Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

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1 VG Würzburg, Urteil v W 6 K Titel: Abschiebungsverbot in den Kososvo wegen Verschlechterung des Gesundheitszustandes Normenketten: AufenthG 60 VII 1 VwGO 101 II, 113 I, V 1 Schlagworte: Kosovo, Abschiebungshindernis, Sachverständigengutachten, Depression, Gefahr, Verschlechterung, Gesundheitszustand, Rückkehr, Lebensführung, Familie, Suizidgefahr Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nummern 4 und 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März soweit sie sich auf die Klägerin beziehen - verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Kosovo vorliegt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand 1. Die am geborene Klägerin ist kosovarische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit, die zu ihrem Asylbegehren im Wesentlichen auf eine befürchtete Blutrache sowie auf ihre psychische Erkrankung verweist. Mit Bescheid vom 10. März 2015 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin (sowie ihres Ehemannes) auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und den Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab. Der subsidiäre Schutz wurde nicht zuerkannt (Nr. 3). Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Ihr wurde die Abschiebung in den Kosovo bzw. in einen anderen Staat angedroht (Nr. 5). 2. Am 23. März 2015 ließ die Klägerin im Verfahren W 6 K zusammen mit ihrem Ehemann Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid insgesamt erheben. Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2015 ließ die Klägerin ihren Klageantrag modifizieren und beantragen, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, und den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2015 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen nahm sie ihre Klage zurück.

2 Im Klageverfahren ließ die Klägerin verschiedene ärztliche und psychotherapeutische Bescheinigungen bzw. Gutachten vorlegen. Mit Schriftsatz vom 19. November 2015 ließ die Klägerin vorbringen, durch das psychiatrische Gutachten vom 6. Oktober 2015 sei nachgewiesen, dass sich bei einer Rückkehr der Klägerin in das Heimatland deren Gesundheitszustand wesentlich und auch alsbald verschlechtern würde. Es komme nicht darauf an, ob die medikamentöse oder psychiatrische Behandlung auch im Kosovo gewährleistet sei. Des Weiteren erklärte die Klägerin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren. 3. Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 25. März 2015, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsätzen vom 20. Mai 2015 und 22. Oktober 2015 lehnte die Beklagte den Erlass einer Abhilfeentscheidung ab und führte dazu im Wesentlichen aus, es werde lediglich eine schwere depressive Episode, aber nicht das Vorliegen einer PTBS bestätigt. Die Behandlung könne auch im Kosovo durchgeführt werden, wenn gewährleistet sei, dass die Probandin regelmäßig ohne eine reale Gefahr ihres Lebens Arztbesuche wahrnehmen könne. Die Klägerin müsse nicht allein zurückkehren. Sie könne sich nach ihrer Rückkehr auf einen dort lebenden Familienverband stützen. Die latente Suizidgefahr sei auch bei einem Verbleib in Deutschland gegeben. Nicht beurteilt werden müsse in diesem Zusammenhang, ob eine mögliche Rückkehr der Klägerin in Begleitung ihres Ehemannes und ihres Enkelsohnes den Behandlungserfolg der Tochter gefährden könnte. Eine entsprechende Abhängigkeit bzw. ein solcher Folgeeffekt wäre ein inlandsbezogenes Hindernis und gegebenenfalls von der Ausländerbehörde zu beurteilen. Die Beklagte erklärte sich (allgemein) mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. 4. Mit Beschluss vom 31. März 2015 lehnte das Gericht im Verfahren W 6 S den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 10. März 2015 ab. Mit Beschluss vom 20. April 2015 übertrug die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung. In der mündlichen Verhandlung des Klageverfahrens am 3. Juni 2015 trennte das Gericht das Klagebegehren der Klägerin - die zunächst zusammen mit ihrem Ehemann Klage erhoben hatte - ab und führte ihre Klage unter dem neuen Aktenzeichen W 6 K fort. Das Gericht hörte die Klägerin informatorisch an. Mit Bezug auf eine mögliche psychische Erkrankung erließ das Gericht einen Beweisbeschluss. Des Weiteren ordnete das Gericht mit Beschluss vom 3. Juni 2015 im Verfahren W 6 S unter Aufhebung seiner gegenteiligen Entscheidung vom 31. März 2015 (W 6 S ) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung an. Mit Beschluss vom 24. Juni 2015 trennte das Gericht den von der Klägerin zurückgenommenen Klageteil ab, führte ihn unter dem Verfahren W 6 K fort und stellte diesen Teil infolge der Rücknahme auf Kosten der Klägerin ein. Mit psychiatrischem Gutachten vom 6. Oktober 2015 nahm die F. GmbH von Dr. B. zu den im Beweisbeschluss aufgeworfenen Fragen Stellung. 5. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten W 6 K , W 6 K , W 6 S , W 6 S und W 6 K sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die gemäß 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig und begründet.

