Kanzlei Dr. Hahne, Fritz, Bechtler & Partner
|
|
- Steffen Fuchs
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kanzlei Dr. Hahne, Fritz, Bechtler & Partner Rechts- und Steuerberatung Frankfurt am Main Gießen Berlin Alexandra Stahl Rechtsanwältin 1
2 Europastr Gießen Rheinstraße Frankfurt/Main Kurfürstendamm Berlin
3 Änderungen in der Bedarfsplanung nach dem Versorgungsstrukturgesetz und der neuen Bedarfsplanungsrichtlinie 3
4 Ziele des Gesetzgebers flächendeckende, wohnortnahe medizinische Versorgung Flexibilisierung und Regionalisierung der vertragsärztlichen Vergütung Verzahnung der Leistungssektoren Schnellerer Zugang zu Innovationen Verbesserung der Qualität und Effizienz durch mehr Wettbewerb Das BMG wird die Auswirkungen des Gesetzes auf das Versorgungsgeschehen und auf die GKV bis zum evaluieren. 4
5 Sicherstellung der flächendeckenden, wohnortnahen Versorgung (1) Flexibilisierung der Planungsbereiche Abs 1 SGB V: G-BA legt bis 1. Januar 2013 die regionalen Planungsbereiche so fest, dass sie eine flächendeckende Versorgung sicherstellen (Änderung der Bedarfsplanungsrichtlinien) Aufgabe des Stadt- und Landkreisprinzips Abs. 2 SGB V: Bei der Anpassung der Verhältniszahlen ist die demographische Entwicklung zu berücksichtigen - 99 Abs. 1 SGB V: Im regionalen Bedarfsplan kann von den Bedarfsplanungsrichtlinien abgewichen werden - 87 Abs. 2 e SGB V: Die unterschiedliche Punktwertregelung in über- und unterversorgten Gebieten zur Steuerung der Niederlassung wird aufgegeben 5
6 Sicherstellung der flächendeckenden, wohnortnahen Versorgung (2) Abbau von Überversorgung - 98 Abs. 2 Nr. 12 SGB V: Ärzte-ZV muss Vorgaben zur Befristung von Zulassungen festlegen - 19 Abs. 4 Ärzte-ZV: In einem Planungsbereich ohne Zulassungseinschränkungen ab einem Versorgungsgrad von 100 % kann der ZA die Zulassungen befristen (keine Vorgabe zum Befristungszeitraum!) Abs. 3 a SGB V: Keine Ausschreibung einer befristeten Zulassung 6
7 Unterscheidung in drei Steuerungsebenen uelle: KBV Die neue Bedarfsplanungsrichtlinie 7
8 Moratorium Ausnahmslose Beplanung aller Arztgruppen Moratorium vom vorläufige Zulassungssperre befristet bis Danach nunmehr auch beplant: Kinder- und Jugendpsychiater Physikalische und Rehabilitationsmediziner Nuklearmediziner Strahlentherapeuten Neurochirurgen Humangenetiker Laborärzte Pathologen Transfusionsmediziner 8
9 Neuzuschnitt der Planungsbereiche Vorheriger Bezug auf Landkreise und Kreisfreie Städte wird differenziert Nunmehr vier Planungsbereichstypen und das Ziel der flächendeckenden wohnortnahen Versorgung auch umzusetzen. Dazu wird auf die Raumplanungskonzeptionen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung Bezug genommen. Daraus ergeben sich folgende Bereiche: die Mittelbereiche, die Kreise bzw. kreisfreien Städte, die Raumordnungsregion, der von einer KV umfasste Bereich 9
10 Die neuen Versorgungsebenen Einführung von vier Versorgungsebenen: Hausärztliche Versorgung: Allgemeinmediziner, Praktische Ärzte, Ärzte Planungsbereich: Mittelbereiche ohne Gebietsbezeichnung, hausärztlich tätige Internisten; Allgemeine fachärztliche Versorgung: Augenärzte, Chirurgen, Frauenärzte, Planungsbereich: Kreise und kreisfreie Städte Hausärzte, HNO-Ärzte, Nervenärzte, Orthopäden, Psychotherapeuten, Urologen, Kinderärzte; Spezialisierte fachärztliche Versorgung: Anästhesisten, fachärztlich tätige Planungsbereich: Raumordnungsregion Internisten, Kinder- und Jugendpsychiater, Radiologen; Gesonderte fachärztliche Versorgung: Humangenetiker, Laborärzte, Planungsbereich: KV-Bereich Neurochirurgen, Nuklearmediziner, Pathologen, Physikalische- und Rehabilitationsmedizin, Strahlentherapeuten, Transfusionsmediziner 10
11 Zuordnung der Arztgruppen zu den Versorgungsebenen Quelle: KBV die neue Bedarfsplanungsrichtlinie 11
12 Beplanung aller Arztgruppen Damit sind nunmehr alle Arztgruppen (mit Ausnahme der Muckis) die sich aus der Muster-Weiterbildungsordnung ergeben beplant. Zusätzlich ist der GBA verpflichtet, alle zwei Jahre zu prüfen welche weiteren Arztgruppen entsprechend ihrer zahlenmäßigen Entwicklung oder aufgrund der Neueinführung weiterer Arztgruppen in die Bedarfsplanung mit einbezogen werden müssen 12
13 Allgemeine Verhältniszahlen Verhältniszahlen Einwohner Arzt bzw. Psychotherapeut Sollzahlen der bisherigen Bedarfsplanung sind nach GBA als bedarfsgerecht zu bewerten. Für die bislang nicht beplanten Fachgruppen der gesonderten fachärztlichen Versorgung geht der GBA von einer derzeit gedeckten ausreichenden Versorgung aus. Hier wird die Arztzahl aus 2010 verwendet. Hausärzte: Verhältniszahl Sonderfall Allgemeine Fachärztliche Versorgung: Unterteilung nach den 5 Kreistypen Spezialisierte Fachärztliche Versorgung: Beispiel Radiologen 1: ; Fachinternisten 1 : Gesonderte Fachärztliche Versorgung: Laborärzte 1 : ; Strahlentherapeuten 1 :
14 Hausärzte: Bei den Hausärzten führt die Verkleinerung der Planungsregionen auf die Mittelbereiche zu einem Anstieg der Zulassungsmöglichkeiten Quelle: KBV die neue Bedarfsplanung 14
