Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)

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1 Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA) vom 10. Februar 1993 (GVBl. LSA S. 56), in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt (PersVG LSA) vom 16.März 2004 (GVBl. LSA Nr. 18/2004 vom S. 205 ff. zuletzt geändert durch 125 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HG LSA) vom (GVBl. LSA 25/2004 S. 255 ff.) B e k a n n t m a c h u n g der Neufassung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt (PersVG LSA). Vom 16. März Aufgrund des Artikels 13 des Gesetzes zur Neuordnung der Landesverwaltung vom 17. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 352) wird nachstehend der Wortlaut des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt in der vom 1. Januar 2004 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung erücksichtigt: 1. das teils am 16. Februar 1993, teils am 1. Juni 1993 in Kraft getretene Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 10. Februar 1993 (GVBl. LSA S. 56), 2. den am 1. November 1995 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes zur Polizeistruktureform vom 9. August 1995 (GVBl. LSA S. 238, 239), 3. der teils am 6. Februar 1997, teils am 1. Juni 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 30. Januar 1997 (GVBl. LSA S. 382), 4. den am 19. August 1997 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes zur Reform der Schulaufsichtsverwaltung vom 12. August 1997 (GVBl. LSA S. 745, 746), 5. den am 18. September 1997 in Kraft getretenen Artikels 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Errichtung einer Fachhochschule der Polizei und zur Änderung hochschul- und beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12. September 1997 (GVBl. LSA S. 836, 840), 6. den am 31. Dezember 1997 in Kraft getretenen 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Abbau von Benachteiligungen von Lesben und Schwulen vom 22. Dezember 1997 (GVBl. LSA S. 1072), 7. den am 8. April 1999 in getreteen Artikel 10 des Haushaltsbegletigesetezs 1999 vom 30. März 1999 (GVBl. LSA S. 120, 123),

2 8. den am 24. Mai 2001 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes zur Umgestaltung der Seminarlandschaft vom 17. Mai 2001 (GVBl. LSA S. 181, 182), 9. den am 28. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 21. Auggust 2001 (GVBl. LSA S. 348, 357), 10. die am 1. Mai 2002 in Kraft getretene Nummer 112 der Anlage des Vierten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 141), 11. das am 24. Juni 2003 in Kraft gtretene Zweite Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetezs Sachsen-Anhalt vom 17. Juni 2003 (GVBl. LSA S. 126), 12. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 9 des eingangs genannten Gesetzes (GVBl. LSA S ). Die Änderungsbefehle des 1 Nrn. 24 und 26 des in Absatz 2 Nr. 11 genannten Gesetzes sind berücksichtigt, soweit dies möglich ist. M a g d e b u r g, den 16. März Der Minister des Innern Des Landes Sachsen-Anhalt Jeziorsky

3 Inhaltsverzeichnis Teil 1 Personalvertretungen Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften 1 Errichtung von Personalvertretungen 2 Grundsätze der Zusammenarbeit 3 Unabdingbarkeit 4 Beschäftigte 5 Gruppen 6 Dienststellen 7 Vertretung der Dienststelle 8 Schutzbestimmungen 9 Übernahme von Auszubildenden 10 Schweigepflicht 11 Unfallfürsorge Gelöscht: Schutz von Lehrlingen Kapitel 2 Der Personalrat Abschnitt 1 Wahl und Zusammensetzung des Personalrates 12 Wahl von Personalräten 13 Wahlberechtigung 14 Wählbarkeit 15 Sondervorschrift für die Wählbarkeit 16 Anzahl der Mitglieder des Personalrates 17 Vertretung der Gruppen 18 Abweichende Sitzverteilung und wahlgruppenfremde Beschäftigte 19 Wahlverfahren 20 Bestellung des Wahlvorstandes 21 Bestellung des Wahlvorstandes durch die Personalversammlung 22 Bestellung des Wahlvorstandes durch die Dienststellenleitung 23 Aufgaben des Wahlvorstandes 24 Wahlschutz und Wahlkosten

4 Abschnitt 2 Amtszeit des Personalrates 25 Wahlperiode; Beginn und regelmäßiges Ende der Amtszeit 26 Wahlen außerhalb der Wahlperiode 26a Neubildung und Umbildung von Körperschaften und Dienststellen 27 Wahlanfechtung; Ausschluß und Auflösung 28 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft 29 Ersatzmitglieder Abschnitt 3 Geschäftsführung des Personalrates 30 Vorstand 31 Geschäftsführung 32 Einberufung und Leitung von Sitzungen 33 Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen 34 Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten 35 Beschlußfassung und Beschlußfähigkeit 36 Beratung und Abstimmung 37 Aussetzung von Beschlüssen des Personalrates und der Gruppenvertretungen 38 Teilnahme weiterer Personen 39 Sitzungsniederschrift 40 Geschäftsordnung 41 Sprechstunden und Betreuung 42 Kosten Abschnitt 4 Rechtsstellung der Personalratsmitglieder 43 Umlageverbot 44 Freistellung 45 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen 46 Schutzvorschriften 47 Zusammensetzung 48 Einberufung; Tätigkeitsbericht 49 Zeitpunkt 50 Aufgaben der Personalversammlung 51 Teilnahme weiterer Personen Kapitel 3 Personalversammlung

