Ökumenische Ausländerarbeit Bremen INFO DIENST. Nr. 2 / 2010 August 2010

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1 Ökumenische Ausländerarbeit Bremen INFO DIENST Nr. 2 / 2010 August 2010 Inhalt: Bremen Podiumsdiskussion und Demo zu Abschiebungen von Roma S. 2 ABH Bremen: Skandalöse Zustände halten an S. 3 Senatsanfragen: Umgang mit gesundheitl. Abschiebehindernissen S. 3 Kritik an neuen Bremer Erlassen zu Duldung + Medikamentenmitgabe S. 11 Bremer Erlass zu 60a AufenthG (Duldung) S. 12 Bremer Erlass zur Übernahme med. Kosten bei Abschiebung S. 15 Bremer Erlass zur Ankündigung einer Abschiebung S. 15 Antwort auf kleine Senatsanfrage zur Residenzpflicht S. 16 Büroeröffnung des Bremer Rates für Integration S. 18 Bundesweit Recht auf Grundsicherung am Ort des Aufenthalts S. 19 Neuregelung des Kindergelds für Ausländer verfassungsgemäß S. 19 Theater der Befreiung Tour 2010/2011 S. 20 Fotos vom Karawane Festival Jena S. 21 Wettbewerb Bündnis Demokratie und Toleranz S. 21 Materialhinweise S. 22 Termine Bremen S. 31 Termine bundesweit S. 33 In eigener Sache Liebe Leserinnen und Leser! Wir möchten Sie heute besonders hinweisen auf 2 Veranstaltungen, die wir organisieren: 1. Podiumsdiskussion im Rahmen der Bremer Integrationswoche "Heute Bremen, morgen Kosovo? Folgen der Umsetzung des Rücknahmeabkommens für in Bremen lebende Roma" am 18. August 2010 um 19 Uhr im St. Stephani-Gemeindesaal, Stephanikirchhof 8 (s. S.2) 2. im Rahmen der Bremer Nacht der Kirchen Vielfältig statt einfältig - vom Reichtum interkultureller Nachbarschaften am von Uhr in der Immanuel-Kapelle Walle, Elisabethstr. 20. Das Programm finden Sie als Beilage. Gerne können Sie in unserem Büro weitere Exemplare zum Verteilen anfordern! Bei der Nacht der Kirchen ist es auch gut möglich, nur einzelne Programmpunkte wahrzunehmen und dann weiter zu wandern. Für den Empfang der BesucherInnen und die Durchführung von Besucherbefragungen suchen wir noch ehrenamtliche HelferInnen, die bereit sind, diese Aufgaben für jeweils 2 Stunden zu übernehmen. Bitte melden Sie sich in unserem Büro! Gute Lektüre wünschen Victor Gigea Britta Ratsch-Menke Zuflucht - Ökumenische Ausländerarbeit e.v. Berckstr Bremen Tel.: + Fax: 0421 / Mail: fluechtlingsarbeit@kirche-bremen.de Konto-Nr Sparkasse Bremen BLZ

2 Zuflucht e.v. und der Flüchtlingsrat Bremen laden alle Interessierten zu einer Podiumsdiskussion im Rahmen der Integrationswoche 2010 ein: "Heute Bremen, morgen Kosovo? Folgen der Umsetzung des Rücknahmeabkommens für in Bremen lebende Roma", 18. August 2010 um 19 Uhr in der St. Stephani Gemeinde, Stephanikirchhof 8, Bremen Gemeinsam mit Bremer Innenpolitikern und ExpertInnen möchten Zuflucht e.v. und der Flüchtlingsrat Bremen überlegen, wie der Osterappell 2010 umgesetzt werden kann, in dem sich prominente Unterzeichner/innen an die Innenminister von Bund und Ländern gewandt und die Beendigung von Abschiebungen ins Kosovo gefordert haben. Prof. Dr. Christian Schwarz-Schilling, ehemaliger Hoher Repräsentant für Bosnien- Herzegowina und Claudia Roth, Bundesvorsitzende von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN u.v.m. haben erklärt: Eine Rückkehr in Würde ist für Roma nicht möglich. In Bremen betrifft dies mindestens 349 geduldete Männer, Frauen und Kinder; bundesweit sind es über Vor der Diskussion werden wir den Film row hard (20 min) zeigen, in dem der Bayerische Flüchtlingsrat die Lage von abgeschobenen Roma dokumentiert hat. Teilnehmende PolitikerInnen und ExpertInnen: Prof. Dr. Christian Schwarz-Schilling (CDU) Volker Maria Hügel (GGUA e.v. Münster) Sirvan Cakici (Die Linke) Björn Fecker (Die Grünen) Thomas Ehmke (SPD) Dr. Magnus Buhlert (FDP) Britta Ratsch-Menke (Flüchtlingsrat Bremen) Eine Veranstaltung von Zuflucht e.v. und dem Flüchtlingsrat Bremen im Rahmen der Integrationswoche Bremen 2010 mit Unterstützung von Pro Asyl e.v.. Demo in Bremen am 21.8.: Alle Roma bleiben hier! Samstag 21. August 2010 um 14 Uhr Bremen Bahnhofsvorplatz Flyer zum Download: 2

