Verbesserung der Wirtschaftlichkeit bestehender Wasserkraftwerke > 5 MW: Problemstellung und Lösung

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1 Verbesserung der Wirtschaftlichkeit bestehender Wasserkraftwerke > 5 MW: Problemstellung und Lösung Andrea Kapser und Detlef Fischer, Stand: , Rev. 2

2 Beschreibung der Problemlage 1 Hintergrund Seit Einführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist es gelungen, die Erneuerbaren Energien (EE) in Deutschland bis zu einem Anteil an der Bruttostromerzeugung von über 30% auszubauen. Durch Skaleneffekte und technologischen Fortschritt haben sich die EEG- Vergütungssätze seither im Durchschnitt auf ca. 14 Ct./kWh verringert, jedoch sind weiterhin die Mehrheit der EE-Anlagen auf eine massive EEG-Förderung angewiesen. Die große Wasserkraft ist aktuell die einzige erneuerbare Technologie, die mehrheitlich nicht gefördert wird. Die ursprüngliche Festlegung einer EEG-Fördergrenze (keine Förderung) für Wasserkraftanlagen > 5 MW Leistung war unter den damaligen Rahmenbedingungen (höhere Börsenstrompreise, geringere ökologische Anforderungen) grundsätzlich sachgerecht, da diese Anlagen in ihrem Bestand nicht gefährdet waren. Diese Fördergrenze war aber bereits zur Einführung des EEG nicht unumstritten, da Grenzfälle mit ähnlichen Kosten (z. B. 4,9 MW gefördert vs. 5,1 MW nicht gefördert) schon damals zu einer erheblichen Ungleichbehandlung führte. Andrea Kapser und Detlef Fischer, Folie 2

3 Beschreibung der Problemlage 2 Situation heute Am EEX-Terminmarkt wird derzeit der Phelix Base Year Future für die nächsten 5 Jahre mit einem Preis von ca. 2 Ct./kWh gehandelt. Der rasante Strompreisverfall insbesondere ab der zweiten Jahreshälfte 2015 führte dazu, dass fast alle nichtgeförderten Kraftwerke außerhalb ihrer Wirtschaftlichkeit gerieten. Das betrifft heute nicht nur die thermischen Kraftwerke, die als Schattenkraftwerke und zur Ausregelung der dargebotsabhängigen Einspeisung von Windkraft- und PV-Anlagen noch über Jahrzehnte gebraucht werden. Das betrifft heute vor allem auch bereits weitgehend abgeschriebene Wasserkraftwerke. Während thermische Kraftwerke z.t. noch Zusatzeinnahmen (z.b. über Wärmeerlöse) generieren können, wird die Wasserkraft zusätzlich durch hohe externe Kosten für Hochwasserschutz, für die Umsetzung der EU- Wasserrahmenrichtlinie (Fischwanderhilfen, ökologische Verbesserungen am Gewässer) oder für den Erhalt der Infrastruktur (Straßen, Brücken) belastet. Die Kosten selbst abgeschriebener Wasserkraftwerke liegen - trotz stringenter Maßnahmen der Unternehmen zur Kostensenkung in Abhängigkeit der Anlagengröße teilweise weit oberhalb der EEX- Terminmarktpreise für die nächsten 5 Jahre. Andrea Kapser und Detlef Fischer, Folie 3

4 Beschreibung der Problemlage Bei Stromerzeugungskosten großer Wasserkraftwerke (installierte Leistung > 5 MW) von regelmäßig deutlich über 2 Ct./kWh ist der Fortbestand der Wasserkraft in Deutschland akut gefährdet. Insbesondere die Wertigkeit des regenerativen Wasserkraftstroms mit mehr als VBh/a 1 (zum Vergleich: PV < VBh/a, Wind onshore < 2000 VBh/a), dem Beitrag zur gesicherten Leistung mit über 50% der installierten Kraftwerksleistung sowie den mit Abstand geringsten Stromgestehungskosten aller Erneuerbaren Energien macht den Erhalt der großen Wasserkraft für das Gelingen der Energiewende notwendig. Zusätzlich stellen Wasserkraftwerke für die Gesellschaft quasi unentgeltlich weitere Dienstleistungen wie Hochwasserschutz, Flexibilität, Schnelligkeit von Laständerungen, Schwarzstartfähigkeit bei einem Blackout etc. zur Verfügung. 1 VBh/a: Vollbenutzungsstunden pro Jahr Andrea Kapser und Detlef Fischer, Folie 4

