Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:
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- Heinrich Rosenberg
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1 VG München, Urteil v M 25 K Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte: Aufenthaltserlaubnis, Ausweisungsgrund Entscheidungsgründe M 25 K Bayerisches Verwaltungsgericht München Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ****** ****** **** ********** ************ *** ***** ******* - Kläger - bevollmächtigt: ************* ******** *** **** *********** ** ***** ******* gegen Landeshauptstadt München KVR HA II, Ausländerangelegenheiten vertreten durch den Oberbürgermeister Ruppertstr. 19, München - Beklagte - wegen AuslR erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 25. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ******, die Richterin am Verwaltungsgericht *****, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. ********,
2 die ehrenamtliche Richterin ************, den ehrenamtlichen Richter ************ aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2010 am 8. Februar 2010 folgendes Urteil: I.Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger, ein kosovarischer Staatsangehöriger, begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Am 13. September 2005 schloss der Kläger in Salzburg, wo er seit Frühjahr 2003 ein Asylverfahren betrieb, mit einer deutschen Staatsangehörigen die Ehe. Am 17. November 2005 erteilte ihm das Landratsamt Traunstein eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges für ein Jahr, die am 26. Oktober 2006 durch die Stadt Rosenheim bis 18. November 2008 verlängert wurde. Am 28. April 2008 zog der Kläger in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Seine Ehefrau reichte am selben Tag die Scheidung ein. In der Folge kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau sowie der Beklagten, ob die Eheleute sich bereits vor diesem Zeitpunkt getrennt hatten. Mit Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 27. Februar 2008 (* ** *** ** ********* wurde der Kläger wegen Unterschlagung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe in Tatmehrheit mit unerlaubter Einfuhr in Tateinheit mit vorsätzlich unerlaubtem Führen in Tateinheit mit vorsätzlich unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Schusswaffe unter Einbezug einer weiteren Verurteilung vom 6. September 2007 wegen zweier tatmehrheitlicher vorsätzlicher Körperverletzungen zum Nachteil seiner Ehefrau rechtskräftig zu 10 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung und 80 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Am 14. Oktober 2008 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Versagung der Aufenthaltserlaubnis trug er unter anderem vor, mit seiner Ehefrau wieder zusammen zu sein, und sprach mit ihr am 4. November 2008 bei der Ausländerbehörde vor. Dort erklärten beide, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen zu wollen. Mit Bescheid vom 27. Juli 2009 lehnte die Beklagte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gestützt auf 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ab (Ziff. 1), forderte den Kläger zur Ausreise auf (Ziff. 2) und drohte ihm widrigenfalls die Abschiebung in den Kosovo oder einen anderen zu Aufnahme bereiten oder Rücknahme verpflichteten Staat an (Ziff. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe den Ausweisungsgrund gem. 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verwirklicht, so dass es an einer Regelerteilungsvoraussetzung fehle. Ein atypischer Fall liege nicht vor. Es könne daher offen bleiben, ob die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe ( 31 Abs. 1 AufenthG). Dem Kläger stehe auch aus anderen Gründen kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu.
3 Gegen den am 27. Juli 2009 zugestellten Bescheid ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 27. August 2009 Klage erheben, zuletzt mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Juli 2009 zu verpflichten, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Außerdem beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (M 25 S ). Eine Klagebegründung erfolgte nicht. Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 14. September 2009, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2010 erklärte der Kläger, zwischen ihm und seiner Ehefrau habe seit April 2008 keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr bestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. 117 Abs. 3 VwGO auf die Behörden- und Gerichtsakten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und wird durch den Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2009 somit nicht in seinen Rechten verletzt ( 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gem. 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Die Bescheidsgründe gehen zwar nicht auf den vom Kläger in der Anhörung vorgebrachten Einwand ein, er habe die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau wiederaufgenommen bzw. beabsichtige dies und suche eine gemeinsame Wohnung. Dies ist jedoch unerheblich, da der Kläger im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach seinem eigenen Vortrag nicht in ehelicher Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau lebt, jene vielmehr spätestens seit April 2008 nicht mehr bestand. Bei ihrer Entscheidung über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach 31 Abs. 1 AufenthG konnte die Beklagte auch nicht von den Voraussetzungen des 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG absehen, weil die Regelung des 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bei diesem vom Zweck des Familiennachzugs unabhängigen Aufenthaltsrecht keine Anwendung findet (st. Rspr. des BayVGH, vgl. B. v. 17. November ZB <juris> Rz 6, B. v. 9. September CS <juris> Rz 2 u. B. v. 14. Mai CS <juris> Rz 7; ebenso OVG Nds., B. v. 31. August ME 274/07 - <juris> Ls 2 u. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 4. Februar S 120/09 - <juris> Rz 3). Im Rahmen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG reicht das bloße Vorliegen eines Ausweisungstatbestands aus. Einer Prüfung, ob der Kläger auch ermessensfehlerfrei hätte ausgewiesen werden können, bedarf es somit nicht (vgl. BayVGH, B. v. 17. November ZB <juris> Rz 6). Auch der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit ( 18 AufenthG) steht der Ausweisungsgrund gem. 5 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG entgegen (BayVGH, B. v. 17. November 2009, aao, Rz 5). Die Klage war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf 167 VwGO i.v.m. 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung gem. 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 4, 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung:
4 Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungs?gerichts?hof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach ein?zu?reichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichts?hof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. ****** ***** *** ******** Beschluss: Der Streitwert wird auf Euro 5.000,-- festgesetzt ( 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG- i.v.m. Nr des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent?scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich ander?weitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzu?legen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch inner?halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Be?teilig?ten beigefügt werden. Über die Beschwerde entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird.
5 Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. ****** ***** *** ********
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