SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2015
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- Wilhelm Straub
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1 SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 05 (EL) und Sozialhilfe (SH) Lösungsvorschläge : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt): Beilage(n): 60 Minuten 3 Keine Maximale Punktzahl: 60 Erzielte : Note: Hinweise: Schreiben Sie Ihre auf das Deckblatt und jede Seite. Prüfen Sie den Aufgabensatz auf seine Vollständigkeit. Schreiben Sie Ihre Antworten ausschliesslich auf die Vorderseiten der Antwort-/Lösungsblätter. Stichworte sind zugelassen (auf Ausnahmen wird hingewiesen). Der blosse Hinweis auf einen Gesetzes- oder Verordnungsartikel genügt nicht (ausser, es wird ausdrücklich erlaubt). Verwenden Sie bei Bedarf für Ihre Lösungen ein Zusatzblatt. Es sind ausschliesslich die offiziellen Zusatzblätter erlaubt. Die Zusatzblätter werden Ihnen bei Bedarf durch die Prüfungsaufsicht abgegeben. Sie erhalten die Zusatzblätter nach Prüfungsbeginn durch Handzeichen. Die Prüfungsaufgaben können in beliebiger Reihenfolge gelöst werden. Teillösungen ergeben ebenfalls. Das maximum wird bei jeder Aufgabe angegeben. Die Experten/innen Unterschriften Datum Experte/in Experte/in
2 Aufgabe : Berechnung der Ergänzungsleistungen 3 Sachverhalt: Armin Seiler, geb , ist am ins Pflegeheim eingetreten. Am meldet sich Armin Seiler zum Bezug von Ergänzungsleistungen an.. Berechnen Sie anhand nachfolgender Angaben den EL-Auszahlungsbetrag: Heimtaxe CHF pro Tag Steuerwert Eigentumswohnung CHF Verkehrswert Eigentumswohnung CHF Hypothekarschulden CHF Hypothekarzins Mietertrag Rente. Säule Rente berufliche Vorsorge Beiträge Nichterwerbstätiger CHF pro Jahr CHF pro Jahr CHF pro Monat CHF pro Monat CHF pro Jahr Im betreffenden Kanton gelten folgende Sonderregelungen: - Kantonale Durchschnittsprämie Erwachsene: CHF pro Jahr - Begrenzung der Heimtaxe: CHF pro Tag - Betrag für die persönlichen Auslagen: CHF pro Jahr - Gebäudeunterhalt: 0% des Liegenschaftsertrags - Erhöhung des Vermögensverzehrs auf /5 bei Bezügern von Altersrenten, die im Heim oder Spital leben. Seite
3 Aufgabe : Berechnung der Ergänzungsleistungen (Fortsetzung) Alle Beträge sind in Franken angegeben. Durchschnittsprämie KK Beiträge Nichterwerbstätiger 504 Hypothekarzins Gebäudeunterhaltskosten 000 Heimtaxe Betrag für persönliche Auslagen Total Ausgaben Verkehrswert Liegenschaft /. Hypothekarschuld /. allgemeiner Freibetrag = anrechenbares Vermögen Vermögensverzehr / ( ) Rente. Säule Rente berufliche Vorsorge 000 Mietertrag Total Einnahmen 56 7 Total Ausgaben /. Total Einnahmen 56 7 Ausgabenüberschuss EL pro Monat 366 ( )./. Überweisung DP an KK 450 EL-Auszahlungsbetrag 96 Seite 3
4 Aufgabe : Berechnung der Ergänzungsleistungen (Fortsetzung). Ab welchem Zeitpunkt sind Ergänzungsleistungen zu berechnen? Begründen Sie Ihren Entscheid unter Angabe der massgebenden Rechtsgrundlage inklusive allfälliger Absätze sowie Buchstaben/Ziffern. Ab. März 05 Art. Abs. ELG Seite 4
