Verträge mit E-Business-Providern

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verträge mit E-Business-Providern"

Transkript

1 Verträge mit E-Business-Providern E-Business-Recht HS 2012 David Rosenthal Verträge für viele Zwecke... Verträge über Beratung Konzeption und Gestaltung Softwareentwicklung und -wartung Support-Dienste Lizenzierung oder Übertragung von Rechten Vertrieb von Produkten Betrieb von IT-Infrastrukturen und -Systemen (Outsourcing, "Software-as-a- Service", Cloud Computing) Auslagerung von Geschäftsprozessen ("BPO") Mischformen, Kombinationen 2 1

2 Das Recht bietet viel Spielraum Prinzip der Vertragsfreiheit Wozu Gesetzesrecht im Bereich von Verträgen? Regelungen für jene Fälle, in denen die Parteien eine Frage nicht geregelt haben (dispositives Gesetzesrecht) Allgemeiner Teil (z.b. was passiert im Verzugsfall) Besonderer Teil (Regeln z.b. für Arbeitsvertrag, Kauf) Regelungen für Fragen, in denen die Parteien keinen Spielraum haben sollen (zwingendes Gesetzesrecht) Beispiele: Art. 100 Abs. 1 OR (Enthaftung), Art. 404 OR (Kündigung von Aufträgen), Art. 24 Abs. 2 URG (Recht auf Backup), Art. 288 OR (Gewährleistungsausschluss) 3 Auf den Vertragstyp kommt es an Wo ist der Unterschied zwischen A und B? "A behebt die über die Hotline gemeldeten Störungen gemäss den Vorgaben des SLA" "B betreibt zu den Bürozeiten eine Hotline zur Entgegennahme und Bearbeitung von Fehlern" "A implementiert die spezifizierte Lösung unter gehöriger Mitwirkung des Kunden" "B unterstützt den Kunden zwecks erfolgreicher Umsetzung der spezifizierten Lösung" 4 2

3 Providerverträge: Die Grundtypen? * Werkvertrag (Art. 363 ff. OR) - Resultat hat bestimmte Eigenschaften - Abnahme - Diverse Mängelrechte - 1 Jahr "Garantie" - Keine Treuepflicht - Nicht kündbar Auftrag (Art. 394 ff. OR) - Arbeit mit bestimmter Sorgfalt erbracht - Keine Abnahme - Nur Schadenersatz - 10 Jahre Verjährung - Treuepflicht - Jederzeit kündbar * Regeln gemäss OR (mangels anderer Abrede) 5 Vertragsqualifikation 1 Werkvertraglicher Charakter Projektleistungen mit Abnahme des Resultats Erstellung von Software, Konzepten, Websites (in Deutschland jedoch neuerdings Kaufrecht) Wartung von Software, Websites Betriebsleistungen (Outsourcing), Software-as-a-Service (SaaS in Deutschland jedoch Mietrecht) Auftragsrechtlicher Charakter Beratung, Konzeption, Design Schulung, Support Wartung von Software, Websites 6 3

4 Vertragsqualifikation 2 Kaufrechtlicher Charakter Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten Erwerb von Datenträgern, Shrink-Wrap-Software Lizenzcharakter Einräumung, Übertragung von Nutzungsrechten Innominatvertrag = kein im Gesetz definierter Vertragstyp Auch denkbar: Pacht- und Mietrecht Einfache Gesellschaft Mit gemeinsamen Mitteln ein gemeinsames Ziel erreichen Joint-Ventures, Entwicklungs-Partnerschaften 7 Kleine und grosse Verträge Viele verschiedene Formen Bestellformulare im Internet Verträge per Formularverträge, AGB und Preislisten Term Sheets und Absichtserklärungen Ausgehandelte Vertragswerke Submissionsverfahren Drei Fragen für die Praxis aus Kundensicht Wieviel steht auf dem Spiel? Welcher Regelungsbedarf besteht? Welche Verhandlungsposition hat der Kunde? 8 4

5 Vertragsverhandlungen Vertragsverhandlungen klären Missverständnisse, Verträge vermeiden spätere Diskussionen Zu Gerichtsverfahren kommt es in der Schweiz kaum Standard-Provider wollen ihre Standardverträge verwenden Selbst wo diese Tabu sind, sind Zusatzregelungen und angepasste kommerzielle Bedingungen denkbar Bei grösseren Vorhaben können Vertragswerke sehr komplex und lang werden Rahmenvertrag, Leistungsscheine, Lizenzvertrag, Escrow Agreement, Projektverträge, Wartungsverträge IT-Spezialisten lesen Verträge nicht gerne durch

6 Wesentliche Vertragsinhalte Leistungsumschreibung (inkl. "Service Levels") Mitwirkungspflichten des Kunden Entgelt (inkl. Zahlungsmodalitäten) Organisatorisches (inkl. Steuerungsgremien) Verzug, Abnahme und Gewährleistung Geistiges Eigentum (inkl. Herausgabe von Daten) Datenschutz & Geheimhaltung, Audit (und Regulierung) Haftungsbeschränkung Dauer und Beendigung (inkl. deren Folgen) Diverses (Gerichtsstand, Vertragsänderungen, etc.) 11 Service Level Agreements (SLAs) SLAs definieren mittels messbarer Kriterien, wie werkvertragliche Dauerleistungen zu erbringen sind Wichtig auch für den Provider: Er muss Service Levels lediglich einhalten, nicht übertreffen Definieren Messmethoden, Reporting, Zeitraum z.b. monatliche Berichterstattung durch den Provider Definieren Vorbehalte des Providers z.b. bei unautorisierten Eingriffen durch den Benutzer Definieren Konsequenzen bei Nichteinhaltung z.b. Schadenersatz, Konventionalstrafe, Kündigung 12 6

7 = 3.65 h Ausfall im Monat erlaubt 98.5% Gesamtverfügbarkeit = h Ausfall im Jahr erlaubt = 87.6 h Ausfall im Jahr erlaubt (aus einem zufällig gefundenen ISP-SLA aus dem Internet) 13 "In the event of A is materially failing to render the Services as required under this Agreement (e.g., if the failure to render the Services as required occurs repeatedly over the period of two or more weeks, or if B s ability to render service to its clients is impacted), B shall twice warn A in writing. If A fails to render the Services as required in the six weeks following the second warning, B may terminate this Agreement in part or in total with immediate effect." SLA Report SLA Report SLA Report SLA Report SLA Report Warnung Warnung 6 w SLA erfüllt? 14 7

