Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Elsterwerda (Kostenersatzsatzung)
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- Victor Joachim Bruhn
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1 Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Elsterwerda (Kostenersatzsatzung) Auf der Grundlage der 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.Dezember 2007 (GVBL. I, S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2013 (GVBL. I/13,[Nr.09] in Verbindung mit den 2,3 und 45 des Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand-u. Katastrophenschutzgesetz-BbgKG) in der Fassung vom 24. Mai 2004 (GVBL. I/04, [Nr. 09] S.197) geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. September 2008(GVBL. I/08,[Nr. 12], S.202,206) sowie in Verbindung mit den 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg (KAG Bbg) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBL. I/04, [Nr. 08] S.174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.November 2012 (GVBL.I/12, [Nr. 37]) beschließt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Elsterwerda in der Sitzung am folgende Satzung, einschließlich Anlage 1: 1 Grundsätze (1)Die Stadt Elsterwerda unterhält eine Freiwillige Feuerwehr nach den örtlichen Verhältnissen für vorbeugende und abwehrende Maßnahmen bei Brandgefahren(Brandschutz) und bei Gefahren in Not-und Unglücksfällen(Hilfeleistung) gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg. (2) Kostenersatz wird in folgenden Fällen erhoben: 1. wenn die Gefahr oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, 2. wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen ausgegangen ist, sowie in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 3. wenn die Gefahr oder der Schaden durch brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder durch besonders feuergefährliche Stoffe oder gefährliche Güter im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist, 4. wenn nach 34 Abs. 2 BbgBKG eine Brandsicherheitswache durch den Träger des Brandschutzes oder nach 35 Abs. 1 BbgBKG eine Brandwache durch die Einsatzleitung gestellt wird, 5. wenn ein Tier geborgen oder gerettet wurde, 6. wenn aus einem Gebäude Wasser entfernt wurde, 7. wenn wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsache die Feuerwehr alarmiert wurde, 8. wenn eine Brandmeldeanlage betrieben wird und diese einen Fehlalarm auslöst. (3)Für weitere Leistungen, die über die im BbgBKG festgelegten Leistungen der Feuerwehr (freiwillige Leistungen) hinausgehen, werden ebenfalls nach Maßgabe dieser Satzung und der Anlage 1 Gebühren erhoben. (4)Auf Kostenersatz kann gemäß 45 Abs. 4 Satz 2 BbgBKG verzichtet werden, soweit der Kostensatz im Einzelfall eine unbillige Härte wäre, ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht besteht oder eine andere, in einem öffentlich rechtlichen Vertrag festgelegte Kostenregelung anwendbar ist.
2 2 Tätigwerden der Freiwilligen Feuerwehr (1)Die Feuerwehr wird in Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen, behördlicher Anordnungen oder auf Antrag tätig. (2)Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Feuerwehr ( 1 Abs. 3), die über den im BbgBKG festgelegten Aufgabenkatalog hinausgehen, besteht nicht. Das Begehren einer freiwilligen Leistung der Feuerwehr hat schriftlich zu erfolgen. Über die Anzahl der einzusetzenden Kräfte und Mittel der Feuerwehr entscheidet bei freiwilligen Aufgaben der Ortswehrführer im Benehmen mit dem Stadtwehrführer. (3)Die Ermittlung der Kostenhöhe für Leistungen nach 1 Abs. 2, 3, 4 und 5 dieser Satzung hat auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Satzung sowie auf der Grundlage der Kostenerstattungs- und Gebührensätze zu erfolgen. Das Verzeichnis über die Kostenerstattungs- und Gebührensätze ist Bestandteil dieser Satzung. 3 Kostentragungspflicht (1)Die Verpflichtung zur Kostenerstattung entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr. (2)Zum Ersatz der durch Einsätze entstandenen Kosten ist verpflichtet, wer 1. die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. ein Fahrzeug hält, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen ausgegangen ist, oder wer in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung verantwortlich ist, 3. als Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter verantwortlich ist, wenn die Gefahr oder der Schadendurch brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder durch besonders feuergefährliche Stoffe im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist. 4. als Veranstalter nach 34 Abs. 2 BbgBKG oder als Verpflichteter nach 35 Abs. 1 BbgBKG verantwortlich ist, 5. ein Tier hält, das geborgen oder gerettet worden ist, 6. Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter eines Gebäudes ist, aus dem Wasser entfernt wurde, 7. wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat, 8. eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm ausgelöst hat. Für Leistungen nach 1 Abs. 3 dieser Satzung ist Gebührenschuldner, wer die Leistungen der Feuerwehr begehrt. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 4 Bemessungsgrundlage (1)Maßgabe der Kosten- und Gebührenerhebung sind die Art und Anzahl der eingesetzten Kräfte und Mittel der Feuerwehr, die Dauer der Inanspruchnahme und die Art und Menge der verwendeten Materialien. Über die Anzahl der einzusetzenden Kräfte und die Art und Anzahl der Fahrzeuge und Geräte entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen die Einsatzleitung.