5 Aufgabe : Fragen 7. Welcher Lebensbedarf wird bei der EL-Berechnung für ein Ehepaar im Alter von 40 Jahren mit 3 Kindern im Alter von 5, 7 und 9 Jahren berücksichtigt? CHF Wie hoch ist der Vermögensfreibetrag der in Aufgabe. erwähnten Familie? CHF Inwiefern wird die Hilflosenentschädigung der IV bei einer zu Hause lebenden Person in der EL-Berechnung berücksichtigt? Gar nicht. Gilt als nicht anrechenbare Einnahme..4 Im Jahr 04 übernahm der Bund im Kanton X einen Betrag von CHF 3'000' an die jährlichen Ergänzungsleistungen. Welchen Betrag an jährlichen Ergänzungsleistungen musste demzufolge der Kanton X tragen, und wie hoch ist der Gesamtbetrag an ausgerichteten jährlichen Ergänzungsleistungen im Kanton X? CHF und CHF ( ).5 Welche Transportkosten können einem EL-Bezüger zurückvergütet werden? Transportkosten zur nächstgelegenen Behandlungsstelle.6 Die einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlung wurde auf CHF geschätzt. Welcher Betrag kann ausgerichtet werden, wenn der Versicherte in der ordentlichen EL-Berechnung einen Einnahmenüberschuss von CHF aufweist? CHF Seite 5
6 Aufgabe 3: Multiple Choice Kreuzen Sie die zutreffende(n) Antwort(en) an Ein Vermögensverzicht wird jährlich um CHF amortisiert. Wenn zwei Vermögensverzichte vorhanden sind, beträgt die Verminderung CHF pro Jahr. richtig falsch 3. Für Angehörige eines Lands, mit welchem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, beträgt die Karenzfrist 0 Jahre. Bei Erfüllen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen können jedoch ab Erfüllung einer Karenzfrist von 5 Jahren bis zur Erfüllung der Karenzfrist von 0 Jahren plafonierte Ergänzungsleistungen bezogen werden. richtig falsch 3.3 Die gemäss Familienrecht (ZGB) vorgesehenen Unterhaltsbeiträge sind wie folgt in der EL-Berechnung zu berücksichtigen: als eine anerkannte Ausgabe als eine anrechenbare Einnahme als eine zu /3 anrechenbare Einnahme 3.4 Welche Personen haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen? 4 ein Frühpensionierter mit einer Überbrückungsrente der beruflichen Vorsorge ein 75-jähriger italienischer Staatsangehöriger (Mitgliedstaat der EU), der nur eine italienische Rente bezieht ein Bezüger eines Arbeitslosentaggelds von mehr als 6 Monaten eine Witwe ohne minderjährige Kinder eine Witwe mit minderjährigen Kindern ein Student, der zwei Waisenrenten bezieht Seite 6
7 Aufgabe 4: Anerkannte Ausgaben anrechenbare Einnahmen 7 Welche der nachstehenden Nennungen sind als Ausgaben anerkannt oder als Einnahmen anrechenbar? Geben Sie an, welchen Betrag Sie in der Ergänzungsleistungsberechnung für eine ledige, allein in einer Wohnung lebende Person berücksichtigen. 4. Die monatliche Krankenkassenprämie für die Zusatzversicherungen in der Höhe von CHF CHF Quartalsrechnung der AHV-Beiträge in der Höhe von CHF CHF monatlicher Mietzins ohne Heizkosten (elektrische Heizung), bezahlt durch den Sozialdienst, in der Höhe von CHF CHF 3' monatliche Kantonssteuer in der Höhe von CHF 6.--, monatliche Gemeindesteuer in der Höhe von CHF CHF monatliche IV-Rente in der Höhe von CHF CHF Seite 7
8 Aufgabe 4: Anerkannte Ausgaben anrechenbare Einnahmen (Fortsetzung) 4.6 Erwerbsausfallentschädigung nach Erwerbsersatzordnung (EO) in der Höhe von netto CHF pro Tag CHF Assistenzbeitrag der IV in der Höhe von netto CHF 3.-- pro Stunde für 0 Stunden im Monat CHF 0.-- Seite 8