15 Allgemeine Fachärztliche Versorgung Die jeweiligen Kreise und kreisfreien Städte werden dabei ergänzend noch einer fünfstufigen Typisierung unterworfen, um unterschiedliche Ausprägungen besser abbilden zu können. Beispiele: Kreistyp 1 Frankfurt am Main Kreistyp 5 Marburg-Biedenkopf Die Zuordnung erfolgt nach einer vorgegebenen Berechnung (Anlage 6) in drei Schritten: 1.Identifikation aller eindeutig zuordenbaren Kreise 100% der Einwohner aller Gemeindeverbände innerhalb desselben Typ 2.Typisierung der Kreise auf Basis der Bevölkerungsmehrheit Für Kreise, in denen die Gemeindeverbände jeweils unterschiedlichen Typen zugeordnet sind, erfolgt eine direkte Zuordnung zu einem Typ, wenn in einer großstadtregionalen Zone die Mehrheit der Einwohner des Kreises (<50%) leben. 3.Typisierung von Mischkreisen auf Basis des kalkulierten Versorgungsniveaus Für Kreise mit Gemeindeverbänden in mehr als zwei Typen und keiner Bevölkerungsmehrheit über 50% in einem Typ wird auf Basis der aktuellen Verteilung der Ärzte und Einwohner im Raum für jeden Typ ein bundeseinheitliches Versorgungsniveau ermittelt. Im Anschluss wird auf Basis der Werte der bundesdurchschnittlichen Versorgungsniveaus ein einwohnergewichtetes Versorgungsniveau für jeden Mischkreis ermittelt. Der Kreis wird dann dem Typ zugeordnet, dessen bundesdurchschnittliches Versorgungsniveau dem kalkulierten Versorgungsniveau des Mischkreises am nächsten kommt. 15
16 Neue Kreistypen in der Allgemeinen Fachärztlichen Versorgung ( 12) Quelle: KBV die neue Bedarfsplanung 16
17 Spezialisierte Fachärztliche Versorgung Raumordnungsregionen (siehe Anlage 3.3 der Richtlinie) Beispiel Rhein-Main: Rheingau-Taunus-Kreis Wiesbaden, Landeshauptstadt Frankfurt am Main, Stadt Hochtaunuskreis Main-Taunus-Kreis Offenbach am Main, Stadt Main-Kinzig-Kreis Offenbach Wetteraukreis Das Ruhrgebiet nimmt insoweit eine Sonderstellung ein und soll als Region gesondert beplant werden. 17
18 Zulassungsmöglichkeiten in der Spezialisierten Fachärztlichen Versorgung Quelle: KBV die neue Bedarfsplanung 18
19 Gesonderte Fachärztliche Versorgung Quelle: KBV die neue Bedarfsplanung 19
20 Berücksichtigung Angestellte und Ermächtigte bei Ermittlung des Versorgungsgrades Auch bisher wurden Angestellte in der Bedarfsplanung berücksichtigt. Hieran hat sich nichts geändert. Sie werden entsprechend Ihrer Arbeitszeit bei der Ermittlung des Versorgungsgrades berücksichtigt. ( 51,58) Neu eingeführt wurde die Berücksichtigung von ermächtigten Ärzten. So sollen ermächtigte Ärzte, die einen vollen oder hälftigen Umfang eines Versorgungsauftrages ermächtigt sind, wie zugelassene Ärzte der Fachgruppe mit berücksichtigt werden. ( 22) Problem: Wer und wie wird festgelegt ob ein Ermächtigter einen halben oder vollen Versorgungsauftrag ausfüllt? Orientierung am Fachgruppendurchschnitt anhand der abgerechneten Ziffern? Was bei IV-Verträgen? Was bei ermächtigten Instituten? 20
21 Anrechnung der Ärzte nach dem bekannten Schema Überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte werden weiterhin mit dem Faktor 0,7 bzw. 1,0 als Psychotherapeuten und mit Faktor 0,3 bzw. 0 in der jeweiligen Arztgruppe erfasst. Bei hälftig zugelassenen Vertragsärzten werden die Faktoren halbiert (siehe 18, 20) Hausärzte, die neben hausärztlichen eine fachärztliche Tätigkeit in einem anderen Fachgebiet wahrnehmen, werden jeweils mit dem Faktor 0,5 erfasst. (siehe 19) Ärzte, die für zwei Fachgebiete zugelassen sind, werden jeweils mit dem Faktor 0,5 erfasst. Bei hälftig zugelassenen Vertragsärzten werden die Faktoren halbiert. (siehe 21) Angestellte Ärzte werden auf Basis ihrer vertraglichen Arbeitszeit erfasst. ( 51 und 58): 21
22 Aktueller Beschluss des Landesausschusses Hessen vom (Moratoriumsfächer) 22
23 Modifizierung der allgemeinen Verhältniszahl nach regionalen Versorgungsgrad Überarbeitung des Demografiefaktors 9 Modifikation der Verhältniszahl durch einen Demografiefaktor (1) Die Allgemeinen Verhältniszahlen werden mit einem Demografiefaktor modifiziert. Die Modifikation erfolgt planungsbereichsbezogen durch Multiplikation der Allgemeinen Verhältniszahl mit dem Demografiefaktor. Modifizierte Verhältniszahl in Berlin für Hausärzte 1.704,52 (2) Für die Arztgruppen der Kinderärzte und Kinder- und Jugendpsychiater sowie den Arztgruppen der gesonderten fachärztlichen Versorgung im Sinne des 14 kommt der Demografiefaktor nicht zur Anwendung. (3) Die Altersfaktoren sind die Anteile der unter 65-jährigen bzw. 65-jährigen und älteren Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung in Prozent. Sie werden für die Frauenärzte auf der Basis der Frauen berechnet. Bei den anderen Arztgruppen werden Frauen und Männer gezählt. Die Altersfaktoren werden in allgemeine Altersfaktoren nach (8) Bei der Besetzung von Arztsitzen, die aufgrund des Demografiefaktors ausgeschrieben werden, soll der Zulassungsausschuss in geeigneten Fällen darauf hinwirken, dass möglichst solche Bewerber Berücksichtigung finden, die zusätzlich zu ihrem Fachgebiet über eine gerontrische/geriatrische Qualifikation verfügen. 23
