Allgemeine Versicherung AG Ihre Verbraucherinformation Golfer-Schutzbrief AGoB/Stand 03.10

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1 Allgemeine Versicherung AG Ihre Verbraucherinformation Golfer-Schutzbrief AGoB/Stand 03.10

2 Übersicht Wichtige Informationen! 3 Der Versicherungsvertrag wird, wie kaum ein anderer Vertrag, von gegen seitigem Vertrauen geprägt. Die Verbraucherinformation ist eine vom Gesetzgeber vorgeschriebene Maß nahme, die Ihnen als Versiche rungsnehmer ein größt mög liches Maß an Informa tionen über Ihren Versicherungsschutz garantiert. Mitteilung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung 5 Produktinformationsblatt 7 Allgemeine Golfer-Schutzbrief-Versicherungsbedingungen 9 Merkblatt zur Datenverarbeitung 19 Diese Broschüre enthält alle für Ihren Versicherungsschutz wichtigen Angaben und die Versicherungsbedingungen. Bewahren Sie bitte deshalb die Unterlagen sorgfältig bei Ihren Versicherungs papieren auf.

3 Wichtige Informationen! Die folgenden Informationen geben Ihnen einen Überblick über die Grundlagen und Rechte Ihres Versicherungsvertrags bei der HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG. Bewahren Sie diese Verbraucherinformationen bitte sorgfältig auf. Sie sind Bestandteil Ihres Versicherungsvertrags. Identität des Versicherers (Name, Rechtsform, ladungsfähige Anschrift, Sitz, Handelsregister und Registernummer) Ihr Versicherer ist die HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG. Wir sind eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Hamburg. Unsere Anschrift: Siegfried-Wedells-Platz 1, Hamburg. Unsere Telefonnummer: , unser Telefax: Die Eintragung im Handelsregister beim Amtsgericht Hamburg lautet: HRB Gesetzlich Vertretungsberechtigte der HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG Hauptgeschäftstätigkeit Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen Vertragsgrundlagen Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Prämienhöhe Zusätzliche Kosten Prämienzahlung Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Zustandekommen des Vertrages Beginn des Versicherungsschutzes Vorstand: Fritz Horst Melsheimer (Vors.), Holger Ehses, Dr. Andreas Gent, Peter Ludwig, Eberhard Sautter Die HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG, im Folgenden HanseMerkur genannt, betreibt die private und gewerbliche Sach-, Haftpflicht- und Unfallversicherung sowie Kraftfahrzeugversicherung. Es bestehen keine Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen. Für den Versicherungsvertrag gelten für den Golfer-Schutzbrief die Allgemeinen Golfer-Schutzbrief-Versicherungsbedingungen (AGoB) sowie die vereinbarten Klauseln und Besonderen Bedingungen, soweit diese im Versicherungsschein aufgeführt sind. Die Art, der Umfang und die Fälligkeit der Versicherungsleistung ergeben sich aus den Tarifen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, ggf. zusätzlich geltenden Besonderen Bedingungen, dem Antrag und ggf. den nach Antragstellung vereinbarten Abweichungen, die dem gewünschten Versicherungsschutz zugrunde liegen. Die Prämienhöhe wird im Versicherungsantrag und im Versicherungsschein angegeben. Sollte die dort eingetragene Prämie unrichtig berechnet oder ein dort nicht ausgewiesener Zuschlag zu erheben sein, wird Ihnen die tatsächlich zu entrichtende Prämie gesondert mitgeteilt (spätestens mit Übersendung des Versicherungsscheins). Eine abweichende Prämie gilt als genehmigt, wenn Sie dieser nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform (z. B. per Brief, Fax oder ) widersprechen ( 5 Abs 1 VVG). Es fallen keine weiteren Kosten wie z. B. Gebühren für Sie an. Für die Nutzung unseres 24-Stunden-Notruf-Services entstehen Ihnen Kosten in Höhe der auf der Rückseite Ihrer Verbraucherinformation genannten Gebühren. Die erste Prämie einschließlich der Versicherungsteuer und der vereinbarten Nebenkosten ist unverzüglich nach Zugang der Zahlungsaufforderung (Prämienrechnung), Folgeprämien sind am jeweiligen Fälligkeitstag zu zahlen. Wenn Sie mit uns für diesen Versicherungsvertrag das Lastschriftverfahren vereinbart haben, werden wir die Prämien bei Fälligkeit ohne nochmalige Ankündigung von dem uns bekannten Konto abrufen. Hinsichtlich der Vertragsgrundlagen gelten diese Informationen für die Laufzeit des Vertrages und können nicht einseitig durch den Versicherer geändert werden. Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn die HanseMerkur Ihren Antrag mit einem Versicherungsschein oder einer schriftlichen Annahmeerklärung angenommen hat und der Versicherungsschein oder die Annahmeerklärung Ihnen zugegangen ist. Für den Fall, dass die HanseMerkur Ihnen ein Vertragsangebot unterbreitet, kommt der Vertrag mit dem Zugang Ihrer Annahmeerklärung zustande. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung, nicht jedoch vor dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn). An den Antrag sind Sie nicht gebunden. Zahlen Sie die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, beginnt der Versicherungsschutz frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem Sie die Prämie zahlen. Der Versicherungsschutz beginnt gleichwohl zu dem vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 3

