Merkblatt. malerlackierer. Wichtige Information: Folgen des gesetzlichen Mindestlohns im Malerbetrieb. Stand. Inhaltsübersicht

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1 Stand Dezember aktualisierte Fassung, Stand Wichtige Information: Folgen des gesetzlichen Mindestlohns im Malerbetrieb Zum 1. Januar 2015 wird in Deutschland ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn eingeführt. Er beträgt 8,50 brutto je Zeitstunde. Grundlage ist das Mindestlohngesetz (MiLoG). Über die zukünftige Anpassung der Mindestlohnhöhe (frühestens ab 1. Januar 2017), entscheidet erstmals Mitte 2016 eine besondere Mindestlohnkommission. Im Maler- und Lackiererhandwerk gibt es bereits seit 2003 Branchen-Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer im Malerbereich, die höher liegen. Diese Branchen-Mindestlöhne (vgl. Seite 3) bleiben unverändert bestehen und gehen dem allgemeinen Mindestlohn vor. Dennoch betrifft das Mindestlohngesetz auch Malerbetriebe. Vom Branchen- Mindestlohn sind und bleiben insb. (Büro-) Angestellte ausgenommen, für die nunmehr aber der allgemeine Mindestlohn zu beachten ist. Dieses Merkblatt richtet sich an Malerbetriebe, nicht an Fahrzeuglackierbetriebe. Für Fahrzeuglackierbetriebe existiert ein eigenes Merkblatt. Wichtig: Merkblatt Mit dem Thema Mindestlohn müssen sich auch Betriebe beschäftigen, deren Löhne sämtlich oberhalb der jeweiligen Mindestlöhne liegen. Das Mindestlohngesetz bringt auch Nebenpflichten mit sich, die in jedem Fall greifen. Für Malerbetriebe bedeutet dies vor allem die Ausweitung der Arbeitszeitaufzeichnung auf Angestellte. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind noch nicht alle praktischen Fragen in der Anwendung des neuen Gesetzes geklärt. Dieses Merkblatt gibt daher erste Basisinformationen, ohne den Anspruch, alle Punkte abschließend und rechtssicher zu behandeln. Inhaltsübersicht Seite 1. Anwendungsbereiche: Für wen gilt welcher Mindestlohn? 2 2. Vorrang des Branchen-Mindestlohns Maler 3 3. Hinweise zur Anwendung des allg. Mindestlohns 8, Höhe und Berechnung des Mindestlohns Fälligkeit des Mindestlohn Arbeitszeitflexibilisierung / Arbeitszeitkonto Arbeitszeitsaufzeichnungspflicht Kontrolle, Haftung, Sanktionen 9 bvfarbe@farbe.de, Seite 1 von 9

2 1. Anwendungsbereiche: Für wen gilt welcher Mindestlohn? Der Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes ist wesentlich weiter gefasst als der Geltungsbereich der Branchen-Mindestlöhne Maler. Abgesehen von einigen Ausnahmen (z.b. für Auszubildende, Schüler/Praktikanten ) gilt das MiLoG für alle Arbeitnehmer. Unsere nachfolgende Tabelle soll die Übersicht erleichtern, für welche Personengruppe ab 2015 welcher Mindestlohn mindestens einzuhalten ist: Personengruppe Gewerbliche Arbeitnehmer im Malerbetrieb: Malergesellen, Vorabeiter, Malerhelfer, Bauhelfer u.ä., Fahrer, gewerbliches Personal aus anderen Berufen, auch Aushilfskräfte Reinigungspersonal ( Putzfrauen ) oder anderes gewerbsfremdes Hilfspersonal, ausschließlich in Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen tätig Fahrzeug- und Metallackierer, die in stationären Werkstätten beschäftigt sind Minijob (450 Kraft) gewerblich im Malerbereich, ausgenommen Reinigungspersonal (s.o.) Kfm.-technische Angestellte, insb. im Büro (auch z.b. dort angestellte Ehepartner) Branchen- Mindestlohn Maler Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn X - - X - X X - - X Minijob (450 Kraft, angestellt, Büro) - X Auszubildende (Lehrlinge) im Rahmen ihrer Berufsausbildung Schüler/Praktikanten*: - - Praktikanten (Pflichtpraktika Schule, Studium) - - Schüler (ohne abgeschlossene Berufsausbildung) - X ab 18 Jahre Schulabgänger (die z.b. in den Ferien arbeiten) X wenn mehr X ab 18 Jahre Praktikanten (freiwillig) zur Berufsfindung/- als 50 Arbeitstage binnen 12 X ab 18 Jahre, orientierung oder begleitend zu Monate nach bei Dauer von Ausbildung/Studium Schulabgang mehr als 3 beschäftigt Monaten** *Wenn Praktikanten beschäftigt werden, müssen spätestens vor Praktikumsbeginn die wesentlichen Praktikumsbedingungen schriftlich niedergelegt werden: Name und Anschrift der Vertragsparteien, Beginn und Dauer, Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit, Zahlung und Höhe der Vergütung, Dauer des Urlaubs, allgemeiner Hinweise auf anwendbare Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen ** Dauert ein freiwilliges Praktikum länger als 3 Monate gilt der allgemeine Mindestlohn ab dem 1.Tag; ein begleitendes Praktikum zu Ausbildung/Studium darf nichts bereits zuvor bei demselben Arbeitgeber bestanden haben. Seite 2 von 9

