I. Die Anträge auf Verordnungsprüfung werden zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

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1 Gericht Verfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum Geschäftszahl V82/12 Sammlungsnummer ****** Leitsatz Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum Medizinstudium in Wien im Hinblick auf die genderspezifische Ermittlung des Testwertes; aktueller Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers erst durch den Akt der (Nicht-)Zulassung Spruch I. Die Anträge auf Verordnungsprüfung werden zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen. Begründung Begründung: I. Antragsvorbringen 1. Mit auf Art139 B-VG gestütztem, durch einen selbst gewählten Anwalt eingebrachtem Antrag begehrt der Antragsteller (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original), "I. die Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin des Rektorats der Medizinischen Universität Wien, kundgemacht im Mitteilungsblatt der medizinischen Universität Wien am (Mitteilungsblatt Studienjahr 2011/2012, Nr 7), zur Gänze als gesetzwidrig und/oder als verfassungswidrig aufzuheben [...] in eventu II. 10 der Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin des Rektorats der Medizinischen Universität Wien, kundgemacht im Mitteilungsblatt der medizinischen Universität Wien am (Mitteilungsblatt Studienjahr 2011/2012, Nr 7), als gesetzwidrig und/oder als verfassungswidrig aufzuheben [...] und in eventu III. Die Wortfolge, "Die Ermittlung des Testwerts erfolgt genderspezifisch und fließt in die Rangfolge ein." in 10 Abs1 der Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin des Rektorats der Medizinischen Universität Wien, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Seite 1 von 10

2 medizinischen Universität Wien am (Mitteilungsblatt Studienjahr 2011/2012, Nr 7), als gesetzwidrig und/oder als verfassungswidrig aufzuheben [...] und jedenfalls IV. auszusprechen, dass 10 Abs1 der Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin des Rektorats der Medizinischen Universität Wien, kundgemacht im Mitteilungsblatt der medizinischen Universität Wien am (Mitteilungsblatt Studienjahr 2011/2012, Nr 7) gesetzwidrig ist bzw war". 2. Zur Antragslegitimation führt der Antragsteller aus, er habe am 6. Juli 2012 als Studienwerber den Eignungstest für das Medizinstudium ("EMS") abgelegt. Daraufhin sei ihm zunächst von der Leitung der Studien- und Prüfungsabteilung der Medizinischen Universität Wien per mitgeteilt worden, dass ihm auf Grund seines Testergebnisses kein Studienplatz für das Fach Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien zugewiesen werde. Den vom Antragsteller in der Folge schriftlich eingebrachten Antrag auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin habe das Rektorat der Medizinischen Universität Wien mit Bescheid vom 10. September 2012 abgewiesen. Über die vom Antragsteller gegen diesen Bescheid erhobene Berufung sei zum Zeitpunkt der Einbringung des vorliegenden Antrages auf Verordnungsprüfung noch nicht entschieden worden. 3. Die Zulässigkeit des Individualantrages ergebe sich daraus, dass der Antragsteller auf Grund der in der bekämpften Verordnung vorgesehenen - seiner Ansicht nach "genderspezifischen und nicht leistungsorientierten" - Art der Auswertung der Testergebnisse nicht zum Studium der Humanmedizin zugelassen worden sei. Dem Antragsteller werde durch die bekämpfte Verordnung jegliche Möglichkeit genommen, das Studium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien zu absolvieren, obwohl sein Testergebnis im Vergleich zu zugelassenen weiblichen Studienwerberinnen besser gewesen sei. Die in der bekämpften Verordnung vorgesehene "genderspezifische" Auswertung der Testergebnisse stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung und damit einen Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Studienwerber dar. Es liege ein unmittelbarer Eingriff vor, weil dieser "aufgrund der Nichtzulassung zum Studium im Hinblick auf die genderspezifische Auswertung der Testergebnisse im Aufnahmetest nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmt [...] und [...] die