Personal - und Organisationsreferat Personalbetreuung, Stellenwirtschaft

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1 Telefon / Telefax / Frau Khauer / Herr Schleime Personal - und Organisationsreferat Personalbetreuung, Stellenwirtschaft P 2.1 / Büro des Referenten Ruhende Verträge und Freistellungen bei der Landeshauptstadt München Stadtratsantrag Nr /A der Stadtratsfraktion der CSU vom Sitzungsvorlage Nr /V Anlage Stadtratsantrag der Stadtratsfraktion der CSU vom Beschluss des Verwaltungs - und Personalausschusses vom (VB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten Die Beschlussvorlage behandelt folgenden Antrag von Herrn Stadtrat Josef Schmid vom : Dem Stadtrat wird dargestellt: welche städtischen Beschäftigte bzw. Beamte für Tätigkeiten in städtischen Beteiligungen freigestellt bzw. beurlaubt sind, in welchem Umfang die alten Beschäftigungsverhältnisse ruhen und ggf. bei Kündigungen der derzeitigen Tätigkeit wiederaufleben bzw. ob das Wiederaufleben vertraglich in eine etwaige Kündigung einbezogen worden ist. Begründung: Die Besetzung der Führungspositionen der städtischen Gesellschaften mit städtischen Mitarbeitern hat zur Folge, dass diese z.b. als Beamte vom Dienst freigestellt werden. Bei Tarifbeschäftigten erfolgt eine hochdotierte Anstellung als Geschäftsführer aber mit dem Zusatz, dass der alte Arbeitsvertrag mit der Stadt ruht. Gerade für die Positionen eines Geschäftsführers u.ä. ist es untypisch, ein altes Beschäftigungsverhältnis mit dem gleichen Arbeitgeber ruhen zu lassen. Unlängst wurde die Geschäftsführerin der GEWOFAG wegen einer strafrechtlichen Verurteilung gekündigt. Dann griff aber ihre Freistellung aus ihrer vormaligen

2 Seite 2 Tätigkeit als Beamtin der Landeshauptstadt München. Die Einbeziehung von alten Verträgen und Freistellungen stellen sich jetzt in weiteren Fällen als massive finanzielle Belastung heraus, wenn die Gekündigten aus ihrem alten Vertrag heraus abgefunden werden müssen. Mit Schreiben vom wurde Fristverlängerung beantragt, damit die Beschlussvorlage nicht im Feriensenat behandelt werden muss. Die Verlängerung wurde am gewährt. Zu dem Antrag führe ich Folgendes aus: 1. Derzeit für Tätigkeiten in städtischen Beteiligungen beurlaubte städtische Beschäftigte Eine namentliche Auflistung aller städtischen Beschäftigten, die für eine Tätigkeit bei einer städtischen Beteiligungsgesellschaft und damit von der Stadt München zu einem anderen Arbeitgeber beurlaubt wurden, ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich (vgl. 21. Tätigkeitsbericht des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz : Ziff Personaldaten im Gemeinderat, Bayerischer Landtag, Drucksache 15 /2074, Seite 106 f.). Der städtische Datenschutzbeauftragte hat diese Bewertung bestätigt. Allerdings können wir summarisch Einblick in die derzeitigen Beurlaubungen geben. Zur Zeit sind insgesamt 42 Beschäftigte, 24 Beamte und 18 Tarifbeschäftigte, im dienstlichen Interesse zu folgenden städtischen Beteiligungsgesellschaften beurlaubt,: - Bewerbungsgesellschaft München 2018 GmbH (bis zum Ende der Abwicklung) - Deutsche Grund - und Hausbesitz GmbH - Gasteig Betriebsgesellschaft mbh - GEWOFAG- Holding GmbH - GEWOFAG- Projekt GmbH - GWG München - Heimag München GmbH - Marianne - Strauß- Klinik Behandlungszentrum Kempfenhausen - Messe München GmbH - MGH - Münchner Gewerbehof - und Technologiezentrumsgesellschaft mbh - MGS Münchner Gesellschaft für Stadterneuerung mbh - Münchner Tierpark Hellabrunn AG - Münchner Arbeit ggmbh - MRG Maßnahmeträger München Riem GmbH - München Ticket GmbH - Münchenstift ggmbh - Münchner Volkstheater GmbH - MVV Münchner Verkehrs - und Tarifverbund GmbH - OMG Olympiapark München GmbH - P+R Park & Ride GmbH - Städtisches Klinikum München GmbH - Stadtwerke München GmbH 13 Beschäftigte waren zum Zeitpunkt ihrer Beurlaubung bei der Landeshauptstadt in den Entgeltgruppen E13 bis E15 bzw. Besoldungsgruppen A14 bis A16.

