezember bis März. Das 4. klinische Jahr ist das raktische Jahr (48 Wochen) und beginnt jeweils in der zweiten Hälfte der Monate Februar und August. 5 rüfungen () Als rüfungen gemäß Abs. 3 ÄAppO sind abzulegen:. der Erste Abschnitt der Ärztlichen rüfung nach einem tudium der Medizin von in der Regel zwei Jahren,. der Zweite Abschnitt der Ärztlichen rüfung nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen rüfung und einem tudium von in der Regel vier Jahren einschließlich eines raktischen Jahres, d.h. nach dem Zweiten klinischen tudienabschnitt () Der Erste und der Zweite Abschnitt der Ärztlichen rüfung bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die rüfungen werden vor dem Landesprüfungsamt (Landesprüfungsamt für Heilberufe Mecklenburg-orpommern, Am Reifergraben 4, 8055 Rostock) abgelegt. Das Landesprüfungsamt bestellt die rüfungskommission. (3) Das Landesprüfungsamt ist insbesondere zuständig für: - Anrechnung von tudienzeiten und rüfungen gemäß ÄAppO, - Abnahme und Organisation der rüfungen gemäß 8 und 9 ÄAppO, - Anrechnung berufspraktischer Tätigkeiten im Ausland, - Anrechnung von tudienleistungen aus anderen Fächern. (4) Die Einzelheiten der zu absolvierenden rüfungen, insbesondere Anmeldung zur rüfung, Ablauf und Inhalt der rüfungen sowie die rüfungstermine ergeben sich aus dem zweiten Abschnitt der ÄAppO. (5) Die Leistungskontrollen in den Fachgebieten und Querschnittsbereichen nach 7 ÄAppO werden gemäß Abs. 3 atz zwischen dem Ersten und Zweiten Abschnitt der Ärztlichen rüfung und dem Beginn des raktischen Jahres abgelegt. Die Lehrstuhlinhaber des jeweiligen Faches erstellen Lernzielkataloge, die die Anforderungen des Faches und die Inhalte der Leistungskontrollen bestimmen. Die Lernzielkataloge orientieren sich an den rüfungsinhalten der ÄAppO (Anlage 5 ÄAppO). 6 eranstaltungsarten Das tudium der Humanmedizin soll fächerübergreifendes Denken fördern und problemorientiert am Lehrgegenstand ausgerichtet sein. Hierzu werden gemäß ÄAppO Abs. 6, praktische Übungen und Kurse, eminare, gegenstandsbezogenen tudiengruppen, orlesungen und Tutorien angeboten:. raktische Übungen und Kurse umfassen die eigenständige Bearbeitung von praktischen Aufgaben durch die tudierenden unter Anleitung, Aufsicht und erantwortung der ausbildenden Lehrkraft. Bei der praktischen Unterweisung am atienten entfällt je die Hälfte der Unterrichtszeit auf den Unterricht in Form der atientendemonstration und auf den Unterricht mit atientenuntersuchung. Mindestens 0 rozent der raktika nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen rüfung sind in Form von Blockpraktika zu unterrichten. Bei den praktischen Übungen in den klinisch-praktischen toffgebieten (Unterricht am Krankenbett) darf jeweils nur eine kleine Gruppe von tudierenden gleichzeitig unmittelbar am atienten unterwiesen werden, und zwar - beim Unterricht in Form der atientendemonstration eine Gruppe von höchstens sechs, - bei der Untersuchung eines atienten durch tudierende eine Gruppe von höchstens drei.. In den eminaren wird der durch praktische Übungen und orlesungen vermittelte Lehrstoff vertiefend, anwendungs- und gegenstandsbezogen erörtert. Die eminare sind darauf gerichtet, den tudierenden wichtige medizinische Zusammenhänge zu vermitteln. Die eminare umfassen auch die orstellung von atienten. Die tudierenden haben durch eigene Beiträge vor allem fächerübergreifende robleme und Beziehungen zwischen medizinischen Grundlagen und klinischen Anwendungen zu verdeutlichen. 3. Die gegenstandsbezogenen tudiengruppen haben die Aufgabe, den in praktischen Übungen, eminaren und orlesungen dargestellten toff zu besprechen und das eigenständige, problemorientierte Arbeiten zu üben. Gegenstandsbezogene tudiengruppen werden von den Lehrkräften der Universität oder durch von der Universität beauftragte Lehrkräfte geleitet. In den gegenstandsbezogenen tudiengruppen sollen vor allem Fallbeispiele behandelt werden. 4. Tutorien werden in erbindung mit eminaren und tudiengruppen durchgeführt. Tutorien werden in der Regel von tudierenden höherer Fachsemester geleitet.
3 nichtamtliche Lesefassung der tudienordnung Medizin 5. Die orlesung ist eine zusammenhängende Darstellung und ermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den ortrag von Lehrkräften. Die in den unkten. bis 4. genannten Unterrichtsveranstaltungen werden durch systematische orlesungen vorbereitet oder begleitet. orlesungen werden bei geeigneten Lehrinhalten fächerübergreifend durchgeführt. Die Medizinische Fakultät fördert schon frühzeitig die Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten im Rahmen des strukturierten elbststudiums durch geeignete Angebote, insbesondere in den chwerpunkten Community Medicine und Molekulare Medizin. 7 Ordnungsgemäßes tudium () Ein ordnungsgemäßes tudium setzt voraus: a) im Ersten Abschnitt des tudiums der Medizin - die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den flichtveranstaltungen gemäß 7, - den Nachweis einer Ausbildung in Erster Hilfe gemäß 5 ÄAppO, - den Nachweis einer dreimonatigen Tätigkeit im Krankenpflegedienst gemäß 6 ÄAppO. b) im Zweiten Abschnitt des tudiums der Medizin - die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den flichtveranstaltungen gemäß 9, - den Nachweis über eine viermonatige Tätigkeit als Famulus gemäß 7 ÄAppO, - den Nachweis über die praktische Ausbildung (raktisches Jahr) gemäß. () Unbeschadet der Freiheit des tudierenden, den zeitlichen und organisatorischen Ablauf seines tudiums selbst verantwortlich zu planen, wird der tudienablauf gemäß tudienplan als zweckmäßig empfohlen. (3) Der Besuch von orlesungen gemäß 7, 9 wird durch vom tudierenden selbst vorzunehmende Eintragungen im tudienbuch nachgewiesen. Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den flichtveranstaltungen mit Leistungsnachweis gemäß 7 wird durch Bescheinigungen entsprechend Anlage ÄAppO nachgewiesen. Das Wahlfach gemäß Abs. 8 ÄAppO wird benotet. Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den flichtveranstaltungen gemäß 9 wird durch benotete Leistungsnachweise entsprechend Anlage ÄAppO nachgewiesen. Die Teilnahme am raktischen Jahr wird durch Bescheinigungen entsprechend Anlage 4 ÄAppO nachgewiesen. (4) Regelmäßige Teilnahme an einer flichtveranstaltung liegt vor, wenn der tudierende nicht mehr als 5 rozent der eranstaltung ferngeblieben ist. Wird dieser Wert überschritten, können in den eranstaltungsordnungen für die flichtveranstaltungen, sofern Art und Umfang der flichtveranstaltung das zulassen, Möglichkeiten zur Kompensation des ersäumten angeboten werden. Im Falle der Kompensation muss die flichtveranstaltung nicht wiederholt werden. (5) Die erfolgreiche Teilnahme an einer flichtveranstaltung gemäß 7 wird aufgrund regelmäßiger Teilnahme und einer mit "bestanden" bewerteten Abschlussleistung gemäß 8 Abs. 4 bescheinigt. Die erfolgreiche Teilnahme an einer flichtveranstaltung gemäß 9 und am Wahlfach gemäß 7 wird aufgrund regelmäßiger Teilnahme und einer mit mindestens "ausreichend"(note 4) bewerteten Abschlussleistung gemäß 8 Abs. 3 bescheinigt. (6) Die Teilnahme an flichtveranstaltungen erfordert die persönliche Anmeldung im tudiendekanat Medizin zu Beginn des Ersten und Zweiten Abschnittes des tudiums der Medizin. Beabsichtigt der tudierende nach dem empfohlenen tudienplan zu studieren und ist keine schriftliche Abmeldung durch den tudierenden für eine eranstaltung erfolgt, wird er durch das tudiendekanat Medizin für alle im entsprechenden emester nach dem tudienplan zu belegenden eranstaltungen angemeldet. Liegt eine Abmeldung oder Abweichung vom tudienplan vor, ist eine persönliche oder schriftliche Anmeldung für die eranstaltung erforderlich, die außerhalb des empfohlenen tudienplans liegt oder für die eine Abmeldung erfolgt ist. Die Anmeldung dafür hat zum ommersemester bis spätestens 0.0. und zum Wintersemester bis spätestens zum des jeweiligen Jahres zu erfolgen. (7) Die Einteilung zu einer scheinpflichtigen Lehrveranstaltung verpflichtet den tudierenden zu deren Besuch. teht vor Beginn der eranstaltung fest, dass eine Teilnahme nicht möglich ist, so ist das dem tudiendekanat Medizin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. tudierende, die zu den angemeldeten Lehrveranstaltungen ohne Abmeldung nicht erscheinen, werden bei der zentralen erteilung der lätze im nächsten emester bzw. tudienjahr nachrangig behandelt. Für tudierende, die ohne zwingende Gründe eine scheinpflichtige Lehrveranstaltung abbrechen, gilt diese Lehrveranstaltung als nicht erfolgreich absolviert. Über das orliegen eines zwingenden Grundes entscheidet der tudiendekan. 8 Abschlussleistung () Die Abschlussleistung ( 7 Abs. 5 der tudienordnung) kann sich aus einzelnen Leistungskontrollen (Teilleistungen), die unterschiedlich gewichtet werden können, zusammensetzen. Teil- oder Abschlussleistungen können als schriftliche Klausuren (auch multiple choice), Testate für mündliche Leistungen, praktische Aufgaben, schriftliche Arbeiten sowie als Kombination vorstehender Möglichkeiten am Ende oder im Rahmen der eranstaltung gefordert werden. In geeigneten eranstaltungen ist statt dessen eine lehrveranstaltungsbegleitende fortlaufende Bewertung der Leistungen eines tudierenden ohne einzelne Leistungskontrolle über den gesamten Zeitraum einer eranstaltung möglich (veranstaltungsbegleitende Bewertung). Die Art der rüfungsleistung, die Anforderungen und die Termine für die geforderten Leistungskontrollen sowie für die Abschlussleistungen werden spätestens zu Beginn des emesters in der eranstaltungsordnung mit Bezug auf die Lernzielkataloge des jeweiligen Faches bekannt gegeben. Die Blockpraktika können nur durch mündlich-praktische rüfungen erfolgreich abgeschlossen werden. () Abschlussleistungen von flichtveranstaltungen gemäß Abs. 8 und 7 Abs. 5 ÄAppO sind zu benoten. Für die Bewertung der Leistungen sind folgende rüfungsnoten zu verwenden: "sehr gut" () = eine hervorragende Leistung, "gut" () = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, "befriedigend" (3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, "ausreichend"(4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, nicht ausreichend" (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt (3) Eine Abschluss- oder Teilleistung ist bestanden, wenn 60 rozent der Maximalpunktzahl erreicht wurden. ind für eine Abschlussleistung mehrere Teilleistungen gefordert, ist die Abschlussleistung bestanden, wenn in der umme aller Teilleistungen wenigstens 60 rozent der Maximalpunktzahl aller Teilleistungen erreicht wurden bzw. die veranstaltungsbegleitende Bewertung bestanden wurde. (4) Hat der tudierende bei schriftlichen Teil- oder Abschlussleistungen die für das Bestehen erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter rüfungsfragen erreicht, so lautet die Note sehr gut, wenn er mindestens 75 rozent, gut, wenn er mindestens 50, aber weniger als 75 rozent, befriedigend, wenn er mindestes 5, aber weniger als 50 rozent, ausreichend, wenn er keine oder weniger als 5 rozent der darüber hinaus gestellten rüfungsfragen zutreffend beantwortet hat. (5) Besteht die Abschlussleistung aus Teilleistungen, wird eine Gesamtnote gebildet. ie lautet: sehr gut bei einem Zahlenwert bis,5, gut bei einem Zahlenwert über,5 bis,5, befriedigend bei einem Zahlenwert über,5 bis 3,5, ausreichend bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0, nicht ausreichend bei einem Zahlenwert über 4,0. Eine Abschlussleistung mit der Gesamtnote nicht ausreichend gilt als nicht bestanden und muss wiederholt werden. Bestandene Teil- oder Abschlussleistungen im Wiederholungsversuch werden auf dem Leistungsnachweis gesondert als. oder 3. ersuch gekennzeichnet (6) Die für eine benotete Abschlussleistung durchgeführten mündlichen oder mündlich-praktischen Leistungskontrollen werden von einem rüfer und einem Beisitzer abgenommen.
