EU-weite Zulassung von Fleisch geklonter Tiere und deren Nachkommen sowie ethische Rechtfertigung der damit verbundenen

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1 14. Wahlperiode Antrag der Abg. Renate Rastätter u. a. GRÜNE und Stellungnahme des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum EU-weite Zulassung von Fleisch geklonter Tiere und deren Nachkommen sowie ethische Rechtfertigung der damit verbundenen Tierversuche Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, I. zu berichten, 1. ob sie die Ansicht teilt, dass die zur Herstellung geklonter Tiere durchgeführten Tierversuche ethisch unvertretbar und mit unzumutbarem Leid für die Spender- und Empfängertiere verbunden sind; 2. wie sie die Einschätzung der EFSA (European Food Safety Authority) beurteilt, dass Klonen zu großen Tierschutz- und Tiergesundheitsproblemen führt; 3. ob sie der Meinung ist, dass der sehr hohe Tierverbrauch beim Klonen nicht zu verantworten ist; 4. ob sie der Ansicht ist, dass das Klonen von Tieren keinen vernünftigen Grund darstellt und somit gegen geltendes Recht verstößt; 5. ob sie die Ansicht teilt, dass die fehlende Kennzeichnungspflicht genveränderter Lebensmittel pflanzlichen und möglicherweise bald tierischen Ur - sprungs gegen die Verpflichtung zum Verbraucherschutz verstößt; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter:

2 II. 1. sich der bisherigen Position des Europäischen Parlaments anzuschließen und sich gegen das Klonen von Tieren und die Zulassung geklonter Tiere und deren Nachkommen auszusprechen; 2. sich im Falle der Zulassung von Fleisch oder Milch geklonter Tiere bzw. deren Nachkommen für eine ausnahmslose Kennzeichnungspflicht einzusetzen Rastätter, Pix, Dr. Splett, Dr. Murschel, Sckerl, Oelmayer, Schlachter, Lösch, Walter GRÜNE Begründung Die Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde EFSA stellte fest, dass das Klonen von Rindern und Schweinen zu großen Tierschutz- und Tiergesundheitsproblemen führt. Die Erfolgsrate beim Klonen ist sehr gering. Von Versuchen Rinder zu klonen, resultierten nur 9 % in der Geburt eines Kalbs. Zahlreiche Kälber starben innerhalb weniger Stunden nach der Geburt. Bei Schweinen zeigte sich, dass von 40 lebend geborenen Ferkeln 27 erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen hatten, unter anderem Durchfall, Herzfehler oder Hirnhautentzündungen und kurz nach der Geburt starben. Das Europäische Parlament beurteilte bislang die Klonierung von Tieren zu Recht kritisch. Es verlangte im September 2008 in einer Resolution, die an den Rat und an die Kommission gerichtet ist, das Klonen von Tieren für die Lebensmittelversorgung sowie die Zucht von Klontieren und ihren Nachkommen zu verbieten. Ziel des Klonens von Tieren ist unter anderem die Produktion von tierischen Modellen für die Grundlagenforschung oder von Hochleistungsmaschinen in der Landwirtschaft, wie sie durch reine Zucht nicht erreicht werden können. Aus Sicht des Tierschutzes verstößt das Klonen von Tieren gegen das Tierschutzgesetz, nach dem es die Verantwortung des Menschen ist, für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (1. Abschnitt 1 TschG). Mit dem Klonen wird dieser Grundsatz gebrochen. Die Landesregierung steht in der Verpflichtung dies zu verhindern, da ein vernünftiger Grund nicht gegeben ist. Die ethischen Aspekte des Klonens werden stark vernachlässigt. Die Zahl der für die Erzeugung eines einzigen Klons benötigten Tiere ist immens und nur weniger als 10 % der Embryonen überleben. Zudem werden Tiere erzeugt, die nicht die gewünschten Eigenschaften besitzen und daher keine Verwendung finden. Derartige Experimente sind überdies mit erheblichen Schmerzen und Schäden für sowohl Klon- als auch Spendertiere verbunden. Klontiere, die geboren werden, haben meist nur eine geringe Lebenserwartung, da sie krankheitsanfällig sind oder mit Missbildungen zur Welt kommen. So lange gentechnisch veränderte Lebensmittel bzw. Produkte aus geklonten Tieren noch nicht einmal gekennzeichnet sein müssen und der Verbraucher 2

