Beschlussempfehlung und Bericht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Beschlussempfehlung und Bericht"

Transkript

1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/8989 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2012) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Joachim Poß, Ingo Egloff, Burkhard Lischka, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD Drucksache 17/13472 Exorbitante Managergehälter begrenzen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Kerstin Andreae, Dr. Tobias Lindner, Dr. Thomas Gambke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/13239 Keine Mitfinanzierung exorbitanter Gehälter durch die Allgemeinheit Steuerliche Abzugsfähigkeit eingrenzen A. Problem Zu Buchstabe a MitdemGesetzentwurfderBundesregierungsolldasgeltendeAktienrecht punktuell weiterentwickelt werden: ImBereichderFinanzierungderAktiengesellschaft (AG)sollzumeinendie Möglichkeiteröffnetwerden,KernkapitalauchdurchdieAusgabestimmrechtsloserVorzugsaktienzubilden.ZumanderensollbeieinerWandelanleiheeinUmtauschrechtauchzugunstenderGesellschaftalsSchuldnerinvereinbart werden können.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DieBeteiligungsverhältnissebeinichtbörsennotiertenAktiengesellschaften sollentransparentergemachtwerden,indemdieausgabevoninhaberaktien andensatzungsmäßigenausschlussdeseinzelverbriefungsanspruchsgeknüpftunddiehinterlegungdersammelurkundebeieinerwertpapiersammelbankodereinemvergleichbarenausländischenverwahrerzurpflichtgemacht wird. DasBeschlussmängelrechtderAktiengesellschaftsollimHinblickaufdas PhänomendernachgeschobenenNichtigkeitsklagenfortentwickeltwerden, indemdienichtigkeitsklageeinerrelativenbefristungunterworfenwird. Grundsätzlichsollsiezwarunbefristetmöglichbleiben;wirdabergegeneinenBeschlussderHauptversammlungeineBeschlussmängelklageerhoben, somüssenweiterenichtigkeitsklagengegendenbeschlussinnerhalbeines Monats nach Bekanntmachung der ersten Klageerhebung erhoben werden. FürGesellschaftenmitstaatlicherBeteiligungsollklargestelltwerden,dass eineberichtspflichtvonaufsichtsratsmitgliedern,dieaufveranlassungeiner GebietskörperschaftindenAufsichtsratgewähltoderentsandtwerden,sowohl durch Gesetz als auch durch Rechtsgeschäft begründet werden kann. DanebensolleneinigeinderPraxisaufgetreteneZweifelsfragenklargestelltund Redaktionsversehen früherer Gesetzgebungsverfahren behoben werden. Zu Buchstabe b DieFraktionderSPDkritisiertinihremAntrag,Managergehälterseienin Deutschlandteilweisesohoch,dasseinsinnvollerZusammenhangzwischen LeistungundEinkommennichtmehrerkennbarsei.Zudemrichteeinzustarkes GewichtvariablerundvorallemkurzfristigausgerichteterVergütungsbestandteiledasunternehmerischeHandelnundEntscheidenzusehraufRisikenund kurzfristigeerfolgeaus.derdeutschebundestagsollediebundesregierung deshalb auffordern, einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem 76Absatz1desAktiengesetzes (AktG)derartgeändertwird,dassder VorstandbeiderLeitungdesUnternehmensexplizitaufdasWohldesUnternehmens,insbesondereseinerArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer,der AktionärinnenundAktionäresowieaufdasWohlderAllgemeinheitverpflichtet wird; diesteuerlicheabsetzbarkeitvonvorstands-undsonstigenmanagergehälterneinschließlichboniundvonabfindungenalsbetriebsausgabenauf Euroundmaximal50ProzentderBeträge,die500000Euroübersteigen, begrenzt wird; Vorstandsgehälter begrenzt werden; dievergütungvonvorständenvonaktiengesellschaftenneustrukturiertwird und dieherabsetzungvonvorstandsbezügenimfallderlageverschlechterung zwingender ausgestaltet wird. Zu Buchstabe c DerAntragderFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbemängelt,unverhältnismäßighoheundnuraufdenkurzfristigenErfolgausgerichteteVergütungen gepaartmiteinemnursehrgeringenpersönlichenhaftungsrisikoseieneineursachefürdiewirtschafts-undfinanzkrisendervergangenheit.dieselbstverpflichtungenundbestehendenregelungenzurangemessenheitvonvorstandsvergütungenhättenkeineverhaltensänderungbeiunternehmenslenkernund hochbezahlteninvestmentbankernausgelöst,vielmehrstiegenvergütungen weiteran.esseideshalbüberfällig,überhöhtegehälterund Phantasieabfindungen wirksamzubegrenzenundamnachhaltigenerfolgdesunternehmens

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/14214 zuorientieren.derdeutschebundestagsolledeshalbdiebundesregierungauffordern, diemitfinanzierungvonüberhöhtengehälternundabfindungendurchdie Bürgerinnen und Bürger zu begrenzen; VorschlägefürgesetzlicheRegelungenvorzulegen,welchedieGehälterstärker am langfristigen Erfolg des Unternehmens orientieren und VorschlägefürgesetzlicheRegelungenvorzulegen,welchediepersönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern strikter regeln. B. Lösung Zu Buchstabe a AnnahmeingeänderterFassung.Unteranderemsoll 120AktGdahingehend geändertwerden,dassdiehauptversammlungderbörsennotiertengesellschaft jährlichüberdiebilligungdesvomaufsichtsratvorgelegtensystemszurvergütungdervorstandsmitgliederbeschließenmuss.dabeisolldiedarstellung desvergütungssystemsverpflichtendauchangabenzudenhöchstenserreichbarengesamtbezügen aufgeschlüsseltnachdemvorsitzendendesvorstands, dessenstellvertreterundeinemeinfachenmitglieddesvorstands enthalten müssen.dieimgesetzentwurfenthaltenerelativebefristungdernichtigkeitsklagesollentfallen.hinsichtlichderberichtedervertretervongebietskörperschaftenimaufsichtsratwirddafürgesorgt,dassderaufsichtsratvombestehen einerberichtspflichtkenntniserhält.fürgesellschaftenmitbeschränkter Haftung (GmbH),fürdienachdemGesellschaftsvertrageinAufsichtsratzu bestellenist,sollhinsichtlichderaufsichtsratsmitglieder,dieaufveranlassung einergebietskörperschaftindenaufsichtsratgewähltoderentsandtworden sind,dasverhältnisderberichtspflichtgegenüberdergebietskörperschaftzur gesellschaftsrechtlichenverschwiegenheitspflichtentsprechenddenfürdieag geltenden Vorschriften geregelt werden. AnnahmedesGesetzentwurfsaufDrucksache17/8989ingeänderter FassungmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundFDPgegen diestimmenderfraktionenspd,dielinke.undbündnis90/die GRÜNEN. Zu Buchstabe b AblehnungdesAntragsaufDrucksache17/13472mitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionen SPDundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktion DIE LINKE. Zu Buchstabe c AblehnungdesAntragsaufDrucksache17/13239mitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionenSPD und DIE LINKE. C. Alternativen Zu Buchstabe a Unveränderte Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfs. Zu Buchstabe b Annahme des Antrags.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zu Buchstabe c Annahme des Antrags. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/14214 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a)dengesetzentwurfaufdrucksache17/8989inderausdernachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen; b) den Antrag auf Drucksache 17/13472 abzulehnen; c) den Antrag auf Drucksache 17/13239 abzulehnen. Berlin, den 26. Juni 2013 Der Rechtsausschuss Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen) Vorsitzender Dr. Stephan Harbarth Berichterstatter Marco Buschmann Berichterstatter Ingo Egloff Berichterstatter Jens Petermann Berichterstatter BurkhardLischka Berichterstatter Ingrid Hönlinger Berichterstatterin

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2012) Drucksache 17/8989 mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) Entwurf Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2012) Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DieAktienlautenaufNamen.Siekönnenauf den Inhaber lauten, wenn 1. die Gesellschaft börsennotiert ist oder DasAktiengesetzvom6.September1965 (BGBI.I S.1089),daszuletztdurchArtikel desgesetzesvom (BGBI.IS. )geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 2.derAnspruchaufEinzelverbriefunggemäßAbsatz5ausgeschlossenist.IndiesemFallmussdie SammelurkundebeieinerWertpapiersammelbank imsinnedes 1Absatz3Satz1desDepotgesetzesoderbeieinemausländischenVerwahrer,der dievoraussetzungendes 5Absatz4Satz1des Depotgesetzeserfüllt,hinterlegtwerden.Solange diesammelurkundenichthinterlegtist,ist 67 entsprechend anzuwenden. b)inabsatz2satz1werdendiewörter Siemüssen durch die Wörter Die Aktien müssen ersetzt wird aufgehoben Satz 2 wird aufgehoben Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)insatz1werdennachdemwort sind diewörter unabhängig von einer Verbriefung eingefügt. b)insatz2werdendiewörter DerInhaber durchdie Wörter Der Aktionär ersetzt. 5.In 90Absatz5Satz3werdendieWörter Absatz1 Satz 2 durch die Wörter Absatz 1 Satz 3 ersetzt. Beschlüsse des 6. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften (VorstKoG) Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes DasAktiengesetzvom6.September1965 (BGBI.I S.1089),daszuletztdurchArtikel 3desGesetzesvom 20.Dezember2012 (BGBI.IS.2751)geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1. unverändert 2. unverändert 3. unverändert 4. unverändert 5. unverändert

