VORTRAG ZUR VORSORGEVOLLMACHT (VV)

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1 VORTRAG ZUR VORSORGEVOLLMACHT (VV) I. Wer sollte eine VV haben? Antwort: Vom Grundsatz her alle volljährigen Bürger. Jeder kann aus heiterem Himmel in die Situation geraten, dass er sich nicht mehr selbst helfen kann und zwingend auf sachgerechte Vertretung in allen finanziellen und persönlichen Angelegenheiten angewiesen ist. Auch junge Menschen, sei es durch Krankheiten, Haushaltsunfälle, Sportunfälle, Verkehrsunfällen, insbesondere bei Motorradfahrern aber auch durch Arbeitsunfälle, können jederzeit in die Situation geraten, dass sie sich in allen Dingen vertreten lassen müssen. Eine Vorsorgevollmacht ist dann ganz besonders wichtig, wenn man in den heute so beliebten nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften lebt. Dies gilt nicht nur für junge Paare, auch viele ältere Mitbürger bilden Lebensgemeinschaften und sind sich darüber nicht im Klaren, dass Sie im Schadensfall nicht nur für den Partner nichts regeln können, oft verhält es sich so, dass ihnen zum Beispiel, unter anderem von Krankenhäusern nicht einmal Auskünfte erteilt werden. Darüber hinaus besteht in der heutigen Zeit durchaus die Möglichkeit, dass man sich im Ausland aufhält, wobei sich der Aufenthalt auch ungewollt, aus welchen Gründen auch immer, verlängern kann. Auch in diesen Fällen ist eine umfassende Vorsorgevollmacht sehr wichtig und kann vor gravierenden Vermögensverlusten schützen, wenn ein Bevollmächtigter zuhause in der Lage ist, die Dinge des Lebens im Interesse des Abwesenden zu regeln (u. a. auch Krankheitsrücktransport). Eine Vorsorgevollmacht gehört daher nach meiner Überzeugung unbedingt zur Daseinsvorsorge.

2 II. Welchen Umfang bzw. welchen Inhalt sollte eine VV haben? Ich höre oft, Ich habe eine Bankvollmacht, das reicht oder Ich hab schon ein Testament und meine Frau zur Alleinerbin eingesetzt. Um es vorwegzunehmen, eine Bankvollmacht wirkt nur gegenüber der einen Bank, in manchen Fällen auch nur für ein bestimmtes Konto. Ein Testament trifft Regelungen für die Zeit nach dem Tod, wohingegen die VV für die Zeit vor dem Tod Regelungen trifft. Es handelt sich somit überhaupt nicht um vergleichbare Regelungen. Um auf die Frage zurückzukommen, ich empfehle immer eine umfassende VV zu erstellen. Diese besteht aus: der Generalvollmacht der Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten der Patientenverfügung der Betreuungsverfügung Warum empfehle ich immer eine komplette VV zu errichten? Sie kennen vielleicht Murphys Gesetz. Dieses besagt, dass das was schiefgehen kann im Regelfall auch schiefgeht. Dies heißt in Bezug auf die VV, dass aller Voraussicht nach der Teil einer vollständigen VV, der weggelassen wurde, weil man ihn nicht für notwendig erachtet hat, später benötigt wird. Der klassische Fall ist dabei die Situation, dass von einer Generalvollmacht, die die finanziellen Dinge regelt, abgesehen wird, weil ja alles schon durch eine Bankvollmacht geregelt ist.

3 Dies ist ein Trugschluss der im Einzelfall auch sehr teuer werden kann, denn wie bereits mitgeteilt, wirkt die Bankvollmacht nur gegenüber einer einzelnen Bank. Mit der Generalvollmacht in finanziellen Dingen ist Handlungsfähigkeit gegenüber allen Banken, also auch bei einem späteren Bankwechsel, aber auch gegenüber Lebensversicherungen oder zum Beispiel in Grundstücksangelegenheiten, Verkauf oder Belastung einer Immobilie, gegeben. Eine Generalvollmacht ermöglicht auch ein Tätigwerden gegenüber Behörden und Gerichten. Auf der einen Seite nützt es wenig, wenn man nur die finanziellen Dinge mit einer VV regelt, auf der anderen Seite dann aber in persönlichen Angelegenheiten von einer Person vertreten wird, die man sich nicht ausgesucht hat und die unterschiedliche Auffassungen zu den ursprünglichen Eigeninteressen hat. Als deutliches Beispiel mag hier die Auswahl eines Heimplatzes angeführt werden. Für sich selbst hätte man sicherlich eine etwas komfortablere Unterbringung bei entsprechenden Einkommensoder Vermögensverhältnissen ins Auge gefasst, wohingegen ein von Dritten bestimmter Betreuer durchaus eine sparsame Lösung wählen kann, aus welchen Gründen auch immer. Deshalb ist es meines Erachtens angezeigt, immer eine vollständige VV zu errichten. III. In Welcher Form sollte die VV errichtet werden? Hier lautet meine Empfehlung: ausschließlich in notarieller Form. Warum? Der Notar prüft im Rahmen der Beurkundung die Identität des Unterschreibenden und dessen Geschäfts- und Testierfähigkeit und bestätigt, dass die Regelungen dem Wunsch des Erklärenden entsprechen.

