Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis am Zentrum für zivilgesellschaftliche Entwicklung

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1 Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis am Zentrum für zivilgesellschaftliche Entwicklung Ausgehend von den Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft und unter Einbeziehung des Ethik-Kodex der Deutschen Gesellschaft für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft (DGPuK) gelten die folgenden Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis im zze. Teil I: Gute wissenschaftliche Praxis 1 Gute wissenschaftliche Praxis 2 Wissenschaftlicher Nachwuchs 3 Zusammenarbeit und Leistungsverantwortung in Forschungs- und Projektgruppen 4 Autorenschaft bei wissenschaftlichen Publikationen 5 Leistungs- und Bewertungskriterien Teil II: Wissenschaftliches Fehlverhalten 6 Wissenschaftliches Fehlverhalten 7 Verfahren bei wissenschaftlichem Fehlverhalten Teil I: Gute wissenschaftliche Praxis 1 Gute wissenschaftliche Praxis (1) Die folgenden Regeln für eine gute wissenschaftliche Praxis sollen dazu beitragen, die Qualität wissenschaftlicher Arbeit zu fördern und damit wissenschaftliches Fehlverhalten zu verhindern. (2) An eine gute wissenschaftliche Praxis sind folgende Anforderungen zu stellen: Die Untersuchungen sind nach dem neuesten Stand der Forschung durchzuführen. Dies setzt die Kenntnis und Verwertung des jeweils aktuellen Schrifttums und die Verwendung der dem Forschungsstand entsprechenden Methoden voraus. Bei der Präsentation oder Publikation wissenschaftlicher Erkenntnisse werden Einzelheiten der Theorien, Methoden und Forschungsdesigns, die für die Einschätzung der Forschungsergebnisse und der Grenzen ihrer Gültigkeit wichtig sind, mitgeteilt. Die im Rahmen empirischer Untersuchungen erhobenen Primärdaten werden für die Dauer von fünf Jahren aufbewahrt, falls nichts anderes mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.

2 Bei empirischen Untersuchungen sind die Persönlichkeitsrechte von Probandinnen und Probanden zu achten und die relevanten Datenschutzbestimmungen zu berücksichtigen. Weitere Wesensmerkmale wissenschaftlicher Arbeit sind das Ernstnehmen von Zweifeln und die Redlichkeit der Argumentation. Ergebnisse wissenschaftlicher Arbeit sollten nicht als festgestellt ausgegeben werden, solange sie nicht auf unabhängigem Wege Bestätigung gefunden haben; jede Interpretation bemisst sich nach den Kriterien der Plausibilität. Bei der wissenschaftlich erwünschten Auseinandersetzung mit anderen Auffassungen haben sich Forscherinnen und Forscher an die selbstverständlichen Standards einer integren Argumentation zu halten. Wissenschaftliche Erkenntnisgewinne werden in Form von Publikationen der Öffentlichkeit mitgeteilt. Ebenso wie die wissenschaftliche Untersuchung selbst ist auch die Publikation Teil des wissenschaftlichen Prozesses, für den die Autorinnen und Autoren die jeweilige (Mit)Verantwortung zu übernehmen haben. In Publikationen über Untersuchungen, die von Dritten gefördert oder in Auftrag gegeben wurden, werden die Finanzierungsquellen benannt. 2 Wissenschaftlicher Nachwuchs (1) Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler beginnen als Studentische Hilfskräfte und mit ihren Seminar- und Hausarbeiten und der Bacheloroder Masterthesis wissenschaftlich zu arbeiten. Neben den theoretischen und methodischen Fertigkeiten und Kenntnissen ist ihnen durch das zze eine ethische Grundhaltung beim wissenschaftlichen Arbeiten, beim verantwortlichen Umgang mit Ergebnissen und bei der Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zu vermitteln. (2) Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler haben Anspruch auf regelmäßige wissenschaftliche Betreuung, Beratung und Unterstützung durch eine ihnen zugeordnete primäre Bezugsperson. 3 Zusammenarbeit und Leitungsverantwortung in Forschungsund Projektgruppen Die Institutsleitung sowie die für das Projektmanagement verantwortlichen Kolleginnen und Kollegen tragen die Verantwortung für eine angemessene Organisation, die sichert, dass die Aufgaben der Leitung, Aufsicht, Konfliktregelung und Qualitätssicherung sowie der Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses eindeutig zugewiesen sind und tatsächlich wahrgenommen werden. 4 Autorenschaft bei wissenschaftlichen Publikationen (1) Sind an einer Forschungsarbeit oder an der Abfassung eines wissenschaftlichen Berichts mehrere Personen beteiligt, so kann als Mitautorin oder als Mitautor nur genannt werden, wer wesentlich zur Fragestellung, zum Forschungsplan, zur