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/14214 Entwurf wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben. b)inabsatz4awerdendiewörter unddieeinberufung durchdiewörter oderdiedieeinberufung ersetzt und wird die Angabe und 3 gestrichen wird wie folgt geändert: a)absatz1satz3wirddurchdiefolgendensätzeersetzt: DieAntragstellerhabennachzuweisen,dasssie seitmindestens90tagenvordemtagdeszugangs desverlangensinhaberderaktiensindunddasssie dieaktienbiszurentscheidungdesvorstandsüber denantraghalten. 121Absatz7istentsprechend anzuwenden. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: DieAntragstellerhabennachzuweisen,dasssiedie Aktien bis zur Entscheidung des Gerichts halten. 8.In 123Absatz2Satz5werdendieWörter dessatzes 2 gestrichen. 9.In 124Absatz2Satz1werdendieWörter,undob diehauptversammlunganwahlvorschlägegebunden ist durchdiewörter ;istdiehauptversammlungan Wahlvorschlägegebunden,soistauchdiesanzugeben ersetzt. 10.In 127Satz3wirddieAngabe 124Abs.3Satz3 durch die Wörter 124 Absatz 3 Satz 4 ersetzt. 11.In 130Absatz2Satz2Nummer2werdennachdem Wort Grundkapitals diewörter ameingetragenen Grundkapital eingefügt Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: MachteineGesellschaftvondenErleichterungennach 266Absatz1Satz3, 276oder 288desHandelsgesetzbuchsGebrauch,sokannjederAktionärverlangen, dassihminderhauptversammlungüberdenjahresabschlussderjahresabschlussinderformvorgelegtwird, die er ohne Anwendung dieser Vorschriften hätte Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Das Wort nachzuzahlenden wird gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt: DieNachzahlungdesVorzugskannvorgesehen werden. Beschlüsse des 6. Ausschusses Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4)DieHauptversammlungderbörsennotierten GesellschaftbeschließtjährlichüberdieBilligung desvomaufsichtsratvorgelegtensystemszurvergütungdervorstandsmitglieder.diedarstellung dessystemshatauchangabenzudenhöchstenserreichbarengesamtbezügen,aufgeschlüsseltnach demvorsitzendendesvorstands,dessenstellvertreterundeinemeinfachenmitglieddesvorstands,zu enthalten.derbeschlussberührtnichtdiewirksamkeitdervergütungsverträgemitdemvorstand; er ist nicht nach 243 anfechtbar wird wie folgt geändert: a) unverändert b)inabsatz4awerdendiewörter unddieeinberufung durchdiewörter oderwelchedieeinberufung ersetztundwirddieangabe und3 gestrichen. 8. unverändert 9. unverändert 10. unverändert 11. unverändert 12. unverändert 13. unverändert Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) unverändert b) Folgender Satz wird angefügt: WenndieSatzungnichtsanderesbestimmt,ist der Vorzug nachzuzahlen.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf Absatz 2 wird wie folgtgefasst: (2)IstdieNachzahlungdesVorzugsnichtvorgesehenundwirdderVorzugsbetragineinemJahrnicht odernichtvollständiggezahlt,sohabendievorzugsaktionäredasstimmrecht,bisdervorzugineinemjahr vollständiggezahltist.istdienachzahlungdesvorzugs vorgesehenundwirddervorzugsbetragineinemjahr nichtodernichtvollständiggezahltundimnächsten JahrnichtnebendemvollenVorzugfürdiesesJahr nachgezahlt,sohabendieaktionäredasstimmrecht, bisdierückständenachgezahltsind.solangedas Stimmrechtbesteht,sinddieVorzugsaktienauchbei derberechnungeinernachgesetzodersatzung erforderlichen Kapitalmehrheit zu berücksichtigen Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: DerJahresabschluss,einvomAufsichtsratgebilligter Einzelabschlussnach 325Absatz2adesHandelsgesetzbuchs,derLagebericht,derBerichtdesAufsichtsratsundderVorschlagdesVorstandsfürdieVerwendungdesBilanzgewinnssindvonderEinberufunganin demgeschäftsraumdergesellschaftzureinsichtdurch die Aktionäre auszulegen wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdennachdemwort Gesellschaft die Wörter hat oder eingefügt. b)inabsatz2nummer1werdendiewörter angläubigervon durchdiewörter aufgrundvon ersetzt. c)demabsatz3werdendiefolgendensätzeangefügt: Satz1giltnichtfüreinebedingteKapitalerhöhung nachabsatz2nummer1,dienurzudemzweckbeschlossenwird,dergesellschaftdieerfüllungeines Umtauschszuermöglichen,zudemsiefürdenFall ihrerdrohendenzahlungsunfähigkeitberechtigtist. IstdieGesellschafteinInstitutimSinnedes 1Absatz1bdesKreditwesengesetzes,giltSatz1ferner nichtfüreinebedingtekapitalerhöhungnachabsatz2nummer1,diezudemzweckbeschlossen wird,dergesellschaftdieerfüllungeinesumtauschszuermöglichen,zudemsiefürdenfalleinerbelastungssituationoderfürdenfallberechtigt ist,dassdiebundesanstaltfürfinanzdienstleistungsaufsicht sie zur Ausübung anweist Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: AlsSacheinlagegiltnichtderUmtauschvonSchuldverschreibungen gegen Bezugsaktien. 18.In 195Absatz1Satz2wirddieAngabe Satz2 durch die Angabe Satz 3 ersetzt. Beschlüsse des 6. Ausschusses wird wie folgtgeändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)IstderVorzugnichtnachzuzahlenund wirddervorzugsbetragineinemjahrnichtoder nichtvollständiggezahlt,sohabendievorzugsaktionäredasstimmrecht,bisdervorzugineinemjahr vollständiggezahltist.istdervorzugnachzuzahlenundwirddervorzugsbetragineinemjahrnicht odernichtvollständiggezahltundimnächstenjahr nichtnebendemvollenvorzugfürdiesesjahrnachgezahlt,sohabendieaktionäredasstimmrecht,bis dierückständenachgezahltsind.solangedas Stimmrechtbesteht,sinddieVorzugsaktienauchbei derberechnungeinernachgesetzodersatzungerforderlichen Kapitalmehrheit zu berücksichtigen. b)inabsatz3wirdnachdenwörtern daßder das Wort nachzuzahlende eingefügt. 16. unverändert wird wie folgt geändert: a) unverändert b) unverändert c)demabsatz3werdendiefolgendensätzeangefügt: Satz1giltnichtfüreinebedingteKapitalerhöhung nachabsatz2nummer1,dienurzudemzweck beschlossenwird,dergesellschaftdieerfüllungeinesumtauschszuermöglichen,zudemsiefürden FallihrerdrohendenZahlungsunfähigkeitoderzum ZweckderAbwendungeinerÜberschuldungberechtigtist.IstdieGesellschafteinInstitutimSinne des 1Absatz1bdesKreditwesengesetzes,gilt Satz1fernernichtfüreinebedingteKapitalerhöhungnachAbsatz2Nummer1,diezudemZweck beschlossenwird,dergesellschaftdieerfüllungeinesumtauschszuermöglichen,zudemsiefürden FalleinerBelastungssituationoderfürdenFallberechtigtist,dassderUmtauschaufInitiativeder BundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsichterfolgt.EineAnrechnungvonbedingtemKapital, aufdassatz3oder4anwendungfindet,auf sonstiges bedingtes Kapital erfolgt nicht. 18. unverändert 19. unverändert

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/14214 Entwurf 19.In 221Absatz1Satz1werdennachdenWörtern dengläubigern diewörter oderdergesellschaft ersetzt. 20. Dem 249 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)IstdieErhebungeinerKlagegegeneinenBeschlussderHauptversammlunggemäß 246Absatz4 Satz1bekanntgemacht,sokanneinAktionärNichtigkeitsklagegegendiesenBeschlussnurinnerhalbeines Monats nach der Bekanntmachung erheben. 21. Dem 394 wird folgender Satz angefügt: DieBerichtspflichtnachSatz1kannaufGesetzoder Rechtsgeschäft beruhen. 22.In 399Absatz1Nummer1werdennachdemWort Gesellschaft diewörter odereinesvertragesnach 52Absatz1Satz1 undwerdennachderangabe 37aAbs.2 einkommaunddiewörter auchin Verbindung mit 52 Absatz 6 Satz 3, eingefügt. Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz Nach 26edesEinführungsgesetzeszumAktiengesetz vom6.september1965 (BGBI.IS.1185),daszuletztdurch Artikel desgesetzesvom (BGBI.IS. )geändert worden ist, wird folgender 26f eingefügt: 26f Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes vom [einsetzen: Tag der Ausfertigung] (1) 10Absatz1desAktiengesetzesinderseitdem [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel 5dieses Gesetzes]geltendenFassungistnichtaufGesellschaftenanzuwenden,derenSatzungvordem [einsetzen:datumdes erstentagesnachdemtagdeskabinettsbeschlusseszu diesemgesetzentwurf]durchnotariellebeurkundungfestgestelltwurdeundderenaktienaufinhaberlauten.fürdiese Gesellschaftenist 10Absatz1desAktiengesetzesinder am [einsetzen:datumdestagesvordeminkrafttreten nachartikel5diesesgesetzes]geltendenfassungweiter anzuwenden. (2)SiehtdieSatzungeinerGesellschafteinenUmwandlungsanspruchgemäß 24desAktiengesetzesinderbis zum [einsetzen:datumdestagesvordeminkrafttreten nachartikel5diesesgesetzes]geltendenfassungvor,so bleibt diese Satzungsbestimmung wirksam. (3)BezeichnetdieSatzunggemäß 25Satz2desAktiengesetzesinderbiszum [einsetzen:tagvordeminkrafttretennachartikel5diesesgesetzes]geltendenfassungals GesellschaftsblätternebendemelektronischenBundesanzeigerandereBlätteroderelektronischeInformationsmedien, Beschlüsse des 6. Ausschusses 20.In 221Absatz1Satz1werdennachdenWörtern dengläubigern diewörter oderdergesellschaft eingefügt. 21.In 246Absatz4Satz1werdendieWörter und denterminzurmündlichenverhandlung gestrichen. 20.entfällt 22. Dem 394 wird folgender Satz angefügt: DieBerichtspflichtnachSatz1kannaufGesetz,auf SatzungoderaufdemAufsichtsratinTextformmitgeteiltemRechtsgeschäft beruhen. 23. unverändert Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz Nach 26edesEinführungsgesetzeszumAktiengesetz vom6.september1965 (BGBI.IS.1185),daszuletztdurch Artikel 7desGesetzesvom9.Dezember2010 (BGBI.I S.1900)geändertwordenist,wirdfolgender 26feingefügt: 26f Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes vom [einsetzen: Tag der Ausfertigung] (1) 10Absatz1desAktiengesetzesinderseitdem [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel 6dieses Gesetzes]geltendenFassungistnichtaufGesellschaftenanzuwenden,derenSatzungvordem21.Dezember2011 durchnotariellebeurkundungfestgestelltwurdeundderen AktienaufInhaberlauten.FürdieseGesellschaftenist 10 Absatz1desAktiengesetzesinderam [einsetzen:datum destagesvordeminkrafttretennachartikel 6diesesGesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2)SiehtdieSatzungeinerGesellschafteinenUmwandlungsanspruchgemäß 24desAktiengesetzesinderbis zum [einsetzen:datumdestagesvordeminkrafttreten nachartikel 6diesesGesetzes]geltendenFassungvor,so bleibt diese Satzungsbestimmung wirksam. (3)BezeichnetdieSatzunggemäß 25Satz2desAktiengesetzesinderbiszum [einsetzen:tagvordeminkrafttretennachartikel 6diesesGesetzes]geltendenFassungals GesellschaftsblätternebendemelektronischenBundesanzeigerandereBlätteroderelektronischeInformationsmedien,

