Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht.
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1 Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht
2 DeutscheAnwaltAkademie Seminar Die Haftung des Versicherungsvermittlers 2012 in Hannover Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 2
3 Einleitung Vermittlertypen Pflichten Rechtsfolgen Haftungsbeschränkung Abschließende Betrachtung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 3
4 Registrierte Vermittler (Stand April 2012) Vermittlertyp Gebundene Vertreter 34d Abs. 4 GewO Andere Vermittler und Berater Anzahl Summe: Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 4
5 Ungebundene Vermittler und Berater (Stand April 2012) Vermittlertyp Versicherungsmakler 34d Abs. 1 GewO Versicherungsvertreter 34d Abs. 1 GewO Produktakzessorische Vermittler 34d Abs. 3 GewO Produktakzessorische Makler 34d Abs. 3 GewO Anzahl Versicherungsberater 34e GewO Summe: Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 5
6 Verdienst Provision Versicherungsvertreter Courtage Versicherungsmakler Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 6
7 Provision Anspruch Art Höhe Vorschuss / Storno Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 7
8 Voraussetzung für den Anspruch auf die Provision Das Geschäft muss auf seine Tätigkeit zurückzuführen sein. VU führt Geschäft aus und VN zahlt die Prämie. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 8
9 Arten der Provision Abschlussprovision Folgeprovision Verwaltungsprovision Inkassoprovision Schadenregulierungsprovision Ausfertigungsprovision Bestandspflegeprovision Führungsprovision Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 9
10 Arten der Provision Frage: Warum gibt es so viele unter schiedliche Arten der Provisionierung? Antwort: 2 (1) die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. Angaben zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten; dabei sind die einkalkulierten Abschlusskosten als einheitlicher Gesamtbetrag und die übrigen einkalkulierten Kosten als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen; Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 10
11 Höhe der Provision Für die Versicherungsprodukte unternehmensindividuell. Sonst 87b Abs. 1, 2 HGB:..der übliche Satz LV: Promillesatz der Ver sicherungssumme Sach: Prozent satz der Prämie Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 11
12 Vorschuss / Storno Provisionsdiskont: Pauschal Konkret Storno: Schicksalsteilungsgr undsatz Stornogefahrmitteilung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 12
13 BGH Urteil vom (VIII ZR 279/04) Art und Umfang der einem Versicherungsunternehmen gem. 87 a Abs. 3 S. 2 HGB obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Versicherungsunternehmen kann entweder eigene geeignete Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten. [Bestätigung von BGH vom I ZR 125/80 - VersR 1983, 371; vom I ZR 3/86 - VersR 1988, 490 = NJW-RR 1988, 546] Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 13
14 BGH, Urteil vom VIII ZR 310/09 Ergreift ein Versicherungsunternehmen im Rahmen der Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge eigene Maßnahmen der Stornogefahrabwehr, müssen diese nach Art und Umfang ausreichend sein. Hierzu ist es erforderlich, dass das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich anhält. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 14
15 BGH, Urteil vom VIII ZR 310/09 Im Falle einer Stornogefahrabwehr mittels Stornogefahrmitteilung an den Versicherungsvertreter genügt das Versicherungsunternehmen seiner Nachbearbeitungspflicht, wenn es die Stornogefahrmitteilung auf eine Weise versendet, dass bei normalem Verlauf mit deren rechtzeitigem Eingang bei dem Versicherungsvertreter zu rechnen ist. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 15
16 Nettopolice Der Anspruch auf Zahlung der..vermittlungsgebühr in den ersten drei Versicherungsjahren entsteht mit der Annahme des Versicherungsantrages durch das VU, sofern der Kunde nicht nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes dem jeweiligen VV widerspricht oder seinen Rücktritt vom jeweiligen Versicherungsvertrag erklärt oder seinen Antrag widerruft. Die Vermittlungsgebührenansprüche bleiben jedoch von einer Änderung oder vorzeitigen Beendigung des jeweiligen VV aus anderen Gründen unberührt. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 16
17 Nettopolice BGH III ZR 207/04 Urteil 20. Januar 2005 BGH III ZR 251/04 Urteil 20. Januar 2005 BGH III ZR 252/04 Versäumnisurteil 14. April 2005 BGH III ZR 253/04 Versäumnisurteil 14. April 2005 BGH III ZR 287/04 Versäumnisurteil 14. April 2005 BGH III ZR 254/04 Urteil 14. April 2005 BGH III ZR 240/04 Urteil 19. Mai 2005 BGH III ZR 309/04 Urteil 19. Mai 2005 BGH III ZR 322/04 Urteil 19. Mai 2005 BGH III ZR 269/06 Urteil 14. Juni 2007 Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 17
18 LG Rostock: Urteil vom Az: 10 O 137/10 PrismaLife Eine separate Kostenausgleichsvereinbarung hinsichtlich der Abschluss- und Vertriebskosten einer Versicherung, die die vollständige Zahlung der vereinbarten Kosten auch für den Fall der vorzeitigen Kündigung vorsieht, stellt ein Umgehungsgeschäft zu 169 Abs. 5 S. 2 VVG dar und ist nichtig, 134 BGB. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 18
19 LG Rostock: Urteil vom Az: 10 O 137/10 PrismaLife Gesetzesumgehung liegt dann vor, wenn die Gestaltung eines Rechtsgeschäfts objektiv den Zweck hat, den Eintritt einer Rechtsfolge zu verhindern, die das Gesetz für derartige Geschäfte vor sieht, eine Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich [BGHZ 110, 230, 233f. m. w. N.]. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 19
20 LG Rostock: Urteil vom Az: 10 O 137/10 PrismaLife Nach der gesetzlichen Regelung des 169 Abs. 5 S. 2 VVG ist ein Stornoabzug für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten unzulässig. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 20
21 LG Rostock: Urteil vom Az: 10 O 137/10 PrismaLife Der unter Umständen nach kurzer Zeit den Versicherungsvertrag beendende Versicherungsnehmer soll nicht wegen einer fortbestehenden Zahlungsverpflichtung durch Verrechnung mit dem Rückkaufswert faktisch in seiner Entschließungsfreiheit im Hinblick auf die Kündigungsmöglichkeit eingeschränkt werden. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 21
22 Bedeutung der Versicherungsvermittlung Auge und Ohr ist nicht alles Abschluss Schaden Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 22
23 Abschaffung des Policenmodells 7 Abs. 1 VVG Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen sowie die ein einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 23