8 Mängel in Werkverträgen... Software stürzt bei Liste Nr. 36 bisweilen ab Debitorenlösung kann bezahlte Rechnungen nur automatisch abbuchen, nicht manuell Unverträglichkeit zwischen einzelnen Teilen einer SAP-R3-Implementation Server fällt trotz garantierter Verfügbarkeit von 99.5% während 4 Wochen täglich 1h aus Benutzerfehler wird nicht abgefangen, System überlastet sich selbst und kollabiert 15 Rechtlich relevante Mängel 1 Mangel: Ist-Zustand eines Werks entspricht nicht dem rechtlich relevanten Soll- Zustand (Art. 197 OR) Beschaffenheit weicht von der normalen Beschaffenheit ab Wert oder Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch muss objektiv erheblich gemindert sein Eine zugesicherte Eigenschaft fehlt Zusicherung = ernsthafte und verbindliche Äusserung des Anbieters, dass das Werk die Eigenschaft aufweist z.b. durch Vereinbarung einer Spezifikationen Auch unbedeutende Abweichungen sind Mängel Mangel muss schon bei Ablieferung bestanden haben Unterscheiden: Sachmängel und Rechtsmängel 16 8

9 Rechtlich relevante Mängel 2 Einstehen für Mängel = "Gewährleistung" Kann begrenzt oder ausgeschlossen werden (Art. 199 OR) Kein Mangel keine Gewährleistung Beispiel Server 4 x 7 x 1 = 28h Ausfall; 8760 h BetriebszeitJahr Verfügbarkeit: 100 (28/8760x100) = 99.68% Garantierte Verfügbarkeit: 99.5% Beispiel Debitorenlösung Pflichtenheft sah für die Rechnungsabbuchung nur Automatik vor, keine manuelle Abbuchung Gewährleistung wurde im Vertrag für nicht ausdrücklich vereinbarte Eigenschaften ausgeschlossen 17 Vertragsgestaltung (Kundensicht) Gewährleistung im Vertrag offen formulieren "Die Lieferantin gewährleistet, dass ihre Arbeitsergebnisse mängelfrei sind, sie die zugesicherten Eigenschaften und jene Eigenschaften aufweisen, die die Kundin auch ohne besondere Vereinbarung in guten Treuen voraussetzen darf [sowie, dass alle Leistungen zum vorausgesetzten Gebrauch tauglich sind]." Dazu Gebrauchszweck und Rahmenbedingungen festhalten (z.b. Infrastruktur, Mengengerüste) Nicht vergessen: Interaktion mit Drittsystemen 18 9

10 Vertragsgestaltung (Kundensicht) Verantwortung für das Funktionieren der diversen Schnittstellen und deren Instandhaltung zuweisen Auch Frage der Beweislast regeln Projekt vertraglich zweiteilen, wenn detaillierte Spezifikationen zu Beginn noch fehlen Phase 1: Detailspezifikation erstellen lassen Ggf. als Auftrag formulieren (Treuepflicht!) Phase 2: Umsetzung, sofern noch gewünscht Grobspezifikation zu Beginn erlaubt Kostendach 19 Mängelrechte Wahlrechte beim Werkvertrag (Art. 368 OR) Unentgeltliche Nachbesserung Preisminderung (d.h. Mangel bleibt bestehen) Wo unzumutbar: Rücktritt von Vertrag Wahlrecht kann vertraglich abgeändert werden Keine unbedachte Ausübung des Wahlrechts Verschulden des Anbieters irrelevant Recht zur Ersatzvornahme durch einen Dritten nach angemessener Frist (Art. 366 Abs. 2 OR) Achtung: Diese Rechte gibt es bei Aufträgen nicht, da dort kein bestimmtes Resultat geschuldet ist 20 10

11 Schadenersatz Haftung für Mangelfolgeschaden Nur bei Verschulden (FahrlässigkeitAbsicht) des Anbieters Mangel mit zumutbarem Aufwand vermeidbar? Vermutung bzw. Nachweis des Verschuldens? Mitverschulden des Geschädigten kann zu einer Reduktion führen Schadenminderungspflicht Haftungsausschluss oder -begrenzung nur bei leichter Fahrlässigkeit verhandelbar (Art. 100 OR) 21 Sachmängel und ihre Folgen Leistungsregelung Erfüllung Gewährleistungsregelung Mängelrechte 1 (Verschuldens-)Haftungsregelung Schadenersatz 2 1 z.b. Art. 197 ff. OR, Art. 367 ff. OR 2 z.b. Art. 368 Abs. 1 OR, Art. 97 OR 22 11

12 Verwirkung der Sachgewährleistung Unterlassene Prüfung und Anzeige offener Mängel Komplexität, Einsatzbereich, Benutzerkreis und Funktionalität bestimmen Prüfungsdauer Produktiver Gebrauch eines Systems als Genehmigung? Erforderliche "Abnahme"-Tests können Wochen oder Monate dauern (z.b. Durchführung Jahresabschluss) Unterlasseneungenügende Rüge des Mangels Gefahr kurzer Fristen (wenige Tage) nach Entdeckung Umschreibung des Fehlerbilds und Vertragsverletzung geltend machen Unterlassene Mitwirkung seitens des Kunden 23 Verjährung der Sachgewährleistung Der Besteller muss Mängelrechte innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend machen Gesetz: Ein Jahr nach Ablieferung des Werks Vertrag: Oft kürzer (z.b. 3 oder 6 Monate) Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist darf die Rechtsverfolgung nicht "unbillig" erschweren Anerkennungshandlung unterbricht Verjährung z.b. mit der verlangten Mängelbeseitigung wird begonnen oder Anbieter verspricht, dies zu tun 24 12

13 Viele Stolpersteine in der Praxis Unklareunvollständige Leistungsumschreibung Leistungen werden oft erst nach Vertragsschluss definiert Falschverhalten häufig auf beiden Seiten Ermessensfragen und unbestimmte Begriffe Erheblicher Mangel? Erforderliche Sorgfalt? Wesentlicher Vertragsbruch? Zumutbare Zahl an Reparaturversuchen? Beweis des Sachverhalts und des Schadens Unkontrolliertes Abweichen beider Parteien vom Vertrag Ausübung Wahlrechte, Kündigungen, Erklärungen Unklare Rechte, knappe Fristen, riskante Rückabwicklung 25 Weitere Instrumente im Streitfall 1 Zurückbehalten des Entgelts Preis muss bis zur Erfüllung der Gegenleistung nicht bezahlt werden, wenn diese vorher oder gleichzeitig fällig ist (Art. 82 OR) Werkvertrag: Zahlung erst bei Ablieferung des vertragsgemässen Werks, falls nichts anderes vereinbart (umstritten) Aber: Kein Rückbehaltungsrecht zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen 26 13