3 BREMEN Ausländerbehörde Bremen: skandalöser Umgang mit gesundheitlichen Abschiebehindernissen u.a. Missstände halten an Nach massiver Kritik und der Prüfung von Einzelfällen, die von Zuflucht, dem Flüchtlingsrat Bremen und dem Bremer Anwaltsverein vorgelegt worden waren, ist dem Innensenator (SFI) deutlich geworden, dass die ABH in erschreckend vielen Fälle nicht korrekt vorgegangen ist. Durch eine systematische Einzelfallprüfung versuche man, dem strukturellen Problem auf die Spur zu kommen um in Zukunft generell korrekte Entscheidungen zu gewährleisten. Z.Zt. werden Entscheidungen der SachbearbeiterInnen zu gesundheitlichen Abschiebehindernissen der Leitung der ABH vorgelegt. Wenn eine Aufenthaltsbeendigung vorgesehen ist, muss der Fall nach der Prüfung durch die Amtsleitung der Fachreferentin des SFI, Frau Wessel-Niepel zur Überprüfung vorgelegt werden. Unserer Wahrnehmung nach ist das Problem bisher damit noch nicht behoben. Betroffene berichten weiterhin, dass in völlig unangemessener Form und entgegen geltender Erlasslage von MitarbeiterInnen der ABH Druck ausgeübt wird. Wir dokumentieren auf den folgenden Seiten die Antwort des Senates auf die Bürgerschaftsanfragen zu diesem Thema sowie diesbezügliche aktuelle Erlasse. In einem Gespräch mit den Leitungen der evangelischen und katholischen Kirche und dem Vorstand unseres Vereins im Mai hatte der SFI außerdem klargestellt, dass bei Verlängerungen einer Aufenthaltserlaubnis nach Altfallregelung die Beteiligung an einem ESF-Projekt als Nachweis für das Bemühen um die Lebensunterhaltssicherung anzuerkennen sei. Wir stellen jedoch fest, dass in der Praxis in Einzelfällen auch weiterhin zusätzliche Nachweise verlangt werden. Der SFI stellte unmissverständlich dar, dass die ABH bei Botschaftsvorführungen die AnwältInnen der Betroffenen rechtzeitig zu informieren hat. Anderes Vorgehen sei nicht rechtmäßig. BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 17/1316 Landtag 17. Wahlperiode 1. Juni 2010 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 23. April 2010 Begutachtung der Reisefähigkeit von nicht aufenthaltsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern Die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet: Im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung wurden Vorwürfe gegen die derzeitige Praxis der Ausländerbehörde Bremen bei der Begutachtung der Reisefähigkeit von nicht aufenthaltberechtigten Ausländerinnen und Ausländern erhoben. Bei der Feststellung der Reisefähigkeit sollen die von ihnen vorgelegten Gesundheitsgutachten, die eine Reiseunfähigkeit aus Gesundheitsgründen belegen, von der Ausländerbehörde nicht akzeptiert werden. Anstatt gemäß der gültigen Erlass- und Weisungslage in einem solchen Fall ein amtsärztliches Gutachten anzufordern, wird offensichtlich versucht, diese Personen - trotz einer attestierten Reiseunfähigkeit abzuschieben. Es sind Fälle bekannt, wonach am Flughafen die Bundespolizei wegen der offensichtlichen Reiseunfähigkeit dieser Ausländerinnen bzw. Ausländer die Ausländerbehörde verständigt hat. Die Ausländerbehörde ordnet aufgrund dieser Anfrage durch die Bundespolizei in der Regel eine ärztliche Begutachtung an. Diese ärztliche Begutachtung erfolgt anschließend durch eine von der Ausländerbehörde a den Flughafen Bremen geschickte Ärztin, die weder in Bremen zugelassen noch wohnhaft ist (sog. Fit for Fly-Ärzteteam). Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1) Ist dem Senat diese geschilderte Praxis der Ausländerbehörde bzgl. der Feststellung der Reisefähigkeit bekannt? 2) Wie ist die gegenwärtige Erlass- und Weisungslage für die Ausländerbehörde in Fragen der Begutachtung der Reisefähigkeit von nicht aufenthaltsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern? 3

4 3) Gibt es eine eindeutige Verwaltungsvorschrift in dieser Frage für die Ausländerbehörde? *Zuflucht 4) Wie viele Duldungen wurden im Jahr 2009 und in den Monaten Januar und Februar 2010 für jeweils welchen Zeitraum unter 6 Monate ausgestellt (aufgeschlüsselt nach Dauer)? 5) Wie viele ärztliche Atteste bzgl. der Reisefähigkeit wurden im Jahr 2009 und in den Monaten Januar und Februar 2010 durch die Ausländerbehörde Bremen abgelehnt? 6) Wie viele ärztliche Begutachtungen der Reisefähigkeit hat es im Jahr 2009 und in den Monaten Januar und Februar 2010 am Flughafen Bremen gegeben (Angaben nach Monaten aufgeschlüsselt)? 7) Wie viele festgestellte Fälle von Reiseunfähigkeit hat es im Jahr 2009 und in den Monaten Januar und Februar 2010 am Flughafen Bremen gegeben (Angaben nach Monaten aufgeschlüsselt)? 8) Warum werden zur ärztlichen Begutachtung der Reisefähigkeit am Flughafen Bremen nicht Ärztinnen bzw. Ärzte des Gesundheitsamtes herangezogen? 9) Hat die Ausländerbehörde bei Abschiebungen auch Ärzte als Begleitung ins Zielland eingesetzt und welche Gründe lagen dafür vor (Angeben nach Zielland aufgeschlüsselt für das Jahr 2009 und die Monate Januar und Februar 2010)? 10) Welche Kosten entstehen Bremen durch den Einsatz auswärtiger Ärztinnen und Ärzte (Angaben nach Einsatzort Bremen bzw. Zielland aufgeschlüsselt)? Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung Tragen Ausländerinnen und Ausländer krankheitsbedingte Gründe vor, die aus ihrer Sicht einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, sind gem. 42 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) die Ausländerbehörden an die im Rahmen eines Asylverfahrens hierzu getroffenen Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) oder der Verwaltungsgerichte gebunden. Es handelt sich hier um sogenannte zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, z.b. auch die Frage, ob eine schwerwiegende Erkrankung in dem Staat, in den die Rückführung erfolgen soll, behandelt werden kann. Bei Entscheidungen in ausländerrechtlichen Verfahren ist gem. 72 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) von den Ausländerbehörden eine Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einzuholen, wenn zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote geprüft werden. Eine ausschließliche Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörden, d.h. ohne Beteiligung des Bundesamtes, besteht nur bei vorgetragenen Gefahren, die allein durch die Abschiebung als solche oder durch ein sonstiges Verlassen des Bundesgebietes und nicht durch die spezifischen Verhältnisse im Zielstaat eintreten (siehe Ziffer 60 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz). Man spricht in diesen Fällen von den sogenannten inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen. Hierzu zählt auch eine Reiseunfähigkeit im Krankheitsfall. Vorrangig ist bei Vorliegen von gesetzlichen Duldungsgründen d.h. auch im Falle einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit - zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels, insbesondere nach 25 AufenthG (Aufenthalt aus humanitären Gründen), in Betracht kommt. Ermöglicht ein vom Ausländer vorgelegtes privatärztliches Attest der Ausländerbehörde keine abschließende Beurteilung, ob eine Reiseunfähigkeit vorliegt, sind die Ausländerbehörden im Lande Bremen angewiesen, ein Gutachten des jeweiligen Gesundheitsamtes einzuholen. Diese Vorgabe gilt nach wie vor auch nach der infolge des Inkrafttretens der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift erforderlichen Aktualisierung des Erlasses zu 60a AufenthG (Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung Duldung). Die bisher geltenden landesrechtlichen Regelungen wurden jedoch ergänzt um die Mindestanforderungen, die an ein ärztliches Attest zu stellen sind. Die Neuregelung erfolgte unter Bezugnahme auf die vom Bundesverwaltungsgericht festgelegten Grundsätze. 4

