Dienstvereinbarung über flexible Arbeitszeiten bei der Stadt Northeim unter Berücksichtigung der 1. Änderung vom 15. Juli 1998
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1 Dienstvereinbarung über flexible Arbeitszeiten bei der Stadt Northeim unter Berücksichtigung der 1. Änderung vom 15. Juli 1998 ( 9 Zeitkonto allgemein) Zwischen der Stadt Northeim -vertreten durch den Stadtdirektorund dem Gesamtpersonalrat -vertreten durch den Vorsitzendenwird gemäß der 66 und 78 des Nds. Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen vom 2. März 1994 in der jetzt geltenden Fassung folgende Dienstvereinbarung geschlossen: Präambel Die Flexibilisierung von Arbeitszeiten ist als ein Bestandteil auf dem Weg zu einem modernen Dienstleistungsunternehmen zu sehen. Gesamtpersonalrat und Dienststelle haben das gemeinsame Anliegen, die sich abzeichnenden Veränderungen und Anforderungen an ein modernes Dienstleistungsunternehmen durch Schaffung von Möglichkeiten eines Personaleinsatzes unter Beachtung der gültigen Rechtsvorschriften (Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge) und des jeweils vorhandenen Bedarfs mitzugestalten. Durch flexible Arbeitszeiten werden für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Möglichkeiten der Mitgestaltung zur eigenen Arbeitszeit und damit der besseren Vereinbarkeit von Arbeitszeit und Freizeit und von Familie und Beruf eröffnet. Gesamtpersonalrat und Dienststelle vertrauen auf einen verantwortlichen Umgang mit den neuen Arbeitszeitregelungen. 1 Geltungsbereich (1) Diese Dienstvereinbarung gilt für den Bereich der Dienststelle Stadtverwaltung Northeim. Sie regelt die bei der Dienststelle möglichen Arbeitszeitmodelle und deren Anwendung. (2) Die in dieser Dienstvereinbarung geregelten Arbeitszeitmodelle stellen einen Ausschließlichkeitskatalog dar, aus dem die Ämter das oder die für sie passende/n Modell/e auswählen. Es können mehrere Modelle nebeneinander existieren. Die Anwendung eines Modells kann sich auf die kleinstmögliche organisatorische Einheit beziehen. Auf einzelne Mitarbeiter/innen kann sich ein Modell jedoch nur aber dann beziehen, wenn keine organisatorische Notwendigkeit einer einheitlichen Arbeitszeit besteht. 2 Auswahl eines Arbeitszeitmodells/Beteiligung der Beschäftigten (1) Ein Arbeitszeitmodell wird in der Organisationseinheit durch mehrheitliche Entscheidungen der Mitarbeiter/innen einschließlich der Vorgesetzten unter Berücksichtigung der dienstlichen Bedürfnisse und der sich daraus ergebenden Anwesenheitserfordernisse ausgewählt. Ein gewähltes Arbeitszeitmodell gilt für alle davon betroffenen Mitarbeiter/innen für zunächst mindestens 1 Jahr.
2 (2) Die Ausgestaltung des Arbeitszeitmodells (insbesondere Ausgleich durch freie Tage usw.) erfolgt durch die jeweils betroffenen Mitarbeiter/innen. Bei Unstimmigkeiten entscheiden die Vorgesetzten in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung. 3 Dienst-, Schicht- und Einsatzpläne Für die Aufstellung von Dienst-, Schicht- und Einsatzplänen gilt, daß der Dienstplan mit den erforderlichen Schichten durch Abstimmung der Mitarbeiter/innen untereinander ausgefüllt und damit zum Einsatzplan wird. Bei Unstimmigkeiten entscheiden die Vorgesetzten. Der Einsatzplan muß rechtzeitig erstellt sein, bevor er in Kraft tritt (Kläranlage, Jugendherberge usw.). 4 Arbeitszeit der Auszubildenden Die Auszubildenden nehmen -wenn möglich- grundsätzlich an dem Arbeitszeitmodell teil, das in der Ausbildungseinheit gilt, sofern Jugendarbeitsschutz- und Ausbildungsvorschriften dem nicht entgegenstehen. 5 Beteiligung des Gesamtpersonalrates Das Mitbestimmungsverfahren in Fragen der Arbeitszeit wird wie folgt weiter ausgestaltet: Bei Einführung eines Arbeitszeitmodells aus dieser Dienstvereinbarung in einer Organisationseinheit wird der Gesamtpersonalrat darüber unterrichtet. 6 Grundsätze bei der Anwendung von flexiblen Arbeitszeiten Bei der Anwendung der Arbeitszeitmodelle sind folgende Grundsätze zu beachten: Während der festgelegten Sprechzeiten muß ausreichend Personal präsent sein, um einen optimalen Kundenservice zu gewährleisten. Auch außerhalb der Sprechzeiten sollte die amtsinterne und übergreifende Kommunikation in erforderlichem Umfang garantiert sein. 7 Modelle zur Flexibilisierung der Arbeitszeit Im Grundsatz gelten folgende Arbeitszeitmodelle: Gleitende Arbeitszeit -allgemein oder variabel- ( 8), darauf aufbauend: Zeitkonto allgemein ( 9) bzw. im Arbeiterbereich ( 10), Zeitliche Verlagerung von Arbeitszeiten im Arbeiterbereich ( 11), Variable Jahresarbeitszeit im Arbeiterbereich ( 12).