24 (2) Prozessablauf bisher (Policenmodell): Aushändigung des VS + Verbraucherinformation Antrag des VN Prüfung durch VR Annahme durch VR 1 Beginn des Versich erung sschut zes 1 Begin n des Versich erungsschutzes 1 Beginn des Versicherung sschutzes (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicher ungsscheines durch Zahl ung des Beitrages und der Versicherungssteuer, j edoch nicht vor dem ver einbarten Zeitpunkṫ (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicher ungsscheines durch Zahl ung des Beitrages und der Versicherungssteuer, j edoch nicht vor dem Antrag 1 Begin n des Versich erungsschutzes Police ver einbarten Zeitpunkt. (2) Sol l der Versicher ungsschutz schon vor Einlösung des (2) Sol l der Versicher ungsschutz schon vor Einlösung des Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusag e des Versicher ers oder der hi erzu bevoll mächtigten Personen ( vorläufige Deckung). 1 Beginn des Versich erung sschut zes Versicher ers oder der hi erzu bevoll mächtigten Personen ( vorläufige Deckung). (3) Die Aushändigung der zur behör dlichen Zulassung notwendigen Versicher ungsbestätigung gilt nur für die Kraftfahrzeughaftpfl ichtver sicherung und (3) Die Aushändigung der zur behör dlichen Zulassung notwendigen Versicher ungsbestätigung gilt nur für die Kraftfahrzeughaftpflichtver sicherung und bei m Autoschutzbrief für die i n 24 genannten Fahrzeuge als Zusage einer vor läufigen Deckung. (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Einl ösung des Versicher ungsscheines durch Zahl ung des Beitrages und der Versicherungssteuer, j edoch nicht vor dem bei m Autoschutzbrief für die i n 24 genannten F ahrzeuge als Zusage einer vor läufigen Deckung. (3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpfl ichtver sicherung und beim Schutzbr ief für die in ver einbarten Zeitpunkt. (2) Sol l der Versicher ungsschutz schon vor Einl ösung des (3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpfl ichtver sicherung und beim Schutzbr ief für die in 24 genannten F ahrzeuge besteht Versicher ungsschutz auch für Fahrten mit 24 genannten F ahrzeuge besteht Versicher ungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, di e i m Zusammenhang mit dem Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusag e des Versicher ers oder der hi erzu bevoll mächtigten Personen ( vorläufige Deckung). ungestempelten Kennzeichen, di e i m Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhal b des auf dem Kennzeichen ausgewi esenen Zulassungsverfahren innerhal b des auf dem Kennzeichen ausgewi esenen Zulassungsbezir ks und eines angrenzenden Bezir ks ausgeführt werden. Als (3) Die Aushändigung der zur behör dlichen Zulassung notwendigen Versicher ungsbestätigung gilt nur für die Kraftfahrzeughaftpfli chtver sicherung und Zulassungsbezir ks und eines angrenzenden Bezir ks ausgeführt werden. Als derartige Fahrten gelten insbesondere Fahrten mit vorübergehend stillgelegten derartige Fahrten gelten insbesondere Fahrten mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen zur Abstempelung des Kennzeichens, R ückfahr ten von der bei m Autoschutzbrief für die i n 24 genannten F ahrzeuge als Zusage einer vor läufigen Dec kung. Fahrzeugen zur Abstempelung des Kennzeichens, R ückfahr ten von der Zulassungsbehör de nach Entfernung des Stempels - auch mit endgültig Zulassungsbehör de nach Entfernung des Stempels - auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - sowi e Fahrten zur Durchführung der stillgelegten Fahrzeugen - sowi e Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit Fahrzeugen Hauptuntersuchung, Sicherheitspr üfung oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit Fahrzeugen (3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtver sicherung und beim Schutzbr ief für die in 24 genannten Fahrzeuge besteht Versicher ungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, di e i m Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhal b des auf dem Kennzeichen ausgewi esenen Zulassungsbezir ks und eines angrenzenden Bezir ks ausgeführt werden. Als derartige Fahrten gelten insbesondere Fahrten mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen zur Abstempelung des Kennzeichens, R ückfahrten von der Zulassungsbehör de nach Entfernung des Stempels - auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - sowi e Fahrten zur Durchführung der (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicher ungsscheines durch Zahl des Beitrages und der Versicherungssteuer, j edoch nicht vor dem ver einbarten Zeitpunkt. (2) Sol l der Versicher ungsschutz schon vor Einlösung des Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des Versicher ers oder der hi erzu bevoll mächtigten Personen ( vorläufige Deckung). Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit Fahrzeugen (3) Die Aushändigung der zur behör dlichen Zulassung notwendigen Versicher ungsbestätigung gilt nur für die Kraftfahrzeughaftpfl ichtver sicherung und rsicherungsschei nes dur ch Zahl ung des Beitr ages und der Versicherungssteuer, jedoch nicht vor dem ver einbarten Zeitpunkt. bei m Autoschutzbrief für die i n 24 genannten Fahrzeuge als Zusage einer vor läufigen Deckung. (3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtver sicherung und beim Schutzbr ief für die in 24 genannten Fahrzeuge besteht Versicher ungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, di e i m Zusammenhang mit dem Zulassungs verfahren innerhal b des auf dem Kennzeic hen ausgewi esenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezir ks ausgeführt werden. Als derartige Fahrten gelten insbesondere Fahrten mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen zur Abstempelung des Kennzeichens, R ückfahrten von der Zulassungsbehör de nach Entfernung des Stempels - auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - sowi e Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit Fahrzeugen 14 Tage Widerspruchsrecht gemäß 5a VVG-alt Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 24
25 (2) Der neue Prozessablauf: Aushändigung der Verbraucherinformation Aushändigung des VS Antrag des VN Prüfung durch VR Annahme durch VR Antrag 1 Begin n des Versich erungsschutzes Police 1 Begin n des Versich erungsschutzes (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicher ungsscheines durch Zahl des Beitrages und der Versicherungssteuer, j edoch nicht vor dem ver einbarten Zeitpunkt. (2) Sol l der Versicher ungsschutz schon vor Einlösung des Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des rsicherungsschei nes dur ch Zahl ung des Beitr ages und der Versicherungssteuer, jedoch nicht vor dem ver einbarten Zeitpunkt. Versicher ers oder der hi erzu bevoll mächtigten Personen ( vorläufige Deckung). (3) Die Aushändigung der zur behör dlichen Zulassung notwendigen Versicher ungsbestätigung gilt nur für die Kraftfahrzeughaftpfl ichtver sicherung und bei m Autoschutzbrief für die i n 24 genannten Fahrzeuge als Zusage einer vor läufigen Deckung. (3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtver sicherung und beim Schutzbr ief für die in 24 genannten Fahrzeuge besteht Versicher ungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, di e i m Zusammenhang mit dem Zulassungs verfahren innerhal b des auf dem Kennzeic hen ausgewi esenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezir ks ausgeführt werden. Als derartige Fahrten gelten insbesondere Fahrten mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen zur Abstempelung des Kennzeichens, R ückfahrten von der Zulassungsbehör de nach Entfernung des Stempels - auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - sowi e Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit Fahrzeugen 1 Beginn des Versich erung sschut zes 1 Beginn des Versicherung sschutzes (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicher ungsscheines durch Zahl ung des Beitrages und der Versicherungssteuer, j edoch nicht vor dem 1 Beginn des Versich erungsschut zes (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicher ungsscheines durch Zahl ung des Beitrages und der Versicherungssteuer, j edoch nicht vor dem ver einbarten Zeitpunkṫ ver einbarten Zeitpunkt. (2) Sol l der Versicher ungsschutz schon vor Einlösung des (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicherungsscheines durch Zahl des Beitrages und der Versicherungssteuer, jedoch nicht vor dem Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusag e des Versicher ers oder der hi erzu bevoll mächtigten Personen ( vorläufige Deckung). 