5 Kapitel 4 Bildung von Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat 52 Stufenvertretungen 53 Wahl, Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Stufenvertretungen 54 Gesamtpersonalrat 55 Wahl, Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung des Gesamtpersonalrates Kapitel 5 Beteiligung der Personalvertretung Abschnitt 1 Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat 56 Regelmäßige Gespräche; Friedenspflicht 57 Allgemeine Aufgaben des Personalrates 58 Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes; Wahrung der Vereinigungsfreiheit 59 Beteiligung bei Unfallverhütung 60 Verwaltungsanordnungen Abschnitt 2 Mitbestimmung und Einigung 61 Umfang und Durchführung der Mitbestimmung 62 Verfahren bei Nichteinigung 63 Einigungsstelle 64 Verfahren der Einigungsstelle 65 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten 66 Mitbestimmung in Angelegenheiten der Beamten 67 Mitbestimmung in Angelegenheiten der Angestellten und Arbeiter 68 Ausnahmen für bestimmte Beschäftigte 69 Mitbestimmung in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten Abschnitt 3 Dienstvereinbarungen 70 Abschluß von Dienstvereinbarungen; Vorrang von Tarifverträgen Abschnitt 4 Beteiligung von Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat 71 Beteiligung der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrates

6 Kapitel 6 Jugend- und Auszubildendenvertretung 72 Errichtung 73 Wahlrecht und Wählbarkeit 74 Zahl der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung 75 Wahlverfahren; Amtszeit; Vorsitz 76 Befugnisse und Tätigkeit 77 Jugendversammlung 78 Rechtsweg 79 Fachkammern; Fachsenate Kapitel 7 Gerichtliche Entscheidungen Teil 2 Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und Behandlung von Verschlußsachen Kapitel 1 Beschäftigte der Polizeibehörden 80 Polizeidienststelle, Stufenpersonalrat, Polizeihauptpersonalrat 81 Sonderregelung für Polizeivollzugsbeamte in der Grundausbildung und in der weiteren Ausbildung Gelöscht: ; Gelöscht: Polizeibezirkspersonalrat; Kapitel 2 Verfassungsschutz 82 Personalvertretung für die Beschäftigten des Verfassungsschutzes Gelöscht: Landesamtes für Kapitel 3 Beschäftigte an öffentlichen Schulen 83 Allgemeines 84 Personalräte bei Schulen 85 Beschäftigte im Vorbereitungsdienst für Lehrämter 86 Lehrerbezirkspersonalräte beim Landesverwaltungsamt 87 Fachgruppen 88 Lehrerhauptpersonalrat 89 Freistellungen 90 (aufgehoben) 91 Personalversammlungen 92 (weggefallen) 93 Wahlberechtigung 94 (aufgehoben) 95 Besondere Zusammensetzung des Wahlvorstandes Gelöscht: und Horten Gelöscht: und Horten Gelöscht: Ausnahme von der Wählbarkeit

7 96 Einigungsstelle 97 Beteiligung des Personalrates Kapitel 4 Beschäftigte der Gemeinden, Landkreise und kommunalen Zusammenschlüsse 98 Sonderregelungen Kapitel 5 Wissenschaftliche Einrichtungen; Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts 99 Wissenschaftliche Einrichtungen 100 Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts 101 Verschlußsachen Kapitel 6 Verschlußsachen Teil 3 Übergangs- und Schlußvorschriften 102 Verweisung auf andere Gesetze 103 (aufgehoben) 104 Wahlordnung 105 (weggefallen) 106 (weggefallen) 107 (weggefallen) 108 Inkrafttreten Gelöscht: Umbildung von Körperschaften und Dienststellen

8 Teil 1 Personalvertretungen Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften 1 Errichtung von Personalvertretungen (1) Personalvertretungen werden gebildet in den Verwaltungen des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften, der Verwaltungsgemeinschaften, soweit die Aufgaben des gemeinsamen Verwaltungsamtes nicht durch eine Trägergemeinde wahrgenommen werden, sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen. (2) Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Gerichte und Eigenbetriebe. 2 Grundsätze der Zusammenarbeit (1) Dienststelle und Personalrat arbeiten in den durch dieses Gesetz geregelten Angelegenheiten vertrauensvoll und unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge zum Wohle der Beschäftigten und der Dienststelle und zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben zusammen. Gelöscht: der Dienststelle und der hier tätigen Beschäftigten (2) Die Gewerkschaften, Berufsverbände und Arbeitgebervereinigungen unterstützen die Personalvertretung und die Dienststellen bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben und der Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz gewährten Rechte. Zur Wahrnehmung dieser Unterstützungsfunktion ist den Beauftragten der Gewerkschaften, Berufsverbände und Arbeitgebervereinigungen nach Unterrichtung der Dienststellenleitung oder ihrer Vertretung Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen. 3 Unabdingbarkeit Durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden. 4 Beschäftigte (1) Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten, Angestellten und Arbeiter der in 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung. Richter und Staatanwälte sind nicht Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes.