5 Beschreibung der Problemlage 3 Lösungsvorschlag Um den Fortbestand der bislang nicht über das EEG geförderter großer Wasserkraftwerke mit einer jährlichen Stromerzeugung von in Summe ca. 19 TWh sicherzustellen, ist eine temporäre Finanzierung außerhalb des Strommarktes zwingend notwendig. Aus volkswirtschaftlicher Sicht ist es nicht nachzuvollziehen, bestehende nicht geförderte EE-Anlagen in Form großer Wasserkraftwerke in Folge des Ausbaus neuer geförderter EE-Anlagen ins wirtschaftliche AUS" laufen zu lassen. Bei aktuellen Terminmarktpreisen von 2 Ct./kWh braucht die große Wasserkraft im Durchschnitt nur ca. 1 Ct./kWh Unterstützung, was durchschnittlich nur einem Zehntel der Förderung der übrigen Erneuerbaren Energien entspricht. Der VBEW fordert daher die Politik auf, geeignete temporäre Unterstützungsmaßnahmen zur Existenzsicherung der großen Wasserkraftanlagen zu ergreifen. Andrea Kapser und Detlef Fischer, Folie 5

6 Beschreibung der Problemlage Volkswirtschaftlich wären solche existenzsichernden Maßnahmen, z. B. über das EEG, mit durchschnittlich ca. 1 Ct./kWh (je nach Anlagengröße: kleine Kraftwerke über 5 MW mehr, größere weniger) bedeutet jährlich in Summe eine Förderung von lediglich 190 Mio. Dies entspricht weniger als 1 % der heutigen EEG-Förderung und bedeuten eine Erhöhung der EEG-Umlage um ca. 0,05 Ct./kWh von 6,35 auf 6,40 Ct./kWh. Ein Marktaustritt von großen Wasserkraftanlagen würde hingegen deutlich teurer sein, was sich auch entsprechend in der EEG-Umlage niederschlagen würde. Die zur EE-Zielerreichung fehlende Produktion müsste in einem solchen Szenario durch zusätzliche Anlagen wie Wind onshore oder PV bereitgestellt werden, deren Förderniveau, trotz deutlicher Kostendegression in den vergangenen Jahren, im Vergleich zur Wasserkraft immer noch mindestens doppelt so hoch ist und trotzdem keine gesicherte Leistung zur Verfügung stellt. Andrea Kapser und Detlef Fischer, Folie 6

7 Beschreibung der Problemlage Ferner müssten die durch Wasserkraftanlagen kostenlos bereitgestellten Wasserdienstleistungen im Falle des Marktaustritts dieser Anlagen anderweitig bereitgestellt werden, was zu zusätzlichen volkswirtschaftlichen Kosten führen würde. Begrenzte, existenzsichernde Maßnahmen seitens des Gesetzgebers wären auch aus diesem Gesichtspunkt die volkswirtschaftlich vorteilhaftere Lösung. Die Schweiz, in der die große Wasserkraft ebenfalls unter dem Verfall der Terminmarktpreise leidet, hat die Brisanz der Lage erkannt und eine Förderung zum Erhalt der großen Bestandswasserkraftwerke bereits beschlossen. Andrea Kapser und Detlef Fischer, Folie 7

8 Konkrete Umsetzung über EEG 2016 (1) Für Strom aus Wasserkraft beträgt der anzulegende Wert 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 12,46 Ct./kWh 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 2 Megawatt 8,21 Ct./kWh 3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 6,28 Ct./kWh 4. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 10 Megawatt 5,51 Ct./kWh 5. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 5,31 Ct./kWh 6. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 50 Megawatt 4,26 Ct./kWh und 7. ab einer Bemessungsleistung von mehr als 50 Megawatt 3,48 Ct./kWh Andrea Kapser und Detlef Fischer, Folie 8

