AIFMG: Zulassungs- und Registrierungsprozess bei der FMA. Vaduz, 27. März 2013

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1 AIFMG: Zulassungs- und Registrierungsprozess bei der FMA Vaduz, 27. März 2013

2 1. Begrüssung (I) Alex Boss, Vizepräsident LAFV Marcel Lötscher, Bereichsleiter WP, FMA 27. März 2013 I 2

3 1. Begrüssung (II) 1. Begrüssung LAFV / FMA 2. Übernahme AIFM-RL in den EWR: Stand und Auswirkungen (SIFA) 3. Stand der Umsetzung bei der FMA 4. Zulassungsprozess Zulassungsträger 5. Zulassungs- und Registrierungsprozess AIF 6. Aufsicht 7. Musterdokumente / Risk-Management-Dokument (LAFV) 8. Diskussion 27. März 2013 I 3

4 2. Übernahme AIFM-RL in den EWR (I) Für den europäischen Marktzugang müssen die EWR/EFTA- Staaten EWR-relevante Richtlinien der EU so auch die AIFM- Richtlinie vorab in das EWR-Abkommen übernehmen. Diese Übernahme ist Voraussetzung für die Erteilung des EU- Passes, der als Bestandteil der Zulassung für die europaweite grenzüberschreitende Verwaltung und den Vertrieb von alternativen Fonds notwendig ist. Die Übernahme der AIFM-Richtlinie in das EWR-Abkommen ist zum heutigen Zeitpunkt noch nicht vollzogen. 27. März 2013 I 4

5 2. Übernahme AIFM-RL in den EWR (II) Die Verzögerung ergibt sich trotz intensiver Bemühungen Liechtensteins aus dem im EWR-Abkommen zur Anwendung gelangenden Einstimmigkeitsprinzip. Eine Übernahme der AIFM-Richtlinie bis 22. Juli 2013 ist aktuell sehr wahrscheinlich nicht mehr möglich. Die Dauer der Verzögerung kann derzeit nicht abschliessend bestimmt werden. 27. März 2013 I 5

6 2. Übernahme AIFM-RL in den EWR (III) Kommunikationsmanual wurde gemeinsam mit den Verbänden erarbeitet und zirkuliert. Die Übernahme der AIFM-Richtlinie ins EWR-Abkommen steht ausser Frage. Es handelt sich um eine rein zeitliche Verzögerung, welche aber mit höchster Priorität und gemeinsam mit der FMA und den Verbänden auf ihre Auswirkungen hin überprüft wird. Am 11. April 2013 ist ein weiteres Gespräch mit dem zuständigen Generaldirektor Faull und liechtensteinischen Vertretern vereinbart. Bericht und Antrag zu notwendigen Anpassungen wird derzeit in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe zwischen Verbänden und zuständigen Behörden entwickelt und muss im Juni-Landtag verabschiedet werden. 27. März 2013 I 6

7 3. Stand der Umsetzung bei der FMA (I) Art. 189 AIFMG: 1. April 2013 Anträge auf Zulassung eines AIFM und Anträge auf Autorisierung oder Zulassung der von diesen verwalteten AIF können ab dem 1. April 2013 gestellt werden. Restliche Zulassungsträger (Administrator, Risikomanager, Vertriebsträger) können auch Anträge auf Zulassung einbringen, für diese gelten die Bearbeitungsfristen gemäss Art. 31 AIFMG nicht. Restliches Europa folgt später = viele Fragen noch offen Verspätete Übernahme AIFM-RL führt zu Rechtsunsicherheit Schwierige Anwendung / Vollzug Konsequenzen für bestehende VG / IU? Anpassung AIFMG bis 22. Juli 2013? 27. März 2013 I 7

8 3. Stand der Umsetzung bei der FMA (II) Umsetzung innerhalb FMA seit 2011 Anpassung Prozesse und IT Erstellung neue Templates für Zulassungsträger Erstellung Wegleitungen Erstellung Q+A Aufschaltung aller Dokumente per 1. April 2013 ( 27. März 2013 I 8

9 Zulassungsträger nach AIFMG 4. Zulassungsprozess Zulassungsträger Wer sind die Zulassungsträger nach AIFMG? Grosser AIFM Kleiner AIFM Administrator Risikomanager Vertriebsträger 27. März 2013 I 9