rechtlich geschützten Interessen des Studienwerbers aufgrund der tatsächlichen Nichtzulassung zum Studium nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt" seien. Den Ausgang des anhängigen Verwaltungsverfahrens abzuwarten und seine Bedenken ob der Gesetzes- und Verfassungskonformität der angefochtenen Verordnung im Wege einer Bescheidbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, sei dem Antragsteller nicht zumutbar, da dies mehrere Jahre dauern könne und die Nichtzulassung mit einem erheblichen Nachteil für den Antragsteller verbunden sei und eine "faktische Verunmöglichung der Ergreifung des Arztberufs trotz nachgewiesener Eignung zum erfolgreichen Studienabschluss" darstelle. 4. In der Sache behauptet der Antragsteller mit näherer Begründung die Gesetz- und Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Verordnung. Diese ergebe sich zusammengefasst daraus, dass durch das in der angefochtenen Verordnung vorgesehene Auswertungsverfahren des Eignungstests für das Medizinstudium weibliche Studienwerberinnen männlichen Studienwerbern gegenüber bevorzugt würden. Es liege daher - so die Auffassung des Antragstellers - eine sexuelle Diskriminierung, ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, sowie gegen die Erwerbsfreiheit, das Legalitätsprinzip und das Recht auf ein faires (Zulassungs-)Verfahren vor. II. Rechtslage 1. Die - im Hauptantrag zur Gänze, in den Eventualanträgen hinsichtlich 10 bzw. einer Wortfolge des 10 angefochtene - Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien Studienjahr 2009/2010, 10. Stück, Nr. 15, in der angefochtenen Fassung Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien Studienjahr 2011/2012, 7. Stück, Nr. 7, hat folgenden Wortlaut: "Präambel Die Medizinische Universität Wien führt gemeinsam mit der Medizinischen Universität Innsbruck auf Basis des 124b Universitätsgesetz 2002 seit dem Studienjahr 2006/2007 eine kapazitätsorientierte Studienplatzvergabe für die StudienwerberInnen der Diplomstudien Human- und Zahnmedizin durch. Die Studienplätze für das Diplomstudium Humanmedizin werden mittels eines erprobten und wissenschaftlich Seite 2 von 10

3 abgesicherten Eignungstests (EMS), der in Deutschland entwickelt, in der Schweiz weiterentwickelt und seit 1998 angewendet wird, vergeben. Die Studienplätze für das Diplomstudium Zahnmedizin werden mittels Teile des EMS sowie durch Überprüfung der praktischen Eignung vergeben. Die gegenständliche Verordnung erfolgt in Umsetzung der zwischen dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und der Medizinischen Universität Wien für die Periode 2010 bis 2012 geschlossenen Leistungsvereinbarung (Mitteilungsblatt Studienjahr 2009/2010; Nr. 3, 3. Stück). Im Rahmen dieser Leistungsvereinbarung wurde die Anzahl der Studienplätze für die Diplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin sowie die Beibehaltung des EMS für die Vergabe der Studienplätze vertraglich festgelegt. Diese Verordnung wird daher entsprechend der Geltungsdauer der Leistungsvereinbarung 2010 bis 2012 für die Studienjahre 2010/2011 bis 2012/2013 erlassen. I. Regelungsinhalt 1. Diese Verordnung regelt die Beschränkung des Zugangs für die Diplomstudien der Human- und Zahnmedizin aufgrund eines Aufnahmeverfahrens vor der Zulassung zum Studium. II. Geltungsbereich 2. Die Regelung über Zugangsbeschränkungen gilt für alle StudienwerberInnen für die Diplomstudien Human- und Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien für die Studienjahre 2010/11 bis 2012/13. Die Aufnahme von StudienwerberInnen erfolgt ausschließlich zum Beginn des jeweiligen Studienjahres. 