14 Weitere Instrumente im Streitfall 2 Verzugsrechte (Art OR) Nachfrist ansetzen, falls Anbieter verspätet ist Leistet der Anbieter nicht, ist Leistungsverzicht oder Rücktritt (sowie je Schadenersatz) möglich Möglich auch bei Teillieferungen (warnen!) Bei Werkverträgen ist ein Rücktritt sogar vor Fälligkeit möglich, wenn Verzug absehbar ist und den Kunden keine Schuld trifft (Art. 366 OR) Achtung: Rücktritt führt ev. zu Rückabwicklung 27 Weitere Instrumente im Streitfall 3 Keine Kündigung von Werkverträgen Rücktritt mit Rückabwicklung kann bei Verzug oder Mängeln möglich sein (oder wo vereinbart) Kündigung von Dauerverträgen Ohne Grund bei Aufträgen jederzeit*, sonst wo nichts vereinbart, mit 6 Monaten (Faustregel) Jederzeit aus "wichtigen Gründen" Irrtum über notwendige Vertragsgrundlage Anfechtung innert Jahresfrist seit Entdeckung Schadenersatz bei fahrlässigem Irrtum * Entschädigung, falls "zur Unzeit" 28 14

15 Exkurs: Erwerb von Software Art des Erwerbs bestimmt Nutzungsrechte Fall 1: Kauf von Software bei einem Händler als Einzelpaket der vorinstallierte OEM-Software Fall 2: Abschluss einer Lizenzvereinbarung zur Nutzung von Software Fall 3: Open Source 29 Fall 1: Kauf von Softwarepaketen Weiterverkauf ist erlaubt ( Erschöpfung, Art. 12 Abs. 2 URG) Ohne Rückbehalt einer eigenen Kopie Kein klagbarer Anspruch auf Weiterverkauf Schweiz: Nachträglich vorgelegte Lizenzbedingungen unwirksam z.b. "Shrink-Wrap"-Lizenzen, Versiegelung von CDs, Installation nur nach Bestätigung der Lizenzbedingungen Aber: Nachträgliche Online-Updates können je nach Situation zur vertraglichen Bindung führen 30 15

16 31 Weiterverkauf von Software? "Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Computerprogramm veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses gebraucht oder weiterveräussert werden." (Art. 12 Abs. 2 URG) Der zulässige Gebrauch umfasst gem. Art. 17 URV: a. die bestimmungsgemässe Verwendung des Programms, zu der das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern sowie die im Rahmen dieser Tätigkeiten erforderliche Herstellung eines Werkexemplares durch den rechtmässigen Erwerber oder die rechtmässige Erwerberin gehören; b. das Beobachten des Funktionierens des Programms, das Untersuchen oder Testen desselben zum Zweck der Ermittlung der einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, wenn dies im Rahmen der Handlungen zur bestimmungsgemässen Verwendung erfolgt. Aber: Weiterverkauf kann vertraglich untersagt sein 32 16

17 Fall 2: Lizenzvereinbarung Beispiele: Volumenlizenzverträge, Verträge zur Softwareerstellung, Click-Wrap- Verträge Beauftragung und Bezahlung einer Softwareentwicklung führt nicht zwingend zur Übertragung der Rechte an der Software Lizenzverträge erlauben Nutzung in der Praxis nicht nur, sondern schränken sie oft auch ein Anbieter versuchen Kostenautomatismen und andere Instrumente und Regeln in ihre Verträge einzubauen, die den Umsatz langfristig sichern Beispiel: Audit-Klauseln, die für Prüfungen vor Ort benutzt werden Beispiel: Einschränkung der Lizenz, um bei verschiedener Gelegenheit zusätzliche Gebühren verlangen zu können Beispiel: Ausweitung der Lizenz, um möglichst viele Vorgänge separat verrechnen zu können 33 AGB eines grossen Anbieters... Der Software-Einsatz ist nur zur Abwicklung von eigenen Geschäftsvorfällen und solchen mehrheitlich kontrollierter Firmen erlaubt Ein Outsourcing des Servers ist nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erlaubt Ein lizenzpflichtiger Nutzer ist ein Mitarbeiter, der berechtigt ist, direkt oder indirekt auf die überlassene Software zuzugreifen 34 17

18 ERP- Software SW Datenerfassung "indirekte Nutzung" 35 Fall 3: Open Source Open-Source ist urheberrechtlich geschützt Viele verschiedene Standardlizenzen Nutzung i.d.r. kostenlos erlaubt, Änderungen und Vertrieb aber regelmässig nur mit Einschränkung Open-Source-Lizenzbedingungen bezüglich "Risiken und Nebenwirkungen" studieren z.b. Apache-Lizenz viel unproblematischer als GPL Trennung von Lizenzgeber und Distribution GPL: Jeder Empfänger erhält kostenlose Lizenz 36 18

19 Software-Lizenzierung klassisch Autor(en) Lizenzvertrag Distributor Anwender Kaufvertrag oder Werkvertrag mit Lizenz 37 Lizenzmodell GPL Autor(en) Lizenz Lizenz Distributor Anwender Kaufvertrag, Werkvertrag, Schenkung 38 19

20 GPLv2: Was erlaubt ist Nutzung: Unbeschränkt erlaubt Kopieren, Veränderung, Vertrieb: Beschränkt Nur die Lizenz ist kostenlos, nicht unbedingt aber das Werkexemplar (d.h. die Code-Datei) Zur Lizenzierung genügt es, die Software mit passendem GPL-Hinweis in Umlauf zu setzen Aber: GPL gilt nur, insoweit als Lizenzgeber über Rechte verfügt (kein Gutglaubensschutz) 39 GPLv2: Wichtige Beschränkungen Source-Code muss für Dritte zugänglich sein Wer veränderten GPL-Source-Code vertreibt oder publiziert, muss für eigene Änderungen kostenlose GPL-Lizenz gewähren ("Copyleft") Aber: Keine Pflicht zum Vertrieb Verbot, den Empfänger bei der Ausübung der Rechte gemäss Lizenz zu beschränken z.b. mit Non-Disclosure Agreement (Geheimhaltungserklärung) 40 20

