4 Gerichtliches Verfahren

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1 Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Weiterleitung und das Einstellen der Daten in interne oder externe Netzwerke., Alte Eppelheimer Str. 42/1, Heidelberg, Tel.: / , Abgerufen am von anonymous Psychotherapeutenverlag Management Handbuch für die Psychotherapeutische Praxis 4 Gerichtliches Verfahren Wenn der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder aber Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegt, dann bekommen Sie hierüber eine Nachricht von Ihrem Mahngericht. Es ist normal, dass derartige Widersprüche oder Einsprüche keine Begründung enthalten, darüber muss man sich nicht wundern. Wichtig: Häufig will der Schuldner nur Zeit gewinnen, weil er momentan etwas illiquide ist. Jetzt ist der Zeitpunkt, dem Schuldner nochmals Ratenzahlung anzubieten, verbunden mit dem Hinweis, dass es jetzt richtig teuer werden würde. Denn das Benachrichtigungsschreiben des Mahngerichts enthält den Hinweis, dass die Sache erst an das für den Schuldner zuständige Amtsgericht (Sie erinnern sich, Zeile 45 des Antrags) abgegeben wird, wenn die weiteren Gerichtskosten eingezahlt werden. Jetzt sind es 2,5 Gebühren, also fünfmal so viel wie für den Mahnbescheid. Auch diese muss der Schuldner natürlich im Falle einer Verurteilung erstatten. Ein Überweisungsvordruck liegt bei. Sie müssen dieses Geld nur überweisen, wenn Sie wirklich wollen, dass das Verfahren weitergeht. Sie überweisen auch diese Kosten. Einige Tage danach erhalten Sie von Ihrem Mahngericht die Nachricht, dass die Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens nunmehr vorliegen und dass der Rechtsstreit zur Durchführung des streitigen Verfahrens an die Zivilabteilung des von Ihnen angegebenen Amtsgericht abgegeben worden sei. Diese Gericht meldet sich kurz darauf bei Ihnen. Von jetzt ab haben Sie nur noch mit diesem Gericht zu tun, nicht mehr mit dem Mahngericht. Auch die Geschäftsnummer des Mahngerichts ist nicht mehr interessant, ab jetzt ist grundsätzlich bei allen Schreiben das Aktenzeichen anzugeben, welches Ihnen von dem Prozessgericht angegeben wird, also z. B. 5 C 620/05. Nun müssen Sie innerhalb von zwei Wochen den in dem Mahnverfahren geltend gemachten Anspruch schriftlich begründen, und zwar in der einer Klageschrift entsprechenden Form. Halten Sie sich am besten an das folgende Muster (Die Fußnoten dienen lediglich der Erläuterung). Muster einer Anspruchsbegründung nach Widerspruch gegen Mahnbescheid und Überleitung in das streitige Verfahren (1) Sieglinde Freud Psychotherapeutin Moniergasse 2a An das Amtsgericht Musterstadt Zivilabteilung Musterstadt Az.: 5 C 620/05 (2) (1) Das Muster orientiert sich an dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids unter Rn. 14. Legt der Schuldner Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, so ist es entsprechend zu verwenden. Seite 1 von 5

2 Abgerufen am von anonymous Zwei Abschriften anbei wegen Honorars Streitwert: Euro 182,23 (4) In Sachen Sieglinde Freud Moniergasse 2a Klägerin g e g e n Markus Heiermann Am Schuldturm 5 Beklagter (3) wird der mit Mahnbescheid vom 8. August 2005 (5) geltend gemachte Anspruch nachfolgend begründet. In der mündlichen Verhandlung werde ich folgende Anträge (6) stellen: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 182,28 nebst 12 % Zinsen hieraus seit dem 5. Juni 2005 zu bezahlen. (7) (8) 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. (9) 3. Das Urteil ist, notfalls gegen Sicherheitsleistung, vorläufig vollstreckbar. (10) (2) Hier ist unbedingt das Aktenzeichen anzugeben, welches Ihnen nach Abgabe des Verfahrens (Rn. 24) vom neuen Amtsgericht mitgeteilt worden ist. Es enthält immer den großen Buchstaben C. Keinesfalls ist das Geschäftszeichen des Mahngerichts zu verwenden. (3) Die Bezeichnung ist wichtig. Angeklagte gibt es nur im Strafverfahren, nicht im Zivilprozess. (4) Bei einer reinen Zahlungsklage ist die Streitwertangabe zwar nicht vorgeschrieben, aber üblich. (5) Hier tragen Sie das Datum ein, an dem das Gericht den Mahnbescheid erlassen hat; dies wurde Ihnen mitgeteilt, Rn. 18. (6) Der Antrag sollte nochmals ausformuliert werden. Die Formulierung Ich werde den Antrag aus dem Mahnbescheid stellen wird von vielen Gerichten nicht gerne gesehen, von manchen auch nicht akzeptiert. (7) Hier übernehmen Sie einfach die Angaben aus den Zeilen 32, 40 und ggf. 43 des Mahnbescheids. Seit der Basiszinssatz wieder gestiegen ist kann es sich lohnen, in Zeile 40 des MB-Antrags und dann auch in der Anspruchsbegründung 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu beantragen. Wichtig: Den Begriff Prozentpunkte verwenden, nicht etwa Prozent! (8) Handelt es sich um eine Begründung nach einen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, dann lautet der Antrag: 1. Der Vollstreckungsbescheid vom 2005 wird aufrecht erhalten. (9) Über die Kosten entscheidet das Gericht von Amts wegen; der Antrag sollte aber trotzdem gestellt werden. Seite 2 von 5

