Satzung des Kreisfachverbandes Tischtennis Görlitz e.v.
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- Julius Stein
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1 Satzung des Kreisfachverbandes Tischtennis Görlitz e.v. 1 Name, Sitz 1. Der Name des Vereins lautet Kreisfachverband Tischtennis Görlitz e.v. (nachfolgend KFV genannt) und ist die Vereinigung der Tischtennisvereine bzw. Sportvereine mit Tischtennisabteilungen des Landkreises Görlitz. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Görlitz und wird in das Vereinsregister eingetragen. 2 Grundsätze der Tätigkeit 1. Der KFV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerungsbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Den Vereinsorganen kann auf der Grundlage des 3 Nr. 26a EStG eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. 2. Der KFV ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des KFV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des KFV. 4. Der KFV ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz. 3 Zweck und Aufgaben 1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tischtennissports. 2. Der Verein unterstützt die Tischtennisvereine bzw. Tischtennisabteilungen der Sportvereine des Landkreises Görlitz. 3. Der Verein ist verantwortlich für die Organisation und Durchführung von a) Einzel- und Mannschaftsmeisterschaften b) Pokalwettkämpfen c) Ranglistenturnieren d) Wettkämpfen und Veranstaltungen übergeordneter Verbandsebenen 4 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied des KFV können Tischtennisvereine bzw. Sportvereine mit Tischtennisabteilungen werden, die dem Sächsischen Tischtennis-Verband e.v. (STTV) angehören. 2. Die Mitgliedschaft wird mittels eines schriftlichen Aufnahmeantrags an den Vorstand beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
2 Seite 2 von 5 3. Mit der Aufnahme verpflichten sich die Tischtennisvereine bzw. Tischtennisabteilungen und deren Mitglieder, die Interessen des KFV zu wahren und dessen Satzung und Ordnungen sowie die des STTV anzuerkennen. 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung des Sportvereins bzw. der Abteilung Tischtennis im Verein oder auch durch Ausschluss. 2. Tritt ein Verein aus dem STTV aus, so erlischt auch die Mitgliedschaft im KFV. 3. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. 4. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Satzung und Ordnungen missachtet, wiederholt gegen das Ansehen und die Interessen des KFV verstoßen hat oder schuldhaft mit Beitrags- und Gebührenzahlungen im Rückstand ist. 5. Jegliche Beendigung der Mitgliedschaft bedarf der Schriftform. 6 Beiträge und Mittel des Vereins 1. Über die Beitragsordnung entscheidet der Vorstand. 2. Der Verein finanziert sich außerdem aus: a) Zuwendungen b) Startgeldern c) Gebühren d) Spenden e) Sponsoring Die Organe des Vereins sind: a) Mitgliedersammlung b) Vorstand c) Fachausschüsse 7 Organe des Vereins 8 Mitgliederversammlung 1. Das höchste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie wird jährlich einberufen. 2. Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 21 Tage vorher beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
3 Seite 3 von 5 3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt spätestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin mit Bekanntgabe der Tagesordnung. 4. Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Vereinsangelegenheiten ausschließlich zuständig: a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes b) Entlastung des Vorstandes auf der Grundlage des Berichtes der Kassenprüfer c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes d) Wahl und Abberufung der Kassenprüfer e) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins 5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. 6. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Enthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. 7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll muss mindestens enthalten: a) Ort und Tag der Versammlung b) Zahl der erschienenen Mitglieder c) Feststellung der ordnungsgemäß erfolgten Einladung d) Tagesordnung e) gestellte Anträge und gefasste Beschlüsse sowie vorgenommene Wahlen mit deren Ergebnis Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und dem am Versammlungstag festgelegten Schriftführer zu unterschreiben. 8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen übergeordneter Verbandsebenen oder auf schriftlichen Antrag mit entsprechender Begründung von mindestens einem Viertel der Mitglieder einzuberufen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von zwei Monaten einberufen werden. 9 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus: 1. Vorsitzender 1. Stellvertretender Vorsitzender (Sportwart) 2. Stellvertretender Vorsitzender (Nachwuchswart) Finanzwart Vorsitzender der Rechtskommission 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden, die beiden Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Finanzwart. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
4 Seite 4 von 5 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. 4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. 10 Fachkommission 1. Im Verein arbeiten ständige Kommissionen, die von einem stellvertretender Vorsitzenden geleitet werden. 2. Ständige Ausschüsse sind die: a) Spielkommission b) Nachwuchskommission c) Rechtskommission 3. Zur Erledigung besonderer Aufgaben können nichtständige Kommissionen gebildet werden. 4. Die Festlegung des Aufgabengebietes und die Besetzung aller Kommissionen obliegen dem Vorstand. 11 Kassenprüfer 1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. 2. Die Kassenprüfer haben die Kassenbücher des Vereins einschließlich der Belege und Kontoauszüge mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand davon schriftlich Bericht zu erstatten. 3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfsgeschäftsjahr. 4. Bei der Mitgliederversammlung beantragen die Kassenprüfer bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des gesamten Vorstandes für das vorangegangene Geschäftsjahr. 12 Satzungsänderungen Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung und mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
5 Seite 5 von 5 13 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Sächsischen Tischtennis-Verband e.v., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 14 Inkrafttreten Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am beschlossen und tritt mit gleichem Datum in Kraft.
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