3 Vom allgemeinen Mindestlohn sind auch ausgenommen ehrenamtlich Tätige und Langzeitarbeitslose ( 18 Abs.1 SGB III) während der ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung unmittelbar nach der Langzeitarbeitslosigkeit (Wichtig: die Langzeitarbeitslosen-Ausnahme gilt nur beim allgemeinen Mindestlohn, nicht beim Branchen- Mindestlohn!). Außerdem gibt es für bestimmte Branchen Übergangs- und Sonderregelungen, die jedoch für unser Handwerk i.d.r. keine Bedeutung haben. Branchen- als auch allgemeiner Mindestlohn sind eine jeweilige Lohnuntergrenze. Soweit z. B. aufgrund Tarifbindung oder arbeitsvertraglicher Vereinbarung ein höherer Lohn geschuldet wird, ist weiterhin diese höhere Vergütung zu zahlen und wird nicht durch den (niedrigeren) gesetzlichen Mindestlohn ersetzt. Der allgemeine Mindestlohn gilt für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmer sowie Ausländer, die nach Deutschland entsandt werden und in Deutschland arbeiten. Einige Personengruppen sind ausgenommen (vgl. 1.). Im Übrigen spielt der zeitliche Umfang der jeweiligen Tätigkeit keine Rolle. Der Mindestlohn gilt auch für Teilzeitbeschäftige und Minijobber (450 Kräfte). Ebenso fallen z.b. im Betrieb angestellte Ehepartner unter den Mindestlohn. Jegliche Vereinbarungen, die den Mindestlohn unterschreiten, seine Geltendmachung ausschließen oder beschränken, sind unwirksam. 2. Vorrang des Branchen-Mindestlohns Maler Die Einführung des allgemeinen Mindestlohns ändert an den bestehenden Branchen-Mindestlöhnen nichts: Seite 3 von 9

4 Die Branchen-Mindestlöhne sind nach 1 Abs. 3 MiLoG vorrangig, soweit ihre Höhe (wie beim Branchen-Mindestlohn Maler der Fall) den allgemeinen Mindestlohn übersteigt. Die rechtliche Reichweite dieser Vorrangregelung wird z.t. unterschiedlich beurteilt. Für die Mindestlohnhöhe ist sie unstrittig, nach unserer Auffassung greift sie nach Sinn und Zweck sowie der Begründung des Gesetzentwurfs bei den betroffenen Personen auch für alle übrigen spezifischen Regelungen der Branchen-Mindestlöhne (z.b. bei Arbeitszeitkonten, Fälligkeit). Diese werden nicht durch die z.t. abweichenden Regelungen des MiLoG verdrängt. Bis auf weiteres empfehlen wir daher, bei den Personen, die unter den Branchen-Mindestlohn Maler fallen, weiter dessen Bestimmungen einzuhalten. Ohnehin gibt es, abgesehen von der Höhe, wenig Unterschiede: Arbeitszeitaufzeichnung und General-/ Subunternehmer-Haftung sind identisch nach MiLoG und Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG). Die Fälligkeit ist beim allgemeinen Mindestlohn länger (bis Ende des Folgemonats, vgl. 3.2). Hier gilt es weiterhin die Fälligkeit des Branchen-Mindestlohns (15. des Folgemonats) zu berücksichtigen. Die Fälligkeit des Branchen-Mindestlohns Maler gilt nicht für Stunden, die in das Arbeitszeitkonto eingestellt werden, soweit das Arbeitszeitkonto nachweislich nach den Regelungen des 9 RTV (Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk) geführt wird, der Ausgleich der erworbenen Mindestlohn-Ansprüche zu einen späteren Zeitpunkt in Form von Freizeit erfolgt und für diese Ansprüche ein wertgleicher und vollständiger Zeitausgleich innerhalb der tariflichen Ausgleichszeiträume (d.h. nach 9 RTV grundsätzlich bis zum Stichtag 31. März bzw. bei Ausscheiden des Arbeitnehmers) und ein Monatslohn auf der Basis von 40 Stunden (bei Teilzeit auf Basis der vereinbarten regelmäßigen Wochenarbeitszeit) bis zum 15. des Folgemonats ausgezahlt wird. Wir gehen davon aus, dass diese Regelungen zur Arbeitszeitflexibilisierung des Branchen-Mindestlohn Maler Vorrang vor den z.t. anderen Arbeitszeitkonto-Vorschriften des MiLoG (vgl. 3.3) haben. Ausführliche Informationen zum Mindestlohn Maler enthält unsere Broschüren Tarif- und Arbeitsrecht, die Mitgliedsbetriebe unter herunterladen können. Seite 4 von 9