3 diese Produkte somit nicht vermeiden kann, ist dem Verbraucherschutz nicht ausreichend Rechnung getragen. Die Landesregierung sollte sich insofern zumindest dafür einsetzen, dass Produkte mit Herkunft aus genveränderten/geklonten Pflanzen oder ggf. künftig Tieren, so gekennzeichnet werden müssen, dass der Verbraucher für seine Kaufentscheidung ausreichend Information über das Produkt auf der Packung vorfindet. Mit einem gänzlichen Verbot der Erzeugung genveränderter Nahrung sowie der Zulassung von Klonfleisch wären der Verbraucherschutz und auch der Tierschutz am besten gewährleistet. Stellungnahme*) Mit Schreiben vom 29. Juli 2009 Nr. Z (35) /354F nimmt das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum zu dem Antrag wie folgt Stellung: Grundsätzlich ist festzustellen, dass das Klonen als biotechnisches Verfahren in der landwirtschaftlichen Nutztierzucht bisher keine praktische Bedeutung hat. Lebensmittel von geklonten Tieren oder deren Nachkommen spielen deshalb derzeit auf dem Markt keine Rolle. Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, I. zu berichten, 1. ob sie die Ansicht teilt, dass die zur Herstellung geklonter Tiere durchgeführten Tierversuche ethisch unvertretbar und mit unzumutbarem Leid für die Spender- und Empfängertiere verbunden sind; Zu 1.: Diese Frage ist im Einzelfall zu entscheiden und kann nicht pauschal beantwortet werden. Tierversuche im Sinne des Tierschutzgesetzes (TierSchG) sind u. a. Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Erbgut veränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können. Tierversuche sowie weitere Eingriffe und Behandlungen unterliegen einer Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht. Für jeden Tierversuch ist grundsätzlich eine Genehmigung erforderlich. In dem Verfahren erfolgt die Begutachtung von Anträgen durch die zuständige Behörde (in Baden-Württemberg durch die Regierungspräsidien) und die dort angesiedelten Ethikkommissionen. Dabei wird insbesondere auch überprüft, ob die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchs - tiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind. Durch das Verfahren ist sichergestellt, dass ethisch nicht vertretbare Versuche nicht genehmigt werden. 2. wie sie die Einschätzung der EFSA (European Food Safety Authority) beurteilt, dass Klonen zu großen Tierschutz- und Tiergesundheitsproblemen führt; Zu 2.: Fachlich stellt sich die Situation derzeit wie folgt dar: *) Nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist eingegangen. 3