3. Die Bestimmungen für das Aufnahmeverfahren gemäß 5 bis 13 gelten nicht für: 1. Studierende, die zum Zeitpunkt des Eignungstests zum Diplomstudium der Humanmedizin (N 202) oder Zahnmedizin (N 203) zugelassen sind und das Studium, zu dem sie zugelassen sind, fortsetzen ( 62 UG), 2. Studierende, die zum Zeitpunkt des Eignungstests zum Studium der Medizin (N 201) zugelassen sind und ex lege (aufgrund des Curriculums) oder freiwillig in das Diplomstudium der Humanmedizin (N 202) überwechseln, 3. Studierende, die zu einem Medizinstudium an einer ausländischen Universität oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung zugelassen sind und im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms (z.b. ERASMUS) an der Medizinischen Universität Wien bzw. an der Medizinischen Universität Innsbruck studieren sowie 4. QuereinsteigerInnen ( 14). III. Zahl der Studienplätze 4. (1) Folgende Platzzahlen werden entsprechend den vorhandenen Kapazitäten und nach Maßgabe von 124b Abs2 UG für die Diplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien festgelegt: Humanmedizin Zahnmedizin Gesamt (2) entfällt. (3) Von der an der Medizinischen Universität Wien nach Maßgabe der mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung geschlossenen Leistungsvereinbarung (Mitteilungsblatt Studienjahr 2009/2010; Nr. 3, 3. Stück) festgelegten Anzahl von Studienplätzen (Abs1) stehen vh EU-BürgerInnen mit einem in Österreich ausgestellten Reifezeugnis, vh EU-BürgerInnen mit einem in- oder außerhalb des EU/EWR-Raums ausgestellten Reifezeugnis und Seite 3 von 10

4 3. 5 vh Drittstaatsangehörigen mit einem in- oder außerhalb des EU/EWR-Raums ausgestellten Reifezeugnis zur Verfügung ( 124b Abs5 UG). (4) entfällt. IV. Aufnahmeverfahren für die Studienrichtungen Humanmedizin und Zahnmedizin 5. (1) Die Aufnahme von StudienwerberInnen für das Diplomstudium der Humanmedizin und für das Diplomstudium der Zahnmedizin richtet sich nach dem Aufnahmeverfahren gemäß 6ff. Die Vergabe der Studienplätze ( 4) für das Diplomstudium Humanmedizin erfolgt im Rahmen des Aufnahmeverfahrens mittels des in der Schweiz angewendeten Eignungstests für das Medizinstudium (EMS), der der Abklärung der Studieneignung und einer objektiven und transparenten Auswahl von StudienwerberInnen dient. Die Vergabe der Studienplätze ( 4) für das Diplomstudium Zahnmedizin erfolgt mittels Teilen des EMS und der Überprüfung der praktischen Eignung, welche die für die Ausübung des zahmedizinischen Berufes erforderlichen Fähigkeiten abtestet. (2) Die den StudienwerberInnen im Zuge des Aufnahmeverfahrens gemäß 6 ff erwachsenden Kosten sind nicht erstattungsfähig. (3) Zur Teilnahme am Aufnahmeverfahren ( 6 ff) sind Personen berechtigt, die zum Zeitpunkt der Internet-Anmeldung 1. ein (Reife)Zeugnis gemäß 64 UG besitzen, 2. die 12. Schulstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß Schulorganisationsgesetz (BGBl. Nr. 242/1962, idgf) absolvieren, 3. die 13. Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren Anstalt für Lehrer- und Erziehungsbildung gemäß Schulorganisationsgesetz (BGBl. Nr. 242/1962, idgf) absolvieren, 4. zur Studienberechtigungsprüfung gemäß 64a Universitätsgesetz 2002 (BGBl. I Nr. 120/2002, idgf) ivm der Verordnung über die Durchführung der Studienberechtigungsprüfung der jeweiligen Universität bzw. gemäß Studienberechtigungsgesetz (BGBl. Nr. 292/1985, iddgf) zugelassen sind, 5. zur Berufsreifeprüfung gemäß Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung (BGBl. I Nr. 68/1997, idgf) zugelassen sind, oder 6. die sich in einem den Z2 und 3 entsprechenden Ausbildungsstand an einer ausländischen anerkannten Bildungseinrichtung befinden. Internet-Anmeldung 6. (1) Die StudienwerberInnen haben sich innerhalb der von den Rektoraten der Medizinischen Universität Wien und der Medizinischen Universität Innsbruck festzulegenden Anmeldefrist für den Eignungstest online mittels Web-Formulars anzumelden. Bei dieser Anmeldung sind neben allgemeinen (persönlichen) Daten die Wahl der Studienrichtung (Humanmedizin/Zahnmedizin), die Wahl des Studienortes (Wien oder Innsbruck) sowie das maßgebliche Kontingent ( 4 Abs3) anzugeben. Die Angabe der gewünschten Studienrichtung und des gewünschten Studienortes, für den die Zulassung erfolgen soll, ist verbindlich. Eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich. (2) Die Internet-Anmeldung ist Voraussetzung für die Testteilnahme. Eine Internet-Anmeldung nach Ende der Anmeldefrist oder eine Fristerstreckung für die Anmeldung sind nicht möglich. Die Internet- Anmeldung ist ausschließlich innerhalb der festgesetzten Frist möglich und wird erst mit Einlangen des Kostenbeitrages ( 7) gültig. Seite 4 von 10

