Fallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b.
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- Ralf Bruhn
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1 Welche Fragestellungen erwarten einen nun in der Klausur? Fallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b. Ist ein Akt der Legislative/Exekutive/Judikative verfassungswidrig? Ist das Gesetz verfassungsgemäß? Möglich auch einschränkende Fragen wie bspw.: Ist das Gesetz materiell verfassungsmäßig? Ist B in seinen Grundrechten verletzt? Durfte der Bundespräsident den Bundestag auflösen? Ist der Bundeskanzler durch das Handeln des Bundespräsidenten in seinen Rechten verletzt? Hat die F-Fraktion einen Anspruch auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses? Beispiel 1: Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen? Angesichts der neuesten PISA-Studie gelangt Bundeskanzler Dankrad Durchdrück (D) zu der Auffassung, daß es den bundesdeutschen Schülern an vielem, vor allem aber an Motivation fehle. Selbige könne in den Schülern nicht durch "sanfte Engelsworte", sondern allenfalls durch "spürbares Nachhelfen" wieder zum Leben erweckt werden. D erarbeitet und verkündet deshalb ein Edikt, nach der Lehrer bei besonderer Motivationslosigkeit von Schülern die Prügelstrafe zu verhängen haben. Im einzelnen soll dies bedeuten, daß der betreffende Schüler täglich vor Unterrichtsbeginn so lange mit Schlägen zu bedenken ist, bis er sichtbar Lerneifer zeigt. Ist das Edikt verfassungsmäßig? Ein Gesetz ist verfassungswidrig, wenn es gegen Vorschriften der Verfassung verstößt. Bei Untersuchung dieser Frage hält man für gewöhnlich eine bestimmte Prüfungsreihenfolge ein. Man unterscheidet: 1
2 Formelle Verfassungsmäßigkeit Zuständigkeit Verfahren Form Materielle Verfassungsmäßigkeit sonstige Verstöße gegen das GG, insb. Grundrechte, Staatsstrukturprinzipien; Staatszielbestimmungen a. Bei (formellen) Gesetzen: (1) Formelle Verfassungsmäßigkeit Zuständigkeit, vgl. Art. 70 ff.; 77 Abs. 1 GG Verfahren, vgl. Art. 76 ff. GG Form, vgl. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG (2) Materielle Verfassungsmäßigkeit (z.b. Verstoß gegen Grundrechte; Staatsstrukturprinzipien; Staatszielbestimmungen etc.) b. Bei Rechtsverordnungen: (1) Ermächtigung vorhanden/verfassungskonform vgl. unter a. (2) Rechtsverordnung verfassungskonform (a) (b) Formelle Verfassungsmäßigkeit Zuständigkeit, vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG i.v.m. Ermächtigung Verfahren, vgl. Art. 80 Abs. 2 GG Form, vgl. Art. 82 Abs. 1 Satz 2; 80 Abs. 1 Satz 3 GG Materielle Verfassungsmäßigkeit (vor allem Verstoß gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG i.v.m. der Ermächtigung sowie gegen Sonstiges, z.b. gegen Grundrechte; Staatsstrukturprinzipien; Staatszielbestimmungen etc.) 2
3 Lösung Beispiel 1. : Zu prüfen ist, ob das Edikt des D (formell und materiell) verfassungsmäßig ist: als Rechtsverordnung? a. Vorhandensein bzw. Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigung ( ) [b. Verfassungsmäßigkeit der Verordnung ( ) ist in einem solchen Falle ausgeschlossen] c. Zwischenergebnis Edikt als Rechtsverordnung verfassungswidrig als (formelles) Gesetz? a. Formelle Verfassungsmäßigkeit (1) Zuständigkeit ( ) (Verbands-)Kompetenz für Bildung bei den Länder, vgl. Art. 30, 70 GG; zudem: selbst bei Kompetenz des Bundes (Organ-)Zuständigkeit beim Bundestag, vgl. Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG (2) Verfahren ( ) vgl. Art. 76 ff. GG (3) Form ( ) vgl. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG (4) Zwischenergebnis Edikt als Gesetz formell verfassungswidrig b. Materielle Verfassungsmäßigkeit (1) Verletzung des Art. 2 Abs. 2 GG (+) (2) Verletzung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG wohl ebenfalls (+); vgl. zur Verletzung von Grundrechten noch später (3) Verstoß gegen Zitiergebot, Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (+) (4) Zwischenergebnis Edikt auch materiell verfassungswidrig c. Ergebnis: Edikt (insgesamt) verfassungswidrig 3
4 Beispiel 2: Verfassungsmäßigkeit von Verwaltungsmaßnahmen? Nachdem Deutschlehrerin Konrada Keile (K) vom Edikt des D im Fernsehen gehört hat, besorgt sie sich sogleich einen Rohrstock, um am Morgen darauf zur Tat zu schreiten. Schon am nächsten Mittag hat sie insgesamt fünf Kinder aus zwei Klassen so lange geprügelt, bis diese wegen schwerer Blutergüsse an den Unterarmen ins Krankenhaus gebracht und medizinisch behandelt werden mußten. Ist das Verhalten der K verfassungsmäßig? Auch eine Verwaltungsmaßnahme ist verfassungswidrig, wenn sie gegen Vorschriften der Verfassung verstößt. Die Prüfungsreihenfolge sollte hier sein: Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage d.h. des ermächtigenden Gesetzes (für Eingriffsverwaltung Vorbehalt des Gesetzes), vgl. zum Ganzen oben eine auf ein verfassungswidriges Gesetz gestützte Verwaltungsmaßnahme kann nicht mehr verfassungsmäßig sein Verfassungsmäßigkeit der Verwaltungsmaßnahme Verstöße gegen Verfassungsrecht bei Anwendung eines (an sich verfassungsmäßigen) Gesetzes, insbesondere Verhältnismäßigkeit Lösung Beispiel 2: Zu prüfen ist, ob das Verhalten der K verfassungsmäßig ist: a. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage das "Prügelstrafen-Edikt" ist verfassungswidrig, vgl. hierzu oben b. Verfassungsmäßigkeit der Verwaltungsmaßnahme die Verwaltungsmaßnahme kann damit nicht mehr verfassungsmäßig sein (in Fällen, in denen die Rechtsgrundlage verfassungsmäßig ist, muß insbesondere geprüft werden, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet worden ist) c. Ergebnis Verwaltungsmaßnahme verfassungswidrig 4
5 Beispiel 3: Verfassungsmäßigkeit von Urteilen? Ottgunde Opfer (O), eine der Schülerinnen, die von K auf Übelste mißhandelt worden ist, erhebt Klage zum VG mit dem Antrag, festzustellen, daß das Verhalten der K rechtswidrig gewesen ist. Das VG lehnt diesen Antrag ab. Ist das Urteil verfassungsmäßig? Ein Akt der Rechtsprechung ist ebenfalls verfassungswidrig, wenn er Vorschriften der Verfassung nicht beachtet. Verfassungswidrigkeit des Rechtsprechungsakts aufs verfassungswidrige Ermächtigung gestützt: verfassungswidrig wegen verfassungswidriger Ermächtigung nicht auf eine Ermächtigung gestützt: verfassungswidrig wegen Nichtbeachtung des Vorbehalts des Gesetzes (gilt bedienungslos für sog. Eingriffverwaltung, sonst. str.) auf verfassungsmäßige Ermächtigung gestützte Verwaltungsmaßnahme, die jedoch selbst gegen die Verfassung verstößt: (insbesondere Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) Lösung Beispiel 3: Zu prüfen ist, ob das Urteil des K verfassungsmäßig ist: a. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage das "Prügelstrafen-Edikt" ist verfassungswidrig, vgl. hierzu oben b. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechungsaktes das VG hätte das Verhalten der K damit für verfassungswidrig erklären müssen (schon wegen verfassungswidrigen Gesetzes oder aber Missachtung des Vorbehalts des Gesetzes) c. Ergebnis Urteil verfassungswidrig 5