24 Berücksichtigung regionaler Besonderheiten 2 Berücksichtigung regionaler Besonderheiten Von dieser Richtlinie darf mit Begründung im Sinne des 12 Absatz 3 Ärzte-ZV abgewichen werden, wenn und soweit regionale Besonderheiten dies für eine bedarfsgerechte Versorgung erfordern ( 99 Absatz 1 Satz 3 SGB V). Regionale Besonderheiten im Sinne des 99 Absatz 1 Satz 3 SGB V können insbesondere sein: 1. die regionale Demografie (z. B. ein über- oder unterdurchschnittlicher Anteil von Kindern oder älteren Menschen), 2. die regionale Morbidität (z. B. auffällige Prävalenz- oder Inzidenzraten), 3. sozioökonomische Faktoren (z. B. Einkommensarmut, Arbeitslosigkeit und Pflegebedarf), 4. räumliche Faktoren (z. B. Erreichbarkeit, Entfernung, geografische Phänomene wie Gebirgszüge oder Flüsse, Randlagen, Inseln oder eine besondere Verteilung von Wohn- und Industriegebieten) sowie 5. infrastrukturelle Besonderheiten (u. a. Verkehrsanbindung, Sprechstundenzeiten/Arbeitszeiten und Versorgungsschwerpunkte des Vertragsarztes, Barrierefreiheit, Zugang zu Versorgungsangeboten angrenzender Planungsbereiche unter Berücksichtigung von Über- und Unterversorgung und anderer Sektoren, z. B. in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen etc.). Ist es aufgrund regionaler Besonderheiten für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlich, von diesen Richtlinien abzuweichen, sind die Abweichungen in den nach 99 Absatz 1 Satz 1 SGB V aufzustellenden Bedarfsplänen zu kennzeichnen und die Besonderheiten darzustellen. 24
25 Inkrafttreten Die Bedarfsplanungsrichtlinie trat am in Kraft. Sie enthält aber diverse Übergangs- und Umsetzungsfristen: Ende des Moratorium am (?) Bedarfsplanungsrichtlinie für Sonderbedarf bis Der Landesausschuss trifft erstmals mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie und bis spätestens zum gleichzeitig Beschlüsse nach 103 Abs. 1 Satz1 sowie Satz 2 SGB V. 25
26 Übergangsvorschriften Feinsteuerung innerhalb der Planungsregion (65 Abs. 1) Teilregionen der neuen Planungsbereiche können gesperrt werden, um Niederlassungen in schlechter versorgte Teilregionen zu lenken. Möglichkeiten der Staffelung der Zuwächse ( 66) Versorgungssteuerung in besonderen Fällen ( 67) Voraussetzungen: Mindestens 20% und mind. 2 der Planungsbereiche weisen einen Versorgungsgrad < 100% auf Es dürfen Planungsbereiche mit einem Versorgungsgrad zwischen 100 und 110% gesperrt werden Es dürfen maximal 70% aller Planungsbereiche gesperrt werden. Regelung ist für 3 Jahre gültig 26
27 Beispiel Berlin Aus dem Bedarfsplan: Geografische Besonderheiten mit einem nennenswerten Einfluss auf die Erreichbarkeit ambulanter ärztlicher Versorgung bestehen in Berlin nicht. Auch eher abgelegene Bereiche wie beispielsweise Buch, Frohnau, Kladow und Treptow- Köpenick sind durch die gute Verkehrsanbindung in der Metropole Berlin in angemessener Zeit und mit vertretbarem Aufwand für alle Versicherten der GKV erreichbar. 27
28 Ausblick Bisher noch nicht neu geregelt ist der Bereich der Sonderbedarfszulassungen. Hier will der GA die neue Bedarfsplanung bis zum festlegen. Es bleibt abzuwarten, wie diese neue Bedarfsplanung von den unterschiedlichen KVen umgesetzt wird und ob und in welchem Umfang diese von Ihrem Recht nach 2 anderweitige Regelungen zu treffen gebrauch machen werden. Dies könnte gerade im Bereich der Festlegung der Mittelbereiche relevant werden. regionale Besonderheiten vs. Sonderbedarfszulassung Offen ist auch die Umsetzung der Zulassungsausschüsse. 28
29 Möglichkeit der Vermehrung von Sitzen? Versorgungsgrad bei Umwandlung einer Anstellung in eine Zulassung 21 Abs. 5 Bei Umwandlung einer Anstellung in eine Zulassung wird der angestellte Arzt, der bisher mit einem Faktor 1,0 oder 0,75 geführt wurde, voll zugelassen, bei einem Faktor von 0,5 erfolgt eine hälftige Zulassung. 21 Abs.5 vs. 32b Abs.5 Arzte-ZV (5) Auf Antrag des Vertragsarztes ist eine nach Absatz 2 genehmigte Anstellung vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der vertragsärztlichen Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen oder halben Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach 103 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung 29
30 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Gerne stehe ich Ihnen für weiterführende Fragen zur Verfügung. Alexandra Stahl, Rechtsanwältin, Kanzlei Dr. Hahne, Fritz, Bechtler & Partner
Bedarfsplanung neu Änderungen, Fragen, Herausforderungen
Bedarfsplanung neu Änderungen, Fragen, Herausforderungen Jochen Maurer, Kassenärztliche Vereinigung Bayerns 10.12.2012 Agenda Erwartungen an die neue Bedarfsplanung Die wichtigsten Änderungen im Überblick
MehrXV. Gesundheitspolitisches Symposium der Ersatzkassen
XV. Gesundheitspolitisches Symposium der Ersatzkassen Umsetzung der neuen Bedarfsplanung in Sachsen-Anhalt 24.10.2013 Dr. med. Burkhard John Vorsitzender des Vorstandes Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt
MehrNeue Bedarfsplanungsrichtlinie 2013
Neue Bedarfsplanungsrichtlinie 2013 Das GKV-sstrukturgesetz hatte dem G-BA eine grundlegende Reform der Bedarfsplanung für Ärzte bis zum 1. Januar 2013 aufgetragen. Die neue Richtlinie wird in weiten Teilen
MehrBedarfsplanung der ambulanten medizinischen Versorgung
Bedarfsplanung der ambulanten medizinischen Versorgung Regionaldialog Havelland-Fläming Roland Kiesche Stellv. Unternehmensbereichsleiter Unternehmensbereich 4 - Qualitätssicherung / Sicherstellung 09.02.2012
MehrZulassungsrecht/Bedarfsplanung Update 2013
Zulassungsrecht/Bedarfsplanung Update 2013 13.12.2012 KVSH Präsentation Wer versorgt uns morgen? 13.12.2012 KVSH Präsentation 2 Seite 1 Eckdaten für Schleswig-Holstein 2,8 Millionen Einwohner Über 5000
MehrWie funktioniert die Bedarfsplanung für die ambulante ärztliche Versorgung in Schleswig-Holstein?