3 8 Gleitende Arbeitszeit -allgemein oder variabel- (1) Die Dauer der allgemeinen Kernzeit (Pflichtanwesenheitszeit) beträgt 26,5 Stunden pro Woche. Als allgemeine Kernzeit gilt grundsätzlich für die gesamte Stadtverwaltung folgende Festlegung: Montag bis Freitag vormittags: Uhr bis Uhr, Montag und Dienstag nachmittags: Uhr bis Uhr, Mittwoch nachmittags: Uhr bis Uhr, Donnerstag nachmittags: Uhr bis Uhr. Zwischen Uhr und Uhr ist die Zeit für eine Mittagspause von mindestens 30 Minuten vorzusehen. Die Beschäftigten haben aus folgenden Gründen das Zeiterfassungsgerät zu betätigen: a) beim Betreten oder Verlassen des Dienstgebäudes anläßlich des Arbeitsbeginns, des Arbeitsendes, bei Dienstgängen und einer Pause sowie b) innerhalb des Dienstgebäudes, wenn der Pausenraum aufgesucht werden soll. (2) Für private Erledigungen (Arztbesuche, Behördengänge usw.) sind die sich aus der gleitenden Arbeitszeit ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten (Gleitzeit, Zeitausgleich, Mittags- und sonstige Pausen) zu nutzen. Ausgenommen davon sind notwendige Arztbesuche während der Kernzeit. Sie sind durch ärztliche Bescheinigung zu belegen. (3) Bei Dienstreisen ist mit Ausnahme des An- bzw. Abreistages die jeweilige Sollarbeitszeit als Arbeitszeit zugrunde zu legen. Bei Teilzeitbeschäftigten ist bei ganztägigen Dienstreisen ebenfalls die für Vollzeitkräfte geltende Sollarbeitszeit zu werten. Darüber hinaus ist im Einzelfall bei Sonderveranstaltungen eine Anerkennung bis zur Höchstarbeitszeit von 12 Stunden möglich. (4) Bei Urlaub, Krankheit, Kuren, ganztägigem Sonderurlaub, ganztägige Dienst- oder Arbeitsbefreiung ist zur Arbeitszeitberechnung die für den jeweiligen Tag geltende Sollarbeitszeit zugrunde zu legen. Entsprechendes gilt bei verspäteter Aufnahme oder vorzeitiger Beendigung des Dienstes wegen akuter Erkrankung. (5) Zeiten, die als Arbeitszeiten gelten, aber nicht über die Zeiterfassungsanlage erfaßt sind (z.b. Außen- und Sitzungsdienst nach Ende der Dienstzeit pp.) sind von der Mitarbeiterschaft in einem Arbeitszeitkorrekturbeleg einzutragen und über die Amtsleitung der Personalabteilung abzugeben. (6) Die Sollarbeitszeit, die der Arbeitszeitberechnung zugrunde zu legen ist, beträgt für vollzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte montags, dienstags und donnerstags jeweils 8 Std. 40 Minuten, mittwochs 8 Std. 30 Minuten und freitags 5 Std. 30 Minuten, für vollzeitbeschäftigte Angestellte montags, dienstags und donnerstags jeweils 8 Std. 30 Minuten, mittwochs 8 Std. und freitags 5 Std. Für jede Teilzeitkraft ist die Sollarbeitszeit für die festgelegten Arbeitstage gesondert festzusetzen. (7) Die Beamtinnen und Beamten der Stadt Northeim haben von sich aus darauf zu achten, daß für sie die Kernzeit (Pflichtarbeitszeit) freitags 5 Stunden beträgt.
