Berechnung der Gebrauchsvorteile bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages LG Hamburg, Urteil vom , AZ: 320 S 142/12
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- Mona Diefenbach
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1 BVSK-RECHT AKTUELL 2014 / KW 05 Internetauktion Verkauf eines Fahrzeugmotors BGH, Urteil vom , AZ: VIII ZR 63/13 Der Beklagte bot Ende Dezember 2011 auf ebay einen Fahrzeugmotor zum Verkauf an. Zum Zeitpunkt, als der Kläger mit einem Betrag von 1.509,00 Höchstbietender war, beendete der Beklagte sein Angebot und strich alle bis dahin vorliegenden Gebote.... (weiter auf Seite 2) Berechnung der Gebrauchsvorteile bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages LG Hamburg, Urteil vom , AZ: 320 S 142/12 Die Parteien stritten darüber, ob auf die vom Kläger (Käufer) im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses zu erstattenden Gebrauchsvorteile Umsatzsteuer hinzuzurechnen sei. (weiter auf Seite 4) Zur Bagatellschadengrenze AG Döbeln (Zweigstelle Hainichen), Urteil vom , AZ: 1 C 1351/13 Der Kläger hatte ein Sachverständigengutachten erstellt und darin eine Schadenhöhe von 833,20 (brutto) ermittelt. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung erstattete Sachverständigenkosten lediglich in Höhe von 75,00. Die restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 310,79 zahlte sie nicht mit der Begründung, ein Kostenvoranschlag sei bei dem vorliegenden Einfachschaden ausreichend gewesen. (weiter auf Seite 6) Erstattungsfähigkeit von Richtwinkelsatzkosten AG Halle/Saale, Urteil vom , AZ: 102 C 2549/13 Die Klägerin begehrt von der in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherung die Erstattung der Richtwinkelsatzmiete, die ihr die Reparaturwerkstatt im Rahmen einer Haftpflichtreparatur in Rechnung gestellt hat. (weiter auf Seite 7) Verweisung auf günstigere Fachwerkstatt bei bestehenden Sonderkonditionen ist unzumutbar AG München, Urteil vom , AZ: 322 C 21253/12 Die Reparaturkosten wurden unter Bezugnahme auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze einer Referenzwerkstatt in einem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Prüfbericht gekürzt. Hiergegen wendet sich der Kläger und begehrt die Erstattung der Reparaturkosten in Höhe des von ihm beauftragten Sachverständigengutachtens, welches die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt enthält. (weiter auf Seite 8)
2 Internetauktion Verkauf eines Fahrzeugmotors BGH, Urteil vom , AZ: VIII ZR 63/13 Wieder einmal musste sich der BGH als Revisionsinstanz mit kaufrechtlichen Problemen im Rahmen einer sogenannten Internetauktion (ebay) auseinandersetzen. Auf dieser Plattform bot der Beklagte Ende Dezember 2011 einen Fahrzeugmotor zum Verkauf an. Zum Zeitpunkt, als der Kläger mit einem Betrag von 1.509,00 Höchstbietender war, beendete der Beklagte sein Angebot und strich alle bis dahin vorliegenden Gebote. Dies ereignete sich am Vorprozessual äußerte sich der Beklagte gegenüber dem Kläger dergestalt, dass er die Angebote aufgrund eines besseren Angebots außerhalb der Internetauktion beendet habe. Im Prozess behauptete dann der Beklagte, der Motor habe seine Zulassung im Straßenverkehr verloren, was er bei der Freischaltung des Angebots bei ebay noch nicht gewusst habe. Die Versteigerung erfolgte auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ebay. Dort heißt es auszugsweise: 10 Ziffer 1 Satz 5: "Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen." 10 Ziffer 7: "Bieter dürfen ein Gebot nur dann zurücknehmen, wenn sie dazu gesetzlich berechtigt sind. Weitere Informationen." Zum Stichpunkt Weitere Informationen heißt es: Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) können Sie sich von einer verbindlichen Willenserklärung [ ] lösen, wenn ein so genannter Anfechtungsgrund vorliegt. Ein Anfechtungsgrund liegt vor, wenn Sie sich bei der Abgabe einer Willenserklärung in einem relevanten Irrtum befanden [ ]. Sofern ein Anfechtungsgrund vorliegt, der Sie dazu berechtigt, sich von Ihrem Angebot zu lösen, können Sie dies durch das vorzeitige Beenden des Angebots und Streichung bereits vorhandener Gebote technisch umsetzen. Sie sollten auf jeden Fall den Grund für die vorzeitige Beendigung des Angebots dem Höchstbietenden gegenüber zusätzlich gesondert in Form einer Anfechtungserklärung geltend machen. Die Anfechtung muss dabei unverzüglich gegenüber dem Höchstbietenden erklärt werden. Geben Sie hierbei den Grund für die vorzeitige Beendigung an." Der Kläger begehrte nunmehr vom Beklagten die Zahlung von 3.500,00 zuzüglich Zinsen. Der Motor habe einen Marktwert von 5.009,00 gehabt. Für diesen Preis hätte er den Motor verkaufen können, sodass ihm ein entsprechender Schaden entstanden sei. Nachdem das AG Wolfsburg (Urteil vom , AZ: 22 C 193/12) die Klage abgewiesen hatte und das LG Braunschweig (Urteil vom , AZ: 6 S 407/12 (149)) daraufhin als Berufungsinstanz die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hatte, war die Revision des Beklagten vor dem BGH erfolgreich. Der BGH verwies an das LG Braunschweig zurück. 2 / 8
