AMTSBLATT 24. Jahrgang, Nr. 27 der GEMEINDE BORCHEN

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1 AMTSBLATT 24. Jahrgang, Nr. 27 der GEMEINDE BORCHEN Herausgegeben am Inhalt Bekanntmachung über die Auslegung des Entwurfes der Haushaltssatzung der Gemeinde Borchen für das Haushaltsjahr Bekanntgabe der Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Borchen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Abfallentsorgung der Gemeinde Borchen Bekanntgabe der Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) nach 6 Abs. 5 Baugesetzbuch der Gemeinde Borchen für den Bereich Im Westen Bekanntgabe über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 53 Sonnenbergstraße II im Ortsteil Dörenhagen Bekanntgabe über das Inkrafttreten der Satzung Alter Hahnweg, im Ortsteil Dörenhagen gem. 34 Abs. 4 Ziffer 3 Baugesetzbuch Bekanntgabe über die öffentliche Auslegung der Satzung Triftweg von Ort und Zeit der gemäß 3 Abs. 2 Baugesetzbuch vorgeschriebenen Beteiligung der Öffentlichkeit i.v.m. 34 Abs. 4 Ziffer 3 Baugesetzbuch Herausgeber: Gemeinde Borchen, Der Bürgermeister, Unter der Burg 1, Borchen, Telefon / Interessenten können das Amtsblatt kostenlos bei der Gemeindeverwaltung abholen bzw. sich gegen Erstattung der Portokosten zusenden lassen. Zudem besteht die Möglichkeit das Amtsblatt im Internet unter abzurufen.

2 Bekanntmachung über die Auslegung des Entwurfes der Haushaltssatzung der Gemeinde Borchen für das Haushaltsjahr 2014 Der Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde Borchen für das Haushaltsjahr 2014 ist mit ihren Anlagen am 16. Dez dem Rat zur Beratung zugeleitet worden. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen liegt ab sofort bis zum Ende des Beratungsverfahrens im Rat während der Öffnungszeiten täglich im Rathaus Borchen, Unter der Burg 1, Zimmer 38, öffentlich aus. In der Zeit vom 23. Dez bis 15. Jan können Einwohner und Abgabenpflichtige gegen den Entwurf der Haushaltssatzung Einwendungen erheben. Die Einwendungen sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Borchen, Unter der Burg 1, Borchen, abzugeben. Über die Einwendungen beschließt der Rat der Gemeinde Borchen in öffentlicher Sitzung. Borchen, den 17. Dez Der Bürgermeister

3 13. Satzung vom zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Borchen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Abfallentsorgung der Gemeinde Borchen vom Auf Grund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom (GV. NRW. S. 666) und der 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom (GV. NRW. S. 712) und des 9 des Landesabfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV. NRW. S. 250) in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Borchen in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: I. 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Gebühren betragen jährlich: 2 Gebührenmaßstab und Gebührensatz a) für jeden Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 80 l = 105, l = 125, l = 183,00 b) Die Gebühr für einen zusätzlichen grauen Abfallbehälter in der Größe von 120 l für die Aufnahme von Windeln aus synthetischem Material (Windeltonne) beträgt 32,20 / Jahr. Die Gebührenplicht für die Windeltonne entfällt für Haushalte mit Kindern bis zu 24 Monaten. Sie entfällt ebenso auf Antrag auf Dauer für Haushalte mit Personen, denen ärztlich eine dauerhafte Inkontinenz attestiert wird. c) Sofern ein Grundstück auf besonderen Antrag vom Anschlusszwang für organische Abfälle gem. 9 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung befreit wird, sind folgende Nachlässe zu gewähren: auf das 80 l und 120 l-restmüllgefäß auf das 240 l-restmüllgefäß = 22,29 / Jahr = 44,58 / Jahr. d) Wer gemäß 11 Abs. 1 Buchstabe c der Abfallentsorgungssatzung über das zur Verfügung gestellte Behältervolumen für die Erfassung des Bioabfalls hinaus größeres bzw. zusätzliches Volumen in Anspruch nimmt, hat dafür folgende Gebühren zu entrichten: 120 l Mehrvolumen 33, l Biotonne zusätzlich 33, l Biotonne zusätzlich 66,87 II. Diese Änderung tritt am in Kraft. Allerdissen Bürgermeister Berlage Schriftführer

4 Bekanntmachungsanordnung: Es wird bestätigt, dass der Wortlaut der v.g. Satzungen mit den Beschlüssen des Rates übereinstimmt und das nach der Bekanntmachungsverordnung vorgesehene Verfahren eingehalten wurde. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim zustande kommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Verfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Borchen, den gez. Allerdissen