5 3. Hinweise zur Anwendung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns 8,50 Die nachfolgenden Hinweise (3.) betreffen diejenigen Personengruppen, die ab 2015 im Malerbetrieb unter den allgemeinen Mindestlohn 8,50 und nicht die höheren Branchen-Mindestlöhne fallen, vgl. Tabelle auf Seite 2 X 3.1 Höhe und Berechnung des Mindestlohns Die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns beträgt brutto 8,50 /Stunde. Welche evtl. zusätzlich zum Grundlohn vom Arbeitgeber gewährten Vergütungen, z. B. Vermögenswirksame Leistungen, Fahrtkosten, Sachbezüge in die Berechnung für den Mindestlohn 8,50 einbezogen werden können, lässt das Gesetz offen. Generell ist Vorsicht geboten, wenn nicht bereits der Grundlohn 8,50 beträgt. Von der Anrechenbarkeit von Zulagen/Zuschlägen/Einmalzahlungen etc. kann ausgegangen werden bei: Zahlungen des Arbeitgebers, die er für die normale (nicht aber eine überobligatorische Leistung) des Arbeitnehmers erbringt, typischen Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder zusätzliches Hinweis: Urlaubsgeld, jedoch nur, sofern diese unwiderruflich und tatsächlich, regelmäßig anteilig zu dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkt ausgezahlt werden. Nicht berücksichtigungsfähig und damit zusätzlich zum Mindestlohn zu zahlen sind: Entscheidend für die Berücksichtigung von Vergütungsbestandteilen wird die auf die Rechtsprechung gestützte Prüfpraxis des Zolls sein. Informationen zu den Grundsätzen der Mindestlohnberechnung sind abrufbar auf den Internetseiten des Zolls unter Überstundenzuschläge, Sonn-, Nacht- und Feiertagszuschläge, (Wechsel)-Schichtzulagen), Erschwerniszuschläge u.ä. Zulagen für Arbeiten unter besonders unangenehmen, beschwerlichen, körperlich oder psychisch besonders belastenden oder gefährlichen Umständen, Vergütungen für mehr Arbeit pro Zeiteinheit (z. B. Akkordprämien), Vergütungen für besondere Qualität der Arbeit (Qualitätsprämien), Auslagenersatz (Reise-, Fahrtkosten etc.), Vermögenswirksame Leistungen (VWL) Auskünfte können auch über die Mindestlohn-Hotline (Tel. 030 / ) bzw. die Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt werden. Seite 5 von 9