4 Widerrufsbelehrung Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt am Tag, nachdem Ihnen der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Vertragsinformationen gemäß 7 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes und diese Belehrung in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG Siegfried-Wedells-Platz Hamburg. Adresse: shu-versicherungen@hansemerkur.de Bei einem Widerruf per Telefax kann der Widerruf an folgende Faxnummer gerichtet werden: Telefax: Widerrufsfolgen Im Fall eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den Teil Ihrer Prämie, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Den Teil Ihrer Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir einbehalten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Haben Sie eine solche Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die beiderseits empfangene Leistungen zurückzugewähren. Prämien erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Besondere Hinweise: Ihr Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt wurde, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter. Vertragslaufzeit Vertragsbeendigung Zuständiges Gericht Der Versicherungsvertrag wird nach Ihrem Wunsch für die Dauer von einem Jahr geschlossen, sofern nicht eine Vertragslaufzeit von weniger als einem Jahr vereinbart wird (Kurzfristvertrag). Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der vereinbarten festen Vertragsdauer stillschweigend jeweils um ein Jahr, sofern er nicht bedingungsgemäß gekündigt wird. Die Kurzfristverträge erlöschen zum vereinbarten Ablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Klagen gegen die HanseMerkur können Sie beim Gericht in Hamburg oder bei dem Gericht Ihres Wohnsitzes oder, in Ermangelung eines solchen, am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes erheben. Klagen gegen Sie werden bei dem Gericht erhoben, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist das Gericht in Hamburg zuständig. Anwendbares Recht Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Vertragssprache Außergerichtliche Beschwerde und Schlichtungsverfahren Die Sprache der Vertragsbedingungen, dieser Vorabinformationen sowie der Kommunikation mit Ihnen während der Vertragslaufzeit ist Deutsch. Sollte sich das Versicherungsverhältnis trotz unserer Bemühungen nicht fehlerfrei gestalten, wenn Sie sich bitte zunächst an die Hauptverwaltung in Hamburg. Darüber hinaus können Sie sich bei Beschwerden oder Rechtsauskünften auch an einen außergerichtlichen Streitschlichter, den Versicherungsombudsmann, wenden: Versicherungsombudsmann e.v. Postfach Berlin Selbstverständlich besteht darüber hinaus die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Zuständige Aufsichtsbehörde Sie haben auch die Möglichkeit, sich mit Beschwerden an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden. Es handelt sich dabei um die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, Bonn ( 4

5 Mitteilung nach 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Fragen im Versicherungsantrag wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG, Siegfried-Wedells-Platz 1 in Hamburg schriftlich nachzuholen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil der Prämie zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10% oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. 5

6 4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 5. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 6

7 Produktinformationsblatt für den Golfer-Schutzbrief (AGoB) Die folgende Darstellung soll Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Merkmale der Ihnen vorgeschlagenen Versicherung verschaffen. Bitte beachten Sie, dass die Inhalte dieses Produktinformationsblattes nicht abschließend sind. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich ausschließlich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und der nachstehenden Verbraucherinformation. Lesen Sie deshalb die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig. 1. Welche Art der Versicherung bieten wir Ihnen an? Wir bieten Ihnen einen Golfer-Schutzbrief an. Grundlage sind die nachstehenden Allgemeinen Golfer-Schutzbrief- Versicherungsbedingungen (AgoB) sowie die vereinbarten Klauseln und Besonderen Bedingungen, soweit diese im Versicherungsschein aufgeführt sind. 2. Welche Leistungen sind versichert, welche sind nicht versichert? In Ihrem Golfer-Schutzbrief bieten wir Ihnen eine Ausfalldeckung, falls Sie aufgrund von Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder beruflicher Versetzung den Golfsport (in Ihrem Verein) nicht mehr ausüben können. In diesen Fällen übernehmen wir anteilig Ihren Jahresbeitrag bzw. Ihre Jahresspielgebühr. Weiterhin bieten wir Ihnen Versicherungsschutz für Schäden an Ihrer Golfausrüstung, wenn diese auf Reisen durch Diebstahl oder Beraubung abhanden kommt sowie gegen Beschädigung während der Beförderung durch öffentliche Transportunternehmen. Mitversichert ist eine Hole-in-one -Deckung, die Ihnen die entstandenen Bewirtungskosten ersetzt, und eine Greenfee-Ausfalldeckung für Ihre Golfreisen ins Ausland. Darüber hinaus erhalten Sie mit unserem Notfallservice auf Reisen Unterstützung bei Krankheiten und sonstigen Notfällen. Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst müssten wir eine erheblich höhere Prämie verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz herausgenommen. Nicht versichert sind insbesondere - Schäden durch Streik, Pandemien, Kernenergie, Beschlagnahme und sonstige Eingriffe von hoher Hand sowie Schäden in Ländern für die das auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen hat; - Schäden durch Missbrauch von Alkohol, Drogen und Arzneimitteln; - Schäden, die eine versicherte Person vorsätzlich herbeiführt. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschlussgründe finden Sie in den Allgemeinen Golfer-Schutzbrief-Versicherungsbedingungen (AGoB) jeweils im Anschluss an die Beschreibung der versicherten Leistungen sowie in Ziffer 3 der AGoB. 3. Wie hoch ist Ihre Prämie, wann müssen Sie sie bezahlen und was passiert, wenn Sie nicht oder verspätet zahlen? Die Höhe der Prämie können Sie dem Antrag und dem Versicherungsschein entnehmen. Denken Sie bitte daran, dass Sie die Prämie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins zu zahlen haben, Ihr Widerrufsrecht bleibt hiervon selbstverständlich unberührt. Bei verspäteter Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Außerdem können wir bis zum Eingang der verspäteten Zahlung vom Vertrag zurücktreten. Zahlen Sie eine der weiteren Prämien nicht rechtzeitig, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Außerdem können wir den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Falls Sie uns eine Lastschriftermächtigung erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig für ausreichende Deckung auf Ihrem Konto. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag und der Ziffer 8 der AGoB. 4. Welche Pflichten haben Sie während der Vertragslaufzeit und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Wenn sich Ihre im Versicherungsantrag oder später zum Vertrag gemachten Angaben verändern sollten, dann denken Sie bitte daran, uns anzusprechen. Beachten Sie die benannten Verpflichtungen mit Sorgfalt. Ihre Nichtbeachtung kann schwerwiegende Konsequenzen für Sie haben. Je nach Schwere der Pflichtverletzung können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Unter Umständen können wir uns auch vorzeitig vom Vertrag lösen. Näheres entnehmen Sie bitte der Ziffer 5 der AGoB. 5. Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Wenn ein Schadenfall eingetreten ist, setzen Sie sich bitte unverzüglich mit uns in Verbindung. Bitte erleichtern Sie uns die Untersuchungen, die nötig sind, um Ursache und Höhe des Schadens festzustellen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in den Ziffern / / / / und Ziffer 4 der AGoB. Beachten Sie die benannten Verpflichtungen mit Sorgfalt. Ihre Nichtbeachtung kann schwerwiegende Konsequenzen für Sie haben. Je nach Schwere der Pflichtverletzung können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Unter Umständen können wir uns auch vorzeitig vom Vertrag lösen. Näheres entnehmen Sie bitte der Ziffer 5 der AGoB. 6. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung der Prämie gemäß Ziffer 3 dieses Blattes rechtzeitig erfolgt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie den Vertrag nicht spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Beachten Sie auch hier, dass uns Ihre Kündigung hierbei drei Monate vor Ablauf der ersten drei Jahre Ihrer Vertragslaufzeit oder jedes darauf folgenden Jahres zugehen muss. Weitere Einzelheiten können Sie Ziffer 7 der AGoB entnehmen. 7. Wie können Sie Ihren Vertrag beenden? Neben der unter Ziffer 6 dieses Blattes beschriebenen Kündigungsmöglichkeit zum Ablauf des Vertrages stehen Ihnen weitere Kündigungsrechte zu. Hierzu gehört das Recht, dass Sie oder wir den Vertrag auch vorzeitig kündigen können, wenn wir eine Leistung erbracht haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 7.3. der AGoB. 7

