s Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) (Differenzen)
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- Fritz Raske
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1 Ständerat Herbstsession 009 e-parl : s Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) (Differenzen) Entwurf der für Umwelt, Energie und Raumplanung des Bundesrates Beschluss Beschluss des Nationalrates Anträge der für Umwelt, Energie und Raumplanung vom. August 008 vom 9. September 008 vom. Oktober 008 vom 8. April 009 vom 8. Mai 009 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates, wo nichts vermerkt ist Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Renaturierung) Änderung vom Art. 3 Abs. Bst. d Art. 3 Art. 3 Die nach Absatz berechnete Restwassermenge muss erhöht werden, wenn fol gende Anforderungen nicht erfüllt sind und nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können: d. Wo die freie Fischwanderung natürlicherweise erfolgt, muss die dafür erforderliche Wassertiefe gewährleistet sein. d. Streichen (=Gemäss geltendem Recht) d. Festhalten Art. 3 Bst. a, b bis (neu) und c Art. 3 Art. 3 Art. 3 Art. 3 Die Kantone können in folgenden Fällen die Mindestrestwassermengen tiefer ansetzen: a. auf einer Strecke von 000 m unterhalb einer Wasserentnahme aus einem Gewässer, das höher als a. Wasserentnahme aus einem Nichtfischgewässer, das höher a. Festhalten
2 Entwurf der e-parl : m ü. M. liegt und dessen Abflussmenge Q 37 kleiner als 50 l/s ist; b bis. auf einer Strecke von höchstens 000 m unterhalb einer Wasserentnahme in Gewässerabschnitten mit geringem ökologischem Potenzial, soweit die natürlichen Funktionen des Gewässers nicht wesentlich beeinträchtigt werden; c. im Rahmen einer Schutz- und Nutzungsplanung (SNP) für ein begrenztes, topographisch zusammenhängendes Gebiet, sofern ein entsprechender Ausgleich durch geeignete Massnahmen, wie Verzicht auf andere Wasserentnahmen, im gleichen Gebiet stattfindet; über die SNP entscheidet die für das Hauptverfahren zuständige Behörde; c. Streichen (=Gemäss geltendem Recht) c. Streichen (=Gemäss Bundesrat) Gliederungstitel vor Art Kapitel: Verhinderung und Behebung nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer Art. 36a (neu) Gewässerraum Die Kantone legen den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, des Schutzes vor Hochwasser und der räumlichen Ansprüche der Gewässernutzung erforderlich ist (Gewässerraum). Der Bundesrat legt dafür einen Rahmen fest. Art. 36a Die Kantone legen nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, Art. 36a
3 e-parl : Entwurf der Sie sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richtund Nutzungsplanung berücksichtigt sowie möglichst naturnah gestaltet und bewirtschaftet wird. Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird. Der Gewässerraum gilt nicht als Fruchtfolgefläche. Allerdings sind damit die Vorgaben des Sachplans Fruchtfolgeflächen einzuhalten. gilt nicht als Fruchtfolgefläche. Soweit möglich ist für einen Verlust an Fruchtfolgeflächen nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom. Juni 979 über die Raumplanung Ersatz zu leisten. Art. 38a (neu) von Gewässern Revitalisierung Art. 38a Art. 38a Die Kantone sorgen für die Revitalisierung von Gewässern. Sie berücksichtigen dabei den Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus der Revitalisierung ergeben. Sie legen in einer Planung fest, welche Gewässer zu revitalisieren sind und erstellen für die Umsetzung der Revitalisierungen Programme mit zeitlichen Vorgaben. Sie sorgen dafür, dass die Revitalisierungsprogramme bei der Richtund Nutzungsplanung berücksichtigt werden. bei der Richtund Nutzungsplanung berücksichtigt werden. Dabei sind die Vorgaben des Sachplans Fruchtfolgeflächen einzuhalten. bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt werden. Soweit möglich ist für einen Verlust an Fruchtfolgeflächen nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom. Juni 979 über die Raumplanung Ersatz zu leisten. SR 700 SR 700
4 Entwurf der e-parl : Art. 39a (neu) Schwall und Sunk Kurzfristige künstliche Änderungen des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), welche die einheimischen Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume wesentlich beeinträchtigen, müssen von den Inhabern von Wasserkraftwerken mit baulichen Massnahmen verhindert oder beseitigt werden. Auf Antrag des Inhabers eines Wasserkraftwerks kann die Behörde an Stelle von baulichen Massnahmen betriebliche anordnen. Die Massnahmen richten sich nach: a. dem Grad der Beeinträchtigungen des Gewässers; b. dem ökologischen Potenzial des Gewässers; c. der Verhältnismässigkeit des Aufwandes; d. den Interessen des Hochwasserschutzes; e. den energiepolitischen Zielen zur Förderung erneuerbarer Energien. 3 Im Einzugsgebiet des betroffenen Gewässers sind die Massnahmen nach Absatz nach Anhörung der Inhaber der betroffenen Wasserkraftwerke aufeinander abzustimmen. Art. 39a
5 e-parl : Entwurf der Die Nutzung der im Sinne von Absatz erstellten Ausgleichbecken zur Pumpenspeicherung erfordert keine Konzessionsänderung. Art. 6b (neu) Revitalisierung von Gewässern Ausgabenbremse Art. 6b Ausgabenbremse (Das qualifizierte Mehr wurde erreicht) Art. 6b Ausgabenbremse (Das qualifizierte Mehr wurde erreicht) Art. 6b Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite und auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an die Planung und Durchführung von Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern. Für besonders aufwendige Projekte zur Revitalisierung von Gewässern können den Kantonen die Abgeltungen einzeln gewährt werden. 3 Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der Bedeutung der Massnahmen für die Wiederherstellung der natürlichen Funktionen der Gewässer sowie nach der Wirksamkeit der Massnahmen. Keine Beiträge werden an den Rückbau einer Anlage geleistet, wenn der Inhaber dazu verpflichtet ist.
