EU/E+: Erlass betreffend die Umsetzung des EU-Bildungsprogramms ERASMUS+ in Österreich
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- Jobst Kopp
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1 An alle LSR/SSR f. Wien EU/E+: Erlass betreffend die Umsetzung des EU-Bildungsprogramms ERASMUS+ in Österreich Sehr geehrte Frau Landesschulratsdirektorin, sehr geehrter Herr Landesschulratsdirektor, Das neue EU-Programm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport startete mit Jänner Österreichische Schulen (Pflichtschulen, Bundesschulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht) beteiligen sich erfolgreich an den Schlüsselaktionen Lernmobilität von Einzelpersonen (KA 1) und Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren (KA 2). Informationen über die Aktionen des EU-Programms Erasmus+ sind auf verfügbar. Ergänzend zum Erlass betreffend EU/Erasmus+: Unterzeichnung von Anträgen vom 5. März 2014 werden hiermit weitere Informationen zur Umsetzung des EU-Bildungsprogramms Erasmus+ in Österreich übermittelt. Hingewiesen wird, dass die nachfolgend beschriebenen Abrechnungsmodalitäten im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung nur für Bundesschulen gelten. 1. Abwicklung und Abrechnung der Dienstreisen von Lehrkräften im Rahmen von EU-Projekten: Grundsätzlich gilt: EU-Fördermittel für Projekte und Maßnahmen im Rahmen des EU- Programms Erasmus+ sind ausnahmslos über Schulkonten (PSK Konto der Schule) im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung abzuwickeln. Grundsätzlich sind die Kosten aus der zweckgebundenen Gebarung aus den von der EU im Wege der Nationalagentur beim OeAD zur Verfügung gestellten Mittel zu bedecken. Innerhalb des EU-Projekts ist allenfalls eine Umschichtung z.b. von organisatorischer Unterstützung (KA 1 Mobilitätsprojekte) bzw. von Projektmanagement und Durchführung (auch) zu Reisekosten (KA 2 Strategische Partnerschaften) möglich, sofern dies den EU-Vorgaben im Erasmus+ Programmleitfaden in der jeweils gültigen Fassung entspricht. Aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gründen ist die Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten an Bundesbedienstete über die zweckgebundene Gebarung (EU- Fördermittel) im Wege der Besoldung zur Anweisung zu bringen. Geschäftszahl: BMBF /0075-IA/3/2015 SachbearbeiterIn: Mag. Catherine Danielopol-Hofer Abteilung: IA/3 catherine.danielopol@bmbf.gv.at Telefon/Fax: Ihr Zeichen: Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl. Minoritenplatz Wien Tel.: Fax: ministerium@bmbf.gv.at DVR
2 Seite 2 von 5 zu Geschäftszahl BMBF /0075-IA/3/2015 Voraussetzung für die Erstattung von Dienstreise- und Aufenthaltskosten ist ein Dienstreiseauftrag, im Fall einer Auslandsreisebewegung ist grundsätzlich eine Genehmigung der Zentralstelle (BMBF) erforderlich, im Fall einer Inlandsreisebewegung die Genehmigung der Dienstbehörde/Personalstelle (LSR) bzw. bei entsprechender Ermächtigung der Schulleitung. Die Abrechnung der Reise- und Aufenthaltskosten hat auf Grundlage der Reisegebührenvorschrift (RGV) zu erfolgen. Ein Antrag auf Genehmigung einer Dienstreise in der Ferienzeit kann grundsätzlich genehmigt werden, jedoch entstehen keine weiteren besoldungsrechtlichen Ansprüche aufgrund der Ferienzeit. Rechtsgrundlagen für Dienstreisen im Rahmen von EU-Projekten: 1.1 Lehrkräfte können Dienstreisen im Rahmen von EU-Projekten als kurzfristige Fort- und