3 Der BGH teilte die Auffassung des Berufungsgerichts nicht, es sei zum Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages gekommen. Nach der Rechtsprechung des Senats sei der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner Internetplattform das Forum für die Auktion biete (so auch BGH, Urteil vom , AZ: VIII ZR 305/10, in NJW 2011, 2643 Rn. 15 ff.). Hier nahm dann der BGH Bezug auf 10 Ziff. 1 S. 5 der AGB. Danach kommt ein Kaufvertrag auch bei vorzeitiger Beendigung des Angebots mit dem Höchstbietenden zustande. Allerdings ist als Ausnahme geregelt, dass dies dann nicht zutrifft, wenn der Anbieter gesetzlich dazu berechtigt war, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Hierzu und zu den Gründen, welche den Anbieter berechtigen, sein Angebot zurückzuziehen, werde in 10 Ziff. 7 der AGB Näheres ausgeführt. Aus der Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter sei danach das Angebot des Verkäufers dahin zu verstehen, dass dieses unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme stehe. Dieser, die Bindungswirkung des Angebots einschränkende Vorbehalt verstoße nicht gegen Grundsätze über die Bindungswirkung von Angeboten ( 145, 148 BGB). Vielmehr sehe 145 BGB sogar vor, dass der Antragende die Bindungswirkung seines Angebotes ausschließen könne. Vor diesem war es nach Ansicht des BGH durchaus möglich, dass die Angebotsrücknahme berechtigt war, wenn z.b. dem Beklagten als Anbietenden ein Anfechtungsrecht nach 119 BGB wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des angebotenen Motors (fehlende Zulassung für den Straßenverkehr) zur Seite stand. Der BGH hob das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurück. Gegenstand des Revisionsverfahrens vor dem BGH war der Verkauf eines Fahrzeugmotors. Das Urteil ist also für den Kfz-Betrieb durchaus von relevanz. Die Begründung des BGH zeigt für den Kfz-Betrieb Möglichkeiten auf, sich von einem bei ebay eingestellten, ungünstigen Angebot zu lösen. Die Geschäftsbedingungen von ebay sind in der häufig kaum bekannt, diese spielen allerdings durchaus eine wesentliche Rolle bei der Klärung von Rechtsstreitigkeiten vor Gericht. Nach den Bedingungen von ebay wie auch nach der gesetzlichen Lage ist es durchaus möglich, sich von einem Angebot zu lösen, wenn man im Nachhinein erkennt, dass dieses auf einem Irrtum basierte. Anwaltliche Hilfe ist in diesem Fall auf jeden Fall anzuraten. 3 / 8
4 Berechnung der Gebrauchsvorteile bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages LG Hamburg, Urteil vom , AZ: 320 S 142/12 Grundlage des vor dem LG Hamburg verhandelten Rechtsstreits war das Rückabwicklungsverhältnis eines Kfz-Kaufvertrages. Die Parteien stritten darüber, ob auf die vom Kläger (Käufer) im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses zu erstattenden Gebrauchsvorteile Umsatzsteuer hinzuzurechnen sei. Erstinstanzlich berechnete das AG Hamburg-St. Georg die Gebrauchsvorteile ausgehend vom Bruttokaufpreis, ohne zusätzlich einen darauf entfallenden Umsatzsteueranteil in Ansatz zu bringen. Das LG Hamburg bestätigte die Rechtsansicht des AG Hamburg-St. Georg. Zur Berechnung der Gebrauchsvorteile im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses führt es aus: Auf den auf diese Weise vom Amtsgericht als Wert der gezogenen Nutzungen ermittelten Betrag ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht zu Lasten des Klägers zusätzlich ein darauf entfallender Umsatzsteueranteil in Ansatz zu bringen. Allerdings ist die Frage, ob die Umsatzsteuer bei der Ermittlung der Nutzungsvergütung nur einmal, nämlich im Rahmen des Kaufpreises zu veranschlagen ist, oder ein zweites Mal durch den Aufschlag auf den auf Basis des Bruttokaufpreises errechneten Betrag, höchstrichterlich noch nicht entschieden. Nach Reinking/Eggert (a.a.o., Rn. 1179) sollen üblicherweise die Instanzgerichte so vorgehen, dass sie in Übereinstimmung mit BGH NJW 1991, 2484 den Bruttokaufpreis zugrunde legen, um dann dem sich daraus ergebenden Betrag die Umsatzsteuer zuzuschlagen. Anders hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (Urt. v U 68/07) entschieden, das einen zweimaligen Ansatz der Umsatzsteuer deshalb für falsch hält, weil beim Ansatz des Bruttokaufpreises im Rahmen der Formel für die Berechnung der Gebrauchsvorteile von vornherein nicht von dem im Kaufpreis des Fahrzeugs ausgedrückten Sachwert, bei dem es sich nur um den Nettokaufpreis handeln könne, ausgegangen werde. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer aus folgenden Erwägungen an: Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine Sache gem. 346 BGB soll durch die Pflicht des Käufers, im Gegenzug für den Rückerhalt des Kaufpreises die im Nutzungszeitraum erlangten Gebrauchsvorteile zu vergüten, letztlich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Verkäufer eine aufgrund der zwischenzeitlichen Nutzung geringerwertige Sache zurück erhält. Deshalb wird auch der Wert der Gebrauchsvorteile durch die kilometeranteilige lineare Wertminderung ausgedrückt. Der Wert der neuen Sache und dementsprechend auch deren Wertminderung für den Verkäufer können aber nur an den Sachwert anknüpfen, in welchem die Umsatzsteuer deshalb nicht enthalten ist, weil diese für den Verkäufer einen durchlaufenden Posten darstellt. Beim Verkauf der Sache vereinnahmt der Verkäufer zwar die Umsatzsteuer als Aufschlag auf den Nettokaufpreis, muss sie jedoch seinerseits wieder abführen. Sie ist für ihn also vermögensneutral. Für ihn wird der Sachwert deshalb durch den Nettokaufpreis verkörpert. Andererseits ist aber die Vergütung für gezogene Nutzungen die Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung durch den Verkäufer und damit als Entgelt im Sinne von 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG anzusehen (s. BGH ZIP 1994, 461). Deshalb ist den auf Grundlage des Nettokaufpreises berechneten Gebrauchsvorteilen die Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Ob man dies in einem zweiten Schritt tut oder diesem Gesichtspunkt bereits durch Berechnung der Gebrauchsvorteile auf Basis des Bruttokaufpreises Rechnung trägt, spielt für das Rechenergebnis keine Rolle. 4 / 8
5 In der Rechtsprechung ist unumstritten, dass die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses zu erstattenden Gebrauchsvorteile als kilometeranteilige lineare Wertminderung berechnet werden können. Hierbei ergibt sich der Wert der Gebrauchsvorteile aus dem durch die erwartete Gesamtlaufleistung geteilten Bruttokaufpreis, der mit der im konkreten Fall zurückgelegten Kilometerleistung multipliziert wird. Umstritten ist lediglich, ob im Anschluss noch die Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist. Das LG Hamburg war hier der Ansicht, dass aufgrund der Berechnung der Gebrauchsvorteile auf Basis des Bruttokaufpreises der Umsatzsteuer bereits Rechnung getragen sei. 5 / 8
6 Zur Bagatellschadengrenze AG Döbeln (Zweigstelle Hainichen), Urteil vom , AZ: 1 C 1351/13 Der Kläger hatte ein Sachverständigengutachten erstellt und darin eine Schadenhöhe von 833,20 (brutto) ermittelt. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung zahlte die Reparaturkosten nebst 100,00 Nutzungsausfall und erstattete Sachverständigenkosten lediglich in Höhe von 75,00. Die restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 310,79 zahlte sie nicht mit der Begründung, ein Kostenvoranschlag sei bei dem vorliegenden Einfachschaden ausreichend gewesen. Das AG Döbeln gab der Klage auf Zahlung der restlichen Sachverständigengebühren vollumfänglich statt. Das Gericht führt zur Begründung aus, dass die Sachverständigenkosten grundsätzlich zu dem sogenannten Herstellungsaufwand gehören, den die Beklagte dem Geschädigten zu ersetzen hat. In der Beauftragung des Sachverständigen durch den Geschädigten sah das Gericht keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht, da dieser im Zeitpunkt der Beauftragung nicht wissen konnte, ob die Schadenhöhe und die Kosten des Sachverständigen in einem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis stehen. Das Gericht hielt die abgerechneten Kosten auch für angemessen und gab der Klage daher vollumfänglich statt. Das AG Döbeln geht erfreulicherweise nicht von einer starren Bagatellschadengrenze aus und stellt auf die Sicht des Geschädigten bei dem es sich meist um einen technischen Laien handelt ex ante ab. 6 / 8