5 Der aktuelle Erlass vom (e ) enthält zur Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebeverbotes im Wesentlichen folgende Regelungen: Zum Nachweis einer Reiseunfähigkeit im Krankheitsfall ist der Ausländerbehörde ein ärztliches Attest vorzulegen, das folgende Mindestanforderungen erfüllt: - Benennung der Art der Erkrankung, - Beschreibung der Schwere der Erkrankung und des Gesundheitszustandes, - Darstellung der Behandlungsbedürftigkeit der Krankheit und des bisherigen Behandlungsverlaufes (Medikation und Therapie). Zum Nachweis einer Reiseunfähigkeit aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) oder einer psychischen Erkrankung ist angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes und der vielfältigen Symptome ein fachärztliches Attest vorzulegen, das entsprechend der vom Bundesverwaltungsgericht festgelegten Grundsätze zusätzlich zu den zuvor genannten Anforderungen folgende Anforderungen erfüllt: - Angaben darüber, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt, - Darlegung, ob sich die vom Patienten geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt haben. Werden PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, ist eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht wurde. Sind die oben genannten Anforderungen nicht erfüllt, ist der Ausländer schriftlich darauf hinzuweisen, dass eine Anerkennung nur erfolgen kann, wenn die für eine substantiierte Darlegung der Erkrankung fehlenden Unterlagen vorgelegt werden. Hierfür ist ihm eine angemessene Frist einzuräumen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit abschiebungsbedingte, gesundheitliche Gefahren durch eine ärztliche Begleitung ausgeschlossen werden können. Ermöglicht ein vom Ausländer vorgelegtes privatärztliches Attest der Ausländerbehörde keine abschließende Beurteilung des Sachverhalts, ist ein Gutachten des Gesundheitsamtes einzuholen. Der Untersuchungsauftrag ist genau zu definieren und die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die für das ausländerrechtliche Verfahren relevanten Fragestellungen sind darzustellen. In der Zuschrift an das Gesundheitsamt ist darauf hinzuweisen, dass auch eine Stellungnahme zu der Frage der Erwerbsfähigkeit erforderlich ist. Erhält der Ausländer erstmals eine Duldung, ist er darauf hinzuweisen, dass bei der Beantragung der Erneuerung der Duldung ein Nachweis darüber zu erbringen ist, dass die Gründe weiter vorliegen. Von den Ausländern ist grundsätzlich in regelmäßigen Zeitabständen die Vorlage aktueller Atteste zu fordern. Eine Beauftragung privater Ärzte kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen eine Reiseunfähigkeit im Rahmen der Prüfung der Flugtauglichkeit entsprechend der bundesweit geltenden Vorgaben der Bestimmungen über die Rückführung ausländischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg erforderlich wird und diese Frage nicht schon im Vorfeld im Rahmen einer ärztlichen Begutachtung geprüft wurde. Für diese ausschließlich auf die Frage der Flugtauglichkeit begrenzte Begutachtung stehen Ärzte der Gesundheitsämter nicht zur Verfügung. Sofern es sich um Ausländerinnen und Ausländer handelt, die aus der Abschiebehaft heraus abgeschoben werden, erfolgt die Begutachtung in der Regel durch den polizeiärztlichen Dienst. Ist eine ärztliche Begleitung erforderlich und erfolgt diese nicht z.b. im Rahmen von Charterflügen durch die Bundespolizei in Amtshilfe, ist ebenfalls eine Beauftragung privater Ärzte erforderlich. Frage 1: Ist dem Senat diese geschilderte Praxis der Ausländerbehörde bzgl. der Feststellung der Reisefähigkeit bekannt? 5

6 Antwort zu Frage 1: An den Senator für Inneres und Sport wurden von verschiedener Seite Fälle herangetragen, bezüglich derer der Umgang der Ausländerbehörde mit geltend gemachten gesundheitsbedingten Abschiebungsverboten kritisiert wurde. Hierzu gehört auch der von den Fragestellern genannte Fall. Das Verwaltungsgericht Bremen hat in Einzelfällen außerdem Abschiebungen gestoppt unter Hinweis auf eine nicht ausreichende Prüfung bzw. Berücksichtigung krankheitsbedingter Abschiebungsverbote. Die daraufhin eingeleitete Überprüfung der oben genannten Fälle, hat leider ergeben, dass mehrere dieser Verfahren in der Ausländerbehörde Bremen fehlerhaft bearbeitet wurden. Zum einen hätten aufenthaltsbeendende Maßnahmen aufgrund vorliegender Gutachten gar nicht eingeleitet werden dürfen, zum anderen hätte eine weitere Sachverhaltsaufklärung, in der Regel durch Anforderung aktueller Gutachten beim Gesundheitsamt, erfolgen müssen. Dies gilt auch für den von den Fragestellern in der Einleitung beschriebenen Fall. Der Senat bedauert die fehlerhafte Bearbeitung in diesem äußerst sensiblen Bereich. Der Senator für Inneres und Sport hat die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um eine korrekte Bearbeitung zukünftig sicherzustellen. Die Maßnahmen werden im Einzelnen bei der Beantwortung der folgenden Fragen dargestellt. Frage 2: Wie ist die gegenwärtige Erlass- und Weisungslage für die Ausländerbehörde in Fragen der Begutachtung der Reisefähigkeit von nicht aufenthaltsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern? Antwort zu Frage 2: Die Regelungen des Erlasses e zu 60a AufenthG Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) zur Prüfung eines Abschiebungsverbotes infolge einer Reiseunfähigkeit sind in den einleitenden Bemerkungen dargestellt. Das Stadtamt Bremen ist vom Senator für Inneres und Sport unverzüglich angewiesen worden, die fehlerhaft bearbeiteten Fälle zu korrigieren. Um eine fehlerhafte Bearbeitung zukünftig auszuschließen, wurden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch amtsinterne Dienstanweisungen entsprechend instruiert. Es wurde das Vier-Augen-Prinzip eingeführt. Das Stadtamt wurde angewiesen sicherzustellen, dass bis auf weiteres jeder Fall, in dem ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot geltend gemacht wird, von der Leitung der Ausländerbehörde überprüft wird. Bis auf weiteres sind außerdem alle Fälle, in denen krankheitsbedingte Abschiebungsverbote geltend gemacht werden und bei denen die Ausländerbehörde nach ihrer Prüfung zum dem Ergebnis kommt, dass die Voraussetzungen für ein Stoppen der Abschiebemaßnahme nicht vorliegen, der senatorischen Behörde vorzulegen. Frage 3: Gibt es eine eindeutige Verwaltungsvorschrift in dieser Frage für die Ausländerbehörde? Antwort zu Frage 3: Zur Beantwortung wird auf die Vorbemerkung und die Antwort auf Frage 2 verwiesen. Frage 4: Wie viele Duldungen wurden im Jahr 2009 und in den Monaten Januar und Februar 2010 für jeweils welchen Zeitraum unter 6 Monate ausgestellt (aufgeschlüsselt nach Dauer)? Antwort zu Frage 4: Die Zahl der in einem bestimmten Zeitraum erteilten Duldungen wird im Land Bremen nicht gesondert erfasst, dies gilt auch für die Dauer der Befristung. 6

