Abschlussprüfung. Kartenkunde. im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/in Sommertermin 2004
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- Fabian Lorenz
- vor 7 Jahren
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1 Lösungsfrist: Hilfsmittel: Hinweise: 1. Wofür stehen die folgenden Begriffe bzw. Abkürzungen? 1.1 NN Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/in Sommertermin 2004 Kartenkunde 60 Minuten Rechner (nicht programmierbar) Diese Arbeit umfasst 8 Seiten. Bitte auf Vollständigkeit prüfen. Tragen Sie bitte auf allen Blättern (Aufgabenbogen und ggf. Ergänzungsblätter) Ihren Namen und Ihre ein! Lösungen möglichst auf diesem Aufgabenbogen eintragen! Bei Berechnungen sind Rechenwege und Zwischenergebnisse anzugeben. Der eingeklammerte Wert in der Spalte Pkte gibt die maximal erreichbaren Punkte an! Die Lesbarkeit Ihrer Ergebnisse sowie ein sauberes Schriftbild fließen mit in die Bewertung ein. Pkte. (7) 1.2 NHN 1.3 DHM 1.4 ATKIS 1.5 WGS GPS 1.7 ZV-Aut Sommer
2 2. Mit der Wiedervereinigung Deutschlands gab es zwei unterschiedliche Höhensysteme in Deutschland. Seit dem 1. Januar 2002 gibt es ein neues einheitliches Höhensystem für ganz Deutschland. Nennen Sie die Lang- und Kurzform des neuen Systems. - (2) 3. Nennen Sie für die Deutsche Grundkarte: 3.1 die Bildgröße eines Blattes (in cm) (16) 3.2 die Ausdehnung eines Blattes in der Natur (in km) 3.3 das zugrunde liegende Koordinatensystem 3.4 fünf Inhalte 3.5 die Ausgabearten 3.6 den Herausgeber 4. Nennen Sie den Dienstsitz des Landesvermessungsamtes NRW (LVermA NRW). Dieses vertreibt u.a. Karten mit folgender Bezeichnung: 4.1 Grüne Reihe 4.2 Blaue Reihe Nennen Sie die Kartenwerke, die sich dahinter verbergen. (6) Sommer
3 5.1 Ergänzen Sie die fehlenden Blattbezeichnungen in dem Ausschnitt der Blattübersicht! L 5106 (5) 5.2 Nennen Sie die digitale Ausgabe dieses vom LVermA NRW herausgegebenen Kartenwerks. 6. Ein Flurstück hat das Koordinatenpaar: , ,7 Nennen Sie die Nummer der zugehörigen Katasterrahmenkarte im Maßstab 1:500. (4) 7. Nennen Sie vier Vorteile der ALK gegenüber den bisherigen Flurkarten. - (8) 8. Erläutern Sie die Begriffe 8.1 Bestandskarte zu 8.1: (4) 8.2 Umlegungskarte zu 8.2: 9. Berechnen Sie den Rechtswert des Punktes A im Gauß-Krüger- Koordinatensystem mit Kilometergenauigkeit. Geogr. Länge Pkt. A : Geogr. Breite Pkt. A : R = km (8) Sommer
4 10. In der ZV-Aut ist bei Gebäuden auch die Dachform anzugeben. Benennen Sie die in der Anlage 1 abgebildeten Dachformen. zu 1: zu 2: zu 3: zu 4: (4) 11. In Ihrer beruflichen Tätigkeit haben Sie auch mit Bebauungsplänen zu tun. Nennen Sie fünf Festsetzungen eines Bebauungsplans. (5) 12. Nennen Sie drei Bauvorlagen, die nach der BauPrüfVO NRW zu einem Bauantrag gehören. (6) 13. Nennen Sie eine der Voraussetzungen, bei der ein amtlicher Lageplan zu einem Bauantrag für ein Wohngebäude gehört. (3) Sommer
5 14. Nennen Sie die Stellen, die einen amtlichen Lageplan anfertigen dürfen. (4) 15. Nennen Sie die Behörde, die das Baulastenverzeichnis führt. (2) 16. Abstandflächenberechnung, siehe Anlagen 2 und 3! (16) 16.1 Berechnen Sie die Abstandsflächen T 3 und T 4 entsprechend der Landesbauordnung NRW Tragen Sie die unter 16.1 ermittelten Ergebnisse für T 3 und T 4 maßstäblich in die Zeichnung ein. Ausführlicher Lösungsweg mit entsprechender Benennung der Lösungsschritte! Summe: (100) Sommer
6 Abschlussprüfung Sommer 2004, Kartenkunde (Aufgabe 10) Anlage Sommer
7 Abschlussprüfung Sommer 2004, Kartenkunde (zu Aufgabe 16) Anlage 2 WA II 0,3 0,6 o Dachneigung 46 EFB = Höhe Erdgeschossfertigfußboden Sommer
8 Auszug aus 6 Abstandflächen der Landesbauordnung NRW in der Fassung vom (SGV.NRW 232)... Anlage 3 (4) Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Besteht eine Außenwand aus Wandteilen unterschiedlicher Höhe, so ist die Wandhöhe je Wandteil zu ermitteln. Bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend; diese ergibt sich aus den Wandhöhen an den Gebäudekanten oder den vertikalen Begrenzungen der Wandteile. Zur Wandhöhe werden hinzugerechnet: 1. voll die Höhe von - Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 70, - Giebelflächen im Bereich dieser Dächer und Dachteile, wenn beide Seiten eine Dachneigung von mehr als 70 haben, 2. zu einem Drittel die Höhe von - Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 45, - Dächern mit Dachgauben oder Dachaufbauten, deren Gesamtbreite je Dachfläche mehr als die Hälfte der darunter liegenden Gebäudewand beträgt, - Giebelflächen im Bereich von Dächern und Dachteilen, wenn nicht beide Seiten eine Dachneigung von mehr als 70 haben. Das sich ergebende Maß ist H. (5) Die Tiefe der Abstandflächen beträgt - 0,8 H, - 0,5 H in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten, - 0,25 H in Gewerbegebieten und Industriegebieten vor Außenwänden von Gebäuden, die überwiegend der Produktion oder Lagerung dienen. Zu öffentlichen Verkehrsflächen beträgt die Tiefe der Abstandfläche - 0,4 H, - 0,25 H in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten. In Sondergebieten können geringere Tiefen der Abstandflächen als 0,8 H gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebietes dies rechtfertigt. Zu angrenzenden anderen Baugebieten gilt die jeweils größere Tiefe der Abstandfläche. In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandflächen mindestens 3,0 m betragen.... Sommer
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