4 (8) In den Organisationseinheiten können nach den jeweiligen Anforderungen unter Beachtung der Vorgaben des 6 variable Kernzeiten gelten. Für das Verfahren gilt 8 Absatz 10 Satz 2 entsprechend. (9) Der Umfang der bisherigen Sprechzeiten wird nicht reduziert. Ziel der Flexibilisierung ist eine Erweiterung und Harmonisierung der Sprechzeiten, d.h., daß Ämter mit Publikumsverkehr ihre Sprech- und Kernzeiten aufeinander abstimmen. Es ist innerhalb der Organisationseinheit sicherzustellen, daß während der Öffnungszeiten, die außerhalb der Kernzeit liegen, ausreichend Personal präsent ist. (10) Als Arbeitszeitrahmen gilt grundsätzlich von montags bis donnerstags der Zeitraum von 6.45 Uhr bis Uhr, freitags von 6.45 Uhr bis Uhr. Hauptamt und Gesamtpersonalrat können auf Antrag einzelner Ämter oder Abteilungen, wenn es deren besondere Belange erfordert, hiervon abweichende Regelungen treffen. (11) Die Zeiterfassung erfolgt grundsätzlich mit Zeitsummenzählern. Lediglich in Organisationseinheiten, die nicht an die Zeiterfassungsanlage angeschlossen sind, wird die Arbeitszeit handschriftlich erfaßt. 9 Zeitkonto allgemein 1. Es wird ein laufendes einheitliches Arbeitszeitkonto geführt. Der aktuelle Stand ist für jede/n Mitarbeiter/in im Display der Zeiterfassungsanlage ersichtlich. 2. Das Zeitguthaben kann auf das folgende Jahr übertragen werden, darf aber zu keinem Zeitpunkt mehr als 80 Stunden aufweisen. Für Teilzeitbeschäftigte gilt die Begrenzung des Zeitguthabens im Verhältnis zur Wochenarbeitszeit. 3. Angezeigte Zeitguthaben über 9 Absatz 2 hinaus sind innerhalb der nächsten 3 Monate nach Entstehen abzubauen. Die Frist beginnt spätestens mit Ende des Monats der erstmaligen Überschreitung des Zeitguthabens gemäß 9 Absatz 2. Werden innerhalb der nächsten drei Monate diese Mehrstunden nicht abgebaut, sind sie verfallen. 4. Minderzeiten (Zeitschulden) dürfen am Monatsende höchstens 10 Stunden betragen. Sollten sie im folgenden Monat nicht ausgeglichen werden, so hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Zeitschulden auf den Urlaub anzurechnen. Ist Urlaub nicht mehr vorhanden, wird die Besoldung/Vergütung/Lohn entsprechend gemindert. 5. Zum Ausgleich des Zeitkontos dienen unter Beachtung des 6 Absatz 1 folgende Instrumente: a) täglich reduzierte Arbeitszeit außerhalb der Kernzeit innerhalb eines vorab festgelegten Zeitraumes für alle betroffenen Mitarbeiter/innen in der Organisationseinheit. Erläuterungen zu Modell a) Das Zeitkontosystem aa) ist anwendbar in Verwaltungsbereichen sowie in betrieblichen Bereichen saisonal unterschiedlichem Arbeitsanfall. Von diesem unterschiedlichen Arbeitsanfall sind regelmäßig Organisationseinheiten (Arbeitsgruppe, Sachgebiete, Abteilungen oder Ämter) und nicht nur einzelne Mitarbeiter/innen betroffen, so daß sich auch die Instrumente zum Ausgleich auf Organisationseinheiten beziehen müssen. In diesen Organisationseinheiten ist dezentral über die Instrumente und über den Zeitraum des Ausgleichs zu entscheiden.