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf sobleibtdiesesatzungsbestimmungauchabdem [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel5diesesgesetzes]wirksam.fürdasanlaufenvonfristenoderdassonstigeeintretenvonrechtsfolgenistabdem [einsetzen: DatumdeserstenTagesdeszweitenaufdieVerkündungfolgendenKalendermonats]ausschließlichdieBekanntmachung imelektronischenbundesanzeiger maßgeblich. (4) 122desAktiengesetzesinderFassungdesGesetzes zuränderungdesaktiengesetzesvom [einsetzen:ausfertigungsdatumundfundstellediesesgesetzes]isterstmals aufeinberufungs-undergänzungsverlangenanzuwenden, diedergesellschaftabdem1.oktober2012zugehen.auf Ergänzungsverlangen,diederGesellschaftvordem1.Oktober2012zugehen,ist 122inderbiszum [einsetzen: DatumdesTagesvordemInkrafttretennachArtikel 5dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden. (5)SiehtdieSatzungdieAusgabevonVorzugsaktienohne StimmrechtvoroderermächtigtsiedenVorstandzurAusgabesolcherAktienundwurdedieSatzungvordem [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel5diesesgesetzes]durchnotariellebeurkundungfestgestellt,sohandeltes sichumvorzugsaktienmitnachzuzahlendemvorzugim Sinnevon 139Absatz1Satz2desAktiengesetzesinderab [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel5dieses Gesetzes]geltendenFassung,auchwenndieNachzahlung desvorzugsnichtausdrücklichvorgesehenist.dasgiltauch fürbeschlüsseübersatzungsänderungen,dieinhauptversammlungengefasstwurden,dievordem [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel5diesesgesetzes]einberufen wurden. (6) 249Absatz3desAktiengesetzesinderseitdem [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel5dieses Gesetzes]geltendenFassungistnichtanzuwenden,wenndie Bekanntmachunggemäß 246Absatz4Satz1desAktiengesetzesvordem [einsetzen:datumdestagesvordeminkrafttreten nach Artikel 5 dieses Gesetzes] erfolgt ist. Artikel 3 Änderung des Handelsgesetzbuchs DasHandelsgesetzbuchinderimBundesgesetzblatt TeilIII,Gliederungsnummer4100-1,veröffentlichtenbereinigtenFassung,daszuletztdurchArtikel desgesetzes vom (BGBI.IS. )geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: 1.In 13fAbsatz2Satz3werdendieWörter sowieden 24 und 25 Satz 2 gestrichen. Beschlüsse des 6. Ausschusses sobleibtdiesesatzungsbestimmungauchabdem [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel 6diesesGesetzes]wirksam.FürdasAnlaufenvonFristenoderdassonstigeEintretenvonRechtsfolgenistabdem [einsetzen: DatumdeserstenTagesdeszweitenaufdieVerkündungfolgendenKalendermonats]ausschließlichdieBekanntmachung im Bundesanzeiger maßgeblich. (4) 120Absatz4desAktiengesetzesinderFassung desgesetzeszuränderungdesaktiengesetzesvom [einsetzen:ausfertigungsdatumundfundstelledieses Gesetzes]isterstmalsaufHauptversammlungenanzuwenden,dieabdem1.Januar2014einberufenwerden. AufHauptversammlungen,dievordem1.Januar2014 einberufenwerden,ist 120Absatz4desAktiengesetzes inderbiszum [einsetzen:datumdestagesvordem InkrafttretennachArtikel6diesesGesetzes]geltenden Fassung anzuwenden. (5) 122desAktiengesetzesinderFassungdesGesetzes zuränderungdesaktiengesetzesvom [einsetzen:ausfertigungsdatumundfundstellediesesgesetzes]isterstmals aufeinberufungs-undergänzungsverlangenanzuwenden, diedergesellschaftabdem1.januar2014zugehen.auf Ergänzungsverlangen,diederGesellschaftvordem1.Januar2014zugehen,ist 122inderbiszum [einsetzen: DatumdesTagesvordemInkrafttretennachArtikel 6dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden. (5) entfällt (6) entfällt Artikel 3 unverändert

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/14214 Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 2. Dem 108 wird folgender Satz angefügt: Dasgiltnicht,wennsichnurdieinländischeGeschäftsanschrift ändert. 3.In 255Absatz2Satz2wirddasWort Werteverzehrs durch das Wort Wertverzehrs ersetzt. 4.In 264Absatz2Satz3wirddasWort besten durch das Wort bestem ersetzt. 5.In 277Absatz1werdendieWörter ausvon durchdas Wort aus ersetzt. Artikel 4 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung In 52Absatz1desGesetzesbetreffenddieGesellschaftenmitbeschränkterHaftunginderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer4123-1,veröffentlichtenbereinigtenFassung,daszuletztdurchArtikel7 desgesetzesvom21.märz2013 (BGBl.IS.556)geändertwordenist,wirdnachderAngabe 170,171 die Angabe, 394 und 395 eingefügt. Artikel 4 Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes In 4Absatz1Satz1desPartnerschaftsgesellschaftsgesetzesvom25.Juli1994 (BGBI.IS.1744),daszuletztdurch Artikel desgesetzesvom (BGBI.IS. )geändert wordenist,wirdnachderangabe 108 dieangabe Satz1 eingefügt. Artikel 5 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft. Artikel 4 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung In 52Absatz1desGesetzesbetreffenddieGesellschaftenmitbeschränkterHaftunginderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer4123-1,veröffentlichtenbereinigtenFassung,daszuletztdurchArtikel7 desgesetzesvom21.märz2013 (BGBl.IS.556)geändertwordenist,wirdnachderAngabe 170,171 die Angabe, 394 und 395 eingefügt. Artikel 5 unverändert Artikel 6 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Bericht der Abgeordneten Dr. Stephan Harbarth, Ingo Egloff, Burkhard Lischka, Marco Buschmann, Jens Petermann und Ingrid Hönlinger I. Überweisung Zu Buchstabe a DerDeutscheBundestaghatdieVorlageaufDrucksache 17/8989inseiner211.Sitzungam29.November2012beratenundandenRechtsausschusszurfederführendenBeratungundandenFinanzausschusssowiedenAusschussfür Wirtschaft und Technologie zur Mitberatung überwiesen. Zu Buchstabe b DerDeutscheBundestaghatdieVorlageaufDrucksache 17/13472inseiner240.Sitzungam16.Mai2013beraten undandenrechtsausschusszurfederführendenberatung undandenfinanzausschuss,denausschussfürwirtschaft undtechnologiesowiedenausschussfürarbeitundsoziales zur Mitberatung überwiesen. Zu Buchstabe c DerDeutscheBundestaghatdieVorlageaufDrucksache 17/13239inseiner240.Sitzungam16.Mai2013beraten undandenrechtsausschusszurfederführendenberatung undandenfinanzausschusssowiedenausschussfürwirtschaft und Technologie zur Mitberatung überwiesen. II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Zu Buchstabe a DerFinanzausschusshatdieVorlageaufDrucksache17/ 8989inseiner146.Sitzungam26.Juni2013beratenund empfiehltmitdenstimmenderfraktionendercdu/csu undfdpgegendiestimmenderfraktionenspd,die LINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENdieAnnahme des Gesetzentwurfs. DerAusschussfürWirtschaftundTechnologiehatdie VorlageaufDrucksache17/8989inseiner110.Sitzungam 26.Juni2013beratenundempfiehltmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmen derfraktionenspd,dielinke.undbündnis90/die GRÜNENdieAnnahmedesGesetzentwurfsinderausder BeschlussempfehlungersichtlichenFassung.DieÄnderungenentsprecheneinemÄnderungsantrag,dervondenFraktionenderCDU/CSUundFDPimRechtsausschusseingebrachtwurdeunddessenAnnahmederAusschussfür WirtschaftundTechnologiemitdenStimmenderFraktionen dercdu/csuundfdpgegendiestimmenderfraktionen SPDundDIELINKE.beiStimmenthaltungderFraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfiehlt. Zu Buchstabe b DerFinanzausschusshatdieVorlageaufDrucksache17/ 13472inseiner146.Sitzungam26.Juni2013beratenund empfiehltmitdenstimmenderfraktionendercdu/csu undfdpgegendiestimmenderfraktionenspdund BÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungder Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des Antrags. DerAusschussfürWirtschaftundTechnologiehatdie VorlageaufDrucksache17/13472inseiner110.Sitzungam 26.Juni2013beratenundempfiehltmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmender FraktionenSPDundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbei StimmenthaltungderFraktionDIELINKE.dieAblehnung des Antrags. DerAusschussfürArbeitundSozialeshatdieVorlageauf Drucksache17/13472inseiner139.Sitzungam26.Juni 2013beratenundempfiehltmitdenStimmenderFraktionen dercdu/csuundfdpgegendiestimmenderfraktionen SPDundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des Antrags. Zu Buchstabe c DerFinanzausschusshatdieVorlageaufDrucksache17/ 13239inseiner146.Sitzungam26.Juni2013beratenund empfiehltmitdenstimmenderfraktionendercdu/csu undfdpgegendiestimmenderfraktionenspdund BÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungder Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des Antrags. DerAusschussfürWirtschaftundTechnologiehatdie VorlageaufDrucksache17/13239inseiner110.Sitzungam 26.Juni2013beratenundempfiehltmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmender FraktionenSPDundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbei StimmenthaltungderFraktionDIELINKE.dieAblehnung des Antrags. III.BeratungsverlaufundBeratungsergebnisseim federführenden Ausschuss Zu Buchstabe a DerRechtsausschusshatdieVorlageaufDrucksache17/ 8989inseiner107.Sitzungam12.Dezember2012undin seiner112.sitzungam16.januar2013anberaten.inseiner 131.Sitzungam15.Mai2013hatderRechtsausschussbeschlossen, dazu eine öffentliche Anhörung durchzuführen. Zu den Buchstaben b und c DerRechtsausschusshatdieVorlagenaufDrucksachen17/ 13472und17/13239inseiner135.Sitzungam5.Juni2013 anberatenundbeschlossen,dieseindiebereitsbeschlossene öffentlicheanhörungzurvorlageaufdrucksache17/8989 einzubeziehen. Anderinder136.SitzungdesRechtsausschussesam5.Juni 2013durchgeführtenöffentlichenAnhörunghabenfolgende Sachverständige teilgenommen: Dr. Manfred Busch, Stadtkämmerer, Stadt Bochum; IngeborgEsser,HauptgeschäftsführerindesGdWBundesverbanddeutscherWohnungs-undImmobilienunternehmene.V.,Berlin,Wirtschaftsprüferin/Steuerberaterin; Prof.Dr.MathiasHabersack,Ludwig-Maximilians- UniversitätMünchen,JuristischeFakultät,Lehrstuhlfür Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht; Dr. Peter Hemeling, Chefsyndikus, München;