1 Beginn des Versich erung sschut zes ver einbarten Zeitpunkt. (2) Sol l der Versicher ungsschutz schon vor Einlösung des Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des Versicher ers oder der hi erzu bevoll mächtigten Personen ( vorläufige Deckung). (3) Die Aushändigung der zur behör dlichen Zulassung notwendigen Versicher ungsbestätigung gilt nur für die Kraftfahrzeughaftpfl ichtver sicherung und (3) Die Aushändigung der zur behör dlichen Zulassung notwendigen Versicher ungsbestätigung gilt nur für die Kraftfahrzeughaftpflichtver sicherung und bei m Autoschutzbrief für die i n 24 genannten Fahrzeuge als Zusage einer vor läufigen Deckung. (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Einl ösung des Versicher ungsscheines durch Zahl ung des Beitrages und der Versicherungssteuer, j edoch nicht vor dem 1 Beginn des Versicherung sschutzes (2) Sol l der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des bei m Autoschutzbrief für die i n 24 genannten F ahrzeuge als Zusage einer vor läufigen Deckung. (3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpfl ichtver sicherung und beim Schutzbr ief für die in ver einbarten Zeitpunkt. (2) Sol l der Versicher ungsschutz schon vor Einl ösung des (1) Der Versicherungsschutz b eg innt mit Ein lösung des Versicher ungsscheines durch Zahlung des Beitrages und der Versicherungssteuer, j edoch nicht vor dem ver einbarten Zeitpun kt. Versicher ers oder der hi erzu bevoll mächtigten Personen ( vorläufige Deckung). (3) Die Aushändigung der zur behör dlichen Zulassung notwendigen Versicher ungsbestätigung gilt nur für die Kraftfahrzeughaftpfl ichtver sicherung und (3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpfl ichtver sicherung und beim Schutzbr ief für die in 24 genannten F ahrzeuge besteht Versicher ungsschutz auch für Fahrten mit 24 genannten F ahrzeuge besteht Versicher ungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, di e i m Zusammenhang mit dem Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des Versicher ers oder der hi erzu bevoll mächtigten Personen ( vorläufige Deckung). ungestempelten Kennzeichen, di e i m Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhal b des auf dem Kennzeichen ausgewi esenen Zulassungsverfahren innerhal b des auf dem Kennzeichen ausgewi esenen Zulassungsbezir ks und eines angrenzenden Bezir ks ausgeführt werden. Als (3) Die Aushändigung der zur behör dlichen Zulassung notwendigen (2) Soll der Versicher ungsschutz schon vor Einlösung des Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer beso nderen Zusage des bei m Autoschutzbrief für die in 24 genannten F ahrzeuge als Zusage einer vor läufigen Deckung. (3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtver sicherung und beim Schutzbrief für die in 24 genannten F ahrzeuge besteht Versicher ungsschutz auch für Fahrten mit Zulassungsbezir ks und eines angrenzenden Bezir ks ausgeführt werden. Als derartige Fahrten gelten insbesondere Fahrten mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen zur Abstempelung des Kennzeichens, R ückfahr ten von der Versicher ungsbestätigung gilt nur für die Kraftfahrzeughaftpfli chtver sicherung und bei m Autoschutzbrief für die i n 24 genannten F ahrzeuge als Zusage einer ungestempelten Kennzeichen, di e i m Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhal b des auf dem Kennzei chen ausgewi esenen derartige Fahrten gelten insbesondere Fahrten mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen zur Abstempelung des Kennzeichens, R ückfahr ten von der Zulassungsbehör de nach Entfernung des Stempels - auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - sowi e Fahrten zur Durchführung der vor läufigen Dec kung. (3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtver sicherung und beim Schutzbr ief für die in 24 genannten Fahrzeuge besteht Versicher ungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, di e i m Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhal b des auf dem Kennzeichen ausgewi esenen Zulassungsbezir ks und eines angrenzenden Bezir ks ausgeführt werden. Als derartige Fahrten gelten insbesondere Fahrten mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen zur Abstempelung des Kennzeichens, R ückfahrten von der Zulassungsbehör de nach Entfernung des Stempels - auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - sowi e Fahrten zur Durchführung der Versicher ers oder der hierzu be vollmächtigten Personen (vorläufige Dec kung). (3) Die Aushändig ung der zur behör dlichen Zulassung notwendig en Versicher ungsbestätigung gilt nur für die Kraftfahrzeughaftpflichtver sicherung und bei m Autoschutz brief für die i n 24 genannten Fahrzeuge als Zusage einer vor läufigen Deckung. Zulassungsbezir ks und eines angrenzenden Bezir ks ausgeführt werden. Als derartige Fahrten gelten insbesondere Fahrten mit vorübergehend stillgelegten Zulassungsbehör de nach Entfernung des Stempels - auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - sowi e Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit Fahrzeugen Hauptuntersuchung, Sicherheitspr üfung oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit Fahrzeugen Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit Fahrzeugen 14 Tage Widerrufsrecht (3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und bei m Schutzbrief für die in 24 genannten Fahrzeuge best eht Versicher ungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die im Zusammenhang mit dem Zulassungs verfahren innerhal b des auf dem Kennzeic hen ausgewi esenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks ausgeführt werden. Als derartige Fahrten gelten insbes ondere Fahrt en mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen zur Abstempelung des Kennzeichens, R üc kfahr ten von der Zulassungsbehör de nach Entfernung des Ste mpels - auch mit endgültig Fahrzeugen zur Abstempelung des Kennzeichens, R ückfahr ten von der Zulassungsbehör de nach Entfernung des Stempels - auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - sowie F ahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuc hung und Fahr ten mit Fahrzeugen stillgelegten Fahrzeugen - sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheits prüfung oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit Fahrzeugen gemäß 8 VVG Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 25
26 (2) Antrag 1 Begin n des Versich erungsschutzes Aushändigung der Verbraucherinformation Antrag des VN rsicherungsscheines durch Zahlung des Beitrages und der Versicherungssteuer, jedoch nicht vor dem ver einbarten Zeitpunkt. Übergabe in Papierform: 1 Beginn des Versich erung sschut zes 1 Beginn des Versicherung sschutzes (1) Der Versicher ungsschutz beginnt mit Einl ösung des Ver sicherungsscheines durch Zahl ung des Beitrages und der Versicherungssteuer, j edoch nicht vor dem ver einbarten Zeitpunkṫ (1) Der Versicher ungsschutz beginnt mit Einl ösung des Ver sicherungsscheines durch Zahl ung des Beitrages und der Versicherungssteuer, j edoch nicht vor dem ver einbarten Zeitpunkt. (2) Soll der Versicher ungsschutz schon vor Einl ösung des 1 Beginn des Versicherung sschutzes (2) Soll der Versicher ungsschutz schon vor Einl ösung des Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusag e des Versicher ers oder der hi erzu bevoll mächtigten Personen ( vorläufige Deckung). 