3 Bei gemeinsamen Einsätzen mit Feuerwehren benachbarter Gemeinden kommen zusätzlich die Kostensätze der hilfeleistenden Nachbargemeinde(n) zum Tragen. (2)Soweit der Kostenersatz und Gebühren nach der zeitlichen Inanspruchnahme berechnet wird, gilt der Zeitraum der Abwesenheit vom eigentlichen Standort der Feuerwehr (Feuerwehrgerätehaus) als maßgebliche Einsatzzeit. Bei sonstigen Leistungen, die im Gerätehaus erbracht werden, gilt die tatsächliche Dauer. (3)Die Abrechnung erfolgt minutengenau. (4)In den Kosten der Einsatzfahrzeuge sind alle Kosten, die durch die Nutzung der darauf mitgeführten Geräte, einschließlich der Anhänger mit feuerwehrtechnischer Beladung enthalten. (5)Nicht enthalten sind die Kosten für Sonderlöschmittel (Schaumbildner, Feuerlöscher) sowie Ölbindemittel. Diese werden nach dem tatsächlichen Verbrauch zzgl. einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 10% berechnet. Zu den Kosten für das Ölbindemittel werden die Kosten für die Entsorgung zugerechnet. (6)Werden bei kostenpflichtigen Einsätzen oder Leistungen nach 1 Abs. 3 dieser Satzung Geräte, Ausrüstungsgegenstände, Fahrzeuge oder Einsatzkleidung beschädigt oder über das übliche Maß hinaus verunreinigt, so werden die Kosten für Reinigung, Reparatur, Neubeschaffung in der tatsächlich entstandenen Höhe zzgl. einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 10% ebenfalls in Rechnung gestellt. 5 Fälligkeit (1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden mittels Kostenbescheid erhoben und sind zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides fällig. 6 Haftungsausschluss Für Schäden, die bei der Ausführung eines entgeltpflichtigen Einsatzes der Feuerwehr entstehen, haftet der Träger der Freiwilligen Feuerwehr dem Entgeltpflichtigen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 7 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Diese Satzung und die Kostensätze/Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Elsterwerda (Anlage 1) treten am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01. Januar 2005 über Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Elsterwerda außer Kraft.
4 Anlage 1 zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Elsterwerda Verzeichnis über die Kostenerstattungs- und Gebührensätze Kosten-/Gebührensätze für den Einsatz der Feuerwehrkameraden-innen unabhängig von Dienstgrad und -stellung 29,00 je Person pro Stunde Kosten-/Gebührensätze für den Einsatz von Fahrzeugen Kosten für ein Fehlalarm 1. Berechnungsgruppe 2. Berechnungsgruppe 3. Berechnungsgruppe 4. Berechnungsgruppe 5. Berechnungsgruppe Kosten-/Gebührensätze bei technischer Hilfeleistung 198,00 172,00 248,00 336,00 63,00 191,00 je Alarm 254,00 je Stunde Die Fahrzeuge werden in folgende Berechnungsgruppen eingeteilt: Tanklöschfahrzeug TLF 16/45 (EE-2335) - KSt: 205 Tanklöschfahrzeug TLF 20/50 (EE-IB 29) - KSt Gruppe Löschgruppenfahrzeug LF/TH 24 (EE-2331)-KSt.: 202 Löschgruppenfahrzeug LF8-6 (EE-2345)- KST.: 201 Löschgruppenfahrzeug LF8-6 (EE-2336) - KSt.: Gruppe Rüstwagen RW (EE-2338) - KSt.: Gruppe Drehleiter DLK (EE-2332) - KSt Gruppe Kommandowagen KdoW (EE-2333) - KSt Gruppe Mannschaftstransportwagen MTW (EE-Z 453) - KSt.: 209 Mannschaftstransportwagen MTW (EE-2337) - KSt.: 200
5 Ausfertigung: Elsterwerda, Dieter Herrchen Bürgermeister Bekanntmachungsanordnung Ich ordne die Bekanntmachung der am beschlossenen Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Elsterwerda und ihrer Anlage 1 in der Tageszeitung LAUSITZER RUNDSCHAU Lokal-Rundschau Elsterwerda, Bad Liebenwerda, Wahrenbrück, Plessa, Röderland, Mühlberg und Schradenland an. Elsterwerda, Dieter Herrchen Bürgermeister Hinweis auf 3 Abs.4 BbgKVerf. Ist eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung der Satzung verletzt worden sind. Satz 1 gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten. Dieter Herrchen Bürgermeister
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