6 Fallfragentyp 2: Prozessual eingekleidete Fragen (d.h. ein Verfahren vor dem BVerfG läuft bereits oder steht bevor) Hat ein Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg? Wie wird das BVerfG entscheiden? Wie kann X sein Begehren durchsetzen? Hier ist zwar letztlich ebenfalls die (formelle bzw. materielle) Verfassungsmäßigkeit des Aktes der Staatsgewalt zu untersuchen. Es muß darüber hinaus aber auch Prozeßrecht geprüft werden. Welche Rechtsmittel vor dem Bundesverfassungsgericht gibt es? Organstreitverfahren, vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG abstrakte Normenkontrolle, vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG Bund-Länder-Streit, vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG Verfassungsbeschwerde, vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG konkrete Normenkontrolle, vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 5, 100 GG Der Erfolg eines Rechtsmittels hängt regelmäßig von zwei Voraussetzungen ab: 1. Zulässigkeit sogenannte Sachurteilsvoraussetzungen ( = es kommt nur dann zu einer Entscheidung in der Sache, einem sog. "Sachurteil", wenn diese Voraussetzungen vorliegen; anderenfalls ergeht ein sog. "Prozeßurteil", d.h. das Rechtsmittel wird als unzulässig abgewiesen) 2. Begründetheit hier wird in der "Sache" entschieden, d.h. es wird geklärt, ob der Akt der Staatsgewalt verfassungswidrig ist oder nicht (vgl oben) 6
7 1. Zulässigkeit Zulässig ist das Rechtsmittel dann, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen. a. Zuständigkeit vgl. Art. 93 GG b. Parteien insbesondere Einschränkungen in der Geltendmachung des Verfassungsverstoßes, also wem steht das Rechtsmittel zu c. Streitgegenstand rechtsmittelentsprechender Streitgegenstand (Abgrenzung von sonstigen Streitigkeiten) d. Antragsbefugnis Verfassungsverstoß ist nicht ausgeschlossen (sondern zumindest möglich) e. Form und Frist 2. Begründetheit Begründet ist das Rechtsmittel dann, wenn der angegriffene Akt der Staatsgewalt verfassungswidrig ist. Was käme im Beispielsfall in Betracht? Organstreitverfahren: Bundestag Bundeskanzler abstrakte Normenkontrolle: z.b. auf Antrag der Mitglieder des Bundestages Bund-Länder-Streit: Bundesland X Bund Verfassungsbeschwerde konkrete Normenkontrolle 7
8 Weitere (gängige) Fallfragen: Variante des Fallfragentyps II.: Vorziehen der Begründetheitsprüfung als rein materiellrechtliche Fragestelung mit prozessualer Zusatzfrage, die nur die Zulässigkeit erfragt, z.b. 1. Verletzt das Gesetz den X in seinen Rechten? 2. Kann X dagegen das BVerfG anrufen? Oder: Was kann X dagegen gerichtlich unternehmen? Oder: Welche Möglichkeiten (vor dem BVerfG) (gegen die Maßnahme) hat X? in diesen Fällen: 1. Frage wie bei Fallfragentyp I. beantworten, bei 2. Frage nur die Zulässigkeit prüfen Globale Aufgabenstellung, z.b. Wie ist die Rechtslage? Beantworten Sie bitte die vom Fall aufgeworfenen Fragen! Beraten Sie X! Hat G Recht? Oder: Ist G s Auffassung zutreffend? in diesen Fällen: Analyse der Probleme des Falles und Entscheidung, welchem Fallfragentyp (I., II., IIa.) welches Problem zuzuordnen ist 8
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