1 Beginn des Versich erung sschut zes (1) Der Versicher ungsschutz beginnt mit Einlö sung des Versicherungsscheines durch Zahlung des Beitrages und der Versiche rungssteuer, j edoch nicht vor dem Versicher ers oder der hi erzu bevoll mächtigten Personen ( vorläufige Deckung). (3) Die Aushändigung der zur behör dlichen Zulassung notwendigen (3) Die Aushändigung der zur behör dlichen Zulassung notwendigen Versicher ungsbestätigung gilt nur für die Kraftfahr zeughaftpflichtversicherung Versicher ungsbestätigung gilt nur für die Kraftfahr zeughaftpflichtversicherung und bei m Autoschutzbrief für die in 24 genannten F ahrzeuge als Zusage einer (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Ver sicherungsscheines durch Zahlung des Beitr ages und der Versi cherungssteuer, jedoch nicht vor und bei m Autoschutzbrief für die in 24 genannten Fahrzeuge als Zusage einer vor läufigen Deckung. dem verei nbarten Zeitpunkt. (2) Soll der Versicher ungsschutz schon vor Einlösung des vor läufigen Deckung. (3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpfl ichtver sicherung und bei m Schutzbr ief für die in (3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpfl ichtver sicherung und bei m Schutzbr ief für die in 24 genannten F ahrzeuge besteht Versicher ungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die i m Zusammenhang mit dem Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusag e des Versicher ers oder der hi erzu bevoll mächtigten Personen ( vorläufige Deckung). - Ausdruck der AVB im Verkaufsgespräch - Ausgabe einer vorgedruckten "AVB-Broschüre" ver einbarten Zeitpun kt. (2) Soll der Versicher ungsschutz schon vor Einl ösung des Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer beson deren Zusage des Versicher ers oder der hierzu be vollmächtigten Personen (vorläufige Dec kung). (3) Die Aushändig ung der zur behördlichen Zulassung not wendigen Versicher ungsbestätigung gilt nur für die Kr aftfahr zeughaftpflicht versicherung Zulassungsverfahren innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezir ks und eines angrenzenden Bezir ks ausgeführt werden. Als (3) Die Aushändigung der zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicher ungsbestätigung gilt nur für die Kr aftfahrzeughaftpflichtversicherung und bei m Autoschutzbrief für die in 24 genannten Fahrzeuge als Zusage einer vor läufigen Deckung. 24 genannten F ahrzeuge besteht Versicher ungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die i m Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezir ks und eines angrenzenden Bezir ks ausgeführt werden. Als derartige Fahrten gelten insbesondere Fahrten mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen zur Abstempelung des Kennzeichens, Rückfahrten von der derartige Fahrten gelten insbesondere Fahrten mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen zur Abstempelung des Kennzeichens, Rückfahrten von der und bei m Autoschutzbrief für die in 24 genannten Fahrzeuge als Z usage einer vor läufigen Dec kung. (3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpfl ichtversicherung und bei m S chutzbr ief für die in 24 genannten Fahrzeuge besteht Versicher ungsschutz auch für Fahrte n mit Zulassungsbehör de nach Entfernung des Stempels - auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - sowi e Fahrten zur Durchführung der Zulassungsbehör de nach Entfernung des Stempels - auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - sowi e Fahrten zur Durchf ührung der (3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtver sicherung und bei m Schutzbr ief für die in ungestempelten Kennzeichen, die i m Zusammenhang mit dem Zulassungs verfahren innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewie senen Hauptuntersuchung, Sicherheitspr üfung oder Abgasuntersuchung und F ahrten mit Fahrzeugen 24 genannten F ahrzeuge besteht Versicher ungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die i m Zusammenhang mit dem Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezir ks ausgeführt werden. Als derartige Fahrten gelten insbes ondere Fahrte n mit vorübergehend stillgeleg ten Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung und F ahrten mit Fahrzeugen Zulassungsverfahren innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezir ks und eines angrenzenden Bezir ks ausgeführt werden. Als Fahrzeugen zur Abstempelung des Kenn zeichens, Rüc kfahrt en von der Zulassungsbehör de nac h Entfernung des Stempels - auch mit endgültig derartige Fahrten gelten insbesondere Fahrten mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen zur Abstempelung des Kennzeichens, Rückfahrten von der stillgelegten Fahrzeugen - sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheit sprüfung oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit Fahrzeugen Zulassungsbehör de nach Entfernung des Stempels - auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - sowi e Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit Fahrzeugen Übergabe in elektronischer Form: (gemäß 7 Abs. 1 VVG Textform ausreichend) Problem: Rechtzeitigkeit! - , CD-ROM (individuell oder vorgefertigt) Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 26
27 (2) (2) Prozessablauf Policenmodell + Verzichtserklärung VN unterschreibt Verzicht auf Verbraucherinformation Aushändigung des VS + Verbraucherinformation Antrag des VN Prüfung durch VR Annahme durch VR Verzicht 1 Begin n des Versich erungsschutzes Antrag 1 Beginn des Versicherungsschutzes 1 Beginn des Versich erung sschut zes 1 Begin n des Versich erungsschutzes 1 Beginn des Versicherung sschutzes (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicher ungsscheines durch Zahl ung des Beitrages und der Versicherungssteuer, j edoch nicht vor dem ver einbarten Zeitpunkṫ (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicher ungsscheines durch Zahl ung des Beitrages und der Versicherungssteuer, j edoch nicht vor dem ver einbarten Zeitpunkt. (2) Sol l der Versicher ungsschutz schon vor Einlösung des (2) Sol l der Versicher ungsschutz schon vor Einlösung des Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusag e des Versicher ers oder der hi erzu bevoll mächtigten Personen ( vorläufige Deckung). 1 Beginn des Versich erung sschut zes Versicher ers oder der hi erzu bevoll mächtigten Personen ( vorläufige Deckung). (3) Die Aushändigung der zur behör dlichen Zulassung notwendigen Versicher ungsbestätigung gilt nur für die Kraftfahrzeughaftpflichtver sicherung und bei m Autoschutzbrief für die i n 24 genannten Fahrzeuge als Zusage einer vor läufigen Deckung. (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Einl ösung des Versicher ungsscheines durch Zahl ung des Beitrages und der Versicherungssteuer, j edoch nicht vor dem Police (3) Die Aushändigung der zur behör dlichen Zulassung notwendigen Versicher ungsbestätigung gilt nur für die Kraftfahrzeughaftpfl ichtver sicherung und bei m Autoschutzbrief für die i n 24 genannten F ahrzeuge als Zusage einer vor läufigen Deckung. (3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpfl ichtver sicherung und beim Schutzbr ief für die in ver einbarten Zeitpunkt. (2) Sol l der Versicher ungsschutz schon vor Einl ösung des (3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpfl ichtver sicherung und beim Schutzbr ief für die in 24 genannten F ahrzeuge besteht Versicher ungsschutz auch für Fahrten mit 24 genannten F ahrzeuge besteht Versicher ungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, di e i m Zusammenhang mit dem Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusag e des Versicher ers oder der hi erzu bevoll mächtigten Personen ( vorläufige Deckung). ungestempelten Kennzeichen, di e i m Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhal b des auf dem Kennzeichen ausgewi esenen Zulassungsverfahren innerhal b des auf dem Kennzeichen ausgewi esenen Zulassungsbezir ks und eines angrenzenden Bezir ks ausgeführt werden. Als (3) Die Aushändigung der zur behör dlichen Zulassung notwendigen Zulassungsbezir ks und eines angrenzenden Bezir ks ausgeführt werden. Als derartige Fahrten gelten insbesondere Fahrten mit vorübergehend stillgelegten derartige Fahrten gelten insbesondere Fahrten mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen zur Abstempelung