Weiterbildung abrechnen, sofern ein Dienstreiseauftrag (dienstliches Interesse) vorhanden ist. Unter kurzfristige Fort- und Weiterbildungen (bis max. 14 Tage) fallen gemäß Erasmus+ Programmleitfaden Aktivitäten zu Unterrichtszwecken (KA 1 Mobilitätsprojekte), Aktivitäten zu Fort- und Weiterbildung von Personal (KA 1 Mobilitätsprojekte), Länderübergreifende Projekttreffen (KA 2 Strategische Partnerschaften), Länderübergreifende Bildungs-, Unterrichts- und Lernaktivitäten im Rahmen einer Strategischen Partnerschaft (KA 2), Begleitende Lehrkräfte bei Schülerpraktika im Bereich Berufsbildung (KA 1). 1.2 Lehrkräfte können Dienstreisen im Rahmen von EU-Projekten als langfristige Fort- und Weiterbildung abrechnen, sofern ein Dienstreiseauftrag (starkes dienstliches Interesse) vorhanden ist und eine positive Rückwirkung auf den Unterricht zu erwarten ist. Unter langfristige Fort- und Weiterbildungen (mehr als 14 Tage) fallen gemäß Erasmus+ Programmleitfaden Aktivitäten zu Unterrichtszwecken (KA 1 Mobilitätsprojekte), Aktivitäten zu Fort- und Weiterbildung von Personal (KA 1 Mobilitätsprojekte), Länderübergreifende Bildungs-, Unterrichts- und Lernaktivitäten im Rahmen einer Strategischen Partnerschaft (KA 2). 1.3 Soweit eine Schulveranstaltung im Konnex zu einem EU-Projekt steht, sind die Kosten für Reisebewegungen von Lehrkräften, die eine solche Schulveranstaltung leiten oder begleiten, nach den Bestimmungen der RGV in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung zu ersetzen und können die diesbezüglichen Aufwendungen der Schule aus Projektgeldern abgedeckt werden. Die Bestimmungen bezüglich der Entscheidung über die Abhaltung, die Planung und die Durchführung von Schulveranstaltung sind einzuhalten; insbesondere ist bei mehrtägigen Schulveranstaltungen ein Beschluss des SGA bzw. des Klassen- /Schulforums und eine Teilnahme von mindestens 70% der Schüler/innen einer Klasse/Gruppe erforderlich. Dienstreisen anlässlich der Leitung oder Begleitung einer Schulveranstaltung im Ausland bedürfen keiner Genehmigung der Zentralstelle ( 49a Abs. 3 RGV). Auf Grundlage des Gehaltsgesetzes besteht bei Schulveranstaltungen Anspruch auf die Abgeltung für die pädagogische Betreuung einer Gruppe. Diese wird über die reelle Gebarung im Wege der Besoldung erstattet.
3 Seite 3 von 5 zu Geschäftszahl BMBF /0075-IA/3/ Soweit eine schulbezogene Veranstaltung im Konnex zu einem EU-Projekt steht, sind die Kosten für Reisebewegungen von mitwirkenden Lehrkräften nach den Bestimmungen der RGV zu ersetzen und können die diesbezüglichen Aufwendungen der Schule aus Projektgeldern abgedeckt werden. Die Bestimmungen bezüglich schulbezogener Veranstaltungen sind einzuhalten; insbesondere ist erforderlich, dass Schüler/innen teilnehmen und die Veranstaltung zur schulbezogenen Veranstaltung erklärt worden ist (Verordnung der Schulbehörde). 2. Freistellung von Lehrkräften zwecks Teilnahme an Veranstaltungen zur Vorbereitung oder Durchführung von EU-Projekten: Angesichts der Bedeutung der Beteiligung österreichischer Schulen an EU-Projekten wird ersucht, die Freistellung von Lehrkräften zur Teilnahme an Veranstaltungen zur Vorbereitung oder Durchführung von EU-Projekten zu unterstützen. Nach Möglichkeit ist dabei die Abwesenheit von Lehrkräften in die mittelfristige Planung der Schulaktivitäten aufzunehmen. 