Verordnung für die sozial-diakonischen

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1 314.5 EVANGELISCH-REFORMIERTE GESAMTKIRCHGEMEINDE BERN Verordnung für die sozial-diakonischen Mitarbeitenden und Praktikantinnen/Praktikanten (inkl. Einreihung von Sekretariats-Mitarbeitenden mit sozialdiakonischen Stellenprozenten) vom 17. November 1999

2 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen... 3 Art. 1 Rechtsgrundlage... 3 II. Aufgaben und Wahl der sozial-diakonischen Mitarbeitenden... 3 Art. 2 Aufgaben... 3 Art. 3 Stellenbeschreibung... 3 Art. 4 Wahl... 3 III. Besoldung und Stellvertretung... 4 Art. 5 Besoldung... 4 Art. 6 Stellvertretung... 4 IV. Besondere Bestimmungen für Praktikantinnen und Praktikanten4 Art. 7 Anstellung... 4 Art. 8 Voraussetzungen... 5 Art. 9 Anstellungsdauer... 5 Art. 10 Lohn... 5 V. Schlussbestimmungen... 5 Art. 11 Aufhebung bestehender Erlasse... 5 Art. 12 Inkrafttreten... 5 Anhang I... Fehler! Textmarke nicht definiert.

3 Der Kleine Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Gesamtkirchgemeinde Bern gestützt auf Art. 4 Abs. 4, Art. 6 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 2 des Personalreglements der Evangelisch-reformierten Gesamtkirchgemeinde Bern beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Rechtsgrundlage Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gilt das allgemeine Personalrecht der Gesamtkirchgemeinde. II. Aufgaben und Wahl der sozial-diakonischen Mitarbeitenden Art. 2 Aufgaben Für die möglichen Aufgaben der sozial-diakonischen Mitarbeitenden (Einsatz, Arbeitsgebiete, Methoden und Mittel) wird auf die Richtlinien "Sozial-diakonische Mitarbeitende als hauptberufliche Tätigkeit in der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Bern" des Synodalrates vom 25. Februar 1987 verwiesen. Art. 3 Stellenbeschreibung Bei der Erarbeitung oder Anpassung der Stellenbeschreibung durch den Kirchgemeinderat steht dem Pfarrkollegium ein Mitspracherecht zu. Art. 4 Wahl Wahlvoraussetzung ist in der Regel eine Ausbildung gemäss "Verordnung über die Anerkennung der Ausbildung und die Wählbarkeit der sozial-diakonischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" des Synodalrates vom 17. Dezember 1997.

4 III. Besoldung und Stellvertretung Art. 5 Besoldung 1 Die Einstufung der sozial-diakonischen Mitarbeitenden und der Sekretariats-Mitarbeitenden mit sozial-diakonischen Stellenprozenten erfolgt gemäss der im Anhang I dieser Verordnung enthaltenen Stelleneinreihung. 2 Einreihungen in eine höhere Lohnklasse aufgrund neu erworbener Diplome erfolgen auf Beginn des der Diplomierung folgenden Monats. 3 Über Einreihungen in die Lohnklasse 18 und entsprechende Einstufungen beschliesst der Kleine Kirchenrat auf Antrag des Kirchgemeinderates. Es dürfen höchstens 10% der vom Grossen Kirchenrat für die Gesamtkirchgemeinde bewilligten Stellenprozente für sozial-diakonische Mitarbeitende in der Lohnklasse 18 eingereiht werden. Überschreitungen des Kontingents infolge nachträglicher Reduktion der in der Gesamtkirchgemeinde bewilligten Stellenprozente sind zulässig. Massgebend für den Entscheid können u.a. spezielle Verantwortlichkeiten, Führungs- und Koordinationsaufgaben sowie zusätzliche Aufgaben jeweils zusammen mit überdurchschnittlichen Leistungen sein. Bei einer Neubesetzung wird die Stelle bzw. der neu zu besetzende Teil der Stelle wieder in die Lohnklassen eingereiht. Art. 6 Stellvertretung Die sozial-diakonischen Mitarbeitenden einer Kirchgemeinde haben sich im Rahmen des geltenden Personalrechts gegenseitig zu vertreten. IV. Besondere Bestimmungen für Praktikantinnen und Praktikanten Art. 7 Anstellung 1 Der Kirchgemeinderat ist für die Anstellung von Praktikantinnen und Praktikanten abschliessend zuständig. 2 Die Praktikantinnen und Praktikanten sind privatrechtlich anzustellen.