10 4. Zulassungsprozess Zulassungsträger FMA Publikationen Seitens der FMA wird mit 1. April 2013 publiziert: 1 Wegleitung zum Antrag auf Erteilung einer Zulassung als kleiner / grosser AIFM, Administrator, Risikomanager oder Vertriebsträger nach AIFMG (Gesetz über Verwalter alternativer Investmentfonds) in Liechtenstein 2 Ein separates Template pro Zulassungsträger nach AIFMG (neu in PDF-Format) 3 Q+A`s (Umfang ca. 50 Fragen und Antworten) 27. März 2013 I 10

11 4. Zulassungsprozess Zulassungsträger Publikation auf der FMA Website (I) 27. März 2013 I 11

12 4. Zulassungsprozess Zulassungsträger Publikation auf der FMA Website (II) Wegleitungen Templates Q&A`s Präsentation 27. März 2013 I 12

13 4. Zulassungsprozess Zulassungsträger Zulassungsprozess gemäss FMA Wegleitung Zulassungsprozess und die einzureichenden Unterlagen: Einbringung des Zulassungsantrags nach AIFMG gemäss FMA-Wegleitung Eingangsbestätigung der FMA binnen 10 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrages Beginn der materiellen Prüfung des Antrages Mögliche Nachbesserung und Ergänzung der Gesuchsunterlagen. FMA ersucht um entsprechende Anpassungen Entscheidung der FMA innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen Mögliche Verlängerung der Bearbeitungsfrist auf höchstens sechs Monate nach Eingang des vollständigen Antrags (Verlängerung kann mit Begründung seitens der FMA erfolgen) Nach Bewilligungserteilung kann der Zulassungsträger seine Tätigkeit in Liechtenstein sofort aufnehmen Eintragung ins Handelsregister Übermittlung eines Handelsregisterauszugs an die FMA 27. März 2013 I 13

14 4. Zulassungsprozess Zulassungsträger Zulassungszyklus: Zulassungsantrag FMA prüft formelle Vollständigkeit Aufnahme der Tätigkeit Eingangsbestätigung binnen 10 Tagen ab Vollständigkeit sofort Entscheidung binnen 3 Monaten Entscheidung seitens FMA Evtl. begründete Fristverlängerung auf bis zu 6 Monate 27. März 2013 I 14

15 4. Zulassungsprozess Zulassungsträger Einzureichenden Unterlagen Dem Antrag beizulegen sind die in der Wegleitung und dem entsprechenden Template (dynamisches Beilagenverzeichnis) angeführten Unterlagen. Hinweis: sofern der Antragsteller bereits über eine Bewilligung der FMA nach UCITSG verfügt, brauchen die Unterlagen aus diesem Verfahren nicht beigelegt werden, sofern diese noch aktuell sind (d.h. Bestätigung, dass sich keine Änderungen ergeben haben), jedoch muss im Gesuch darauf hingewiesen werden. Ausgenommen davon sind Dokumente wie Strafregisterauszug, Erklärung betreffend hängiger Konkursverfahren etc. Diese sind auf jeden Fall in aktueller Form beizubringen. Das Template ist analog zum UCITSG-Zulassungsverfahren auch im AIFMG-Zulassungsverfahren ein integraler Bestandteil des Antrages. 27. März 2013 I 15

16 4. Zulassungsprozess Zulassungsträger Template PDF Format (I) Hinweis: Beilagenverzeichnis wird erweitert 27. März 2013 I 16

17 4. Zulassungsprozess Zulassungsträger Template PDF Format (II) Beilagenverzeichnis: 27. März 2013 I 17

18 4. Zulassungsprozess Zulassungsträger Template PDF Format (III) Je nach ausgewählter Funktion wird ein entsprechendes Formular generiert und dem Template beigefügt. 27. März 2013 I 18

19 4. Zulassungsprozess Zulassungsträger Der grosse AIFM (I) Rechtsform des AIFM a) Verbandsperson b) Selbstverwaltete Anlage-KG bzw. -Kommanditärengesellschaft (Wahlrecht) Kapitalausstattung a) (oder Gegenwert in CHF) b) (oder Gegenwert in CHF) bei selbstverwalteten AIF Hauptverwaltung und Sitz in FL Geschäftsleitung mit mind. zwei Personen (Fitness & Properness) Verwaltungs- oder Aufsichtsrat ist obligatorisch Geschäftsplan 27. März 2013 I 19