3 1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2015 ist in seinen Nummern 4 und 5 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit er sich auf die Klägerin bezieht. Die Klägerin hat nach der gemäß 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - wie zuletzt nur noch beantragt - einen Anspruch auf Feststellung des Abschiebungsverbots gemäß 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 2. Nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei erfasst diese Regelung nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein im Zielstaat zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. In die Beurteilung miteinzubeziehen und bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können. Hierbei muss eine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehen, dass dem Ausländer bei einer Rückkehr die in der Vorschrift genannte Gefahr droht. Dabei ist eine einzelfallbezogene Betrachtung der individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation anzulegen. Eine wesentliche Verschlechterung liegt nicht schon bei jeder zu befürchtenden ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands vor. Erforderlich ist, dass die Gefahr der Krankheitsverschlechterung erheblich und konkret ist. Sie ist erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, und konkret, wenn der Ausländer alsbald nach seiner Rückkehr in eine solche Lage geriete, weil keine wirksame Hilfe erlangen kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v B 710/94 - Buchholz 310, 108 VwGO Nr. 266; U.v C 2/99 - juris; U.v C 1/02 - Buchholz , 53 AuslG Nr. 66 sowie speziell mit Bezug zum Kosovo jeweils m. w. N. VG Hannover, U.v A 10590/14; VG München, B.v M 16 S juris; VG Düsseldorf, G.v K 5156/14.A - juris; VG Magdeburg, U.v A 52/13 MD - Asylmagazin 2015, 244; VG Braunschweig, U.v A 353/13). Auch nach dem Recht der Europäischen Union ist die rechtliche Bedeutung der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands anerkannt (vgl. EuGH, U.v C-562/13 - ABl. EU 2015, Nr. C 65, 13). Nach diesen Grundsätzen ist hier ein Abschiebungsverbot gemäß 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Kosovo anzunehmen. Die beachtlich wahrscheinliche Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin bei einer Rückkehr in den Kosovo alsbald erheblich verschlechtern würde, so dass ihr eine Rückkehr in den Kosovo nicht zumutbar ist, 3. Zwar ist der Beklagten zugute zu halten, dass grundsätzlich die Behandlung von psychischen Erkrankungen einschließlich einer posttraumatischen Belastungsstörung auch im Kosovo möglich und zumutbar ist (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom , Stand: September 2014, S. 21 ff., 25 ff.). Psychische Erkrankungen können sowohl medikamentös als auch psychotherapeutisch behandelt werden. Die Betreffende muss sich gegebenenfalls an das nächstgelegene Familien-Gesundheitszentrum wenden bzw. sich an Institutionen des sekundären oder tertiären Gesundheitsversorgung verweisen lassen (vgl. allgemein HessVGH, U.v A 1602/12 - juris). Sie ist gehalten, die Möglichkeiten des kosovarischen Gesundheitssystems auszuschöpfen, um eventuelle Gesundheitsgefahren zu vermeiden bzw. jedenfalls zu minimieren (vgl. etwa OVG Saarland, B.v A 197/14 - juris; BayVGH, B.v ZB juris sowie VG Leipzig, U.v K 643/15.A; VG Hannover, U.v A 15090/14; U.v A 10746/14). Weiter ist festzuhalten, dass eine mögliche Dekompensation mit Suizidalität für sich nicht ausreicht. Der Umstand, dass suizidale Handlungen bei einer Abschiebung bzw. Unterbrechung der Behandlung nicht völlig ausgeschlossen werden können, genügt für sich nicht, sofern keine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht. Eine wesentliche Verschlechterung ist zudem nicht schon bei jeder zu befürchtenden ungünstigen