4 nichtamtliche Lesefassung der tudienordnung Medizin Die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Leistungskontrolle ist für jeden tudierenden stichwortartig zu protokollieren. Zu einem Termin dürfen höchstens fünf tudierende in einer Gruppe geprüft werden. Beim OCE (Objective tructured Clinical Examination), der aus mehreren tationen besteht, sind die tationen mit einem rüfer zu besetzen. (7) Die fächerübergreifenden Leistungsnachweise gemäß 9 Abs. werden als gemeinsame Leistungskontrollen absolviert. Für die beteiligten Fachgebiete erfolgt eine Einzelbewertung gemäß 8 und ggf. eine Einzelwiederholung. Ein erfolgreicher Abschluss eines fächerübergreifenden Leistungsnachweises ist nur möglich, wenn alle Teilleistungen mit mindestens bestanden bewertet werden. Eine Gesamtnote wird gemäß 8 Abs. 5 gebildet. (8) Bestandene Abschlussleistungen dürfen nicht wiederholt werden. (9) Ergebnisse von mündlichen Teil- oder Abschlussleistungen werden unmittelbar nach Ende der Teil- oder Abschlussleistung bekannt gegeben. Die Bekanntgabe der Ergebnisse von schriftlichen Teil- oder Abschlussleistungen erfolgt mittels der fakultätsüblichen Medien durch das tudiendekanat Medizin. Die Bekanntgabe der Ergebnisse muss so rechtzeitig erfolgen, dass ein notwendiger Wiederholungstermin mit einer angemessenen orbereitungszeit wahrgenommen werden kann. (0) Die unentschuldigte äumnis einer Teil- oder Abschlussleistung ohne Nachweis eines wichtigen Grundes hat deren Bewertung mit "nicht ausreichend" zur Folge. Als Nachweis für entschuldigte äumnis im Falle einer Krankheit ist die unverzügliche orlage eines ärztlichen, bei wiederholter Erkrankung kann die orlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Über das orliegen eines wichtigen Grundes, außer Krankheit, entscheidet der tudiendekan in Abstimmung mit dem zuständigen Hochschullehrer. () Wurde eine erforderliche Abschlussleistung nicht erbracht, so können im Rahmen der nicht erfolgreich absolvierten flichtveranstaltung zwei weitere ersuche unternommen werden. Dabei ist der erste Wiederholungstermin so zu bestimmen, dass dem tudierenden ein rechtzeitiges Nachreichen der erforderlichen Nachweise zum nächsten rüfungstermin des jeweiligen Abschnitts der Ärztlichen rüfung möglich ist. Für die flichtveranstaltungen des. Klinischen Jahres sind vor Beginn des. Klinischen Jahres beide Wiederholungsmöglichkeiten anzubieten. Wurde eine veranstaltungsbegleitende ( 8 Abs. atz 3) Bewertung nicht bestanden, so wird eine Abschlussklausur oder eine mündliche Leistungskontrolle als erste Wiederholung angeboten. Art, Umfang und Termine der Wiederholung werden in der jeweiligen eranstaltungsordnung spätestens zu Beginn des emesters bekannt gegeben. ofern Art und Umfang der Lehrveranstaltung es zulassen, können in der jeweiligen eranstaltungsordnung Teilwiederholungen vorgesehen werden. () Die erforderlichen Abschlussleistungen einschließlich der möglichen Wiederholungen müssen innerhalb von 8 Monaten nach Beginn der flichtveranstaltung absolviert werden. Bei mehrsemestrigen flichtveranstaltungen verlängert sich diese Frist um 6 Monate für jedes weitere emester. Wird die Abschlussleistung in der entsprechenden Frist nicht erbracht, gilt eine flichtveranstaltung als nicht erfolgreich absolviert. (3) Für den Fall, dass die Abschlussleistung auch nach der zweiten Wiederholung nicht erbracht werden konnte, kann die gesamte flichtveranstaltung einmal wiederholt werden. Ist die Abschlussleistung auch dann nicht erbracht, ist eine weitere Wiederholung der flichtveranstaltung nicht möglich. 9 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Lehrveranstaltungen () Zu den flichtveranstaltungen nach 7, 9 sind nur an der Ernst Moritz Arndt Universität Greifswald immatrikulierte tudierende des tudienganges Humanmedizin zugangsberechtigt. Gasthörer und Zweithörer sind zu flichtveranstaltungen mit Leistungsnachweis nicht zugangsberechtigt. () or Beginn der flichtveranstaltungen ist der Nachweis über eine arbeitsmedizinische Untersuchung und Beratung gemäß Biostoffverordnung (Biotoff) vom vorzulegen. (3) Ein tudierender gemäß Absatz ist nur dann zu einer flichtveranstaltung gemäß 7 und 9 zugangsberechtigt, wenn die folgenden fachlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind: a) orhandensein der durch orlesungen oder andere Lehrveranstaltungen gemäß 7 und 9 erworbenen erforderlichen Grundkenntnisse für das jeweilige Fachgebiet. Die Erfüllung dieser oraussetzung kann vor der eranstaltung geprüft werden. b) orlage bereits erworbener Bescheinigungen nach 7 Abs. 3 atz und 4, die nach dem tudienplan oraussetzung für die Teilnahme an der flichtveranstaltung sind. ( 9 Abs. 5, 6 und 7 Abs. ). (4) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des tudiums können an den flichtveranstaltungen gemäß 9 im Zweiten Abschnitt des tudiums der Medizin nur tudierende teilnehmen, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen rüfung bestanden haben. (5) Zum raktischen Jahr wird nur zugelassen, wer alle Leistungsnachweise nach 7 ÄAppO und den Nachweis der abgeleisteten Famulatur vorgelegt hat. 9 Abs. gilt entsprechend. Darüber hinaus ist der Nachweis über die Teilnahme an einer Belehrung zu den Grundlagen der Hygieneund Transfusionsmedizin zu erbringen. (6) Teilleistungen, die bereits an anderen Universitäten oder einer anderen Fakultät der Ernst Moritz Arndt Universität erbracht wurden, werden für den Ersten Abschnitt des tudiums grundsätzlich nicht anerkannt. Für den Zweiten Abschnitt des tudiums entscheidet der Fachvertreter über eine mögliche Anrechnung. (7) Die notwendigen Zugangsvoraussetzungen werden im tudiendekanat Medizin geprüft und sind spätestens 7 Tage vor Beginn der flichtveranstaltung nachzuweisen. Der tudiendekan entscheidet auf Antrag zur ermeidung von Härtefällen über Abweichungen von der Regel. 0 Zugangsbeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen () Die Zulassung zu flichtveranstaltungen gemäß 7 und 9 sowie zu gegenstandsbezogenen tudiengruppen und Tutorien kann wegen der zur erfügung stehenden Arbeitsplätze und zur icherstellung einer ordnungsgemäßen Ausbildung durch den Fakultätsrat beschränkt werden. () Die Auswahl unter den tudierenden, die sich rechtzeitig bis zu dem festgesetzten Termin gemeldet haben und die nach der tudienordnung die erforderlichen oraussetzungen für die Teilnahme erfüllen, richtet sich nach folgender Rangfolge:. Rang: Der tudierende ist in dem Fachsemester eingeschrieben, in dem die eranstaltung nach dem tudienplan vorgesehen ist oder er ist Wiederholer und nimmt den für ihn erstmöglichen Wiederholungstermin wahr.. Rang: Der tudierende ist ein Fachsemester höher eingeschrieben oder er ist Wiederholer und nimmt einen der erstmöglichen folgenden Wiederholungstermine wahr. 3. Rang: Der tudierende ist zwei Fachsemester höher eingeschrieben. 4. Rang:Weitere Bewerber, die die oraussetzungen gemäß 9 erfüllen. Bei gleichem Rang entscheidet das Los. (3) Die Zahl der Fachsemester im inne des Abs. bestimmt sich nach dem emester, zu dem der tudierende einen tudienplatz im tudiengang Humanmedizin an der Ernst Moritz Arndt Universität Greifswald erhalten hat. Bei Feststellung des Ranges wird eine Beurlaubung nur berücksichtigt, wenn sie nach der Immatrikulationsordnung der Ernst Moritz Arndt Universität Greifswald genehmigt wurde. (4) Der tudiendekan entscheidet auf Antrag zur ermeidung von Härtefällen über Abweichungen von der Rangfolge. (5) Der tudierende hat zu Beginn der flichtveranstaltung nach 7 oder 9 persönlich seinen Arbeitsplatz einzunehmen. Ein Arbeitsplatz, der zum ersten Termin der eranstaltung von dem betreffenden tudierenden ohne Angabe wichtiger Gründe nicht eingenommen worden ist, gilt als nicht besetzt und kann einem anderen Bewerber zugeteilt werden; als Nachweis im Falle einer Krankheit ist die orlage eines ärztlichen, bei wiederholter Erkrankung kann die orlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Ordnungsregeln () ersucht ein tudierender bei der Erbringung eines Leistungsnachweises, das Ergebnis seiner Leistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so wird die Leistung mit "nicht ausreichend" bewertet. timmen die Leistungen zweier tudierender in einer Weise überein, die die Annahme des orliegens eines Täuschungsversuchs begründet, so können beide Arbeiten mit "nicht ausreichend" bewertet werden.