7 Erstattungsfähigkeit von Richtwinkelsatzkosten AG Halle/Saale, Urteil vom , AZ: 102 C 2549/13 Die Klägerin begehrt von der in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherung die Erstattung der Richtwinkelsatzmiete, die ihr die Reparaturwerkstatt im Rahmen einer Haftpflichtreparatur in Rechnung gestellt hat. Das AG Halle/Saale hat sich klar für die Erstattungsfähigkeit der Richtwinkelsatzmiete ausgesprochen: Die hier allein streitigen Kosten der Richtsatzmiete in Höhe von 333,20 Euro aus der Reparaturrechnung vom gehören zum unfallbedingt erforderlichen Wiederherstellungsaufwand, welchen die Beklagte nach 249 BGB zu ersetzen hat. Darauf, ob in einer Fachwerkstatt, wie die Klägerin sie betreibt, üblicherweise bestimmte Richtwinkelsätze vorgehalten werden - wie die Beklagte meint -, kommt es nicht an. Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch der Geschädigten aus abgetretenem Recht geltend und die Richtsatzmiete ist der Geschädigten unstreitig als Reparaturposition in Rechnung gestellt worden. Damit ist dieser Betrag grundsätzlich nach 249 BGB erstattungsfähig. Die Beklagte könnte sich daher allenfalls auf eine Schadensminderungspflichtverletzung der Geschädigten berufen, wenn diese sehenden Auges eine Reparaturwerkstatt mit überzogenen Preisen beauftragt hätte. Hierfür fehlt jedoch jeder Anhaltspunkt. Die Geschädigte musste sich selbstverständlich vor Beauftragung der Reparatur nicht darüber informieren, ob es gleichwertige Werkstätten in ihrer Wohnortnähe gibt, welche über einen entsprechenden Richtwinkelsatz verfügt. Grundsätzlich hat die Haftpflichtversicherung die Kosten für die Richtwinkelsatzmiete zu zahlen, wenn der Reparaturbetrieb nicht über einen eigenen Richtwinkelsatz verfügt. Bei Fachwerkstätten wird oftmals ein Richtwinkelsatz für häufig zu reparierende Fahrzeuge angeschafft. Die Kosten hierfür werden entweder in die Stundenverrechnungssätze eingerechnet oder in anderer Form in Rechnung gestellt. Sollte die Haftpflichtversicherung entsprechende Kosten nicht übernehmen ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zu empfehlen. 7 / 8
8 Verweisung auf günstigere Fachwerkstatt bei bestehenden Sonderkonditionen ist unzumutbar AG München, Urteil vom , AZ: 322 C 21253/12 Die Reparaturkosten wurden unter Bezugnahme auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze einer Referenzwerkstatt in einem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Prüfbericht gekürzt. Hiergegen wendet sich der Kläger und begehrt die Erstattung der Reparaturkosten in Höhe des von ihm beauftragten Sachverständigengutachtens, welches die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt enthält. Das AG München gab der Klage vollumfänglich statt und sprach dem Geschädigten die Reparaturkosten in voller Höhe zu. Ein Verweis auf die Stundenverrechnungssätze des von der Haftpflichtversicherung des Schädigers benannten Referenzbetriebes sei aufgrund der beklagtenseits eingeräumten bestehenden Sonderkonditionen unzulässig. Dass im Prüfbericht die Stundenverrechnungssätze zugrunde gelegt wurden, die auch Privatkunden gegenüber gelten, ist unerheblich. Das AG München nimmt insofern Bezug auf die Ausführungen des LG München I (Urteil vom , Az: 19 S 24367/11): Die von der Beklagten benannte Fachwerkstatt kann dabei nicht zugrunde gelegt werden, da sie der Beklagten Sonderkonditionen einräumt, die anderen Kunden nicht eingeräumt werden. Dabei ist unerheblich, ob die Beklagte hier ihrer Berechnung die normalen Stundensätze der Firma K. zugrunde gelegt hat oder die speziell mit der Werkstatt vereinbarten. Es kann beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte nach erfolgter Reparatur in dieser Werkstatt zwar den Geschädigten zu 100 % befriedigt, dann aber aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit der Werkstatt dort einen Teil der Reparaturkosten regressiert. Dies widerspricht der Rechtsprechung des BGH. Eine Verweisung auf diese Werkstatt hielt das Gericht daher für unzulässig. Zur Sonderkonditionen-Thematik verweist das AG München auf den Leitsatz des BGH in seiner Entscheidung vom (AZ: VI ZR 337/09). Darin heißt es im Leitsatz Ziff. 3: Unzumutbar ist eine Reparatur in einer freien Fachwerkstatt für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen. 8 / 8
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