4 Entwicklung des Gesundheitszustands zu bejahen (vgl. OVG NRW, U.v A 1201/12.A - NVwZ-RR 2015, 598; VG Darmstadt, B.v L 817/15. DA.A). Die vorstehend skizzierte Rechtsauffassung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. nur VG Würzburg, B.v W 6 S ; B.v W 6 S ). 4. Im vorliegenden Einzelfall ist gleichwohl eine andere Beurteilung gerechtfertigt (vgl. auch VG Düsseldorf, G.v K 5156/14.A - juris; VG Braunschweig, U.v A 353/13), weil bei der Klägerin nicht nur eine ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zu befürchten ist, sondern weil bei ihr bei einer Abschiebung eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr einer Verschlimmerung ihrer Erkrankung besteht mit der Folge, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin nach den konkreten Umständen ihres Einzelfalles alsbald nach ihrer Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Für die Annahme einer derartigen Gefahrenlage bestehen vorliegend substanziierte und durchgreifende Anhaltspunkte aufgrund der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten, insbesondere des vom Gericht eigens eingeholten Gutachtens der F. GmbH von Dr. B. vom 6. Oktober So führt das Gutachten vom 6. Oktober 2015 auf Seite 27 f. ausdrücklich an, dass bei einer Rückkehr in den Kosovo mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin zu rechnen ist, da die Belastungsfaktoren dort höher sind und mit einer weiteren emotionalen Dekompensation zu rechnen ist. Dr. B. bezieht sich mit dieser Aussage auf die entsprechende Frage unter Nr. 5 des gerichtlichen Beweisbeschlusses, ob eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit besteht, selbst wenn im Kosovo grundsätzlich eine Behandlung psychischer Erkrankungen möglich ist (wobei die letzte Formulierung, die auch die Klägerseite im Schriftsatz vom zitiert, im Gutachten lediglich die vom Gericht im Beweisbeschluss aufgeworfene Fragestellung wiederholt). Das Gutachten vom 6. Oktober 2015 führt weiter aus, die befürchtete Blutrache sei bei der Klägerin mit Angst verbunden. Allein der Aspekt der Angst sei ausreichend, um eine weitere Dekompensation zu begünstigen. Durch das depressive Moment und den Todeswunsch werde bei der Klägerin eine Selbstbestrafungsidee begünstigt, so dass sie äußere, dass es besser sei, wenn man aus der Familie sie umbringen würde. Darüber hinaus sei sie nicht zu einer selbstständigen Lebensführung in der Lage, so dass sie auf familiäre Unterstützung angewiesen sei. Eine psychiatrische Behandlung sei bei der Klägerin weiterhin indiziert, die jedoch auch im Kosovo durchgeführt werden können. Die Behandlung sei unter anderem aufgrund der aktuell noch als real erlebten Gefährdung durch die Blutrache, die zur Aufrechterhaltung der Symptomatik beitrage, mit hoher Wahrscheinlichkeit wenig zielführend. Auf Seite 28 ff. des Gutachtens ist zur prognostischen Einschätzung der Suizidgefahr weiter plausibel dargelegt, dass Patienten dann ein höheres Gefährdungspotential aufwiesen, wenn sie psychopathologische Symptome und andere Merkmale aufwiesen, die in Untersuchungen signifikant häufiger mit Suizid in Verbindung gebracht würden. Sowohl bei einem Verbleib in Deutschland als auch bei einer Rückkehr in den Kosovo sei bei der Klägerin eine erhöhte Suizidgefahr gegeben. Die Belastungsfaktoren zeichneten sich jedoch bei einer Rückkehr in den Kosovo als höher ab, da die Versorgung in Deutschland besser gewährleistet sei und die Angst wegen der Blutrache in Deutschland nicht zu einer objektiven Gefährdung führe. Das Gutachten stützt sich dabei auf die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome. Unterstrichen wird die Einschätzung durch die medizinischen Stellungnahmen des Krankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin, Bezirkskrankenhaus Lohr am Main vom 23. März 2015, 1. April 2015 und 18. Mai Dort wird ausdrücklich ausgeführt, dass selbst unter einer adäquaten medizinisch/psychotherapeutischen Versorgung im Heimatland aufgrund einer drohenden Retraumatisierung von einer raschen Verschlechterung des Gesundheitszustands mit akuter Eigengefährdung auszugehen sei. Die Rückkehr in ihr Heimatland würde bei der Klägerin unter anderem zu einer raschen Dekompensation des psychischen Zustands mit einer schweren depressiven Symptomatik und psychotischer Störung führen. Durch Bedrohungsgefühl und Aussichtslosigkeit der Situation könne dann eine akute Suizidalität, möglicherweise mit Suizidhandlungen und damit akuter Eigengefährdung daraus folgen.