5 nichtamtliche Lesefassung der tudienordnung Medizin () Ein tudierender, der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Leistungskontrolle stört, kann von der Aufsichtsperson von der Leistungskontrolle ausgeschlossen werden. In diesem Falle gilt diese Leistungskontrolle als mit "nicht ausreichend" bewertet. (3) Die Entscheidungen gemäß Abs. und trifft der eranstaltungsleiter nach Anhörung des Betroffenen. Leistungsnachweise () Arbeiten, die als Grundlage zur Erteilung eines Leistungsnachweises dienen, verwahrt der Leiter der eranstaltung bis zum Ende des übernächsten emesters auf. Dasselbe gilt für nicht abgeholte Bescheinigungen. () Einsichtnahme in eigene Arbeiten, die Zugangsvoraussetzung für die flichtveranstaltungen oder Grundlage für die Erteilung einer Bescheinigung sind, wird tudierenden auf Antrag in angemessener Frist gewährt. 3 Evaluation Gemäß Abs. 9 ÄAppO sind die Qualität der Lehre und der Erfolg der Lehrveranstaltungen regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, zu evaluieren und die Ergebnisse bekannt zu geben. Dabei sind die datenschutzrechtlichen Gesichtspunkte zu beachten. Jeder tudierende ist verpflichtet, an der Evaluierung teilzunehmen. Berufspraktische Tätigkeit () or Beginn des tudiums oder in der vorlesungsfreien Zeit vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen rüfung ist ein dreimonatiger Krankenpflegedienst abzuleisten. Die Einzelheiten regelt 6 ÄAppO. () or Meldung zur rüfung des Ersten Abschnittes der Ärztlichen rüfung ist eine Ausbildung in Erster Hilfe zu erwerben. Die Einzelheiten regelt 5 ÄAppO. (3) In der vorlesungsfreien Zeit ist eine berufspraktische Tätigkeit (Famulatur) von vier Monaten vor Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen rüfung, jedoch erst nach bestandenem Ersten Abschnitt der Ärztlichen rüfung, zu absolvieren. Die Einzelheiten regelt 7 ÄAppO. (4) Die Durchführung der berufspraktischen Tätigkeit im Einzelnen wird in den diesbezüglichen Hinweisblättern des Landesprüfungsamtes für Heilberufe erläutert. ie liegt nicht in der erantwortung der Fakultät und ist vom tudierenden selbst zu organisieren. 5 tudienberatung () Die allgemeine tudienberatung erfolgt durch die Zentrale Beratungsstelle der Ernst Moritz Arndt Universität Greifswald während der angegebenen prechzeiten. () Die fachspezifische tudienberatung im tudiengang Humanmedizin erfolgt durch die tudienfachberater, die Mitarbeiter des tudiendekanates Medizin und durch den tudiendekan in deren prechstunden. Den tudierenden wird die Inanspruchnahme einer tudienberatung empfohlen. Dies gilt insbesondere für tudienanfänger und bei Wechsel des tudienortes oder des tudienfaches. Erster Abschnitt des tudiums des Medizin 6 tudiengegenstand () Im tudium bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen rüfung wird eine auf wissenschaftlichen Kriterien basierende Ausbildung in folgenden toffgebieten vermittelt (Anlage 0 zu 3 Abs. atz ÄAppO): - hysik für Mediziner und hysiologie - Chemie für Mediziner und Biochemie / Molekularbiologie - Biologie für Mediziner und Anatomie - Grundlagen der Medizinischen sychologie und der Medizinischen oziologie sowie ferner - Medizinische Terminologie - Wahlfach gemäß Abs. 8 ÄAppO. () Zusätzlich findet eine Einführung in die Grundlagen der Community Medicine in erbindung mit klinischen Disziplinen statt. 7 flichtveranstaltungen () Folgende Lehrveranstaltungen sind im Ersten Abschnitt des tudiums der Medizin zu absolvieren: ( = orlesung, = eminare gemäß Abs. und Anlage ÄAppO als integrierte eranstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden sowie eminare mit klinischem Bezug, = raktische Übungen, K = Kurse; tg = gegenstandsbezogene tudiengruppen; T = Tutorien; B = Benotung) Bezeichnung der eranstaltung eranstaltungsart W Leistungsnachweis/ Benotung hysik / Biophysik für Mediziner 3 4 Chemie für Mediziner 3 4 Biologie für Mediziner 3 4 hysiologie 0 0 Biochemie 0 0 Anatomie 8 Embryologie 8 Topographische Anatomie 8 Mikroskopische Anatomie (Histologie) 3 4 Medizinische sychologie 8 Medizinische oziologie Berufsfelderkundung (Community Medicine I) 0,5 7 Einführung in die Klinische Medizin (Community Medicine II) 0,5 7 raktikum der hysik für Mediziner 3 4 x raktikum der Chemie für Mediziner 3 4 x raktikum der Biologie für Mediziner 3 4 x raktikum der hysiologie 6 84 x raktikum der Biochemie / Molekularbiologie 6 84 x Kurs der makroskopischen Anatomie K 9 6 x Kurs der mikroskopischen Anatomie K 5 70 x Kurs der Medizinischen sychologie und Medizinischen oziologie K 8 x eminar hysiologie 3 4 x (mit klinischem Bezug und unter Einbeziehung von Klinikern)
6 nichtamtliche Lesefassung der tudienordnung Medizin Bezeichnung der eranstaltung eranstaltungsa rt W Leistungsnachweis/ Benotung eminar Biochemie / Molekularbiologie 3 4 x (mit klinischem Bezug und unter Einbeziehung von Klinikern) eminar Anatomie 8 x (mit klinischem Bezug und unter Einbeziehung von Klinikern) eminar der Medizinischen sychologie und Medizinischen oziologie 4 56 x (mit klinischem Bezug und unter Einbeziehung von Klinikern) raktikum der Berufsfelderkundung (Community Medicine I) /T / 8 x raktikum zur Einführung in die Klinische Medizin (Community Medicine II) /tg / 4 x raktikum der medizinischen Terminologie x Wahlfach (mit klinischem Bezug und unter Einbeziehung von Klinikern) 8 () Für die Teilnahme an den raktika Biochemie und hysiologie ist der erfolgreiche Abschluss der raktika Biologie, Chemie und