des Kennzeichens, R ückfahr ten von der Versicher ungsbestätigung gilt nur für die Kraftfahrzeughaftpfli chtver sicherung und bei m Autoschutzbrief für die i n 24 genannten F ahrzeuge als Zusage einer Fahrzeugen zur Abstempelung des Kennzeichens, R ückfahr ten von der Zulassungsbehör de nach Entfernung des Stempels - auch mit endgültig Zulassungsbehör de nach Entfernung des Stempels - auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - sowi e Fahrten zur Durchführung der vor läufigen Dec kung. (3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtver sicherung und beim Schutzbr ief für die in 24 genannten Fahrzeuge besteht Versicher ungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, di e i m Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhal b des auf dem Kennzeichen ausgewi esenen Zulassungsbezir ks und eines angrenzenden Bezir ks ausgeführt werden. Als derartige Fahrten gelten insbesondere Fahrten mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen zur Abstempelung des Kennzeichens, R ückfahrten von der Zulassungsbehör de nach Entfernung des Stempels - auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - sowi e Fahrten zur Durchführung der (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicher ungsscheines durch Zahl des Beitrages und der Versicherungssteuer, j edoch nicht vor dem stillgelegten Fahrzeugen - sowi e Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit Fahrzeugen Hauptuntersuchung, Sicherheitspr üfung oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit Fahrzeugen rsicherungsschei nes dur ch Zahl ung des Beitr ages und der Versicherungssteuer, jedoch nicht vor dem ver einbarten Zeitpunkt. ver einbarten Zeitpunkt. rsicherungsschei nes dur ch Zahl ung des Beitr ages und der Versicherungssteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. (2) Sol l der Versicher ungsschutz schon vor Einlösung des Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des Versicher ers oder der hi erzu bevoll mächtigten Personen ( vorläufige Deckung). (3) Die Aushändigung der zur behör dlichen Zulassung notwendigen Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit Fahrzeugen Versicher ungsbestätigung gilt nur für die Kraftfahrzeughaftpfl ichtver sicherung und bei m Autoschutzbrief für die i n 24 genannten Fahrzeuge als Zusage einer vor läufigen Deckung. (3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtver sicherung und beim Schutzbr ief für die in 24 genannten Fahrzeuge besteht Versicher ungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, di e i m Zusammenhang mit dem Zulassungs verfahren innerhal b des auf dem Kennzeic hen ausgewi esenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezir ks ausgeführt werden. Als derartige Fahrten gelten insbesondere Fahrten mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen zur Abstempelung des Kennzeichens, R ückfahrten von der Zulassungsbehör de nach Entfernung des Stempels - auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - sowi e Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit Fahrzeugen 14 Tage Widerrufsrecht gemäß 8 VVG Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 27
28 Prozessablauf: VR macht Angebot und VN nimmt an Versicherungs- Vorschlag (unverbindlich) Antrag durch VR + Police + Infos Annahme durch VN (evtl. durch Zahlung) Vorschlag Prüfung d. VR Antrag Annahme 1 Beginn des Versich erung sschut zes Antrag 1 Begin n des Versich erungsschutzes 1 Beginn des Versicherung sschutzes (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicher ungsscheines durch Zahl ung des Beitrages und der Versicherungssteuer, j edoch nicht vor dem ver einbarten Zeitpunkṫ (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicher ungsscheines durch Zahl ung des Beitrages und der Versicherungssteuer, j edoch nicht vor dem ver einbarten Zeitpunkt. (2) Sol l der Versicher ungsschutz schon vor Einlösung des Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusag e des Versicher ers oder der hi erzu bevoll mächtigten Personen ( vorläufige Deckung). 1 Beginn des Versich erung sschut zes 1 Beginn des Versicherungsschut zes Vorschlag (2) Sol l der Versicher ungsschutz schon vor Einlösung des Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des Versicher ers oder der hi erzu bevoll mächtigten Personen ( vorläufige Deckung). (3) Die Aushändigung der zur behör dlichen Zulassung notwendigen Versicher ungsbestätigung gilt nur für die Kraftfahrzeughaftpfl ichtver sicherung und (3) Die Aushändigung der zur behör dlichen Zulassung notwendigen Versicher ungsbestätigung gilt nur für die Kraftfahrzeughaftpflichtver sicherung und bei m Autoschutzbrief für die i n 24 genannten Fahrzeuge als Zusage einer vor läufigen Deckung. (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Einl ösung des Versicher ungsscheines durch Zahl ung des Beitrages und der Versicherungssteuer, j edoch nicht vor dem Police bei m Autoschutzbrief für die i n 24 genannten F ahrzeuge als Zusage einer vor läufigen Deckung. (3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpfl ichtver sicherung und beim Schutzbr ief für die in 24 genannten F ahrzeuge besteht Versicher ungsschutz auch für Fahrten mit ver einbarten Zeitpunkt. (2) Sol l der Versicher ungsschutz schon vor Einl ösung des (3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpfl ichtver sicherung und beim Schutzbr ief für die in 24 genannten F ahrzeuge besteht Versicher ungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, di e i m Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhal b des auf dem Kennzeichen ausgewi esenen Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des Versicher ers oder der hi erzu bevoll mächtigten Personen ( vorläufige Deckung). ungestempelten Kennzeichen, di e i m Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhal b des auf dem Kennzeichen ausgewi esenen Zulassungsbezir ks und eines angrenzenden Bezir ks ausgeführt werden. Als derartige Fahrten gelten insbesondere Fahrten mit vorübergehend stillgelegten (3) Die Aushändigung der zur behör dlichen Zulassung notwendigen Versicher ungsbestätigung gilt nur für die Kraftfahrzeughaftpfli chtver sicherung und Zulassungsbezir ks und eines angrenzenden Bezir ks ausgeführt werden. Als derartige Fahrten gelten insbesondere Fahrten mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen zur Abstempelung des Kennzeichens, R ückfahr ten von der Zulassungsbehör de nach Entfernung des Stempels - auch mit endgültig bei m Autoschutzbrief für die i n 24 genannten F ahrzeuge als Zusage einer vor läufigen Dec kung. Fahrzeugen zur Abstempelung des Kennzeichens, R ückfahr ten von der Zulassungsbehör de nach Entfernung des Stempels - auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - sowi e Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitspr üfung oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit (3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtver sicherung und beim Schutzbr ief für die in 24 genannten Fahrzeuge besteht Versicher ungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, di e i m Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhal b des auf dem Kennzeichen ausgewi esenen Zulassungsbezir ks und eines angrenzenden Bezir ks ausgeführt werden. Als derartige Fahrten gelten insbesondere Fahrten mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen zur Abstempelung des Kennzeichens, R ückfahrten von der Zulassungsbehör de nach Entfernung des Stempels - auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - sowi e Fahrten zur Durchführung der stillgelegten Fahrzeugen - sowi e Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit Fahrzeugen Fahrzeugen Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit Fahrzeugen (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicher ungsscheines durch Zahl des Beitrages und der Versicherungssteuer, j edoch nicht vor dem ver einbarten Zeitpunkt (2) Sol l der Versicher ungsschutz schon vor Einlösung des Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des rsicherungsschei nes dur ch Zahl ung des Beitr ages und der Versicherungssteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. 