7 Die geführte Duldungsstatistik erfasst quartalsweise die Zahl der Geduldeten. Am Stichtag betrug die Zahl der im Land Bremen Geduldeten (davon in der Stadtgemeinde Bremen und 371 in der Stadtgemeinde Bremerhaven). Die Zahl der wegen Reiseunfähigkeit Geduldeten betrug am Stichtag im Land Bremen 91 (davon 86 in der Stadtgemeinde Bremen und 5 in der Stadtgemeinde Bremerhaven). 137 Personen (davon 128 in der Stadtgemeinde Bremen und 9 in der Stadtgemeinde Bremerhaven) haben als deren Angehörige eine Duldung erhalten. Zum Stichtag betrug die Zahl der Geduldeten im Land Bremen (davon in der Stadtgemeinde Bremen und 354 in der Stadtgemeinde Bremerhaven). Die Zahl der wegen Reiseunfähigkeit Geduldeten betrug am Stichtag im Land Bremen 91 (davon 86 in der Stadtgemeinde Bremen und 5 in der Stadtgemeinde Bremerhaven). 133 Personen (davon 124 in der Stadtgemeinde Bremen und 9 in der Stadtgemeinde Bremerhaven) haben als deren Angehörige eine Duldung erhalten. Frage 5: Wie viele ärztliche Atteste bzgl. der Reisefähigkeit wurden im Jahr 2009 und in den Monaten Januar und Februar 2010 durch die Ausländerbehörde Bremen abgelehnt? Antwort zu Frage 5: Für die Beantwortung der Frage liegen keine statistischen Erhebungen vor. Angaben hierzu könnten nur nach einer umfangreichen Aktenanalyse einer Vielzahl von Einzelfällen gemacht werden Frage 6: Wie viele ärztliche Begutachtungen der Reisefähigkeit hat es im Jahr 2009 und in den Monaten Januar und Februar 2010 am Flughafen Bremen gegeben (Angaben nach Monaten aufgeschlüsselt)? Antwort zu Frage 6: Statistische Erhebungen zur Beantwortung dieser Frage liegen nicht vor. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass Rückführungen nicht nur über den Flughafen Bremen, sondern auch über Flughäfen im übrigen Bundesgebiet erfolgen. Frage 7: Wie viele festgestellte Fälle von Reiseunfähigkeit hat es im Jahr 2009 und in den Monaten Januar und Februar 2010 am Flughafen Bremen gegeben (Angaben nach Monaten aufgeschlüsselt)? Antwort zu Frage 7: Statistische Erhebungen zur Beantwortung dieser Frage liegen nicht vor. Frage 8: Warum werden zur ärztlichen Begutachtung der Reisefähigkeit am Flughafen Bremen nicht Ärztinnen bzw. Ärzte des Gesundheitsamtes herangezogen? Antwort zu Frage 8: Das Gesundheitsamt führt aufgrund seiner Grundsätze zur Begutachtung von Migranten aus dem Jahr 2000 keine Flugtauglichkeitsprüfungen durch. Frage 9: Hat die Ausländerbehörde bei Abschiebungen auch Ärzte als Begleitung ins Zielland eingesetzt und welche Gründe lagen dafür vor (Angeben nach Zielland aufgeschlüsselt für das Jahr 2009 und die Monate Januar und Februar 2010)? Antwort zu Frage 9: Die Ausländerbehörde Bremen hat sowohl für Durchführung von Flugtauglichkeitsprüfungen 7

8 als auch für die ärztliche Begleitung während des Fluges Ärzte beauftragt. *Zuflucht Nach den Regelungen der bundesweit geltenden Bestimmungen über die Rückführung ausländischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg ist die die Rückführungsmaßnahme veranlassende Behörde, d.h. die Ausländerbehörde, vor der Überstellung der Betroffenen an die Bundespolizei verpflichtet eine aktuelle Untersuchung im Hinblick auf dessen Flugreisetauglichkeit in den Fällen durchzuführen, in denen tatsächliche Anhaltspunkte für gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen, die Einfluss auf den Erfolg der Rückführung haben können. Derartige tatsächliche Anhaltspunkte liegen nach Ziffer der Bestimmungen vor bei akuten Verletzungen, Krankheiten mit aktuellen Auswirkungen, Suizidversuchen oder ähnlichem. Gemäß Ziffer der Bestimmungen liegt die Bereitstellung einer notwendigen ärztlichen Begleitung durch einen Arzt, Kranken- oder Jugendpfleger in der Zuständigkeit der veranlassenden Behörde, d.h. der Ausländerbehörde. Sofern es der Bundespolizei möglich ist, unterstützt sie die Ausländerbehörden im Wege der Amtshilfe. Frage 10: Welche Kosten entstehen Bremen durch den Einsatz auswärtiger Ärztinnen und Ärzte (Angaben nach Einsatzort Bremen bzw. Zielland aufgeschlüsselt)? Antwort zu Frage 10: Statistische Erhebungen zur Beantwortung dieser Frage liegen nicht vor. BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 17/1315 Landtag (zu Drs. 17/1277) 17. Wahlperiode 1. Juni 2010 Antwort des Senats auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE Rechtswidrige Abschiebepraxis in Bremen? Umgehung amtsärztlicher Krankschreibungen mit Hilfe externer Mediziner Die Fraktion Bündnis DIE LINKE hat folgende Große Anfrage an den Senat gerichtet: Ausreisepflichtige Personen, deren Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, wie beispielsweise Krankheit, unmöglich ist ( 60a Aufenthaltsgesetz), erhalten nach 60 a Aufenthaltsgesetz mindestens eine Duldung. Die Duldung ist so lange gültig, wie die festgestellte Krankheit vorliegt. In diesem Zeitraum ist eine Abschiebung widerrechtlich. Mittlerweile gibt es begründeten Anlass zur Vermutung dass sich die Ausländerbehörde Bremen nicht an diese gesetzlichen Vorgaben hält und mit rechtswidrigen Mitteln versucht, sie zu umgehen. So plante die Ausländerbehörde im Dezember 2009 die Abschiebung einer Person mit Duldungsstatus in die Türkei, bei der ein amtsärztliches Gutachten von 2007 vorlag, das schwere posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) festgestellt hatte. Ein weiteres fachärztliches Gutachten eines Bremer Klinikums vom November 2009 bestätigte, dass die Person jetzt und langfristig nicht reisefähig sei. Somit wäre eine Abschiebung ausgeschlossen gewesen. Trotz dieser vorliegenden Befunde plante die Ausländerbehörde die Abschiebung dieser und einer weiteren Person mit ähnlichem Krankheitsbild und hatte schon am 09. Dezember einen Flug für den 17. Dezember gebucht. Am 09. Dezember schrieb 1, Mitarbeiter der Ausländerbehörde Bremen, 1 Die Fragesteller haben in der Anfrage den Namen eines Sachbearbeiters der Ausländerbehörde Bremen ebenso genannt wie die Namen der Ärzte, die in Einzelfällen mit der Begutachtung beauftragt waren. Der Senat hält aus Gründen des Datenschutzes die Nennung der Namen nicht für zulässig und hat deshalb in seiner für eine Veröffentlichung vorgesehenen Mitteilung die zu zitierenden Fragen dahingehend verändert, dass auf eine Nennung der Namen verzichtet wird. Die entsprechenden Passagen sind durch Fußnoten kenntlich gemacht. 8