hysik nachzuweisen. Dies erfolgt durch eine Bescheinigung entsprechend Anlage ÄAppO. (3) Die Liste der Wahlfächer, die für den Ersten Abschnitt angeboten werden ist als Bestandteil der tudienordnung in der Anlage aufgeführt. Auf Antrag an den tudiendekan kann als Wahlfach ein nicht medizinales Thema anerkannt werden. Zweiter Abschnitt des tudiums der Medizin 8 tudiengegenstand () Im Zweiten Abschnitt des tudiums der Medizin werden unter ertiefung und Erweiterung des im Ersten Abschnitt erworbenen Wissens auf den Gebieten der klinischen und klinisch-theoretischen Medizin grundlegende Kenntnisse, Fertigkeiten und Haltungen vermittelt. Es wird gemäß den chwerpunkten Community Medicine und Molekulare Medizin eine naturwissenschaftliche, klinische und bevölkerungsorientierte Ausbildung in rävention, Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von Gesundheitsstörungen vermittelt. Die für den Abschluss des Medizinstudiums erforderlichen ärztlichen Kompetenzen werden in den Lernzielkatalogen der Fachgebiete beschrieben und orientieren sich am rüfungsstoff zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen rüfung ( 8 i..m. Anlage 5 zu 9 Abs. 3 atz ÄAppO). () Im raktischen Jahr wird eine klinisch-praktische Ausbildung in rävention, Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von Gesundheitsstörungen vermittelt. Die Ausbildung im raktischen Jahr wird durch geregelt. 9 flichtveranstaltungen im Zweiten Abschnitt des tudiums der Medizin () Folgende Lehrveranstaltungen sind im Zweiten Abschnitt des tudiums der Medizin zu absolvieren: ( = orlesung, = raktische Übungen, K = Kurse, = eminare, tg = gegenstandsbezogene tudiengruppen, = Unterricht am Krankenbett; B = Benotung) Bezeichnung der eranstaltung Kurs der allgemeinen klinischen Untersuchungsmethoden Allgemeinmedizin und Blockpraktikum eranstaltungsa rt W,7 0,57 0,5, Leistungsnachweis/ Benotung Anästhesiologie 3 Arbeitsmedizin, ozialmedizin, Augenheilkunde und Blockpraktikum 0,,36 3 Chirurgie und Blockpraktikum Dermatologie, enerologie und Blockpraktikum Frauenheilkunde, Geburtshilfe und Blockpraktikum Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde und Blockpraktikum /tg 5,9 0,5/0,5 9 0,,36 3 0,5 3,5 0,,86 Humangenetik Hygiene, Mikrobiologie, irologie 3 4 K 8 Innere Medizin und Blockpraktikum /tg 6,07 0,5/0, Kinderheilkunde und Blockpraktikum Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik Neurologie und Blockpraktikum Orthopädie und Blockpraktikum athologie K K,43 0,5 3,5,7,7 0,,36 0,, x Die zusätzlichen eminare gemäß Abs. ÄAppO sind enthalten.
7 nichtamtliche Lesefassung der tudienordnung Medizin Urologie und Blockpraktikum 0,,36 3 Leistungsnachweis/ Benotung Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten 0,43 6 Wahlfach 3 4 Fallvorstellungen 0,64 9 x Querschnittsbereiche (QB): eranstaltungsa rt W Bezeichnung der eranstaltung eranstaltungsa W rt athophysiologie 0,9 4 harmakologie, Toxikologie 3 4,57 36 sychiatrie und sychotherapie 8 sychosomatische Medizin und sychotherapie und Blockpraktikum 0,7 0 Rechtsmedizin,64 3 Transfusionsmedizin 0,7 0 K 0,43 6 Leistungsnachweis/ Benotung QB : Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizinische Informatik K,57 36 QB : Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin 0,57 8 0,43 6 QB 3: Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentliche,07 5 Gesundheitspflege,07 5 QB 4: Infektiologie, Immunologie,5 35 QB 5: Klinisch-pathologische Konferenz K 4 56 QB 6: Klinische Umweltmedizin 0,86 0,86 QB 7: Medizin des Alterns und des alten Menschen QB 8: Notfallmedizin,9 8 / /,5 63 QB 9: Klinische harmakologie/ harmakotherapie 0,64 9 3,36 47 QB 0: rävention, Gesundheitsförderung 0,07 QB : Bildgebende erfahren, trahlenbehandlung, trahlenschutz QB : Rehabilitation, hysikalische Medizin, Naturheilverfahren,79 5 () Gemäß 7 Abs. 3 ÄAppO werden als fächerübergreifende Leistungsnachweise absolviert:. Frauenheilkunde und Geburtshilfe Kinderheilkunde Humangenetik. Neurologie sychiatrie und sychotherapie sychosomatische Medizin und sychotherapie 3. Innere Medizin Chirurgie Urologie Alle weiteren Fachgebiete können an fächerübergreifenden Leistungskontrollen beteiligt sein, ohne einen fächerübergreifenden Leistungsnachweis zu bilden. (3) Die Liste der Wahlfächer, die von der Medizinischen Fakultät für den Zweiten Abschnitt angeboten werden, ist als Bestandteil der tudienordnung in der Anlage aufgeführt. (4) Zugangsvoraussetzungen für den Zweiten Abschnitt des klinischen tudiums ist die erfolgreich bestandene rüfung des Ersten Abschnittes der Ärztlichen rüfung. Zugangsvoraussetzungen für die Teilnahme an den Blockpraktika des. klinischen Jahres sind der erfolgreiche Abschluss der flichtveranstaltungen des. klinischen Jahres und der erfolgreiche Abschluss der schriftlichen Leistungskontrollen des jeweiligen Faches am Ende des orlesungskomplexes im. klinischen Jahr. Zugangsvoraussetzungen für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen im 3. klinischen Jahr sind der erfolgreiche Abschluss der Blockpraktika. (5) Weitere fachliche Zugangsvoraussetzungen sind: - Zum Querschnittsbereich Klinische harmakologie/harmakotherapie können nur tudierende zugelassen werden, die das Fach harmakologie, Toxikologie erfolgreich absolviert haben. - Zum Querschnittsbereich Klinisch-pathologische Konferenz können nur tudierende zugelassen werden, die das Fach athologie erfolgreich absolviert haben. 0 flichtveranstaltungen im raktischen Jahr () Folgende Lehrveranstaltungen, für die eine Bescheinigung entsprechend Anlage 4 ÄAppO ausgestellt wird, sind im raktischen Jahr zu absolvieren: a) Innere Medizin 6 Wochen b) Chirurgie 6 Wochen c) In der Allgemeinmedizin oder wahlweise in einem der übrigen klinisch-praktischen Fachgebiete gemäß 3 Abs. 6 Wochen Nr. 3 ÄAppO. Eine Liste der möglichen klinisch-praktischen Fachgebiete liegt im tudiendekanat vor und wird vom Fakultätsrat regelmäßig aktualisiert. 4 56
