Richtlinien der Stadt Siegen zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege
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- Charlotte Zimmermann
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1 Richtlinien der Stadt Siegen zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege Kindertagespflege eine Leistung des SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe...2 Zielgruppe...2 Finanzierung der Kindertagespflege...3 Leistungen für Sachaufwand und zur Anerkennung der Förderleistung...3 Beginn der Leistung...4 Fortzahlung im Urlaubs-/Krankheitsfall und Regelung bei Nachtbetreuung...4 Geldleistungen an unterhaltspflichtige Personen...4 Unfallversicherung...4 Alterssicherung...4 Kostenbeitrag der Eltern...5 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen bei Kindertagespflege...5 Sicherung der Qualität in der Kindertagespflege...6 Feststellung der Geeignetheit der Tagespflegeperson...6 Pflegeerlaubnis...7 Geeignetheit der Tagespflege für das Kind...7 Betreuungsvertrag...7 Versicherungsschutz...8 In-Kraft-Treten...8 Anhang... Fehler! Textmarke nicht definiert.
2 2 Kindertagespflege eine Leistung des SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe Der gesetzliche Auftrag für Kindertagespflege ergibt sich aus den 22 bis 24 des SGB VIII. Kindertagespflege ist eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe zur Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Die Stadt Siegen als Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist nach 24 SGB VIII verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot in Kindertagespflege vorzuhalten. Mit dem Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung von Kindern - TAG - und dem Kinder- und Jugendhilfeerweiterungsgesetz - KICK - wird Kindertagespflege aufgewertet. Der Förderauftrag im 22 SGB VIII gilt gleichermaßen für die Kindertagespflege wie für Kindertageseinrichtungen. Kindertagespflege trägt neben Kindertageseinrichtungen wesentlich zum bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung von Kindern bei. Sie reagiert durch verlässliche, qualifizierte und flexible Betreuung entscheidend auf die Bedarfe von Familien. In der Kindertagespflege ist die Förderung des Kindes in einer familienähnlichen Situation das herausragende Merkmal. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Jede auf Dauer angelegte Kindertagespflege außerhalb des Haushaltes des Kindes ist erlaubnispflichtig. Kindertagespflege hat die Aufgabe, die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu unterstützen und zu fördern. Darüber hinaus unterstützt sie die Erziehung und Bildung in der Familie und hilft Eltern, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Die Kindertagespflege umfasst die fachliche Beratung, die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, und die Qualifikation der Tagespflegepersonen sowie die Gewährung von Geldleistungen. Zielgruppe Kindertagespflege ist in erster Linie eine Leistung für Kinder von 0 bis 3 Jahren. Die Gründe liegen sowohl in der Besonderheit des Betreuungsangebotes als auch in der nicht ausreichenden Bedarfsdeckung an Plätzen für diese Altersgruppe. Für unter Dreijährige sind gem. 24 Abs. 3 Plätze in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege vorzuhalten, wenn beide Erziehungsberechtigte erwerbstätig sind der allein erziehende Erziehungsberechtigte erwerbstätig ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bevorsteht eine berufliche Bildungsmaßnahme absolviert wird ein Schul- oder Hochschulausbildung absolviert wird an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit teilgenommen wird und ohne diese Leistung eine dem Wohl des Kindes entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist.
3 3 Ein Kind hat nach 24 SGB VIII vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung. Darüber hinaus hält das Jugendamt der Stadt Siegen gem. 24 Abs. 2 SGB VIII ein Angebot in Form von Förderung in Kindertagespflege vor, um Betreuungszeiten vor und nach Öffnung der Tageseinrichtung oder am Wochenende abzudecken, die aufgrund der Berufstätigkeit von Eltern erforderlich sind. Dies gilt ebenso für Schulkinder nach dem Unterricht oder im Anschluss an die Betreuung in der Schule. Leistungsberechtigte haben nach 5 SGB VIII das Recht, zwischen Einrichtungen zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Dem Wunschund Wahlrecht soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Auf dieser Grundlage werden die Leistungsberechtigten verpflichtet, zunächst freie Plätze und vorhandene Öffnungszeiten in Tageseinrichtungen oder Schulen auszuschöpfen, bevor Kindertagespflege als zusätzliche, öffentlich geförderte Leistung in Betracht kommt. Finanzierung der Kindertagespflege Beantragen die Eltern Kindertagespflege und stellt das Jugendamt der Stadt Siegen den gesetzlich definierten Bedarf fest, so trägt es die Kosten der im Einzelfall notwendigen Kosten für Kindertagespflege. Für die Geldleistungen an die Tagespflegeperson müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die Förderung durch Kindertagespflege muss geeignet und erforderlich sein Die Geeignetheit der Tagespflegeperson muss durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe festgestellt sein Die Tagespflegeperson hat nach 23 SGB VIII Anspruch auf Geldleistungen. Diese umfassen: 1. Erstattung für den Sachaufwand 2. Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung (Erziehungsbeitrag) 3. Erstattung nachgewiesener Aufwendung für eine Unfallversicherung 4. Erstattung der Hälfte der Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung Leistungen für Sachaufwand und zur Anerkennung der Förderleistung Für die Berechnung Geldleistungen an die Tagespflegeperson für den Sachaufwand und die Anerkennung der Förderleistung (Erziehungsbeitrag) wird vom pauschalierten Pflegegeld bei der Vollzeitpflege ausgegangen, das nach 39 Abs. 5 SGB VIII festgelegt und jährlich angepasst wird. Ebenso wird die Berechnung für die Geldleistungen an Tagespflegepersonen jährlich angepasst. Der Betreuungsbedarf in der Kindertagespflege variiert aufgrund der sehr unterschiedlichen Abwesenheitszeiten der Eltern stark. Aus diesem Grund wird die Geldleistung nach dem tatsächlichen Betreuungsumfang gezahlt. Der Betreuungsumfang wird in 9 Zeitstufen erfasst, die Geldleistungen werden den 9 Stufen zugeordnet. Für die höchste Stufe, die Stufe 9, werden in der Kindertagespflege 75 % des Pflegegeldes, bezogen auf die Vollzeitpflege, gezahlt. Dieser Höchstsatz, bildet in der Kindertagespflege den Grundbetrag, somit 100 %. Von diesem Höchstsatz/Grundbetrag ausgehend, werden die Sätze für die darunter liegenden einzelnen Stufen bis zur Stufe
4 4 1 errechnet. Auskunft erteilt die zuständige Fachabteilung im Jugendamt der Stadt Siegen WJH, Telefon: 0271 / ( Simone Nassauer ). Bei der Berechnung der Leistung an die Tagespflegeperson wird davon ausgegangen, dass etwa 67 % des Betrages für den Sachaufwand geleistet werden und 33 % für die Anerkennung der Förderleistung (Erziehungsbeitrag). Sollte der Betreuungsumfang erheblich über 50 Betreuungsstunden pro Woche liegen, ist eine einzelfallbezogene Entscheidung zu treffen. Im Einzelfall kann auch eine Berechnung des Betreuungsaufwandes nach exakter Stundenzahl erforderlich sein. Die Entscheidung im Einzelfall bleibt der Wirtschaftlichen Jugendhilfe vorbehalten. Beginn der Leistung Die Zahlung der Tagespflege erfolgt frühestens ab dem Tag der Unterbringung des Kindes in Kindertagespflege. Geht der Antrag später ein, kann Tagespflege frühestens ab dem 1. Tag des Antragsmonats bewilligt werden. Fortzahlung im Urlaubs-/Krankheitsfall und Regelung bei Nachtbetreuung Die Fortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall ist im Betreuungsvertrag geregelt, der bei öffentlich finanzierter Kindertagespflege zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson abzuschließen ist. Wird ein Kind auch über Nacht in der Tagespflegestelle betreut, wird von 10 Stunden Nachtbetreuung ausgegangen. Diese wird mit einem Faktor von 50 %, bezogen auf die Normalbetreuung, berücksichtigt. Geldleistungen an unterhaltspflichtige Personen Das Jugendamt der Stadt Siegen kürzt gem. 23 SGB VIII die Geldleistungen an unterhaltspflichtige Personen, die ein Kind in Tagespflege betreuen, i d. R. die Großeltern. Die Geldleistung wird um die Anerkennung der Förderleistung (Erziehungsbeitrag) gemindert. Unfallversicherung Die Stadt Siegen übernimmt Beiträge zu einer gesetzlichen Unfallversicherung der Tagespflegeperson von zurzeit max. 79. Die Tagespflegeperson hat den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Die Auszahlung wird für die Zeit geleistet, in der ein Pflegeverhältnis besteht. Sie erfolgt monatlich mit zurzeit 6,60. Der Anspruch auf Erstattung besteht unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder. Sollten sich die Beitragssätze ändern, werden sie den aktuellen Bedingungen angepasst. Alterssicherung Die Stadt Siegen übernimmt für Tagespflegepersonen die Hälfte der Beiträge für eine angemessene Alterssicherung. Die Kosten für die Alterssicherung sind nachzuweisen und der Altersvorsorgevertrag muss für die Alterssicherung geeignet sein. Als angemessen gilt, wenn das angesparte Geld als Rente im Alter zur Verfügung steht. Die Rente muss vom Versicherungsträger zertifiziert sein wie z. B. Rürup- oder Riester- Rente (Altersvorsorgezertifizierungsgesetz).