9 Team 5 (u.a. zuständig für Abschiebungen), an die Bundespolizei: Wir [ ] können nun anbieten, dass. 2 Dr. 3 den Betroffenen am Tag des Abfluges hinsichtlich der Reisefähigkeit untersucht und eine Flugtauglichkeitsbescheinigung ausstellt. In einem Brief von Dr. 4 an die Ausländerbehörde Bremen wird die langjährige Erfahrung bei Rückführungen erwähnt und als medizinische Leistung das Erstellen sämtlicher medizinischer Gutachten aufgezählt. Die Dokumente zu diesem Ausweisungsfall begründen den Verdacht, dass das Ergebnis der Untersuchung am 17. Dezember 2009 schon im Vornherein vereinbart wurde. In den Grundsätzen des Gesundheitsamtes Bremen zur Begutachtung von Migrantinnen und Migranten vom Juni 2000 heißt es: Amtliche ärztliche Gutachten bei Migranten führt nur das Gesundheitsamt durch, da es über die notwendige institutionelle Fachlichkeit, Objektivität und Neutralität verfügt. Es stellt sich also die sowohl die Frage der Zuständigkeit als auch die Frage nach der fachlichen Eignung begutachtender Ärztinnen und Ärzte. Das Vorgehen der Bremer Ausländerbehörde verstößt gegen geltendes Recht und gegen rechtsstaatlichte und humanitäre Grundsätze. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Ist dem Senat bekannt, dass in der Vergangenheit Migrantinnen und Migranten aus Bremen abgeschoben worden sind, obwohl die Begutachtung des Gesundheitsamtes einer Abschiebung entgegenstand? 2. Wie beurteilt der Senat diese geschilderten Vorgänge? 3. Hatte Innensenator Ulrich Mäurer Kenntnis von diesen Begutachtungen und sich anschließenden Abschiebungen? 4. Wo liegt die Zuständigkeit bei aufenthaltsrechtlich relevanten medizinischen Untersuchungen im Land Bremen? 5. Sind die Grundsätze des Gesundheitsamtes Bremen zur Begutachtung von Migrantinnen und Migranten vom Juni 2000 noch in Kraft? Wenn nein, wie ist die Begutachtung von Migrantinnen und Migranten jetzt geregelt. 6. Wie oft wurden in den letzten 5 Jahren, aufgeschlüsselt nach einzelnen Jahren die Ärztinnen und Ärzte Dr. 5 zur Begutachtung von Migrantinnen und Migranten herangezogen und wie hoch waren die jeweiligen Kosten der Begutachtungen. 7. Welche fachlichen Voraussetzungen qualifizieren die unter 6. genannten Ärzte zur Ausstellung von Reisefähigkeitsgutachten und/oder Flugtauglichkeitsbescheinigungen. 8. Wie viele Personen wurden auf Grund dieser Begutachtungen in den letzten 5 Jahren abgeschoben. Der Senat beantwortet die Große Anfrage wie folgt: Vorbemerkung Der Senat weist darauf hin, dass die Prüfung krankheitsbedingter Abschiebungshindernisse auch Gegenstand der Kleinen Anfrage der Fraktion Bundnis90/DIE GRÜNEN Begutachtung der Reisefähigkeit von nicht aufenthaltsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern vom 23. April 2010 war. Der Senat nimmt bei der Beantwortung der Großen Anfrage der Fraktion der Linken vom 26. April 2010 deshalb in vielen Punkten Bezug auf die Antwort auf die Kleine Anfrage. 2 Siehe Fußnote 1 3 Siehe Fußnote 1 4 Siehe Fußnote 1 5 Siehe Fußnote 1 9

10 Frage 1: Ist dem Senat bekannt, dass in der Vergangenheit Migrantinnen und Migranten aus Bremen abgeschoben worden sind, obwohl die Begutachtung des Gesundheitsamtes einer Abschiebung entgegenstand? und Frage 2: Wie beurteilt der Senat diese geschilderten Vorgänge? Antwort zu den Fragen 1 und 2: Wie in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis90/DIE GRÜNEN Begutachtung der Reisefähigkeit von nicht aufenthaltsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern bereits ausgeführt, wurden an den Senator für Inneres und Sport von verschiedener Seite Fälle herangetragen, bezüglich derer der Umgang der Ausländerbehörde mit geltend gemachten gesundheitsbedingten Abschiebungsverboten kritisiert wurde. Das Verwaltungsgericht Bremen hat in Einzelfällen außerdem Abschiebungen gestoppt unter Hinweis auf eine nicht ausreichende Prüfung bzw. Berücksichtigung krankheitsbedingter Abschiebungsverbote. Die daraufhin eingeleitete Überprüfung hat leider ergeben, dass mehrere Verfahren in der Ausländerbehörde Bremen fehlerhaft bearbeitet wurden. Zum einen hätten aufenthaltsbeendende Maßnahmen aufgrund vorliegender Gutachten gar nicht eingeleitet werden dürfen, zum anderen hätte eine weitere Sachverhaltsaufklärung, in der Regel durch Anforderung aktueller Gutachten beim Gesundheitsamt, erfolgen müssen. Der Senat bedauert die fehlerhafte Bearbeitung in diesem äußerst sensiblen Bereich. Der Senator für Inneres und Sport hat die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um eine korrekte Bearbeitung zukünftig sicherzustellen. Dem Senat ist nicht bekannt, dass in der Vergangenheit Abschiebungen erfolgt sind, obwohl die Begutachtung des Gesundheitsamtes einer Abschiebung entgegenstand? Eine Überprüfung der Ausländerakten aller Abschiebefälle ist nicht erfolgt. Frage 3: Hatte Innensenator Ulrich Mäurer Kenntnis von diesen Begutachtungen und sich nschließenden Abschiebungen? Antwort zu Frage 3: Herr Senator Mäurer hat, wie in der Antwort zu Frage 1 und 2 dargestellt, Kenntnis von der fehlerhaften Bearbeitung erlangt. Frage 4: Wo liegt die Zuständigkeit bei aufenthaltsrechtlich relevanten medizinischen Untersuchungen im Land Bremen? Antwort zu Frage 4: Der Senat verweist auf seine Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis90/DIE GRÜNEN Begutachtung der Reisefähigkeit von nicht aufenthaltsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern, in der das Verfahren und die zu beachtenden Grundsätze ausführlich dargestellt wurden. Frage 5: Sind die Grundsätze des Gesundheitsamtes Bremen zur Begutachtung von Migrantinnen und Migranten vom Juni 2000 noch in Kraft? Wenn nein, wie ist die Begutachtung von Migratinnen und Migranten geregelt. Antwort zu Frage 5: Die Grundsätze des Gesundheitsamtes Bremen zur Begutachtung der Reisefähigkeit gelten weiterhin. Die Gesundheitsämter führen kurzfristige Untersuchungen der Flugtauglichkeit nicht durch. Der Senator für Inneres und Sport und die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, 10