8 nichtamtliche Lesefassung der tudienordnung Medizin () Für die Teilnahme am raktischen Jahr ist der Nachweis der oraussetzungen nach 7 und 7 ÄAppO erforderlich. 9 Abs. gilt entsprechend. Darüber hinaus ist der Nachweis über die Teilnahme an einer Belehrung zu den Grundlagen der Hygiene- und Transfusionsmedizin zu erbringen. Ausbildungsordnung für das raktische Jahr () Im Rahmen der Ausbildung wird als wöchentliche Ausbildungszeit einschließlich des notwendigen Literaturstudiums (ca.,5 tunden/tag oder Tag/Woche) ein Zeitumfang von 40 tunden/woche zugrunde gelegt. Die Fehlzeit darf gemäß 3 Abs. 3 ÄAppO maximal 0 Ausbildungstage betragen. Es besteht Anwesenheitspflicht in der jeweiligen Krankenanstalt. Die räsenzzeiten werden den tudierenden durch die einzelnen Abteilungen bekannt gemacht. Krankmeldungen sind dem tationsarzt und dem ekretariat der jeweiligen tation bekannt zugeben. () Die Zulassung zum raktischen Jahr erfolgt über ein erteilungsverfahren. Bewerbungen mit Beginn Februar sind bis spätestens 5. Dezember und solche mit Beginn August bis spätestens 5. April desselben Jahres (Ausschlussfristen) an das tudiendekanat Medizin auf dem dazu ausliegenden Formblatt zu senden. Unvollständige oder verspätete Bewerbungen werden nachrangig behandelt. (3) Die Ausbildung findet in den Krankenanstalten der Ernst Moritz Arndt Universität Greifswald oder in dazu bestimmten Krankenanstalten (Akademische Lehrkrankenhäuser, Lehrpraxen) statt. Beginn ist jeweils in der zweiten Hälfte der Monate Februar und August. Die Ausbildung erfolgt hauptsächlich auf den tationen mit weitestgehender Integration der tudierenden in die Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung individueller Ausbildungsbedürfnisse. Dabei wird ein Wechsel von einer tation in die zugehörige ambulante Krankenversorgungseinrichtung, die Rettungsstelle und/oder die Intensivstation empfohlen und gefördert. (4) Jede Einrichtung benennt einen Lehrbeauftragten für das raktische Jahr. Dieser ist verantwortlich für die Organisation und die Durchführung der Ausbildung. Er ist verpflichtet, den raxisbezug in der Ausbildung zu überwachen sowie die klinischen Besprechungen und Fallvorstellungen zu organisieren und für deren Durchführung orge zu tragen. Der Lehrbeauftragte benennt einen ärztlichen Ansprechpartner in einer Abteilung bzw. auf tation. Zu Beginn eines Trimesters übergibt der Lehrbeauftragte jedem tudierenden die notwendigen Ausbildungsunterlagen. Hierzu zählen insbesondere der Wochenstundenplan, der Lehrveranstaltungsplan, das J-Nachweisheft und die namentliche Auflistung der ärztlichen Ansprechpartner der entsprechenden Abteilung und tation sowie die Festlegung der elbststudien- und Laborzeiten. Für Einrichtungen bzw. Zentren, die über mehrere Kliniken oder vergleichbare Abteilungen verfügen, ist eine Rotation innerhalb eines Tertials mindestens zweimal vorgeschrieben. (5) Die Ausbildung in der Krankenversorgung umfasst tunden/woche. In dieser Zeit erfolgt die Ausbildung auf den tationen, in den Ambulanzen bzw. olikliniken oder in Operationssälen. Ferner sind die tudierenden an klinischen Besprechungen und Demonstrationen der jeweiligen Fachabteilung im Umfang von 4 tunden/woche beteiligt. Lehrgespräche und Lehrvisiten werden im Umfang von tunden/woche von den Ärzten, denen die tudierenden zugeordnet sind, durchgeführt. Unter Anleitung eines medizinischen Assistenten oder einer sonst geeigneten erson sollen die tudierenden im Rahmen eines Laborpraktikums Routineuntersuchungen zu Ausbildungszwecken durchführen. (6) Die tudierenden nehmen im Umfang von 4 tunden/woche an Lehrveranstaltungen in Form von praxisbezogen-thematisierten eminaren, klinisch-pathologischen Konferenzen und tätigkeitsorientierten Fallkolloquien teil, welche von den tudierenden vorbereitet und getragen werden. Die im raktischen Jahr zu absolvierenden Fachbereiche sind zeitlich jeweils zu einem Drittel beteiligt. (7) Die Festlegung der Zeiten für das erforderliche elbststudium (Literaturstudium, or- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen und -gespräche, Examensvorbereitung) erfolgt zu Beginn jedes Ausbildungsabschnittes durch die verantwortlichen Ärzte in Absprache mit den tudierenden. Die Anwesenheitspflicht in der jeweiligen Krankenanstalt bleibt während des elbststudiums unberührt. (8) Im Einvernehmen mit dem Abteilungsleiter, dem Lehrbeauftragten oder dem verantwortlichen Arzt können die tudierenden an Nacht- und Bereitschaftsdiensten und Notfalleinsätzen teilnehmen. Nachtdienste dürfen maximal zweimal pro Monat stattfinden und sind pro Dienst durch einen Tag Freizeit am folgenden Tag auszugleichen. Bei anderen Diensten liegt ein Ausgleich im Ermessen der in atz genannten erantwortlichen. (9) Eine Bestätigung der ordnungsgemäßen Teilnahme am raktischen Jahr kann nur erfolgen, wenn die während des bisherigen tudiums erworbenen ärztlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten ausreichend nachgewiesen werden. Eine ausreichende