4 Klonen bezeichnet biologische/biotechnische Verfahren zur Herstellung weitgehend identischer Nachkommen eines Organismus. Eine gezielte Veränderung des Erbguts des Ausgangsorganismus findet dabei definitionsgemäß nicht statt. Klonen von Tieren ist auf folgende Arten möglich: 1. Teilung von sich entwickelnden Eizellen bis zum 8-Zell-Stadium. Theoretisch ermöglicht diese Methode durch Aufteilung der Stammzellen die Herstellung von acht genetisch identischen Organismen (Klone). Analoge Vorgänge finden bei der Entwicklung von eineiigen Zwillingen statt. Die Teilung von Embryonen wird bereits beim Embryotransfer bei Nutztieren durchgeführt, um von aus einem Spendertier gewonnenen Eizellen eine größere Anzahl an übertragbaren Embryonen zu erhalten. 2. Erzeugung eines neuen Organismus durch den sog. somatischen Zellkerntransfer (somatic cell nucleus transfer SCNT) Für einen SCNT wird dem zu klonenden Organismus eine Zelle entnommen und daraus der Zellkern isoliert. Dieser Zellkern wird in eine einem Spender entnommene Eizelle, deren Zellkern zuvor entfernt worden ist, eingesetzt. Zur Anregung der weiteren Entwicklung wird diese Eizelle entweder einem Stromstoß oder einem chemischen Stimulus ausgesetzt. Diese häufig kritisch diskutierte Methode ist bereits bei mehreren Säugetierarten gelungen. So verlief sie bereits erfolgreich bei Mäusen, Ratten, Rind, Ziegen, Schwein, Kaninchen, Hund und Katze ( Copycat ) sowie verschiedenen Wildtierarten. Beim SCNT entsteht kein genetisch vollständig identischer Klon, da die Mito chondrien der Eizelle, die über eigene Erbinformationen verfügen, nicht ausgetauscht werden. Bei Verwendung entkernter Eizellen aus einem anderen Organismus trägt der Klon im Zellkern die Erbinformation aus dem Quellorganismus, in den Mitochondrien aber die (Mitochondrien-)Erbinformation des Organismus, von dem die verwendete Eizelle stammt. Die Ausbeute, also die Anzahl der tatsächlich entwickelten Organismen im Vergleich zu der Gesamtzahl an Zellen, die dem Nukleustransfer unterzogen wurden, ist beim SCNT gering. Auch abhängig von der Tierart entwickeln sich nur wenige Promille bis Prozent der so erzeugten Eizellen normal weiter und werden als phänotypisch gesunde Tiere geboren. Als Grund für die hohe Fehlerquote werden, neben Schädigungen durch den Eingriff an den Zellen selbst, epigenetische Phänomene angenommen, also Fehler bei der Genregulation und Genexpression. Die EFSA (European Food Safety Authority) hat sich nicht mit der Teilung von Embryonen befasst. Bezüglich des SCNT von Rindern und Schweinen kam die EFSA aufgrund der bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu folgenden wesentlichen Schlussfolgerungen: Unsicherheiten in der Risikobewertung bestehen durch die begrenzte Anzahl verfügbarer Studien, den geringen Umfang untersuchter Stichproben und allgemein das Fehlen eines einheitlichen Ansatzes, mit dem alle für dieses Gutachten wichtigen Punkte und Fragen zufriedenstellender behandelt werden könnten. 4

5 Es zeigte sich, dass die Gesundheit und das Wohlergehen eines signifikanten Anteils der geklonten Tiere, hauptsächlich in der juvenilen Phase (Wachstumsphase nach der Geburt) von Rindern und in der perinatalen Phase (kurz vor oder nach der Geburt) von Schweinen, nachteilig (oft schwer und mit tödlichem Verlauf) beeinflusst waren. SCNT führte jedoch auch zu gesunden Rinder- und Schweineklonen und gesunden Nachkommen, die bezüglich einer Reihe von Parametern wie physiologische Merkmale, Verhalten und klinischer Status mit ent - sprechend konventionell erzeugten Tieren vergleichbar sind. Nach 11 b TierSchG ist es verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch biooder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. 3. ob sie der Meinung ist, dass der sehr hohe Tierverbrauch beim Klonen nicht zu verantworten ist; Zu 3.: Die Frage der Zulässigkeit ist im Einzelfall zu bewerten (s. oben). Es wird aber darauf hingewiesen, dass, exakt formuliert, insbesondere mit dem SCNT ein Verbrauch an Eizellen und ggf. sich nicht weiterentwickelnden Embryonen verbunden ist. 4. ob sie der Ansicht ist, dass das Klonen von Tieren keinen vernünftigen Grund darstellt und somit gegen geltendes Recht verstößt; Zu 4.: Diese Frage ist im Einzelfall zu entscheiden und kann nicht pauschal beantwortet werden. 5. ob sie die Ansicht teilt, dass die fehlende Kennzeichnungspflicht genveränderter Lebensmittel pflanzlichen und möglicherweise bald tierischen Ur - sprungs gegen die Verpflichtung zum Verbraucherschutz verstößt; Zu 5.: Die Kennzeichnung genveränderter Lebensmittel ist in Kapitel II, Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel geregelt. Diese Verordnung gilt für Lebensmittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs gleichermaßen. Damit besteht eine entsprechende Kennzeichnungspflicht. II. 1. sich der bisherigen Position des Europäischen Parlaments anzuschließen und sich gegen das Klonen von Tieren und die Zulassung geklonter Tiere und deren Nachkommen auszusprechen; Das Europäische Parlament hat in seiner Resolution vom 3. September 2008 Folgendes gefordert: Ein EU-weites Verbot von Nahrungsmitteln, die von geklonten Tieren stammen, der Zucht von geklonten Tieren und ihren Nachkommen zum Zweck der Lebensmittelversorgung, der Vermarktung von 5