3 Abgerufen am von anonymous Es wird beantragt, einen frühen ersten Termin zu bestimmen. (11) Sofern das schriftliche Vorverfahren angeordnet wird, wird schon jetzt für den Fall der Fristversäumnis oder des Anerkenntnisses beantragt, den Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Versäumnisurteil oder Anerkenntnisurteil zu verurteilen. (12) Begründung: Die Klägerin ist approbierte Psychologische Psychotherapeutin. Im Februar 2005 wurden im Rahmen einer vom Beklagten gewünschten Therapie die Honorarvereinbarung vom 3. Februar 2005 getroffen. Beweis: Honorar (ausfall)-vereinbarung vom 3. Februar 2005, Anlage K 1 (13) Der Beklagte ist privat krankenversichert. Die erste Therapiestunde sollte am 10. Februar, Uhr stattfinden. Schon diesen Termin ließ der Beklagte kurzfristig verlegen. Beweis: Telefax des Beklagten vom 10. Februar 2005, Uhr, Anlage K 2 In der Folgezeit fanden die vereinbarten wöchentlichen Therapiestunden statt, jedoch kam es immer wieder zu Ausfällen, die vom Beklagten nicht angekündigt worden sind. Am 28. April 2005 erschien der Beklagte in der Praxis der Klägerin, beschimpfte sie und erklärte, dass er ab sofort nicht mehr kommen würde. Beweis: Brigitte Veritas, Bleibtreustr. 124, Musterhausen (14) Die Klägerin rechnete gem. Vereinbarung vom (Anlage K 1) die bisherigen Stunden und den vom Beklagten zu tragenden Honorarausfall ab und berücksichtigte dabei einen Honorarvorschuss des Beklagten von Euro 1000., den der Beklagte vorab ohne Aufforderung bezahlt hatte. Beweis: Rechnung Nr. 22/05 vom 2. Mai 2005 über Euro 180,25, Anlage K 3 Die Rechnung enthielt den Hinweis, dass der Beklagte auch ohne Mahnung in Verzug kommt, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen ausgeglichen wird. (15) Ein Zahlungseingang war, auch nach Zustellung des Mahnbescheids vom 8. August 2005, nicht zu verbuchen. (10) Auch über die Vollstreckbarkeit sollte das Gericht von Amts wegen entscheiden. Der Antrag sollte trotzdem so gestellt werden, auch wenn bei kleinen Streitwerten das Urteil ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar ist. (11) Statt dessen kann das Gericht aber auch das schriftliche Vorverfahren anordnen oder aber, bei kleinen Streitwerten, ein ausschließlich Schriftliches Verfahren anordnen, Rn. 28. (12) Diesen Antrag unbedingt stellen. Er erspart den Gang zum Gericht, falls sich die Gegenseite nicht rührt oder die Forderung evtl. nach Hinweis durch das Gericht doch anerkennt. (13) K steht für Beweisstücke des Klägers, B für Beweisstücke des Beklagten; es wird fortlaufend nummeriert. (14) Zeugen müssen so genau mit Name, Vorname und Adresse bezeichnet werden, dass sie vom Gericht ohne weiteres als Zeuge geladen werden können. (15) Vgl. Beitrag 1110 Rn. 8 Seite 3 von 5