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9 Allgemeine Golfer-Schutzbrief-Versicherungsbedingungen (AGoB) Stand: März 2010 Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. Versicherte Person (Golfspieler) können Sie oder eine andere im Versicherungsschein genannte Person sein. Wir als Versicherer erbringen die vertraglich vereinbarten Leistungen. Inhaltsübersicht Der Versicherungsumfang Wer ist versichert? Welche Leistungen sind versichert? Ausfalldeckung Versicherung der Golfausrüstung Hole-in-One-Deckung Greenfee-Ausfall auf Reisen Notfallservice auf Reisen In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? Der Leistungsfall Was ist nach einem Schadenfall zu beachten (Obliegenheiten)? Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wann sind die Leistungen fällig? Die Versicherungsdauer Wann beginnt und wann endet der Vertrag? Die Versicherungsprämie Was müssen Sie bei der Prämienzahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig zahlen? Weitere Bestimmungen Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander? Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? Welches Gericht ist zuständig? Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift? Welches Recht findet Anwendung? Merkblatt zur Datenverarbeitung

10 Der Versicherungsumfang 1. Wer ist versichert? Für Sie als Versicherungsnehmer oder die im Versicherungsschein genannten Personen gelten die nachstehend beschriebenen Leistungen. 2. Welche Leistungen sind versichert? Die Leistungen, die Sie versichert haben, werden nachfolgend beschrieben. 2.1 Ausfalldeckung Voraussetzungen für die Leistung Folgende Ereignisse lösen einen Leistungsanspruch aus: a) Arbeits- bzw. Golfspielunfähigkeit in Folge eines Unfalles oder einer Krankheit Der Golfspieler verunfallt oder erkrankt schwer mit der Folge einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bzw. einer vollständigen Golfspielunfähigkeit. Die Wartezeit beträgt 60 Tage bei Krankheit; bei Unfällen entfällt die Wartezeit. Die Karenzzeit beträgt 30 Tage. b) Golfspielunfähigkeit in Folge Schwangerschaft Aufgrund einer ärztlich festgestellten Schwangerschaft kann der Golfsport nicht mehr ausgeübt werden. Die Wartezeit beträgt 90 Tage. c) Berufliche Versetzung Der Golfspieler wird beruflich auf längere Sicht an einen Ort versetzt, der mehr als 200 km von seinem Wohnort entfernt ist. Die Wartezeit beträgt 60 Tage. Die Karenzzeit beträgt 30 Tage Art und Höhe der Leistung Versichert ist der nach Anrechnung der Warte- und Karenzzeiten verbleibende anteilige Jahresbeitrag bzw. die Jahresplatzbenutzungsgebühr des Golfspielers. Um die Entschädigungsleistung zu mindern, besteht die Verpflichtung, die aktive Mitgliedschaft im Verein zum nächstmöglichen Termin ordentlich zu kündigen. Aufnahmegebühren, anteilige Investitionsumlagen sowie Gesellschafts- oder Aktienanteile jeglicher Art fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Die Entschädigungsleistung beträgt maximal 1.500,- EUR jährlich Begriffsbestimmungen Unfall Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet, welche zu einer ärztlich festgestellten vollständigen Arbeitsunfähigkeit führt. Krankheit Krankheit ist ein anomaler körperlicher oder geistiger Zustand, der eine nicht ganz unerhebliche Störung körperlicher oder geistiger Funktionen mit sich bringt und zu einer ärztlich festgestellten vollständigen Arbeitsunfähigkeit führt. Golfspielunfähigkeit Golfspielunfähigkeit ist eine vollständige Spielunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen bzw. Schwangerschaft. Beides muss ärztlich festgestellt und bestätigt werden. Wartezeit Der Versicherungsschutz beginnt frühestens nach Ablauf der Wartezeit. Unter Wartezeit verstehen wir die Zeitspanne zwischen Versicherungsbeginn und Beginn des Anspruchs auf Versicherungsleistung. Karenzzeit Für die Unterbrechung durch Krankheit, Unfall oder berufliche Versetzung gilt eine Karenzfrist, in der kein Ersatz geleistet wird. Diese Karenzfrist beläuft sich auf die ausdrücklich vereinbarte Anzahl von Karenztagen. Die Karenztage berechnen sich ab dem Beginn der ärztlich festgestellten vollständigen Arbeitsunfähigkeit bzw. Golfspielunfähigkeit der versicherten Person. Bei beruflicher Versetzung gilt die Berechnung ab dem vertraglich vereinbarten ersten Arbeitstag am neuen Arbeitsplatz. Ein Karenztag entspricht einem Kalendertag. 10

11 2.1.4 Was ist nicht versichert? Nicht versichert sind Arbeitsunfähigkeiten aufgrund von Erkrankungen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung bekannt und in den letzten 6 Monaten vor Vertragsabschluss behandelt worden sind Pflichten im Schadenfall Über die Regelungen der Ziffer 4 hinaus gelten folgende Pflichten. Folgende Unterlagen sind uns im Original vorzulegen: a) bei Arbeitsunfähigkeit die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und/oder ein entsprechendes ärztliches Attest; b) bei Golfspielunfähigkeit ein entsprechendes ärztliches Attest c) bei beruflicher Versetzung eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers d) die Quittung oder Rechnung über den Jahresbeitrag bzw. die Jahresplatzbenutzungsgebühr. 2.2 Versicherung der Golfausrüstung Welche Sachen sind versichert? Versichert ist die Golfausrüstung der versicherten Person, die auf Reisen mitgeführt wird oder einem Transportunternehmen zur Beförderung übergeben wird und deren Eigentümer die versicherte Person ist Wo gilt die Versicherung? Die Versicherung gilt weltweit mit Ausnahme des ständigen Wohnsitzes der versicherten Person a) auf Reisen; b) bei Aufbewahrung der Golfausrüstung in verschlossenen Kraftfahrzeugen, das Golfgepäck sollte nicht sichtbar sein; c) während der Ausübung des Golfsports; d) während der Aufbewahrung in einem abgeschlossenen Schrank, Spind oder Raum im Golfclub Welche Ereignisse sind versichert? a) Diebstahl b) Beraubung (Diebstahl unter Anwendung oder Androhung von Gewalt gegenüber der versicherten Person) c) Verlust oder Beschädigung während der Beförderung durch ein öffentliches Transportunternehmen d) Verspätete Auslieferung durch ein öffentliches Transportunternehmen Art und Höhe der Leistung Versicherungswert ist bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). Bei beschädigten Sachen, die notwendigen Reparaturkosten zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert. Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt und ist der versicherten Person die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sogenannter Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrages auszugleichen, der dem Minderwert entspricht. Für die Ereignisse gemäß a), b) und c) wird bei Totalverlust oder Totalschaden der Versicherungswert, maximal jedoch 3.000,- EUR erstattet. Bei verspäteter Auslieferung durch ein öffentliches Transportunternehmen werden die nachgewiesenen Kosten einer Ersatzausrüstung bis maximal 500,- EUR erstattet. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat Welche Sachen sind nicht versichert? Titan- und Elektrotrolleys, Portemonnaie inkl. Bargeld, EC- und Kreditkarten, Schmucksachen, Uhren, Mobiltelefone, Foto-, Film- und Videogeräte, sonstige elektronische Geräte (z. B. Entfernungsmesser, MP3-Player) sowie Schlüssel, amtliche Ausweispapiere und Dokumente Nicht versicherte Ereignisse Nicht versichert sind Schäden, die zurückzuführen sind auf: a) Außerachtlassung der allgemein gebotenen Sorgfaltspflicht durch den Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person; b) das Zurücklassen oder Abstellen von Sachen, auch für kurze Zeit, an einem jedermann zugänglichen Ort außerhalb des direkten persönlichen Einflussbereiches der versicherten Person; c) Verlegen, Verlieren und Liegenlassen; d) Temperatur- und Witterungseinflüsse sowie Gebrauchsabnutzung; e) Unsachgemäße Verpackung (beim Transport muss das Golfgepäck immer durch ein Travel-Cover geschützt sein) Pflichten im Schadenfall Über die Regelungen der Ziffer 4 hinaus gelten folgende Pflichten: a) bei Diebstahl oder Raub gegen das Eigentum ist unverzügliche Anzeige bei der Polizei zu erstatten und uns eine Aufstellung über die abhanden gekommenen Sachen vorzulegen; b) bei Verlust oder Beschädigung durch ein Transportunternehmen ist uns die schriftliche Bestätigung des Transportunternehmens vorzulegen; 11