4 Damit ist in aller Regel sichergestellt, dass sich Dritte zu einem späteren Zeitpunkt nicht darauf berufen können, die Vollmacht sei gar nicht wirksam, weil der Betreffende zum Zeitpunkt gar nicht mehr geschäfts- oder testierfähig war. Vielfach wird empfohlen eine VV privatschriftlich oder anhand der zahlreichen Vertragsmuster zu erstellen und dann lediglich die Unterschrift von einem Notar beglaubigen zu lassen. Eine Unterschriftsbeglaubigung ist aber lediglich die Bestätigung durch den Notar, dass die Person unterschrieben hat, also dass die Unterschrift echt ist, der Inhalt der Urkunde und insbesondere auch die Geschäfts- und Testierfähigkeit dieser Person wird dagegen bei einer Unterschriftsbeglaubigung durch den Notar nicht geprüft. Weitere Gründe für eine notarielle Beurkundung der VV sind: Die notarielle VV wird von allen Banken, Versicherung, Behörden, Gericht, Krankenhäusern, etc. akzeptiert. Sie ist für Grundstücksgeschäfte, Kreditaufnahmen, Grundschuldbestellungen, etc. notwendig. Sie verhindert den Einwand, dass die Vollmacht wegen Überalterung keine Geltung mehr haben soll. Der Vollmachtgeber würde zum aktuellen Zeitpunkt die niedergelegten Regelungen gar nicht mehr wünschen. Die Geschäfts- und Testierfähigkeit wird durch den Notar festgestellt. Die Vollmacht kann auszugsweise und mehrfach erstellt werden. Grundsätzlich kann der Bevollmächtigte von der Vollmacht nur durch das Original oder eine sogenannte Ausfertigung, die das Original im Rechtsverkehr ersetzt, handeln. Ausfertigungen können nur von notariell errichteten Vollmachten durch den Notar erstellt werden.

5 Diese Ausfertigungen können ganz oder teilweise erstellt werden. So kann zum Beispiel eine auszugsweise Vollmacht nur für die Generalvollmacht in finanziellen Dingen erteilt werden. Es muss dann nicht immer die gesamte Urkunde vorgelegt werden. Wichtig ist auch die Möglichkeit der Erteilung von Ausfertigungen, wenn mehrere Angelegenheiten gleichzeitig zu regeln sind. Ich habe selbst ein Verfahren erlebt, bei dem innerhalb eines Monats vier Ausfertigungen erteilt werden mussten. Nur bei einer notariell errichteten VV erfolgt die Beratung durch den Notar, die gewährleistet, dass klare Regelungen getroffen werden, keine Widersprüche vorhanden sind aber auch Gefahrenhinweise gegeben werden. Die Beratung durch den Notar verursacht im Übrigen keine gesonderten Kosten, wenn der Notar die Beurkundung vornimmt. Es ist daher deutlich kostengünstiger, direkt einen Notar aufzusuchen. Sicherlich ist auch eine Beratung durch einen Rechtsanwalt möglich, dies verursacht allerdings zusätzliche Beratungskosten und ein Rechtsanwalt kann eben keine Beurkundung vornehmen. Letztendlich halte ich eine notarielle Urkunde im Vergleich zu einer privatschriftlich errichteten Urkunde auch für deutlich fälschungssicherer. Die vorgenannten Punkte wiegen die Kosten für eine notarielle Vorsorgevollmacht bei Weitem auf.

6 IV. Wem sollte die VV erteilt werden? Klare Antwort, nur einer Person, der man uneingeschränkt vertraut und die, soweit dies vorhersehbar ist, auch zur Verfügung steht. Idealerweise sollte diese Person auch nicht älter als der Vollmachtgeber sein. Es empfiehlt sich, mit dem Vertreter vor Errichtung der VV abzustimmen, ob dieser bereit ist, die sich aus der Vertretung ergebenen Verpflichtungen auch zu erfüllen. Es stellt sich dann die Frage, ob eine oder mehrere Personen bevollmächtigt werden sollen. Bei der Bevollmächtigung von mehreren Personen ist dann festzulegen, ob diese gemeinsam oder jeder für sich allein handlungsbefugt sind. Teilweise wird auch diskutiert, die Vertretung für einzelne Bereiche aufzuteilen, also ein Vertreter für die finanziellen Angelegenheiten und einen anderen Vertreter für persönliche Angelegenheiten. Ich halte es für ratsam, immer nur einen Bevollmächtigten bzw. Vertreter zu bestimmen oder aber, wenn mehrere gemeinsame Vertreter bestimmt werden festzulegen, dass jeder Vertreter einzelvertretungsberechtigt ist. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Vertreter nicht handlungsfähig sind, wenn nur einer von mehreren Vertretern erreichbar ist und der Co-Vertreter sich zum Beispiel in einem längeren Auslandsaufenthalt befindet. Aber auch bei sofortiger Erreichbarkeit aller gemeinsamen Vertreter besteht die Gefahr, dass diese sich nicht einigen können, wie zu verfahren ist. Auch Bevollmächtigte für verschiedene Aufgabenbereiche sind in aller Regel nicht förderlich, es sei denn in einzelnen Bereichen sind tatsächlich Spezialkenntnisse erforderlich, die nur bestimmte Personen haben.