9 Sozialhilfe (SH) Aufgabe 5: Gesetz, Organisation, Träger Sachverhalt Familie Müller ist eine 5-köpfige Patchwork-Familie, die seit dem. Januar 05 in Fribourg lebt. Das Paar ist verheiratet. Herr Müller ist in Zürich heimatberechtigt wie auch sein 5-jähriger Sohn aus erster Ehe, der bei ihm lebt. Frau Müller ist Italienerin und hat eine Niederlassungsbewilligung C. Ihre Kinder, 0- und -jährig, auch italienische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung C, leben mit ihr im Haushalt, den sie mit Herrn Müller und seinem Sohn bildet. Herr Müller wartet auf einen IV-Bescheid. Er arbeitet nicht. Frau Müller arbeitet in einer Fabrik in Bern und verdient einen monatlichen Nettolohn von CHF 3'000.-, inkl. Familienzulagen. Sie erhält Alimente für ihre Kinder in Höhe von CHF pro Monat von ihrem Ex-Ehemann, dem Vater der Kinder. Das Ehepaar Müller hat einen Leasingvertrag von CHF pro Monat für den Kauf eines Autos abgeschlossen. Die Rechnungen für drei Mobiltelefone betragen insgesamt CHF 70.- pro Monat. Die Prämien für die medizinische Grundversorgung belaufen sich für die Familie auf CHF pro Monat. Da Herr Müller ans Ende seines Anspruchs auf Erwerbsausfallentschädigung wegen Krankheit gekommen und der IV-Entscheid noch ausstehend ist, reicht er am. April 05 ein Sozialhilfegesuch beim Sozialdienst der Stadt Fribourg ein. 5. Gemäss Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG), welche(r) Kanton(e) kommt (kommen) letztlich für die Unterstützungsleistung der Familie Müller auf? Nennen Sie den (die) Kanton(e), die im Fall von Familie Müller die Unterstützungsleistung letztlich trägt (tragen): Lösungsvorschläge : 5. Kanton Zürich für Herrn Müller und seinen Sohn (Art. 6 ZUG) Kanton Fribourg für Frau Müller und ihre beiden Kinder (Art. 0 Abs. ) Punkt pro richtiger Kanton, max. Seite 9
10 Sozialhilfe (SH) Aufgabe 6: Leistungen und deren Bemessung 8 Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit ja oder nein und begründen Sie Ihre Antwort. 6. Übernimmt die Sozialhilfe die monatliche Leasingrate für das Auto der Familie Müller? ja nein 6. Werden die Rechnungen der drei Mobiltelefone im Rahmen der situationsbedingten Leistungen übernommen? ja nein 6.3 Sind Prämien der Krankenkassenversicherung eine Sozialhilfeleistung? ja nein Seite 0
11 Sozialhilfe (SH) Aufgabe 6: Leistungen und deren Bemessung (Fortsetzung) 6.4 Frau Müller beantragt bei der Sozialhilfe die Kostenübernahme ihrer Reisespesen für die Fahrt an ihren Arbeitsplatz. Der zuständige Sozialberater lehnt die Kostenübernahme ab, weil die Verkehrsauslagen im Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) enthalten sind. Ist diese Ablehnung rechtens? ja nein Lösungsvorschläge : 6. ja nein Leasingvertrag = rückwirkende Schuldvereinbarung. Schulden werden nicht von de Sozialhilfe übernommen. Sozialhilfe wird nur für die Gegenwart und Zukunft ausgerichtet, demnach nicht für die Vergangenheit, A.4 SKOS: Grundprinzipien der Sozialhilfe, Bedarfsdeckung. Es liegt kein sozialhilferechtlicher Grund vor, weshalb die Familie ein Auto besitzt oder fährt, C.. SKOS: Erwerbskosten und Auslagen für nicht lohnmässig honorierte Leistungen. Eine der unterstrichenen Antworten genügt für einen Punkt. 