12 c) bei verspäteter Auslieferung durch ein Transportunternehmen ist uns eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen, sowie der Beleg (Quittung) über die Mietkosten der Ersatzausrüstung. d) die Höhe des Schadens ist mit Originalquittungen nachzuweisen. Ist dies nicht möglich, können wir die Leistung kürzen oder ablehnen. 2.3 Hole-in-One-Deckung Voraussetzungen für die Leistung Der Golfspieler erzielt ein Hole-in-One (Ass) während eines vorgabewirksamen Amateur-Golfturniers. Das Hole-in-One muss durch die Turnier- oder Clubleitung bestätigt werden Art und Höhe der Leistung Ersetzt werden die der versicherten Person dadurch entstandenen Bewirtungskosten. Die Bewirtungskosten sind entsprechend zu belegen. Die Entschädigungsleistung beträgt maximal 1.000,- EUR pro Jahr Begriffsbestimmungen Hole in One Ein Hole in One liegt vor, wenn die komplette Spielbahn mit nur einem Schlag abgeschlossen wird. Vorgabewirksames Golfturnier Ein Golfturnier ist vorgabewirksam, wenn man sein Handicap verbessern oder verschlechtern kann. Hierzu muss eine regelkonforme Ausschreibung erfolgen, Abschläge und Fahnen müssen korrekt platziert sein und ein Zähler muss während des Turniers die Scorekarte führen und unterschreiben Pflichten im Schadenfall Über die Regelungen der Ziffer 4 hinaus gelten folgende Pflichten. Folgende Unterlagen sind uns im Original vorzulegen: a) die schriftliche Bestätigung des Hole-in-One von der Turnierleitung; b) die vom Club abgestempelte Scorekarte; c) die Ergebnisliste des Turniers; d) Belege (Quittungen) über die Bewirtungskosten. 2.4 Greenfee-Ausfall auf Reisen Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person befindet sich auf einer Golfreise im Ausland und kann wegen einer schweren Erkrankung die bereits gebuchte und bezahlte Golfrunde oder den bereits gebuchten und bezahlten Trainingskurs nicht antreten Art und Höhe der Leistung Versichert sind die Kosten der gebuchten Greenfees und/oder Kurse sowie Spezialtrainings, die wegen eines versicherten Ereignisses nicht genutzt werden können. Die Entschädigungsleistung beträgt maximal 500,- EUR pro Jahr Begriffsbestimmungen Golfreise Eine Golfreise setzt mindestens eine Übernachtung außerhalb des üblichen Wohnsitzes voraus und dauert maximal 92 Tage. Greenfee Das Greenfee ist die Gebühr, die ein Golfspieler auf einem fremden Golfplatz entrichten muss, um auf dem Golfplatz spielen zu dürfen Was ist nicht versichert? Nicht versichert sind krankheitsbedingte Ausfälle aufgrund Erkrankungen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung bekannt und in den letzten 6 Monaten vor Vertragsabschluss behandelt worden sind. Nicht versichert sind Startgelder für Turniere Pflichten im Schadenfall Über die Regelungen der Ziffer 4 hinaus gelten folgende Pflichten. Folgende Unterlagen sind uns im Original vorzulegen: a) die Quittung über das entrichtete Greenfee; b) ärztliches Attest über die schwere Erkrankung. 12