5 Ebenso geht das von der Klägerseite vorgelegte Privatgutachten von E. vom 26. April 2015 von einer deutlichen Suizidgefahr aus. Auch Dr. B. vermerkt in seinem Attest vom 17. März 2015, dass das Haushaltsdefizit eine Weiterbehandlung in Deutschland notwendig sei. Hinzu kommt der persönliche Eindruck, den das Gericht von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2015 gewonnen hat. Das Gericht ist nach alledem davon überzeugt, dass die Klägerin schwer psychisch krank ist und dass sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr in den Kosovo wesentlich verschlimmern würde bis hin zur Gefahr eines Selbstmordes. Denn die ärztlicherseits festgestellten Erkrankungen und insbesondere die diagnostizierte schwere depressive Episode lassen einerseits bei der Klägerin einen gesundheitlichen Gesamtzustand erkennen, der eine psychiatrische Behandlung indiziert. Andererseits führt der Gesundheitszustand der Klägerin dazu, dass sie nicht in der Lage ist, alleine zu leben, ihre täglichen Angelegenheiten allein zu besorgen und die notwendige medizinische Behandlung und Medikation sicherzustellen. Sie ist vielmehr auf die Hilfe anderer angewiesen. Hinzu kommt bei der Klägerin - unabhängig von einer tatsächlich bestehenden Gefahr wegen Blutrache - nach den gutachterlichen Feststellungen der Faktor der Angst, dass ihr bzw. ihren Familienangehörigen Blutrache drohe. Dies hat zur Konsequenz, dass eine theoretisch auch in Kosovo mögliche psychiatrische Behandlung nach der Feststellung im Gutachten am 6. Oktober 2015 mit hoher Wahrscheinlichkeit wenig zielführend ist, da die im Kosovo aktuell noch als real empfundene Gefährdung durch die Blutrache zur Aufrechterhaltung der Symptomatik beiträgt. Anders als bei einem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland führt bei der Klägerin gerade eine Rückkehr in Kosovo so zu einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes, obwohl dort grundsätzlich eine medizinische bzw. psychiatrische Behandlung möglich ist. Mit entscheidend ist weiter, dass die notwendige familiäre Unterstützung im Kosovo nicht gewährleistet ist. Denn der ebenfalls psychisch kranken Tochter der Klägerin wurde bestandskräftig ein Abschiebungsschutz nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuerkannt (vgl. W 6 K ). Konsequenz hieraus ist, dass der Familienverband bei einer Rückkehr im Kosovo nicht mehr so zur Unterstützung der Klägerin zur Verfügung stehen würde wie vorher. Zudem hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung den persönlichen Eindruck gewonnen, dass der Ehemann der Klägerin - auch schon wegen seines Alters von 71 Jahren - allein nicht in der Lage ist, die Klägerin im Kosovo im ausreichenden Umfang zu unterstützen. Selbst wenn, worauf die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 22. Oktober 2015 zutreffend hinweist, die Beurteilung der Frage, ob eine mögliche Rückkehr der Klägerin in Begleitung ihres Ehemannes und ihres Enkelsohnes den Behandlungserfolg der Tochter gefährden könnte, als inlandsbezogenes Hindernis der Ausländerbehörde zu beurteilen ist, ist demgegenüber festzuhalten, dass bei der vorliegenden Beurteilung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses auf die beachtlich wahrscheinlichen Umstände abzustellen ist, wie sie die Klägerin bei einer Rückkehr im Kosovo wahrscheinlich antreffen würde. Unter diesem Blickwinkel ist das Gericht davon überzeugt, dass gerade im vorliegenden Einzelfall die Klägerin bei Rückkehr nicht die erforderliche Hilfe und Unterstützung erfahren würde, um eventuellen Gesundheits- oder Lebensgefahren auf ein zumutbaren Maßes reduzieren zu können. Denn das Gericht geht davon aus, dass nicht nur die Tochter der Klägerin, sondern mit dieser auch der Enkelsohn der Klägerin für die Klägerin im Kosovo nicht mehr zur Verfügung stünde. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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