5 ab) Individuelle freie Tage, auch zusammenhängend und in Verbindung mit Urlaubstagen (max. 80 Stunden im Jahr/Teilzeitkräfte im Verhältnis zu ihrer Wochenarbeitszeit). Zum Mitbestimmungsrecht des Gesamtpersonalrates gilt das Verfahren zur Urlaubsregelung analog. Erläuterungen zu Modell b: Der Ausgleich durch individuelle Tage muß sich nicht auf eine Organisationseinheit beziehen, sondern kann individuell von einzelnen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen in Anspruch genommen werden. Dabei muß durch den/die Vorgesetzte/n sichergestellt werden, daß die Aufgabenerledigung auch bei Abwesenheit von Dienstkräften durch Ausgleich von Zeitguthaben gewährleistet ist (analog Vertretungsregelung bei Urlaub). 10 Zeitkonto im Arbeiterbereich Das Zeitkontosystem ist auch für den Arbeiterbereich anwendbar, um flexibel auf Ereignisse, die sich bei der Tätigkeit vor Ort ergeben, reagieren zu können. Die Regelung muß sich dabei auf Kolonnen/Arbeitsgruppen beziehen. Es gelten die in 9 geregelten Einzelheiten zum Ausgleich von Zeitkontoguthaben. 11 Zeitliche Verlagerung von Arbeitszeiten im Arbeiterbereich (1) In Bereichen, mit Tätigkeiten, die witterungs- und saisonabhängig sind, kann in den Monaten, in denen die Dunkelheit den Dienstbeginn tatsächlich verhindert oder einschränkt, der Dienstbeginn und damit die gesamte Arbeitszeit zeitlich verlagert werden Diese Verlagerung hat weder Auswirkung auf die Dauer der regelmäßig zu leistenden Arbeitszeiten noch auf die Entlohnung. (2) Innerhalb eines Abrechnungsjahres dürfen höchstens 2 verschiedene Anfangszeiten gelten, die sich im Zeitraum zwischen 6.00 und 8.00 Uhr bewegen müssen. 12 Variable Jahresarbeitszeit im Arbeiterbereich (1) In Monaten mit saisonbedingt erhöhtem Arbeitsanfall und/oder saisonbedingt besseren Witterungsbedingungen, kann die Arbeitszeit vorhersehbar und für die Dienstkräfte planbar verlängert, in den übrigen Monaten entsprechend verkürzt werden. (2) Die regelmäßige Arbeitszeit darf dabei nicht mehr als 10 Stunden täglich betragen. Eine variable Jahresarbeitszeit darf sich nur auf Organisationseinheiten, nicht auf einzelne Mitarbeiter/innen beziehen. (3) Als Ausgleich einer saisonalen Erhöhung der Arbeitszeit gelten die in 9 geregelten Einzelheiten zum Ausgleich von Zeitkontoguthaben. (4) Innerhalb eines Abrechnungsjahres dürfen höchstens 2 verschiedene Arbeitszeiten gelten, die sich im Zeitraum von 6.00 Uhr und 8.00 Uhr bewegen müssen. (5) Bei variabler Jahresarbeitszeit wird über das ganze Jahr hinweg monatlich die gleiche Vergütung/Entlohnung gezahlt.