6. ja nein Begründung Die Nachrichtenübermittlung ist im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten, B. SKOS: GBL, Anspruch und Inhalt. 6.3 ja nein Sozialleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und deren Betrag nicht nach behördlichem Ermessen festgesetzt, sondern nach Vorschriften berechnet wird, insbesondere Sozialversicherungsleistungen, gelten nicht als Unterstützungsleistung, Art. 3 ZUG: Unterstützungen. 6.4 ja nein Erwerbskosten und Auslagen für nicht lohnmässig honorierte Leistungen können übernommen werden, C... SKOS. Die Übernahme erhält den Arbeitsplatz, es ist eine situationsbedingte Leistung mit wirtschaftlicher Ursache, C.. SKOS: Situationsbedingte Leistungen. Seite
12 Sozialhilfe (SH) Aufgabe 7 : Bezugsberechtigte Personen Bewerten Sie die folgenden Aussagen mit richtig oder falsch: 3 7. Eine selbstständig erwerbende Person kann nicht unterstützt werden. 0.5 richtig falsch 7. Ein Arbeitsloser, der Arbeitslosenentschädigung erhält, kann unterstützt werden. 0.5 richtig falsch 7.3 Die Unterstützungsrichtlinien, die bei Asylbewerbern zur Anwendung kommen, sind dieselben wie jene für Schweizer und Ausländer mit Ausweis B und C. 0.5 richtig falsch 7.4 Besitzt eine Person Wohneigentum, muss sie dieses zwingend verkaufen, bevor sie um Sozialhilfe ersucht. 0.5 richtig falsch 7.5 Die Bezugsdauer der Sozialhilfe beträgt zwei Jahre. 0.5 richtig falsch 7.6 Auf Erwerbseinkommen wird ein Freibetrag nicht angerechnet. 0.5 richtig falsch Lösungsvorschläge: 7. richtig falsch (0.5 ) H.7. SKOS: Unterstützung von selbstständig Erwerbenden, Art. BV: Recht auf Hilfe in Notlagen 7. richtig falsch (0.5 ) Art. ZUG: Bedürftigkeit (ergänzende Unterstützung) 7.3 richtig falsch (0.5 ) Asylsuchende unterstehen einem eigenen Bundesgesetz (Asylgesetz) 7.4 richtig falsch (0.5 ) B.3 SKOS: Wohnkosten, E.. SKOS: Grundeigentum 7.5 richtig falsch (0.5 ) Art. ZUG: Bedürftigkeit, Art. BV: Recht auf Hilfe in Notlagen 7.6 richtig falsch (0.5 ) E.. SKOS: Einkommen, E.. SKOS: Einkommens-Freibeträge Seite
13 Sozialhilfe (SH) Aufgabe Nr. 8: Gesetz, Organisation, Träger Nennen Sie zwei Unterschiede zwischen der Sozialhilfe und den Sozialversicherungen: Unterschied : Sozialhilfe: Sozialversicherungen: Unterschied : Sozialhilfe: Sozialversicherungen: Lösungsvorschläge: Mögliche Antworten ( Punkt pro richtige Antwort, max. ). Sozialhilfe Sozialversicherungen Kantonales Recht Bundesrecht finanziert durch Steuern finanziert durch Beiträge der Versicherten Sicherung des Existenzminimums sichert den bisherigen Lebensstandard, Sicherung der Risiken Voraussetzung: Bedürftigkeit Voraussetzung: Versicherungsanspruch Ermessen der Behörde nach Rechtsgrundlagen Leistung muss zweckent- keine zweckentsprechende Verwendung sprechend verwendet werden bei gleichem Sachverhalt bei gleichen Sachverhalt Auszahlung von gleiche Auszahlung unterschiedlichen Beiträgen Individualisierung Generalisierung situationsbedingte Leistungen generelle Leistungen Höhe der Leistung je nach klagbarer Rechtsanspruch auf eine bestimmte Kanton unterschiedlich Summe finale Betrachtungsweise kausale Betrachtungsweise Leistung nur bei Notlage; verschiedene Verjährungsfristen auf Leistungen Verjährungsfristen auf Leistung Seite 3
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