5 (3) Die Web-Adresse, über welche die Anmeldung erfolgt, sowie der genaue Anmeldezeitraum werden bis spätestens Mitte Februar des jeweiligen Jahres im Internet auf den Webseiten der Medizinischen Universität Wien und der Medizinischen Universität Innsbruck veröffentlicht. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige, nicht den Formvorschriften (insbes. Abs1) entsprechende oder nicht fristgerechte Anmeldung ist ungültig und bleibt unberücksichtigt. Aufträge zur Verbesserung haben nicht zu erfolgen. Kostenbeteiligung 7. (1) Die StudienwerberInnen haben sich mit einem vom Rektorat jährlich anhand der Anmeldezahlen festzusetzenden Beitrag an den Kosten der Durchführung des Tests zu beteiligen. Die Höhe des Betrages ist spätestens mit Ablauf der Internet-Anmeldefrist ( 6) im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien zu veröffentlichen und darf den Betrag von Euro 100,- nicht übersteigen. (2) Der Beitrag muss innerhalb einer vom Rektorat festzulegenden Frist an der Medizinischen Universität Wien bzw. an der Medizinischen Universität Innsbruck einlangen. Diese Frist und die erforderlichen Informationen werden im Rahmen der Internet-Anmeldung ( 6) bekanntgeben. (3) Eine Internet-Anmeldung gilt als zurückgezogen, wenn der Beitrag nicht innerhalb der vom Rektorat festgelegten Frist einlangt. Die Internet-Anmeldung wird damit ungültig und eine Testteilnahme ist ausgeschlossen. Beiträge die außerhalb der festgelegten Frist an der Medizinischen Universität Wien oder Innsbruck einlangen, sind rückzuerstatten. (4) StudienwerberInnen, die in einem Studienjahr nicht zum Studium zugelassen werden, sich am Aufnahmeverfahren für das nächstfolgende Studienjahr beteiligen und ihren beim vorangegangenen EMS erreichten Testwert für den unmittelbar darauffolgenden Eignungstest mitnehmen ( 16), haben keinen Kostenbeitrag zu leisten. (5) Erscheinen StudienwerberInnen trotz gültiger Internet-Anmeldung ( 6 Abs2) nicht zum Test, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Kostenbeitrages. Information zum Eignungstest 8. (1) Die über das Internet gültig angemeldeten StudienwerberInnen ( 5 und 6) erhalten über ihren Internet-Anmeldungs-Account einen Zugang zum Download der umfassenden Informationsbroschüre zu den Zulassungsvoraussetzungen für das Diplomstudium der Human- und Zahnmedizin, zum Eignungstest und zum Testablauf. (2) Der Termin des Eignungstests ist von den Rektoraten der Medizinischen Universität Wien und der Medizinischen Universität Innsbruck in Abstimmung mit der Schweizer Hochschulrektorenkonferenz festzulegen. Der Testtermin, der Testort, die Uhrzeit und die Testdauer werden allen StudienwerberInnen, die über die Internet-Anmeldung ( 6) als gültig erfasst worden sind, bis zu einem von den Rektoraten der Medizinischen Universität Wien und der Medizinischen Universität Innsbruck festzulegenden und im Internet der Medizinischen Universität Wien und der Medizinischen Universität Innsbruck kundzumachenden Stichtag bekannt gegeben. (3) Die gültig angemeldeten StudienwerberInnen erhalten über ihren Internet-Anmeldungs-Account die Einladung zum Eignungstest. Diese Einladung ist am Testtag vorzulegen. Testdurchführung, Ausschluss 9. (1) Der Eignungstest findet an dem von den Rektoraten der Medizinischen Universität Wien und der Medizinischen Universität Innsbruck festgelegten Termin für die Medizinische Universität Wien und die Medizinische Universität Innsbruck gleichzeitig statt. (2) Der Eignungstest ist keine Prüfung im Sinne der 72ff UG. Die Bestimmungen der 72 bis 79 UG finden keine Anwendung. Seite 5 von 10

