Reglement über die Arbeitszeit in der kantonalen Verwaltung

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1 Reglement über die Arbeitszeit in der kantonalen Verwaltung vom. November 00 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz vom. Mai 98 betreffend das Dienstverhältnis der Beamten und Angestellten des Staates Wallis (Beamtengesetz); eingesehen das Gesetz vom. November 98 betreffend die Besoldung der Beamten und Angestellten; eingesehen die Verordnung vom 0. Juli 997 über die Besoldung der Beamten und Angestellten; auf Antrag des Departements für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten, beschliesst:. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich Das vorliegende Reglement gilt für alle Beamten, Angestellten, Hilfsangestellten und Lernende der kantonalen Verwaltung, sowie für das Verwaltungspersonal der Kantonspolizei, Gerichte, Anstalten und kantonalen Schulen (nachstehend Beamte genannt). Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen des Staatsrates, welche durch spez ifische Obliegenheiten in Dienststellen und Anstalten bedingt sind. Art. Gleichstellung von Mann und Frau Jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion im vorliegenden Reglement gilt in gleicher Weise für Männer und Frauen.. Abschnitt: Ar beitszeit und Arbeitszeitmodelle Art. Arbeitszeit Die normale Arbeitszeit beträgt 8 Std. pro Tag (industrielle Zeit 8. Std.) bzw. Stunden pro Woche. Die Dienststelle für Personal und Organisation gibt den Dienstchefs jeweils die monatlichen und jährlichen Sollstunden bekannt, die gemäss dem vom Staatsrat genehmigten Jahresarbeitsplan zu leisten sind. Diese Arbeitszeit findet keine Anwendung für das Personal, deren Statut in einer Vereinbarung festgelegt ist.

2 Die Dienststelle für Personal und Organisation ist die Bezugsinstanz für die Arbeitszeit. Art. Arbeitszeitmodelle Folgende Arbeitszeitmodelle sind möglich: a) Gleitende Arbeitszeit (Standardmodell) b) Jahresarbeitszeit c) Gruppenarbeitszeit Art. Grundsätze und Zuständigkeiten In Einheiten, in denen es die dienstlichen Verhältnisse gestatten, wird die gleitende Arbeitszeit eingeführt (Standardmodell). Falls besondere Umstände in einer Dienststelle es erfordern, kann der Dienstchef nach Anhörung der Dienststelle für Personal und Organisation das Recht auf die gleitende Arbeitszeit bei einem oder mehreren Beamten, ganz oder teilweise, zeitweise oder dauernd einschränken. Die Dienstschefs kommen in den Genuss der gleitenden Arbeitszeit, mit Ausnahme der Kompensationsmöglichkeiten, sofern sie dem Kontrolldispositiv nicht unterstellt sind. Für die Anwendung der Jahresarbeitszeit oder der Gruppenarbeitszeit sind die dienstlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten sowie die Wünsche der Beamten massgebend. Die Jahresarbeitszeit und die Gruppenarbeitszeit können nur zu Beginn eines Kalenderjahres eingeführt werden. 6 Die Jahresarbeitszeit und die Gruppenarbeitszeit werden von der Dienststelle für Personal und Organisation auf Vorschlag des Dienstchefs und nach Anhörung des Departementsvorstehers bewilligt. 7 Die betroffenen Beamten sind vor Inkraftsetzung der Jahresarbeitszeit oder der Gruppenarbeitszeit anzuhören. 8 Vorbehalten bleiben für alle Arbeitszeitmodelle die spezifischen Richtlinien des Staatsrates. 9 Die Dienstchefs sind gehalten, auf Verlangen der Dienststelle für Personal und Organisation die Situation der Überzeit, der Gleitzeit und der restlichen Ferientage für alle ihre Beamten aufzuzeigen.. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für alle Arbeitszeitmodelle Art. 6 Erfassung der Arbeitszeit Die Arbeitszeit wird täglich (einschliesslich nachts, an Wochenenden, Feiert a- gen oder arbeitsfreien Tagen) durch ein zentrales elektronisches Kontrollsystem oder ein anderes, von der Dienststelle für Personal und Organisation anerkanntes System erfasst. Die Zeiterfassung durch Dritte ist verboten. Erfasst werden muss:

3 a) jeder Arbeitsbeginn b) jedes Arbeitsende c) jede Arbeitsunterbrechung (mit Ausnahme der kurzen Arbeitspausen) d) jede als Arbeitszeit erfasste Abwesenheit Verlässt der Beamte das Dienstgebäude für eine dienstliche Verrichtung, so braucht er die Abwesenheit nicht zu erfassen, sofern er vor Arbeitsschluss (Mittag oder Abend) an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt und in seinem ordentlichen Dienstort verbleibt. Aufgrund eines gebührend begründeten Gesuches des Dienstchefs kann die Dienststelle für Personal und Organisation einen Beamten von der Zeiterfassung entbinden. In diesem Fall wird gemeinsam mit dem Beamten eine Arbeitszeit vereinbart. 6 Der Dienstchef bzw. der Departementsvorsteher kann die Erfassung der Arbeitszeit aufgrund der Arbeitserzeugnisse oder Leistungen einführen. Art. 7 Kontrolle der Arbeitszeit Die Arbeitszeitkontrolle sowie die allgemeine Aufsicht werden durch den Dienstchef in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Personal und Organisation gewährleistet. Der Dienstchef kann die Kontrolle ganz oder teilweise einem Mitarbeiter anvertrauen. Der Departementsvorsteher kann die Dienststelle für Personal und Organisation nach Rücksprache mit dem Dienstchef mit der Durchführung von Stichprobenkontrollen beauftragen. Art. 8 Schalteröffnungszeiten Die Büros sind grundsätzlich von Montag bis Freitag geöffnet. Der Departementsvorsteher bezeichnet die Büros, die aus dienstlichen Gründen am Samstag teilweise oder ganz geöffnet sein müssen. Die Schalteröffnungszeiten in den Dienststellen werden wie folgt festgelegt: vormittags: von 8.0 Uhr bis.0 Uhr nachmittags: von.00 Uhr bis 7.00 Uhr; vor Feiertagen bis 6.00 Uhr. Der Departementsvorsteher ist befugt, Abweichungen von diesen Präsenzzeiten zu beschliessen. Der Dienstchef organisiert eine ständige Präsenz während den Schalteröffnungszeiten. Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann er zusätzliche obligatorische Präsenzzeiten festlegen. Die Schalteröffnungszeiten sind in keinem Fall an die Blockzeiten gebunden. Art. 9 Kurze Arbeitspausen Dem Personal wird am Vormittag und am Nachmittag eine als Arbeitszeit zählende Pause von je Minuten (inkl. Verschiebungszeit) eingeräumt. Diese Arbeitspausen müssen in der Regel in dafür eingerichteten Lokalitäten verbracht werden und dürfen nicht in öffentlichen Gaststätten verbracht werden.

4 Art. 0 Aussendienst Bei Aussendienst setzt sich die Arbeitszeit grundsätzlich aus der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit und der anrechenbaren Reisezeit zusammen, höchstens jedoch bis zur maximalen täglichen Arbeitszeit (0 Std. ). Als anrechenbare Reisezeit gilt die Fahrzeit zwischen Reiseziel und dem normalen Dienstort bzw. dem Wohnort, wenn dieser dem Reiseziel näher liegt. Bei mehrtägigem Aussendienst sind die Absätze und vorstehend für den ersten und letzten Tag anwendbar. Für die übrigen Aussendienst-Tage wird für jeden ganzen Arbeitstag 8 Std. angerechnet. Es darf jedoch keine Zeit als Überzeit erfasst werden. Die Mittagspause gilt nicht als Arbeitszeit. Art. Ausbildungskurse Bei Ausbildungskursen beträgt die anrechenbare Arbeitszeit 8 Std. pro Tag und Std. pro halben Tag. Im Falle einer Anwesenheit am Arbeitsplatz vor und/oder nach dem Kurs wird die erfasste Arbeitszeit ergänzt durch die tatsächliche Zeit des Kurses bis zur maximalen täglichen Arbeitszeit (0 Std. ). Findet die Ausbildung nicht am üblichen Dienstort statt, so wird die Reise zwischen dem Kursort und dem Dienstort bzw. Wohnort, wenn dieser dem Kursort näher liegt, zur normalen Arbeitszeit hinzugerechnet. Die gesamte erfasste Zeit darf jedoch die maximale tägliche Arbeitszeit (0 Std. ) nicht übersteigen. Arbeits-, Informations-, Dienststellensitzungen usw., bei denen die effektive Dauer anrechenbar ist, gelten nicht als Ausbildungskurse. Es darf jedoch keine Zeit als Überzeit erfasst werden. Die Mittagspause gilt nicht als Arbeitszeit. Art. Abwesenheit Im Umfang der gesetzlichen Ansprüche gelten folgende Abwesenheiten als Arbeitszeit: a) Krankheit und Unfall; b) Mutterschaft und Adoption; c) Militär- und Zivilschutzdienst; d) Ferien, Sonderurlaube und unbezahlte Urlaube; e) andere Absenzen auf Vormeinung der Dienststelle für Personal und Organisation. Aufgehoben Ganze Abwesenheitstage umfassen 8 Std., halbe Std.. Für jede Abwesenheit ist eine schriftliche Erlaubnis oder Bestätigung des Dienstchefs einzuholen. Art. bis Ärztliches Zeugnis Abwesenheiten infolge Krankheit oder Unfall müssen grundsätzlich durch ein ärztliches Zeugnis bestätigt werden, und zwar:

5 a) für vollamtliche Beamte nach dem dritten aufeinander folgenden Arbeitstag; b) für Beamte in Teilzeit nach dem dritten aufeinander folgenden Werktag (ohne Samstage und arbeitsfreie Tage). Der Dienstchef kann ausnahmsweise ein ärztliches Zeugnis ab dem ersten Tag der Abwesenheit einverlangen, sofern er den Beamten vorgängig davon in Kenntnis setzte. Bei Krankheit oder Unfall während den Ferien muss ein ärztliches Zeugnis ab dem ersten Krankheits- oder Unfalltag beigebracht werden, um die Ferientage wieder gutzuschreiben. Bei längerer Abwesenheit muss der Beamte monatlich ein neues ärztliches Zeugnis vorlegen. Ein Gutachten beim Vertrauensarzt kann jederzeit verlangt werden. Art. ter Ärztliche Untersuchungen Die ärztlichen Untersuchungen müssen ausserhalb der Arbeitszeit vereinbart werden. Hingegen ist zwischen 7 und 8 Uhr unabhängig der Dauer der Untersuchung und des Beschäftigungsgrades eine Stunde (inklusiv Reisezeit) pro Arbeitstag für die ärztliche Untersuchung gestattet. Bei einem Notfall während des Arbeitstages zählt die tatsächliche Dauer der Abwesenheit als Arbeitszeit bis zur Dauer der normalen Arbeitszeit (8 Std. ). Bei Krankheit oder Unfall während dem Arbeitstag kann die erfasste Arbeitszeit bis zur normalen Arbeitszeit (8 Std. ) ergänzt werden. Bei ärztlichen Untersuchungen ausserhalb des Kantons wird aufgrund einer vorgängigen Bewilligung des Dienstchefs die notwendige Zeit für die Untersuchung und die Reise gewährt, höchstens jedoch die Dauer der normalen Arbeitszeit (8 Std. ). Häufige Behandlungen bilden Gegenstand einer Vereinbarung mit dem Dienstchef in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Personal und Organisation. 6 Als ärztliche Untersuchungen gelten einzelne Termine zur Durchführung von medizinischen Untersuchungen, Behandlungen oder Pflegeleistungen, welche von den Krankenversicherungen übernommen werden, und die durch Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktiker oder allen anderen Personen ausgeführt werden, die Leistungen auf ärztliche Anordnung hin anbieten. Die Blutspende auf Aufgebot wird einer ärztlichen Untersuchung gleichgestellt. 7 Die Dienststelle für Personal und Organisation ist die Bezugsinstanz im Bereich der ärztlichen Untersuchungen. Art. Beendigung des Dienstverhältnisses Bei der Auflösung des Dienstverhältnisses ist der Beamte verpflichtet, die Saldi der Gleitzeit, der Ferien und der Überzeit auszugleichen. Ein Positivsaldo kann nicht bar vergütet werden. Ein Negativsaldo wird vom Lohn in Abzug gebracht. Der Dienstchef bzw. der Departementsvorsteher für die Dienstchefs achtet darauf, dass die Bedingungen es dem Beamten ermögl ichen, die