21 Copyleft Gibt V1 Autor V1 Firma A V2, V3 Gibt V2 GPL-Lizenz für V1 GPL-Lizenz für V2 Firma C Firma B Gibt V2 41 Independent and separate works? Anwender Computer Pre-Existing Software New Code Pre-Existing Software New Code Pre-Existing Software New Code Anwender installiert beide Softwareteile und führt sie aus Vertrieb Pre-Existing Software New Code Pre-Existing Software New Code Pre-Existing Software New Code A B C 42 21

22 Folgen GPL-Lizenzierung kann nicht rückgängig gemacht werden GPL-Software eines Dritten darf nicht unter einer Nicht-GPL-Lizenz weitergegeben werden Software unter inkompatiblen Lizenzen darf nicht als ein vereintes Werk vertrieben werden Eigene Software kann unter verschiedenen Lizenzen gleichzeitig vertrieben werden Schützt Firmenkunden z.b. vor dem Copyleft Copyleft kann aufgrund des viralen Effekts des "gefährlich" sein, wenn entsprechende OSS-Software mit proprietärer Software verbunden und dann weitergegeben wird 43 Was änderte sich mit GPLv3?* Vertrieb umfasst nicht "Software-as-a-Service" Endverbraucherprodukte müssen das Aufspielen veränderter Software erlauben Gewisse Lizenzbeschränkungen sind erlaubt Automatische Wiederherstellung der Lizenz Pflicht zur Erteilung gewisser Patentlizenzen GPLv3 ist nicht kompatibel mit GPLv2 * Infos:

23 Andere OSS-Lizenzen 1 Lesser General Public License (LGPL) Gedacht für Funktionsbibliotheken Nutzung von OSS auch in proprietärer Software Software, welche eine LGPL-Library nutzt, darf unter einer beliebigen Lizenz vertrieben werden Aber: Benutzer muss Zugang zu den Dateien haben, damit er die von der Software (konkret) genutzte LGPL-Library anpassen kann Deutlicher Hinweis auf Library und LGPL 45 Andere OSS-Lizenzen 2 Berkeley Software Distribution License (BSD) Verbreitung und Nutzung ist unter beliebigen Bedingungen erlaubt, sofern der Copyright-Hinweis erhalten bleibt Apache Software License Verbreitung ist nur erlaubt, wenn die Lizenz mitgeliefert wird; eigene Anpassungen können anders lizenziert sein Ausschluss der Gewährleistung und Haftung Kein Missbrauch der Bezeichnung "Apache" Aber: Nicht alles ist OSS im klassischen Sinn Sun Community Source License gibt z.b. Sun an verbreiteten Änderungen Dritter unbeschränkte, kommerzielle Rechte 46 23

24 Andere OSS-Lizenzen 3 "OS" bedeutet nicht immer freie Nutzung Beispiel: Lizenz für "AvERP" von Synerpy Erlaubt Veränderung der Software, nicht jedoch deren eigenen Vertrieb Verkauf von AvERP oder kostenpflichtige Dienstleistungen an AvERP sind untersagt Nutzung kostenpflichtiger Dienstleistungen für AvERP von nicht lizenzierten Partnern führt zum Verlust der Lizenz, einer Konventionalstrafe u.a.m. Quellcode-Benutzer müssen sich registrieren 47 Danke für Ihre Aufmerksamkeit. David Rosenthal david.rosenthal@homburger.ch T Homburger AG Prime Tower Hardstrasse 201 CH-8005 Zurich P.O. Box 314 CH-8037 Zurich 24

Verträge für viele Zwecke... Das Recht bietet viel Spielraum. Auf den Vertragstyp kommt es an

Verträge für viele Zwecke... Das Recht bietet viel Spielraum. Auf den Vertragstyp kommt es an Verträge für viele Zwecke... 10. Dezember 2010 David Rosenthal Verträge mit E-Business-Providern E-Business-Recht HS 2010 Verträge über Beratung Konzeption und Gestaltung entwicklung und -wartung Support-Dienste

Mehr

Was ist Open Source Software und wem gehört sie?

Was ist Open Source Software und wem gehört sie? Was ist Open Source Software und wem gehört sie? Vortrag am 24. April 2012 im Rahmen der LPI Partnertagung in Kassel Referentin: Sabine Sobola. Rechtsanwältin. Lehrbeauftragte für IT-Recht, Urheber- und

Mehr

OPEN SOURCE SOFTWARE

OPEN SOURCE SOFTWARE future network Open Source Management Forum 3. Dezember 2009 OPEN SOURCE SOFTWARE Ausgewählte Rechtsfragen andréewitch & simon, Wien 1 - OPEN SOURCE MODELLE bedeutet:! Verfügbarkeit des Quellcodes! keine

Mehr

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an:

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: UNLIMITED License EXCLUSIVE License o EXCLUSIVE limited License o EXCLUSIVE unlimited

Mehr

Open Source SIK OSS Forum Rechtliche Fragestellungen bei Freigabe von Open Source Software, 7. Mai 2014

Open Source SIK OSS Forum Rechtliche Fragestellungen bei Freigabe von Open Source Software, 7. Mai 2014 Open Source SIK OSS Forum Rechtliche Fragestellungen bei Freigabe von Open Source Software, 7. Mai 2014 Inhalt Freigabe von Open Source Software mit Open Source Lizenz erteilte Nutzungsbefugnisse Pflichten

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Rechtliche Aspekte der Energieberatung

Rechtliche Aspekte der Energieberatung Rechtliche Aspekte der Energieberatung 1. Gibt es gesetzliche Regelungen? Gelten 77/78 HOAI? a. Für Leistungen der Energieberatung? Nein Energieberatung als Initialberatung ist gar nicht erfasst? b. Energieplanung

Mehr

Bedingungen für die Überlassung von Freeware-Software-Produkten von HIPPSOFT

Bedingungen für die Überlassung von Freeware-Software-Produkten von HIPPSOFT Bedingungen für die Überlassung von Freeware-Software-Produkten von HIPPSOFT c 2012 HIPPSOFT Inhaltsverzeichnis Hinweis II 1 Vertragsbedingungen 1 1.1 Gegenstand des Vertrages.............................