6 (6) Überstunden fallen an, wenn über die verlängerte oder verkürzte Arbeitszeit hinaus auf Anordnung des Arbeitgebers und Genehmigung durch den Gesamtpersonalrat Überstunden geleistet worden sind. 13 Ausscheiden aus dem Dienst der Stadt Northeim (1) Die Stunden, die über der Normalarbeitszeit (Beamte 40 Wochenstunden, Angestellte und Arbeiter 38,5 Wochenstunden) liegen, sind bis zum Austritt -sofern noch möglich-, durch entsprechende Verringerung der Arbeitszeit auszugleichen. (2) Die Stunden, die unter der Normalarbeitszeit liegen, sind bis zum Austritt -sofern noch möglich- durch entsprechende Erhöhung der Arbeitszeit auszugleichen. Während der erhöhten Arbeitszeit im Ausgleichszeitraum kann ein Einsatz für Sonderaufgaben erfolgen, und zwar innerhalb des Betriebes (z.b. Springer/in) oder in einer anderen Organisationseinheit. (3) Bei nicht ausgleichbaren Minderstunden wird die Besoldung/Vergütung/Lohn entsprechend gekürzt. Zum Ausgleich kann auch Tarifurlaub (einschl. einer etwaigen Abgeltung) dienen. In Ausnahmefällen kann hierauf verzichtet werden, wenn das Ausscheiden im Interesse der Stadt Northeim liegt und kurzfristig erfolgen muß (z.b. 58iger Regelung). (4) Bei Austritten während der Probezeit erfolgt der Arbeitszeitausgleich grundsätzlich nur durch Zahlung der Überstundenvergütung oder des Überstundenlohnes bzw. nur durch Vergütungs- oder Lohnkürzung. 14 Wechsel der Dienststelle innerhalb der Verwaltung (1) Auch in diesem Fall ist die tatsächlich geleistete Arbeitszeit der Normalarbeitszeit gegenüber zu stellen. Zeitguthaben oder -schulden werden soweit wie möglich in der abgebenden Organisationseinheit ausgeglichen. (2) In der Regel ist ein Wechsel innerhalb der Verwaltung zeitlich vorhersehbar. Zeitguthaben oder -schulden gegenüber der Normalarbeitszeit sind grundsätzlich, soweit wie möglich, in der abgebenden Organisationseinheit auszugleichen. Minderstunden sind bis zum Wechsel -sofern noch möglich- durch entsprechende Erhöhung der Arbeitszeit auszugleichen. (3) Der Ausgleich von Zeitguthaben oder -schulden in der neuen Organisationseinheit ist nur in Ausnahmefällen bei kurzfristigem Wechsel möglich. 15 Sonderfälle Zur Anleitung von ABM- und Kombikräften (Sozialhilfeempfänger) oder Mitarbeiter/innen, die nicht an flexiblen Arbeitszeiten teilnehmen, weil ihre Arbeitszeit in besonderen Vorschriften geregelt ist, wird ein/e Vorarbeiter/in eingesetzt, die/der durchgehend mit Normalarbeitszeit tätig ist.
7 16 Erkrankungen im Ausgleichszeitraum Erkrankt ein/e Mitarbeiter/in während des Ausgleiches von Gutzeiten, verfallen diese nicht. (analog Erkrankung während des Urlaubs). Die Meldung von Erkrankungen richtet sich nach den Festlegungen in der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung 17 Arbeitsgruppe (1) Eine gemeinsame Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern des Hauptamtes und des Gesamtpersonalrates, steht den Organisationseinheiten bei Fragen und Problemen zur Verfügung. (2) Die Arbeitsgruppe fragt bei den Organisationseinheiten Erfahrungen mit den Arbeitszeitmodellen und Kritik ab und wertet die Angaben aus. 18 Weitere Arbeitszeitmodelle Die Organisationseinheiten können weitere Arbeitszeitmodelle entwickeln. Diese werden nach positiver Beratung in der Arbeitsgruppe zur Aufnahme in die Dienstvereinbarung vorgeschlagen. 19 Mißbrauch Die Zeiterfassung allgemein geschieht auf der Grundlage des gegenseitigen Vertrauens. Jedes bewußte Unterlassen der Registrierpflicht oder sonstige Manipulation beim Zeiterfassungsverfahren stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die mit dieser Vereinbarung geschaffenen Arbeitszeitordnung dar, die Disziplinarmaßnahmen oder arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. 20 Inkrafttreten und Kündigungen (1) Die Dienstvereinbarung tritt mit dem Umzug der Dezernate 1 und 2 in die neuen Verwaltungsgebäude, Scharnhorstplatz, am 16. März 1998 in Kraft, für das Dezernat 3 bei dessen Umzug. Sie ersetzt die Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit bei der Stadt Northeim vom 29. März (2) Die Dienstvereinbarung kann erstmals mit Ablauf eines Jahres gekündigt werden; sie gilt jedoch so lange, bis eine neue Vereinbarung abgeschlossen wird. (3) Soweit einzelne Regelungen der Dienstvereinbarung aufgrund rechtlicher oder tariflicher Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung im übrigen nicht berührt. Dieses gilt auch im Falle künftiger Rechtsänderungen. Northeim, den Northeim, den Für die Dienststelle Der Stadtdirektor gez. Riedmiller Für den Gesamtpersonalrat Der Vorsitzende gez. März
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