6 Entwurf der e-parl : Den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern des Gewässerraumes werden die Abgeltungen wie folgt entrichtet: a. gemäss Bundesgesetz vom 9. April 998 über die Landwirtschaft für die extensive Nutzung ihrer Flächen; das Landwirtschaftsbudget sowie der landwirtschaftliche Rahmenkredit werden zu diesem Zweck aufgestockt; b. gemäss Absatz für renaturierungsbedingte Überschwemmungsschäden. 5 Den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern des Gewässerraumes werden die Abgeltungen gemäss Bundesgesetz vom 9. April über die Landwirtschaft für die extensive Nutzung ihrer Flächen entrichtet. Das Landwirtschaftsbudget sowie der landwirtschaftliche Rahmenkredit werden zu diesem Zweck aufgestockt. Art. 68 Sachüberschrift und Abs. (neu) Enteignung und Landumlegung Art. 68 Nutzung, Landumlegung und Enteignung Die genutzten Flächen des Gewässerraums bleiben soweit wie möglich im Besitz der Landwirte. Sie gelten als ökologische Ausgleichsflächen. Soweit der Vollzug dieses Gesetzes es erfordert, können die Kantone Landumlegungen anordnen. Sie können dieses Recht Dritten übertragen. 3 Soweit der Vollzug dieses Gesetzes es erfordert und falls sich für das in Absatz dieses Artikels erwähnte SR 90. Art. 68 Landumlegung, Enteignung und Besitz Soweit der Vollzug dieses Gesetzes es erfordert, können Bund und Kantone die notwendigen Rechte, sofern ein freihändiger Erwerb ausser Betracht fällt, im Landumlegungs- oder Enteignungsverfahren erwerben. Sie können diese Rechte Dritten übertragen. Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb oder für eine Landumlegung nicht zum Ziele führen. 3 Die Kantone können in ihren Ausführungsvorschriften das Enteignungsgesetz vom 0. Juni 930 als anwendbar erklären; 3 SR 90. SR 7
7 Entwurf der e-parl : Soweit der Vollzug dieses Gesetzes es erfordert, können die Kantone Landumlegungen anordnen. Sie können dieses Recht Dritten übertragen. Verfahren bei den betroffenen Kreisen keine befriedigende Lösung findet, können Bund und Kantone die notwendigen Rechte enteignen oder dieses Recht Dritten übertragen. Beim Enteignungsverfahren hat die materielle Enteignung Vorrang vor der formellen Enteignung. Die Kantone können in ihren Ausführungsvorschriften das Enteignungsgesetz vom 0. Juni 930 als anwendbar erklären; sie sehen vor, dass: a. die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet; b. der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission das abgekürzte Verfahren bewilligen kann, wenn sich die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmen lassen. 5 Für Werke, die das Gebiet mehrerer Kantone beanspruchen, ist das eidgenössische Enteignungsrecht anwendbar. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation entscheidet über die Enteignung. sie sehen vor, dass: a. die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet; b. der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission das abgekürzte Verfahren bewilligen kann, wenn sich die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmen lassen. Für Werke, die das Gebiet mehrerer Kantone beanspruchen, ist das eidgenössische Enteignungsrecht anwendbar. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation entscheidet über die Enteignung. 5 Die genutzten Flächen des Gewässerraums bleiben soweit wie möglich im Besitz der Landwirte. Sie gelten als ökologische Ausgleichsflächen. SR 7
8 Entwurf der II II II e-parl : Änderung bisherigen Rechts Änderung bisherigen Rechts Änderung bisherigen Rechts 3. Bundesgesetz vom. Oktober 99 über das bäuerliche Bodenrecht Art. 6 Bst. h (neu) Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb: h. durch den Kanton oder eine Gemeinde zum Zweck des Hochwasserschutzes, der Revitalisierung von Gewässern, dem Bau von Ausgleichs- und Pumpspeicherbecken bei Wasserkraftwerken sowie des Realersatzes für diese Bedürfnisse. 3. Art. 6 h. Streichen 3. Art. 6 h. Festhalten SR..
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