20 4. Zulassungsprozess Zulassungsträger Der grosse AIFM (II) Antrag und Zulassungsverfahren In Bezug auf jeden zu verwaltenden AIF: - Informationen zu den Anlagestrategien, der Risikostruktur, dem Einsatz von Hebelfinanzierungen und dem Sitz des AIF; - Für Feeder-AIF: Informationen zum Sitz des Master-AIF - Für Dachfonds: Angaben zu den Arten der Zielfonds - Die konstituierenden Dokumente - Angaben zur Bestellung von Verwahrstellen - Anlegerinformationen nach Art. 105 AIFMG - Im Fall des Vertriebs an Privatanleger in FL: Prospekt und KIID Einzelne Arten von AIF (entsprechend den Fondstypen / Vertriebsformen nach Art AIFMV) bzw. Verwaltertätigkeiten (sog. tranchierte Zulassung) 27. März 2013 I 20

21 4. Zulassungsprozess Zulassungsträger Der kleine AIFM Gesamtvermögen Inkl. hebelfinanzierter AIF nicht mehr als CHF 100 Mio. oder nicht mehr als CHF 500 Mio. Bei Überschreitung ist eine Bewilligung als AIFM zu beantragen Besonderheiten Vereinfachtes Zulassungsverfahren Erleichterungen betreffend Risikomanagement, Vergütungspolitik Keine grenzüberschreitende Tätigkeit Keine Mindestkapitalausstattung Zwingende Bestellung eines Administrators (Organisationsvertrag) 27. März 2013 I 21

22 4. Zulassungsprozess Zulassungsträger Der Administrator Ausübung der Administratorentätigkeit: 1. Eigene Zulassung als Administrator (gemäss Art. 65 ff. AIFMG) 2. Administratorenzulassung als Zusatzbewilligung eines AIFM. Die Administration kann zusätzlich zur Anlageverwaltung (Portfolioverwaltung, Risikomanagement und Vertrieb) beantragt werden (gemäss Art. 29 Abs. 2 lit. a AIFMG) Grundsätzlich gelten für den Administrator die Zulassungsvoraussetzungen des grossen AIFM nach Kapitel III Abschnitt A AIFMG. 27. März 2013 I 22

23 4. Zulassungsprozess Zulassungsträger Der Risikomanager Ausübung der Risikomanagementtätigkeit: 1. Eigene Zulassung als Risikomanager (gemäss Art. 65 ff. AIFMG) 2. Risikomanager im Rahmen der Anlageverwaltung als AIFM (gemäss Art. 29 Abs. 1 AIFMG). Zulassungsvoraussetzungen gelten analog zu jenen des Administrators (Verweis auf Kapitel III Abschnitt A AIFMG) 27. März 2013 I 23

24 4. Zulassungsprozess Zulassungsträger Der Vertriebsträger Zulassung Bewilligung durch die FMA Grenzüberschreitende Vertriebsbefugnis Keine Zulassung braucht wer Einer prudentiellen Aufsicht durch die FMA unterliegt und Über das erforderliche Fachwissen verfügt Zulassungsvoraussetzung Mindestkapital CHF Pflichten Organisation und Überwachung des Vertriebs von Anteilen Sicherstellung der Anlegerinformation 27. März 2013 I 24

25 4. Zulassungsprozess Zulassungsträger Übergangsvorschriften bestehende VG (I) Verwaltungsgesellschaften nach IUG (Art. 183 Abs. 1 AIFMG) Tätigkeiten, die neu unter das AIFMG fallen, dürfen bis 22. Juli 2014 ausgeübt werden Für die Tätigkeit gilt weiterhin das IUG Bis dahin muss ein Antrag als AIFM eingebracht werden Bei Versäumnis der Frist erlischt die Bewilligung nach IUG Keine Zulassung braucht, wer vor dem 22. Juli 2013 (Art. 183 Abs. 2 AIFMG) Ausschliesslich AIF des geschlossenen Typs verwaltet und danach keine zusätzlichen Anlagen tätigt Ausschliesslich AIF des geschlossenen Typs verwaltet und die Zeichnungsfrist davor abläuft 27. März 2013 I 25