6 Saldi der Gleitzeit, der Ferien und der Überzeit vor seinem Austritt vollumfänglich zu kompensieren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Besoldung der Beamten. Art. bis Besondere Ereignisse Bei Abwesenheiten infolge von Katastrophen und ausserordentlichen Lagen kann der Staatsrat die Grundsätze der Anrechnung der Abwesenheiten aufgrund dieser Ereignisse in einem Entscheid festhalten. Für die übrigen Situationen (unterbrochene Verkehrswege, Erdrutsch, Lawinen usw.) legt der Dienstchef in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Personal und Organisation die Modalitäten zur Anrechnung der Abwesenheit fest.. Abschnitt: Gleitende Arbeitszeit Art. Verteilung der Arbeitszeit Die wöchentliche Arbeitszeit ist von Montag bis Freitag zu leisten. Art. Block- und Gleitzeiten Der Arbeitstag setzt sich aus der Blockzeit und der gleitenden Arbeitszeit zusammen und darf 0 Std. pro Tag nicht übersteigen. Die Blockzeit wird wie folgt festgesetzt: vormittags: von bis.00 Uhr nachmittags: von.00 bis 6.00 Uhr. Die Gleitzeit wird wie folgt festgesetzt: vormittags: von bis Uhr mittags: von.00 bis.00 Uhr nachmittags: von 6.00 bis 9.00 Uhr. Die vor Uhr und nach 9.00 Uhr geleistete Arbeitszeit, sowie jene, die 0 Std. übersteigt, oder an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und arbeitsfreien Tagen geleistet wird, wird vom System erfasst, jedoch nicht verbucht; sie kann nur dann als Zeitguthaben in der gleitenden Arbeitszeit oder als Überzeit berücksichtigt werden, wenn sie vom Dienstchef angeordnet oder nachträglich anerkannt wird. Dieser hat eine unterzeichnete Bestätigung auszustellen. Während den Blockzeiten muss der Beamte an seinem Arbeitsplatz anwesend sein. Vorbehalten bleiben Aussendienst, Ausbildungskurse und bewilligte Abwesenheiten. 6 Soweit es der gute Arbeitsablauf in der Dienststelle erlaubt, kann der Beamte während der Gleitzeit Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Mittagspause jeden Tag selbst bestimmen. 7 Sofern es der Arbeitsanfall oder die Bedürfnisse der Dienststelle erfordern, kann der Dienstchef die Leistung der täglichen reglementarischen Arbeitszeit, von Überzeit oder den Abbau von Zeitguthaben verlangen. 8 Wenn dienstliche Gründe es erfordern, kann der Departementsvorsteher für einzelne Dienststellen abweichende Block- und Gleitzeiten bewilligen.

7 Art. 6 Mittagspause Zwischen.00 Uhr und.00 Uhr ist die Arbeit durch eine obligatorische Pause von Minuten zu unterbrechen. Kürzere Pausen werden automatisch auf Minuten aufgerechnet. Sie muss ausserhalb des Arbeitsplatzes verbracht werden. Die Mittagspause gilt nicht als Arbeitszeit. Art. 7 Arbeitszeitübertragung Die Differenz zwischen den täglich zu leistenden und den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden kann ein ständiges Zeitguthaben (positiver Saldo) oder eine ständige Zeitschuld (negativer Saldo) aufweisen. In keinem Fall und selbst während des Monats dürfen das Gleitzeitguthaben 60 Stunden oder die Gleitzeitschulden 0 Stunden übersteigen. Arbeitsstunden, welche das höchstmögliche Gleitzeitguthaben von 60 Stunden übersteigen, verfallen täglich und ohne Entschädigung oder Ausgleich, sofern sie nicht vom Vorgesetzten nachträglich in Überzeit umgewandelt werden und aufgezeigt wird, dass der Beamte sie aus dienstlichen Gründen nicht vorgängig kompensieren konnte. Gleitzeitschulden von mehr als 0 Stunden dürfen nur mit Bewilligung des Vorgesetzten auf den folgenden Monat übertragen oder ausserhalb der Gleitzeit ausgeglichen werden. Bei Übertragung sind die Gleitzeitschulden im folgenden Monat nachzuarbeiten. Art. 8 Kompensation von Gleitzeitguthaben Gleitzeitguthaben kann im Einvernehmen mit dem Dienstchef in Form von einzelnen oder aufeinanderfolgenden Tagen oder Halbtagen sowie vereinzelten Stunden in Abweichung von der Blockzeit kompensiert werden. Im Falle von Kompensation wird die fehlende Arbeitszeit zwischen der tatsächlichen Arbeitszeit und der reglementarischen täglichen Arbeitszeit vom Gleitzeitguthaben in Abzug gebracht. Eine Kompensation ist höchstens 0 Mal pro Kalenderjahr und höchstens zehn Mal in demselben Monat zulässig. Eine Kompensation während den Blockzeiten am Morgen und am Nachmittag desselben Tages gilt als zwei Abweichungen. Sofern es das Arbeitsvolumen erlaubt, kann der Dienstchef vom Beamten verlangen, dass er sein Zeitguthaben über Kompensationen oder einer reduzierten Arbeitszeit abbaut. Art. 9 Überzeit Die Arbeitszeit ist dem Arbeitsanfall anzupassen. Überzeit darf nur in Ausnahmefällen geleistet werden. Als Überzeit gelten die Arbeitsstunden, welche die tägliche Höchstarbeitszeit übersteigen (ausser bei Aussendienst und Ausbildungskursen) die zwischen 9.00 Uhr und Uhr geleisteten Arbeitsstunden, soweit die während des Tages tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden die reglemen-