3 Seite 3 15 Beschäftigte gehörten den Entgeltgruppen E9 und E11 bzw. Besoldungsgruppen A10 bis A13 an. 14 Beschäftigte zählten zu den Entgeltgruppen E5 bis E8 bzw. Besoldungsgruppen A7 bis A9. Die Mehrzahl der beurlaubten Beschäftigten befindet sich bei den städtischen Beteiligungsgesellschaften nicht in einer herausgehobenen Funktion. Eine Geschäftsführungsposition haben aktuell 5 Beurlaubte, ein weiteres Geschäftsführungsverhältnis endete zum , bei einem weiteren wird derzeit über einen Beendigungszeitpunkt verhandelt. 2. Ruhen und Wiederaufleben der alten Beschäftigungsverhältnisse, Einbeziehung des Wiederauflebens in Kündigungen Grundsätzlich hat die Landeshauptstadt München großes Interesse daran, dass Stellen in städtischen Beteiligungsgesellschaften bestmöglich besetzt sind. 2.1 Ruhen des Beamten - / A rbeitsverhältnisses Der Wechsel zu den Beteiligungsgesellschaften erfolgt regelmäßig im Wege einer unbezahlten Beurlaubung (Sonderurlaub) auf der Grundlage der entsprechenden beamten - bzw. tarifvertraglichen Vorschriften in 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 Urlaubsverordnung bzw. 28 TVöD. Es ist sichergestellt, dass die Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit (Beamtinnen und Beamte) als Beschäftigungszeit (Tarifbeschäftigte) bei der Landeshauptstadt anerkannt wird, um Nachteile bzgl. der Stufen nach TVöD bei einem Wiedereinstieg zu vermeiden (vgl. 17 Abs. 3 lit d bzw. 34 Abs. 3 S. 2 TvöD). Das Beamten - bzw. Arbeitsverhältnis bei der Landeshauptstadt München ruht während der Beurlaubung. 2.2 Wiederaufleben des Beamten - / A rbeitsverhältnisses Die Beurlaubung endet, sobald das Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft endet. Ab diesem Zeitpunkt sind vormals Beurlaubte wieder aktive Beamtinnen, Beamte bzw. Tarifbeschäftigte mit einem Anspruch auf amtsangemessene bzw. vertragskonforme Beschäftigung. Ist die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unstreitig und nimmt die /der Beschäftigte nahtlos ihre /seine Tätigkeit bei der Landeshauptstadt München wieder auf, scheidet eine finanzielle Belastung der Landeshauptstadt München aus. Anders ist die Lage, wenn Beurlaubte gegen (fristlose) Kündigungen der Beteiligungsgesellschaft gerichtlich vorgehen. Bis zum rechtskräftigen Urteil bzw. bis zu einem Vergleichsabschluss besteht dann Unklarheit über das Ob und den genauen Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Beteiligungsgesellschaft und damit auch über den genauen Zeitpunkt der Beendigung der Beurlaubung. Wurde das Beschäftigungsverhältnis z.b. durch eine fristlose Kündigung der städtischen Gesellschaft beendet und wurde diese Kündigung von dem /der Betroffenen angefochten, steht erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens fest, ob die fristlose Kündigung wirksam war und ob demgemäß auch die Beurlaubung mit Zugang der Kündigung endete oder nicht. Im ersteren Falle muss die Stadt rückwirkend Bezüge bzw. Entgelt zahlen. War die Kündigung jedoch unwirksam, wurde das Beschäftigungsverhältnis bei der Gesellschaft dadurch nicht beendet. In diesem Falle muss die Beteiligungsgesellschaft nachzahlen, die Beurlaubung seitens der Landeshauptstadt München bleibt bestehen.