26 4. Zulassungsprozess Zulassungsträger Übergangsvorschriften bestehende VG (I) Verwaltungsgesellschaften nach IUG und UCITSG (Art. 184 AIFMG) Administrator / Vertriebsträger bis 22. Juli 2014 Bis 22. Juli 2014 Antrag auf Zulassung diesem Antrag ist eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über die Einhaltung des AIFMG beizulegen Einbezug des AIFM (Art. 186 AIFMG) Verwaltungsgesellschaft nach IUG und AIFM können bis zum 22. Juli 2015 den Austausch der Verwaltung eines AIF vereinbaren 27. März 2013 I 26

27 5. Zulassungs- und Registrierungsprozess AIF (I) Templates Ein AIF Template wurde analog Anhang IV der Level II Verordnung erstellt. Im Falle der Verwaltung durch einen kleinen AIFM ist dieses Template für jeden verwalteten AIF einzureichen. Für alle anderen AIF gibt es kein Template. Wegleitungen Wegleitung zu AIF 27. März 2013 I 27

28 5. Zulassungs- und Autorisierungsprozess AIF (II) Was ist ein AIF? Definition: Jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschliesslich seiner Teilfonds, der: von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäss einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und kein OGAW im Sinne des UCITSG ist. Bestehende IUG Fonds unterfallen dieser Definition, auch wenn diese noch nicht umgestellt sind. 27. März 2013 I 28

29 Zulassung Autorisation 5. Zulassungs- und Autorisierungsprozess AIF (III) Grundsätzlich bedarf es einer Zulassung oder Autorisation von AIF Ausschliesslicher Vertrieb in Liechtenstein an professionelle Anleger oder Es liegt kein Fall des Art. 16 Abs. 2 AIFMG vor, dann kann auch an Privatanleger vertrieben werden Vertrieb in Liechtenstein an Privatanleger und Vorliegen einer der Fälle von Art. 16 Abs. 2 AIFMG Hebelfinanzierte EWR AIF oder Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses erfordert Zulassung oder Anlagestrategie des EWR-AIF entspricht keinem Fondstypen gem. Art. 91 AIFMG 27. März 2013 I 29

30 5. Zulassungs- und Autorisierungsprozess AIF (IV) Was ist der Unterschied zwischen Autorisierung und Zulassung? Unterschiedliche Investorenzielgruppe (der Vertrieb an Privatanleger ist eine nationale Regelung und gilt daher nicht bindend für andere Mitgliedstaaten) Unterschiedliche Bearbeitungsfrist bei Gesuchen 27. März 2013 I 30

31 5. Zulassungs- und Autorisierungsprozess AIF (V) Einzureichende Unterlagen bei Autorisation und Zulassung: Geschäftsplan mit Angaben zum AIF und dessen Sitz Konstituierende Dokumente des AIF Nachweis über Bestellung der Verwahrstelle und Wirtschaftsprüfer Beschreibung des AIF oder die über den AIF verfügbaren Anlegerinformationen Bei Feeder- AIF den Sitz des Master-AIF Vertriebsinformationen gem. Art. 105 Abs. 1 AIFMG Erklärung der Geschäftsleitung des AIFM dass AIFM Richtlinie vollumfänglich eingehalten wurde Bei Vertrieb an Professionelle Anleger, Beschreibung der Vorkehrungen zur Verhinderung des Vertriebs von AIF an Privatanleger 27. März 2013 I 31

32 5. Zulassungs- und Autorisierungsprozess AIF (VI) Einzureichende Unterlagen bei Autorisation und Zulassung: Bei Autorisation ist im Falle des Vertriebs an Privatanleger eine rechtsverbindliche Erklärung der GL beizulegen, dass keine Zulassungspflicht nach Art. 16 Abs. 2 AIFMG besteht. Bei Zulassung ist im Falle des Vertriebs an Privatanleger eine rechtsverbindliche Erklärung der GL beizulegen, dass für den AIF Prospekt, KIID sowie JB und HJB erstellt und in Liechtenstein zugänglich gemacht werden. Bei Vertrieb an Privatanleger sind zusätzlich ein Prospekt, alle noch fehlenden Vertriebsinformationen und die KIIDs einzureichen 27. März 2013 I 32