13 2.5 Notfallservice auf Reisen Voraussetzungen für die Leistung Die HanseMerkur erbringt durch ihren weltweiten Notfall-Service Beistandsleistungen für die unter genannten Notfälle, die der versicherten Person während der Reise im Ausland zustoßen. Voraussetzung ist, dass sich die versicherte Person oder ein von ihr Beauftragter bei Eintritt des Versicherungsfalles telefonisch oder in sonstiger Weise an den weltweiten Notfall-Service der HanseMerkur wendet. Versäumt es die versicherte Person oder ein von ihr Beauftragter, Kontakt mit dem weltweiten Notfall-Service der HanseMerkur aufzunehmen, und entstehen dadurch Mehrkosten, so kommt die HanseMerkur für diese Mehrkosten nicht auf Als Ausland gilt nicht das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das Staatsgebiet, in dem die versicherte Person einen ständigen behördlich gemeldeten Wohnsitz hat Leistungen Krankheit/Unfall 1. Ambulante Behandlung: Die HanseMerkur informiert auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung der versicherten Person. Soweit möglich, benennt sie einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt. 2. Krankenhausaufenthalt: Wird die versicherte Person wegen einer Krankheit oder der Folgen eines Unfalles in einem Krankenhaus stationär behandelt, erbringt die HanseMerkur nachstehende Leistungen: A. Betreuungsleistungen: 1. Die HanseMerkur stellt über einen von ihr beauftragten Arzt den Kontakt zum Hausarzt der versicherten Person und den behandelnden Krankenhausärzten her. 2. Die HanseMerkur sorgt während des Krankenhausaufenthaltes für die Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. 3. Auf Wunsch sorgt die HanseMerkur für die Information der Angehörigen. B. Kostenübernahmegarantie/Abrechnung (Darlehensbasis): 1. Sofern eine Leistungspflicht einer Auslandsreise-Krankenversicherung, einer privaten Krankenversicherung oder einer gesetzlichen Krankenversicherung nicht vorliegt, gibt die HanseMerkur über ihren Notruf-Service gegenüber dem Krankenhaus, soweit erforderlich, eine Kostenübernahmegarantie bis zu , EUR in Form einer Darlehensgewährung für die versicherte Person ab. Voraussetzung hierfür ist die Vorlage einer Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses der versicherten Person beim Notruf-Service der Hanse- Merkur. 2. Die von der HanseMerkur verauslagten Beträge sind vom Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person binnen eines Monats nach Rechnungsstellung an die HanseMerkur zurückzuzahlen. C. Krankenbesuch während des Krankenhausaufenthaltes einer versicherten Person: Wenn fest steht, dass der Krankenhausaufenthalt einer versicherten Person länger als 5 Tage dauert, organisiert die HanseMerkur auf Wunsch die Reise einer der versicherten Person nahestehenden Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und von dort zurück zum Wohnort und übernimmt die entstehenden Kosten des Beförderungsmittels für die Hin- und Rückreise. Voraussetzung ist jedoch, dass der Krankenhausaufenthalt bei Ankunft der nahestehenden Person noch nicht abgeschlossen ist. D. Hotelkosten während des Krankenhausaufenthaltes einer versicherten Person: Sofern für eine versicherte Person ein Krankenhausaufenthalt notwendig wird, werden für weitere versicherte Personen bei einer Schiffs- oder Rundreise oder bei einer außerplanmäßigen Verlängerung des Aufenthaltes aufgrund mangelnder Transportfähigkeit die Kosten für eine Hotelunterbringung, in der für die jeweilige Reise gebuchten Klasse, für höchstens 2.500, EUR übernommen. Nicht versichert sind die Kosten für Fahrten vom Hotel in das Krankenhaus bzw. vom Krankenhaus zum Hotel. E. Krankentransport bei nachgewiesener Transportfähigkeit bei Reisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. in Länder mit einer Staatsgrenze zu der Bundesrepublik Deutschland: Auf Wunsch der versicherten Person organisiert die HanseMerkur den Krankentransport mit medizinisch adäquaten Transportmitteln vom Ort der stationären Behandlung auf der Reise, sofern die stationäre Behandlung mindestens 5 Tage dauert, an den Wohnort der versicherten Person bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus. Die HanseMerkur übernimmt die gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten bis zu 2.500, EUR. 3. Arzneimittelversand: Benötigt die versicherte Person ärztlich verordnete Arzneimittel, die ihr auf der Reise abhanden gekommen sind, ü- bernimmt die HanseMerkur in Abstimmung mit dem Hausarzt der versicherten Person die Beschaffung der Ersatzpräparate und ihre Übersendung an die versicherte Person. Die Kosten der Ersatzpräparate hat die versicherte Person binnen eines Monats nach Beendigung der Reise an die HanseMerkur zurückzuerstatten. 13

