Spielräume bei der Vertragsgestaltung

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1 Spielräume bei der Vertragsgestaltung Gesellschaftsrechtliche Absicherung der Geschäftsführer (Krankheitsfall, Vertretungsregelung und Vollmachtserteilung) igz-landeskongress 2016, Hannover Forenblock 2: Forum II Dr. Anne Förster, Salary Partner, Taylor Wessing Düsseldorf Stand: September 2016

2 Inhalt 01 > Einleitung 02 > Prokura/Handlungsvollmacht/Geschäftsführer 03 > Ausgewählte Rechtsfragen bei Anstellung eines Fremd- Geschäftsführers Bild einfügen (Cover Large) 2

3 01 > Einleitung Wie wird Handlungsfähigkeit des Unternehmens gesichert, wenn Einzel-Geschäftsführer, Einzelinhaber (unerwartet, zeitweise) Geschäfte nicht mehr fortführen kann? > Handlungsvollmacht > Prokura > Bestellung Fremd-Geschäftsführer 3

4 01 > Einleitung Handlungsmöglichkeiten auf Gesellschafterebene: Erteilung einer Vollmacht Wichtig: Bevollmächtigter muss auf den Bevollmächtigten vertrauen. Außenverhältnis vs. Innenverhältnis: Im Außenverhältnis sollte die Vollmacht in jeder Hinsicht unbeschränkt sein (Generalvollmacht). Besondere Wünsche sind im Innenverhältnis umzusetzen oder durch Einsetzung mehrerer Bevollmächtigter, andernfalls drohen signifikante Probleme. Schriftform empfehlenswert, ggf. notarielle Beglaubigung 4

5 01 > Einleitung Regelung im Außenverhältnis Umfassende Vertretung in allen Angelegenheiten des unternehmerischen Vermögens und der Gesellschaften im weitest möglichen Umfang gerichtlich und außergerichtlich. Regelung im Innenverhältnis: Zeitpunkt der Ausübungsberechtigung Ggf. inhaltliche Einschränkungen Ggf. Aufteilung nach Sachgebieten Ggf. Vergütung Ggf. Rechenschaftspflichten Besitz der Vollmachtsurkunde als Wirksamkeitsvoraussetzung 5

6 01 > Gesellschaftsrechtliche Grundstrukturen Dritte Vertretung der Gesellschaft/ Tagesgeschäft Kontrolle/ GF 1 Aufsicht GF 2 Geschäftsführer Weisungen Gesellschafterversammlung 6

7 02 > Handlungsvollmacht 54 Abs. HGB: Handlungsvollmacht erstreckt sich "auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt". kann formlos einzeln oder gemeinschaftlich erteilt werden; keine Eintragung in das Handelsregister Umfang der Vollmacht hängt von der Art der Handlungsvollmacht ab 7

8 02 > Prokurist > Im Außenverhältnis nicht auf bestimmte Geschäfte oder bestimmte Arten von Geschäften beschränkbar > nicht an bestimmte Umstände knüpfen, zeitlich beschränken oder befristen > nicht örtlich beschränkbar (allenfalls mittelbar über Niederlassungsprokura) > Grenzen der Prokura: > Grundstücksgeschäfte ( 49 Abs. 2 HGB) > In-Sich-Geschäfte; Möglichkeit der Erlaubnis nach 181 BGB zum Selbstkontrahieren > Privatvermögen des Kaufmanns > Grundlagengeschäfte 8

9 02 > Prokurist - Vollmachtserteilung Einzelprokura > einzelne Personen ( 48 HGB) > im Außenverhältnis Alleinvertretung Gesamtprokura > an mehrere Personen gemeinschaftlich ( 48 Abs. 2 HGB) > Folge: nur gemeinschaftlich Aktivvertretung > Vieraugenprinzip > Genehmigungsmöglichkeit durch anderen Gesamtprokuristen > Formbedürftigkeit > Besonderheiten bei passiver Vertretung und Wissenszurechnung 9

10 02 > Prokurist - Vollmachtserteilung Form der Prokura > einseitiges Rechtsgeschäft > Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung > ausdrückliche Erklärung erforderlich > nicht formbedürftig, auch mündlich > höchstpersönliches Rechtsgeschäft, d. h. Bevollmächtigung unzulässig > Üblich und empfehlenswert: > bei Bevollmächtigung die Worte Prokura oder Prokurist zu verwenden > schriftliche Erteilung > Beginn und Art der Prokura (Einzel- oder Gesamtprokura) bestimmen 10