33 5. Zulassungs- und Autorisierungsprozess AIF (VII) Fristen bei der Autorisierung: FMA übermittelt binnen Frist von 10 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Anzeige eine Autorisierung Es handelt sich um keine Genehmigungsfiktion; jede Nachforderung von Unterlagen hemmt die weitere Bearbeitungsfrist Jede Untersagung des Vertriebs und jede Fristverlängerung wird schriftlich von der FMA begründet 27. März 2013 I 33

34 5. Zulassungs- und Autorisierungsprozess AIF (VIII) Fristen bei der Zulassung: Die FMA übermittelt AIFM binnen 3 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags eine Eingangsbestätigung Die FMA entscheidet innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags. Für hebelfinanzierte AIF ist der Fristablauf für die Dauer der Konsultation mit ESMA gehemmt. Es handelt sich um keine Genehmigungsfiktion; jede Nachforderung von Unterlagen hemmt die weitere Bearbeitungsfrist Jede Untersagung des Vertriebs und jede Fristverlängerung wird schriftlich von der FMA begründet 27. März 2013 I 34

35 5. Zulassungs- und Autorisierungsprozess AIF (IX) Änderungen in autorisierten und zugelassenen AIF Änderungen sind beispielhaft und nicht abschliessend in Art. 25 AIFMV aufgeführt Namensänderung; Wechsel Administrator, Risikomanager, Vertriebsträger und Primebroker; Anlagepolitik-Änderung; Änderung der Vergütung Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen einer Autorisation Wesentliche Änderungen sind mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung schriftlich anzuzeigen Bei einem Verstoss untersagt die FMA die Änderung 27. März 2013 I 35

36 5. Zulassungs- und Autorisierungsprozess AIF (X) Änderungen in autorisierten und zugelassenen AIF Genehmigungspflicht bei Änderungen einer Zulassung Für das Verfahren zur Änderung eines zugelassenen AIF gelten die Zulassungsvorschriften entsprechend. Alle angepassten Unterlagen sind entsprechend einzureichen und von der FMA zu genehmigen. Es gelten die selben Fristen des Zulassungsverfahrens Die FMA übermittelt AIFM binnen 3 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags eine Eingangsbestätigung Die FMA entscheidet innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags 27. März 2013 I 36

37 5. Zulassungs- und Autorisierungsprozess AIF (XI) Änderungen in autorisierten und zugelassenen AIF Publikationspflicht Bei wesentlichen Änderungen gelten neben den Änderungsvorschriften für autorisierte und zugelassene AIF die Publikationsvorschriften (Art. 84, 86 und 88 AIFMG analog) siehe Art. 25 Abs. 4 AIFMV Das bedeutet es ist eine entsprechende Publikation bei der FMA einzureichen Die Änderung kann erst mit Ablauf der 45-Tagesfrist von Art. 88 Abs. 1 lit. a) AIFMG in Kraft treten 27. März 2013 I 37

38 5. Zulassungs- und Autorisierungsprozess AIF (XII) Umstellung von Investmentunternehmen zum AIF Es ist ein Autorisations- oder Zulassungsantrag zu stellen, indem der gewählte Fondstyp anzugeben ist Die erstmalige Verpflichtung zur Einhaltung eines bestimmten Fondstypen ist eine Strukturmassnahme (Art. 91 Abs. 3 a AIFMG) Es gelten daher die Verschmelzungsvorschriften analog, sodass die entsprechenden zusätzlichen Dokumente gem. Art. 78 ff. AIFMG einzureichen sind 27. März 2013 I 38

39 5. Zulassungs- und Registrierungsprozess AIF (XIII) Übergangsbestimmungen Anträge auf Zulassung oder Autorisierung eines neuen AIF können ab dem 22. Juli 2013 gestellt werden Für nicht umgestellte Investmentunternehmen gem. IUG gelten bis zum 22. Juli 2014 weiterhin die Vorschriften des IUG, es sei denn der AIFM erklärt das Gesetz zu einem früheren Zeitpunkt anzuwenden (Art. 185 Abs. 1 AIFMG) Die Anlegerinformationen (konstituierende Dokumente, KIID, Vertriebsinformationen, Prospekt) sind an das AIFMG anzupassen bei einem grenzüberschreitenden Vertrieb (Art. 187 AIFMG) vor Aufnahme erheblicher Vertriebsaktivitäten in Liechtenstein (Art. 187 AIFMG) bei Vertrieb an Privatanleger bis zum 22. Juli 2014 (Art. 185 Abs. 1 AIFMG), für alle Anderen spätestens bis zum 1. Juli 2016 (Art. 187 AIFMG) 27. März 2013 I 39