Mehr

Überblick. Phasen der Softwareentwicklung. Softwareverträge. - Grundsätze - Vertragsqualifikation - Lizenzfragen - Leistungsstörungen

Überblick. Phasen der Softwareentwicklung. Softwareverträge. - Grundsätze - Vertragsqualifikation - Lizenzfragen - Leistungsstörungen 9.12.2002 Softwareverträge Vorlesung Informations-, Informatik- und Telekommunikationsrecht WS02/03 Juristische Fakultät, Universität Basel David Rosenthal Überblick - Grundsätze - Vertragsqualifikation

Mehr

Open Source im gebündelten Vertrieb

Open Source im gebündelten Vertrieb Open Source im gebündelten Vertrieb Prof.Dr.Gerald Spindler 5 June, 2005 Die Vertriebsformen Isolierter Vertrieb Auf Datenträgern Download Gebündelt, OSS mit: Beratung Support Bedienungsanleitungen Garantien

Mehr

Sachmangel gemäß 434 BGB

Sachmangel gemäß 434 BGB Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als

Mehr

Einleitung. - Begriff Softwarelizenzen - Gängige Softwarelizenzmodelle

Einleitung. - Begriff Softwarelizenzen - Gängige Softwarelizenzmodelle Softwarelizenzen 1 Inhaltsübersicht - Gängige Softwarelizenzmodelle - Rechtlicher Hintergrund: Computerprogramme und Urheberrecht - Vertragsgestaltung - Lizenzmanagement 2 Einleitung - Begriff Softwarelizenzen

Mehr

2008 Nokia. Alle Rechte vorbehalten. Nokia, Nokia Connecting People und Nseries sind Marken oder eingetragene Marken der Nokia Corporation.

2008 Nokia. Alle Rechte vorbehalten. Nokia, Nokia Connecting People und Nseries sind Marken oder eingetragene Marken der Nokia Corporation. Laden! Ausgabe 1 2008 Nokia. Alle Rechte vorbehalten. Nokia, Nokia Connecting People und Nseries sind Marken oder eingetragene Marken der Nokia Corporation. Nokia tune ist eine Tonmarke der Nokia Corporation.

Mehr

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht

Mehr

Schutz für Ihr geistiges Eigentum

Schutz für Ihr geistiges Eigentum DURY Rechtsanwälte www.it-recht-saarbrücken.de www.dury.de Wirtschaftskanzlei für IT-Recht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht Schutz für Ihr geistiges Eigentum Das Scheitern von IT-Projekten 15.10.2015

Mehr

Host-Providing-Vertrag

Host-Providing-Vertrag Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung

Mehr

Datenschutz und Qualitätssicherung

Datenschutz und Qualitätssicherung Datenschutz und Qualitätssicherung AQC-Tagung 2015 David Rosenthal 19. November 2015 1 Datenschutz? Personendaten? Jede Angabe, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person bezieht. Bestimmbarkeit?

Mehr

Leichte-Sprache-Bilder

Leichte-Sprache-Bilder Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen

Mehr

Weiterleitung einrichten für eine GMX-E-Mail-Adresse

Weiterleitung einrichten für eine GMX-E-Mail-Adresse Weiterleitung einrichten für eine GMX-E-Mail-Adresse Für die Nutzung der E-Mail-Adresse mit den Push-E-Mail-Services BlackBerry und Windows Mobile E-Mail von Vodafone Sämtliche geistigen Eigentumsrechte

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle

Mehr

FreieSoftwareOG. Creative Commons und freie Lizenzen- Ein kurzer Überblick

FreieSoftwareOG. Creative Commons und freie Lizenzen- Ein kurzer Überblick FreieSoftwareOG Creative Commons und freie Lizenzen- Ein kurzer Überblick Was bedeutet Creative Commons? Creative Commons ist nicht der Name einer Lizenz Creative Commons ist eine gemeinnützige Organisation,

Mehr

Microsoft Office 365 Kalenderfreigabe

Microsoft Office 365 Kalenderfreigabe Microsoft Office 365 Kalenderfreigabe Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Kalenderfreigabe mit Microsoft Outlook 2010 Unter Office 365 können Sie Ihre persönlichen Daten freigeben. Wie so eine Freigabe einzurichten

Mehr

Microsoft Office 365 Domainbestätigung

Microsoft Office 365 Domainbestätigung Microsoft Office 365 Domainbestätigung Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Bestätigung ihrer Domain Wenn Sie Ihr Unternehmen bei Vodafone für Microsoft Office 365 registrieren, erhalten Sie zunächst einen

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

crm-now/ps Webforms Webdesigner Handbuch Erste Ausgabe

crm-now/ps Webforms Webdesigner Handbuch Erste Ausgabe crm-now/ps Webforms Webdesigner Handbuch Erste Ausgabe crm-now/ps Webforms: Webdesigner Handbuch Copyright 2006 crm-now Versionsgeschichte Version 01 2006-08-21 Release Version crm-now c/o im-netz Neue

Mehr

Microsoft Office 365 Benutzerkonten anlegen

Microsoft Office 365 Benutzerkonten anlegen Microsoft Office 365 Benutzerkonten anlegen Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Anlegen von Benutzerkonten Ihres Microsoft Office 365 Wenn Sie die Planung Ihrer E-Mailstruktur abgeschlossen haben beginnen

Mehr

Cordula E. Niklaus, Fürsprecherin ll.m. Anwaltskanzlei Niklaus, Zürich - www.niclaw.ch. niclaw

Cordula E. Niklaus, Fürsprecherin ll.m. Anwaltskanzlei Niklaus, Zürich - www.niclaw.ch. niclaw Blindflug im Wolkenmeer? Rechtliche Aspekte zum Cloud Computing Last Monday vom 27. Juni 2011 Cordula E. Niklaus, Fürsprecherin ll.m. Anwaltskanzlei Niklaus, Zürich - www..ch Persönliches Cordula E. Niklaus,

Mehr

Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten

Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Migrieren von Benutzerdaten per Export und Import mit Microsoft Outlook 2010 Es gibt verschiedene Wege Daten aus einem bestehenden

Mehr

Albert HAYR Linux, IT and Open Source Expert and Solution Architect. Open Source professionell einsetzen

Albert HAYR Linux, IT and Open Source Expert and Solution Architect. Open Source professionell einsetzen Open Source professionell einsetzen 1 Mein Background Ich bin überzeugt von Open Source. Ich verwende fast nur Open Source privat und beruflich. Ich arbeite seit mehr als 10 Jahren mit Linux und Open Source.