Wie funktioniert die Bedarfsplanung für die ambulante ärztliche Versorgung in Schleswig-Holstein? Florian Unger Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) Landesvertretung Schleswig-Holstein Bargteheide, den
MehrSektorenübergreifende Bedarfsplanung Perspektive des G-BA Josef Hecken Unparteiischer Vorsitzender im Gemeinsamen Bundesausschuss
Sektorenübergreifende Bedarfsplanung Perspektive des G-BA Josef Hecken Unparteiischer Vorsitzender im Gemeinsamen Bundesausschuss ZI-Fachtagung Abseits vom Mittelwert: Welche Zukunft hat die medizinische
MehrStatusbericht. AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse Regionaldirektion Kreis Kleve
Statusbericht Agenda 1. Bedarfsplanung 2. Die aktuelle Situation im Kreis Kleve 3. Standortfrage Die Bedarfsplanung Quelle: http://www.kv-on.de/html/961.php Planungsgruppen Früher 1. 2. 3. 4. Hausärzte
MehrDer Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat am folgende Beschlüsse gefasst:
A Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat am 12.04.2016 folgende Beschlüsse gefasst: A. Gesonderte fachärztliche Versorgung ( ist das Land Sachsen-Anhalt) 1. Im Land Sachsen-Anhalt besteht
MehrDer Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat am folgende Beschlüsse gefasst:
A Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat am 19.06.2018 folgende Beschlüsse gefasst: A. Gesonderte fachärztliche Versorgung ( ist das Land Sachsen-Anhalt) 1. Im Land Sachsen-Anhalt besteht
MehrRegionalkonferenz Weimarer Land
Regionalkonferenz Weimarer Land Sicherung der medizinischen Versorgung im ländlichen Raum Matthias Zenker Kassenärztliche Vereinigung Thüringen Folie 1 1. Welche Planungsgrundlagen gibt es für die ambulante
MehrDer Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat am folgende Beschlüsse gefasst:
A Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat am 13.6.2017 folgende Beschlüsse gefasst: A. Gesonderte fachärztliche Versorgung ( ist das Land Sachsen-Anhalt) 1. Im Land Sachsen-Anhalt besteht Überversorgung
MehrNachvollziehbare Bedarfskennzahlen? Konzepte und Indikatoren zur Abbildung des Versorgungsbedarfs
Gesundheit Mobilität Bildung Nachvollziehbare Bedarfskennzahlen? Konzepte und Indikatoren zur Abbildung des Versorgungsbedarfs Dr. Martin Albrecht, IGES Institut 14. Deutscher Kongress für Versorgungsforschung
MehrDer Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat am folgende Beschlüsse gefasst:
A Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat am 17.04.2018 folgende Beschlüsse gefasst: A. Gesonderte fachärztliche Versorgung ( ist das Land Sachsen-Anhalt) 1. Im Land Sachsen-Anhalt besteht
MehrDas Stadt-Land-Gefälle in der ärztlichen Bedarfsplanung Stand und Perspektiven
Gesundheit Mobilität Bildung Das Stadt-Land-Gefälle in der ärztlichen Bedarfsplanung Stand und Perspektiven Dr. Martin Albrecht, IGES Institut Der Demografiekongress 2016 Berlin, 2. September 2016 Das
MehrDie neue Bedarfsplanung in RLP. Torsten Erb, Abteilungsleiter Sicherstellung, KV RLP
Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz 28 Die neue Bedarfsplanung in RLP Torsten Erb, Abteilungsleiter Sicherstellung, KV RLP Ziele der neuen Bedarfsplanung Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz
MehrAmbulante medizinische Versorgung in Bayerns Kommunen weiterentwickeln Herausforderungen und Lösungsmöglichkeiten
Ambulante medizinische Versorgung in Bayerns Kommunen weiterentwickeln Herausforderungen und Lösungsmöglichkeiten Gunnar Geuter Gesundheitskonferenz 2016 der Landeshauptstadt München am 26.10.2016 Agenda
MehrFaktenblatt. Thema: Ambulante Versorgung - Bedarfsplanung , Pressestelle GKV-Spitzenverband
Faktenblatt Thema: Ambulante Versorgung - Bedarfsplanung Herausforderungen in der ärztlichen Bedarfsplanung Deutschland verfügt über ein sehr gut ausgebautes System der ambulanten Versorgung mit einer
MehrVoraussetzungen und Bedingungen der Zulassung als Vertragspsychotherapeut/-in Daniela Krajka
der Zulassung als Vertragspsychotherapeut/-in Geschäftsbereich Zulassung / Sicherstellung Tag der Neuapprobierten der Psychotherapeutenkammer NRW Dortmund, Agenda Themenbereiche Die Kassenärztlichen Vereinigungen
MehrVerteilungsgerechtigkeit in der ambulanten Versorgung in unterschiedlich strukturierten Regionen
79. Ordentlicher Medizinischer Fakultätentag Mainz 2018 Verteilungsgerechtigkeit in der ambulanten Versorgung in unterschiedlich strukturierten Regionen Mainz 31. Mai 2018 Thomas Uhlemann, GKV-Spitzenverband
MehrDEMOGRAPHIETAG TORSTEN ERB ABTEILUNGSLEITER SICHERSTELLUNG MAINZ NOVEMBER 2015
DEMOGRAPHIETAG TORSTEN ERB ABTEILUNGSLEITER SICHERSTELLUNG MAINZ NOVEMBER 2015 THEMENÜBERSICHT I. Zuständigkeiten II. III. Zulassungsvoraussetzungen Bedarfsplanung/ Standortwahl IV. Möglichkeiten in der
MehrDie Grundzüge der Bedarfsplanungsreform
Die Grundzüge der Bedarfsplanungsreform Josef Hecken Unparteiischer Vorsitzender des G-BA Rechtssymposium Bedarfsplanung in der vertragsärztlichen Versorgung Seite 1 Rechtssymposium Bedarfsplanung in der
Mehrdes Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs- Richtlinie: Zusammenlegung der Facharztgruppen
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs- Richtlinie: Zusammenlegung der Facharztgruppen Chirurgen und Orthopäden Vom 20. September 2018 Der Gemeinsame Bundesausschuss
MehrBeschlussfassung des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen im Saarland vom
Beschlussfassung des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen im Saarland vom Gemäß der zum 01.01.2013 in Kraft getretenen Bedarfsplanungs-Richtlinie (BPL-RL) hat der Landesausschuss der Ärzte und
MehrBedarfsplanung aus Sicht der niedergelassenen Ärzte
Bedarfsplanung aus Sicht der niedergelassenen Ärzte Symposium der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht 13. November 2014 Dr.B.Gibis, KBV Bedarfsplanung Dt. Gesellschaft f. Kassenarztrecht 13.11.2014
MehrManagement im Gesundheitswesen TU-Berlin Block Leistungserbringer
Management im Gesundheitswesen TU-Berlin Block Leistungserbringer 29.1.2014 TU Berlin Management im Gesundheitswesen 29.1.2014 Seite 2 Agenda 1. Ziele der Bedarfsplanungsreform 2. Die neue Bedarfsplanung
MehrRegionalkonferenz. Medizinische Versorgung im Landkreis Nordsachsen. 17. Oktober 2012
Regionalkonferenz Medizinische Versorgung im Landkreis Nordsachsen 17. Oktober 2012 Aktuelle Situation der ambulanten medizinischen Versorgung im Landkreis Nordsachsen Auswirkungen des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes?