Leistung kann nur dann bestätigt werden, wenn mindestens 50 % der Anforderungen des Lernzielkataloges des jeweiligen Faches nachgewiesen werden und keine weiteren ersagungsgründe vorliegen. (0) Eine Anrechnung von nicht an der Ernst Moritz Arndt Universität Greifswald oder zugehörigen Lehrkrankenhäusern / Lehrpraxen absolvierter praktischer Ausbildung findet nur unter bestimmten oraussetzungen statt. Die oraussetzungen werden im Hinweisblatt des Landesprüfungsamtes für Heilberufe bekannt gegeben. chlussbestimmungen chweigepflicht Die tudierenden sind verpflichtet, im Rahmen des 03 tgb und darüber hinaus erschwiegenheit zu wahren über Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen des tudiums bekannt geworden sind und deren vertrauliches Behandeln vorgeschrieben ist oder sich aus der Natur der Angelegenheit ergibt. Eine erpflichtungserklärung darüber ist im tudiendekanat aktenkundig zu machen. 3 eranstaltungsordnungen und tudienplan () Die Medizinische Fakultät wird ermächtigt, in Zusammenarbeit mit den beteiligten Fachbereichen eranstaltungsordnungen zu erlassen, in denen spezielle und technische Bestimmungen für die Teilnahme an flichtveranstaltungen mit Leistungsnachweis im Rahmen des tudiums der Medizin festgelegt werden. Die eranstaltungsordnungen sollen insbesondere den Ablauf der eranstaltungen, Art, Umfang und Anforderungen für die geforderten Abschlussleistungen sowie Art und Umfang der zu wiederholenden Abschlussleistung enthalten. Die eranstaltungsordnungen bedürfen der Zustimmung des Fakultätsrates. () Der in der Anlage beigefügte tudienplan dient den tudierenden als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des tudiums. 4 Übergangsregelungen () Diese tudienordnung gilt für alle tudierenden, auf die die ÄAppO insgesamt Anwendung findet, soweit das für die tudierenden keine chlechterstellung bedeutet. () Die tudierenden genießen ertrauensschutz dahingehend, dass der Besuch der aufgrund des bisherigen tudienplanes angebotenen Lehrveranstaltungen als ordnungsgemäßes tudium gilt. Abweichungen von den Regelungen der neuen ÄAppO unterliegen einem Anrechnungsverfahren durch die Medizinische Fakultät. (3) Die Übergangsregelungen nach 4 und 43 ÄAppO finden Anwendung. 5 Inkrafttreten Diese tudienordnung tritt am Tage nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser tudienordnung tritt die bisher gültige allgemeine tudienordnung außer Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der tudienkommission des enats vom 6. August 004, der mit Beschluss des enats vom 7. März 004 gemäß 8 Abs. 7 LHG und 0 Abs. atz Grundordnung die Befugnis zur Beschlussfassung verliehen wurde sowie nach ordnungsgemäßer Durchführung des Anzeigeverfahrens gemäß 3 Abs. LHG. Greifswald, 6. Juli 007 Der Rektor der Ernst Moritz Arndt Universität Greifswald Universitätsprofessor Dr. rer. nat. Rainer Westermann
9 Anlage zur tudienordnung zum tudiengang Humanmedizin tudienplan Erster Abschnitt des tudiums der Medizin emester. em.. em. Lfd. Bezeichnung der eranstaltung Nr. eranstaltungs - art W hysik / Biophysik für Mediziner 3 4 Chemie für Mediziner Biologie für Mediziner Anatomie 7 98 eranstaltung mit Leistungsnachweis und ggf. Benotung 5 Kurs der mikroskopischen Anatomie I K 8 x 6 Kurs der makroskopischen Anatomie I K 3,5 49 x Zugangsvoraussetzung für 7 raktikum der hysik für Mediziner I ),5 x 6, 7 8 Medizinische oziologie 9 raktikum der Biologie für Mediziner ) 3 4 x 6, 7 0 Kurs der Medizinischen sychologie und Medizinischen oziologie I K x raktikum der Berufsfelderkundung (Community Medicine I) 3) /T / 8 x raktikum der medizinischen Terminologie ) x Gesamt Anatomie 8 Berufsfelderkundung (Community Medicine I) 0,5 7 6 Kurs der makroskopischen Anatomie II K 5,5 77 x 5 Kurs der mikroskopischen Anatomie II K 3 4 x 5 raktikum der Chemie für Mediziner ) 3 4 x 6, 7 7 raktikum der hysik für Mediziner II ),5 x 6, 7 0 Kurs der Medizinischen sychologie und Medizinischen oziologie II K x 6 eminar der Medizinischen sychologie und Medizinischen oziologie I 8 x 7 raktikum zur Einführung in die Klinische Medizin (Community Medicine II) 3) /tg / 4 x 8 Wahlfach 4) 3. em. 4. em. Gesamt 7, hysiologie Biochemie 5 70 Medizinische sychologie 8 Einführung in die Klinische Medizin (Community Medicine II) 0,5 7 3 eminar hysiologie I 8 x 4 eminar Biochemie / Molekularbiologie I 8 x 5 eminar Anatomie I x 6 eminar der Medizinischen sychologie und Medizinischen oziologie II,5 x 8 Wahlfach 4) 8 Gesamt 94 9 hysiologie Biochemie raktikum der hysiologie 6 84 x 7 raktikum der Biochemie / Molekularbiologie 6 84 x 3 eminar hysiologie II x 4 eminar Biochemie / Molekularbiologie II x 5 eminar Anatomie II x 6 eminar der Medizinischen sychologie und Medizinischen oziologie III 0,5 7 x 8 Wahlfach 4) mit klinischem Gesamt 5,5 357 Erster Abschnitt der Ärztlichen rüfung Gesamtheit des Lehrangebotes im Ersten Abschnitt Erläuterungen: : orlesung; : raktikum; K: Kurs; : eminar; tg = gegenstandsbezogene tudiengruppen; T = Tutorien; W: emesterwochenstunden; B: Benotung ) Fortsetzung des hysik-, Chemie- und Biologiepraktikums in der vorlesungsfreien Zeit nach dem. emester ) Zusätzlich wird ein Intensivkurs medizinische Terminologie angeboten. oraussetzung für die Teilnahme: Latinum 3) Die zusätzlichen eminaren nach Abs. ÄAppO sind enthalten. 4) Das Wahlfach kann entsprechend der Angebotsliste im., 3. und 4. emester absolviert werden. Zugangsvoraussetzungen regeln sich in der eranstaltungsordnung.