9 (2) Beschäftigter ist auch, wer in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt wird, selbst wenn sein Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn besteht. (3) Beschäftigter ist auch, wer zu seiner Ausbildung in der Dienststelle tätig ist, unabhängig davon, ob er für seine Ausbildung eine Vergütung erhält, ob er sich gleichzeitig in einem Berufs- oder Schulausbildungsverhältnis zu einem Dritten befindet oder ob der Träger der Dienststelle die Kosten der Ausbildung trägt. Nicht erforderlich ist, daß Zweck der Ausbildung die spätere Übernahme in den öffentlichen Dienst ist. (4) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht 1. Ehrenbeamte, 2. Personen, die auf Grund Vertrages überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, Besserung oder Erziehung beschäftigt werden, 3. Personen, die auf Grund von überwiegend karitativ oder religiös geprägten Beweggründen beschäftigt sind, 4. Praktikanten. (5) Wer Beamter ist, ergibt sich aus den Bestimmungen des Beamtengesetzes Sachsen- Anhalt. (6) Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgeblichen Tarifvertrag oder ihrem Arbeitsvertrag oder nach der Dienstordnung als Angestellte beschäftigt oder für eine solche Tätigkeit ausgebildet werden. (7) Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgeblichen Tarifvertrag oder nach ihrem Arbeitsvertrag oder der Dienstordnung als Arbeiter beschäftigt oder für diese Tätigkeit ausgebildet werden. 5 Gruppen Die Beamten, Angestellten und Arbeiter einer Dienststelle bilden je eine Gruppe. 6 Dienststellen (1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung sowie die Gerichte. Soweit die Leitung von Einrichtungen keine Befugnisse hat, die der Beteiligung des Personalrates unterliegen, handelt es sich nicht um Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes. (2) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind. Behörden der Mittelstufe im Sinne dieses Gesetzes sind die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind.

10 (3) Nebenstellen oder sonstige Dienststellenteile, deren Leitung Befugnisse hat, die der Beteiligung der Personalvertretung unterliegen oder die räumlich weit von der Hauptdienststelle entfernt liegen, sind von der obersten Dienstbehörde zu Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes zu erklären, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Erklärung zur Dienststelle aufgehoben werden soll. Der Beschluß ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgegangenen Personalvertretung wirksam. 7 Vertretung der Dienststelle (1) Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter (Dienststellenleitung). Die Dienststellenleitung kann sich im Fall der Verhinderung durch die sie ständig vertretenden Beschäftigten vertreten lassen. (2) Bei obersten Dienstbehörden, Oberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und Behörden der Mittelstufe ist die Vertretung der Dienststellenleitung durch sie ständig vertretende Beschäftigte möglich, die mit den sachlich notwendigen Vollmachten ausgestattet sein müssen. (3) Unabhängig vom Fall der Verhinderung kann sich die Dienststellenleitung durch sie ständig vertretende oder in der Sache entscheidungsbefugte Beschäftigte vertreten lassen, wenn die Personalvertretung zustimmt. (4) Wird die Dienststelle von einem Kollegialorgan geleitet, bestimmt dieses in seiner Geschäftsordnung, daß eines seiner Mitglieder gegenüber der Personalvertretung handelt und wer dessen ständig vertretender Beschäftigter ist. Das handelnde Mitglied des Kollegialorgans und der ständig vertretende Beschäftigte müssen mit den sachlich notwendigen Vollmachten ausgestattet sein. 8 Schutzbestimmungen Beschäftigte, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Freigestellte Personalratsmitglieder sind während der Freistellung oder nach ihrer Beendigung auf Antrag des Personalrats fortzubilden. 9 Übernahme von Auszubildenden (1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einem in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugendund Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gelöscht: Schutz von Lehrlingen Gelöscht: Lehrling Gelöscht: Lehrling