14 Tod Stirbt die versicherte Person auf der Reise, organisiert die HanseMerkur auf Wunsch der Angehörigen die Bestattung im Ausland oder die Überführung der verstorbenen Person zum Bestattungsort und übernimmt hierfür die Kosten bis zu 5.000,- EUR Sonstige Notfälle 1. Such-, Rettungs- und Bergungskosten: Erleidet die versicherte Person einen Unfall und muss sie deswegen gesucht, gerettet oder geborgen werden, erstattet die HanseMerkur hierfür die Kosten bis zu 5.000, EUR. 2. Strafverfolgungsmaßnahmen: Wird die versicherte Person verhaftet oder mit Haft bedroht, ist die HanseMerkur bei der Beschaffung eines Anwalts oder eines Dolmetschers behilflich. In diesem Zusammenhang anfallende Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten streckt die HanseMerkur bis zu einem Gegenwert von 3.000, EUR als Darlehen vor. Zusätzlich streckt die Hanse- Merkur bis zu einem Gegenwert von , EUR als Darlehen die von den Behörden eventuell verlangte Strafkaution vor. Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person hat die verauslagten Beträge (Darlehen) unverzüglich nach Erstattung durch die Behörde oder das Gericht, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Auszahlung, der HanseMerkur zurückzuzahlen. 3. Verlust von Reisezahlungsmitteln, Kreditkarten oder EC bzw. Maestro-Karten: A. Verlust von Reisezahlungsmitteln: Gerät die versicherte Person durch den Verlust ihrer Reisezahlungsmittel aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen in eine finanzielle Notlage, stellt die HanseMerkur über ihren Notruf-Service den Kontakt zur Hausbank her. Sofern erforderlich, ist die HanseMerkur bei der Übermittlung eines von der Hausbank zur Verfügung gestellten Betrages an die versicherte Person behilflich. Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank binnen 24 Stunden nicht möglich, stellt die HanseMerkur über ihren Notruf-Service der versicherten Person ein Darlehen unter Vorlage einer Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses bis zu höchstens 1.500, EUR zur Verfügung. Dieses Darlehen ist binnen eines Monats nach dem Ende der Reise in einer Summe an die HanseMerkur zurückzuzahlen. B. Verlust von Kreditkarten oder EC- bzw. Maestro-Karten: Bei Verlust von Kreditkarten und EC- bzw. Maestro-Karten hilft die HanseMerkur der versicherten Person bei der Sperrung der Karten. Die HanseMerkur haftet jedoch nicht für den ordnungsgemäßen Vollzug der Sperrung und die trotz Sperrung entstehenden Vermögensschäden. 4. Verlust von Reisedokumenten: Bei Verlust von Reisedokumenten ist die HanseMerkur bei der Ersatzbeschaffung behilflich. 5. Umbuchungen/Verspätungen: Gerät die versicherte Person in Schwierigkeiten, weil sie ein gebuchtes Verkehrsmittel versäumt oder weil es zu Verspätungen oder Ausfällen gebuchter Verkehrsmittel kommt, so ist die HanseMerkur bei Umbuchungen behilflich. Umbuchungskosten und erhöhte Reisekosten trägt die versicherte Person. Die HanseMerkur informiert Dritte auf Wunsch der versicherten Person über Änderungen des geplanten Reiseverlaufes Reiseabbruch/Verspätete Rückreise (Darlehensbasis) 1. Versicherte Ereignisse: Die HanseMerkur organisiert die Rückreise und gewährt ein Darlehen für Mehrkosten, die im Vergleich zu den Kosten für die ursprünglich geplante Rückreise entstehen, wenn die gebuchte Reise von der versicherten Person aus den nachstehenden Gründen nicht planmäßig beendet werden kann: a) Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung der versicherten Person, der Reisebegleiter der versicherten Person oder der nicht mitreisenden Angehörigen oder derjenigen Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen. Als Angehörige der versicherten Person gelten Ehepartner oder Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, Kinder, Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger; b) Erheblicher Schaden am Eigentum der versicherten Person infolge von Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereignis oder strafbaren Handlungen Dritter (z. B. Einbruchdiebstahl). Als erheblich gilt ein Schaden am Eigentum durch die vorgenannten Ereignisse, wenn dieser mindestens 2.500, EUR beträgt; c) Entführung der versicherten Person oder der Reisebegleiter der versicherten Person. Die Darlehensgewährung ist bei Entführung begrenzt auf maximal , EUR je versicherte Person; 14