MehrDer Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat am folgende Beschlüsse gefasst:
A Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat am 09.09.2014 folgende Beschlüsse gefasst: A. Gesonderte fachärztliche Versorgung ( ist das Land Sachsen-Anhalt) 1. Im Land Sachsen-Anhalt besteht
MehrArztzahlenentwicklung und Bedarfsplanung in der ambulanten rheumatologischen Versorgung
Arztzahlenentwicklung und Bedarfsplanung in der ambulanten rheumatologischen Versorgung 9. Kongress des Berufsverbandes Deutscher Rheumatologen 16. Mai 2014 Arztzahlen und Bedarfsplanung in der rheumatologischen
MehrNachwuchsgewinnung für die ambulante vertragsärztliche Versorgung
Nachwuchsgewinnung für die ambulante vertragsärztliche Versorgung Ass. jur. Kai Laarmann, MHA Geschäftsbereichsleiter Vertragsärztliche Versorgung Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen Bezirksstelle
MehrNews für Patientenvertreter
Aktuelle Informationen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Die Bedarfsplanung Konzept für die Zukunft vom 04.03.2013 Zum Jahresbeginn 2012 trat das sstrukturgesetz in Kraft und brachte eine Reihe
MehrBeschlussfassung des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen im Saarland vom
Beschlussfassung des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen im Saarland vom 08.10.2015 Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen im Saarland hat in seiner Sitzung am 08.10.2015 auf der Grundlage
MehrManagement im Gesundheitswesen TU-Berlin Block Leistungserbringer
Management im Gesundheitswesen TU-Berlin Block Leistungserbringer 28.1.2014 TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 2 Agenda 1. Ziele der Bedarfsplanungsreform 2. Die neue Bedarfsplanung
MehrBedarfsplan für den Zulassungsbezirk Berlin. (ergänzt mit Wirkung vom )
Bedarfsplan 2013 für den Zulassungsbezirk Berlin (ergänzt mit Wirkung vom 30.09.2015) Der Bedarfsplan für den Zulassungsbezirk Berlin wurde von der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin gemäß 99 Abs. 1 SGB
MehrVersorgungsatlas Arztgruppen: gesonderte fachärztliche Versorgung
Versorgungsatlas Arztgruppen: gesonderte fachärztliche Versorgung Humangenetiker, Laborärzte, Neurochirurgen, Nuklearmediziner, Pathologen, Physikalische- und Rehabilitations-Mediziner, Strahlentherapeuten,
MehrDer Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat am folgende Beschlüsse gefasst:
A Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat am 7.7.2015 folgende Beschlüsse gefasst: A. Gesonderte fachärztliche Versorgung ( ist das Land Sachsen-Anhalt) 1. Im Land Sachsen-Anhalt besteht Überversorgung
MehrBedarfsplan. für den Zulassungsbezirk der. Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen
Bedarfsplan für den Zulassungsbezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen Stand 01.01.2013 Der Bedarfsplan für den Zulassungsbezirk des Freistaates Thüringen wurde von der Kassenärztlichen Vereinigung
MehrPraxiserweiterung und Praxisabgabe 2013
Praxiserweiterung und Praxisabgabe 2013 Radiologisches Zentrum Fallstricke des Versorgungstrukturgesetz 2012/13 05.03.2013, 19:00 h Dr. Ute Pi+rof Fachanwäl7n für Medizinrecht Haslangstraße 1 85049 Der
MehrAmbulante Bedarfsplanung und Versorgungssteuerung - Fortschreibung gemäß Protokollnotiz zum Letter of Intent (LOI)
Ambulante Bedarfsplanung und Versorgungssteuerung - Fortschreibung gemäß Protokollnotiz zum Letter of Intent (LOI) Mit dem Letter of Intent (LOI) zur Versorgungssteuerung auf Ebene der 12 Berliner Verwaltungsbezirke
MehrGemeinsamer Bundesausschuss. - Gutachten zur Weiterentwicklung der Bedarfsplanung. Statement des GKV-Spitzenverbandes
Gemeinsamer Bundesausschuss - Gutachten zur Weiterentwicklung der Bedarfsplanung Statement des GKV-Spitzenverbandes Berlin 15.10.2018 Thomas Uhlemann, GKV-SV Weiterentwicklung der Bedarfsplanung mit dem
MehrTragende Gründe zum Beschluss. des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung. der Bedarfsplanungs-Richtlinie:
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Einführung eines Demografiefaktors Vom 15. Juli 2010 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlagen
MehrLANDESAUSSCHUSS DER ÄRZTE UND KRANKENKASSEN
LANDESAUSSCHUSS DER ÄRZTE UND KRANKENKASSEN bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen - Geschäftsstelle - Anordnung und Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen auf der Grundlage des Bedarfsplans 2015
MehrLANDESAUSSCHUSS DER ÄRZTE UND KRANKENKASSEN
LANDESAUSSCHUSS DER ÄRZTE UND KRANKENKASSEN bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen - Geschäftsstelle - Anordnung und Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen auf der Grundlage des Bedarfsplans 2015
MehrLANDESAUSSCHUSS DER ÄRZTE UND KRANKENKASSEN