11 Handelsgeschäfte Keine Gerichtliche Handlungen Umfang und Inhalt der Prokura Keine Vertretung des Arbeitgebers in Personalangelegenheiten Grundlagengeschäfte Grundstücksgeschäfte Unbeschränkbarkeit im Außenverhältnis 11

12 02 > Abgrenzung Prokurist - Geschäftsführer > Organzuständigkeit eines Geschäftsführers typischerweise: > Bestimmung der Unternehmenspolitik > Unternehmensorganisation > Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern, Ausstellung von Zeugnissen > Gestaltung von Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern > Entscheidung in Steuerangelegenheiten > Verhandlungen mit Kreditgebern > Steuerung von Buchhaltung und Bilanzierung 12

13 02 > Abgrenzung Prokurist - Geschäftsführer Kompetenz des Prokuristen > gewillkürte rechtsgeschäftliche Vollmacht > nicht im Bereich der Grundlagengeschäfte > aufgrund seines Anstellungsvertrages zur Leistung der vereinbarten Dienste verpflichtet > dem Direktionsrecht seiner Arbeitgeberin unterworfen > zur Geschäftsführung weder berechtigt noch verpflichtet > unterliegt im Innenverhältnis hinsichtlich der Ausübung der Vertretungsmacht u.u. einer Bindung durch Weisungen und Regelungen der Geschäftsführung 13

14 02 > Bestellung Fremd-Geschäftsführer Organstellung Geschäftsführer GmbH Anstellung Organverhältnis > Grundlage: > Gesetz, Satzung, Geschäftsordnung > (gesellschaftsrechtlicher) Bestellungsakt > Handelsregistereintragung nur deklaratorisch > Regelungsgegenstand: > Innenverhältnis der Gesellschaft > Handlungsbefugnis im Außenverhältnis Dienstverhältnis > Grundlage: > Schuldrechtlicher Dienstvertrag mit der Gesellschaft > Gesetz > Regelungsgegenstand: > Konkretisierung der Rechte und Pflichten des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft > Geschäftsführervergütung 14

15 02 > Organstellung und Dienstverhältnis 1. Organschaftliche Bestellung > Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung (Ausn. Übertragung auf andere Organe und MitbestG) > Organstellung beginnt mit Bestellung, Eintragung im Handelsregister nur deklaratorisch > Abberufung ist jederzeit auch ohne wichtigen Grund möglich (Ausn. Satzungsregelung) > Amtsniederlegung nicht zur Unzeit 15

16 02 > Organstellung und Dienstverhältnis 2. Anstellungsvertrag > Doppelfunktion : Organ und regelmäßig Dienstnehmer > Dienstvertrag > Anspruch auf Gehalt, Sozialleistungen, Tätigkeitspflicht > Ordentliche Kündigung nur unter Beachtung der vereinbarten Fristen > Außerordentliche Kündigung erfordert wichtigen Grund Einzelfälle 16

17 02 > Gesetzliche Kompetenzverteilung Geschäftsführer Gesellschafterversammlung > Führung der Geschäfte der Gesellschaft als die zentrale Aufgabe > laufende Geschäfte > Einzelentscheidungen > Organisation und Betrieb des Unternehmens > Kontrollmechanismen > Schranke: > Unternehmensgegenstand > außergewöhnliche Geschäfte > (mutmaßlicher) Wille der Gesellschafter > außergewöhnliche Geschäfte > Geschäfte, die nicht zur üblichen Organisation des Unternehmens erforderlich sind und denen daher Ausnahmecharakter zukommt > Grundsatzentscheidungen > Grundlagengeschäfte > Zuständigkeitskatalog 46 GmbHG, z.b. > Feststellung Jahresabschluss > Bestellung, Anstellung, Entlastung Vertretung gegenüber und Geltendmachung von Ansprüchen gegen Geschäftsführer 17

18 02 > Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis Geschäftsführungsbefugnis Vertretungsbefugnis > Rechtliches Dürfen im Innenverhältnis > Befugnis zu Handeln > Bespiele: > Satzung / Gesetz / Gesellschafterweisung / GO > Unternehmensgegenstand > Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte in Satzung oder GO > Rechtliches Können im Außenverhältnis > Möglichkeit der Vertretung > Satzung / Gesellschafterbeschluss > Beispiele: > Einzelvertretung > Gesamtvertretung 18