3. Abwicklung und Abrechnung von Auslandsaufenthalten von Schüler/innen im Rahmen von EU-Projekten: Unterstützungen an Schüler/innen können nach Maßgabe der von der EU im Wege der Nationalagentur bereitgestellten Mittel aus der zweckgebundenen Gebarung im Wege der Haushaltsverrechnung ausbezahlt werden. Grundlage für die Auszahlung des jeweiligen Betrages ist ein Nachweis der Teilnahme (Teilnahmebestätigung der gastgebenden Einrichtung) an der jeweils im EU-Projektantrag bewilligten Projektaktivität. 4. Anerkennung besonderer Leistungen im Rahmen von EU-Projekten Belohnungsregelung für die Schuljahre 2015/2016 bis 2017/2018: Die Durchführung von EU-Projekten erfolgt als schulische Aktivität nach Maßgabe der jeweiligen schulrechtlichen Regelungen und daher im dienstlichen Rahmen. Sie kann mit der Erbringung besonderer Leistungen einzelner Lehrkräfte verbunden sein, für die bei Vorliegen sämtlicher nachstehender Bedingungen die Honorierung in Form der Gewährung von Belohnungen in Betracht kommt: 4.1. Voraussetzung ist die Genehmigung eines EU-Projektes im Rahmen von Erasmus+. Im Projektbudget muss ein Budgetposten für Projektmanagement und -durchführung (allenfalls für geistige Leistungen ) bzw. für organisatorische Unterstützung bewilligt sein; entsprechende Mittel müssen auf dem Schulkonto (zweckgebundene Gebarung) zur Verfügung stehen Belohnungen kommen für die Umsetzung von a) grenzüberschreitenden Strategischen Partnerschaften ( Schlüsselaktion KA 2 ) und b) Mobilitätsmaßnahmen ( Schlüsselaktion KA 1 ) mit mindestens zehn Teilnehmer/innen in Betracht Belohnungen kommen nur für Lehrkräfte (beamtete oder vertragliche Lehrkräfte einschließlich solcher im Entlohnungsschema pd) in Betracht, die an Bundesschulen in Verwendung stehen Belohnungen kommen nur für Lehrkräfte in Betracht, die nachweislich eine tragende Rolle im Projekt mit besonderem Engagement wahrnehmen bzw. wahrgenommen haben.
4 Seite 4 von 5 zu Geschäftszahl BMBF /0075-IA/3/ Belohnungen kommen pro Schule und Projekt für maximal fünf Lehrkräfte in Betracht; bei einem Wunsch nach einer höheren Anzahl ist im Einzelfall eine Prüfung durch das BMBF, Abteilung EU-Koordination vorzunehmen Der Rahmen für Belohnungen beträgt: a) für die koordinierende Lehrkraft einer grenzüberschreitenden Strategischen Partnerschaft/ Schlüsselaktion KA 2 ( Projektmanagement/KA 2 ; die österreichische Bundesschule ist für die Gesamtkoordination des Projektes und der Projektpartnerschaft gemäß den Vorgaben für Erasmus+ verantwortlich): max ,- pro Projektjahr, b) für eine mitarbeitende Lehrkraft einer grenzüberschreitenden Strategischen Partnerschaft/ Schlüsselaktion KA 2 ( Projektmitarbeit/KA 2 ; die österreichische Bundesschule ist für die Gesamtkoordination des Projektes und der Projektpartnerschaft gemäß den Vorgaben für Erasmus+ verantwortlich): max ,- pro Projektjahr, c) für eine mitarbeitende Lehrkraft einer grenzüberschreitenden Strategischen Partnerschaft/ Schlüsselaktion KA 2 ( Projektmitarbeit/KA 2-Partnerschule ; die österreichische Bundesschule ist Partnereinrichtung im Sinne der Definition des Programms Erasmus+): max ,- pro Projektjahr, d) für die koordinierende Lehrkraft einer Mobilitätsmaßnahme ( Schlüsselaktion KA 1 ) mit mindestens zehn Teilnehmer/innen ( Organisatorische Unterstützung/KA 1 ): max ,- pro Projekt Eine Belohnung kommt pro Lehrkraft max. einmal pro Projektjahr im Betracht, im Fall der koordinierenden Lehrkraft einer Mobilitätsmaßnahme ( Schlüsselaktion KA 1 ) gemäß Punkt 4.6d einmal pro Projekt Die für