40 6. Aufsicht Zulassungsträger und AIF AIF Revision FMA Zulassungsträger Hauptfokus der Aufsicht auf Gesellschaft, nicht auf AIF Aufsichtsprozess grundsätzlich vergleichbar mit UCITS Anforderungen gegenüber UCITS sind höher Aufsichtsbericht für Fonds Musterprüfbericht AIFM SPG Muster-Kontrollbericht ESMA Reporting Template Richtlinien, Wegleitungen und Mitteilungen Meldungen gem. Gesetz/Verordnung Berichte gem. Gesetz/Verordnung Übermittlung der Informationen an ESMA 27. März 2013 I 40

41 6. Aufsicht ESMA Reporting (I) Verpflichtung Frequenz Inhalt Template 1 Obligatorisch Jährlich Halbjährlich Quartalsweise - Hauptmärkte - Wichtigste Instrumente - Bewertungen der Anlagen Reporting Template AIFM 2 Auf Anfrage FMA Quartalsweise Detaillierte Liste aller verwalteter AIF Reporting Template AIFM 3 Obligatorisch Jährlich Halbjährlich Quartalsweise 4 Obligatorisch Jährlich Halbjährlich Quartalsweise 5 Obligatorisch für AIF mit «Hebelfinanzierung in beträchtlichem Umfang» Periodizität wie übrige Reportings - Identifizierung AIF - Breakdown der Anlagestrategien - Wichtigste Exposures und Konzentrationen (geogr., portfolio concentration, Märkte, Anleger, etc.) - Gehandelte Instrumente und individuelle Exposures - Risikoprofile der AIF - Ergebnisse der Stresstests Leihe- und Exposure-Risiko Reporting Template AIF Reporting Template AIF Reporting Template AIF 27. März 2013 I 41

42 6. Aufsicht ESMA Reporting (II) Frequenz Jährlich Halbjährlich Meldepflichtige Ungehebelte AIF, die nach Massgabe ihrer Hauptanlagestrategie in nicht börsennotierte Unternehmen investieren, um die Kontrolle über sie zu erlangen (Art. 110 Abs. 3 lit. d Level II) private equity funds Portfoliowert der vom AIFM verwalteten AIF liegt zwischen 100 Mio. EUR gehebelt bzw. 500 Mio. EUR ungehebelt und mit 5-Jahre- Rückgabesperre und 1 Mia. EUR liegt. (Art. 110 Abs. 3 lit. a Level II) Quartalsweise Portfoliowert der verwalteten AIF > 1 Mia. EUR (Art. 110 Abs. 3 lit b Level II) AIFM mit AIF, die für 100/500-Mio- Regel qualifizieren, wobei jedoch ein AIF > 500 Mio. EUR ist 27. März 2013 I 42

43 6. Aufsicht ESMA Reporting (III) Meldepflicht ab 22. Juli 2013 bzw. Erlangen der Zulassung Erster Report Januar 2014 für Periode Reportingfrist Formular Grundsätzlich «so schnell wie möglich», maximal ein Monat, zusätzliche 15 Tage für FoF ESMA Reporting Template, Wegleitung von ESMA folgt Quelle Anhang IV der Delegierten Verordnung Nr. 231/2013 Kommission (vom 19. Dezember 2012) Aufgrund der umfangreichen Datenlieferungen zu AIFM und AIF an ESMA empfehlen wir eine frühzeitige Auseinandersetzung mit der Reportingpflicht, um die Systeme entsprechend auszurichten und die notwendigen Informationen von Beginn an zu produzieren. 27. März 2013 I 43

44 7. Musterdokumente und Risk-Management-Dokument Musterdokument Konzeption in Endphase Woche nach Ostern abschliessende Erörterung und Übergabe an FMA zur Genehmigung Gleichzeitig: Ausformung der 4 Dokument-Varianten Risikomanagement Guidelines Herausgabe / Veröffentlichung Steht aktuell an im Hinblick auf erste Etappe 1. April 2013 Übernahme grosso modo in der Fassung, die dem STA vorlag Aber weiterhin Möglichkeit der Überprüfung und Überarbeitung 27. März 2013 I 44

45 8. Fragen / Diskussionen 27. März 2013 I 45

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