1 Beginn des Versicherungsschut zes Annahme rsicherungsschei nes dur ch Zahl ung des Beitr ages und der Versicherungssteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Versicher ers oder der hi erzu bevoll mächtigten Personen ( vorläufige Deckung). (3) Die Aushändigung der zur behör dlichen Zulassung notwendigen Versicher ungsbestätigung gilt nur für die Kraftfahrzeughaftpfl ichtver sicherung und bei m Autoschutzbrief für die i n 24 genannten Fahrzeuge als Zusage einer vor läufigen Deckung. (3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtver sicherung und beim Schutzbr ief für die in 24 genannten Fahrzeuge besteht Versicher ungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, di e i m Zusammenhang mit dem Zulassungs verfahren innerhal b des auf dem Kennzeic hen ausgewi esenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezir ks ausgeführt werden. Als derartige Fahrten gelten insbesondere Fahrten mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen zur Abstempelung des Kennzeichens, R ückfahrten von der Zulassungsbehör de nach Entfernung des Stempels - auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - sowi e Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit Fahrzeugen Problem: VN gibt subjektiv 2 Erklärungen ab 14 Tage Widerrufsrecht gemäß 8 VVG Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 28 (2) (2)
29 (2) Stellvertretermodell Aushändigung der Verbraucherinformation an den Versicherungsmakler Aushändigung des VS Antrag des VM Prüfung durch VR Annahme durch VR Antrag 1 Begin n des Versich erungsschutzes Police 1 Begin n des Versich erungsschutzes (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicher ungsscheines durch Zahl des Beitrages und der Versicherungssteuer, j edoch nicht vor dem ver einbarten Zeitpunkt. (2) Sol l der Versicher ungsschutz schon vor Einlösung des Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des rsicherungsschei nes dur ch Zahl ung des Beitr ages und der Versicherungssteuer, jedoch nicht vor dem ver einbarten Zeitpunkt. Versicher ers oder der hi erzu bevoll mächtigten Personen ( vorläufige Deckung). (3) Die Aushändigung der zur behör dlichen Zulassung notwendigen Versicher ungsbestätigung gilt nur für die Kraftfahrzeughaftpfl ichtver sicherung und bei m Autoschutzbrief für die i n 24 genannten Fahrzeuge als Zusage einer vor läufigen Deckung. (3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtver sicherung und beim Schutzbr ief für die in 24 genannten Fahrzeuge besteht Versicher ungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, di e i m Zusammenhang mit dem Zulassungs verfahren innerhal b des auf dem Kennzeic hen ausgewi esenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezir ks ausgeführt werden. Als derartige Fahrten gelten insbesondere Fahrten mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen zur Abstempelung des Kennzeichens, R ückfahrten von der Zulassungsbehör de nach Entfernung des Stempels - auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - sowi e Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit Fahrzeugen 1 Beginn des Versich erung sschut zes 1 Beginn des Versicherung sschutzes (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicher ungsscheines durch Zahl ung des Beitrages und der Versicherungssteuer, j edoch nicht vor dem 1 Beginn des Versich erungsschut zes (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicher ungsscheines durch Zahl ung des Beitrages und der Versicherungssteuer, j edoch nicht vor dem ver einbarten Zeitpunkṫ ver einbarten Zeitpunkt. (2) Sol l der Versicher ungsschutz schon vor Einlösung des (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicherungsscheines durch Zahl des Beitrages und der Versicherungssteuer, jedoch nicht vor dem Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusag e des Versicher ers oder der hi erzu bevoll mächtigten Personen ( vorläufige Deckung). 1 Beginn des Versich erung sschut zes ver einbarten Zeitpunkt. (2) Sol l der Versicher ungsschutz schon vor Einlösung des Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des Versicher ers oder der hi erzu bevoll mächtigten Personen ( vorläufige Deckung). (3) Die Aushändigung der zur behör dlichen Zulassung notwendigen Versicher ungsbestätigung gilt nur für die Kraftfahrzeughaftpfl ichtver sicherung und (3) Die Aushändigung der zur behör dlichen Zulassung notwendigen Versicher ungsbestätigung gilt nur für die Kraftfahrzeughaftpflichtver sicherung und bei m Autoschutzbrief für die i n 24 genannten Fahrzeuge als Zusage einer vor läufigen Deckung. (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Einl ösung des Versicher ungsscheines durch Zahl ung des Beitrages und der Versicherungssteuer, j edoch nicht vor dem 1 Beginn des Versicherung sschutzes (2) Sol l der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des bei m Autoschutzbrief für die i n 24 genannten F ahrzeuge als Zusage einer vor läufigen Deckung. (3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpfl ichtver sicherung und beim Schutzbr ief für die in ver einbarten Zeitpunkt. (2) Sol l der Versicher ungsschutz schon vor Einl ösung des (1) Der Versicherungsschutz b eg innt mit Ein lösung des Versicher ungsscheines durch Zahlung des Beitrages und der Versicherungssteuer, j edoch nicht vor dem ver einbarten Zeitpun kt. Versicher ers oder der hi erzu bevoll mächtigten Personen ( vorläufige Deckung). (3) Die Aushändigung der zur behör dlichen Zulassung notwendigen Versicher ungsbestätigung gilt nur für die Kraftfahrzeughaftpfl ichtver sicherung und (3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpfl ichtver sicherung und beim Schutzbr ief für die in 24 genannten F ahrzeuge besteht Versicher ungsschutz auch für Fahrten mit 24 genannten F ahrzeuge besteht Versicher ungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, di e i m Zusammenhang mit dem Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des Versicher ers oder der hi erzu bevoll mächtigten Personen ( vorläufige Deckung). ungestempelten Kennzeichen, di e i m Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhal b des auf dem Kennzeichen ausgewi esenen Zulassungsverfahren innerhal b des auf dem Kennzeichen ausgewi esenen Zulassungsbezir ks und eines angrenzenden Bezir ks ausgeführt werden. Als (3) Die Aushändigung der zur behör dlichen Zulassung notwendigen (2) Soll der Versicher ungsschutz schon vor Einlösung des Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer beso nderen Zusage des bei m Autoschutzbrief für die in 24 genannten F ahrzeuge als Zusage einer vor läufigen Deckung. (3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtver sicherung und beim Schutzbrief für die in 24 genannten F ahrzeuge besteht Versicher ungsschutz auch für Fahrten mit Zulassungsbezir ks und eines angrenzenden Bezir ks ausgeführt werden. Als derartige Fahrten gelten insbesondere Fahrten mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen zur Abstempelung des Kennzeichens, R ückfahr ten von der Versicher ungsbestätigung gilt nur für die Kraftfahrzeughaftpfli chtver sicherung und bei m Autoschutzbrief für die i n 24 genannten F ahrzeuge als Zusage einer ungestempelten Kennzeichen, di e i m Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhal b des auf dem Kennzei chen ausgewi