10 Zweiter Abschnitt des tudiums der Medizin klin. Jahr. klin. Jahr Lfd. Nr. Bezeichnung der eranstaltung 30 Kurs der allgemeinen klinischen Untersuchungsmethoden W,7 0,57 eranstaltungsart eranstaltung mit Leistungsnachweis und ggf. Benotung x Zugangsvoraussetzung für 45 57, Humangenetik Hygiene, Mikrobiologie, irologie 3 4 K Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik,7 4 K Transfusionsmedizin 0,7 0 K 0,43 6 x athologie , K athophysiologie 0, harmakologie, Toxikologie ,, QB : Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizinische Informatik I K, QB : Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin 0,57 8 0, QB 4: Infektiologie, Immunologie I, QB 8: Notfallmedizin I 0,9 4 8 x QB : Bildgebende erfahren, trahlenbehandlung, trahlenschutz I Wahlfach 4) 3 4 Erläuterungen: : orlesung; : raktikum; K: Kurs; : eminar; tg = gegenstandsbezogene tudiengruppen; = Unterricht am Krankenbett W: emesterwochenstunden; B: Benotung 4) Das Wahlfach kann entsprechend der Angebotsliste absolviert werden. Zugangsvoraussetzungen regeln sich in der eranstaltungsordnung.
11 Fortsetzung tudienplan Zweiter Abschnitt klin. Jahr. klin. Jahr Lfd. Nr. Bezeichnung der eranstaltung W eranstaltungsart eranstaltung mit Leistungsnachweis und ggf. Benotung 44 Anästhesiologie 3 45 Allgemeinmedizin und Blockpraktikum 0,5 7, Augenheilkunde und Blockpraktikum 0,, Chirurgie und Blockpraktikum 48 Dermatologie, enerologie und Blockpraktikum Frauenheilkunde, Geburtshilfe und Blockpraktikum Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde und Blockpraktikum 5 Innere Medizin und Blockpraktikum 5 Kinderheilkunde und Blockpraktikum 53 Neurologie und Blockpraktikum 54 Orthopädie und Blockpraktikum 55 sychosomatische Medizin und sychotherapie und Blockpraktikum 56 Urologie und Blockpraktikum 57 sychiatrie und sychotherapie * /tg /tg 5,9 0,5/0,5 9 0,,36 3 0,5 3,5 0,,86 6,07 0,5/0,5 9,43 0,5 3,5,7 0,,36 0,,36 0,7 0,,36 58 Fallvorstellungen Der interessante Fall 0, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten 0, QB 5: Klinisch-pathologische Konferenz K QB 8: Notfallmedizin II,5 35 x 6 0,64 9 QB 9: Klinische harmakologie / harmakotherapie 3, QB : Bildgebende erfahren, trahlenbehandlung, trahlenschutz II Wahlfach 4) Zugangsvoraussetzung für *) tundenverteilung: allgemeine Chirurgie (Allgemeinchirurgie) (3); Angiologie Gefäßchirurgie hlebologie (7); Endokrinologie endokrine Chirurgie (5); Gastroenterologie iszeralchirurgie (5); Hämatologie/Onkologie chirurgische Onkologie (); Kardiologie Herzchirurgie (5); Nephrologie Nieren Tx inkl. Hirntod (); neumologie Thoraxchirurgie (5); Unfallchirurgie (3); Neurochirurgie (8); Kinderchirurgie (8); Klausur () Erläuterungen: : orlesung; : raktikum; K: Kurs; : eminar; tg = gegenstandsbezogene tudiengruppen; = Unterricht am Krankenbett W: emesterwochenstunden; B: Benotung 4) Das Wahlfach kann entsprechend der Angebotsliste absolviert werden. Zugangsvoraussetzungen regeln sich in der eranstaltungsordnung.
12 Fortsetzung tudienplan Zweiter Abschnitt klin. Jahr 3. klin. Jahr Lfd. Nr. Bezeichnung der eranstaltung 6 Arbeitsmedizin, ozialmedizin 63 Rechtsmedizin 38 QB : Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizinische Informatik II 64 QB 3: Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentliche Gesundheitspflege W,43,64 eranstaltungsart eranstaltung mit Leistungsnachweis und ggf. Benotung K 0,86 40 QB 4: Infektiologie, Immunologie II 0,79 65 QB 6: Klinische Umweltmedizin 0,86 0,86 66 QB 7: Medizin des Alterns und des alten Menschen 4 QB 8: Notfallmedizin III 67 QB 0: rävention, Gesundheitsförderung 0,07 68 QB : Rehabilitation, hysikalische Medizin, Naturheilverfahren,79 5 Wahlfach 4),07,07 Lehrangebot. 3. klin. Jahr Zugangsvoraussetzung für 4. klin. Jahr 69 raktisches Jahr 90 Gesamtheit des Lehrangebotes im Zweiten Abschnitt 46 Zweiter Abschnitt der Ärztlichen rüfung Liste der Wahlfächer im Ersten Abschnitt. Basic Human hysiology. Biochemie des Insulins und Diabetes 3. Biochemie von Tumoren, von der Zellzykluskontrolle bis zur Metastasierung 4. Community Medicine für Mediziner und Zahnmediziner Bevölkerungsrelevante Faktoren von Krankheit und Gesundheit 5. Der chmerz Anatomische Grundlagen für Diagnostik und Therapie 6. Integrative Medizin 7. Medizinische hysik 8. Molekulare Grundlagen physiologischer rozesse 9. Teratologie Liste der Wahlfächer im Zweiten Abschnitt. Arbeitsmedizin. Augenheilkunde 3. Community Medicine - Ganzheitliche Betrachtung von Gesundheit und Krankheit und neue Ansätze in der Medizin 4. Frauenheilkunde und Geburtshilfe 5. Funktionsstörungen der Harnblase (Neurourologie / Harninkontinenz) 6. Gastroenterologie 7. Geschichte der Medizin 8. Hämatologie und internistische Onkologie 9. HNO 0. Kinderchirurgie. Laboratoriumsmedizin. Medizinische Informatik 3. Minimal-invasive Techniken in der Radiologie. Molekulare, präklinische und klinische Methoden in der Arzneimittelprüfung 5. Morbiditätsrisiken, räventionsstrategien und creening in der ädiatrie (MO) 6. Neurochirurgie 7. Neurologie 8. Neuropädiatrie, toffwechselerkrankungen und pädiatrische Endokrinologie 9. ädiatrische chutzimpfungen 0. sychiatrie und sychotherapie. exualmedizin. ozialmedizin 3. Transfusionsmedizin 4. askuläre Medizin 5. ertiefungskurs Immunologie 6. iszeralchirurgie 7. Wundmanagement 8. Flugmedizin 9. Klinische internistische und pädiatrische Infektiologie 30. Anästhesiologie Erläuterungen: : orlesung; : raktikum; K: Kurs; : eminar; tg = gegenstandsbezogene tudiengruppen; = Unterricht am Krankenbett W: emesterwochenstunden; B: Benotung 4) Das Wahlfach kann entsprechend der Angebotsliste absolviert werden. Zugangsvoraussetzungen regeln sich in der eranstaltungsordnung.
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