Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen
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- Gabriel Flater
- vor 7 Jahren
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1 Bundeseinheitliche Weiterbildungsprüfung der Industrie- und Handelskammern Lösungshinweise Geprüfte/-r Fachwirt/-in Handlungsbereich Prüfungstag 29. April 2015 Lebensversicherungen und Betriebliche Altersversorgung Produktmanagement für Versicherungs- und Finanzprodukte L
2 Bundeseinheitliche Weiterbildungsprüfung Hinweise für den Korrektor: Die folgenden Lösungen sind lediglich Lösungshinweise und keine Musterlösungen. Sie sollen nur den Rahmen der zu erwartenden Prüfungsleistung abstecken. Der Korrektor ist durch die hier aufgeführten Lösungshinweise in seinem Bewertungsspielraum nicht eingeengt. Bei Aufgaben, die eine Aufzählung von n-fakten zur Lösung erfordern, werden nur die ersten n-fakten gewertet. Alle darüber hinausgehenden Aufzählungen werden gestrichen. Bei Berechnungen sollen Folgefehler berücksichtigt werden und somit nicht zum Punktabzug führen. Der leichteren Lesbarkeit wegen geben wir in den Aufgaben/Texten der männlichen Form den Vorzug. Mit diesem einfacheren sprachlichen Ausdruck sind selbstverständlich immer Männer und Frauen gemeint. Die Aufgaben mit Lösungsvorschlägen können von den Industrie- und Handelskammern oder Dritten nach einer Frist von sechs Monaten direkt bestellt werden bei: W. Bertelsmann Verlag GmbH & Co. KG, Service-Center DIHK, Postfach , Bielefeld Tel.: 0521/ , Fax: 0521/ ,
3 aufgabe 1 Sie sind Mitarbeiter der Aus- und Weiterbildungsabteilung der PROXIMUS Versicherung AG. Sie sollen für die Auszubildenden eine Schulung zum Thema Berufe in der Berufsunfähigkeitsversicherung vorbereiten. a) Geben Sie die Einteilung der PROXIMUS Versicherung AG in Berufsgruppen bei Berufsunfähigkeitsversicherungen nach Tarif S 34 der Bedingungen an. Nennen Sie auch die jeweilige Auswirkung auf die Beitragshöhe. b) Erörtern Sie, welche Auswirkungen ein nach Vertragsabschluss erfolgender Berufswechsel/Tätigkeitswechsel auf den Vertrag hat. c) Geben Sie an, welcher Beruf nach einem Berufswechsel bei Eintritt eines Versicherungsfalles versichert ist. d) Die PROXIMUS Versicherung AG sieht in ihren Bedingungen eine Verweisung vor. Analysieren Sie, um welche Art von Verweisung es sich hier handelt und welche Rolle hierbei eine vor einem Berufswechsel ausgeübte berufliche Tätigkeit spielen wird. Lösungshinweise Aufgabe 1 [VO: 5 Absatz 2 Nr. 3] (6 Punkte) a) kaufmännischer Angestellter = Normaltarif Akademiker: minus 30 % vom Normaltarif handwerklich Tätige: plus 20 % vom Normaltarif b) Der Vertrag bleibt unverändert bestehen, auch wenn in eine risikoerheblichere Berufsgruppe gewechselt wird. Die PROXIMUS Versicherung AG ist zu einer Beitragsreduzierung nicht verpflichtet, wenn der Kunde in eine günstigere Berufsgruppe wechselt; eventuelle Kulanzentscheidung. keine Auswirkungen, wenn der Kunde in der gleichen Berufsgruppe verbleibt (6 Punkte) c) Versichert ist immer der zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübte Beruf in seiner konkreten Ausprägung. d) Abstrakte Verweisung: Die PROXIMUS Versicherung AG kann nur auf eine Tätigkeit verweisen, die aufgrund der Ausbildung und Erfahrung des Kunden ausgeübt werden kann. Diese Voraussetzung liegt bei einem früher ausgeübten Beruf regelmäßig vor. Somit bleibt nur der Nachweis, dass die Lebensstellung im neuen Beruf zumindest der bisherigen Lebensstellung entspricht. L Seite 3
