Die neue Gefahrstoffverordnung

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1 FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße Merching Telefon: 08233/ Die neue Gefahrstoffverordnung Herausgeber: Verband Deutscher Sicherheitsingenieure e.v. (VDSI) Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, wir freuen uns, dass Sie sich für unsere Produkte interessieren. Im folgenden finden Sie einen Auszug aus unserem Loseblattwerk Die neue Gefahrstoffverordnung. Falls Sie noch nähere Informationen wünschen oder gleich über die Homepage bestellen möchten, klicken Sie einfach auf den Button Zur Bestellung oder wenden sich bitte direkt an: FORUM Verlag Herkert GmbH Mandichostr Merching Telefon: / Telefax: / service@forum-verlag.com Alle Rechte vorbehalten. Ausdruck, datentechnische Vervielfältigung (auch auszugsweise) oder Veränderung bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verlages.

2 Seite 1 Eine Gefährdungsbeurteilung ist eine systematische Untersuchung von Arbeitsplätzen im Hinblick auf schädigende Einflüsse sowie Bedingungen, unter denen sie wirksam werden, und der Ableitung wirksamer Maßnahmen am Arbeitsplatz. Was ist eine Gefährdungsbeurteilung? Jeder Arbeitgeber ist nach 5 Abs. 1 ArbSchG zur Durchführung einer solchen Beurteilung verpflichtet. Eine Ausnahme von solchen systematischen Untersuchungen gibt es nicht. Jeder Arbeitgeber entscheidet selbst, wie er bei seiner Gefährdungsbeurteilung vorgeht, welchen Zeitrahmen er sich setzt und welche Methoden er anwendet. Dabei hat er unabhängig von der Zahl der Beschäftigten und vor Aufnahme der Tätigkeit die nachfolgenden Punkte zu dokumentieren. Eine Gefährdungsbeurteilung ist stets zu aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen, wie z. B. Einführung neuer Stoffe, Änderung von Tätigkeitsabläufen, Änderung der Arbeitsorganisation, Änderung von Vorschriften, Auftreten von Unfällen, Auftreten von Berufskrankheiten, Umbau der Anlage, Hinweise aus arbeitsmedizinischer Vorsorge, gegeben sind. Unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter! 08/05

3 Seite 2 Wie geht man vor? Stoffeigenschaften Herstellerinformationen Gem. 7 GefStoffV hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei ihren Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen: 1. Gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen: Insbesondere die physikalisch-chemischen Eigenschaften, reizende, ätzende oder sensibilisierende Wirkungen, Toxizität bei wiederholter Exposition, Hinweise auf CMR-Wirkungen (Cancerogen Mutagen Reprotoxic für krebserzeugend, erbgutverändernd und fruchtbarkeitsgefährdend) sollten betrachtet und bezüglich ihrer Auswirkung bewertet werden. 2. Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit, insbesondere im Sicherheitsdatenblatt: Im Sicherheitsdatenblatt sollten künftig mehr sicherheitsrelevante Informationen aufgeführt werden, als dies bislang der Fall war. Angaben sind für den gegebenen Anwendungsfall zu bewerten. Für selbst hergestellte Gefahrstoffe müssen die im Sicherheitsdatenblatt geforderten Informationen selber ermittelt werden. Allen Abnehmern, die einen Gefahrstoff oder eine Zubereitung erworben haben, muss ein Sicherheitsdatenblatt kostenlos und unaufgefordert zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus ist 08/05

4 Seite 3 stets darauf zu achten, dass ein Sicherheitsdatenblatt mit einem aktuellen Datum versehen und in deutscher Sprache abgefasst ist. 3. Ausmaß, Art und Dauer der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; dabei sind die Ergebnisse nach 9 Abs. 4 und 10 Abs. 2 GefStoffV zu berücksichtigen: Aus der Forderung, die Ergebnisse der Überprüfung der Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte zu berücksichtigen, folgt, dass die Gefährdungsbeurteilung wiederholt werden muss, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird. 4. Physikalisch-chemische Wirkungen: Sowohl für die eingesetzten Stoffe als auch für Reaktionsprodukte sind ein mögliches Brandund / oder Explosionsverhaltens zu überprüfen und als Gefährdung zu berücksichtigen. 5. Möglichkeiten einer Substitution: Es sind die Möglichkeiten der Ersatzstoffsuche auszuarbeiten und gegebenenfalls die Gründe darzulegen, warum ein möglicher Ersatzstoff nicht eingesetzt wird. Auch wenn die Substitution immer das beste Mittel der Verringerung der Gefährdung der Gesundheit der Beschäftigten ist, so ist die Notwendigkeit der Substitution in den einzelnen Schutzstufen unterschiedlich gewichtet und die Nichtbeachtung hat unterschiedliche rechtliche Konsequenzen zur Folge. 6. Arbeitsbedingungen und Verfahren einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge: Besonders verfahrenstechnisch bestimmende Parameter sollten hier diskutiert werden, z. B. Auswirkungen von Temperaturen oberhalb des Siedepunktes, Auswirkung des Drucks in Ausmaß der Exposition Mögliches Brand- und Explosionsverhalten Ersatzstoffsuche Verfahrenstechnische Patameter

5 Seite 4 Grenzwerte: AGW und BGW Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen geschlossenen Anlagen, Folgen von Staubentwicklungen. 7. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte: Die Grenzwerte und die getroffenen Maßnahmen zu deren Einhaltung sind zu erarbeiten. Dabei sind alle Bemühungen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Grenzwerte derart deutlich unterschritten werden, dass nur ein dauerhaft sehr geringes Risiko für die Beschäftigten resultiert. Zeigt die Reduzierung der einwirkenden Stoffe gute Erfolge, so ist sogar der Abstieg in eine niedrigere Schutzstufe möglich. Damit verbunden sind z. B. ein geringerer Überprüfungsaufwand oder geringere Kosten für persönliche Schutzausrüstung. 8. Wirksamkeit der getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen: In der ersten Fassung der Gefährdungsbeurteilung werden hier die Erwartungen dargestellt. Ob diese Schutzmaßnahmen ausreichend wirksam sind, kann erst und muss nach der Wirksamkeitsüberprüfung festgestellt werden. 9. Schlussfolgerungen aus durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen: Hinweise auf der Basis von arbeitsmedizinischen Untersuchungen, die auch auf andere Beschäftigte zutreffen könnten, sind ein wichtiger Grund, die Gefährdungsbeurteilung neu zu erstellen. Oberstes Ziel muss es dabei stets sein, die Einwirkung von Gefahrstoffen so gering zu halten, dass die festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen künftig vermieden werden können.

6 Seite 5 Der Arbeitsgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. In einem angemessenen Abstand sind die Schutzmaßnahmen grundsätzlich auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Die Gefährdungsbeurteilung ist unverzüglich zu wiederholen, wenn die gewählten technischen Schutzmaßnahmen nicht ausreichen. Das Ergebnis jeder Überprüfung ist aufzuzeichnen. Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen

7 Seite 6

2

2 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Temperatur, Dampfdruck und Sicherheitsdaten Flammpunkt: Temperatur eines festen oder flüssigen Stoffes, bei der in einer genormten Apparatur (s.o.) die Dämpfe im Gemisch mit Luft gerade

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