6 (3) TeilnehmerInnen am Eignungstest, die den ordnungsgemäßen Testablauf beeinträchtigen, können durch die Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. In diesem Fall zählt als Testergebnis des/der Studienwerber/in das bis zum Ausschluss erzielte Resultat. (4) TeilnehmerInnen am Eignungstest, die das Testergebnis durch Unredlichkeiten zu beeinflussen versuchen, können durch die Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. Unredlichkeiten sind insbesondere die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die Benützung von Fotoapparaten, Handys, PDAs, PCs oder sonstigen elektronischen Geräten während des Tests oder das Bearbeiten eines Testabschnitts außerhalb der dafür zugestandenen Zeit. Werden TeilnehmerInnen am Eignungstest wegen Unredlichkeit von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen oder werden Unredlichkeiten nach Abschluss des Eignungstests festgestellt, wird der Eignungstest mit null Punkten bewertet. (5) Die Weitergabe der Testaufgaben an Dritte sowie deren Verwertung ist untersagt. Dieses Recht steht ausschließlich dem/der Urheber/in des Eignungstests zu. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist die Medizinische Universität Wien berechtigt, sich schad- und klaglos zu halten. Ergebnisfeststellung und Rangliste 10. (1) Der EMS wird am Zentrum für Testentwicklung und Diagnostik, Department für Psychologie der Universität Freiburg, Schweiz, ausgewertet, für jede/n Studienwerber/in der jeweilige Testwert ermittelt sowie die daraus resultierende Rangfolge erstellt. Die Ermittlung des Testwerts erfolgt genderspezifisch und fließt in die Rangfolge ein. Die im Rahmen des Aufnahmeverfahrens für das Diplomstudium Zahnmedizin durchgeführte Überprüfung der praktischen Eignung ( 5 Abs1) wird an der Medizinischen Universität Wien ausgewertet und in die Testwertermittlung miteinbezogen. (2) Die Ergebnisfeststellung führt zu einer Rangliste der StudienwerberInnen für die jeweilige Studienrichtung (Humanmedizin/Zahnmedizin) an der Medizinischen Universität Wien und einer Rangliste an der Medizinischen Universität Innsbruck. Das Ergebnis wird zu einem rechtzeitig im Vorhinein bekannt zu gebenden Termin veröffentlicht. (3) Nach Erstellung der Rangliste gemäß Abs1 erfolgt die Reihung der StudienwerberInnen anhand ihrer Angaben im Aufnahmeverfahren ( 6 ff) in dem von ihnen bei der Internet-Anmeldung angegebenen Kontingent gemäß 4 Abs3. Zulassung 11. (1) Zum Studium der Humanmedizin / Zahnmedizin können nur jene StudienwerberInnen zugelassen werden, die aufgrund der Rangliste ( 10) einen Studienplatz ( 4) für das jeweilige Studium an der gewählten Medizinischen Universität im für sie maßgeblichen Kontingent ( 4 Abs3) erhalten haben. Melden sich im Rahmen der Internet-Anmeldung gemäß 6 weniger StudienwerberInnen an als Studienplätze für das Diplomstudium Humanmedizin oder für das Diplomstudium Zahnmedizin gemäß 4 vorgesehen sind, wird kein Eignungstest durchgeführt und jede/r Studienwerber/in erhält einen Studienplatz, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs3 erfüllt sind. (2) Wenn StudienwerberInnen auf Grund ihrer Angaben bei der Internet-Anmeldung ( 6) mit ihrem Testwert im Kontingent gemäß 4 Abs3 Z3 gereiht wurden ( 10 Abs2) und zum Zeitpunkt der Erstzulassung zum Studium 1. die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates besitzen bzw. erworben haben, oder auf sie 2. die Personengruppenverordnung (BGBl. II Nr. 211/1997 idgf.) Anwendung findet, oder 3. sie EU-BürgerInnen in Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellt sind, sind sie vor Durchführung der Zulassung zum Studium mit dem von ihnen erzielten Testwert in dem für sie maßgeblichen Kontingent zu reihen. (3) Die Zulassung zum Studium der Humanmedizin/Zahnmedizin setzt voraus, dass der/die Studienwerber/in einen Studienplatz aufgrund der Rangliste gemäß 10 für das betreffende Studienjahr für die gewählte Studienrichtung erlangt hat und die Voraussetzungen der 63ff und 91 UG erfüllt. Soweit Seite 6 von 10

7 universitätsrechtlich vorgesehen ist vor der Zulassung auch das Recht zur unmittelbaren Zulassung zum Studium im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, nachzuweisen. (4) Die Zulassung von StudienwerberInnen, deren Testergebnis unter dem für den letzten Studienplatz ( 4) auf der Rangliste ( 10) für das gewählte Studium notwendigen Testwert liegt, ist unbeschadet von 12 unzulässig. Verfall des Studienplatzes, Nachrückung 12. StudienwerberInnen, die einen Studienplatz aufgrund der Rangliste ( 10) haben, müssen binnen 20 Kalendertagen nach Veröffentlichung des Testergebnisses nachweislich erklären, diesen Studienplatz in Anspruch zu nehmen und sich bis zum 15. September des Testjahres zu den Kleingruppen anmelden. Unterbleiben diese fristgerechten Erklärungen, verfällt der Studienplatz. 