4 aufgabe 2 Sie sind im Außendienst der PROXIMUS Versicherung AG tätig. Frau Kugler möchte als Versicherungsnehmerin bei Ihnen eine Kapitallebensversicherung abschließen. Die Beiträge sollen vom Konto ihres Mannes per Lastschrift eingezogen werden. a) 1. Stellen Sie fest, ab welchem Jahresbeitrag eine Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz erforderlich ist. 2. Informieren Sie Frau Kugler, warum im vorliegenden Fall eine Identifizierung notwendig ist und wer zu identifizieren ist. b) Zählen Sie acht Angaben auf, die bei einer Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz festgehalten werden müssen. c) Da Frau Kugler nur einen Führerschein dabei hat, schlägt sie vor, eine Kopie ihres Personalausweises per Post zu schicken. 1. Nehmen Sie Stellung zu diesem von Frau Kugler vorgeschlagenen Vorgehen. (4 Punkte) 2. Schlagen Sie Frau Kugler ein anderes von den Aufsichtsbehörden anerkanntes Identifizierungsverfahren vor. (2 Punkte) Lösungshinweise Aufgabe 2 [VO: 5 Absatz 2 Nr. 2] a) 1. Eine Identifizierung ist bei einem Jahresbeitrag über erforderlich. 2. Zu identifizieren ist Frau Kugler als Versicherungsnehmerin. Die Abbuchung der Beiträge von einem fremden Konto ermöglicht keinen Verzicht auf Identifizierung ( 80e VAG; Angabe nicht erforderlich). b) vollständiger Name Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit Adresse Art des Ausweispapiers (Personalausweis, Pass) Nummer des gültigen Ausweispapiers ausstellende Behörde c) 1. Eine Identifizierung ist anhand des Ausweises nur in Gegenwart des Kunden vorzunehmen. Nur wenn der Kunde anwesend ist, kann geprüft werden, ob die auftretende Person mit derjenigen im Ausweispapier identisch ist. (4 Punkte) 2. Z. B.: Ein von den Aufsichtsbehörden anerkanntes Identifizierungsverfahren ist das von der Deutsche Post AG angebotene Post-Ident-Verfahren. (2 Punkte) Seite 4 L
5 aufgabe 3 Die PROXIMUS Lebensversicherung AG plant die Einführung eines neuen Tarifwerkes. Deshalb werden in der Abteilung für Produktentwicklung verschiedene Möglichkeiten der Überschussverwendung und die Darstellung von Modellrechnungen diskutiert. a) Nennen Sie vier mögliche Formen der Überschussverwendung und erläutern Sie diese. (16 Punkte) b) Geben Sie vier gesetzliche Vorgaben für Modellrechnungen (Beispielrechnungen) an, mit denen die zukünftige Entwicklung des Überschussguthabens dargestellt werden muss. (4 Punkte) Lösungshinweise Aufgabe 3 [VO: 5 Absatz 2 Nr. 2] a) Bonussystem (Summenzuwachs): Beim Bonussystem wird eine zusätzliche Versicherungsleistung für den Todesund/oder Erlebensfall gebildet. Verzinsliche Ansammlung: Hier wird ein Überschussguthaben gebildet, das sich weiterverzinst (wie ein Sparbuchguthaben). Dieser zusätzlich angesparte Betrag wird bei Vertragsende ausbezahlt. Beitragsverrechnung (Sofortverrechnung): Bei der Beitragsverrechnung ermäßigt sich durch die Verrechnung der Überschüsse mit der Beitragsbelastung die laufende Beitragszahlung. Dies ist insbesondere bei Risiko- und Berufsunfähigkeitsversicherungen üblich. Barauszahlung laufender Überschussanteile: Hier werden die Überschüsse schon vor der Fälligkeit der Versicherungsleistung ausgezahlt. Es wird also kein zusätzlicher/-s