6 Fleisch- oder Milchprodukten, die von geklonten Tieren oder ihren Nachkommen stammen, und der Einfuhr von geklonten Tieren, ihren Nachkommen, Samen oder Embryonen sowie Fleisch- und Milchprodukten von geklonten Tieren oder ihren Nachkommen. Klonmethoden werden in einer Reihe von Ländern verwendet. Vornehmlich in den Vereinigten Staaten sind sie weiter entwickelt als in Europa. Die Behörde für Lebensmittelsicherheit in den Vereinigten Staaten, die Food and Drug Administration (FDA), hat ein Gutachten über die Risiken für die Lebensmittelsicherheit vorgelegt, in dem sie zu der Schlussfolgerung kommt, dass Fleisch und Milch von geklonten Rindern, Schweinen und Ziegen und die Nachkommen von Klonen von Tierarten, die traditionell als Lebensmittel verzehrt werden, genauso sicher für den Verzehr sind wie Lebensmittel, die von konventionell erzeugten Tieren stammen. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) kommt zu dem gleichen Schluss (siehe auch LT-Drucksache 14/4775, Frage 6). Die amerikanische Behörde fordert keine Kennzeichnung oder andere zusätzliche Maßnahmen für Lebensmittel, die aus geklonten Rindern, Schweinen und Ziegen oder deren Nachkommen hergestellt werden, weil Lebensmittel aus diesen Quellen sich nicht von Lebensmitteln unterscheiden, die von konventionell erzeugten Tieren stammen. Da Klone für die Zucht verwendet werden sollen, wird dort nicht davon ausgegangen, dass sie in signifikanten Mengen in die Lebensmittelkette gelangen. Ihre durch normale Fortpflanzung reproduzierten Nachkommen dagegen sollen zur Erzeugung von Fleisch und Milch verwendet werden, die auf den Markt gelangen. Das Klonen ist in Europa bisher in der Praxis als Reproduktionsmethode nicht üblich, und es ist nicht bekannt, dass Produkte geklonter Tiere in die europäische Nahrungskette gelangt sind. Laut Kommission stehen die Produkte von Klonen jedoch kurz vor einer weitverbreiteten wirtschaftlichen Nutzung. So ist z. B. damit zu rechnen, dass Sperma geklonter Spitzenbullen der amerikanischen Rinderzucht bei uns angeboten und eingesetzt werden wird. Auf diesem Wege würde Fleisch von Nachkommen geklonter Tiere erzeugt werden und in den Handel gelangen. Die Landesregierung wird die weitere Entwicklung insbesondere zur anstehenden Änderung der Noval-Food-Verordnung begleiten und sich beim Bund und der EU für sachgerechte Regelungen einsetzen. 2. sich im Falle der Zulassung von Fleisch oder Milch geklonter Tiere bzw. deren Nachkommen für eine ausnahmslose Kennzeichnungspflicht einzusetzen. Eine Kennzeichnungspflicht über die in der Novel-Food-Verordnung geregelte hinaus (siehe Drucksache 14/4775, zu Frage 4) erscheint wenig wirksam, da die Einhaltung der korrekten Kennzeichnung nicht zu kontrollieren wäre. Derzeit ist eine wirtschaftliche Relevanz (noch) nicht gegeben. Unabhängig davon wird die Landesregierung sich für eine Positiv-Kennzeichnung einsetzen, um dem Verbraucher bewusste Kaufentscheidungen zu ermöglichen. Hauk Minister für Ernährung und Ländlichen Raum 6

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