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) und Anwendungsbeispiele

Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) und Anwendungsbeispiele Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) und Anwendungsbeispiele - Uebereignungsverträge (Kauf; Schenkung) - Gebrauchsüberlassungsverträge (Miete; Pacht; Leihe; Darlehen) - Dienstleistungsverträge

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn

Mehr

Weiterleitung einrichten für eine 1&1-E-Mail-Adresse

Weiterleitung einrichten für eine 1&1-E-Mail-Adresse Weiterleitung einrichten für eine 1&1-E-Mail-Adresse Für die Nutzung der E-Mail-Adresse mit den Push-E-Mail-Services BlackBerry und Windows Mobile E-Mail von Vodafone Sämtliche geistigen Eigentumsrechte

Mehr

Umgang mit der Software ebuddy Ändern von IP Adresse, Firmware und erstellen von Backups von ewon Geräten.

Umgang mit der Software ebuddy Ändern von IP Adresse, Firmware und erstellen von Backups von ewon Geräten. ewon - Technical Note Nr. 001 Version 1.3 Umgang mit der Software ebuddy Ändern von IP Adresse, Firmware und erstellen von Backups von ewon Geräten. 19.10.2006/SI Übersicht: 1. Thema 2. Benötigte Komponenten

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Service Level Agreements (SLA)

Service Level Agreements (SLA) Service Level Agreements (SLA) Rechtliche Aspekte Inhaltsübersicht Anwendungsbereich von SLAs Einordnung von SLAs Inhalt Rechtliche Qualifizierung Risiken Wichtige Punkte bei der Gestaltung Folgen der

Mehr

Anleitung zum Computercheck Windows Firewall aktivieren oder eine kostenlose Firewall installieren

Anleitung zum Computercheck Windows Firewall aktivieren oder eine kostenlose Firewall installieren Anleitung zum Computercheck Windows Firewall aktivieren oder eine kostenlose Firewall installieren Ziel der Anleitung Sie möchten ein modernes Firewallprogramm für Ihren Computer installieren, um gegen

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. analoges/digitales Radio und Fernsehen über Glasfaser

Allgemeine Geschäftsbedingungen. analoges/digitales Radio und Fernsehen über Glasfaser Allgemeine Geschäftsbedingungen analoges/digitales Radio und Fernsehen über Glasfaser Ausgabe vom 13. Juni 2013 Werk Bichelsee-Balterswil Hauptstrasse 38 Postfach 163 8362 Balterswil 071 971 53 22 info@w-b-b.ch

Mehr

Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht

Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht erecht24 Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert 1 Checkliste - Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht 1. Ein Disclaimer (Haftungsausschluss)

Mehr

Tag des Datenschutzes

Tag des Datenschutzes Tag des Datenschutzes Datenschutz und Software: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser Dr. Michael Stehmann Zur Person Rechtsanwalt Dr. Michael Stehmann Studium der Rechtswissenschaft an der Universität

Mehr

Besten Dank, dass Sie sich überlegen, eine Website von Daynox erstellen zu lassen!

Besten Dank, dass Sie sich überlegen, eine Website von Daynox erstellen zu lassen! Besten Dank, dass Sie sich überlegen, eine Website von Daynox erstellen zu lassen! Inhalt 1 Die Erstellung der Webseite... 3 2 Bezahlung... 4 3 Support... 5 4 Anschrift... 6 5 Haftung/Garantie/Mängel...

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Recht in der Cloud. Die rechtlichen Aspekte von Cloud Computing. Nicole Beranek Zanon Lic. iur., EMBA HSG. Alpiq Cloud Days 2014

Recht in der Cloud. Die rechtlichen Aspekte von Cloud Computing. Nicole Beranek Zanon Lic. iur., EMBA HSG. Alpiq Cloud Days 2014 Recht in der Cloud Die rechtlichen Aspekte von Cloud Computing Nicole Beranek Zanon Lic. iur., EMBA HSG 2 Agenda 1 2 3 4 5 6 Ausgangslage: Cloud oder eigener Betrieb?Cloud Ecosystem Verantwortlichkeit

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Präambel

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Präambel Allgemeine Geschäftsbedingungen Präambel S-CAD erbringt Leistungen insbesondere in den Bereichen Schulung und Datenanlage für imos- Software sowie darüber hinaus Leistungen bei Arbeitsvorbereitung, Planung

Mehr

Dritten übermitteln. Verlangen Hersteller oder Distributoren detailliertere Angaben über die gespeicherten Daten (um allfälligem Missbrauch vorzubeugen, zur Datenkontrolle oder für statistische Zwecke)

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften

Mehr

SQL Server 2008 Standard und Workgroup Edition

SQL Server 2008 Standard und Workgroup Edition September 2008 Produktgruppe: Server Lizenzmodell: Microsoft Server Server/ Serverlizenz Zugriffslizenz () pro Gerät Zugriffslizenz () pro Nutzer Produktgruppe: Server Lizenzmodell: Microsoft Server Pro

Mehr

Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinie der Website

Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinie der Website Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinie der Website Besucher unserer Website müssen die folgenden Bestimmungen akzeptieren, um Informationen über uns, unser Unternehmen und die von uns mittels unserer

Mehr

Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten

Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Migration von Daten eines bestehenden Exchange Server zu Office 365. Es gibt verschiedene Wege Daten aus einem bestehenden

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Preisliste GRANID für External-Nutzer. (Preisliste gültig ab 01.01.2014)

Preisliste GRANID für External-Nutzer. (Preisliste gültig ab 01.01.2014) Preisliste GRANID für External-Nutzer (Preisliste gültig ab 01.01.2014) Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil der Unterlagen darf in irgendeiner Form ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der gibgreiner

Mehr

26.04.2012. Was ist eigentlich (neu am) Cloud Computing? Vertragsbeziehungen Datenschutz Nutzungsrechte Folgen für die Vertragsgestaltung ÜBERBLICK

26.04.2012. Was ist eigentlich (neu am) Cloud Computing? Vertragsbeziehungen Datenschutz Nutzungsrechte Folgen für die Vertragsgestaltung ÜBERBLICK 1 CLOUD COMPUTING - RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Dr. Martin Schirmbacher Berlin, 24. April 2012 Gliederung 2 ÜBERBLICK Was ist eigentlich (neu am) Cloud Computing? Vertragsbeziehungen Nutzungsrechte Folgen

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Huth Sport Marketing GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Huth Sport Marketing GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen der Huth Sport Marketing GmbH Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Bestandteil eines jeden mit uns abgeschlossenen Lehrgangsvertrags. Abweichungen bedürfen