5 5 Es wird davon ausgegangen, dass zurzeit ein monatlicher Mindestbeitragssatz zur gesetzlichen Alterssicherung bei 19,5 % von 78 von der Tagespflegeperson zu entrichten ist, sodass der öffentliche Träger die Hälfte der Kosten in Höhe von 39 pro Monat erstattet. Betreut eine Tagespflegeperson kontinuierlich mehr als ein Kind, wird max. ein Beitrag von 50 monatlich erstattet. Die Auszahlung wird monatlichen vorgenommen. Die Kosten werden übernommen, solange ein Pflegeverhältnis besteht. Ändern sich die Beitragssätze, werden sie den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Kostenbeitrag der Eltern Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Inanspruchnahme von Angeboten in der Kindertagespflege wird von den Eltern ein pauschalierter Kostenbeitrag gem. 90 Abs. 1 SGB VIII erhoben. Der pauschale, gestaffelte Kostenbeitrag wird in Anlehnung an die Elternbeitragstabelle für Tageseinrichtung für Kinder ermittelt und festgelegt. Darüber hinaus wird beim Kostenbeitrag der jeweilige Betreuungsumfang berücksichtigt. Bei der Aufteilung der 9 Betreuungsstufen in 3 Berechnungsstufen für den Kostenbeitrag sind die Öffnungszeiten in Einrichtungen für Kinder berücksichtigt worden (ca. 35 Stunden Regelöffnungszeit im Kindergarten und 42,5 Stunden in der Kindertageseinrichtung). Erhält ein Kind ausschließlich Förderung in der Kindertagespflege, variiert der Kostenbeitrag zwischen dem 0,5-fachen und 1,5-fachen Satz, bezogen auf Kindergarten aus der Elternbeitragstabelle GTK. Besucht ein Kind eine Kindertageseinrichtung und erhält zusätzlich Kindertagespflege, werden die Eltern für den Besuch der Kindertageseinrichtung gemäß GTK zu den Kosten herangezogen. Für die Kindertagespflege werden zusätzliche Kostenbeiträge erhoben, die variieren zwischen dem 0,25-fachen und 0,75- fachen Satz, ebenfalls bezogen auf Beitrag für Förderung im Kindergarten. Erhalten mehrere Kinder ausschließlich Förderung in der Kindertagespflege, wird analog Regelung GTK einmalig ein Kostenbeitrag erhoben. Für die Geschwisterkinder fällt kein Kostenbeitrag an. Erhält ein Kind Förderung in der Einrichtung für Kinder und ein weiteres Kind Tagespflege, fällt für dieses Kind noch Kostenbeitrag, wenn Tagespflege zusätzlich zur Tageseinrichtung an. Wenn den Eltern oder dem Kind die Belastung nicht zuzumuten ist, so kann der Kostenbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden, soweit die Belastungen für das Kind und seine Eltern eine unzumutbare Härte nach SGB XII darstellen. Örtliche Zuständigkeit für Leistungen bei Kindertagespflege Für die Gewährung von Leistungen nach 86 SGB VIII ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend. Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind.
6 6 Steht die Personensorge den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Begründen die Eltern nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sicherung der Qualität in der Kindertagespflege Zum Ausbau und zur Sicherung der Förderung von Kindern in Kindertagespflege ist die Beratung durch Fachkräfte erforderlich. Das Tagespflegebüro im Jugendamt der Stadt Siegen leistet: die Fachberatung sowohl für die Eltern als auf für die Tagespflegeperson Eignungsfeststellung die Vermittlung von Kindertagespflege die Begleitung der Pflegeverhältnisse die Qualifizierung der Tagespflegepersonen Das Tagespflegebüro führt Einführungsveranstaltungen für Tagespflegepersonen durch. Zur Qualifizierung von Tagespflegepersonen werden regelmäßig Fortbildungsangebote gemacht. Hierbei handelt es sich sowohl um das vom Deutschen Jugendinstitut entwickelte und zertifizierte Curriculum Qualifizierung in der Kindertagespflege mit einem Unterrichtsvolumen von 160 Stunden als auch um eine Grundqualifikation mit einem Umfang von etwa 30 Unterrichtsstunden. Feststellung der Geeignetheit der Tagespflegeperson Die Geeignetheit der Tagespflegeperson wird durch das Tagespflegebüro festgestellt. Geeignet im Sinne der 23 und 43 SGB VIII sind Personen: die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen, die sie in einem qualifizierten Lehrgang erworben oder anderweitig nachgewiesen haben die über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen an Kindertagespflege verfügen die bereit sind, sich regelmäßig weiter zu qualifizieren die