esenen derartige Fahrten gelten insbesondere Fahrten mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen zur Abstempelung des Kennzeichens, R ückfahr ten von der Zulassungsbehör de nach Entfernung des Stempels - auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - sowi e Fahrten zur Durchführung der vor läufigen Dec kung. (3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtver sicherung und beim Schutzbr ief für die in 24 genannten Fahrzeuge besteht Versicher ungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, di e i m Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhal b des auf dem Kennzeichen ausgewi esenen Zulassungsbezir ks und eines angrenzenden Bezir ks ausgeführt werden. Als derartige Fahrten gelten insbesondere Fahrten mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen zur Abstempelung des Kennzeichens, R ückfahrten von der Zulassungsbehör de nach Entfernung des Stempels - auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - sowi e Fahrten zur Durchführung der Versicher ers oder der hierzu be vollmächtigten Personen (vorläufige Dec kung). (3) Die Aushändig ung der zur behör dlichen Zulassung notwendig en Versicher ungsbestätigung gilt nur für die Kraftfahrzeughaftpflichtver sicherung und bei m Autoschutz brief für die i n 24 genannten Fahrzeuge als Zusage einer vor läufigen Deckung. Zulassungsbezir ks und eines angrenzenden Bezir ks ausgeführt werden. Als derartige Fahrten gelten insbesondere Fahrten mit vorübergehend stillgelegten Zulassungsbehör de nach Entfernung des Stempels - auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - sowi e Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit Fahrzeugen Hauptuntersuchung, Sicherheitspr üfung oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit Fahrzeugen (3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und bei m Schutzbrief für die in 24 genannten Fahrzeuge best eht Versicher ungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die im Zusammenhang mit dem Zulassungs verfahren innerhal b des auf dem Kennzeic hen ausgewi esenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks ausgeführt werden. Als derartige Fahrten gelten insbes ondere Fahrt en mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen zur Abstempelung des Kennzeichens, R ückfahr ten von der Zulassungsbehör de nach Entfernung des Stempels - auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - sowie F ahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuc hung und Fahr ten mit Fahrzeugen Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit Fahrzeugen Fahrzeugen zur Abstempelung des Kennzeichens, R üc kfahr ten von der Zulassungsbehör de nach Entfernung des Ste mpels - auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheits prüfung oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit Fahrzeugen Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 29
30 Einleitung Vermittlertypen Pflichten Rechtsfolgen Haftungsbeschränkung Abschließende Betrachtung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 30
31 Begriffsbestimmungen Versicherungsvermittler Versicherungsvertreter Versicherungsmakler Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 31
32 Versicherungsvertreter Gewerbsmäßig Vermittlung od. Abschluss von Versicherungsverträgen Auftraggeber: Versicherer od. Versicherungsvertreter Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 32
33 Versicherungsmakler Gewerbsmäßig Vermittlung od. Abschluss von Versicherungsverträgen Für den Auftraggeber, aber nicht für Versicherer od. Versicherungsvermittler Problem: Anscheinsmakler Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 33
34 Sonstige Versicherungsmehrfachvertreter Maklerpool Assekuradeure Tippgeber Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 34
35 Tippgeber Die Tätigkeit eines Tippgebers, die darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potenziellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen herzustellen Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 35
36 Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 36
37 Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 37
38 Versicherungsvermittlung Was ist Versicherungsvermittlung? Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 38
39 LG Hamburg Urteil vom (408 O 95/09) Es liegt eine Versicherungsvermittlungstätigkeit und nicht lediglich ein bloßes Tippgeben vor, wenn der Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer konkret gegen Entgelt beschafft wird, auf der Webseite eine Konkretisierung für bestimmte Produkte mit besonders günstigen Konditionen stattfindet und für den Kunden die Möglichkeit eines Online-Abschlusses für konkrete Produkte offeriert wird, so dass nicht nur Kontaktdetails weitergegeben werden. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 39
40 LG Hamburg Urteil vom (408 O 95/09) Frage: Was ist Versicherungsvermittlung? Antwort: 59 VVG (-) 34d GewO (-) VersVermV (-) InfoV (-) VAG (-) Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 40
41 EU-Vermittlerrichtlinie Versicherungsvermittlung: das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 41
42 Keine Vermittlung Art. 2 Abs. 3: Die beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, sofern diese Tätigkeit nicht zum Ziel hat, den Kunden beim Abschluss oder der Handhabung eines Versicherungsvertrags zu unterstützen oder die berufsmäßige Verwaltung der Schadensfälle eines Versicherungsunternehmens oder die Schadensregulierung und Sachverständigenarbeit im Zusammenhang mit Schadensfällen gelten ebenfalls nicht als Versicherungsvermittlung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 42
43 LG Wiesbaden Urteil vom (11 O 8/08) Gegen 34 d GewO verstoßende und unlautere Versicherungsvermittlung in Supermärkten. Anspruch aus 3, 4 Nr. 11 i. V. m. 34 d GewO, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Auch hier Abgrenzung Tippgeber / Vermittler. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 43
44 LG Wiesbaden Urteil vom (11 O 8/08) Vermittler, weil: Werbung unter eigenen Logo für VP Jahresprämie eingezogen PIN-Nummer an die Kunden vergeben Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 44
45 Pseudomakler 59 Abs. 3 S. 2 VVG Der Pseudomakler ist wie ein Makler verpflichtet, ihn treffen also auch die Pflichten, die der Makler nach Abschluss eines Vertrages zu erfüllen hat. [Hans OLG Urteil v U 118/10] Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 45
46 Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 46
47 Einleitung Vermittlertypen Pflichten Rechtsfolgen Haftungsbeschränkung Abschließende Betrachtung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 47
48 Pflichten Die Pflichten des Versicherungsmaklers Die Pflichten des Versicherungsvertreters Erweiterung der Pflichten durch die EU-Vermittlerrichtlinie Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 48
49 Zustandekommen des Maklervertrag Ausdrücklich od. Konkludent Geschäftsbesorgungsvertrag Mit dienst- und werkvertraglichen Elementen Dauerschuldverhältnis Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 49
50 Die Pflichten des Versicherungsmaklers BGH 94, 356 Generelle Pflichten Pflichten vor Abschluss des VV Pflichten bei Abschluss des VV Pflichten nach Abschluss des VV Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 50
51 Generelle Pflichten Interessenwahrnehmungspflicht Aufklärungspflicht Beratungspflicht Erkundigungs- und Informationspflicht Weisungsfolgepflicht Auskunfts-, Rechenschafts- und Benachrichtigungspflichten Herausgabe- und Weiterleitungspflichten Verschwiegenheitspflicht Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 51