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/14214 DietmarHexel,MitgliedimGeschäftsführendenBundesvorstand des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Berlin; Prof.Dr.MichaelHoffmann-Becking,Rechtsanwalt, Düsseldorf; Prof.Dr.JensKoch,RheinischeFriedrich-Wilhelms- UniversitätBonn,Rechts-undStaatswissenschaftliche Fakultät,DirektordesInstitutsfürHandels-undWirtschaftsrecht; Prof.Dr.StefanSimon,Rechtsanwalt/Steuerberater, Bonn. HinsichtlichdesErgebnissesderAnhörungwirdaufdas Protokollder136.Sitzungam5.Juni2013mitdenanliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen. ZudemGesetzentwurflagdemRechtsausschusseine Petition vor. Inseiner142.Sitzungam26.Juni2013hatderRechtsausschuss die Vorlagen abschließend beraten. Zu Buchstabe a DerRechtsausschussempfiehltmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionenSPD,DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN dieannahmedesgesetzentwurfsaufdrucksache17/8989 inderausderbeschlussempfehlungersichtlichenfassung. DieÄnderungenentsprecheneinemÄnderungsantrag,der vondenfraktionendercdu/csuundfdpimrechtsausschusseingebrachtwurdeunddermitdenstimmender FraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmender FraktionenSPDundDIELINKE.beiStimmenthaltungder FraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENangenommen wurde. Zu Buchstabe b DerRechtsausschussempfiehltmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionenSPDundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionDIELINKE.dieAblehnungdes Antrags auf Drucksache 17/ Zu Buchstabe c DerRechtsausschussempfiehltmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungder FraktionenSPDundDIELINKE.dieAblehnungdesAntrags auf Drucksache 17/ ImVerlaufderBeratungenhobdieFraktionderCDU/CSU hervor,mitdenvonderregierungskoalitioneingebrachten ÄnderungenkommemaninsbesondereauchimHinblickauf dasgesellschaftspolitischsensiblethemadervorstandsvergütungzueinergutenlösung.dieschonimgeltenden AktienrechtangelegteMöglichkeit,derHauptversammlung einenvergütungsrahmenzurbeschlussfassungvorzulegen, werdesystemimmanentundsystemkonformfortentwickelt. HinsichtlichderOppositionsvorschlägefüreineBegrenzung dersteuerlichenabzugsfähigkeitvonvorstandsgehälternab einembestimmtenbetragbestündengravierendebedenken unterdemgesichtspunktdersystemstimmigkeit.dies werdeambeispieldesprofifußballsportsdeutlich,wodann dasmitunterimhohenmillionenbereichliegendegehaltder SpieleralsArbeitnehmerinvollerHöheabzugsfähigwäre, währenddiesfürdievergütungdesvorstandsdesjeweiligen Vereins nicht gelte. DieFraktionderSPDbetonte,esgehebeiderThematik ManagergehälterumeineKernfragedersozialenMarktwirtschaft:Während6,8MillionenMenschenMinilöhnevon wenigerals8,50europrostundeerhielten,hättensichfür einigewenigeindenletztenzehnjahrendievorstandsgehälterverzehnfacht.zutreffendhabesogardiebundeskanzlerin dazufestgestellt,dassdiesdassozialegleichgewichtindiesemlandzerstöre.dievonderregierungskoalitioneingebrachtenänderungsvorschlägewürdenallerdingszukeinerleibegrenzungexorbitantermanagergehälterführen,was mittelbardieakzeptanzdermarktwirtschaftgefährde.eine VerlagerungderEntscheidungaufdieHauptversammlung seifruchtlos,dadortnichtetwadiekleinaktionärediemehrheithielten,sonderndieinstitutionellenanleger,alsodie FondsundKonzerne,diesicherlichkeinensinnvollenBeitragzueinerBegrenzungvonManagergehälternleistenwürden.Zudemwerdedeutlich,dassdieKoalitionmitihrenVorschlägendieinDeutschlandbewährteMitbestimmung aushebeln wolle. DieFraktionderFDPverwiesdarauf,dievonderOppositionvorgelegtenVorschläge,überalleUnternehmensgrößen undbranchenhinwegeinarithmetischesmodellinsaktiengesetzaufzunehmen,inwelchemverhältnissichvorstandsbezügezudurchschnittsbezügenderarbeitnehmerinnen undarbeitnehmernzubewegenhätten,seiletztlichundurchführbar.auchdievorschlägederoppositionzursteuerlichenbehandlungseiennichtnachvollziehbarundvordem HintergrundvonArtikel3desGrundgesetzeskaumzurechtfertigen,dahieralleinandieRechtsformangeknüpftwerde, währendesunabhängighiervonbereichewirtschaftlicher Betätigunggebe,wodieDiskrepanzennochweitausgrößer seien namentlichinderunterhaltungsbrancheoderwie erwähntimprofisport.sozialemarktwirtschafthabeauch etwasmitfairnesszutun,wasbedeute,gleichesgleichund Ungleichesungleichzubehandeln.Daestrotzdieser SchwierigkeitenkeineAlternativesei,nichtszutun,habedie KoalitiondenWeggewählt,dieEigentümerverantwortung zustärken.hiergebeeseinenimmanentenwirtschaftlichen Anreiz,daraufzuachten,dassdieAusgabennichtstärkerals wirtschaftlich sinnvoll stiegen. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbegrüßteprinzipiell,dassdieHauptversammlungderAktiengesellschaft gestärktwerdensolle.allerdingsseiendievorschlägeder Regierungskoalitionnichtausreichendundbeinhaltetendie GefahrunklarerVerantwortlichkeitenzwischenHauptversammlungundAufsichtsrat.WennmanEntscheidungskompetenzausdemAufsichtsratwegverlagere,schwäche mandamitauchdievertreterderarbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer.Besserseiesdaher,einePflichtfürinstitutionelleInvestoreneinzuführen,ihregeplanteundtatsächlicheStimmrechtswahrnehmungfürihreAnlegersowohl voralsauchnachderhauptversammlungoffenzulegen. WollemanManagergehälterwirklicheinschränken,müsse derensteuerrechtlicheabzugsfähigkeitbeieinrechnung allergehaltsbestandteileauf500000eurojährlichpro Managerbegrenztwerden.BeiAbfindungensolleeineentsprechendeBegrenzungauf1Mio.Eurovorgenommen werden.danebenfehleaucheinverpflichtendvorzusehendesins-verhältnis-setzendervorstandsgehälterzudenen desoberenführungskreisesunddergesamtenbelegschaft.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode HiermitseikeineBegrenzungaufeinbestimmtesVerhältnisintendiert,sondernlediglichdieOffenlegungdesfaktischbestehendenVerhältnissesinderHauptversammlung. DassderHinweisaufeinenangeblichimmanentenwirtschaftlichenFaktorzurBegrenzungderManagergehälter durchdeneigentümerfehlgehe,zeigeschondiewirklichkeit,wodieseangeblicheninteressennichtverhinderthätten,dassdiemanagergehälterexplodiertseien.weiterhin seiendietransparenz-problemebeivongebietskörperschaftenentsandtenmitgliedernvonaufsichtsrätendurch dengesetzentwurfnurunzureichendberücksichtigt.dem GeheimhaltungsinteressedesAufsichtsrateskönnehierdadurchhinreichendRechnunggetragenwerden,dassdie Aufsichtsratssitzungenineinenöffentlichenundeinen nichtöffentlichen Teil getrennt würden. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENhatdenfolgenden Änderungsantrag im Rechtsausschuss eingebracht: Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 wird die Nummer 21 wie folgt gefasst: wird wie folgt geändert: a)derbisherigewortlautwirdzumabsatz1demfolgende Sätze angefügt werden: DieBerichtspflichtfolgtausdemInnenverhältnisder AufsichtsratsmitgliederzuderGebietskörperschaft.Ist einegebietskörperschaftandergesellschaftbeteiligt, kanndiesatzungdieverschwiegenheitspflichtderaufsichtsratsmitgliederaufhebenunddieöffentlichkeitder Sitzungen vorsehen. b) Es wird folgender Absatz angefügt: (2)Absatz1istentsprechendanwendbar,wennAufsichtsratsmitglieder 1.aufVeranlassungeinerderRechtsaufsichteinerGebietskörperschaftunterstehendenrechtsfähigenKörperschaft,AnstaltoderStiftungdesöffentlichen Rechts oder 2.aufVeranlassungeinesUnternehmens,andemeine odermehreregebietskörperschaftenmitinsgesamt mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind, in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind. Begründung 1. Zur Funktion des 394 AktG 394AktGkommtimprimärzivilrechtlichgeprägtenSystemdesAktienrechtseineSchlüsselfunktionzu,daandieser StelleverfassungsrechtlichfundiertenöffentlichenInteressenRechnunggetragenwird.Beteiligtsichdieöffentliche HandaneinemUnternehmen,sotutsiedies,weilsiemitder Beteiligungbesondereöffentliche Interessen verfolgt (vgl. z.b. 65Abs.1Nr.1BHO: wichtigesinteressedesbundes ).WieundobdieZielederöffentlichenHandverfolgt underreichtwerden,bedarfdabeiinderdemokratiedes GrundgesetzesderKontrolleundÜberprüfung.Deshalb entsendetdieöffentlichehandvertreterindenaufsichtsrat (vgl.fürdenbund 65Abs.6BHO)unddeshalbunterliegen dievertreterderöffentlichenhandimaufsichtsratnach 394Satz1AktGgrundsätzlichnichtderGeheimhaltung undmüssen-selbstwennesgeheimhaltungsinteressengibt diesenachsatz2dervorschriftzurücktreten,wenndie InformationenfürdenZweckderöffentlichenKontrolle ( ZweckederBerichte )erforderlichist.dieseregelungist aussichtderantragstellendenfraktionaucheinverfassungsrechtliches,jedenfallsaberverfassungspolitisches, Gebot.ZurpraktischenRelevanzdieserFragenseinichtnur aufdenberlinerflughafenskandalmitseinermangelhaften TätigkeitderAufsichtsgremienhingewiesen,sondernauch aufdieaktuellediskussionumstuttgart21imaufsichtsrat derbahn.hierbestehteinoffensichtlichesinteressederöffentlichkeitunddesstaates,dasssichdievertreterdesbundesfürihrverhaltenunterangabeallerfaktenvorderöffentlichkeitrechtfertigenmüssen,umweiterenschadenfür dieöffentlichenfinanzen (diebahngehörtebendembund) abzuwenden. 2.ZurgegenwärtigenverfassungsrechtlichenAuseinandersetzung Derunter1.dargelegteverfassungsrechtlicheZweckder RegelungwirdallerdingsindergegenwärtigenPraxisder betroffenengesellschaftenundderbundesregierungoft ignoriertundnegiert.sostreitetdieantragstellendefraktiongegenwärtigvordembundesverfassungsgericht (2BvE 2/11)umdieFrage,obundinwieweitdieBundesregierung (undmittelbardiebetroffenengesellschaften)verpflichtet ist,ausdembereichderzu100prozentimeigentumdes BundesstehendenBahnundvonstaatseigenenodervonihm finanziertenbankeninformationenzuübermitteln.gerade dieserrechtsstreitzeigt,dassauchregelungenimbereich des 394AktG,die-jedenfallsbeimrichtigenverfassungsrechtlichenVerständnis-eigentlichmitgroßerKlarheitauf öffentlichekontrollezielen,immerwiedergenutztwerden, umiminteressedervorständeundaufsichtsräteeinewirksameöffentlichekontrolleimbereichderstaatsbeteiligungenzuverhindern.ausdiesemgrundmüssenalleregelungsvorschlägemitgroßerumsichtdaraufgeprüftwerden, obsieauch beiböswilligerinterpretation Anlasszuweiteren Beschränkungen geben können (dazu 3.). 3.ZudendiskutiertenRegelungsvorschlägenimBereich 394 AktG NachdemReferentenentwurfsolltein 394folgender Satz angefügt werden: DieBerichtspflichtfolgtausdemInnenverhältnisder Aufsichtsratsmitglieder zu der Gebietskörperschaft. Im Regierungsentwurf heißt es nunmehr: DieBerichtspflichtnachSatz1kannaufGesetzoder Rechtsgeschäft beruhen. JedenfallsdieseletztereFassungschafftmehrInterpretationsproblemealssielöst.Zufragenwärez.B.,obes jeweilseinerspezifischengesetzlichenanordnungbedarf oderobfürdenbereichdesbundesbereits 65Abs.6 BHOoderdasallgemeineBeamtenrecht,aufdem WeisungenanentsandteBeamte beruhen können,ausreichen.überdiesistzufragen,warumnichthandlungsformenderkommunen (etwasatzung)gleichfallsausreichensollen,umderartigepflichtenzubegründen.derim ReferentenentwurfvorgeschlageneSatz (sieheoben)hingegenlöstsolcheinterpretationsproblemenichtaus.aus SichtderFraktionistdabeiklar,dassdasInnenverhältniszwischenentsandterodergewählterAufsichtsperson undderentsendendenkörperschaftentscheidendistund dassdiesesinnenverhältnisverfassungsrechtlichvorge-