über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen (wenn sie nicht im Haushalt der Eltern betreuen) mindestens 22 Jahre alt sind (Entscheidung des Jugendamtes der Stadt Siegen, weil davon ausgegangen wird, dass junge Volljährige in der Regel aufgrund ihres Alters noch nicht ausreichend über erzieherische Fähigkeiten in dem Maße verfügen um die Förderung und Erziehung eines oder mehrerer fremder Kinder in Tagespflege leisten zu können) Das Tagespflegebüro im Jugendamt der Stadt Siegen prüft die Geeignetheit der Tagespflegeperson durch: Hausbesuche Informationsgespräche im Jugendamt Vorlage eines Gesundheitszeugnisses der Tagespflegeperson Anforderung eines Führungszeugnisses für alle Volljährigen, die im Haushalt der Tagespflegeperson leben Nachweis über Teilnahme an einer Qualifizierung oder vergleichbare Voraussetzungen
7 7 Das Tagespflegebüro stellt innerhalb von drei Monaten die Geeignetheit der Tagespflegeperson fest. In dieser Zeit erfolgt die Bewilligung von Leistungen befristet und ggf. auf Widerruf. Bei öffentlich geförderter Kindertagespflege gilt diese Regelung auch für Pflegeverhältnisse mit unter 15 Stunden Betreuungszeit wöchentlich. Pflegeerlaubnis Die Pflegeerlaubnis nach 43 SGB VIII ist zwingend erforderlich, wenn Kinder: außerhalb der elterlichen Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreut werden. Alle Betreuungsstunden der Tagespflegeperson werden addiert, wobei es egal ist, ob ein Kind 15 Stunden oder mehrere Kinder in der Summe 15 Stunden betreut werden. Die Pflegeerlaubnis gestattet eine Betreuung für bis 3 Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für fünf Kinder erteilt werden. Die Pflegeerlaubnis ist auf max. fünf Jahre befristet. Sie bezieht sich auf die Tagespflegeperson und nicht auf einzelne Kinder. Die Pflegeerlaubnis wird vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe, Tagespflegebüro, ausgestellt. Im Zusammenhang mit der Erlaubnis ist es möglich, Auflagen auszusprechen, allerdings nur, um die gesetzlichen Voraussetzungen des 43 SGB VIII sicherzustellen. Geeignetheit der Tagespflege für das Kind Die Geeignetheit der Förderung durch Kindertagespflege stellen die Fachkräfte des Tagespflegebüros fest. In der Kindertagespflege sind immer Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsleistungen gleichermaßen sicher zu stellen. Kindertagespflege ist dann geeignet, wenn sie sich am Alter, dem körperlichen und seelischen Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten des Kindes, seinen Bedürfnissen, einschließlich seiner ethnischen Herkunft orientiert und angemessen darauf eingeht. Hierbei ist abzuwägen, ob Tagespflege im Verhältnis zu anderen institutionellen Betreuungsformen dem Entwicklungsstand des Kindes gerecht wird und ob sie zur sozialen Situation der Familie passt. Kriterien für die Prüfung der Geeignetheit können sein: sozialer, körperlicher und seelischer Entwicklungsstand des Kindes zeitlicher Aufwand der Betreuung Anzahl und Alter der bereits in der Tagespflegestelle betreuten Kinder (einschließlich der Kinder der Tagespflegeperson) Übereinstimmung von Erziehungsvorstellungen der Personensorgeberechtigten mit denen der Tagespflegeperson Gesundheitliche Bedingungen Räumliche Bedingungen Betreuungsvertrag Um die Kontinuität des Tagespflegeverhältnisses und die einvernehmliche Zusammenarbeit von Eltern und Tagespflegepersonen zum Wohl des Kindes zu fördern, ist der
8 8 Abschluss eines Betreuungsvertrages notwendig. Das Jugendamt der Stadt Siegen hat einen Muster-Betreuungsvertrag für Eltern und Tagespflegepersonen erarbeitet, der bei Bedarf aktualisiert wird. Der Betreuungsvertrag regelt verbindlich alle Fragen bezüglich der Gestaltung des Tagespflegeverhältnisses wie: Betreuungszeiten, Eingewöhnungszeiten, Regelungen im Krankheitsfall und Urlaub, Beendigung des Tagespflegeverhältnisses, Zuständigkeiten usw. Der Abschluss des Betreuungsvertrages ist Voraussetzung der Gewährung von Geldleistungen durch die öffentliche Jugendhilfe und die Pflegeerlaubnis. Versicherungsschutz Kinder, die in öffentlich geförderter Kindertagespflege betreut werden, werden durch die Stadt Siegen haftpflichtversichert. In-Kraft-Treten Diese Richtlinien treten zum 01. April 2006 in Kraft. Siegen, im März 2006
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