4 Abgerufen am von anonymous Die Klägerin arbeitet mit Bankkredit in einer die Klagsumme übersteigenden Höhe. Beweis: Hierfür und für die Höhe des geltend gemachten Zinssatzes: Im Bestreitensfalle Bankbestätigung. (16) Für das Mahnbescheidsformular und das Porto hatte die Klägerin Aufwendungen von 2,03 Euro. Die Notwendigkeit dieser Aufwendungen wird in das Wissen des Gerichts gestellt. (17) Sieglinde Freud (18) In der Anspruchsbegründung müssen alle anspruchsbegründenden Tatsachen dargelegt und unter Beweis gestellt werden. Schriftstücke werden in Fotokopie vorgelegt, Zeugen sind grundsätzlich mit vollständigem Namen und Adresse zu benennen. Dem Original der Anspruchsbegründung für das Gericht fügen sie zwei Fotokopien bei, die der Gegner erhält. Zwei Exemplare sind nötig, weil Ihr Gegner sich ja evtl. ein Anwalt nimmt, der auch ein Exemplar benötigt. Ihre Antragsbegründung wird dem Schuldner, der jetzt Beklagter genannt wird vom Gericht mit der Aufforderung zugestellt, darauf innerhalb einer bestimmten Frist zu erwidern. Versäumt er diese Frist, zum Beispiel, weil er in der Sache gar nichts einwenden kann, sondern nur momentan wenig Geld hat, dann erhalten Sie nach einiger Zeit ein sog. Versäumnisurteil, wenn Sie sich an das Muster gehalten haben. Das Gericht kann auch von sich aus bei niederen Streitwerten (bis 600, Euro, 495a ZPO) das Schriftliche Verfahren anordnen und einen Schlusstermin festsetzen, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Auch dann ergeht die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung. Ansonsten beraumt das Gericht einen Verhandlungstermin an. Ort und Zeit werden Ihnen rechtzeitig mitgeteilt. Wenn Sie verhindert sind sollten Sie schnellstmöglich einen begründeten Verlegungsantrag stellen. Zwischenzeitlich kann auch eine Erwiderung von der Gegenseite bei Ihnen eingehen (sog. Replik). Soweit der Vortrag der Gegenseite falsch ist, stellen Sie ihn in einem erneuten Schriftsatz richtig. Zum Termin sollte man pünktlich erscheinen; mehr als 15 Minuten Verspätung werden einem nicht zugestanden, danach kann die Gegenseite den Erlass eines Versäumnisurteils beantragen. Sie gilt übrigens auch, wenn der Gegner fehlt. Die Hauptverhandlung selbst wird etwas anders verlaufen, als man es vom Fernsehen her kennt. Häufig sind mehrere Sachen für den gleichen Termin anberaumt. Sobald man seinen Gegner im Gerichtssaal gefunden hat und die gerade laufende Sache zu Ende ist, meldet man sich beim Richter. Wird jede Sache einzeln aufgerufen, dann gibt es derartige Schwierigkeiten natürlich nicht. Der Gerichtssaal ist übrigens oft nur das Dienstzimmer eines Richters. (16) Diese Form des Beweisantritts ( im Bestreitensfalle ) sollte sparsam verwendet werden, wenn mit einem Bestreiten nicht gerechnet wird und die Beschaffung des Beweismittels einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde (es geht im Bsp. um lediglich einige Euro Zinsen). (17) Den Kassenbon oder den Beleg für eine Briefmarke hat man in der Regel nicht. (18) Eine Grußformel ist unüblich, sie unterbleibt ebenso wie eine Anrede am Anfang ( Sehr geehrtes Gericht ). Seite 4 von 5

5 Abgerufen am von anonymous Der Richter wird eine kurze Einführung geben und sodann zuerst einen Güteversuch unternehmen. Das ist gesetzlich vorgeschrieben und bedeutet nicht, dass er Ihren Antrag für nicht gerechtfertigt hält. Bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien wird ein verantwortungsvoller Richter Rücksicht darauf nehmen und vielleicht auch das eine oder andere erklären. Nach Aufforderung stellen Sie den Antrag aus der Klageschrift, der Gegner wird Klagabweisung beantragen. Häufig versucht das Gericht dann noch einmal, einen Vergleich herbeizuführen (ein Vergleich würde dem Richter nämlich das Schreiben eines Urteils ersparen). Zu diesem Zweck wird oft erst die eine und dann die andere Seite auf die (angeblichen) Schwierigkeiten und Risiken in diesem Verfahren hingewiesen. Als Nichtjurist kann man nur schwer beurteilen, was an der Drohstaffage richtig ist. Prüfen Sie sich vorher, ob Sie die Sache durchziehen wollen; Sie können den Sachverhalt vorher in Ruhe sicher realistischer beurteilen als in der ungewohnten Umgebung einer Gerichtsverhandlung. Einem Vergleich sollten Sie nur dann näher treten, wenn das Gericht auf einen Umstand hinweist, den Sie vorher übersehen haben, und wenn Sie diesen Risikofaktor auch selbst einsehen. Nach Abschluss der Verhandlung gibt es meist kein sofortiges Urteil; vielmehr teilt das Gericht mit, dass ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt wird auf. Zu diesem Verkündungstermin brauchen Sie nicht zu kommen! Wenn die Sache entscheidungsreif ist wird ein Urteil ergehen, das Ihnen zugestellt wird. Ansonsten gibt es einen Beweisbeschluss, auch dieser wird Ihnen per Post zugehen. Dann wird ein separater Beweistermin anberaumt, bei dem z. B. ein Zeuge gehört wird. Auch dieser wird mit einem Verkündungstermin enden. Sie haben alles richtig gemacht und erhalten schließlich ein Urteil, das genau Ihrem Antrag entspricht. Fordern Sie die Gegenseite nochmals, unter Setzung einer kurzen Frist, zur Zahlung auf. Viele Zeitgenossen zahlen aber selbst dann noch nicht freiwillig. Dann hilft nur noch die Zwangsvollstreckung! Seite 5 von 5

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