6 Die Vereinbarung von Stück- und Akkordlöhnen bleibt zulässig, soweit gewährleistet ist, dass mindestens der gesetzliche Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde gewährt wird. Die Handhabungen bei Festvergütungen statt Stundenlohn, z.b. bei Angestellten mit Monatsgehalt, sind noch nicht in jedem Punkt geklärt. Der Mindestlohnrechner des BMAS geht zwar davon aus, dass z.b. eine 40-Stunden-Woche mit einem Mindestlohn von 8,50 einem Monatsgehalt von entspricht, eine 20 Stunden-Woche 737. Das Ministerium weist jedoch darauf hin, dass diese Werte einen gerundeten Mittelwert darstellen (basierend auf einer Berechnungsgrundlage von 21,66 Arbeitstagen pro Monat): der tatsächliche Wert kann in jedem Monat leicht variieren. Wir empfehlen daher von einer Orientierung an diesen Durchschnittswerten als Untergrenze abzusehen und zu berücksichtigen, dass es auch Monate mit mehr Arbeitstagen (z.b. 23) gibt. Entscheidend für die Zahlung des Mindestlohns ist der jeweilige Monat. Bei Personen exakt oder nahe am Mindestlohn von 8,50 empfiehlt sich eine monatliche stundengenaue Abrechnung und kein verstetigtes Monatseinkommen. Wichtig: Bei allen Minijobbern (450 -Jobs) im Betrieb muss auf die Einhaltung des jeweiligen Mindestlohns und der Arbeitszeit besonders geachtet werden. Für Minijobber gilt in jedem Fall die Arbeitszeitaufzeichnungspflicht (vgl.3.4). Die vertragliche und die tatsächliche monatliche Arbeitszeit muss überprüft und ggf. angepasst (reduziert) werden, damit einerseits die Grenze von 450 Euro bei Sozialversicherung / Steuern nicht überschritten, andererseits aber der jeweilige Mindestlohn (Branchen-Mindestlohn Maler oder allgemeiner Mindestlohn 8,50 ) nicht unterschritten wird. Bei Minijobs im Bürobereich (d.h. Mindestlohn 8,50 ) tritt dies ab einer Monatsstundenzahl von mehr als 52 Stunden (52 x 8,50 = 442 ) in jedem Fall ein. Entgeltumwandlung des Mindestlohns für eine betriebliche Altersvorsorge (z.b. Maler-Lackierer-Rente) dürfte zulässig sein. Auf die Einhaltung der tariflichen Regelungen (insb. 12% Arbeitgeberzuschuss zum Entgeltumwandlungsbetrag des Arbeitnehmers) zusätzlich zum Mindestlohn ist zu achten, um nicht die Sozialversicherungs-/Steuerfreiheit zu gefährden. Reine arbeitgeberfinanzierte Altersvorsorgebeiträge dürften nicht anrechnungsfähig auf den Mindestlohn sein. Seite 6 von 9

7 3.2 Fälligkeit des Mindestlohns Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn ist grundsätzlich zur vertraglich vereinbarten Fälligkeit, spätestens jedoch am letzten Bankarbeitstag (Banken in Frankfurt/M.) des Folgemonats der Leistungserbringung zu zahlen. 3.3 Arbeitszeitflexibilisierung / Arbeitszeitkonto Hinweis: Bereits die verspätete Zahlung des Mindestlohns kann ein Bußgeld auslösen. Nach dem allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag (RTV) im Maler- und Lackiererhandwerk ist die Lohnzahlung am betrieblichen Fälligkeitstag, spätestens zum 15. des Folgemonats vorzunehmen. Daher wird empfohlen, die Lohnzahlung nicht später durchzuführen. Das Mindestlohngesetz erlaubt das Führen von Arbeitszeitkonten, hat hierfür aber, um Mißbrauch zur Umgehung des Mindestlohns zu verhindern eigene Spielregeln geschaffen, die neben den bestehenden tariflichen Regelungen (z. B. auch 9 RTV Maler- und Lackiererhandwerk) zu Arbeitszeitkonten gelten und diese teilweise verdrängen. Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, können auf ein schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto gebucht werden. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich nicht mehr als 50% der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit betragen. Die eingestellten Stunden sind spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeit oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen. Endet das Arbeitsverhältnis, hat der Arbeitgeber auf dem Arbeitszeitkonto verbliebene Arbeitsstunden spätestens in dem der Beendigung folgenden Kalendermonat auszugleichen. Wichtig: Diese Vorgaben gelten nicht, wenn der Mindestlohnanspruch bereits durch die Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist. In denjenigen Fällen, in denen also der allgemeine gesetzliche Mindestlohn 8,50 für sämtliche geleistete Arbeitsstunden (einschließlich der Über-/Mehrarbeitsstunden, die Hinweis: Soweit Arbeitnehmer im Mindestlohnnahen Bereich und mit Arbeitszeitkonten beschäftigt werden, sollte auf die Einhaltung der Sonderregelungen des MiLoG-Arbeitszeitkontos geachtet werden. auf das Arbeitszeitkonto eingestellt wurden), bereits mit der Monatslohnzahlung erfüllt wird, müssen Arbeitszeitkonten nicht nach den genannten Ausgleichsregelungen geführt werden. Seite 7 von 9