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/14214 prägtist.konkret:iminnenverhältnismüssenangesichts derverfassungsrechtlichenbindungenumfassendeberichtspflichtenvorgesehensein.zudiesemverständnis trägtdersatzdesreferentenentwurfeszwarnichtsbei; erstelltjedochimmerhinklar,dassnichtdurchinterne RegelungenderGesellschaftdieBerichtspflichtenbeschränktwerdenkönnen.DerAntragderFraktionsieht daher vor, zu dieser Fassung zurückzukehren. DerReferentenentwurfschlugfernervorfolgendenSatz anzufügen: IsteineGebietskörperschaftaneinernichtbörsennotiertenGesellschaftbeteiligt,kanndieSatzungdieVerschwiegenheitspflichtderAufsichtsratsmitgliederund die Öffentlichkeit der Sitzungen regeln. NachderBegründungdesReferentenentwurfessolltees damitmöglichwerden,indersatzungdieverschwiegenheitspflichtgänzlichauszuschließenunddort abweichendvonderallgemeinenregelungdesaktiengesetzes auchdieöffentlichkeitvonsitzungendesaufsichtsratesmöglichzumachen.beidezielesindaussichtder antragstellenden Fraktion richtig. Essprichtvieldafür,dassunsinnigeDiskussionendarüber,obetwasgeheimhaltungsbedürftigist,durcheine Transparenz-RegelunginderSatzungvonvorneherein derbodenentzogenwerdenkönnte.ähnlichesgiltfürdie ÖffentlichkeitvonAufsichtsratssitzungen:Beispielsweise inderaktuellendiskussionumstuttgart21wärees durchaussinnvoll,dassdieaufsichtsgremienderbahnöffentlichdebattieren,damitesnichterneutzurverschleierung der Kosten für das Bundesvermögen Bahn kommt. DennochkonntedieFormulierungdesReferentenentwurfsnichtunverändertübernommenwerden.Dennsie könnte beiböswilligerinterpretation (siehe2.) auch weiterenbeschränkungenderinformationspflichtentür undtoröffnen.ihremwortlautnacherlaubtsienämlich auchverstärkungenderverschwiegenheitspflicht.da diesaussichtderantragstellendenfraktionverfassungsrechtlichmehralsproblematischwäre,wurdeeine Formulierung gewählt, die das ausschließt. VerzichtetwurdedabeiaufeinenSchwellenwertfürdie öffentlichebeteiligung.nichtöffentlicheanteileigner sindnämlichinsoweithinreichendgeschützt,wiediebegründungdesreferentenentwurfsrichtigdarlegt: Dies kann denallgemeinengesellschaftrechtlichenschutzmechanismen überlassen bleiben. DerBundesrat (BR-Drs.852/11)hatfernerdieKlarstellungvorgeschlagen,dassdieBerichtspflichtenunddie AusnahmenvonderVerschwiegenheitspflichtnichtnur fürunternehmengeltensollen,andenensichdieöffentlichehandunmittelbarbeteiligthat,sondernauchfür Aufsichtsratsmitglieder, 1.dieaufVeranlassungeinerderRechtsaufsichteiner Gebietskörperschaftunterstehendenrechtsfähigen Körperschaft,AnstaltoderStiftungdesöffentlichen Rechts oder 2.dieaufVeranlassungeinesUnternehmens,andem eineodermehreregebietskörperschaftenmitinsgesamtmehrals50vomhundertbeteiligtsind,inden Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind. AusSichtderantragstellendenFraktionistdiesesAnliegengutnachvollziehbar.Eskannnichthingenommen werden,dassgesellschaftenundgebietskörperschaften demverfassungsrechtlichnotwendigenkontrollinteresse durchschachtelbeteiligungenentziehen.dabeihatder Bundesrateindrucksvolldargelegt,dasssolcheproblematischenHandlungsformengegenwärtigdurchausin relevantenbereichenvorkommen (Tochtergesellschaften vonuniversitäten,universitätskliniken,öffentlich-rechtlichenbankenodermittelbarenbeteiligungenanunternehmen in Privatrechtsform). DieserÄnderungsantragwurdemitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSU,SPDundFDPgegendieStimmender FraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt. DieFraktionBÜNDNIS90DIEGRÜNENhatweiterhin denfolgendenänderungsantragimrechtsausschusseingebracht: Der Bundestag wolle beschließen: 1. Es wird ein neuer Artikel eingefügt: Artikel 5 Änderung des Einkommensteuergesetzes DasEinkommensteuergesetzinderFassungderBekanntmachungvom8.Oktober2009 (BGBl.IS.3366,3862),das durchartikel2absatz11desgesetzesvom3.mai2013 (BGBl.IS.1084)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: a)in 4Abs.5Satz1Nr.13wirdderPunktamEndedurch eine Semikolon ersetzt. b) Dem 4 Abs. 5 Satz 1 wird folgende Nummer angefügt: 14.AbfindungenübereinerMillionEurojeMitarbeiter, einschließlichübergangsgelderoderaktienoptionen,sowiegehälterüber500000eurojährlichjemitarbeiter, wobeidiesallefixenundvariablengehaltsbestandteile umfasst. 2. Der bisherige Artikel 5 wird Artikel 6. Begründung zu Nummer 1: UnverhältnismäßighoheundnuraufdenkurzfristigenErfolgausgerichteteVergütungenvonManagernsindeineUrsachefürdieWirtschafts-undFinanzkrisenderVergangenheit.DieSelbstverpflichtungenundbestehendenRegelungen zurangemessenheitvonvorstandsvergütungenhabenkeine VerhaltensänderungbeiUnternehmenslenkernundhochbezahltenInvestmentbankernausgelöst.Vergütungensteigen weiteran.dasbisherigesteuerrechterlaubtzudem,dass GehälterundAbfindungenunbegrenztalsBetriebsausgaben abzugsfähig sind. Esistdeshalbüberfällig,überhöhteGehälterundPhantasieabfindungenwirksamzubegrenzen:EineBeschränkungder steuerlichenabzugsfähigkeitvonüberhöhtenabfindungen undgehälternistdafüreinentscheidenderschritt.esistdie AufgabederPolitikfestzulegen,inwelchemAusmaßdieAllgemeinheitManagergehälterund-abfindungenüberdie steuerlicheanrechnungmitfinanzierenmuss.eineeinschränkungderabzugsfähigkeitderbetrieblichveranlasstenaufwendungenistdabeikeinnovumundwiderspricht

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode nichtdemobjektivennettoprinzip.esbestehenimdeutschen SteuerrechtzahlreicheBeispielefürnichtabziehbareBetriebsausgabenz.B.GeschenkeanPersonen,AufwendungenfürdieJagd,fürSegeljachtenundMotorjachten,StrafundOrdnungsgelder,dieHälftederAufsichtsratsvergütungenoderdieGewerbesteuer.EinschränkungensindaufgrundvonübergeordnetenZielenzulässig.SohatdasVerfassungsgerichtz.B.auchbeiderEntfernungspauschale bereitsentschieden,dassdaszieldesumweltschutzeseine VerletzungdesNettoprinzipsrechtfertigenkann.Andere LändergehenindenAbzugsbeschränkungendeutlichweiter alsdeutschland.verschiedentlichwirdfestgelegtwasals angemesseneraufwandzusehenistunddarüberhinausgehenden Beträgen wird der Abzug versagt. DerAnsatzderKoalitionsfraktion,dieEigentümerrechtezu stärkendurchübertragungvonentscheidungs-undkontrollkompetenzenvondenaufsichtsrätenaufdiehauptversammlung,löstdasproblemnicht.cdu/csuundfdpsehenvor,dassdiehauptversammlungstattdesaufsichtsrates dasvomvorstandvorgelegtesystemdervergütungdervorstandsmitgliederbilligt.diehauptversammlungwirdso zumkontrolleurdesaufsichtsrates.andererseitssetztgeradediehauptversammlungdenaufsichtsratein.damitist dieverantwortungnichtmehrklargeregelt,wenneszuanfechtbarenentscheidungenkommt.zudemwirddiehauptversammlungeinemdealmithohengehälternundboni eherzustimmen,dasiealleindieinvestorenimblickhat.die BeschäftigtenunddieGesellschaftsindinderHauptversammlungnichtvertreten imaufsichtsrathingegensind die Beschäftigten durch die Gewerkschaften mit am Tisch. zu Nummer 2: Redaktionelle Folgeänderung. DieserÄnderungsantragwurdemitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionenDIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD abgelehnt. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENhatweiterhin denfolgendenänderungsantragimrechtsausschusseingebracht: Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: 4a.In 87Absatz1wirdnachSatz1folgenderSatz2 eingefügt: HierbeiberücksichtigtderAufsichtsratdasVerhältnisderVorstandsvergütungzurVergütungdesoberen FührungskreisesundderBelegschaftinsgesamtauch inderzeitlichenentwicklung,wobeideraufsichtsrat fürdenvergleichfestlegt,wiederobereführungskreis und die Belegschaft abzugrenzen sind. 2.InArtikel3wirdnachNummer5folgendeNummer6 angefügt: 6.In 285wirdnachNummer9folgendeNummer9a eingefügt: 9a.dasVerhältnisderVorstandsvergütungzur VergütungdesoberenFührungskreisesund der Belegschaft insgesamt; Begründung Zu Nummer 1 (Artikel 1): DieVergütungenderVorständesindindenvergangenen Jahrennichtnurabsolut,sondernauchinRelationzuden VergütungenderBeschäftigten,erheblichgestiegen.Viele UnternehmenzahlenihrenVorstandsmitgliederndasÜber- 100fachedesdurchschnittlichenLohnseinesFacharbeiters. Zwarsollsichdie üblichevergütung imsinnedes 87 Absatz1Satz1bereitsjetztauchaufdasLohn-undGehaltsgefügeimUnternehmenbeziehen,essolldaraufgeachtet werden,dassdievergütungsstaffelungimunternehmen beimvorstandnichtmaßundbezugzudenvergütungsgepflogenheitenunddemvergütungssystemimunternehmen verliert (BT-Drs.16/13433,S.15).Dieswirdjedochvielfach vondenaufsichtsrätennichtoderzuwenigberücksichtigt. Esistdahernotwendig,denAufsichtsratausdrücklichdazu zuverpflichten,dasverhältnisdervorstandsgehälterzum oberenführungskreisunddergesamtenbelegschaftinangemessenerweisezuberücksichtigen.diesevorgabehat auchdieregierungskommissiondeutschercorporategovernancekodexgemacht (4.2.2Absatz2DCGK).DieArbeitnehmer-Management-Einkommen-RelationsolltejedochnichtnurimRahmeneinesKodexes,sonderngesetzlich verpflichtend für die Unternehmen gelten. Zu Nummer 2 (Artikel 3): DieVeröffentlichungdesVerhältnissesderVorstandsvergütungzurVergütungdesoberenFührungskreisesundder BelegschafterfolgtimAnhangdesJahresabschlusseseiner Kapitalgesellschaft.EinersterwichtigerSchrittzurWiederherstellungdesVerhältnisseszwischenVergütungund persönlicherleistungisttransparenz.esistdahernotwendig,nichtnurdievorstandsgehältertransparentzumachen, sondernauchdasverhältnisdervorstandsgehälterzum oberen Führungskreis und der gesamten Belegschaft. DieserÄnderungsantragwurdemitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionenSPDundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt. IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung ImFolgendenwerdenlediglichdievomRechtsausschuss empfohlenenänderungengegenüberderursprünglichen FassungdesGesetzentwurfserläutert.SoweitderAusschuss dieunveränderteannahmedesgesetzentwurfsempfiehlt, wirdaufdiejeweiligebegründungaufdrucksache17/8989 verwiesen. Zum Gesetzestitel DievorgeschlageneÄnderungdesGesetzestitelsberücksichtigtdieinArtikel1aufgenommenenRegelungenzur Fortentwicklung der Kontrolle der Vorstandsvergütung. Zu Artikel 1 (Änderung des Aktiengesetzes AktG) ZuNummer6 neu (Änderungdes 120Absatz4AktG) DievorgeschlageneRegelungstärktdieEigentümerrechte durchgrößerevergütungstransparenzundübertragungvon Entscheidungs-undKontrollkompetenzandieHauptversammlung.