LANDESAUSSCHUSS DER ÄRZTE UND KRANKENKASSEN bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen - Geschäftsstelle - Anordnung und Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen auf der Grundlage des Bedarfsplans 2015
MehrLANDESAUSSCHUSS DER ÄRZTE UND KRANKENKASSEN
LANDESAUSSCHUSS DER ÄRZTE UND KRANKENKASSEN bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen - Geschäftsstelle - Anordnung und Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen auf der Grundlage des Bedarfsplans 2017
MehrLANDESAUSSCHUSS DER ÄRZTE UND KRANKENKASSEN
LANDESAUSSCHUSS DER ÄRZTE UND KRANKENKASSEN bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen - Geschäftsstelle - Anordnung und Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen auf der Grundlage des Bedarfsplans 2017
MehrGemeinsame gesundheitspolitische Forderungen
QPK Lichtenberg/ QPK Neukölln 31.05.2017 Gemeinsame gesundheitspolitische Forderungen 1. Einführung bezirklicher Planungsregionen a. Aufteilung des Planungsraumes Gesamtberlin Um die unterschiedlichen
MehrTabelle 1: Anzahl der Ärzte und Psychotherapeuten mit hälftiger Zulassung nach Kassenärztlichen
Anlage Kassenärztliche Bundesvereinigung Tabelle 1: Anzahl der Ärzte und Psychotherapeuten mit hälftiger Zulassung nach Kassenärztlichen Vereinigungen Kassenärztliche Vereinigung Gesamt mit halber Vertragsärzte
MehrLANDESAUSSCHUSS DER ÄRZTE UND KRANKENKASSEN FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG
LANDESAUSSCHUSS DER ÄRZTE UND KRANKENKASSEN FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG Postfach 80 06 08 70506 Stuttgart Geschäftsstelle: Albstadtweg 11 Telefon 0711/7875-3675 20. Februar 2019 Beschlussvorschlag: Feststellung
MehrLANDESAUSSCHUSS DER ÄRZTE UND KRANKENKASSEN FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG
LANDESAUSSCHUSS DER ÄRZTE UND KRANKENKASSEN FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG Postfach 80 06 08 70506 Stuttgart Geschäftsstelle: Albstadtweg 11 Telefon 0711/7875-3675 24. Oktober 2018 Beschluss: Feststellung von Überversorgung
MehrFAQs zur Weiterentwicklung der Bedarfsplanung
FAQs zur Weiterentwicklung der Bedarfsplanung 1. Was ist vertragsärztliche Bedarfsplanung? Welche Aufgabe hat der G-BA? Versicherte und Patientinnen und Patienten sollen wohnortnah eine haus- oder fachärztliche
MehrFACHTAGUNG AMBULANTE ÄRZTLICHE VERSORGUNG WEITERENTWICKELN DIE HAUSÄRZTLICHE VERSORGUNG
FACHTAGUNG AMBULANTE ÄRZTLICHE VERSORGUNG WEITERENTWICKELN DIE HAUSÄRZTLICHE VERSORGUNG NÜRNBERG, 08. FEBRUAR 2017 DR. DIETER GEIS, VORSTAND Gliederung Definition zentraler Begriffe Was ist hausärztliche
MehrBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Deutscher Bundestag Drucksache 17/9329 17. Wahlperiode 17. 04. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Dr. Harald Terpe, Elisabeth Scharfenberg, weiterer
MehrVon der Bedarfsplanung zur Versorgungssteuerung
6. Kongress des Berufsverbandes Deutscher Rheumatologen, Leipzig 3./5. Mai 2011 Von der Bedarfsplanung zur Versorgungssteuerung Positionen des GKV-Spitzenverbandes zur Zukunft der ambulanten Versorgung
MehrAmbulante ärztliche Versorgung im Regierungsbezirk Oberbayern aus der Sicht einer Krankenkasse
Ambulante ärztliche Versorgung im Regierungsbezirk Oberbayern aus der Sicht einer Krankenkasse - Direktor Fürstenfeldbruck, 07.08.2013 AOK Bayern - Die Gesundheitskasse Bedarfsplanung Ärzte in Bayern Verteilung
MehrBedarfsplanung Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung Nutzenbewertung: Arzneimittel aus dem Bestandsmarkt
Bedarfsplanung Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung Nutzenbewertung: Arzneimittel aus dem Bestandsmarkt Josef Hecken Unparteiischer Vorsitzender des Gemeinsamen Bundesausschusses Vortrag im Rahmen
MehrBericht. Vom 26. Oktober 2017
Bericht an das Bundesministerium für Gesundheit über die Auswirkungen der Einbeziehung bislang nicht beplanter Arztgruppen in die Bedarfsplanung (Folgebericht zum Erstbericht vom 5. November 214) Vom 26.
MehrEintragung in die Warteliste der KV RLP
Abteilung Sicherstellung Fax 06131 326-152 Eintragung in die Warteliste der KV RLP Gemäß 103 Abs. 5 SGB V führen die Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Planungsbereich eine Warteliste. In die Warteliste
Mehr2. Besteht eine regionale Über- oder Unterversorgung mit Hausärzten? 4. Bestehen Unterschiede zur Ärzteversorgung im Landesdurchschnitt?
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 928 24. 11. 2011 Kleine Anfrage des Abg. Felix Schreiner CDU und Antwort des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und
MehrRichtlinie. (Bedarfsplanungs-Richtlinie)
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie)
MehrRichtlinie. (Bedarfsplanungs-Richtlinie)
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie)
MehrHESSISCHER LANDTAG. b) In wie vielen Fällen treten Schwierigkeiten bei der Nachfolge auf? Bitte nach Facharztgruppen aufteilen.
9. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 9/20 2. 05. 204 Kleine Anfrage des Abg. Marius Weiß (SPD) vom 3.03.204 betreffend ärztliche Versorgung im Rheingau-Taunus-Kreis und Antwort des Ministers für
MehrDie ärztliche Versorgung im ländlichen Raum: Herausforderungen und Zukunftskonzepte
Die ärztliche Versorgung im ländlichen Raum: Herausforderungen und Zukunftskonzepte Oppurger Gespräch am 04.April 2011 Matthias Zenker Kassenärztliche Vereinigung Thüringen Folie 1 Eröffnung einer Praxis
MehrDr. med. Max Kaplan. Präsident der Bayerischen Landesärztekammer Vorsitzender des Ärztlichen Kreisverbandes Memmingen-Mindelheim
Ärztliche Versorgung im Landkreis Unterallgäu unter Berücksichtigung des GKV-Versorgungsstrukturgesetz, der neuen Bedarfsplanung und der neuen Bereitschaftsdienstordnung Dr. med. Max Kaplan Präsident der
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Kleine Anfrage. Antwort. Drucksache 16 / Wahlperiode
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 4213 08. 06. 2018 Kleine Anfrage der Abg. Raimund Haser und August Schuler CDU und Antwort des Ministeriums für Soziales und Integration Medizinische
MehrAnlage 1.1 Psychotherapeuten
Anlage 1.1 Psychotherapeuten Arztgruppe: Psychotherapeuten en zum Stichtag: Allgemeine : 3.079 Ohne Berücksichtigung d. Ermächtigten auf den gem. GKV-Versorgungsstärkungsgesetz Berlin 3.711.930 2.138,58
MehrÄrzte im GKV-System. Prof. Michael Faist Sprecher des Ärztlichen Beirats der Bezirksdirektion Freiburg
Ärzte im GKV-System Prof. Michael Faist Sprecher des Ärztlichen Beirats der Bezirksdirektion Freiburg Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) Jeder Bürger in Deutschland findet einen Arzt, der ihn wohnortnah
MehrLetter of Intent: zwischen
Letter of Intent: Versorgungssteuerung auf Ebene der 12 Berliner Verwaltungsbezirke im Rahmen der Bedarfsplanung auf Landesebene auf der Grundlage des Bedarfsplans 2013 zwischen Senatsverwaltung für Gesundheit
MehrAss. jur. Constance Petersen stellvertretende Geschäftsbereichsleiterin Vertragsärztliche Versorgung
Ass. jur. Constance Petersen stellvertretende Geschäftsbereichsleiterin Vertragsärztliche Versorgung Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen Unternehmensbereich Bezirksstelle Braunschweig 27.06.2014
MehrDie Sicherstellung der wohnortnahen, flächendeckenden Versorgung Möglichkeiten und Grenzen
5. IQN Kongress Düsseldorf, Haus der Ärzteschaft, 17. April 2010 Die Sicherstellung der wohnortnahen, flächendeckenden Versorgung Möglichkeiten und Grenzen Bernhard Brautmeier Vorstand der KV Nordrhein
MehrGrundsätze Bedarfsplanung:
Grundsätze Bedarfsplanung: Durch die Bedarfsplanung wird festgelegt, wie viele Ärzte in einem bestimmten räumlichen Bereich tätig sein sollen. Räumliche Grundlage der Bedarfsplanung sind die so genannten
MehrMedizinische Versorgungszentren aktuell. zum Stichtag: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Medizinische Versorgungszentren aktuell zum Stichtag: 31.12.2012 Kassenärztliche Bundesvereinigung Medizinische Versorgungszentren 31.12.2012 Seite 2 von 9 Seit ihrer Einführung im Jahr 2004 beobachtet
MehrBedarfsplan zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in Nordrhein. Bedarfsplan
Bedarfsplan zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in Nordrhein nach 99 SGB V nach Maßgabe der Bedarfsplanungs-Richtlinie (BP-RL) in der Neufassung vom 20. Dezember 2012 zuletzt geändert
MehrVersorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG): Erfahrungen aus der Praxis und Konsequenzen für die Praxisabgabe
Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG): Erfahrungen aus der Praxis und Konsequenzen für die Praxisabgabe Kassenärztliche Vereinigung Hessen Nancy Geiger, Beraterin, BeratungsCenter Gießen 20.02.2016 Kassenärztliche
MehrMedizinische Versorgungszentren aktuell. zum Stichtag Kassenärztliche Bundesvereinigung
Medizinische Versorgungszentren aktuell zum Stichtag 31.12.2013 Kassenärztliche Bundesvereinigung Medizinische Versorgungszentren 31.12.2013 Seite 2 von 9 Seit ihrer Einführung im Jahr 2004 beobachtet
MehrVoraussetzungen und Bedingungen der Zulassung als Vertragspsychotherapeut/-in
Voraussetzungen und Bedingungen der Zulassung als Vertragspsychotherapeut/-in Marion Henkel Geschäftsbereich Zulassung / Sicherstellung Tag der Neuapprobierten der Psychotherapeutenkammer NRW Düsseldorf,
MehrKBV-Konzept zur Reform der ärztlichen Bedarfsplanung. B.Gibis, 27. April 2012
KBV-Konzept zur Reform der ärztlichen Bedarfsplanung B.Gibis, 27. April 2012 7.Kongress des Berufsverbands Deutscher Rheumatologen Reform der Bedarfsplanung 27.04.2012 S. 2 Übersicht Einleitung Konzeption
MehrSeit wann gibt es die Terminservicestellen? Vermittelt der Terminservice Ärzte aller Fachrichtungen?
Sozialpolitik 04.02.2016 Fragen und Antworten zu neuem Terminservice für gesetzlich Krankenversicherte Mit dem Versorgungsstärkungsgesetz hat die Koalition aus Union und SPD einen wichtigen Schritt gegen
MehrDas GKV-Versorgungsstrukturgesetz Ziele, Instrumente und Ergebnisse
Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz Ziele, Instrumente und Ergebnisse Henning Horst Abteilungsleiter Ambulante Versorgung Verband der Ersatzkassen e. V. Presseworkshop 2. September 2014, Berlin Ziel 1: Sicherstellung
MehrDr. med. Thomas Fischbach
Zukunft der ambulanten pädiatrischen Versorgung aus Sicht der KBV 110. DGKJ - Jahrestagung Leipzig, 12. September 2014 Dr. med. Thomas Fischbach Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin Facharzt für Anaesthesiologie
MehrBedarfsplanung der Kinder- und Jugendpsychiater und -psychotherapeuten
Bedarfsplanung der Kinder- und Jugendpsychiater 14.06.2016 1 Bedarfsplanung der Kinder- und Jugendpsychiater und -psychotherapeuten Workshop "Kinder- und jugendpsychiatrische und - psychotherapeutische
MehrHEUTE HIER, MORGEN FORT WIE KANN DIE SICHERSTELLUNG DER AMBULANTEN ÄRZTLICHEN VERSORGUNG IN DER ZUKUNFT GELINGEN?