11 (2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluß an die erfolgreiche Berufsausbildung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. (3) Absatz 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet. (4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen, 1. festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 und 3 nicht begründet wird, oder 2. das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung ist der Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese, beteiligt. Gelöscht: genannter Lehrling Gelöscht: dem Lehrling (5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist. 10 Schweigepflicht (1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekanntgewordenen persönlichen Angelegenheiten und Tatsachen, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren. Gleiches gilt für Angelegenheiten und Tatsachen, die von der Dienststelle ausdrücklich unter Angabe der dafür maßgeblichen Gründe für besonders geheimhaltungsbedürftig erklärt werden. (2) Die Schweigepflicht gilt nicht für Mitglieder des Personalrates untereinander sowie gegenüber der Jugend- und Auszubildendenvertretung, den Ersatzmitgliedern sowie Vertrauensleuten nach diesem Gesetz; sie entfällt ferner gegenüber den vorgesetzten Dienststellen, den bei ihnen gebildeten Stufenvertretungen, gegenüber der Einigungsstelle und gegenüber dem Gesamtpersonalrat. (3) Die Schweigepflicht gilt für das Büropersonal im Sinne von 42 Abs. 3 und für Ersatzmitglieder entsprechend. (4) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 11 Unfallfürsorge Gelöscht: Die Schweigepflicht gilt entsprechend für Personen, die das Protokoll führen, und Ersatzmitglieder. Sie gilt ferner für die Dienststellenleitung und alle anderen Personen, die an der Sitzung teilnehmen oder mit denen der Personalrat nach diesem Gesetz zusammenarbeitet. Für Beamte, die anläßlich der Wahrnehmung von Rechten oder Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall erleiden, der im Sinne der beamtenrechtlichen Bestimmungen ein Dienstunfall wäre, gelten diese Bestimmungen entsprechend.

12 Kapitel 2 Der Personalrat Abschnitt 1 Wahl und Zusammensetzung des Personalrates 12 Wahl von Personalräten (1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gewählt. (2) Frauen und Männer sollen bei der Bildung des Personalrates entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle berücksichtigt werden. Der Wahlvorstand stellt fest, wie das Zahlenverhältnis zwischen wahlberechtigten Frauen und Männern und in den einzelnen Gruppen ist. Jeder Wahlvorschlag soll mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie erforderlich ist, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat und in den Gruppen auf Frauen und Männer zu erreichen. Gelöscht: (2) 13 Wahlberechtigung (1) Wahlberechtigt zum Personalrat einer Dienststelle sind alle Beschäftigten der Dienststelle, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Das gilt auch für ausländische Beschäftigte, bei denen durch Richterspruch festgestellt ist, daß die Verurteilung bei deutschen Staatsangehörigen zum Verlust der in Satz 1 genannten Rechte geführt hätte. Beschäftigte, die am Wahltage bereits länger als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt. Satz 3 gilt nicht, wenn die Beschäftigten spätestens innerhalb von sechs Monaten in die bisherige Dienststelle zurückkehren werden. (2) Zu einer Dienststelle abgeordnete Beschäftigte werden dort wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt erlischt das Wahlrecht bei der bisherigen Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates von ihren dienstlichen Aufgaben freigestellt sind, sowie für Beschäftigte, die an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß die Beschäftigten spätestens innerhalb von weiteren sechs Monaten in die bisherige Dienststelle zurückkehren werden. (3) Beschäftigte, die bei mehreren Dienststellen verwendet werden, sind nur in der Dienststelle wahlberechtigt, in der sie überwiegend tätig sind. Bei anteilig gleicher Tätigkeit sind sie nur in der Stammdienststelle wahlberechtigt. (4) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammdienststelle wahlberechtigt. Bei zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigten Personen gilt dies nur, soweit sie im Rahmen ihrer Ausbildung in der Stammdienststelle tätig sind.

13 14 Wählbarkeit (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag 1. seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und 2. seit einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für die in 1 Abs. 2 genannten Verwaltungen. (2) Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit verloren hat, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. (3) Nicht wählbar für die Personalräte ihrer Dienststelle sind die in 7 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind. 15 Sondervorschrift für die Wählbarkeit Besteht eine Dienststelle weniger als ein Jahr oder werden Dienststellen neu geordnet, so sind alle Beschäftigten wählbar. 14 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. Gelöscht: (3) Nicht wählbar sind Beschäftigte, die regelmäßig weniger als ein Drittel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind. Gelöscht: 4 Gelöscht: 14 Abs. 2 bis 4 16 Anzahl der Mitglieder des Personalrates Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Beschäftigten aus drei Mitgliedern, 51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern, 151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern, 301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern, 601 bis 1000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern, 1001 und mehr Beschäftigten aus dreizehn Mitgliedern. 17 Vertretung der Gruppen (1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muß jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Umfaßt eine Gruppe in der Regel fünf oder mehr Wahlberechtigte, so muß sie mit mindestens einem Mitglied im Personalrat berücksichtigt werden. Bei gleicher Stärke entscheidet das Los. Ein Personalrat, für den nach 16 drei Mitglieder vorgesehen sind, besteht aus vier Mitgliedern, wenn eine Gruppe mindestens ebenso viele Wahlberechtigte zählt wie die beiden anderen Gruppen zusammen. Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung für die Dauer der Amtszeit des Personalrates. Die auf sie entfallenden Sitze werden auf die anderen Gruppen verteilt. (2) Die Feststellung des Zahlenverhältnisses erfolgt durch den Wahlvorstand nach dem d Hondtschen Höchstzahlverfahren.