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/14214 EshandeltsichumeinesystemkonformeFortentwicklung desbisherigen Say-on-pay -Ansatzes (bisheriger 120Absatz4desAktiengesetzes AktG).DieRegelungnimmt möglicheentwicklungenaufebenedereuropäischenunion schonvorweg (AktionsplanEuropäischesGesellschaftsrecht undcorporategovernancevomdezember2012:einmodernerrechtsrahmenfürengagiertereaktionäreundbesser überlebensfähigeunternehmen).dieeu-kommissionbeabsichtigt,imjahr2013eineänderungderaktionärsrechterichtlinievorzuschlagen,diederhauptversammlungdas Rechteinräumt,überdieVergütungspolitikdesUnternehmensunddenVergütungsberichtabzustimmen.DievorgeschlageneÄnderungliegtganzaufdieserLinie,siekann auchalsvorbildfürdieweiterediskussionaufeuropäischer EbeneVerwendungfinden.DieRegelungbefindetsichüberdiesimEinklangmitdemCorporate-Governance-Kodex und seinen jüngsten Änderungen vom 13. Mai EsistwesentlichePflichtundAufgabedesAufsichtsrats,ein SystemfürdieEntlohnungderVorständeauszuarbeiten.Er istfürdieverhandlung,denabschlussunddeninhaltder konkreteneinzelverträgezuständig.eristdabeiandievorgabendes 87AktGgebunden.DiesisteineSelbstverständlichkeit,weshalbderHinweisin 120Absatz4alteFassung auf 87nichtwiederholtzuwerdenbrauchte.DiesgiltgleichermaßenfürdenVerweisin 116Satz3auf 87Absatz1. DievorgeschlageneNeuregelungbautaufdenbestehenden aktienrechtlichenvorgabenauf.durchdiebefassungder HauptversammlungmitdemSystemderVorstandsvergütung wirddierechenschaftspflichtdesaufsichtsratsgegenüber deneigentümernverschärft.dieaktionärekönnenaufdiese WeisedieArbeitdesAufsichtsratsbesserkontrollieren. DurchdiePflichtzurRechenschaftgegenüberdenEigentümernkanndiePositiondesAufsichtsratsgegenüberdemVorstandsogargestärktwerden,dersichmitseinenVergütungserwartungenwenigerleichtdurchsetzenwird.Mitdem Begriff vorgelegten wirdincidenterdiepflichtdesaufsichtsrats vorausgesetzt, ein solches System auszuarbeiten. Esisteingewandtworden,derEigentümerseinichtdierichtigeInstanz,umdieVergütungspolitikdesAufsichtsratszu kontrollieren;ersetzesichunteranderemausinstitutionellen Anlegernzusammen,diekeinInteresseaneinerDeckelung dervergütunghätten.richtigerweiseistdereigentümer aberdierichtigeinstanz.fürdeneigentümerwirddabeidas InteresseimVordergrundstehen,einederLeistungangemesseneVergütungzubezahlen.Erwird obprivaterstreubesitzoderinstitutionelleranleger gewisskeininteressedaranhaben,dassdieorganesichzulastenderliquidität unangemessen selbst bedienen. DerAufsichtsrat muss künftigdasvonihmentwickeltevergütungssystemderhauptversammlungzurbeschlussfassung darübervorlegen (bisher: kann ).DieHauptversammlung kanndassystembilligenoderdiebilligungablehnen.damit wirdderhauptversammlungkeineweitergehendevergütungskompetenzeingeräumt,sieistaufbilligungodermissbilligungbeschränkt.diemöglichkeitzueigeneninitiativen, GegenanträgenoderÄnderungsvorschlägensindihrnichteingeräumt.DieBefassungderHauptversammlungistjährlich zuwiederholen.fallssichamsystemnichtsgeänderthat,ist dieseinroutinebeschluss,derdiehauptversammlungnicht belastenwird.immerhinkannsichdurchanpassungderziele fürdievariablevergütungdiehöhedererreichbarenvergütung ändern, ohne dass zugleich das System verändert wird. DievorgeschlagenenÄnderungenenthaltenalsogegenüber demgeltendenrechtzweizwingendeelemente:der Sayon-pay -BeschlussistPflichtundseinInhaltistverbindlich, erführtzueinemeigenenentscheidungsrechtderaktionäre überdiebilligungoderablehnungdesvorgelegtensystems dervorstandsvergütung.erenthältfernermitderpflichtzur AngabekonkretbezifferterHöchstbeträgeeineganzerhebliche Verschärfung gegenüber dem geltenden Recht. DasderHauptversammlungvorzustellendeSystemderVorstandsvergütungumfasstalleVergütungsbestandteile,also fixevergütung,variablevergütung,altersversorgungund sonstigenennenswertegeldwertevorteile.dassystem erfasstfernerdiefragen,wieesmitabfindungen (z.b.in UmsetzungderentsprechendenEmpfehlungdesDeutschen Corporate-Governance-Kodex)undAntrittsgelderngehalten wird.esmussauchangabenzudenmaximalerreichbaren Gesamtbezügenenthalten.Esgenügtalsonicht,lediglichein abstraktformuliertessystemvorzustellen,sondernesmüssenauchangabenzudessentatsächlicherauswirkungin Zahlengemachtwerden.DieHauptversammlungsollwissen,welchemaximaleVergütungsichbeiAnwendungder abstraktenregelnergebenkann.dieneuregelungordnet eineaufschlüsselungnichtnachpersonen,sondernfunktionen,nachvorstandsvorsitzendem,stellvertretendemvorsitzendenundnormalemvorstandsmitgliedan,soferndassystemhierunterschiedlichebehandlungvorsieht.hateine GesellschaftkeinenVorstandsvorsitzenden,sonderneine VorstandssprecherinodereinenVorstandssprecher,sogilt dies entsprechend. EsisteinBetraginEuroalsjeweiligeGesamtbezügeanzugeben.DafüristeineModellrechnungerforderlich,diealle Vergütungselementeumfasst.Regelmäßigwirdeinevereinbarte Höchstgrenze (Vergütungs-Cap) genannt werden. DerAufsichtsratistgutberaten,nichtnurdiemaximale,sondernauchdieniedrigsteerreichbareVergütunganzugeben undeventuellauch (wieesdieregierungskommissiondeutschercorporate-governance-kodexinihrenempfehlungen vom13.mai2013empfiehlt)einenwertzum mittleren Wahrscheinlichkeitsszenario,alsodiesichvermutlichergebendeVergütung.DazubedarfeseinergesetzlichenAnordnung aber nicht. DieseVorgabewirddenAufsichtsratvoraussichtlichveranlassen,eineHöchstgrenze (Vergütungs-Cap)fürdieVergütungfestzulegenundmitdemjeweiligenVorstandzuvereinbaren,wodiesnochnichtgeschehenist.DieRegelungpasst damitnahtlosmitdenjüngstenempfehlungenderregierungskommissiondeutschercorporate-governance-kodex zurvergütungzusammen:diekommissionempfiehltdem Aufsichtsrat,HöchstgrenzenfürdieVorstandsvergütungfest zusetzenundindenvorstandsverträgenzuvereinbaren. DieseGrenzensindflexibelundunternehmensindividuellformulierbar.DerAufsichtsratunterliegtbeiderFormulierung dergrenzendenvorgabendes 87AktG.DieseHöchstgrenzenkönnendannimRahmenderVorstellungdesSystemsan diehauptversammlungalshöchstenserreichbaregesamtbezüge kommuniziert und zur Billigung gestellt werden. WirddasVergütungssystemdesAufsichtsratsnichtgebilligt, sohatdaskeineneinflussaufdiewirksamkeitdervorstandsverträgeundnatürlichauchnichtaufdieorganbestellungunddiearbeitsfähigkeitderorganeunddamitaufdie HandlungsfähigkeitderGesellschaft.EswärefürdieUnter-

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode nehmenspraxisvölliguntragbar,wennvorstandsverträgeunwirksamwürdenundrechtsunsicherheitindieunternehmengetragenwürde.derbeschlussderhauptversammlung bindetdenaufsichtsratiminnenverhältnis,schränktaber seinevertretungsmacht (rechtlicheskönnen)fürdiegesellschaftnichtein.dieneuregelungstelltdiesezivilrechtliche Selbstverständlichkeitausdrücklichklar,umMissverständnissenvorzubeugenundUnsicherheitenzuvermeiden.Ein schuldhaftesabweichenvondemhauptversammlungsbeschlusslöstallerdingsschadensersatzpflichtendesaufsichtsratsaus.diegeltendmachungdernichtigkeiteines solchenbeschlussesführtebenfallsnichtzunachteiligen Auswirkungen auf die laufenden Vorstandsverträge. AusderbestehendenRegelungzum Say-on-pay istder AusschlussderAnfechtunggemäß 243AktGübernommen.DieNichtigkeitdesBeschlusseskannfreilichgeltend gemachtwerden.diebeschränkungaufnichtigkeitsfälleist dennochgeboten,daansonstenimrahmenvonanfechtungsklagenmöglicherweiseincidentereineinhaltskontrolle desvergütungssystemsoderderberechnungdermaximalen Vergütungenstattfindenwürde,dieimErgebniszueiner starkenformalisierungdersystemeundbürokratisierung derverfahrenführenwürde.daeinfreigabeverfahrenin diesenbeschlussfällennichtvorgesehenist,kämeeszudem zulangandauernderrechtsunsicherheitüberdasanzuwendendevergütungssystem.dieneuregelungenthältsichhingegenbewussteinerallzugroßendetailtiefe.diebegriffe Vergütungssystem und Gesamtbezüge werdennicht weiterdefiniert.denaufsichtsrätenbleibtdamiteinnicht deranfechtungunterliegenderausfüllungsspielraum.für denbegriff Gesamtbezüge kannauf 87Absatz1unddie EmpfehlungenderRegierungskommissionDeutscherCorporate-Governance-Kodex zurückgegriffen werden. SolangeeinHauptversammlungsbeschlussübereinneues Systemnichtvorliegt,bleibtderAufsichtsratselbstverständlichberechtigt,VorstandsverträgeaufderBasiseines älterenvergütungssystemsoderimrahmendes 87abzuschließen.DerBeschlussderHauptversammlungistfür denaufsichtsratbindend,underdarfdasabgelehntesystemfürdiekünftigenvergütungsvereinbarungennichtverwenden.diesbedarfkeinerausdrücklichenhervorhebung imgesetzestext.deraufsichtsratkannbeinächstergelegenheiteinüberarbeitetessystemzurabstimmungstellen, wennernichteinbestehendesundgebilligtessystemweiterverwendenmöchte.derabschlussvonvergütungsverträgenvoreinemhauptversammlungsbeschlusskönnte freilichauchaufdergrundlagedervomaufsichtsratbeabsichtigtenfassungdesvergütungssystemserfolgen,müsste dannaberunterdenvorbehalteinernachverhandlungfür denfallgestelltwerden,dassdieaktionäredassystem oder die Höhe nicht billigen. Zu Nummer 7 neu (Änderungdes 121Absatz4a AktG) Es handelt sich um eine redaktionelle Überarbeitung. Zu Nummer 14 neu (Änderungdes 139Absatz1 AktG) DienunmehrvorgeschlageneFormulierungbewirkt,dass Vorzügestetsnachzuzahlensind,soferninderSatzungnicht ausdrücklichetwasanderesvorgesehenist.dieanwendung der Vorschrift in der Praxis wird dadurch erleichtert. Zu Nummer 15 neu (Änderung des 140 AktG) BeiderÄnderungdes 140Absatz2AktGhandeltessich umeinesprachlicheanpassungandieänderungdes 139 Absatz 1. DieÄnderungvon 140Absatz3AktGisteineredaktionelleKlarstellung. 140Absatz3AktGkannsichseinem InhaltnachnuraufnachzuzahlendeVorzügebeziehen.Dies soll mit der Änderung ausdrücklich herausgestellt werden. Zu Nummer 17 neu (Änderungdes 192Absatz3 AktG) DurchdieAufnahmederFormulierung oderzumzweckder AbwendungeinerÜberschuldung wirdauchdiesefallkonstellationzulässigergegenstandvonwandlungsvereinbarungen. zumzweckderabwendung bedeutet,dassdieüberschuldungnochnichteingetretenoderfestgestelltseinmuss. DurchdieÄnderungdesWortlauts anweist in aufinitiative solleingleichlaufmitdemwortlautdes 10Absatz4 Satz 9 des Kreditwesengesetzes hergestellt werden. DurchdieAnfügungeinesweiterenSatzes (Satz5)sollklargestelltwerden,dassbedingtesKapital,dasnachdenneuen Sondertatbeständen (Sätze3und4)privilegiertist,auch nichtaufdiehöchstgrenzedessatzes1anzurechnenist.die SchaffungbedingtenKapitalsnach 192Absatz3Satz3 odersatz4aktgbegrenztbzw.sperrtalsonichtdieschaffungsonstigenbedingtenkapitals,fürdasdiegrenzedes 192Absatz3Satz1AktGgilt.Dasliegtdaran,dassdas umgekehrtewandlungsrechtinderregeleinkrisenmechanismus sein wird. Zu Nummer 20 neu (Änderung des 221 AktG) EshandeltsichumdieKorrektureinesRedaktionsversehens.DerRechtsausschussnimmtdieszumAnlass,zubetonen,dassdieausdrücklicheAufnahmevonRegelungenzur umgekehrtenwandelschuldverschreibungnichtdazuführt, dassandere,imgesetznichtgenanntegestaltungsformen der Unternehmensfinanzierung unzulässig werden. Zu Nummer 21 neu (Änderungdes 246Absatz4 Satz 1 AktG) DiegeltendeVorschriftbereitetinderPraxisSchwierigkeiten,weilwederklarist,obderfrüheersteTerminoderder Haupttermingemeintist,nochausdemGesetzhervorgeht, wiebeianordnungeinesschriftlichenvorverfahrenszuverfahrenist.dadiebekanntmachungdesterminszurmündlichenverhandlungimbundesanzeigerkeineerkennbare praktischebedeutungfürdiebeteiligtenhat,kanndieregelung gestrichen werden. Zu Nummer 20 (Anfügung von 249 Absatz 3 AktG) VondervorgesehenenrelativenBefristungderNichtigkeitsklagesollderzeitabgesehenwerden.Essollnichtandieser StelleeineweitereEinzelkorrekturvorgenommen,sondern einelösungmitweiteremblickaufdasgesamtesystemdes Beschlussmängelrechts erwogen werden. Zu Nummer 22 neu (Änderung des 394 AktG) InderSachverständigenanhörungdesAusschussesist daraufhingewiesenworden,dasseineberichtspflicht,dieauf formlosemrechtsgeschäftberuht,fürdenaufsichtsratdie