8 tarische Arbeitszeit übersteigen (ausser bei Aussendienst und Ausbildungskursen) die an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und arbeitsfreien Tagen geleisteten Arbeitsstunden. Überzeit wird durch den Dienstchef angeordnet oder nachträglich anerkannt, welcher auch die diesbezüglichen Belege visiert. Überzeit muss in Form von Tagen, Halbtagen oder einzelnen Stunden kompensiert werden. Bei Kompensation in Form von Tagen oder Halbtagen werden 8 Std. bzw. Std. vom Saldo der Überzeit in Abzug gebracht. Bei Kompensation durch einzelne Stunden wird nur die Zeit abgerechnet, die zur Erreichung der Blockzeit notwendig ist. 6 Der Beamte kann Überzeit mit Gleitzeitschulden verrechnen. 7 Das Zeiterfassungssystem führt eine Kontrolle über die geleistete und kompensierte Überzeit. 8 Der Dienstchef achtet in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Personal und Organisation darauf, dass die Überzeit kompensiert wird. Überzeit, welche 00 Stunden übersteigt, wird ohne Entschädigung und Umbuchung jährlich am. Dezember gestrichen. Art. 0 Spezifische Regelungen für Dienstchefs Die Dienstchefs verwalten Ihre Arbeitszeit selbständig. Sie kommen in den Genuss der gleitenden Arbeitszeit ist für sie anwendbar und unterstehen keinem Kontrolldispositiv. Die Arbeitsstunden der Dienstchefs, welche die die Referenzarbeitszeit übersteigen, geben keinen Anspruch auf jegliche finanzielle Entschädigung. Zur Kompensation von allfälliger Überzeit von Dienstchefs, die dem Kontrolldispositiv nicht unterstellt sind, kann ihnen der Departementsvorsteher auf ihr hinreichend begründetes Gesuch hin bis zu fünf zusätzliche Ferientage pro Kalenderjahr gewähren. In diesem Fall übermittelt der Departementsvorsteher das genehmigte Gesuch zur Erfassung an die Dienststelle für Personal und Organisation. Art. Teilzeitbeschäftigte Die wöchentliche Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten wird im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad festgesetzt. Der Dienstchef legt die wöchentliche Verteilung im Einverständnis mit dem Beamten fest. Die zulässigen Gleitzeitguthaben und Gleitzeitschulden werden ebenfalls aufgrund des Beschäftigungsgrades festgesetzt. In jedem Fall werden aus technischen Gründen das zulässige Gleitzeitguthaben auf mindestens 0 Stunden und die zulässigen Gleitzeitschulden auf mindestens 0 Stunden festgelegt. Für Teilzeitbeschäftigte wird die Anzahl der zulässigen Kompensationen gemäss Art. 8 Abs. im Verhältnis ihres Beschäftigungsgrades berechnet. Für Teilzeitbeschäftigte gilt dieselbe Blockzeit wie für Vollzeitbeschäftigte.