14 (3) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte angehören, ist im Personalrat vertreten, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle umfaßt. Ist sie nicht vertreten und findet Gruppenwahl statt, so kann sich jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe anschließen. 18 Abweichende Sitzverteilung und wahlgruppenfremde Beschäftigte (1) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen kann von den Vorschriften des 17 Abs. 1 abweichen, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt. Die Abstimmung führt der Wahlvorstand auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten jeder Gruppe durch. (2) Für jede Gruppe können auch Angehörige anderer Gruppen vorgeschlagen und gewählt werden. Die Gewählten gelten als Angehörige derjenigen Gruppenvertretung, für die sie vorgeschlagen worden sind. 19 Wahlverfahren (1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. (2) Besteht der Personalrat aus mehr als einem Mitglied, so wählen Beamte, Angestellte und Arbeiter ihre Vertretung ( 17) je in getrennten Wahlgängen, es sei denn, daß die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Wahl in getrennten geheimen Abstimmungen gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe. Die Abstimmung führt der Wahlvorstand auf Antrag mindestens eines Zehntels der Wahlberechtigten einer Gruppe durch. (3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Personenwahl statt. Besteht der Personalrat aus nur einem Mitglied oder steht bei Wahl in getrennten Wahlgängen einer Gruppe nur ein Sitz im Personalrat zu, so entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (4) Zur Wahl des Personalrates können die wahlberechtigten Beschäftigten und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft und jeder in der Dienststelle vertretene Berufsverband Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag von Beschäftigten muß von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von dreien unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Gruppenangehörige. (5) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muß jeder Wahlvorschlag von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein. Absatz 4 gilt entsprechend. Gelöscht: Die nach 14 Abs. 3 nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge einreichen oder unterzeichnen. (6) Jeder Beschäftigte kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. (7) Der Dienststellenleitung und den Gewerkschaften oder Berufsverbänden, die Wahlvorschläge eingereicht haben, ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.

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16 20 Bestellung des Wahlvorstandes (1) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Zugleich bestimmt er deren Vertreter. (2) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so soll jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und der entsprechend vertretenen Berufsverbände ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. 21 Bestellung des Wahlvorstandes durch die Personalversammlung Besteht zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Personalrates kein Wahlvorstand oder besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen von 12 Abs. 1 erfüllt, kein Personalrat, so beruft die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder die entsprechend vertretenen Berufsverbände eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. 20 gilt entsprechend. Die Personalversammlung wählt sich eine Versammlungsleitung. 22 Bestellung des Wahlvorstandes durch die Dienststellenleitung Findet eine Personalversammlung nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder einem entsprechend vertretenen Berufsverband. 23 Aufgaben des Wahlvorstandes (1) Der Wahlvorstand hat die Wahl rechtzeitig einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder einem entsprechend vertretenen Berufsverband eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstandes ein. (2) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt das Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Angehörigen der Dienststelle durch Aushang bekannt. Der Dienststellenleitung sowie den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und den entsprechend vertretenen Berufsverbänden ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.

17 24 Wahlschutz und Wahlkosten (1) Niemand darf die Wahl des Personalrates behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise, insbesondere durch Zufügen oder Androhen von Nachteilen oder Versprechen von Vorteilen, beeinflussen. Niemand darf in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. (2) Die Abordnung oder Versetzung von Mitgliedern des Wahlvorstandes und sich für die Wahl bewerbender Beschäftigter soll bis zur Dauer von drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses auf dienstlich unabweisbare Fälle beschränkt werden. (3) Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Notwendiges Versäumen von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an Personalversammlungen oder die Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge, der Vergütung oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Mitglieder des Wahlvorstandes sind unter Fortzahlung der Bezüge und Übernahme der Kosten bis zu fünf Arbeitstagen für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit darin Kenntnisse vermittelt werden, die für die Tätigkeit im Wahlvorstand erforderlich sind. Über den Umfang der notwendigen Dienstbefreiung entscheidet die Dienststellenleitung im Benehmen mit dem Wahlvorstand. Abschnitt 2 Amtszeit des Personalrates 25 Wahlperiode; Beginn und regelmäßiges Ende der Amtszeit (1) Die Wahlperioden der Personalräte dauern fünf Jahre. Die Personalratswahlen finden in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Wird ein Personalrat im Laufe der Wahlperiode gewählt, so beginnt seine Amtszeit mit dem Tage der Wahl und endet mit Ablauf der Wahlperiode. (2) Liegt die Amtszeit des Personalrates zum Zeitpunkt der regelmäßigen Personalratswahl unter einem Jahr, so erfolgt die Neuwahl erst mit der übernächsten regelmäßigen Personalratswahl. Gelöscht: vier Gelöscht: ; Gelöscht: die Wahlperiode des ersten nach diesem Gesetz gewählten Personalrates beginnt am 1. Juni (3) Nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Personalrates führt dieser die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist, längstens jedoch bis zur Dauer von zwei Monaten. 26 Wahlen außerhalb der Wahlperiode (1) Der Personalrat ist außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes neu zu wählen, wenn 1. mit Ablauf von 30 Monaten, vom Tage der Wahl gerechnet, die Anzahl der Wahlberechtigten um die Hälfte, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist, 2. die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrates auch nach Eintreten der Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist, 3. der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat, 4. die Wahl rechtskräftig angefochten worden ist oder Gelöscht: (1) In neugebildeten Dienststellen ist der Personalrat zu wählen, wenn mindestens die Hälfte der in der Regel Beschäftigten gemäß 4 vorhanden ist, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Errichtungszeitpunkt. Gelöscht: 2 Gelöscht: vierundzwanzig