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/14214 Unsicherheitbringenkann,obundwelcheMitgliedereiner solchenpflichtunterliegen.nebenderaufdemrechtsgeschäftsatzungberuhendenberichtspflichtwirddaher dieaufsonstigemrechtsgeschäftberuhendepflichtaneine MitteilungandenAufsichtsratderGesellschaftgeknüpft, die mindestens in Textform zu erfolgen hat. Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz AktGEG) Zu 26f Zu Absatz 1 Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen. Zu Absatz 2 Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen. Zu Absatz 3 BeiderStreichungdesWortes elektronischen handeltes sichumeineanpassungandieneuerechtslageseitinkrafttretendesgesetzeszuränderungvonvorschriftenüberverkündungundbekanntmachungensowiederzivilprozessordnung,desgesetzesbetreffenddieeinführungder ZivilprozessordnungundderAbgabenordnungam1.April Zu Absatz 4 neu DieÜbergangsregelungbestimmt,dassderneue 120Absatz4AktGerstmalsaufHauptversammlungenanzuwenden ist, die ab dem 1. Januar 2014 einberufen werden. Zu Absatz 5 neu EshandeltsichumeinedurchZeitablauferforderlichgewordene Anpassung der Übergangsvorschrift. Zu Absatz 5 InfolgederÄnderungeninden 139und140AktGistfür dieeinführungvonvorzugsaktienohnenachzuzahlenden Vorzug keine Übergangsregelung erforderlich. Zu Absatz 6 DieÜbergangsregelungentfällt,diedieRegelungzurrelativen Befristung der Nichtigkeitsklage gestrichen wird. Zu Artikel 4 neu (Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung GmbHG) EshandeltsichumeineÄnderung,diederBundesratinseinerStellungnahmezudemGesetzentwurfderBundesregierungvorgeschlagenhat.DieBundesregierunghatdiesem Vorschlag mit einer Modifikation zugestimmt. SoweitfüreineGmbHnachdemGesellschaftsvertragein Aufsichtsratzubestellenist,bestehthinsichtlichderAufsichtsratsmitglieder,dieaufVeranlassungeinerGebietskörperschaftindenAufsichtsratgewähltoderentsandtworden sind,dasbedürfnis,dasverhältnisderberichtspflichtgegenüberdergebietskörperschaftzurgesellschaftsrechtlichenverschwiegenheitspflichtanalogderfürdieaktiengesellschaftgeltendenregelungin 394und 395AktGzu regeln.auchhierbestehtansonstenfürmandatsträgerder öffentlichenhanddasrisikoeinerstrafbarkeitgemäß 85 GmbHGwegenVerstoßesgegendieGmbH-rechtlicheVerschwiegenheitspflicht.WeilmitderLockerungderVerschwiegenheitspflichtin 394AktGihreErstreckungauf diein 395AktGgenanntenPersoneneinhergeht,istinder Ergänzungvon 52Absatz1GmbHGaufbeideVorschriften Bezug zu nehmen. Berlin, den 26. Juni 2013 Dr. Stephan Harbarth Berichterstatter Marco Buschmann Berichterstatter Ingo Egloff Berichterstatter Jens Petermann Berichterstatter Burkhard Lischka Berichterstatter Ingrid Hönlinger Berichterstatterin

20 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/14214 17. Wahlperiode 26. 06. 2013 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/8989

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/9199 17. Wahlperiode 28. 03. 2012 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/3355 Entwurf

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/13433 16. Wahlperiode 17. 06. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Drucksache

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/5819 17. Wahlperiode 13. 05. 2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/5097 Entwurf

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/12714 16. Wahlperiode 22. 04. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/7615 Entwurf

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/6627 16. Wahlperiode 10. 10. 2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/5551 Entwurf

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/13944 17. Wahlperiode 12. 06. 2013 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/10487 Entwurf

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/13652 16. Wahlperiode 01. 07. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates Drucksache 16/9898

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/7148 16. Wahlperiode 14. 11. 2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 16/6292, 16/6570

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/12418 17. Wahlperiode 20. 02. 2013 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates Drucksache 17/1224 Entwurf

Mehr

Erster Schriftlicher Bericht

Erster Schriftlicher Bericht Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 1323 Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/13535 17. Wahlperiode 15. 05. 2013 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/11268 eines

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung Deutscher Bundestag Drucksache 17/13079 17. Wahlperiode 16. 04. 2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden

Mehr

Beschlussempfehlung *

Beschlussempfehlung * Deutscher Bundestag Drucksache 16/11412 16. Wahlperiode 17. 12. 2008 Beschlussempfehlung * des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/10536 Entwurf eines

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/5449 16. Wahlperiode 23. 05. 2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/3656 Entwurf

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/13687 16. Wahlperiode 01. 07. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 16/12060,

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/11174 17. Wahlperiode 24. 10. 2012 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/13947 17. Wahlperiode 12. 06. 2013 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und

Mehr

Beschlussempfehlung *

Beschlussempfehlung * Deutscher Bundestag Drucksache 17/13522 17. Wahlperiode 15. 05. 2013 Beschlussempfehlung * des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/12603, 17/13036 eines

Mehr

MesswesenbeidemBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie (BMWi)undfürdasZeitgesetzbeimBundesministeriumdesInnern (BMI),

MesswesenbeidemBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie (BMWi)undfürdasZeitgesetzbeimBundesministeriumdesInnern (BMI), Deutscher Bundestag Drucksache 16/8308 16. Wahlperiode 28. 02. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes,

Mehr

Beschlussempfehlung *

Beschlussempfehlung * Deutscher Bundestag Drucksache 17/10157 17. Wahlperiode 27. 06. 2012 Beschlussempfehlung * des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/9369,

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/5795 17. Wahlperiode 11. 05. 2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/5280 16. Wahlperiode 09. 05. 2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/4455

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/13931 17. Wahlperiode 12. 06. 2013 Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates Drucksache 17/13427 Entwurf

Mehr

Bericht und Beschlussempfehlung

Bericht und Beschlussempfehlung SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2799 18. Wahlperiode 15-03-13 Bericht und Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes

Mehr

Deutscher Bundestag Drucksache 17/8001

Deutscher Bundestag Drucksache 17/8001 Deutscher Bundestag Drucksache 17/8001 17. Wahlperiode 30. 11. 2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/6644 Entwurf

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/3162 16. Wahlperiode 25. 10. 2006 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/4893 17. Wahlperiode 23. 02. 2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/3630, 17/4145

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen Deutscher Bundestag Drucksache 16/10120 16. Wahlperiode 13. 08. 2008 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen A. Problem

Mehr

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung Beschlussempfehlung Ausschuss für Hannover, den 10. März 2000 Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht Entwurf eines Gesetzes über im Dienstrecht Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/1250 Berichterstatter:

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/10529 16. Wahlperiode 10. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes A. Problem und Ziel DasBundesdatenschutzgesetz

Mehr

ZivilrechtlicheAnsprüchevonOpfernsexuellerGewaltaufSchmerzensgeld

ZivilrechtlicheAnsprüchevonOpfernsexuellerGewaltaufSchmerzensgeld Deutscher Bundestag Drucksache 17/5774 17. Wahlperiode 11. 05. 2011 Gesetzentwurf der Abgeordneten Ingrid Hönlinger, Ekin Deligöz, Volker Beck (Köln), Katja Dörner, Kai Gehring, Memet Kilic, Agnes Krumwiede,

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/3587 17. Wahlperiode 01. 11. 2010 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) a) zu dem Antrag der Abgeordneten Caren Lay, Dr. Dietmar Bartsch,

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/9992 17. Wahlperiode 13. 06. 2012 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren Deutscher Bundestag Drucksache 17/12578 17. Wahlperiode 28. 02. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren A. Problem

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/8783 16. Wahlperiode 09. 04. 2008 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/5048 eines

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) Deutscher Bundestag Drucksache 16/9559 16. Wahlperiode 16. 06. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/13131 17. Wahlperiode 17. 04. 2013 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/12295

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/11906 16. Wahlperiode 11. 02. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates Drucksache 16/4972 Entwurf

Mehr

Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes

Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes 14. Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/2021 Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg

Mehr

Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung Bundesrat Drucksache 77/09 23.01.09 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung AS Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) Deutscher Bundestag Drucksache 17/14360 17. Wahlperiode 10. 07. 2013 Gesetzentwurf der Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/13437 16. Wahlperiode 17. 06. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/12319 eines

Mehr

DurchseineEntscheidungvom23.Oktober2007hatderEuropäischeGerichtshofdieFeststellunggetroffen,einzelneVorschriftendesVW-Gesetzes,dieder

DurchseineEntscheidungvom23.Oktober2007hatderEuropäischeGerichtshofdieFeststellunggetroffen,einzelneVorschriftendesVW-Gesetzes,dieder Deutscher Bundestag Drucksache 16/8449 16. Wahlperiode 06. 03. 2008 Gesetzentwurf der Abgeordneten Dorothee Menzner, Dr. Diether Dehm, Dr. Barbara Höll, Dr. Lothar Bisky, Eva Bulling-Schröter, Werner Dreibus,

Mehr

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/1936 16. Wahlperiode 23. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes A. Problem und Ziel AlsTrägerdergesetzlichenInsolvenzsicherungderbetrieblichenAltersversorgungzahltderPensions-Sicherungs-VereinaG

Mehr

Mündlicher Bericht. des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß)

Mündlicher Bericht. des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) Deutscher Bundestag 1. Wahlperiode 1 949 Drucksache Nr. 1474 Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 17/3356 17. Wahlperiode 21. 10. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer

Mehr

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/2969 16. Wahlperiode 17. 10. 2006 Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

Mehr

Dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/5680 zuzustimmen.

Dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/5680 zuzustimmen. Landtag von Baden-Württemberg 14. Wahlperiode Drucksache 14 / 5716 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/5680 Haushaltsbegleitgesetz

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 16/9447 16. Wahlperiode 04. 06. 2008 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz) A. Problem

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/4281 17. Wahlperiode 17. 12. 2010 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung Deutscher Bundestag Drucksache 17/13402 17. Wahlperiode 08. 05. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Mehr

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Gesetzentwurf der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 17/11268 17. Wahlperiode 31. 10. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 17/11315 17. Wahlperiode 06. 11. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)

Mehr

unddiebereinigungvereinzelterredaktionsversehenimumsetzungsgesetzerforderlich

unddiebereinigungvereinzelterredaktionsversehenimumsetzungsgesetzerforderlich Deutscher Bundestag Drucksache 17/1394 17. Wahlperiode 19. 04. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge,

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/245 16. Wahlperiode 14. 12. 2005 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung Deutscher Bundestag Drucksache 16/13297 16. Wahlperiode 04. 06. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung A. Problem und Ziel DasimOktober2008verabschiedeteFinanzmarktstabilisierungsgesetz

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten Deutscher Bundestag Drucksache 17/13664 17. Wahlperiode 29. 05. 2013 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten A. Problem und Ziel AngleichungderVerjährungsfristfürdiestrafrechtlicheVerfolgungvonSteuerhinterziehung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte und weiterer Privilegien von Verlobten im Strafrecht

Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte und weiterer Privilegien von Verlobten im Strafrecht Deutscher Bundestag Drucksache 16/516 16. Wahlperiode 02. 02. 2006 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte und weiterer Privilegien

Mehr

ihnen ankommen. BereitsseitdemJahr2011stelltderBundübereineum2,8ProzentpunkteerhöhteBundesbeteiligungandenLeistungenfürUnterkunftundHeizungnach

ihnen ankommen. BereitsseitdemJahr2011stelltderBundübereineum2,8ProzentpunkteerhöhteBundesbeteiligungandenLeistungenfürUnterkunftundHeizungnach Deutscher Bundestag Drucksache 17/13663 17. Wahlperiode 29. 05. 2013 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Weiterfinanzierung von Schulsozialarbeit

Mehr

Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie

Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie Deutscher Bundestag Drucksache 16/5370 16. Wahlperiode 16. 05. 2007 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie A. Problem

Mehr

17. Wahlperiode (zu Drucksache 17/12603) 10. 04. 2013

17. Wahlperiode (zu Drucksache 17/12603) 10. 04. 2013 Deutscher Bundestag Drucksache 17/13036 17. Wahlperiode (zu Drucksache 17/12603) 10. 04. 2013 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und

Mehr

Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode

Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften Datum des Eingangs: 24.05.2012 / Ausgegeben: 24.05.2012

Mehr

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/3759 5. Wahlperiode 07.09.2010 BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Europa- und Rechtsausschusses (3. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts Deutscher Bundestag Drucksache 17/10774 17. Wahlperiode 25. 09. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und

Mehr

1.WievieleeingetrageneVereine,StiftungenodergemeinnützigeKapitalgesellschaften

1.WievieleeingetrageneVereine,StiftungenodergemeinnützigeKapitalgesellschaften Deutscher Bundestag Drucksache 17/1712 17. Wahlperiode 11. 05. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Lisa Paus, Dr. Thomas Gambke, weiterer Abgeordneter

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/7867 16. Wahlperiode 23. 01. 2008 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 16/7077,

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Deutscher Bundestag Drucksache 17/10773 17. Wahlperiode 25. 09. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung A.

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/897 18. Wahlperiode 04.06.2013

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/897 18. Wahlperiode 04.06.2013 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/897 18. Wahlperiode 04.06.2013 Antrag der Fraktion der PIRATEN Offenlegung von "Gesetzgebungs-Outsourcing" Der Landtag möge beschließen: Dem 31 der Geschäftsordnung

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/13657 16. Wahlperiode 01. 07. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) 1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/12011

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze Deutscher Bundestag Drucksache 16/887 16. Wahlperiode 09. 03. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze A. Problem und

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/1830. der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/1830. der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts Deutscher Bundestag Drucksache 16/1830 16. Wahlperiode 15. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts A. Problem und Ziel DasUnterhaltsrechtsollandiegeändertengesellschaftlichenVerhältnisseund

Mehr

DieBundeskanzlerinunddieRegierungschefsderLänderhabendenKinderschutzaufgrunddergroßengesellschaftspolitischenBedeutungzumzentralen

DieBundeskanzlerinunddieRegierungschefsderLänderhabendenKinderschutzaufgrunddergroßengesellschaftspolitischenBedeutungzumzentralen Deutscher Bundestag Drucksache 16/12429 16. Wahlperiode 25. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes (Kinderschutzgesetz) A. Problem und Ziel

Mehr

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/4436 5. Wahlperiode 21.06.2011 BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Europa- und Rechtsausschusses (3. Ausschuss) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE - Drucksache

Mehr

DenAufwendungenvonUnternehmenfüreinenüberdasgesetzlichvorgeschriebeneDatenschutzniveauhinausgehendenDatenschutzsolleinadäquater

DenAufwendungenvonUnternehmenfüreinenüberdasgesetzlichvorgeschriebeneDatenschutzniveauhinausgehendenDatenschutzsolleinadäquater Deutscher Bundestag Drucksache 16/12011 16. Wahlperiode 18. 02. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Bundesrat Drucksache 766/04 (Beschluss) 05.11.04 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XI sieht vor,

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 16/12258 16. Wahlperiode 16. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel DiesesGesetzdientvornehmlichderUmsetzungderRichtlinie2007/47/EGdes

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 16/7438 16. Wahlperiode 07. 12. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz)

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/8058 17. Wahlperiode 01. 12. 2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/5335, 17/5496

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

das Europarecht im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon noch vorzunehmen.

das Europarecht im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon noch vorzunehmen. Deutscher Bundestag Drucksache 17/6054 17. Wahlperiode 06. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes

Mehr

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen Vom 25. August 2009 Auszug Auf Grund des 53 Absatz

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 17/11469 17. Wahlperiode 14. 11. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel BeiderAnwendungverschiedenerRegelungen,diedasRechtderprivaten

Mehr

Thüringer THÜRINGER Landtag LANDTAG - 4. Wahlperiode Drucksache 4/3081 4. Wahlperiode 06.06.2007

Thüringer THÜRINGER Landtag LANDTAG - 4. Wahlperiode Drucksache 4/3081 4. Wahlperiode 06.06.2007 Thüringer THÜRINGER Landtag LANDTAG - 4. Wahlperiode Drucksache 4/3081 4. Wahlperiode 06.06.2007 G e s e t z e n t w u r f der Fraktion der SPD Neuntes Gesetz zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes

Mehr

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen Entwurf Stand: 22.01.2009 Verordnung zur Neuregelung gebührenrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Das Bundesministerium

Mehr

Gesetz zur Verbesserung der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften (VorstKoG)

Gesetz zur Verbesserung der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften (VorstKoG) Bundesrat Drucksache 637/13 BRFuss 30.08.13 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R - Wi Gesetz zur Verbesserung der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/3618 17. Wahlperiode 03. 11. 2010 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung (18. Ausschuss) zu dem Antrag der

Mehr

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/13108 16. Wahlperiode 22. 05. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem und Ziel DenFreiwilligenFeuerwehren,denRettungsdienstenundtechnischenHilfsdienstensowiedemKatastrophenschutzstehenimmerwenigerFahrerfür

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz GKV-FinG)

Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz GKV-FinG) Deutscher Bundestag Drucksache 17/3040 17. Wahlperiode 28. 09. 2010 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen

Mehr

MitdemimJahr2005inKraftgetretenenGesetzzurNeuordnungdesPfandbriefrechtswurdendieGeschäftsmöglichkeitenfürdeutscheKreditinstituteim

MitdemimJahr2005inKraftgetretenenGesetzzurNeuordnungdesPfandbriefrechtswurdendieGeschäftsmöglichkeitenfürdeutscheKreditinstituteim Deutscher Bundestag Drucksache 16/11130 16. Wahlperiode 01. 12. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts A. Problem und Ziel MitdemimJahr2005inKraftgetretenenGesetzzurNeuordnungdesPfandbriefrechtswurdendieGeschäftsmöglichkeitenfürdeutscheKreditinstituteim

Mehr

beiderdokumentationspraxisderkontrolltätigkeitdespräsidentenvorgenommen.umeinenübermäßigeneinflusswirtschaftlicherinteressengruppenzu

beiderdokumentationspraxisderkontrolltätigkeitdespräsidentenvorgenommen.umeinenübermäßigeneinflusswirtschaftlicherinteressengruppenzu Deutscher Bundestag Drucksache 17/11877 17. Wahlperiode 12. 12. 2012 Gesetzentwurf der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Ingrid Hönlinger, Memet Kilic, Jerzy Montag, Dr. Konstantin von Notz, Wolfgang Wieland,

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht Deutscher Bundestag Drucksache 17/2637 17. Wahlperiode 22. 07. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Erwerbsminderungsschutzes

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Erwerbsminderungsschutzes Deutscher Bundestag Drucksache 18/9 18. Wahlperiode 23.10.2013 Gesetzentwurf der Abgeordneten Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, Klaus Ernst, Katja Kipping, Azize Tank, Kathrin Vogler,

Mehr

derzeitigenvergütungssätzewegenderfortgesetztstarkgesunkenensystempreiseweiterhineineüberförderungdar.daherwerdendurchdiesesgesetzdie

derzeitigenvergütungssätzewegenderfortgesetztstarkgesunkenensystempreiseweiterhineineüberförderungdar.daherwerdendurchdiesesgesetzdie Deutscher Bundestag Drucksache 17/8877 17. Wahlperiode 06. 03. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie

Mehr

Schriftlicher Bericht

Schriftlicher Bericht Deutscher Bundestag 2. Wahlperiode 1953 Drucksache 2691 1 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (16. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Verjährung von

Mehr