11 Jugend und Soziales werden einen Kriterienkatalog für die im Einzelfall erforderliche ärztliche Qualifikation im Rahmen der Prüfung der Flugtauglichkeit entwickeln. Die Ärztekammer Bremen soll an der Erarbeitung dieser Kriterien beteiligt werden. Frage 6: Wie oft wurden in den letzten 5 Jahren, aufgeschlüsselt nach einzelnen Jahren die Ärztinnen und Ärzte Dr. 6 zur Begutachtung von Migrantinnen und Migranten herangezogen und wie hoch waren die jeweiligen Kosten der Begutachtungen. Antwort zu Frage 6: Für die Beantwortung der Frage liegen keine statistischen Erhebungen vor. Angaben hierzu könnten nur nach einer umfangreichen Aktenanalyse einer Vielzahl von Einzelfällen gemacht werden. Frage 7: Welche fachlichen Voraussetzungen qualifizieren die unter 6. genannten Ärzte zur Ausstellung von Reisefähigkeitsgutachten und/oder Flugtauglichkeitsbescheinigungen. Antwort zu Frage 7: Bei den von der Ausländerbehörde Bremen beauftragten Ärzten handelt es sich um Mediziner verschiedener Fachdisziplinen. Sie wurden der Ausländerbehörde von der Bundespolizei und anderen Ausländerbehörden benannt. Frage 8: Wie viele Personen wurden auf Grund dieser Begutachtungen in den letzten 5 Jahren abgeschoben. Antwort zu Frage 8. Für die Beantwortung der Frage liegen keine statistischen Erhebungen vor. Angaben hierzu könnten nur nach einer umfangreichen Aktenanalyse einer Vielzahl von Einzelfällen gemacht werden. Kritik an den neuen Bremer Erlassen zu Duldungen nach 60a und zur Medikamentenmitgabe Zuflucht e.v. und der Flüchtlingsrat Bremen halten folgende Passage der auf den folgenden Seite dokumentierten Erlasse für problematisch: Erlass e (Duldung) Ziff. 5: Es ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit abschiebungsbedingte, gesundheitliche Gefahren durch eine ärztliche Begleitung ausgeschlossen werden können. Der SFI hatte dazu im Gespräch erläutert, dass eine ärztliche Begleitung nur in Frage käme, wenn die Reisefähigkeit vom Gesundheitsamt grundsätzlich bejaht würde, aber wegen körperlicher Erkrankungen (z.b. Bluthochdruck) eine ärztliche Begleitung während des Fluges empfohlen werde; Fälle von Suizidalität würden nicht darunter fallen. Der Wortlaut des Erlasses lässt eine solche einschränkende Interpretation nicht zwingend erkennen. Vor dem Hintergrund der in jüngster Vergangenheit gemachten Erfahrung mit Versuchen der Ausländerbehörde, mittels ärztlicher Begleitung notwendige Reisefähigkeits-untersuchungen zu umgehen bzw. dazu bereits vorliegende Gutachten und Atteste auszuhebeln, sind wir sehr skeptisch, dass die ABH Bremen diesen Passus im oben genannten Sinn auslegen wird. Die Formulierung, dass im Einzelfall zu prüfen ist, kann von den BehördenmitarbeiterInnen durchaus als direkte Auforderung verstanden werden, eine ärztliche Begleitung generell als Mittel zur Ermöglichung einer Abschiebung in Erwägung zu ziehen. Der Zusatz im Einzelfall stellt aus unserer Sicht mangels jeglicher Konkretisierung keine hinreichende Spezifizierung dar, welche die oben genannte Gefahr der Fehlinterpretation ausschließen könnte. Erlass e (Medikamentenmitgabe) 6 Siehe Fußnote 1 11

12 Absatz 2: ( ) soll in Einzelfällen eine befristete Übernahme der Kosten einer medizinischen Versorgung im Heimatland Abschiebungsbetroffener erfolgen. Die Übernahme dient insbesondere dazu, ein Abschiebungshindernis gem. 60 Abs. 7 AufenthG bzw. Duldungsgründe entfallen zu lassen und so eine Rückführung zu ermöglichen. Im Gespräch mit dem SFI war erläutert worden, diese Regelung beträfe nicht eine über Jahre hinweg erforderliche medikamentöse Versorgung (mögliches vom BAMF zu prüfendes zielstaatsbezogenes Abschiebehindernis), sondern jene Fälle, in denen ansonsten einer Abschiebung nichts entgegenstünde, die Betroffenen aber nach Rückkehr in ihr Herkunftsland befristet Probleme beim Zugang zum dortigen Krankenversicherungssystem hätten. In Kooperation mit der Botschaft vor Ort solle in diesen Fällen eine Versorgung für die erste Zeit sichergestellt werden. Folgt man dieser Erläuterung, dürfte eine Medikamentenmitgabe in keinerlei Zusammenhang mit der Prüfung von Abschiebungshindernissen gem. 60 Abs.7 AufenthG durch das BAMF stehen. Hierzu steht allerdings im Widerspruch, dass Absatz 1 des Erlasses gerade den Verzicht des BAMF oder der Verwaltungsgerichte auf Feststellung von Abschiebungshindernissen zur Begründung für die Mitgabe von Medikamenten anführt und auch Absatz 2 Satz 2 ausdrücklich das Entfallen von Abschiebungshindernissen oder Duldungsgründen als Motiv für die Medikamentenmitgabe benennt. Nach dem Wortlaut des Erlasses soll (Abs. 2 Satz 1) folglich die Ausländerbehörde durch die Kostenübernahme der Behandlung im Heimatland eine Situation schaffen, welche es dem BAMF oder dem Verwaltungsgericht offenbar also während eines laufenden Verfahrens!- ermöglicht, keine Abschiebungshindernisse gem. 60 Abs. 7 AufenthG mehr festzustellen. Ein solches aktives Eingreifen der ABH in Ermittlungen und Feststellungen, für die das BAMF und die Verwaltungsgerichte zuständig sind, erscheint uns rechtlich höchst bedenklich. Abs. 5: Da die in ihre Heimat zurückgereisten Ausländer zunächst nicht selten vom dort etablierten Gesundheitssystem ausgeschlossen sind, später bei geänderten Verhältnissen jedoch daran teilhaben können, ist eine Überprüfung der Notwendigkeit im Gewährungszeitraum ggf. angezeigt. Angesichts dieser pauschalen Formulierung bleibt völlig offen, wer mit welchen Mitteln eine eine Neubewertung der Lebensverhältnisse der Betroffenen vornehmen soll. Es darf bezweifelt werden, dass den deutschen Auslandssvertretungen in jedem Einzelfall und gerade bei ortsfern ansässigen RückkerhrerInnen ausreichende Möglichkeiten zur Sachverhaltsermittlung zur Verfügung stehen. Eine Möglichkeit für den Betroffenen, die Grundlagen der Neubewertung zu überprüfen und ggf. anzugreifen, ist offenbar nicht vorgesehen. Abs. 6 Die Kostenübernahme ist nicht auf bestimmte Länder beschränkt. Die Auszahlung von Bargeld an die Rückkehrer für die medizinische Versorgung ist ausgeschlossen. Diese Regelung trägt aus unserer nicht ausreichend dem Umstand Rechnung, dass in vielen Zielstaaten Korruption im Staats- und Behördenapparat herrscht. Sofern eine Medikamentenmitgabe nicht möglich ist, erscheint nicht sichergestellt, dass Geld- und Medikamentensendungen an die Heimatbehörden die Betroffenen auch tatsächlich erreichen werden. Eine deutsche Botschaft oder vertrauenswürdige Nichtregierungsorganisation werden auch nicht immer in örtlicher Nähe der Betroffenen sein. Sofern mit diesem Erlass die Garantie einer medizinischen Versorgung gegeben werden soll, erschient dies unrealistisch. Wir fordern, die Streichung von Ziffer 5 aus Erlass e und die Rücknahme des Erlasses e zur Medikamentenmitgabe! Bremer Erlass 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) (e a AufenthG Duldungen vom ) Bei der Prüfung asylrechtlicher Abschiebungsverbote sind die Ausländerbehörden gem. 42 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) gebunden an die Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder des Verwaltungsgerichtes. Bei Entscheidungen über zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote ist gem. 72 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) von den Ausländerbehörden eine Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einzuholen. Vorrangig ist bei Vorliegen von gesetzlichen Duldungsgründen zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels, insbesondere nach 25 AufenthG, in Betracht kommt. 12