9 Konkrete Umsetzung über 40 EEG 2016 Neuer Absatz 2: (2) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 Megawatt erzeugt wird und die vor dem [01. Januar 2009] in Betrieb genommen wurden, besteht ein Anspruch nach 19 Absatz 1. Der anzulegende Wert beträgt 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt [XXX] Ct./kWh 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 2 Megawatt [XXX] Ct./kWh 3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt [XXX] Ct./kWh 4. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 10 Megawatt [XXX] Ct./kWh 5. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt [XXX] Ct./kWh 6. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 50 Megawatt [XXX] Ct./kWh 7. ab einer Bemessungsleistung von mehr als 50 Megawatt [XXX] Ct./kWh Andrea Kapser und Detlef Fischer, Folie 9

10 Konkrete Umsetzung über 40 EEG 2016 (2) (3) Der Anspruch nach 19 Absatz 1 besteht auch für Strom aus Anlagen, die vor dem 01. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden, wenn nach dem 31. Dezember 2016 durch eine wasserrechtlich zugelassene Ertüchtigungsmaßnahme das Leistungsvermögen der Anlage erhöht wurde. Satz 1 ist auf nicht zulassungspflichtige Ertüchtigungsmaßnahmen anzuwenden, wenn das Leistungsvermögen um mindestens 10 Prozent erhöht wurde. Anlagen nach Satz 1 oder 2 sind so zu behandeln, als wären sie mit dem Abschluss der Ertüchtigungsmaßnahme neu in Betrieb genommen worden. (3) (4) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen nach Absatz 2 3 mit einer installierten Leistung von mehr als 5 Megawatt erzeugt wird, besteht ein Anspruch nach 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 nur für den Strom, der der Leistungserhöhung nach Absatz 2 3 Satz 1 oder 2 zuzurechnen ist. Wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2017 eine installierte Leistung bis einschließlich 5 Megawatt aufwies, besteht für den Strom, der diesem Leistungsanteil entspricht, der Anspruch nach der bislang für die Anlage maßgeblichen Bestimmung. Andrea Kapser und Detlef Fischer, Folie 10

11 Konkrete Umsetzung über 40 EEG 2016 (4) (5) Der Anspruch nach 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht nur, wenn die Anlage errichtet worden ist 1. im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder teilweise bereits bestehenden oder einer vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft neu zu errichtenden Stauanlage oder 2. ohne durchgehende Querverbauung. (5) (6) Die anzulegenden Werte nach Absatz 1 verringern sich ab dem 1. Januar 2017 jährlich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen oder ertüchtigten Anlage um 0,5 Prozent gegenüber den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte auf Grund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen. Andrea Kapser und Detlef Fischer, Folie 11

12 Konkrete Umsetzung über 40 EEG 2016 Entwurf einer Begründung: 40 EEG 2016 legt den anzulegenden Wert für Wasserkraftanlagen fest, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, und regelt die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Anspruchs. Absatz 2 ergänzt die Regelung um die Förderung von großen Bestandsanlagen (installierte Leistung von mehr als 5 MW), um sicherzustellen, dass die Ausbaupfade für erneuerbare Energien insgesamt erreicht werden. Zugleich werden dadurch die bislang für die große Wasserkraft bestehenden negativen Anreize, die mit der Beschränkung der Förderung nach 40 Abs. 3 S. 1 EEG 2014 verbunden sind, beseitigt. Außerdem wird die massive Ungleichbehandlung im Vergleich zu Bestandsanlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 5 MW beseitigt. Da der Anspruch nach 19 Absatz 1 auch ohne Durchführung einer Ertüchtigungsmaßnahme besteht, sind die anzulegenden Werte niedriger angesetzt als bei Neuanlagen und ertüchtigten Bestandsanlagen. Die Änderung des Absatzes 4 und 6 dient der Klarstellung. Andrea Kapser und Detlef Fischer, Folie 12

13 5 Stromgestehungskosten bestehender bayerischer Wasserkraftwerke (> 5 MW) 4 Stromgestehungskosten (inkl. Kapitaldienst) in Cent/kWh Kosten in Cent/kWh 3 2 Betriebskosten (ohne Kapitaldienst) in Cent/kWh Börsenpreis Terminmarkt Installierte Anlagenleistung in MW n = 82 Anlagen Andrea Kapser und Detlef Fischer, Folie 13

14 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! Verband der Bayerischen Energie- und Wasserwirtschaft e. V. Andrea Kapser und Detlef Fischer, Folie 14

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