13. (1) Ein durch Verfall ( 12), mangels Vorliegens von Zulassungsvoraussetzungen ( 11 Abs3) oder durch ausdrücklichen schriftlichen Rücktritt frei werdender Studienplatz wird nach Maßgabe der Studienplatzkapazität des jeweiligen Studiums an den/die in der Rangliste ( 10) nächst folgende/n Studienwerber/in vergeben, der/die noch keinen Studienplatz erhalten hat (Nachrückung). (2) StudienwerberInnen, die gemäß Abs1 einen Studienplatz erhalten haben, müssen binnen 10 Kalendertagen nach erfolgter Verständigung über die Nachrückung nachweislich erklären, diesen Studienplatz in Anspruch zu nehmen und sich bis zu dem in der Nachrückungsinformation angegebenen Zeitpunkt zu den Kleingruppen anmelden. Bei Unterbleiben dieser fristgerechten Erklärungen, verfällt der Studienplatz. V. QuereinsteigerInnen 14. (1) StudienwerberInnen, die bereits 1. im Rahmen eines Studiums der Medizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mindestens 60 ECTS- Anrechnungspunkte erworben haben und ihr Studium an der Medizinischen Universität Wien fortsetzen wollen oder 2. an der Medizinischen Universität Wien zum Diplomstudium Human- oder Zahnmedizin zugelassen sind und ins Diplomstudium Human- oder Zahnmedizin wechseln, sind ungeachtet von 5 auf Antrag zum Studium zuzulassen, wenn sie die Voraussetzungen für das 3. oder ein höheres Semester und die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen ( 63ff UG) erfüllen und nach Maßgabe des Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar sind. (2) Die Vergabe von Plätzen für Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl erfolgt einmal jährlich vor Beginn des Wintersemesters innerhalb einer rechtzeitig bekannt zu gebenden Frist und nach dem im Curriculum für QuereinsteigerInnen festgelegten Verfahren. Beantragen weniger StudienwerberInnen einen Quereinstieg als im 3. oder einem höheren Semester des gewählten Studiums Studienplätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl zur Verfügung stehen, kann das Verfahren zur Vergabe der Studienplätze entfallen und jede/r StudienwerberIn erhält einen Studienplatz, sofern die weiteren Voraussetzungen gemäß Abs1 erfüllt sind. VI. Wiederholte Beteiligung am Aufnahmeverfahren 15. StudienwerberInnen, die in einem Studienjahr nicht zum Studium zugelassen werden, können sich an Aufnahmeverfahren in den folgenden Studienjahren neuerlich beteiligen. Die neuerliche Beteiligung am Aufnahmeverfahren ist StudienwerberInnen, die in einem Studienjahr nicht zum Studium zugelassen werden, unbegrenzt möglich. Sie werden gleich behandelt wie StudienwerberInnen, die sich erstmals am Aufnahmeverfahren beteiligen. Diesfalls ist unbeschadet von 16 nur das zuletzt erzielte Testergebnis für die Rangliste heranzuziehen. Seite 7 von 10

8 16. StudienwerberInnen, die im Studienjahr 2011/2012 in der von ihnen gewählten Studienrichtung nicht zum Studium zugelassen werden und sich am Aufnahmeverfahren für das Studienjahr 2012/2013 beteiligen, haben die Möglichkeit, mittels schriftlicher Erklärung bis zu einem von den Rektoraten der Medizinischen Universität Wien und der Medizinischen Universität Innsbruck festzulegenden Stichtag auf die neuerliche Absolvierung des Eignungstests zu verzichten und ihren im vorangegangenen Eignungstest erreichten Testwert für den unmittelbar darauf folgenden Eignungstest mitzunehmen. Die postalische Übermittlung der Erklärung ist möglich. Die Internet-Anmeldung zum EMS ist jedoch vorzunehmen. Der auf diese Weise angerechnete Testwert des Vorjahres wird bei der Ergebnisfeststellung und Erstellung der Rangliste nach Maßgabe von 10 berücksichtigt. VII. Zuständigkeit, In-Kraft-Treten 17. Zuständig für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens sind die Rektorate der Medizinischen Universität Wien und der Medizinischen Universität Innsbruck. 18. Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien in Kraft und gilt bis " 2. Mit Beschluss des Rektorats der Medizinischen Universität Wien wurden - nach Anhörung des Senats und Genehmigung durch den Universitätsrat vom 22. Oktober die Präambel und die 4, 10, 13 und 18 der Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin geändert. Die genannten Bestimmungen erhielten durch die im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien vom 24. Oktober 2012 kundgemachte Änderung rückwirkend mit 1. September 2012 folgenden Wortlaut: "Präambel Die Medizinische Universität Wien führt gemeinsam mit der Medizinischen Universität Innsbruck auf Basis des 124b Universitätsgesetz 2002 seit dem Studienjahr 2006/2007 eine kapazitätsorientierte Studienplatzvergabe für die StudienwerberInnen der Diplomstudien Human- und Zahnmedizin durch. Die Studienplätze für das Diplomstudium Humanmedizin werden mittels eines Eignungstests (EMS), der in Deutschland entwickelt, in der Schweiz weiterentwickelt und seit 1998 angewendet wird, vergeben. Die Studienplätze für das Diplomstudium Zahnmedizin werden mittels Teilen des EMS sowie durch Überprüfung der praktischen Eignung vergeben. Die gegenständliche Verordnung wird entsprechend der Geltungsdauer der Leistungsvereinbarung 2010 bis 2012 für die Studienjahre 2010/2011 bis 2012/2013 erlassen." "III. Zahl der Studienplätze 4. (1) Folgende Platzzahlen werden entsprechend den vorhandenen Kapazitäten und nach Maßgabe von 124b Abs2 UG für die Diplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien festgelegt: Humanmedizin Zahnmedizin Gesamt stehen (2) Von der an der Medizinischen Universität Wien festgelegten Anzahl von Studienplätzen (Abs1) vh EU-BürgerInnen mit einem im Österreich ausgestellten Reifezeugnis, vh EU-BürgerInnen mit einem in- oder außerhalb des EU/EWR-Raums ausgestellten Reifezeugnis und 3. 5 vh Drittstaatsangehörigen mit einem in- oder außerhalb des EU/EWR-Raums ausgestellten Reifezeugnis zur Verfügung ( 124b Abs5 UG)." Seite 8 von 10

9 " 10. (1) Der EMS wird am Zentrum für Testentwicklung und Diagnostik, Department für Psychologie der Universität Freiburg, Schweiz, ausgewertet, für jede/n Studienwerber/in der jeweilige Testwert nach Geschlechtern getrennt (genderspezifisch) ermittelt sowie die daraus resultierende Rangfolge erstellt. Zur Berechnung des Testwerts wird zunächst der Mittelwert und die Standardabweichung der Gesamtpunktzahl für alle Testteilnehmenden getrennt nach Geschlechtern bestimmt (der "Mittelwert" ist gleichbedeutend mit dem durchschnittlichen Ergebnis aller Teilnehmenden; die "Standardabweichung" ist ein Maß dafür, wie eng oder breit die Punktzahlen der einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer um den Mittelwert geschart sind). Der individuelle Testwert kommt dadurch zustande, dass von der Gesamtpunktzahl der Mittelwert der Punktzahlen subtrahiert und die Differenz durch den Wert der Standardabweichung dividiert wird. Anschließend wird zur leichteren Handhabbarkeit mit 10 multipliziert und der Wert 100 addiert. Der mittlere Testwert beträgt dadurch 100 und seine Standardabweichung 10. Bei gleichem Testwert werden die StudienwerberInnen in der Reihenfolge des mittleren Rangplatzes aller Untertests berücksichtigt. Bei der Berechnung des Testwerts für weibliche StudienwerberInnen werden deren Mittelwert und Standardabweichung, bei der Berechnung des Testwerts für männliche StudienwerberInnen deren Mittelwert und Standardabweichung herangezogen. Die im Rahmen des Aufnahmeverfahrens für das Diplomstudium Zahnmedizin durchgeführte Überprüfung der praktischen Eignung ( 5 Abs1) wird an der Medizinischen Universität Wien ausgewertet und in die Testwertermittlung miteinbezogen." " 13. (1) Ein durch Verfall ( 12), mangels Vorliegens von Zulassungsvoraussetzungen ( 11 Abs3), durch ausdrücklichen schriftlichen Rücktritt oder durch Erhöhung der Studienplätze gemäß Änderung der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin (Mitteilungsblatt Studienjahr 2012/2013, 2. Stück, Nr. 2) zur Verfügung stehender Studienplatz wird nach Maßgabe der Studienplatzkapazität des jeweiligen Studiums an den/die in der Rangliste ( 10) nächst folgende/n Studienwerber/in vergeben, der/die noch keinen Studienplatz erhalten hat (Nachrückung). (2) StudienwerberInnen, die gemäß Abs1 einen Studienplatz erhalten haben, müssen unverzüglich nach erfolgter Verständigung über die Nachrückung nachweislich erklären, diesen Studienplatz in Anspruch zu