15 2. Voraussetzungen für die Darlehensgewährung und Rückzahlung: Voraussetzung für die Darlehensgewährung ist die Vorlage einer Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses der versicherten Person bei unserem Notruf-Service. Das Darlehen ist binnen eines Monats nach dem Ende der Reise in einer Summe an die HanseMerkur zurückzuzahlen Reiseruf/Betreuung mitreisender minderjähriger Kinder 1. Reiseruf: Wenn die versicherte Person während der Reise nicht erreicht werden kann, bemüht sich die HanseMerkur um einen Reiseruf (z. B. über den Rundfunk) und übernimmt hierfür die Kosten. 2. Betreuung mitreisender minderjähriger Kinder: Die HanseMerkur organisiert und bezahlt zusätzlich die Betreuung des minderjährigen Kindes, welches die Reise allein fortsetzen oder abbrechen muss, sofern alle Betreuungspersonen oder die einzige an einer Reise teilnehmende Betreuungsperson des mitreisenden minderjährigen Kindes die Reise aufgrund von Tod, schwerem Unfall oder unerwarteter schwerer Erkrankung nicht planmäßig beenden kann Einschränkung des Versicherungsschutzes Die HanseMerkur ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person mit hoher Wahrscheinlichkeit vorhersehbar war Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles (Ergänzung zu den in Ziffer 4 aufgeführten Obliegenheiten) 1. Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person ist verpflichtet, den Eintritt eines versicherten Ereignisses durch die Vorlage von Versicherungsnachweis und Buchungsunterlagen im Original sowie a) im Krankheitsfall, bei schwerem Unfall, bei Schwangerschaft, bei Impfunverträglichkeit oder bei dem Bruch von Prothesen durch entsprechende aussagekräftige ärztliche Bescheinigungen mit Diagnosen, b) bei psychiatrischen Erkrankungen durch eine aussagekräftige ärztliche Bescheinigung eines Facharztes für Psychiatrie, c) im Todesfall durch Sterbeurkunden, d) bei erheblichen Schäden am Eigentum durch entsprechende Nachweise, e) in allen anderen Fällen durch entsprechend aussagekräftige Bescheinigungen nachzuweisen und für sämtliche entstandenen Kosten die Originalbelege einzureichen. 2. Der HanseMerkur ist das Recht einzuräumen, die Frage der Reiseunfähigkeit aufgrund eines schweren Unfalles oder einer unerwartet schweren Erkrankung durch fachärztliche Gutachten überprüfen zu lassen. Auf Verlangen der HanseMerkur sind Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und fachärztliche Atteste einzureichen und alle Vertreter von Heilberufen, Krankenkassen und Krankenanstalten von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. 3. Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 5 dieser Bedingungen Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden, geht der anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. Wird der Versicherungsfall zuerst der HanseMerkur gemeldet, tritt diese in Vorleistung. 3. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? Nicht versichert sind: a) Professionelle Golfspieler (Berufsgolfer), die von der Ausübung dieses Sportes leben bzw. das Golfspiel oder die Ausbildung hierzu beruflich betreiben; b) Schäden durch Streik, Pandemien, Kernenergie, Beschlagnahme und sonstige Eingriffe von hoher Hand, sowie Schäden in Ländern für die das auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen hat; c) Schäden durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sich der Schaden in den ersten 14 Tagen nach Beginn der Ereignisse ereignet. Dies gilt nicht bei Aufenthalt in Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. d) Missbrauch von Alkohol, Drogen oder Arzneimitteln e) Suizid oder versuchter Suizid f) Schäden, die die versicherte Person vorsätzlich herbeiführt. Der Leistungsfall 4. Was ist nach einem Schadenfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir unsere Leistung nicht erbringen. 4.1 Die von uns übersandte Schadenanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausgefüllt unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 15