9 Abschnitt: Jahresarbeitszeit Art. Grundsatz Dieses Arbeitszeitmodell wird für eine gesamte Dienststelle oder ausnahmsweise für ein gesamtes Amt oder eine gesamte Sektion eingeführt. Als Berechnungsgrundlage dienen die in einem Jahr zu leistenden Arbeitsstunden. Die Arbeitsstunden, welcher der Jahresarbeitszeit entsprechen, können in weniger als Monaten erbracht werden. Für die Verteilung der Arbeitsstunden sind die voraussehbaren täglichen, wöchentlichen, monatlichen, saisonalen und anderen Schwankungen des tatsächlichen Arbeitsvolumens sowie ihre Planung massgebend. Spezifische Richtlinien des Staatsrates bleiben vorbehalten. Art. Verteilung der Arbeitszeit Die wöchentliche Arbeitszeit wird grundsätzlich von Montag bis Freitag oder mit Bewilligung des Dienstchefs bis Samstag geleistet. Art. Täglicher Arbeitsplan Der tägliche Arbeitsplan beginnt frühestens um 6 Uhr und endet spätestens um 9 Uhr, wobei der Arbeitstag 0 Std. nicht übersteigen darf. Im Rahmen dieses Arbeitsplanes und unter Vorbehalt des guten Arbeitsablaufs kann der Beamte jeden Tag den Beginn und das Ende seiner Arbeit selbst festlegen. Die vor 6 Uhr und nach 9 Uhr geleistete Arbeitszeit, sowie jene, die 0 Std. übersteigt, oder an Sonntagen, Feiertagen und arbeitsfreien Tagen geleistet wird, wird vom System erfasst, jedoch nicht verbucht; sie kann nur dann als Arbeitszeit oder als Überzeit berücksichtigt werden, wenn sie vom Dienstchef angeordnet oder nachträglich anerkannt wird. Dieser hat eine unterzeichnete Bestätigung auszustellen. Sofern es der Arbeitsanfall oder die Bedürfnisse der Dienststelle erfordern, kann der Dienstchef die Leistung der täglichen reglementarischen Arbeitszeit, von Überzeit oder den Abbau von Zeitguthaben verlangen. Wenn dienstliche Gründe es erfordern, kann der Dienstchef Blockzeiten festlegen. Art. Unterbrechung der Arbeit Die Arbeit muss alle sechs Stunden durch eine obligatorische Pause von mindestens 0 Minuten unterbrochen werden. Arbeitsunterbrüche von weniger als 0 Minuten werden automatisch auf 0 Minuten hochgerechnet. Die Pause muss ausserhalb des Arbeitsplatzes verbracht werden. Die Arbeitsunterbrechung gilt nicht als Arbeitszeit. Art. 6 Arbeitszeitübertragung Die Differenz zwischen den täglich zu leistenden und den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden kann ein ständiges Zeitguthaben (positiver Saldo) oder

10 eine ständige Zeitschuld (negativer Saldo) aufweisen. Am. Dezember jeden Jahres dürfen das Gleitzeitguthaben 60 Stunden oder die Gleitzeitschulden 0 Stunden nicht übersteigen. Arbeitsstunden, welche am. Dezember jeden Jahres das höchstmögliche Gleitzeitguthaben von 60 Stunden übersteigen, verfallen ohne Entschädigung oder Ausgleich, sofern sie nicht vom Vorgesetzten nachträglich in Überzeit umgewandelt werden und aufgezeigt wird, dass der Beamte sie aus dienstlichen Gründen nicht vorgängig kompensieren konnte. Der Dienstchef ist darum besorgt, dass eine allfällige Zeitschuld, die am. Dezember jeden Jahres mehr als 0 Stunden beträgt, innert angemessener Frist ausgeglichen wird. Andernfalls kann die Dienststelle für Personal und Organisation zum Ausgleich einen Lohnabzug vornehmen. Wenn dienstliche Gründe es erfordern, kann der Departementsvorsteher nach Anhörung der Dienststelle für Personal und Organisation für einzelne Dienststellen einen anderen Zeitpunkt als den. Dezember festlegen, um die Saldi einmal pro Jahr auf die Grenzwerte nach Absatz und zu reduzieren. Art. 7 Kompensation von Zeitguthaben Zeitguthaben kann im Einvernehmen mit dem Dienstchef in Form von einzelnen oder aufeinanderfolgenden Tagen oder Halbtagen sowie vereinzelten Stunden kompensiert werden. Im Falle von Kompensation wird die fehlende Arbeitszeit zwischen der tatsächlichen Arbeitszeit und der reglementarischen täglichen Arbeitszeit vom Guthaben in Abzug gebracht. Sofern es das Arbeitsvolumen erlaubt sowie im Rahmen der jährlichen oder regelmässigen Arbeitsplanung, kann der Dienstchef vom Beamten verlangen, dass er sein Zeitguthaben über ein- oder mehrtägige Kompensationen oder über eine reduzierte Arbeitszeit abbaut. Art. 8 Überzeit Die Arbeitszeit ist in Berücksichtigung der Jahresplanung dem Arbeitsanfall anzupassen. Überzeit darf nur in Ausnahmefällen geleistet werden. Als Überzeit gelten die Arbeitsstunden, welche die tägliche Höchstarbeitszeit übersteigen (ausser bei Aussendienst und Ausbildungskursen) die zwischen 9.00 Uhr und Uhr geleisteten Arbeitsstunden, soweit die während des Tages tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden die reglementarische Arbeitszeit übersteigen (ausser bei Aussendienst und Ausbildungskursen) die an Sonntagen, Feiertagen und arbeitsfreien Tagen geleisteten Arbeitsstunden. Überzeit wird durch den Dienstchef angeordnet oder nachträglich anerkannt, welcher auch die diesbezüglichen Belege visiert. Überzeit muss in Form von Tagen, Halbtagen oder einzelnen Stunden kompensiert werden. Bei Kompensation in Form von Tagen oder Halbtagen werden 8 Std. bzw. Std. vom Saldo der Überzeit in Abzug gebracht. Bei Kompensation durch