13 Die Ziffer 60a der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen wegen Reiseunfähigkeit im Krankheitsfall - wird durch folgende landesrechtliche Regelungen ergänzt: 1. Zum Nachweis einer Reiseunfähigkeit im Krankheitsfall ist der Ausländerbehörde ein ärztliches Attest vorzulegen, das folgende Mindestanforderungen erfüllt: - Benennung der Art der Erkrankung, - Beschreibung der Schwere der Erkrankung und des Gesundheitszustandes, - Darstellung der Behandlungsbedürftigkeit der Krankheit und des bisherigen Behandlungsverlaufes (Medikation und Therapie). 2. Zum Nachweis einer Reiseunfähigkeit aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) oder einer psychischen Erkrankung ist angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes und der vielfältigen Symptome ein fachärztliches Attest vorzulegen, das entsprechend der vom Bundesverwaltungsgericht festgelegten Grundsätze zusätzlich zu den unter Ziffer 1 genannten Anforderungen folgende Anforderungen erfüllt: - Angaben darüber, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt, - Darlegung, ob sich die vom Patienten geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt haben. 3. Werden PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, ist eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht wurde. 4. Sind die unter Ziffer 1-3 genannten Anforderungen nicht erfüllt, ist der Ausländer schriftlich darauf hinzuweisen, dass eine Anerkennung nur erfolgen kann, wenn die für eine substantiierte Darlegung der Erkrankung fehlenden Unterlagen vorgelegt werden. Hierfür ist ihm eine angemessene Frist einzuräumen. 5. Es ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit abschiebungsbedingte, gesundheitliche Gefahren durch eine ärztliche Begleitung ausgeschlossen werden können. 6. Ermöglicht ein vom Ausländer vorgelegtes privatärztliches Attest der Ausländerbehörde keine abschließende Beurteilung des Sachverhalts, ist ein Gutachten des Gesundheitsamtes einzuholen. Der Untersuchungsauftrag ist genau zu definieren und die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die für das ausländerrechtliche Verfahren relevanten Fragestellungen sind darzustellen. In der Zuschrift an das Gesundheitsamt ist darauf hinzuweisen, dass auch eine Stellungnahme zu der Frage der Erwerbsfähigkeit erforderlich ist. 7. Erhält der Ausländer erstmals eine Duldung, ist er darauf hinzuweisen, dass bei der Beantragung der Erneuerung der Duldung ein Nachweis darüber zu erbringen ist, dass die Gründe weiter vorliegen. 8. Von den Ausländern ist grundsätzlich in regelmäßigen Zeitabständen die Vorlage aktueller Atteste zu fordern. 13

14 Die Ziffer 60a.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - Bescheinigung - wird durch folgende landesrechtliche Regelungen ergänzt: 1. In die Bescheinigung sind folgende Nebenbestimmungen aufzunehmen: Abweichend von dem bei Aufenthaltstiteln geltenden Prinzip ist im Feld "Erwerbstätigkeit" die Eintragung "nicht erlaubt" aufzunehmen oder die Art der erlaubten Erwerbstätigkeit einzutragen. 1.1 Die Eintragung "nicht erlaubt" ist aufzunehmen, wenn - der Ausländer sich noch nicht seit einem Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufhält - 10 S. 1 BeschVerfV (die bei einem Statuswechsel vom Asylbewerber zum geduldeten Ausländer geltenden Regelungen - 61 Abs. 2 AsylVfG - sind zu berücksichtigen), - sich der Ausländer in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder wenn aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können - 11 BeschVerfV, - die Aufenthaltsbeendigung kurzfristig erfolgen kann. 1.2 In allen anderen Fällen ist folgende Eintragung vorzunehmen: "Möglich mit Zustimmung der Ausländerbehörde." 2. Mit Ablauf des Verbots der Erwerbstätigkeit ist die Auflage entsprechend zu ändern. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. 3. Gemäß 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BeschVerfV kann die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ohne Prüfung nach 39 Abs. 2 AufenthG (d.h. ohne die sogenannte Vorrangprüfung) erteilt werden, wenn sich der Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Ausländer ist rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist hierauf schriftlich hinzuweisen. 4. Die Aufnahme eines Studiums ist mit Ausnahme der in Ziffer 1.1 genannten Fälle durch Auflage nicht generell auszuschließen. 5. Ist die Identität ungeklärt, ist in die Duldung folgender Vermerk aufzunehmen: "Personalien sind nicht nachgewiesen, sondern beruhen auf den Angaben der/des Betroffenen." Inkrafttreten und Befristung Dieser Erlass tritt nach Veröffentlichung in Kraft. Dieser Erlass wird befristet auf den 30. April Der Erlass e a-duldung vom wird aufgehoben. Im Auftrag Wessel-Niepel 14

15 Übernahme von Kosten medizinischer Versorgung im Herkunftsland Abschiebungsbetroffener bzw. Mitgabe von Medikamenten zur Vermeidung von Abschiebungshindernissen Erlass e Medikamentenmitgabe vom 3. Mai 2010 Nach 58 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Von den Verwaltungsgerichten bzw. dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen z. T. verzichtet, wenn seitens der zuständigen Behörde eine befristete medizinische Versorgung im Heimatland zugesagt wird bzw. Medikamente für einen befristeten Zeitraum mitgegeben werden. Vor diesem Hintergrund soll in Einzelfällen eine befristete Übernahme der Kosten einer medizinischen Versorgung im Heimatland Abschiebungsbetroffener erfolgen. Die Übernahme dient insbesondere dazu, ein Abschiebungshindernis gem. 60 Abs. 7 AufenthG bzw. Duldungsgründe entfallen zu lassen und so eine Rückführung zu ermöglichen. Die Gewährung einer zeitlich befristeten medizinischen Versorgung soll in der Regel zwei Jahre ab Rückführung nicht übersteigen; eine medizinische Dauerbehandlung kommt nicht in Betracht. Über die Höhe, Dauer und Art der Kostenübernahme ist einzelfallbezogen zu entscheiden. Da die in ihre Heimat zurückgereisten Ausländer zunächst nicht selten vom dort etablierten Gesundheitssystem ausgeschlossen sind, später bei geänderten Verhältnissen jedoch daran teilhaben können, ist eine Überprüfung der Notwendigkeit im Gewährungszeitraum ggf. angezeigt. Die Kostenübernahme ist nicht auf bestimmte Länder beschränkt. Die Auszahlung von Bargeld an die Rückkehrer für die medizinische Versorgung ist ausgeschlossen. Die Kostenträgerschaft ist jeweils individuell zu klären. Dieser Erlass tritt nach Veröffentlichung in Kraft. Dieser Erlass wird befristet auf den 30. April Im Auftrag Wessel-Niepel Bremer Erlass 58 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Ankündigung einer Abschiebung Erlass e vom Die Ziffer 58.0 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz Allgemeines und Verfahren -wird durch folgende landesrechtliche Regelungen ergänzt: Der Termin der Abschiebung ist den Betroffenen oder bei anwaltlicher Vertretung dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin schriftlich mitzuteilen, sobald dieser Termin feststeht. 15