3 Durchführung der Forschungsarbeiten, zur Auswertung oder Deutung der Ergebnisse sowie zum Entwurf oder zur kritischen inhaltlichen Überarbeitung des Manuskripts beigetragen hat. Fühlt sich eine Mitautorin oder ein Mitautor übergangen, kann sie oder er die Institutsleitung anrufen. Das bloße Lesen des Manuskripts ohne Mitgestaltung des Inhalts begründet ebenso wenig eine Mitautorenschaft wie die Beschaffung von Finanzmitteln. Werden im Manuskript unveröffentlichte Beobachtungen anderer Personen zitiert oder Befunde anderer Institutionen verwendet, so ist - vorbehaltlich anderer anerkannter fachwissenschaftlicher Übung - deren schriftliches Einverständnis einzuholen. (2) Durch das Einverständnis mit der Nennung als Mitautorin oder als Mitautor wird die Mitverantwortung dafür übernommen, dass die mitautorisierte Publikation wissenschaftlichen Standards entspricht. Dies gilt vor allem für den Bereich, für den eine Mitautorin oder ein Mitautor einen Beitrag geliefert hat; sie oder er ist sowohl für die Korrektheit des eigenen Beitrags wie auch dafür verantwortlich, dass dieser in wissenschaftlich vertretbarer Weise in die Publikation eingebracht wird. (3) Finden sich einzelne Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ohne Einverständnis in einer Veröffentlichung als Mitautorin oder als Mitautor genannt und sehen sie sich zu einer nachträglichen Genehmigung außerstande, so ist von ihnen zu erwarten, dass sie sich gegen ihre Aufnahme in den Autorenkreis bei der oder dem Hauptverantwortlichen und/oder bei der betreffenden Zeitschrift in ausdrücklicher Form verwahren. Unterlassen sie eine solche Distanzierung, so gilt dies als nachträgliche Genehmigung ihrer Aufnahme in den Autorenkreis mit entsprechender Mitverantwortung für die Veröffentlichung. 5 Leistungs- und Bewertungskriterien Originalität und Qualität haben als Leistungs- und Bewertungskriterien für Beförderungen, Einstellungen, Berufungen und Mittelzuweisungen stets Vorrang vor der Quantität der Publikationen oder sonstigen wissenschaftlichen Leistungen. Teil II: Wissenschaftliches Fehlverhalten 6 Wissenschaftliches Fehlverhalten (1) Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang bewusst oder grob fahrlässig ethische Normen verletzt werden, Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder sonst wie in unzulässiger Weise deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalles. (2) Als Fehlverhalten gelten insbesondere: 1. Falschangaben, nämlich das Erfinden von Daten,

4 das Verfälschen von Daten (z.b. durch Auswählen und Nichterwähnen unerwünschter Ergebnisse, ohne dies offen zu legen, oder durch Manipulation einer Darstellung oder Abbildung); unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder einem Förderantrag (einschließlich falscher Angaben zum Publikationsorgan und zu den angenommenen oder in Druck befindlichen Veröffentlichungen), unrichtige Angaben zur wissenschaftlichen Leistung von Bewerberinnen und Bewerbern in Auswahl- oder Gutachterkommissionen. 2. Die Verletzung geistigen Eigentums in Bezug auf ein von einer oder einem Anderen geschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk oder von anderen stammende wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätze durch: die unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft (Plagiat), die Nutzung von Forschungsansätzen und Ideen ohne Quellenangabe (Ideendiebstahl), die Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autor- oder Mitautorschaft, die Verfälschung des Inhalts, die unbefugte Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglichmachen gegenüber Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, der Lehrinhalt oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht sind. 3. Die Inanspruchnahme der (Mit-)Autorschaft einer anderen Person ohne deren Einverständnis. 4. Die schwere Beeinträchtigungen von Forschungstätigkeit (einschließlich dem Beschädigen, Zerstören, oder Manipulieren von Geräten, Unterlagen, Hardware, Software oder sonstiger Sachen, die ein Anderer zur Durchführung eines Experiments benötigt). 5. Die Beseitigung von Primärdaten, soweit damit gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen 1 Absatz 2 verstoßen wird. (3) Eine Mitverantwortung für Fehlverhalten kann sich unter anderem ergeben aus aktiver Beteiligung am Fehlverhalten Anderer, einem Mitwissen um Fälschungen durch Andere, einer Mitautorschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen sowie grober Vernachlässigung der Aufsichtspflicht. 7 Verfahren bei wissenschaftlichem Fehlverhalten (1) Erhält eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des zze konkrete Hinweise auf wissenschaftliches Fehlverhalten, so unterrichtet sie die Institutsleitung schriftlich unter Wahrung der Vertraulichkeit zum Schutz des Informantin bzw. der Informanten

5 und des bzw. der Betroffenen, dem bzw. der Fehlverhalten vorgeworfen wird, über die erhobenen Anschuldigungen. (2) Die Institutsleitung klärt den Sachverhalt und bespricht mit den Beteiligten, wie dem jeweils festgestellten Fehlverhalten abgeholfen werden kann. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, wird der Forschungsbeauftragte der Evangelischen Hochschule Freiburg hinzugezogen. Freiburg, den

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