5 Art. 8 Voraussetzungen 1 In Kirchgemeinden mit mindestens drei sozial-diakonischen Mitarbeitenden und insgesamt mindestens 240 Stellenprozenten können gleichzeitig zwei Praktikantinnen bzw. Praktikanten beschäftigt werden. 2 Für ein sozial-diakonisches Praktikum dürfen grundsätzlich nur Personen angestellt werden, die für eine Wahl als sozial-diakonische Mitarbeitende in Frage kommen könnten. Art. 9 Anstellungsdauer 1 Die Dauer eines Praktikums beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100% höchstens 6 Monate und bei einem Beschäftigungsgrad von 50% (Mindestpensum) höchstens 12 Monate. 2 Wird ausnahmsweise ein anderer Beschäftigungsgrad zwischen 50% und 100% festgelegt, verändert sich die Anstellungsdauer entsprechend. Art. 10 Lohn Die Praktikantinnen und Praktikanten werden nach den jeweils durch die Einwohnergemeinde Bern angewendeten Ansätzen entschädigt. V. Schlussbestimmungen Art. 11 Aufhebung bestehender Erlasse Das Gemeindehelfer-Reglement der Evangelisch-reformierten Gesamtkirchgemeinde Bern vom 24. Juni 1970, der Einreihungsplan für Gemeindehelferinnen und Gemeindehelfer vom 17. Februar 1999 sowie die Verordnung über Gemeindehelfer-Praktikantinnen und -Praktikanten vom 18. Oktober 1995 werden aufgehoben. Art. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 01. Januar 2000 in Kraft.

6 Bern, 17. November 1999 Namens des Kleinen Kirchenrates Die Präsidentin: Die Sekretärin: V. Lehmann R. Reist

7 Anhang I zur Verordnung für die sozial-diakonischen Mitarbeitenden Einreihungsplan für sozial-diakonische Mitarbeitende (SDMA) und Sekretariats-Mitarbeitende mit SDMA- Stellenprozenten Sekretariats-Mitarbeitende ohne Ausbildung im Sozialbereich Sozial-diakonische Mitarbeitende mit Ausbildung im Sozialbereich Besoldungsklassen Besoldungsklassen Besoldungsklassen (18) kaufmännische Grundausbildung mit Abschluss 7 / 8 Berufslehre mit Abschluss Abschluss als Lehrer/in Uniabschluss mit Sozialfächern im Nebenfach Anerkannte Schule für Sozialarbeit, aber ohne Diplomarbeit Abschluss als Erwachsenenbildner/in Abgeschlossene Spezialausbildung im Sozialbereich Erläuterungen zur Einreihung: Besoldungsklasse 15 1 Besoldungsklassen (18) 2 1 Eine höhere Einreihung ist für diese Berufsleute nur nach Erlangung eines Diploms wie unter den Besoldungsklassen (18) aufgezählt oder nach Erfüllung von Auflagen möglich. Auflagen werden im Einzelfall vom Kleinen Kirchenrat z.b. gestützt auf Empfehlungen der Überprüfungskommission der Diakonatskonferenz formuliert. Ausbildungsstätte für Aus- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter im diakonischen Bereich, Zürich (akim) Diakonenhaus Greifensee Theologisch-diakonisches Seminar, Aarau (TDS) Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der höheren Fachschulen für Soziale Arbeit (SASSA) 2 Die Stellen der oben erwähnten Berufsleute werden in die Besoldungsklassen eingereiht. Eine Einreihung und Einstufung in die Lohnklasse 18 kann durch den Kleinen Kirchenrat nur bei Erfüllung der kumulativen Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung unter Einhaltung des geltenden Personalrechts erfolgen. Verordnung für die sozial-diakonischen Mitarbeitenden 314.5

8 / 8 Anrechnung von Dienstjahren Ausbildungen keine Anrechnung bisherige Tätigkeit im entsprechenden Berufsgebiet zu 100% (als kaufmännische Mitarbeitende bzw. als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter) bisherige Tätigkeit in einem anderen Beruf (auch Betreuungs- und Haushaltaufgaben) zu 50% Zusätzliche "Alterszulagen" (für Lebenserfahrung) jährig + 1 Dienstalterszulage jährig + 2 Dienstalterszulagen jährig + 3 Dienstalterszulagen ab 40 jährig + 4 Dienstalterszulagen Verordnung für die sozial-diakonischen Mitarbeitenden

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