16 Antwort zur kleinen Anfrage der Grünen Fraktion bzgl. Residenzpflicht Am 16. März diesen Jahres stellte die Grüne Fraktion in der Bürgerschaft die Kleine Anfrage zur sogenannten Residenzpflicht im Lande Bremen. Die Grünen halten die Residenzpflicht im Grunde nach für einen nicht mehr länger begründbaren, schweren Eingriff in die Freiheitsund Mobilitätsrechte der Asylsuchenden und geduldeten Migranten und Migrantinnen. Ziel der Anfrage war es den Handlungsspielraum für eine mögliche Abschaffung der Regelung zu ergründen. Weitere Initiativen zur Abschaffung der Residenzpflicht sind geplant. Die unten stehende Antwort des Senat ist auch zu finden unter folgendem Link: Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 16. März 2010 Räumliche Beschränkungen für Asylsuchende und geduldete Migrantinnen und Migranten abschaffen? Die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet: Asylsuchende und geduldete Migrantinnen und Migranten unterliegen aufgrund der sogenannten Residenzpflicht der Beschränkung ihrer Reise- und Bewegungsfreiheit. Menschen mit diesem Status dürfen ohne Sondererlaubnis nicht den Zuständigkeitsbereich der zuständigen Ausländerbehörde verlassen. Für das Land Bremen bedeutet dies, dass schon eine Fahrt von Bremen nach Bremerhaven nicht ohne Sondererlaubnis der Behörde möglich ist. Hintergrund dieser Regelungen ist der Wille des Gesetzgebers, dass Migranten und Migrantinnen, die sich im Asylverfahren bzw. der Duldung befinden, jederzeit auffindbar sind und sich nicht der staatlichen Kontrolle entziehen können. Dabei stellt sich jedoch die Frage, ob der Eingriff in die Grundrechte und EU-rechtlich gewährleisteten Grundfreiheiten dieser Menschen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Zu den Folgen der Regelung gehört, neben der Einschränkung eines Grundrechts, nicht nur die Kriminalisierung der Betroffenen selber, sondern auch die Belastung der Justiz, der Polizei und der Ausländerbehörden. Darüber hinaus werden die Betroffenen unter Umständen daran gehindert, einen Beitrag zu ihrem Lebensunterhalt zu leisten. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wie viele dokumentierte Fälle der Übertretung der Residenzpflicht gab es in den Jahren 2006 bis 2009 in Bremen und Bremerhaven? 2. Welche juristischen Konsequenzen hat die Übertretung für die Betroffenen nach sich gezogen? 3. Wie hoch ist der Anteil der Residenzpflichtübertretungen an der Kriminalstatistik in den Jahren 2006 bis 2009? 4. Wie bewertet der Senat die Notwendigkeit einer Residenzpflicht für das Land Bremen und deren Ausgestaltung in der Praxis? 5. Welche Handlungsspielräume sieht der Senat, um die Mobilität der Betroffenen innerhalb Bremens und darüber hinaus zu erhöhen? Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt: 16

17 Vorwort Der Aufenthalt von asylsuchenden und geduldeten Ausländerinnen und Ausländern ist Kraft Gesetzes beschränkt. Die Aufenthaltsgestattung von asylsuchenden Ausländerinnen und Ausländern ist gem. 56 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) auf den Bezirk der sländerbehörde beschränkt. Nach 61 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist der Aufenthalt von geduldeten Ausländerinnen und Ausländern auf das Land beschränkt. Asylsuchenden Ausländerinnen und Ausländern kann gem. 58 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlaubt werden, sich allgemein in dem angrenzenden Bezirk einer Ausländerbehörde aufzuhalten. Von dieser Möglichkeit wird im Land Bremen dahingehend Gebrauch gemacht, dass die Ausländerbehörden Bremen und Bremerhaven regelmäßig den vorübergehenden Aufenthalt in den Landkreisen Osterholz, Oldenburg, Diepholz, Verden, Rotenburg, Wesermarsch und Cuxhaven sowie in den Städten Delmenhorst sowie Bremen und Bremerhaven erlauben. Frage 1: Wie viele dokumentierte Fälle der Übertretung der Residenzpflicht gab es in den Jahren 2006 bis 2009 in Bremen und Bremerhaven? Antwort zu Frage 1: Eine statistische Erfassung der Verstöße gegen eine räumliche Beschränkung erfolgt nicht. Frage 2: Welche juristischen Konsequenzen hat die Übertretung für die Betroffenen nach sich gezogen? Antwort zu Frage 2: Der erstmalige Verstoß gegen die räumliche Beschränkung stellt eine Ordnungswidrigkeit und der wiederholte Verstoß eine Straftat dar. Die entsprechenden Anzeigen werden von den feststellenden Behörden erstattet. Ordnungswidrigkeiten und Straftaten stellen einen Ausweisungsgrund nach 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG dar und können dazu führen, dass ein Aufenthaltstitel nicht erteilt wird. Die Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Fällen des Verstoßes gegen die räumliche Beschränkung ist in diesen Fällen in der Regel allerdings nicht so gewichtig, dass im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung eine Versagung des weiteren Aufenthaltes gerechtfertigt wäre. Frage 3: Wie hoch ist der Anteil der Residenzpflichtübertretungen an der Kriminalstatistik in den Jahren 2006 bis 2009? Antwort zu Frage 3: In der Kriminalstatistik werden alle Straftaten nach dem Asylverfahrensgesetz und dem Aufenthaltsgesetz in einem Sammelschlüssel erfasst. Der Anteil der Verstöße gegen eine räumliche Beschränkung ist daher nicht feststellbar. Frage 4: Wie bewertet der Senat die Notwendigkeit einer Residenzpflicht für das Land Bremen und deren Ausgestaltung in der Praxis? Frage 5: Welche Handlungsspielräume sieht der Senat, um die Mobilität der Betroffenen innerhalb Bremens und darüber hinaus zu erhöhen? 17

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