Versicherungsschutz oder Guthaben gebildet. Sofortbonus: Hier wird der jährliche Überschussanteil für eine zusätzliche Rente bzw. eine Erhöhung der Todesfallleistung verwendet. Die Bonusrente oder zusätzliche Todesfallleistung wird im Leistungsfall gezahlt und erhöht die garantierte Leistung. Abkürzung der Versicherungsdauer: Der Ablauftermin wird vorverlegt und damit die Fälligkeit der Erlebensfallleistung. Im Todesfall wird keine zusätzliche Leistung fällig. Die Überschüsse werden bis zur vorzeitigen Auszahlung in Form der verzinslichen Ansammlung angelegt. b) Z. B.: Rechnungsgrundlagen müssen zugrunde gelegt werden. Es müssen drei verschiedene Zinssätze dargestellt werden. (je Nennung 1 Punkt, max. 4 Punkte, je Erläuterung 3 Punkte, max. 12 Punkte, insgesamt max. Ein Hinweis muss angegeben sein, dass es sich nur um ein Rechenmodell handelt. 16 Punkte) L Seite 5
6 Ein Hinweis muss angegeben sein, dass (durch die Modellrechnung) keine vertraglichen Ansprüche entstehen. Beispielrechnungen müssen klar und verständlich abgefasst sein. Ein Hinweis muss gegeben sein, dass dem Modell fiktive Annahmen zugrunde liegen. Es muss eindeutig zwischen garantierten und nicht garantierten Leistungen unterschieden werden. Hinweis für den Korrektor: 154 VVG (4 Punkte) aufgabe 4 Sie sind im Außendienst der PROXIMUS Versicherungs AG tätig. Im Gespräch mit der Geschäftsleitung der Firma Dach GmbH kommen Sie auch auf das Thema bav zu sprechen. Der Geschäftsführer möchte von Ihnen detailliertere Informationen über die Insolvenzsicherung der bav erhalten und stellt Ihnen die nachfolgenden Fragen mit der Bitte um Beantwortung unter Nennung der jeweiligen Rechtsgrundlagen. a) Stellen Sie dar, wonach der Träger der Insolvenzsicherung die Umlagen kalkuliert. (6 Punkte) b) Erläutern Sie dem Geschäftsführer, in welchem Umfang Leistungen der bav seiner Mitarbeiter bei Insolvenz besichert sind. c) Beschreiben Sie drei Situationen, die den Sicherungsfall auslösen. (6 Punkte) Lösungshinweise Aufgabe 4 [VO: 5 Absatz 2 Nr. 1] a) Die Beitragsbemessung erfolgt auf Basis des Barwertes der entstandenen Insolvenzsicherungsleistungen im aktuellen Kalenderjahr zzgl. eines Betrages für die durch Insolvenz zu sichernden Anwartschaften (Differenz aus Barwert zum Ende des Wirtschaftsjahres und des vorangegangenen Wirtschaftsjahres), der Verwaltungskosten sowie sonstiger Kosten zur Gewährung der Leistungen und des Zuführungsbetrages des vom BaFin festgelegten Ausgleichsfonds, 10 Abs. 2 BetrAVG. b) Abgesichert sind nur gesetzlich unverfallbare Anwartschaften bis zum Dreifachen der monatlichen Bezugsgröße nach 18 SGB IV. Bei einer Entgeltumwandlung besteht in den ersten beiden Jahren nur eine Sicherung auf Leistungsanwartschaften, die auf Beiträgen beruhen, die nicht oberhalb von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung liegen. c) Ein Sicherungsfall liegt gemäß 7 Abs. 1 BetrAVG vor, wenn 1. über das Vermögen oder über den Nachlass des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist; 2. der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist; 3. der Pensions-Sicherungs-Verein einem außergerichtlichen Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens zugestimmt hat; (6 Punkte) Seite 6 L