4 Seite Vermeidung finanzieller Belastungen für die Stadt nach Wiederaufleben des Beamten - / A rbeitsverhältnisses Natürlich wäre es im Interesse der Landeshautpstadt München, rückwirkende Zahlungen zu vermeiden, was allerdings nur schwer möglich ist Ausscheiden aus städtischem Dienst Ein Wiederaufleben des Beamten - bzw. Arbeitsverhältnisses bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zur Gesellschaft entfiele, wenn sich z.b. ein als Geschäftsführer vorgesehener städtischer Mitarbeiter aus dem Beamtenverhältnis entlassen ließe bzw. sein Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder Auflösungsvertrag beenden würde, bevor er die Tätigkeit bei der Gesellschaft aufnimmt. Dann gäbe es kein Beamten - / Arbeitsverhältnis mehr, das wieder aufleben könnte. Es bedarf aber wohl keiner näheren Erläuterung, dass kaum jemand bereit ist, für einen befristeten Vertrag bei einer städtischen Gesellschaft seine wohlerworbenen Rechte aus einem Beamten - oder einem langjährigen Arbeitsverhältnis bei der Stadt aufzugeben, mag ein Geschäftsführerposten auch gut bezahlt sein. Die ohnehin nicht einfache Gewinnung möglichst qualifizierten Personals für ihre Beteiligungsgesellschaften wäre für die Stadt zusätzlich erheblich erschwert, wenn sie auf einer vorherigen Auflösung des bestehenden Dienst - oder Arbeitsverhältnisses bestehen wollte. Im Übrigen muss die Landeshauptstadt München über den Antrag einer /eines Beschäftigten auf Sonderurlaub für eine Tätigkeit bei einer städtischen Beteiligungsgesellschaft immer ermessensgerecht entscheiden. Dabei hat sie in jedem Fall zu berücksichtigen, dass Personalbedürfnisse von Unternehmen mit staatlicher bzw. städtischer Beteiligung als gewichtige Belange der Allgemeinheit anerkannt sind (vgl. VG München, Beschluss vom , Az. M 5 E 03.26, RN 17, zitiert nach juris - online; Weiß/Niedermaier /Summer /Zängl, BayBG, Art. 93, RN 136, Stand insoweit August 2010). Das Interesse der Landeshaupstadt München, im (unwahrscheinlichen) Fall einer Kündigung und deren gerichtlicher Überprüfung nicht für einige Zeit Bezüge /Entgelt ohne Dienst - / Arbeitsleistung nachzahlen zu müssen, wäre demgegenüber nicht als ein gewichtiger, der Beurlaubung entgegenstehender dienstlicher Grund zu bewerten Widerruf der Beurlaubung Eine rückwirkende Zahlung ohne Dienst - / Arbeitsleistung würde seitens der Stadt auch vermieden, wenn sie die Beurlaubung unmittelbar anschließend an die Kündigung einseitig widerriefe. Dann müsste die /der Gekündigte wieder bei der Stadt tätig sein. Für einen solchen einseitigen Widerruf ist rechtlich und praktisch kaum Raum. Beamtenrechtlich kann gem. 23 Abs. 2 UrlV die Genehmigung eines Sonderurlaubs widerrufen werden, wenn der Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird oder wenn andere Gründe, die vom Beamten zu vertreten sind, den Widerruf erfordern. Inwieweit andere Gründe den Widerruf erfordern, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Dabei spielt z.b. die Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits mit der Gesellschaft eine nicht unerhebliche Rolle. Bei Tarifbeschäftigten kann vor Ablauf der vereinbarten Dauer des Sonderurlaubs grundsätzlich weder der Beschäftigte noch der Arbeitgeber die Vereinbarung einseitig aufkündigen. Nur im Einzelfall könnten nachhaltig

5 Seite 5 geänderte dienstliche Verhältnisse dem Arbeitgeber eine Aufhebung der Gewährung des Sonderurlaubs ermöglichen, wenn z.b. gerade der sonderbeurlaubte Beschäftigte am Arbeitsplatz unvorhergesehen und dringend benötigt würde. Es müsste jedenfalls eine solche Ausnahmesituation vorliegen, dass der Beschäftigte sich nicht der Wiederaufnahme der Arbeit verweigern kann, ohne in besonderem Maße treuwidrig zu handeln (vgl. Sponer /Steinherr, TVöD, 28 RN 46, Stand insoweit März 2006) Kündigung des alten Arbeitsverhältnisses Eine weitere Möglichkeit, bei Tarifbeschäftigten die rückwirkende Entgeltzahlung ohne Arbeitsleistung zu verhindern, könnte auch eine an die fristlose Kündigung der Beteiligungsgesellschaft anschließende fristlose Kündigung des zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses zur Stadt bieten. Die Anforderungen an eine solche Kündigung durch die Stadt sind aber sehr hoch, muss doch dargelegt werden, dass die Gründe, die zur fristlosen Kündigung bei der Gesellschaft geführt haben, auch auf das Arbeitsverhältnis bei der Stadt durchschlagen und auch hier das Vertrauen in die /den Beschäftigten endgültig zerstören. 2.4 Vertragliches Einbeziehen des Wiederauflebens in eine etwaige Kündigung Fälle, in denen das Wiederaufleben (der alten Dienst - /Beschäftigungsverhältnisse) vertraglich in eine etwaige Kündigung einbezogen worden ist, sind dem Personal - und Organisationsreferat nicht bekannt. Aufgrund von personellen Engpässen konnte die Vorlage nicht fristgerecht aufgeliefert werden. Dem Korreferenten des Personal - und Organisationsreferates, Herrn Stadtrat Amlong, sowie der zuständigen Verwaltungsbeirätin, Frau Stadträtin Caim, ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden. II. Antrag des Referenten 1. Der Stadtrat hat vom Vortrag des Referenten Kenntnis genommen. 2. Der Antrag / A vom ist damit geschäftsordnungsmäßig behandelt. 3. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle. III. Beschluss nach Antrag.

6 Seite 6 Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Der / Die Vorsitzende Der Referent Ober - /Bürgermeister / in Ehrenamtliche / - r Stadtrat /rätin Stadtrat Dr. Böhle Berufsmäßiger

7 Seite 7 IV. Abdruck von I. mit III. über den Stenographischen Sitzungsdienst an das Direktorium Dokumentationsstelle an das Revisionsamt V. Wv. Personal - und Organisationsreferat, P Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. 2. An das POR, P 1 An das POR, P 2 An das POR, P 4 An das POR, P 5 zur Kenntnis Am

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