8 Durch das MiLoG-Arbeitszeitkonto werden nicht die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes aufgehoben. Danach ist insb. eine über 8 Stunden hinausgehende (bis zu 10 Stunden zulässige) tägliche Arbeitszeit binnen 6 Monate auf durchschnittlich 8 Stunden werktäglich auszugleichen, es sei denn eine tarifliche Regelung (im Malerund Lackiererhandwerk: für gewerbliche Arbeitnehmer Arbeitszeitkonto nach 9 RTV) erlaubt einen anderen Ausgleichszeitraum. 3.4 Arbeitszeitaufzeichnungspflicht Das MiLoG sieht eine Arbeitszeitaufzeichnungspflicht für alle Arbeitnehmer einschliesslich der Leih-/Zeitarbeitnehmer in den Wirtschaftszweigen nach 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vor. Zu diesen Zweigen gehört das Baugewerbe (im weiteren Sinn) und damit auch der Malerbereich des Maler- und Lackiererhandwerks. Bei der Beschäftigung von Minijobbern (450 -Kräften) gelten die Dokumentationspflichten branchenübergreifend für alle Arbeitgeber (mit Ausnahme geringfügig Beschäftigter in Privathaushalten). Die gesetzliche Regelung bedeutet damit zunächst eine Ausweitung der bekannten Arbeitszeitaufzeichnungspflicht im Malerbetrieb auf die Personengruppen, die ab 2015 unter den allgemeinen Mindestlohn fallen (vgl. Tabelle unter 1.), also insbesondere auf die Angestellten. Gerade im Angestelltenbereich ist allerdings die Arbeitszeitaufzeichnung überflüssig und verursacht damit lediglich unverhältnismäßig aktualisiert Bürokratie. Das Bundeskabinett hat am zwar eine Mindestlohndokumentationspflichten-Einschränkungs-Verordnung (MiLodokEV) beschlossen, die allerdings den Forderungen der Verbände aus dem Bau und Ausbaubereich, darunter dem BV Farbe, nur teilweise Rechnung trägt: Nach der MiLodokEV sollen von der Aufzeichnungspflicht lediglich ausgenommen werden Angestellte, wenn sie ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von mehr als erhalten und versichert wird, dass der Mindestlohn eingehalten wird. Inhaltlich ist die Aufzeichnungspflicht identisch mit der bereits bekannten Aufzeichnungspflicht nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz. Sie umfasst: Beginn (Uhrzeit), Ende (Uhrzeit) und Dauer (Stunden, ggf. Minuten) der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer ( Nettoarbeitszeit ohne Pausen; es empfiehlt sich zumindest die tägliche Gesamtdauer der Pausen mit aufzuzeichnen). Die Aufzeichnung ist spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages vorzunehmen. Die Form der Arbeitszeitaufzeichnung ist nicht vorgeschrieben. Die Dokumentationen sind im Inland in deutscher Sprache für die gesamte Zeit der tatsächlichen Beschäftigung aufzubewahren, längstens jedoch zwei Jahre. Auf Verlangen des Zolls sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten. Seite 8 von 9

9 3.5 Kontrolle, Haftung, Sanktionen Die allgemeinen Mindestlöhne werden wie die Branchen-Mindestlöhne staatlich kontrolliert durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) bei den Zollbehörden. Unabhängig davon, ob ein Arbeitnehmer bei Nichtzahlung des Mindestlohns, diesen einklagt oder nicht, kann ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz zu Sanktionen führen: Ordnungswidrigkeit mit Bußgelder bis zu (bei Nichteinhaltung der Arbeitszeitaufzeichnungspflicht bis zu ) regelmäßige Prüfung Sozialversicherung ( Nachzahlung Sozialversicherungs- Beiträge ) ggf. Bußgeld- bzw. Strafverfahren wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge ( 266a StGB) bzw. wegen Wucher ( 302a I StGB) Ausschluss von der öffentlichen Vergabe (ab Bußgeld von ). Im Rahmen seiner Kontrollrechte ist der Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Arbeitgebers zu betreten, Personalien aufzunehmen und Personenbefragungen durchzuführen sowie Arbeitsverträge und Geschäftsunterlagen einzusehen. Dem Arbeitgeber obliegen hierbei Duldungs- und Mitwirkungspflichten. General-/Subunternehmerhaftung: Wer als Unternehmer (Auftraggeber) einen anderen Unternehmer (Auftragnehmer) mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet verschuldensunabhängig dafür, dass der Auftragnehmer und ggf. dessen Nachunternehmer ( Sub-Sub-Ketten ) den Mindestlohn einhält. Die Haftungsregelungen entsprechen denen aus dem Arbeitnehmerentsendegesetz für die Branchen-Mindestlöhne (vgl. Broschüre Tarif- und Arbeitsrecht). Seite 9 von 9

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