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

ech-0199: ech- Beilage zu Hilfsmittel Cloud Referenzarchitektur für Anwender

ech-0199: ech- Beilage zu Hilfsmittel Cloud Referenzarchitektur für Anwender E-Government-Standards Seite 1 von 9 ech-0199: ech- Beilage zu Hilfsmittel Cloud Referenzarchitektur für Anwender Name Standard-Nummer Kategorie Reifegrad Beilage zu Hilfsmittel Cloud Referenzarchitekur

Mehr

SOFTWARE-WERKVERTRAG

SOFTWARE-WERKVERTRAG SOFTWARE-WERKVERTRAG zwischen ABC, (Strasse, Ort) (nachfolgend Softwareentwicklerin genannt) und XYZ, (Strasse, Ort) (nachfolgend Kunde genannt) 1. Vertragsgegenstand 1.1. Die Softwareentwicklerin verpflichtet

Mehr

Informationen zu Microsoft Lizenzen für Mitarbeiter/innen an der TU Graz

Informationen zu Microsoft Lizenzen für Mitarbeiter/innen an der TU Graz Informationen zu Microsoft Lizenzen für Mitarbeiter/innen an der TU Graz Hinweise zur Rechtsverbindlichkeit der Informationen Die Informationen in diesem Dokument sind Hinweise, die das Verständnis hinsichtlich

Mehr

Lizenzen auschecken. Was ist zu tun?

Lizenzen auschecken. Was ist zu tun? Use case Lizenzen auschecken Ihr Unternehmen hat eine Netzwerk-Commuterlizenz mit beispielsweise 4 Lizenzen. Am Freitag wollen Sie Ihren Laptop mit nach Hause nehmen, um dort am Wochenende weiter zu arbeiten.

Mehr

Gewährleistung und SoftwaremieteVortrag im Rahmen der Veranstaltung IT-Recht - Grundlagen für Informatiker

Gewährleistung und SoftwaremieteVortrag im Rahmen der Veranstaltung IT-Recht - Grundlagen für Informatiker Gewährleistung und Softwaremiete Vortrag im Rahmen der Veranstaltung IT-Recht - Grundlagen für Informatiker Bernhard Dick 05.10.2009 Mietverträge Rechtliche Grundlage und Folgen Serviceverträge Wo finden

Mehr

Windows Small Business Server (SBS) 2008

Windows Small Business Server (SBS) 2008 September 2008 Windows Small Business Server (SBS) 2008 Produktgruppe: Server Windows Small Business Server (SBS) 2008 Lizenzmodell: Microsoft Server Betriebssysteme Serverlizenz Zugriffslizenz () pro

Mehr

Microsoft Office 365 Outlook 2010 Arbeitsplatz einrichten

Microsoft Office 365 Outlook 2010 Arbeitsplatz einrichten Microsoft Office 365 Outlook 2010 Arbeitsplatz einrichten Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Einrichten des Arbeitsplatzes mit Microsoft Outlook 2010 Mit Outlook können Sie schnell, sicher und komfortabel

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Händlerbedingungen für das System GeldKarte

Händlerbedingungen für das System GeldKarte Händlerbedingungen für das System GeldKarte 1. Das Unternehmen nimmt am System GeldKarte der Deutschen Kreditwirtschaft nach Maßgabe dieser Bedingungen teil. Akzeptanzzeichen dieses Systems sind das GeldKarte-

Mehr

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen. AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf

Mehr

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Deutsches Forschungsnetz

Deutsches Forschungsnetz Deutsches Forschungsnetz In fünf Schritten in die DFN-Cloud Jochem Pattloch 68. Mitgliederversammlung 3. Juni 2014, Berlin Schritt 1: Rahmenvertrag n Zunächst ist es erforderlich, dass Sie einen Rahmenvertrag

Mehr

Lizenzierte Kopien: jeweils 1 Installation pro verfügbarem Lizenzschlüssel

Lizenzierte Kopien: jeweils 1 Installation pro verfügbarem Lizenzschlüssel Lizenzvertrag WorxSimply ERP Lizenzierte Kopien: jeweils 1 Installation pro verfügbarem Lizenzschlüssel WICHTIG - BITTE SORGFÄLTIG LESEN Dieser Endbenutzer-Lizenzvertrag ("EULA") ist ein rechtsgültiger

Mehr

Lizenzierung von SharePoint Server 2013

Lizenzierung von SharePoint Server 2013 Lizenzierung von SharePoint Server 2013 Das Lizenzmodell von SharePoint Server 2013 besteht aus zwei Komponenten: Serverlizenzen zur Lizenzierung der Serversoftware und CALs zur Lizenzierung der Zugriffe

Mehr

Lizenzierung von Windows Server 2012

Lizenzierung von Windows Server 2012 Lizenzierung von Windows Server 2012 Das Lizenzmodell von Windows Server 2012 Datacenter und Standard besteht aus zwei Komponenten: Prozessorlizenzen zur Lizenzierung der Serversoftware und CALs zur Lizenzierung

Mehr

Lizenzierung von SharePoint Server 2013

Lizenzierung von SharePoint Server 2013 Lizenzierung von SharePoint Server 2013 Das Lizenzmodell von SharePoint Server 2013 besteht aus zwei Komponenten: Serverlizenzen zur Lizenzierung der Serversoftware und CALs zur Lizenzierung der Zugriffe

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Sohatex GmbH Alszeile 105/7 1170 Wien Austria info@sohatex.com www.sohatex.com ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gültig für Verträge B2B ab 01.06.2014 A.) ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.) GELTUNG DER ALLGEMEINEN

Mehr

Standardsoftware als Wirtschaftsgut

Standardsoftware als Wirtschaftsgut Rechtsanwalt Roland Kreitz Büsing, Müffelmann & Theye Rechtsanwälte und Notare Der Markt: Das Marktvolumen für gebrauchte Software wird auf 400 Millionen EURO geschätzt. Davon seien zur Zeit weniger als

Mehr

Windows 8 Lizenzierung in Szenarien

Windows 8 Lizenzierung in Szenarien Windows 8 Lizenzierung in Szenarien Windows Desktop-Betriebssysteme kommen in unterschiedlichen Szenarien im Unternehmen zum Einsatz. Die Mitarbeiter arbeiten an Unternehmensgeräten oder bringen eigene

Mehr

Allgemeine Bedingungen für alle Schulungen und Seminare

Allgemeine Bedingungen für alle Schulungen und Seminare Allgemeine Bedingungen für alle Schulungen und Seminare 1. Geltungsbereich 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Teilnehmer der Schulung (im