11 einzelne Stunden wird nur die Zeit abgerechnet, die zur Erreichung der Blockzeit notwendig ist. 6 Der Beamte kann Überzeit mit einem negativen Saldo der Jahresarbeitszeit verrechnen. 7 Das Zeiterfassungssystem führt eine Kontrolle über die geleistete und kompensierte Überzeit. 8 Der Dienstchef achtet in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Personal und Organisation darauf, dass die Überzeit kompensiert wird. Überzeit, welche 00 Stunden übersteigt, wird ohne Entschädigung und Umbuchung jährlich am. Dezember gestrichen. Art. 9 Teilzeitbeschäftigte Die Jahresarbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten wird im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad festgesetzt. Die obere Begrenzung entspricht im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad der reglementarischen Leistung, die das Vollzeitpersonal gemäss dem vom Staatsrat genehmigten Jahresarbeitsplan leisten muss. Der Dienstchef legt die wöchentliche Verteilung der Arbeitszeit im Einverständnis mit dem Beamten fest. 6. Abschnitt: Gruppenarbeitszeit Art. 0 Die Gruppenarbeitszeit ist für Gruppen mit spezifischen Bedürfnissen bestimmt, die nicht unter die Bestimmungen der gleitenden Arbeitszeit oder der Jahresarbeitszeit fallen. Jede Gruppenarbeitszeit wird aufgrund der Bedürfnisse und Möglichkeiten der betroffenen Gruppe in einer Vereinbarung festgelegt. Jede Vereinbarung muss vom Dienstchef, der Mehrheit der betroffenen Beamten, der Dienststelle für Personal und Organisation sowie dem Departementsvorsteher genehmigt werden. Jede Vereinbarung muss vorgängig insbesondere die Verteilung der Arbeitszeit, die Begrenzung des täglichen Arbeitsplanes, allfällige obligatorische Präsenzzeiten, die oberen und unteren Grenzwerte des Zeitsaldos, die Kompensationsmöglichkeiten, Bestimmungen zu den Ferien, Überstunden usw. festlegen. 7. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. Sanktionen Der Beamte, der die Bestimmungen dieses Reglements missachtet, unterliegt den disziplinarischen Massnahmen im Sinne von Art. 6 des Beamtengesetzes vom. Mai 98.

12 Art. Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Reglements werden alle diesem widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Reglement über die Arbeitszeit der kantonalen Verwaltung vom. Dezember 986 und das Reglement betreffend flexible Arbeitszeitformen in der kantonalen Verwaltung vom 0. Oktober 996. Das vorliegende Reglement tritt am. Januar 00 in Kraft. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, am. November 00. Der Präsident des Staatsrates: Wilhelm Schnyder Der Staatskanzler: Henri v. Roten Titel und Änderungen Publikation In Kraft R über die Arbeitszeit in der kantonalen Verwaltung vom. November 00 GS/VS 00, Änderung vom. Januar 007; n.: Art. bis, ter, bis; n.w.: Art.,, 0-, 9, 0, 8 Abl. Nr. 6/ a.: aufgehoben; n.: neu; n.w.: neuer Wortlaut

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