52 Beispiel: Vermittlung von unbezahlbarer Versicherung (LG Aachen , VersR 2003, 1440) Vermittlung eines Luftfahrtversicherers ohne Zulassung (Hanseatische OLG , VersR 2002, 1507) Abtretung von Zahlungsansprüchen aus Handelsvertretervertrag (BGH VIII ZR 53/09) Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 52
53 Grenzen der generellen Pflichten Der Versicherungsmakler, der sich einem privat krankenversicherten Kunden gegenüber verpflichtet hatte, die Zweckmäßigkeit seines Versicherungsschutzes und die Prämiengestaltung zu überprüfen, war im Jahr 2002 noch nicht gehalten, bei seiner Prüfung eine etwaige künftige Rechtsänderung zu berücksichtigen, durch die Alterungsrückstellungen beim Wechsel des Krankenversicherungsunternehmens übertragbar wurden. (BGH Beschluss vom 27. Mai III ZR 231/08) Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 53
54 Pflichten vor Abschluss des VM Betätigungspflicht Risikoanalyse Entwicklung eines Deckungskonzepts Nachfragen Risiko von sich aus untersuchen Auswahl des Versicherers Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 54
55 Beispiel: Deckungssumme Sach / Versicherungswert 1914 Vermögenschadenhaftpflicht Sicherungskonzept Hinweispflicht bei Antragsfragen Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 55
56 Auswahl des Versicherers Versicherungsmarkt auf die bestmöglichen Angebote untersuchen Konkrete Angebote diverser Versicherer einholen Prüfen und vergleichen Bestmöglicher und günstigster VS Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 56
57 Beispiel: Erweiterte Wohngebäudeklausel Zeckenklausel Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 57
58 Pflichten bei Abschluss des VV Pflicht zur Auskunft und Rechenschaft Pflicht zur Weiterleitung erlangter Papiere Prüfungspflicht hinsichtlich Police Deckungsnote Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 58
59 Pflichten nach Abschluss des VV Ständige aktive und unaufgeforderte Betreuung Anpassungsbedarf durch Änderungen Bestehende Deckung mit divergierenden Angeboten im Markt vergleichen Abwicklung im Versicherungsfall Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 59
60 Beispiel: Fehlender Versicherungsschutz in der Filmversicherung Ausfalldeckung in der PHV OLG Frankfurt [ Az. 7 U 68/05] Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 60
61 Fristen in der Unfallversicherung Der in die Abwicklung eines Unfallschadens eingeschaltete Versicherungsmakler muss den Versicherungsnehmer regelmäßig auf die Frist zur ärztlichen Feststellung einer Invalidität und ihrer Geltendmachung gegenüber dem Versicherer nach 7 I (1) AUB (1994) hinweisen, wenn für ihn erkennbar ist, dass Ansprüche wegen Invalidität gegen den Unfallversicherer ernsthaft in Betracht kommen. [BGH Urteil vom 16. Juli III ZR 21/09] Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 61
62 Pflichten des Versicherungsvertreters Grundsatz: Keine eigene Haftung des Versicherungsvertreters Ausnahme: - Inanspruchnahme von Vertrauen - Wirtschaftliche Herrschaft Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 62
63 EU-Vermittlerrichtlinie GewO VersVermV VVG Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 63
64 GewO 34d GewO als Grundvorschrift für Versicherungsvermittler Gewerbsmäßige Tätigkeit Ausnahmen Auswirkungen Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 64
65 34d GewO als Grundvorschrift Angemessene Qualifikation Berufshaftpflichtversicherung Geordnete Vermögensverhältnisse Guter Leumund Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 65
66 Gewerbsmäßige Tätigkeit Vermittlungstätigkeit muss gewerbsmäßig ausgeübt werden Erlaubnispflicht nur für selbstständige Vermittler Nicht für Angestellte Nicht für gewerberechtliche Bagatelle Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 66
67 Möglichkeit der Befreiung Produktakzessorisch 34d Abs. 3 GewO Ausschließlichkeitsvertreter 34d Abs. 4 GewO Erlaubnis eines anderen Mitgliedstaates 34d Abs. 5 GewO Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 67
68 Ausnahmen nach 34d Abs. 9 GewO Kredit-, Kreditkartenvermittler (z. B. Arbeitslosigkeitsversicherung); Brillenhändler (z. B. Kaskoversicherung); Reifenhändler (z. B. Reifenversicherung); Versandhandel (z. B. Garantieversicherung zur Verlängerung der Gewährleistung); Textilhändler (z. B. Garantieversicherung für weiße und graue Ware); Elektrohändler (z. B. Garantie- und Reparaturversicherung); Fahrradhändler (z. B. Unfallversicherung gegen Fahrradunfälle); Reisebüros (z. B. Reiserücktrittsversicherung) Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 68
69 Auswirkung der Einschaltung eines Vermittlers auf die Pflichten des Versicherers nach VAG Zusammenarbeit nur noch mit Vermittlern die entweder Mit Erlaubnis Auf Antrag von Erlaubnis befreit Ohne Antrag erlaubnisfrei tätig mit Zahlungssicherung Zuverlässig Geordnete Vermögensverhältnisse Qualifikation Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 69
70 Auswirkung der Einschaltung eines Vermittlers auf die Pflichten des Versicherers nach VVG Der VN muss nur 1x beraten werden Versicherungsvertreter Versicherungsmakler Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 70
71 VersVermV Haftpflichtversicherung Informationspflichten Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 71
72 Information nach 11 Versicherungsvermittlungsverordnung - VersVermV 1. Firma und Anschrift: 2. Status des Vermittlers nach Gewerbeordnung. 3. Hinweis Register: 4. Hinweis: Beteiligungen von über 10% 5. Hinweis: Schlichtungsstellen für außergerichtliche Streitbeilegung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 72
73 Vermögensschadenhaftpflichtversicherung 1. Die Haftpflichtversicherung muss für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten. 2. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Ver sicherungsunternehmen genommen werden. 3. Die Mindestversicherungssumme beträgt: Euro für jeden Versicherungsfall Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 73
74 VVG Beratung Beratungsgrundlage Dokumentation Neue Anspruchsgrundlage Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 74
75 Beratungs- und Dokumentationspflichten Beratungsgrundlage Beratungs- und Dokumentationspflichten Weitere Bestimmungen Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 75
76 Beratungsgrundlage 60 Abs. 1 VVG Markt- und Informationsgrundlage Marktuntersuchung ist zwingende Voraussetzung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 76
77 Vereinbarungsmöglichkeiten 60 Absatz 2 Satz 1 VVG Eingeschränkten Vertragsauswahl 60 Absatz 3 VVG Verzicht Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 77
78 Beratungs- und Dokumentationspflichten 61 VVG Wünsche und Bedürfnisse Umfang der Beratung Gründe für den erteilten Rat angeben Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 78
79 Umfang der Beratung Kriterien ( 61 Abs. 1 VVG) Schwierigkeit der Versicherung Person des VN Höhe der Prämie Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 79
80 Dokumentation Dokumentation der Beratung Beratungsprotokoll Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 80
81 Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 81
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Update im Vermittlerrecht Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Johannsen Rechtsanwälte Hamburg Registrierte Vermittler (Stand April 2010) Vermittlertyp Gebundene Vertreter 34d Abs. 4 GewO Andere
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Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht olivermeixner@kanzlei-johannsen.de www.kanzlei-johannsen.de Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Versicherungsrecht Hamburg 10.06.2011 Oliver Meixner
1 Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
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