Mehr

Softwarelizenzen und Open Source

Softwarelizenzen und Open Source 02. Februar 2016 Softwarelizenzen und Open Source Juristisches IT-Projektmanagement Vortrag von Michael Woborschil Inhalt 1. Einführung 2. Lizenzen allgemein 3. Open Source 4. Copyleft 4. Beispiele für

Mehr

Abschluss und Kündigung eines Vertrages über das Online-Portal der Netzgesellschaft Düsseldorf mbh

Abschluss und Kündigung eines Vertrages über das Online-Portal der Netzgesellschaft Düsseldorf mbh Abschluss und Kündigung eines Vertrages über das Online-Portal der Netzgesellschaft Düsseldorf mbh 1 Welche Verträge können über dieses Portal abgeschlossen werden? Lieferantenrahmenvertrag Strom Zuordnungsvereinbarung

Mehr

Anmeldung, Registrierung und Elternkontrolle des MEEP!-Tablet-PC

Anmeldung, Registrierung und Elternkontrolle des MEEP!-Tablet-PC Anmeldung, Registrierung und Elternkontrolle des MEEP!-Tablet-PC Starten Sie in den Browsern Chrome oder Safari die Seite: www.mymeep.de Erstellen Sie Ihren persönlichen Account unter Eltern Login neu,

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

ENTDECKEN SIE DIE VORTEILE VON SUBSCRIPTION SUBSCRIPTION-VERTRÄGE VERWALTEN

ENTDECKEN SIE DIE VORTEILE VON SUBSCRIPTION SUBSCRIPTION-VERTRÄGE VERWALTEN ENTDECKEN SIE DIE VORTEILE VON SUBSCRIPTION SUBSCRIPTION-VERTRÄGE VERWALTEN Autodesk Subscription bietet Ihnen eine breite Palette an Leistungen, mit denen Sie das Optimum aus Ihrer Autodesk-Software herausholen.

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Internet Online AG

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Internet Online AG Allgemeine Geschäftsbedingungen Internet Online AG 1. ANWENDUNGSBEREICH Die Beziehungen zwischen den Kundinnen und Kunden (nachstehend «Kunden» genannt) und Internet Online AG (nachstehend «INTO» genannt)

Mehr

Open Source in der Unternehmenspraxis

Open Source in der Unternehmenspraxis Open Source in der Unternehmenspraxis Walter Klausberger 25.09.2014 AWS 1 Open Source Definition Software wird als quelloffen (= open source) bezeichnet, wenn ihre Lizenzbedingungen einer der von der Open

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bird Like - Designagentur

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bird Like - Designagentur Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bird Like - Designagentur Bird Like - Designagentur / Schachtstr. 12b / 31180 Giesen info@bird-like.com / www.bird-like.com Stand April 2015 Seite 1 von 5 Allgemeine

Mehr

Fehler und Probleme bei Auswahl und Installation eines Dokumentenmanagement Systems

Fehler und Probleme bei Auswahl und Installation eines Dokumentenmanagement Systems Fehler und Probleme bei Auswahl und Installation eines Dokumentenmanagement Systems Name: Bruno Handler Funktion: Marketing/Vertrieb Organisation: AXAVIA Software GmbH Liebe Leserinnen und liebe Leser,

Mehr

Digitaler Burn Out Ich weiß, dass ich nichts weiß Warum Lizenzen oft unwirksam sind

Digitaler Burn Out Ich weiß, dass ich nichts weiß Warum Lizenzen oft unwirksam sind Digitaler Burn Out Ich weiß, dass ich nichts weiß Warum Lizenzen oft unwirksam sind Forum Law Group Hamburg@work 18.Dezember 2012 BELS Institut für Geistiges Eigentum, Recht und Wirtschaft in der Informationsgesellschaft,

Mehr

Das Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens

Das Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens Das Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens Dr. iur. Xaver Baumberger Rechtsanwalt 1 Einleitung Wo sind Mangelfolgeschäden zu finden? Auf der Baustelle leider schon! In OR und SIA Norm 118 leider nicht!

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Weisung 2: Technische Anbindung

Weisung 2: Technische Anbindung Weisung : Technische Anbindung vom 07.09.00 Datum des Inkrafttretens: 0..00 Weisung : Technische Anbindung 0..00 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Allgemeines.... Definitionen und Abkürzungen... 4. Anbindungsarten

Mehr

1. Vertragsgegenstand

1. Vertragsgegenstand 1. Vertragsgegenstand Der Auftraggeber bietet dem Auftragnehmer an, Leistungen im Bereich Konstruktion und Zeichnungen an ihn zu vergeben. Je nach Sachlage handelt es sich um komplette in sich geschlossene

Mehr

TECHNISCHE INFORMATION LESSOR LOHN/GEHALT BEITRAGSNACHWEIS-AUSGLEICH BUCH.-BLATT MICROSOFT DYNAMICS NAV

TECHNISCHE INFORMATION LESSOR LOHN/GEHALT BEITRAGSNACHWEIS-AUSGLEICH BUCH.-BLATT MICROSOFT DYNAMICS NAV MICROSOFT DYNAMICS NAV Inhaltsverzeichnis TECHNISCHE INFORMATION: Einleitung... 3 LESSOR LOHN/GEHALT Beschreibung... 3 Prüfung der Ausgleichszeilen... 9 Zurücksetzen der Ausgleichsroutine... 12 Vorgehensweise

Mehr

IT-Controlling als notwendiges Instrument für die Leitung eines Krankenhauses. Dr. Bernd Schütze, Gesellschaft für klinische Dienstleistungen

IT-Controlling als notwendiges Instrument für die Leitung eines Krankenhauses. Dr. Bernd Schütze, Gesellschaft für klinische Dienstleistungen IT-Controlling als notwendiges Instrument für die Leitung eines Krankenhauses Dr. Bernd Schütze, Gesellschaft für klinische Dienstleistungen IT-Controlling...... oder die Frage: Welche IT-Leistungen sollen

Mehr

Firmware-Update für das Blackberry Bold 9900

Firmware-Update für das Blackberry Bold 9900 Firmware-Update für das Version 1.0 Vodafone D2 GmbH 2012 Firmware-Update für das Diese Anleitung beschreibt das Firmware-Update für das. Das Firmware-Installationspaket erhalten Sie über die Vodafone-Homepage.

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Weisung 2: Technische Anbindung

Weisung 2: Technische Anbindung Weisung : Technische Anbindung vom.0.00 Datum des Inkrafttretens: 0.04.00 Weisung : Technische Anbindung 0.04.00 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Allgemeines.... Definitionen und Abkürzungen... 4. Anbindungsarten

Mehr