HEUTE HIER, MORGEN FORT WIE KANN DIE SICHERSTELLUNG DER AMBULANTEN ÄRZTLICHEN VERSORGUNG IN DER ZUKUNFT GELINGEN? VORTRAG BEIM CDU-KREISVERBAND ALTENKIRCHEN AM 5. NOVEMBER 2015 ÄRZTEMANGEL ODER ÄRZTESCHWEMME?
MehrUnter dem 17. Juli 2014 hat die BPL-RL eine Änderung erfahren, die am 30. September 2014 in Kraft getreten ist.
S. 2 zum Bedarfsplan zum 10.12.2015 Vorwort Gem. 99 Abs. 1 SGB V i. V. m. 12 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte- ZV) haben die Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden
MehrChancen aus dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz für die Region Torgau-Oschatz. Regionalkonferenz am 15. Februar 2012
Chancen aus dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz für die Region Torgau-Oschatz Regionalkonferenz am 15. Februar 2012 2 15. Februar Andrea Keßler SMS Ärztliche Versorgung im Planungsbereich Torgau-Oschatz
MehrBedarfsplan zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in Nordrhein. Bedarfsplan
Bedarfsplan zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in Nordrhein nach 99 SGB V nach Maßgabe der Bedarfsplanungs-Richtlinie (BP-RL) in der Neufassung vom 20. Dezember 2012 zuletzt geändert
MehrMedizinische Versorgungszentren aktuell. zum Stichtag Kassenärztliche Bundesvereinigung
Medizinische Versorgungszentren aktuell zum Stichtag 31.12.2016 Kassenärztliche Bundesvereinigung Medizinische Versorgungszentren 31.12.2016 Seite 2 Seit ihrer Einführung im Jahr 2004 beobachtet die KBV
MehrKein Mangel an Ärzten, sondern ungleiche regionale Verteilung
Pressemitteilung Wissenschaftliches Institut der AOK HAUSANSCHRIFT Rosenthaler Str. 31 D-10178 Berlin POSTANSCHRIFT Postfach 11 02 46 D-10832 Berlin TELEFON +49 30 34646-2393 FAX +49 30 34646-2144 INTERNET
MehrPatientenorientierte Bedarfsplanung der ärztlichen Versorgung. Pressegespräch am 15. Februar 2013
Patientenorientierte Bedarfsplanung der ärztlichen Versorgung Pressegespräch am 15. Februar 2013 Befragung von Bürgerinnen und Bürgern in zwei Berliner Bezirken zur Erreichbarkeit und Zugänglichkeit der
MehrDie Praxisübergabe aus zulassungsrechtlicher Sicht. 10. Infotag. KVSH-Präsentation Bianca Hartz
Die Praxisübergabe aus zulassungsrechtlicher Sicht 10. Infotag KVSH-Präsentation Bianca Hartz Gute Planung spart Zeit und Geld 2 Es muss keine Standardlösung sein 3 Umfeld der Übergabe 2.460 Einzelpraxen
Mehr17. Wahlperiode /10168
Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode 08.04.2016 17/10168 Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Gabi Schmidt FREIE WÄHLER vom 23.12.2015 Arztversorgung im westlichen Mittelfranken Ich frage die Staatsregierung:
Mehr20. Nordrheinischer Praxisbörsentag Perspektiven der Niederlassung
20. Nordrheinischer Praxisbörsentag Perspektiven der Niederlassung 05.05.2018 Haus der Ärzteschaft, Düsseldorf Dr. med. Frank Bergmann, Vorsitzender des Vorstands Ambulante Versorgung in der KV-Region
MehrMEDIZINISCHE VERSORGUNGSZENTREN AKTUELL STATISTISCHE INFORMATIONEN ZUM STICHTAG
MEDIZINISCHE VERSORGUNGSZENTREN AKTUELL STATISTISCHE INFORMATIONEN ZUM STICHTAG 31.12.2017 INHALT Inhalt Seit ihrer Einführung im Jahr 2004 beobachtet die KBV die Entwicklung der MVZ. Grundlage der hier
MehrMandanteninformation Medizinrecht 1 / 2013
Mandanteninformation Medizinrecht 1 / 2013 Inhalt: Neue Bedarfsplanungsrichtlinie verabschiedet Änderungen im Zulassungsrecht jetzt scharfgeschaltet Patientenrechtegesetz in der Warteschleife Update Beschneidungsgesetz
MehrÄrztlichen Versorgung im ländlichen Raum Landkreis Konstanz Dr. med. Christoph Graf
Ärztlichen Versorgung im ländlichen Raum Landkreis Konstanz Dr. med. Christoph Graf Wie es für mich anfing Altersstruktur Ärzte Baden-Württemberg / Landkreis Konstanz Vergleich Anteil Ärzte 60 Jahre Hausärzte
MehrSachstand und Weiterentwicklung der Bedarfsplanung
Sachstand und Weiterentwicklung der Bedarfsplanung 10.05.2016 1 Sachstand und Weiterentwicklung der Bedarfsplanung Isar Forum 10.05.2016 Sachstand und Weiterentwicklung der Bedarfsplanung 10.05.2016 2
Mehrbildet anhand der Vorgaben der Bedarfsplanungsrichtlinie - den Stand der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung ab,
FAQs / Häufig gestellte Fragen zur Bedarfsplanung Interessierte Öffentlichkeit 1. Was kann die Bedarfsplanung leisten? Die Bedarfsplanung bildet anhand der Vorgaben der Bedarfsplanungsrichtlinie - den
Mehrnamens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:
STAATSM INISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten
MehrBayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Postfach 22 12 53 80502 München Vorab per E-Mail Präsidentin
Mehr