18 5. der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3 nimmt der bisher bestehende Personalrat die Aufgaben bis zur Neuwahl wahr. (3) Ist eine in der Dienststelle vorhandene Gruppe, die bisher im Personalrat vertreten war, durch kein Mitglied des Personalrates mehr vertreten, so wählt diese Gruppe neue Mitglieder. Der Personalrat bestellt den Wahlvorstand. Gelöscht: 3 Gelöscht: 2 Gelöscht: 4 26a Neubildung und Umbildung von Körperschaften und Dienststellen Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen, die die Personalvertretung für den Fall sicherstellen oder erleichtern, dass Dienststellen oder die in 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen umgebildet oder neu gebildet werden. Dabei kann es insbesondere Bestimmungen treffen über 1. die Voraussetzungen und den Zeitpunkt für die Neuwahl der Personalvertretungen, 2. die vorübergehende Fortführung der Geschäfte durch die bisherigen Personalvertretungen, 3. die vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben neu zu wählender Personalvertretungen durch die bisherigen Personalvertretungen, deren Vorsitzende oder deren Stellvertreter, 4. die Dauer der Amtszeit der Personalvertretungen und ihre Verlängerung, 5. die Bestellung der Wahlvorstände für Neuwahlen, 6. die Mitgliedschaft in Personalvertretungen, wenn der Gewählte in Vollzug der Umbildung bei einer anderen Dienststelle verwendet wird, 7. eine ausreichende Interessenwahrnehmung von Beschäftigten, die in einen anderen Geschäftsbereich wechseln. Formatiert: Nummerierung und Aufzählungszeichen 27 Wahlanfechtung; Ausschluss und Auflösung (1) Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft, jeder entsprechend vertretene Berufsverband oder die Leitung der Dienststelle können binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte. (2) Bei Gruppenwahl kann die Anfechtung auf die Gruppe beschränkt werden, wenn zu erwarten ist, daß das Wahlergebnis der übrigen Gruppen nicht beeinflußt wird. (3) Auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, der Dienststellenleitung oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder eines entsprechend vertretenen Berufsverbandes kann das Verwaltungsgericht den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung der Gruppenvertretung oder des Personalrates wegen grober Vernachlässigung oder grober Verletzung gesetzlicher Befugnisse oder Pflichten beschließen. Der Personalrat kann aus denselben Gründen den Ausschluß eines Mitgliedes beantragen.

19 (4) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung nehmen der Personalrat, die Gruppenvertretung oder in den Fällen des Absatzes 3 das Mitglied die Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz wahr, es sei denn, daß das Verwaltungsgericht auf Antrag einstweilig eine andere Regelung trifft. (5) Ist die Wahl eines Personalrates mit Erfolg angefochten oder wurde einem Antrag nach Absatz 3 durch rechtskräftige Entscheidung entsprochen, hat der unverzüglich zu bildende Wahlvorstand bis zur Neuwahl die Befugnisse und Pflichten des Personalrates. (6) Wird die Wahl nur einer Gruppe für ungültig erklärt, so ist der neue Wahlvorstand aus Angehörigen dieser Gruppe zu bilden. Er entsendet bis zur Neuwahl der Gruppe ein Mitglied in den Personalrat. Das Mitglied hat bis zur Neuwahl die Befugnisse und Pflichten eines Personalratsmitgliedes und der Gruppenvertretung. 28 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch 1. Ablauf der Amtszeit, 2. Niederlegung des Amtes, 3. Beendigung des Dienstverhältnisses, 4. Ausscheiden aus der Dienststelle, 5. Verlust der Wählbarkeit, 6. gerichtliche Entscheidung nach 27 Abs. 3, 7. Feststellung nach Ablauf der in 27 Abs. 1 bezeichneten Frist, daß das Personalratsmitglied nicht wählbar war. (2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt. Das Mitglied bleibt Vertreter der Gruppe, in der es gewählt worden ist. (3) Die Mitgliedschaft eines Beamten ruht, solange ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder das Personalratsmitglied im förmlichen Disziplinar- beziehungsweise Untersuchungsverfahren vorläufig des Dienstes enthoben ist. 29 Ersatzmitglieder (1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrates zeitweilig verhindert ist. Es ist in diesem Fall verpflichtet, dies dem Vorsitzenden des Personalrates mitzuteilen und für die Ladung des Ersatzmitgliedes zu sorgen. (2) Ersatzmitglieder sind der Reihe nach die nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit ( 19 Abs. 3 Satz 2 und 3) gewählt, so tritt der nicht gewählte Beschäftigte mit der nächsthohen Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein. (3) 28 Abs. 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor Eintritt des Ersatzmitglieds in den Personalrat.