Belohnungen ausgezahlten Mittel gehen in entsprechender Höhe zu Lasten des Sachbudgets der Schule. Die Gewährung einer Belohnung kann nur erfolgen, wenn alle übrigen Projektkosten, die gemäß den Vorgaben des Programms Erasmus+ aus den Budgetposten für Projektmanagement und -durchführung bzw. organisatorische Unterstützung zu tragen sind, abgedeckt sind Sollte der dem EU-Projekt zugrunde liegende Vertrag mit der Nationalagentur gekündigt werden, behält sich der Dienstgeber die (teilweise) Rückforderung der Belohnung vor. Vorgangsweise: Die Belohnungsanträge sind von der Schulleitung unter Begründung und Darstellung der Rolle und Tätigkeiten der jeweiligen Lehrkraft im Projekt bzw. der erbrachten Leistungen unter Verwendung des beiliegenden Formulars beim jeweiligen LSR einzubringen. Die LSR mögen die Anträge (mit allfälligen Stellungnahmen) gesammelt und per bis spätestens 31. März dem BMBF, Abteilung EU-Koordination (eukoordination@bmbf.gv.at) vorlegen. Die Gewährung der Belohnungen erfolgt mit Erledigung der für die Lehrkraft jeweils zuständigen Personalabteilung des BMBF. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich im Wege der Besoldung. 5. Restmittel: Sollten nach Durchführung der im jeweiligen Erasmus+ Projektantrag vorgesehenen Aktivitäten und nach genehmigter Abrechnung durch die Nationalagentur die EU-Fördermittel nicht zur Gänze ausgeschöpft worden sein, können diese Drittmittel gem. 128b SchOG durch den/die Leiter/in der Schule, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Schule verausgabt werden.
5 Seite 5 von 5 zu Geschäftszahl BMBF /0075-IA/3/ Versicherung von Praktikant/innen: Zwischen ausländischen Studierenden, die im Rahmen von Erasmus+ an einer österreichischen Schule als Praktikant/in assistieren, und ihrer Gastschule wird eine Vereinbarung, das sogenannte Learning Agreement, abgeschlossen. Diese Vereinbarung sieht vor, dass die aufnehmende Einrichtung (Schule) die Unfall- und Haftpflichtversicherung der Praktikant/innen sicherstellen. Für die Haftpflicht- und Unfallversicherung wird die Aufnahme in eine durch das BMBF abgeschlossene Sammelversicherung für Erasmus+ Praktikant/innen angeboten. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die österreichische Gastschule dem BMBF, Abteilung EU-Koordination (eu-koordination@bmbf.gv.at) die Daten der zu versichernden Person (Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Tag der Einreise sowie Dauer des Aufenthalts in Österreich) mindestens zwei Wochen vor der Einreise der/des Praktikanten/in mitgeteilt hat. Beilage Wien, 1. September 2015 Für die Bundesministerin: SektChef Mag. Hanspeter Huber Elektronisch gefertigt Signaturwert CTSnJVAEuqigve53xEd881GU6oekc0B/2iiasJkGsnntBP9gmlTKK+/OOsCaDHZAF5zignM/aKZvkjn+qcBCyjTNuu YjWhvxBcuU+RyK+a3uxufKeZrjmg1/LM7Tyu+kmTSPQ8MVolycaIBhe87x94eItvvwfMmWYUvgQFRAx062m/HQEGfg VDumpZ1RjOjiZ81B2S2frIb02ekMJ6PDU/LPKLAiPwYcaxhADYSR9d1sDHkXNqxvkf7WTvdhOm+laoaQaM+ldJEeLI JnXG3yQfo2v75FEGTtI25lpfb2/9o+jjIl6e/wmBF+rcgQLQUe4lra3Ty3VEZQLUF2gNWOHw== Unterzeichner Datum/Zeit Aussteller-Zertifikat Bundesministerium für Bildung und Frauen T12:51:19+02:00 CN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporate-light-02,O=A- Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT Serien-Nr Hinweis Dieses Dokument wurde amtssigniert. Prüfinformation Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter:
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