7 4. bei vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. (6 Punkte) aufgabe 5 Sie sind Mitarbeiter der Vertragsabteilung der PROXIMUS Lebensversicherung AG. Sie erhalten von Ihrem Kunden, Herrn Jochen Bildstein, ein Schreiben bezüglich seiner beiden gekündigten Lebensversicherungen. Herr Bildstein ist mit den nach seinen Kündigungen erstatteten Summen nicht einverstanden. Von einem Bekannten hat er erfahren, dass er mit Verweis auf 169 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine deutlich höhere Erstattung fordern kann. Ansprüche diesbezüglich hat er seit der Auszahlung gegenüber der PROXIMUS Lebensversicherung AG bisher nicht geltend gemacht. Ihnen liegen zu den gekündigten Verträgen folgende Vertragsdaten vor: Erster Vertrag: Zweiter Vertrag: Tarif SK 310 Tarif S 36 Beitragssumme Beitragssumme (bis zur Kündigung) (bis zur Kündigung) Erstattung Erstattung 780 Vertragsabschluss Vertragsabschluss Kündigung zum Kündigung zum Deckungskapital Deckungskapital (zum Zeitpunkt der Kündigung) (zum Zeitpunkt der Kündigung) a) Beschreiben Sie die Rechtslage bezüglich der Rückkaufswerte aus beiden Verträgen und erläutern Sie, ob Herr Bildstein aus diesen Verträgen einen rechtlich begründeten Anspruch auf eine Nachzahlung hat. b) Erläutern Sie Ihrem Kunden, welche Zielsetzung der Gesetzgeber mit den gesetzlichen Neuregelungen des 169 VVG verfolgt. Lösungshinweise Aufgabe 5 [VO: 5 Absatz 2 Nr. 4] (15 Punkte) (5 Punkte) a) Für beide Verträge gilt: Erst bei ab 2008 geschlossenen Verträgen ist für die Berechnung des Rückkaufswertes die Regelung des 169 Abs. 3 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) maßgeblich. Eine rückwirkende Anwendung der Vorschrift auf vor dem 1. Januar 2008 geschlossene Verträge kommt ausweislich des gesetzgeberischen Willens nicht in Betracht. Herr Bildstein kann sich also hinsichtlich beider Verträge nicht auf den 169 VVG berufen. Für Altverträge muss demnach weiterhin nicht das gesamte Deckungskapital ausbezahlt werden. Bei Verträgen, die bis Ende 2007 abgeschlossen wurden, haben Versicherer nur mindestens die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals (Mindestrückkaufswert) auszubezahlen. L Seite 7
8 Dies bedeutet, dass Herrn Bildstein jeweils ein zu geringer Betrag ausbezahlt wurde, da beide Beträge geringer als die Hälfte des angegebenen Deckungskapitals und damit geringer als die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals waren. Die entsprechenden Differenzen sind zu ersetzen. Für den ersten Vertrag gilt ferner: Für den ersten Vertrag bestehen jedoch keine Erstattungsansprüche, da diese bereits verjährt sind. Ein eventueller Anspruch auf weitere Rückzahlungen verjährt laut Gesetz am Ende des dritten Jahres nach der Kündigung. Hinweis für den Korrektor: Oft wird auch anstatt des Deckungskapitals die eingezahlten Beiträge angegeben. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine Art Faustformel, nicht jedoch um die versicherungsmathematische und juristisch richtige Bezeichnung. b) Mit dieser Regelung musste der Gesetzgeber die höchstrichterlichen Entscheidungen umsetzen. Damit wird eine Mindesthöhe des Rückkaufswertes sichergestellt. Danach ist nämlich, im Gegensatz zur alten VVG-Regelung, auch bei einer Kündigung in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss (Frühstorno) regelmäßig ein positiver Betrag als Rückkaufswert vorhanden. (15 Punkte) (5 Punkte) Seite 8 L
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