19 02 > Grundsätze der organschaftlichen Vertretung Das Wie ist bestimmbar Das Ob ist nicht bestimmbar > Alleingeschäftsführer können zwingend alleine vertreten > Mehrere Geschäftsführer vertreten grundsätzlich gemeinsam; dies kann modifiziert werden durch: > Satzung (abstrakte Vertretungsregelung) > Gesellschafterbeschluss (konkrete Vertretungsregelung) > Inhaltlich ist die Vertretungsmacht zwingend unbeschränkt ( 37 Abs. 2 GmbHG). > Auch wenn die Vornahme bestimmter Geschäfte im Innenverhältnis nicht zulässig ist, können diese im Außenverhältnis wirksam vorgenommen werden. 19

20 02 > Grundsätze der organschaftlichen Vertretung Ermächtigung unter Gesamtvertretern > Gesamtvertretung schließt alleiniges Handeln aus > Ausnahme: Ermächtigung (analog 78 Abs. 4 S. 1 AktG) > durch den/die anderen Geschäftsführer (widerruflich) > ggü. Geschäftsführer oder Drittem > formfrei (auch konkludent), schriftliche Dokumentation ratsam > auch nachträglich > nur für bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften (Ressortzuständigkeit nicht ausreichend) Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot > 181 BGB: Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. > Ausnahme: Erlaubnis > durch Satzung (abstrakte Vertretungsregelung) > durch Gesellschafterbeschluss (mit Satzungsermächtigung), Bestellung (konkrete Vertretungsregelung) oder ad-hoc 20

21 02 > Grundsätze der organschaftlichen Vertretung > Beispiel Vertretungsregelung im Gesellschaftervertrag Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Einem oder mehreren Geschäftsführern kann Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Ein oder mehrere Geschäftsführer können auch ganz oder teilweise von den Beschränkungen des 181 BGB befreit werden. 21

22 02 > Grundsätze der organschaftlichen Vertretung > Beispiel Vertretungsregelung im Anstellungsvertrag/GO: Weite Regelung: Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er ist zur Einzelvertretung berechtigt. Einschränkende Regelung: Unbeschadet der Regelung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis gilt im Innenverhältnis grundsätzlich das Vier-Augen-Prinzip bei allen Rechtsgeschäften außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs. 22

23 02 > Modifikation (Beispiele) Ausnahme von der Einzelgeschäftsführungsbefugnis und Zuständigkeit Gesamtgeschäftsführung Zustimmungserfordernisse, z.b. erforderlich bei Unternehmensplan oder Unternehmensstrategie Unternehmenserwerb, Zweigniederlassungen bestimmte Verträge Prokura und Generalvollmachten allen Geschäften und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen Kontrollpflichten und Gesamtverantwortung der Geschäftsführer untereinander laufenden Information und Auskunftspflicht Beschlusses der Gesamtgeschäftsführung Gesamtverantwortung 23

24 03 > Ausgewählte Rechtsfragen bei Anstellung GF > Inhalte des Dienstvertrages Aufgaben Erweiterung / Konkretisierung der Pflichtenstellung Dauer (Befristet/Unbefristet) Vergütung sonstige Leistungen > Rechtskontrolle von Vertragsklauseln AGB-Kontrolle Vorgaben des GmbH-Rechts Sittenwidrigkeits-Maßstab 24

25 03 > Ausgewählte Rechtsfragen bei Anstellung GF > Dienstvertrag (Fremd-)Geschäftsführer sind (keine) Arbeitnehmer? Folgen der Danosa -Entscheidung > Anwendung von Arbeitnehmerschutzvorschriften? - Arbeitszeitgesetz - Bundesurlaubsgesetz - Mutterschutzgesetz / Bundeserziehungsgeldgesetz - Entgeltfortzahlungsgesetz / Teilzeit- und Befristungsgesetz - KSchG - AGG 25

26 03 > Ausgewählte Rechtsfragen des Dienstvertrages Regelungen im Krankheitsfall: > 616 BGB findet grds. Anwendung; > bei fehlender Vereinbarung im Dienstvertrag beläuft sich die verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit, für welche Lohnfortzahlung verlangt werden kann, grdsl auf sechs Wochen. > Klauselvorschlag: Bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit des Geschäftsführers, die durch Krankheit oder aus einem anderen, von dem Geschäftsführer nicht zu vertretenden Grunde eintritt, behält der Geschäftsführer seinen Anspruch auf Grundgehalt gemäß Ziffer [ ] für die Dauer von [drei/sechs] Monaten/Wochen, längstens jedoch bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses. 26

27 03 > Ausgewählte Rechtsfragen des Dienstvertrages Urlaub: > Bundesurlaubsgesetz findet zwar keine Anwendung, aber ein Recht auf angemessenen und bezahlten Urlaub ist anerkannt. > Rechtsgrundlage: Dienstvertrag bzw. Fürsorgepflicht der Gesellschaft; > Mindestumfang orientiert sich an 3 BUrlG und beträgt demnach jährlich 24 Werktage. 27