7 Sind mehrere Bevollmächtigte für verschiedene Aufgabenbereiche eingesetzt, kann es zu Problemen bei Überschneidungen der Aufgabenbereiche kommen. Zum Beispiel bei einer teuren Behandlung oder Unterbringung. Die Bezahlung der hohen Behandlungs- oder Unterbringungskosten ist eine finanzielle Angelegenheit. Der medizinische Nutzen bzw. die Notwendigkeit einer derartigen Maßnahme fällt dagegen in den persönlichen Bereich. Für den Vollmachtgeber ist es wenig erfreulich, wenn sich dann seine Vertreter streiten. Derartiges kann vermieden werden, wenn nur ein Entscheidungsträger eingesetzt ist. Bei mehreren Bevollmächtigten besteht auch die Gefahr, dass bei einem Fehlverhalten nur eines Bevollmächtigten die Vollmachten insgesamt eingezogen werden und dann vom Gericht ein neuer Bevollmächtigter Betreuer bestellt wird. Auch deshalb ist einer Einzelvertretungsbefugnis Vorzug zu geben. Auch wenn man alleinstehend ist und keine weiteren Personen zur Verfügung stehen, die als Vertrauensperson und Vertreter in Betracht kommen, wird eine Betreuung erfolgen. Hat man überhaupt keine Bestimmungen getroffen und ist eine Betreuung erforderlich, so wird von Amts wegen durch das zuständige Amtsgericht ein Berufsbetreuer gestellt, wobei der Aufgabenkreis des Betreuers auf den notwendigen Umfang der zu übernehmenden Aufgaben beschränkt wird. Dieser Berufsbetreuer ist gegenüber dem Vorsorgegericht rechenschaftspflichtig. Es besteht auch die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt oder Notar als so genannten Vorsorgeanwalt zu bestellen.

8 Dieser errichtet mit dem Vollmachtgeber eine Vollmacht, die die einzelnen Aufgaben des Vorsorgeanwaltes detailliert regelt. Tritt der Vorsorgefall dann ein, wird der Vorsorgeanwalt tätig. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass erhebliche Kosten entstehen können. Die Einschaltung eines Vorsorgeanwaltes ist kostspielig und sollte wohlüberlegt werden. Tritt der Vorsorgefall ein, wird in der Regel die Tätigkeit des Vorsorgeanwaltes mit einem Stundenhonorar zwischen 100,00 und 300,00 abgerechnet. Eine Beratung durch einen Notar ist daher nach meiner Auffassung in jedem Falle vorzugswürdig. V. Wo soll die Vollmacht verwahrt werden? Zum einen besteht die Möglichkeit, die Vollmacht direkt, bzw. deren Ausfertigungen, den Bevollmächtigten auszuhändigen. Dies hat den Vorteil, dass die Bevollmächtigten sofort im Bedarfsfall handlungsfähig sind und die Vollmachten vorlegen können. Auf der anderen Seite ist darauf hinzuweisen, dass damit die Bevollmächtigten auch sofort die theoretische Möglichkeit haben, von der Vollmacht sofort Gebrauch zu machen, ohne dass es der Wunsch des Vollmachtgebers ist. Im Außenverhältnis wären deren Handlungen auch wirksam. Deshalb besteht alternativ die Möglichkeit, dass sich der Vollmachtgeber die Ausfertigungen für die Vollmachten aushändigen lässt und den zu Bevollmächtigenden im Bedarfsfall selber aushändigt.

9 Wichtig ist in jedem Falle, dafür Sorge zu tragen, dass die Vollmachten dann auch auffindbar sind. In jedem Falle sollte eine Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. An dieser Stelle ist allerdings ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bei dem Zentralen Vorsorgeregister jede Vorsorgeurkunde registriert werden kann. Diese Registrierung ist allerdings keine Beurkundung und ersetzt die gegebenenfalls notwendige notarielle Beurkundung einer Vorsorgeregelung, zum Beispiel bei Grundstücksgeschäften wie vorstehend dargelegt, nicht. VI. Kann man eine einmal erteilte Vollmacht ändern oder zurücknehmen? Dies ist uneingeschränkt möglich, setzt allerdings voraus, dass einmal herausgegebene Originale oder Ausfertigungen, die an den Bevollmächtigten ausgehändigt wurden, von diesem zurückgefordert werden müssen.

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