20 Abschnitt 3 Geschäftsführung des Personalrats 30 Vorstand Der Personalrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Aus jeder im Personalrat vertretenen Gruppe wird ein Stellvertreter gewählt. Die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt der Personalrat. Sind mehrere Gruppen vertreten, darf der erste Stellvertreter nicht derselben Gruppe angehören wie der Vorsitzende. Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Stellvertreter. Der Vorsitzende und die Stellvertreter bilden den Vorstand. Frauen und Männer sollen soweit möglich entsprechend ihrem Anteil an den gewählten Mitgliedern des Personalrats berücksichtigt werden. 31 Geschäftsführung (1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. (2) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. Bei Verhinderung regelt sich seine Vertretung nach Einberufung und Leitung von Sitzungen (1) Spätestens eine Woche nach dem Tag, an dem das Wahlergebnis festgestellt worden ist, hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrates zur Vornahme der nach 30 vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und bis zu deren Abschluß die Sitzung zu leiten. (2) Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende des Personalrates an. Er setzt die Tagesordnung fest, lädt die Mitglieder des Personalrates, die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte, soweit sie von den Beschäftigten der Dienststelle gewählt oder bestätigt worden ist, die Schwerbehindertenvertretung sowie die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ein und leitet die Verhandlung. (3) Auf Antrag 1. eines Viertels der Mitglieder des Personalrates, 2. der Mehrheit einer Gruppenvertretung, 3. der Dienststellenleitung, 4. der ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten, 5. der Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung in Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Beschäftigten betreffen, 6. der Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten, die besonders schwerbehinderte Beschäftigte betreffen ist innerhalb von zwei Wochen eine Sitzung anzuberaumen und der Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. Gelöscht: (3) Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. Sind Mitglieder des Personalrates aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen. Gelöscht: ß Gelöscht: Abs. 2. In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt der Vorsitzende, wenn er nicht selbst dieser Gruppe angehört, gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied den Personalrat.

21 33 Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen Die Sitzungen des Personalrates sind nicht öffentlich. Die Sitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse und die Verteilung und Lage der Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Mitgliedern Rücksicht zu nehmen. Die Dienststellenleitung ist vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu verständigen. 34 Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des Personalrates können Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften oder entsprechend vertretene Berufsverbände an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Tagesordnung und Zeitpunkt sind den Gewerkschaften rechtzeitig bekanntzugeben. 35 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit (1) Der Personalrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (2) Der Personalrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. (3) An der Beratung und Abstimmung über Angelegenheiten, die die persönlichen Interessen eines Mitglieds des Personalrates unmittelbar berühren, nimmt dieses Mitglied nicht teil. In diesem Fall nimmt das Ersatzmitglied teil. Das gleiche gilt für sonstige Beschäftigte, die an den Sitzungen des Personalrates teilnehmen. (4) In personellen Angelegenheiten kann der Personalrat betroffenen Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung geben. In diesem Fall verlängern sich die entsprechenden Fristen um eine Woche. Auf die dienstlichen Verhältnisse ist dabei Rücksicht zu nehmen. 36 Beratung und Abstimmung (1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten, Angestellten und Arbeiter wird gemeinsam beraten und beschlossen. (2) In Angelegenheiten, die ausschließlich Angehörige einer oder zweier Gruppen betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung nur die Vertreter dieser Gruppen stimmberechtigt. Dies gilt nicht für die Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist.

22 37 Aussetzung von Beschlüssen des Personalrates und der Gruppenvertretungen (1) Der Beschluß des Personalrates ist für die Dauer von bis zu einer Woche vom Zeitpunkt der Abstimmung an auszusetzen, wenn alle Mitglieder einer Gruppe oder die Mehrheit der Mitglieder des Personalrates dies beantragen, soweit durch den Beschluß wichtige Interessen der jeweils vertretenen Beschäftigten erheblich beeinträchtigt werden. Die Dienststelle ist von der Aussetzung unverzüglich zu unterrichten. (2) Absatz 1 gilt nicht für dringende Fälle, in denen die Dienststelle die Äußerungsfrist auf eine Woche gemäß 61 Abs. 3 Satz 4 verkürzt hat. (3) Innerhalb der Frist soll eine Verständigung gesucht werden. Personalrat oder Antragsteller können sich der Unterstützung der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften oder Berufsverbände bedienen. (4) Unmittelbar nach Ablauf der Frist ist unverzüglich über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluß bestätigt oder nur unerheblich geändert, so kann ein Antrag auf Aussetzung nicht erneut gestellt werden. (5) Für Beschlüsse der Gruppenvertretungen gelten Absätze 1 bis 4 entsprechend. 38 Teilnahme weiterer Personen (1) Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das von dieser benannt wird, kann an allen Sitzungen des Personalrates beratend teilnehmen. An der Behandlung von Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden betreffen, kann die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung beratend teilnehmen. In den Fällen des Satzes 2 hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung Stimmrecht. (2) Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung können an allen Sitzungen des Personalrates mit beratender Stimme teilnehmen. (3) Der Personalrat kann von Fall zu Fall beschließen, daß zu den Sitzungen für die Dauer der Beratung Sachverständige hinzugezogen werden. Dabei ist sicherzustellen, daß schutzbedürftige personenbezogene Daten nur mitgeteilt oder erörtert werden, wenn die Betroffenen eingewilligt haben oder die Daten offenkundig sind. Gelöscht: Lehrlinge Gelöscht: n, soweit sie von den Beschäftigten der Dienststelle gewählt oder bestätigt worden sind, (4) Die Dienststellenleitung oder deren Beauftragte nehmen an Sitzungen, die auf Verlangen der Dienststellenleitung einberufen sind oder zu denen diese ausdrücklich eingeladen ist, teil. Sie darf während der Beratung und Beschlußfassung nicht anwesend sein. 39 Sitzungsniederschrift (1) Über jede Sitzung des Personalrates gemäß 32 ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie muß mindestens Angaben enthalten über 1. Ort und Tag der Sitzung, 2. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge und Gelöscht: Verhandlung