28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 28

29 Ihr Ansprechpartner Dr. Anne Förster Salary Partner, Düsseldorf > Arbeitsrecht Dr. Anne Förster, Fachanwältin für Arbeitsrecht, berät nationale und internationale Unternehmen in allen Fragen des Arbeitsrechts, insbesondere im Bereich Arbeitnehmerüberlassungsrecht und Fremdpersonaleinsatz. Zudem unterstützt sie ihre Mandanten bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen und im Rahmen von Umstrukturierungsprozessen, insbesondere bei Betriebsübergängen. Dr. Förster führt Verhandlungen mit Betriebsräten über Interessenausgleich, Sozialplan und im Rahmen von Einigungsstellenverfahren. Des Weiteren ist Dr. Anne Förster vielfach als Referentin bei Vorträgen und Seminaren tätig. Anne Förster studierte Rechtswissenschaften an der Philipps-Universität Marburg sowie an der University of Kent at Canterbury. Im Jahr 2002 legte sie ihr erstes Staatsexamen ab. Anschließend war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Arbeitsrecht der Universität Marburg tätig und begann mit ihrer rechtsvergleichenden Promotion aus dem Bereich des Kollektivarbeitsrechts. Nach ihrem zweiten Staatsexamen begann sie im Januar 2007 ihre Tätigkeit in unserem Düsseldorfer Büro und ist seit Mai 2016 Salary Partner bei Taylor Wessing. Dr. Förster ist Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sprachen: Deutsch, Englisch Kontaktdaten T: E: 29

30 Unsere Standorte Amsterdam 003 Parnassusweg LZ Amsterdam T Berlin Ebertstraße Berlin T Bratislava Panenská Bratislava T Brünn * Dominikánské námĕstí 4/ Brno T Brüssel Rue de Livourne, 7 Box Brüssel RPR/BCE T Budapest Dorottya u. 1, III. em Budapest T Cambridge 24 Hills Road Cambridge, CB2 1JP T Dschidda ** Al Sulaim Al Awaji & Partners King Tower - Flooe 31 - King Abdulaziz Road P.O.Box: 1512 Dschidda T Dubai 26th Floor, Rolex Tower, Sheikh Zayed Road, P.O. Box Dubai T Düsseldorf Benrather Straße Düsseldorf T Eindhoven Kennedyplein ZT Eindhoven T Frankfurt Thurn-und-Taxis-Platz Frankfurt a.m. T Ho Chi Minh City RHTLaw Taylor Wessing Suite 1101, 11th Floor, Sofitel Central Plaza 17 Le Duan Boulevard District 1 T Hanoi RHTLaw Taylor Wessing Unit 1501B, 15th Floor Charmvit Tower 117 Tran Duy Hung Street Cau Giay District T Hamburg Hanseatic Trade Center Am Sandtorkai Hamburg T Hongkong 21 st floor 8 Queen s Road Central T Jakarta ** HPRP Wisma 46 Kota BNI, 41st floor Jl. Jend Sudirman Kav 1 Jakarta T Kiew Illinsky Business Center vul. Illinska Kiew T Klagenfurt * Alter Platz Klagenfurt T London 5 New Street Square London EC4A 3TW T London Tech City Shoreditch Business Centre 64 Great Eastern Street London EC2A 3QR T München Isartorplatz 8, München T New York * 41 Madison Avenue, 31st Floor NY T Paris 42 avenue Montaigne Paris T Peking* Unit 2307&08, West Tower, Twin Towers, B-12 Jianguomenwai Ave, Chaoyang District Peking T Prag U Prašné brány Prag 1 T Riad ** Al Sulaim Al Awaji & Partners 29 Prince Mamdouh bin Abdulaziz Street - AlSulaimanya P.O.Box: Riad T Seoul ** DR & AJU International Law Group 7/11/12/13/15F, Donghoon Tower 317 Teheran-ro Gangnam-gu Seoul T Shanghai * Unit 1509, United Plaza No. 1468, Nanjing West Road Shanghai T Silicon Valley * 1550 El Camino Real, Suite 275 Menlo Park California, T Singapur RHTLaw Taylor Wessing Six Battery Road #09-01, #10-01 Singapore T Wien Schwarzenbergplatz Wien T Warschau ul. Mokotowska Warschau T * Repräsentanzen ** Assoziierte Büros 30

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