AGAHP e.v. Arbeitsgemeinschaft Anthroposophischer Heilpraktiker Satzung

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1 AGAHP e.v. Arbeitsgemeinschaft Anthroposophischer Heilpraktiker Satzung 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Arbeitsgemeinschaft Anthroposophischer Heilpraktiker und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.v. Die Arbeitsgemeinschaft Anthroposophischer Heilpraktiker besteht seit 1978 und ist als eigenständige Berufsgruppe seit April 1991 in die Medizinische Sektion am Goetheanum eingegliedert. Sie besteht aus regionalen Arbeitskreisen und Einzelmitgliedern. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwäbisch Gmünd 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr 2 Vereinszweck Die in der Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Kolleginnen und Kollegen sehen den Sinn ihrer gemeinsamen Arbeit in folgenden Zielsetzungen: 1. Erarbeiten der Therapie als Heilpraktiker, im Sinne einer Erweiterung der Heilkunst nach geisteswissenschaftlichen Erkenntnissen. Hierzu gehört insbesondere die Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Anthroposophischen Heilkunde. 2. Wirken als Heilpraktiker auf der Grundlage des anthroposophischen Welt- und Menschenbildes. Gemeinsames Verfolgen dieser Zielsetzungen in Abstimmung mit der Medizinischen Sektion am Goetheanum als Berufsverband für anthroposophische Heilpraktiker. a. Fortbildung der Mitglieder durch regelmäßiges gemeinsames Arbeiten. Hierzu gehört auch ein jährlich stattfindendes Treffen mit der Leitung der Medizinischen Sektion am Goetheanum in Dornach. b. Förderung der Aus- und Fortbildung von Anthroposophischen Heilpraktikern durch Fortbildungsveranstaltungen von Dozenten der AGAHP, insbesondere im Rahmen einer der AGAHP angegliederten Verbandsschule. 3. Öffentliche Veranstaltungen liegen im Aufgaben- und Verantwortungsbereich der Arbeitsgemeinschaft. Aktivitäten einzelner Mitglieder im Namen der Arbeitsgemeinschaft sind im Voraus mit dem Vorstand abzusprechen. 3 Mitgliedschaft Es gibt ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Mitglieder, die bis zum in die AGAHP eingetreten sind, erhalten in der Folge den Status der ordentlichen Mitgliedschaft. Ehrenmitglieder behalten ihren Status. 3 A) Ordentliche Mitgliedschaft: 3 A) 1. Die ordentliche Mitgliedschaft hat zur Voraussetzung: a) Die Mitgliedschaft in der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft, b) die gegenwärtige oder frühere Tätigkeit als zugelassener Heilpraktiker, c) die Anerkennung der in 2 ausgesprochenen Zielsetzungen Seite 1 von 5

2 3 A) 2. Erlangung der ordentlichen Mitgliedschaft: a) Bewerber um die Mitgliedschaft können auf Einladung eines Arbeitskreises bzw. der Arbeitsgemeinschaft als Gast für maximal ein Jahr am allgemeinanthroposophischen und heilkundlichen Teil der Arbeit teilnehmen. Sie müssen zu diesem Zeitpunkt noch nicht Mitglied der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft sein, sollten aber gegenwärtig oder früher als zugelassener Heilpraktiker tätig gewesen sein. b) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten. Dieser Antrag soll den Namen, das Alter, den beruflichen Werdegang und die Anschrift des Bewerbers enthalten. 3 A) 3. Rechte der ordentlichen Mitglieder: a) Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht, das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das Teilnahmerecht an allen internen Veranstaltungen, z.b. der Leitbildarbeit u. Ä. b) Gegen Zahlung einer Gebühr können ordentliche Mitglieder einen individualisierten Mitgliedsstempel erhalten. c) Auf Wunsch werden ordentliche Mitglieder in der Therapeutenliste geführt, die auf der Homepage des Verbandes veröffentlicht wird. d) Ordentliche Mitglieder haben das Zugangsrecht zum Mitgliederbereich der Homepage und werden regelmäßig über berufspolitische Entwicklungen in formiert. e) Ordentliche Mitglieder erhalten bei kostenpflichtigen Fortbildungen der Verbandschule ANTHROPOS-SOPHIA eine von der Schule festgelegte Ermäßigung. 3 A) 4. Ordentliche Mitglieder, die nach 3-maliger Mahnung ihren Mitgliedsbeitrag schuldig geblieben sind, verlieren ihre unter 3 A) 3. genannten Rechte. Der Mitgliedstempel darf aber weiterverwendet werden und es erfolgt eine Einladung zur Mitgliederversammlung. 3 B). Außerordentliche Mitgliedschaft: 3 B) 1. Die außerordentliche Mitgliedschaft hat zur Voraussetzung: a) Die vorhandene Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung b) Die Anerkennung der in 2 ausgesprochenen Zielsetzungen 3 B) 2. Erlangung der außerordentlichen Mitgliedschaft: Über die Aufnahme als außerordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten. Dieser Antrag soll den Namen, das Alter, den beruflichen Werdegang und die Anschrift des Bewerbers enthalten. 3 B) 3. Rechte der außerordentlichen Mitglieder: a) Außerordentliche Mitglieder können ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen, nicht jedoch an anderen internen Veranstaltungen (z.b. Leitbildarbeit u.ä.) b) Gegen Zahlung einer Gebühr können außerordentliche Mitglieder einen individualisierten Mitgliedsstempel erhalten. c) Auf Wunsch werden außerordentliche Mitglieder in der Therapeutenliste geführt, die auf der Homepage Verbandes veröffentlicht wird. d) Außerordentliche Mitglieder haben das Zugangsrecht zum Mitgliederbereich Seite 2 von 5