16 4.2 Sie sind verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten und unnötige Kosten zu vermeiden. 5. Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wird eine Obliegenheit nach Ziffer 4 oder eine der Pflichten im Schadenfall (Ziffern / / / / 2.5.4) vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein uns zustehendes Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht ausüben. 6. Wann sind die Leistungen fällig? 6.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn unsere Feststellungen zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. 6.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von 2 Wochen. 6.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir - auf Ihren Wunsch - angemessene Vorschüsse. Die Versicherungsdauer 7. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? 7.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie die erste Prämie oder einmalige Prämie unverzüglich nach Fälligkeit im Sinn von Ziffer 8.2 zahlen. 7.2 Dauer und Ende des Vertrages Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils 1 Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens 3 Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. 7.3 Kündigung nach Versicherungsfall Den Vertrag können Sie oder wir durch Kündigung beenden, wenn wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Leistung oder - im Fall eines Rechtsstreits - nach Klagrücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils in Schriftform zugegangen sein. Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. Die Versicherungsprämie 8. Was müssen Sie bei der Prämienzahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig zahlen? 8.1 Prämie und Versicherungsteuer Die in Rechnung gestellte Prämie enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben. 8.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erste Prämie oder einmaliger Prämie Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die erste Prämie oder einmalige Prämie ist unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts - unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Prämienrechnung fällig. Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als erste Prämie nur die erste Rate der ersten Jahresprämie Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Zahlen Sie die erste Prämie oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen 16

17 auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurden. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben Rücktritt Zahlen Sie die erste Prämie oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange die Prämie nicht gezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 8.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgeprämie Fälligkeit der Zahlung Die Folgeprämien werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig Verzug Wird die Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Wir werden Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen setzen. Diese Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die rückständigen Beträge der Prämie sowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen angeben, die nach Ziffer und mit dem Fristablauf verbunden sind. Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Absatz 2 darauf hingewiesen wurden Kündigung Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn wir Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Absatz 2 darauf hingewiesen haben. Haben wir gekündigt, und zahlen Sie danach innerhalb eines Monats die angemahnte Prämie, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 8.4 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt. Kann die fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil Sie die Einzugsermächtigung widerrufen haben, oder haben Sie aus anderen Gründen zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu in Textform aufgefordert worden sind. 8.5 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate im Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Prämienzahlung verlangen. 8.6 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil der Prämie, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Weitere Bestimmungen 9. Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander? 9.1 Ist die Versicherung für eine andere Person abgeschlossen, steht die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nicht der versicherten Person, sondern Ihnen zu. Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 9.2 Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden. 9.3 Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne unsere Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden. 17

18 10. Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? 10.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht. 11. Welches Gericht ist zuständig? 11.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. 12. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift? 12.1 Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt 3 Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Änderung Ihres Namens. 13. Welches Recht findet Anwendung? Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 18

19 Merkblatt zur Datenverarbeitung Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Einwilligungserklärung Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch - außer in der Lebens- und Unfallversicherung - schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf, der allerdings den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u. U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen. Schweigepflichtentbindungserklärung Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten. Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen. 1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten). 2. Datenübermittlung an Rückversicherer Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben. 3. Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Mehrfachversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. 4. Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV und beim PKV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Kfz-Versicherer Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Lebensversicherer Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag, aus versicherungsmedizinischen Gründen, aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer, wegen verweigerter Nachuntersuchung; Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers; Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung. 19

20 Sachversicherer Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Unfallversicherer Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen, außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch. Allgemeine Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. 5. Datenverarbeitung in und außerhalb der Unternehmensgruppe Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) werden durch rechtlich selbständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen. Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, Kontonummer und Bankleitzahl, d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt gebucht werden. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von Datenübermittlung, bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind. Branchenspezifische Daten - wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten - bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen. Unserer Unternehmensgruppe gehören zzt. folgende Unternehmen an: HanseMerkur Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit HanseMerkur Krankenversicherung AG HanseMerkur Lebensversicherung AG HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG HanseMerkur Reiseversicherung AG HanseMerkur Speziale Krankenversicherung AG HanseMerkur24 Lebensversicherung AG Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vermittler zur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften außerhalb der Gruppe zusammen. Zzt. kooperieren wir mit: Deutscher Ring Bausparkasse AG European Bank for Fund Services GmbH (ebase) HSH Nordbank VERITAS SG INVESTMENT TRUST GmbH Itzehoer Versicherungen Die Zusammenarbeit besteht dabei in der Vermittlung von Produkten der o. a. Kooperationspartner und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt Betreuung durch Versicherungsvermittler In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. unseres Kooperationspartners werden Sie durch einen unserer Vermittler betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vermittler in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften u. a. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. Der für Ihre Betreuung zuständige Vermittler wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z. B. durch Kündigung des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung), regelt das Unternehmen Ihre Betreuung neu; Sie werden hierüber informiert. 7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer. 20

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