nehmen und sich bis zu dem in der Nachrückungsinformation angegebenen Zeitpunkt zu den Kleingruppen anmelden. Bei Unterbleiben dieser fristgerechten Erklärungen, verfällt der Studienplatz." " 18. Diese Änderung der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin tritt rückwirkend mit 1. September 2012 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2012." Abs1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz UG), BGBl. I 120/2002 hat folgenden Wortlaut: "Verfahren der Zulassung zum Studium 60. (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium an dieser Universität zuzulassen." III. Erwägungen 1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg /1994, /1998, /2000). Seite 9 von 10

10 2. Die hier angefochtene Verordnung regelt u.a. die Beschränkung des Zugangs zum Diplomstudium der Humanmedizin durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Studium. Die Vergabe der - gemäß 4 der VO über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin zahlenmäßig beschränkten - Studienplätze richtet sich nach dem in den 6 ff. dieser Verordnung näher geregelten Aufnahmeverfahren, im Zuge dessen insbesondere der Eignungstest für das Medizinstudium ("EMS") zur Anwendung kommt. In 10 der Verordnung wird - sowohl in der vom Antragsteller angefochtenen, als auch in der aktuellen Fassung - näher festgelegt, wie ausgehend von den Testergebnissen eine Reihung der StudienwerberInnen für die Vergabe der beschränkten Studienplätze zu erstellen ist. 11 Abs1 der angefochtenen Verordnung sieht vor, dass nur StudienwerberInnen zum Studium der Humanmedizin zugelassen werden können, die auf Grund der Rangliste einen Studienplatz erhalten haben. Die Entscheidung über die (Nicht-)Zulassung erfolgt gemäß 60 UG 2002 mit Bescheid des Rektorats. Die Verordnung regelt somit, nach welchem Verfahren und nach welchen Kriterien StudienwerberInnen für die zahlenmäßig beschränkten Studienplätze in den Studien der Human- und der Zahnmedizin zugelassen werden. Diese Regelungen betreffen als solche die Rechtssphäre des Antragstellers nur potentiell, aktuell wird in seine Rechtssphäre hingegen erst durch den Akt der (Nicht-)Zulassung zum Studium eingegriffen (vgl. VfSlg /2007). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die angefochtene Verordnung dem Antragsteller gegenüber insofern bereits wirksam geworden ist, als sein Antrag auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin in Anwendung der angefochtenen Regelung vom Rektorat abgewiesen wurde, ist damit die Verordnung, deren Aufhebung der Antragsteller begehrt, doch gerade nicht wie von Art139 Abs1 letzter Satz B- VG gefordert, ohne, sondern eben (erst) mit Erlassung eines - letztlich im Wege einer Beschwerde nach Art144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbaren - Bescheides wirksam geworden. 3. Daher sind der vorliegende (Haupt-)Antrag sowie die Eventualanträge schon aus diesem Grund mangels Antragslegitimation des Antragstellers als unzulässig zurückzuweisen. IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen 1. Der auf Art139 gestützte (Haupt-)Antrag, "die Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin des Rektorats der Medizinischen Universität Wien, kundgemacht im Mitteilungsblatt der medizinischen Universität Wien am (Mitteilungsblatt Studienjahr 2011/2012, Nr 7), zur Gänze" als gesetzwidrig aufzuheben, sowie die Eventualanträge, 10 leg.cit bzw. die Wortfolge "Die Ermittlung des Testwerts erfolgt genderspezifisch und fließt in die Rangfolge ein." in 10 leg.cit als gesetzwidrig bzw. verfassungswidrig aufzuheben bzw. auszusprechen, dass diese Regelung gesetzwidrig bzw. verfassungswidrig ist oder war, sind daher zurückzuweisen. 2. Der im selben Schriftsatz gestellte Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe ist wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung im Wege eines Antrags nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gem. 63 Abs1 ZPO ivm 35 Abs1 VfGG abzuweisen. 3. Diese Beschlüsse konnten gemäß 19 Abs3 Z2 lit3 VfGG und 72 Abs1 ZPO ivm 35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden. Seite 10 von 10

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