3 der Homepage und werden regelmäßig über berufspolitische Entwicklungen informiert. e) Außerordentliche Mitglieder erhalten eine von der Mitgliederversammlung festzulegende Ermäßigung auf den Mitgliedsbeitrag. f) Bedürftige außerordentliche Mitglieder können auf schriftlichen Antrag vom Vorstand eine weitere Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags bis auf maximal 10 % des Mitgliedsbeitrages der ordentlichen Mitglieder erlangen. Sie verzichten damit für die Dauer der Ermäßigung zugleich auf die in den Punkten a) bis d) ausgesprochenen Rechte. Der Mitgliedstempel darf aber weiterverwendet werden und es erfolgt eine Einladung zur Mitgliederversammlung. 3 C. Eine Ehrenmitgliedschaft kann durch den Vorstand ausgesprochen werden. Ehrenmitglieder behalten die Rechte, die sie vor ihrer Ernennung zum Ehrenmitglied hatten, sind aber von der Beitragspflicht befreit. 4 Ende der Mitgliedschaft a) Die Mitgliedschaft der ordentlichen, der außerordentlichen und der Ehrenmitglieder endet durch freiwilligen Austritt, bzw. mit dem Tod des Mitglieds. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. b) Der Ausschluss eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieds kann auf Vorschlag des zuständigen Arbeitskreises geschehen, falls das Mitglied einem Arbeitskreis angehört. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Vorstand. Der Ausschluss eines Mitglieds kann aus wichtigem Grund ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich oder persönlich zu rechtfertigen. Die schriftliche Stellungnahme ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses des Vorstandes beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen. Geschieht das nicht, so gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt er die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt. Seite 3 von 5

4 c) Aus der Mitgliederliste können gestrichen werden: 1. Mitglieder, die auch nach dreimaliger Zahlungserinnerung ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen. 2. Mitglieder, die nachweislich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen als Mitglied geführt werden (z.b. Niederlassung als Arzt [dies schließt die Tätigkeit als Heilpraktiker von Gesetzes wegen aus], fehlende Heilerlaubnis usw.) 5 Vereinsmittel Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Weitere Mittel kann der Verein erhalten durch: Veranstaltungsgebühren, anderweitige Spenden natürlicher und juristischer Personen oder Stiftungen, die den Vereinszweck anerkennen. 6 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern a) Dem ersten Vorsitzenden b) Dem stellvertretenden Vorsitzenden c) Dem geschäftsführenden Vorstand. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. 2. Bei Ausfall eines Mitglieds während der Amtsdauer wird ein Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom Rest-Vorstand berufen. 3. Satzungsänderungen, die von den zuständigen Behörden oder auf Grund von Gesetzesänderungen verlangt werden, können vom Vorstand selbständig vorgenommen werden. 4. Die Vorstandsmitglieder sind als solche ehrenamtlich tätig. Sie vertreten den Verein jeweils zu zweit; der geschäftsführende Vorstand ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern gilt, dass der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende nur in Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand für den Verein handeln können. 5. Aufgaben des Vorstandes: Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der stellvertretende Vorsitzende nimmt zugleich die Aufgaben des Schatzmeisters wahr. Er kann diese Aufgabe an einen hierfür zu benennenden Beirat delegieren. 6. Alle Rechte und Pflichten aus vertraglichen Vereinbarungen mit Dritten gelten ausschließlich für den Verein als Vertragspartner. Jegliche persönliche Haftung des Handelnden als bevollmächtigtes Vorstandsmitglied wird hiermit ausgeschlossen. 7. Der Vorstand kann zur Bewältigung seiner Aufgaben Beiräte für einzelne Teilgebiete benennen. Der Beirat ist wie der Vorstand ehrenamtlich tätig und dem Vorstand gegenüber berichtspflichtig. Auf Einladung können Beiräte ohne Stimmrecht an Vorstandssitzungen teilnehmen. Die Beiräte gehören dem erweiterten Vorstand an. Der Vorstand ist berechtigt eine Geschäftsstelle einzurichten. Seite 4 von 5

5 7 Mitgliederversammlung 1. Jedes Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, zu der mindestens vier Wochen vorher schriftlich einzuladen ist. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen eine Woche vor Beginn dem Vorstand vorliegen. 2. Die Mitgliederversammlung berät über alle wesentlichen Angelegenheiten des Vereins und beschließt insbesondere über: Die Wahl des Vorstandes Den Jahreshaushalt Die Entlastung des Vorstandes Satzungsänderungen Die Auflösung des Vereins 3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 4. Die Ergebnisse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten und von einem Vorstandsmitglied, sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen. 8 Auflösung 1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins ist das Vermögen der Medizinischen Sektion am Goetheanum in Dornach zuzuführen. Die vorstehende Satzung wurde am in Dornach errichtet, am bei der Mitgliederversammlung in Dornach erstmalig geändert, am bei der Mitgliederversammlung in Dornach zum 2. Mal geändert, am bei der Mitgliederversammlung in Bispingen zum 3. Mal geändert sowie am bei der Mitgliederversammlung in Bispingen zum 4. Mal geändert. Bispingen, gez. Alexander Schadow Geschäftsführender Vorstand Seite 5 von 5

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