23 3. den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefaßt worden sind. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Personalrates zu unterzeichnen. Ihr ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig eingetragen hat. (2) Haben die ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten, die Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Schwerbehindertenvertretung, die Dienststellenleitung oder Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften oder Berufsverbände ganz oder teilweise an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen ein entsprechender Auszug der Niederschrift zuzuleiten. (3) Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie werden der Niederschrift beigefügt. 40 Geschäftsordnung Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt. 41 Sprechstunden und Betreuung (1) Der Personalrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung können gemeinsame oder getrennte Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Ort und Zeit bestimmen sie im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung. (2) An Sprechstunden des Personalrates kann ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, an Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Mitglied des Personalrates beratend teilnehmen. (3) Beauftragte Mitglieder des Personalrates sind befugt, einzelne Beschäftigte am Arbeitsplatz aufzusuchen, sie zu beraten und sich bei ihnen zu unterrichten. Dabei sind die dienstlichen Belange zu berücksichtigen. (4) Der Besuch der Sprechstunden oder die sonstige Inanspruchnahme des Personalrates oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung haben keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgeltes der Beschäftigten zur Folge. 42 Kosten (1) Die durch die Tätigkeit des Personalrates oder der von ihm beauftragten Mitglieder entstehenden notwendigen Kosten trägt die Dienststelle. (2) Bei Reisen von Mitgliedern des Personalrates, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig sind, werden Reisekosten nach Bundesreisekostengesetz nach Maßgabe des 88 Abs. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt gezahlt. Gelöscht: Stufe B des Bundesreisekostengesetzes

24 (3) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, Büropersonal und den sachlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen. (4) Dem Personalrat sind in der Dienststelle Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung zu stellen. Er kann schriftliche Mitteilungen an die Beschäftigten herausgeben. Abschnitt 4 Rechtsstellung der Personalratsmitglieder 43 Umlageverbot Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten Beiträge weder erheben noch annehmen. 44 Freistellung (1) Die Mitglieder des Personalrates üben ihr Amt unentgeltlich aus. (2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge, des Arbeitsentgeltes oder von Zulagen zur Folge. (3) Werden Mitglieder des Personalrates zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. Satz 1 gilt sinngemäß, soweit keine regelmäßige Arbeitszeit besteht oder die Personalratsarbeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit stattfindet. (4) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit zu entlasten, soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (5) Auf Beschluss des Personalrates werden Mitglieder des Personalrates von ihrer dienstlichen Tätigkeit in Dienststellen mit in der Regel 300 bis 700 Beschäftigten im Umfang einer Vollzeitstelle, 701 bis 1500 Beschäftigten im Umfang von zwei Vollzeitstellen, 1501 und mehr Beschäftigten im Umfang von drei Vollzeitstellen freigestellt. Teilfreistellungen sind zulässig. Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder soll der Personalrat zunächst die Vorstandsmitglieder berücksichtigen. Sie sind entsprechend dem Umfang der ihnen obliegenden Aufgaben freizustellen. Der Dienststelle sind die Namen der freigestellten Mitglieder des Personalrates unverzüglich bekanntzugeben. Scheiden freigestellte Mitglieder des Personalrates aus, so gelten für nachfolgende Mitglieder die Sätze 4 und 5 entsprechend. Gelöscht: ß Gelöscht: Gelöscht: ein Mitglied, Gelöscht: Gelöscht: zwei Mitglieder, Gelöscht: Gelöscht: drei Mitglieder, Gelöscht: Satz 3 und 4 (6) Für freigestellte Mitglieder des Personalrates entfallen dienstliche Beurteilungen. Bei teilweise freigestellten Mitgliedern erstrecken sich die dienstlichen Beurteilungen nur auf die verbliebene dienstliche Tätigkeit.

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