5 Gemeinde Borchen Borchen, den Öffentliche Bekanntmachung Wirksamwerden der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) nach 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) der Gemeinde Borchen für den Bereich Im Westen II Der Rat der Gemeinde Borchen hat in seiner Sitzung am folgende Änderung des Flächennutzungsplanes gem. 5 Abs. 5 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 2414) festgestellt: 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Borchen im Ortsteil Kirchborchen Titel: Im Westen II Das Änderungsgebiet befindet sich im nördlichen Teil Kirchborchens und wird im Osten durch die Altenau, im Westen durch die Kreisstraße Unter der Burg, im Süden durch den Fußweg im Westen und im Norden durch landwirtschaftliche Flächen begrenzt. Mit Antrag vom , wurde der Bezirksregierung Detmold die 33. Flächennutzungsplanänderung zur Genehmigung gem. 6 Abs. 1 in Verbindung mit 1 Abs. 8 BauGB vorgelegt. Die Bezirksregierung Detmold erteilte mit Schreiben vom , Az /B.36 die Genehmigung für diese Änderung. Die 33. Änderung des FNP einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung liegt mit dem Wirksamwerden dieser Bekanntmachung, das heißt, mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Borchen, beim Bauplanungsamt, Unter der Burg 1, Zimmer 34 während der Dienststunden zur dauernden Einsichtnahme bereit. Die Dienststunden sind: montags bis freitags von montags und mittwochs dienstags und donnerstags 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Ein Bediensteter der Verwaltung wird den interessierten Bürgern Auskunft erteilen. Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, wird die 33. Änderung des FNP Im Westen II wirksam.

6 Hinweis auf Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplanes und der Satzungen nach 214 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 2414) in der bei Erlass der Satzung geltenden Fassung. Es wird gem. 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Hinweis auf die Rechtsfolgen nach 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 666) in der bei Erlass der Satzung geltenden Fassung. 7 Absatz 6 Satz 1 Gemeindeordnung lautet: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt Borchen, den Bürgermeister

7 Gemeinde Borchen Borchen, den Öffentliche Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 53 Sonnenbergstraße II, im Ortsteil Dörenhagen (Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß 13a BauGB) Der Rat der Gemeinde Borchen hat in seiner Sitzung am den Beschluss für den Bebauungsplan Nr. 53 Sonnenbergstraße II, Ortsteil Dörenhagen, gem. 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung gefasst. Dabei wird gemäß 13 a Abs. 3 Nr. 1 BauGB auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB verzichtet. Eine Betrachtung der artenschutzrechtlichen Belange gem. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wurde vorgenommen. Eine entsprechende Artenschutzprüfung wurde erstellt. Übereinstimmungserklärung gem. 2 Abs. 3 und BekanntmVO NRW Der Rat der Gemeinde Borchen hat in seiner Sitzung am , gem. 10 Abs. 1 BauGB den Beschluss über den Bebauungsplanes Nr. 53 Sonnenbergstraße II, Ortsteil Dörenhagen gefasst. Der Beschluss ist Ordnungsgemäß zustande gekommen ( 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO) Der Bebauungsplan Nr. 53 Sonnenbergstraße II wird in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Bedenken und Äußerungen werden in Bezug auf die o.g. Abwägung zurückgewiesen bzw. den Anregungen gefolgt Borchen, Der Bürgermeister Geltungsbereich Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 53 Sonnenbergstraße II, Ortsteil Dörenhagen, liegt mittig im Ortsteil Dörenhagen an der Sonnenbergstraße und ist der nördliche Bereich des Grundstückes Dörenhagen, Flur 8, Flurstück 275. Die nachfolgende Übersichtskarte (ohne Maßstab) ist Bestandteil dieses Beschlusses.

8 Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 53 Sonnenbergstraße II Plangebiet

9 Der Bebauungsplan einschließlich der städtebaulichen Begründung kann während der Dienststunden im Rathaus in Borchen, Unter der Burg 1, Zimmer 34, von der Öffentlichkeit eingesehen werden. Über den Inhalt des Bebauungsplanes und der Begründung wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Dienststunden sind: montags bis freitags von montags und mittwochs dienstags und donnerstags 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Ein Bediensteter der Verwaltung wird den interessierten Bürgern Auskunft erteilen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 53 Sonnenbergstraße gemäß 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Bekanntmachungsanordnung gemäß 2 Abs. 4 BekanntmVO NRW Der vorstehende Beschluss wird hiermit gem. 2 Abs. 1 BauGB i.v.m. 13 a BauGB öffentlich bekanntgemacht Borchen, Der Bürgermeister Hinweise: Es wird gem. 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Es wird gem. 7 Absatz 6 Satz 1 Gemeindeordnung NW hingewiesen: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt

10 Gemeinde Borchen Borchen, den Öffentliche Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Satzung Alter Hahnweg, im Ortsteil Dörenhagen gem. 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB (Ergänzungssatzung gemäß 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB) Der Rat der Gemeinde Borchen hat in seiner Sitzung am die Ergänzungssatzung Alter Hahnweg, Ortsteil Dörenhagen gemäß 34 Abs. 4 Ziffer 3 i.v.m. 10 BauGB beschlossen. Dabei wird auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB verzichtet. Übereinstimmungserklärung gem. 2 Abs. 3 und BekanntmVO NRW Der Rat der Gemeinde Borchen hat in seiner Sitzung am , den Beschluss über den Erlass der Satzung Alter Hahnweg getroffen. Der Beschluss ist Ordnungsgemäß zustande gekommen ( 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO) Die Satzung Alter Hahnweg wird in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Bedenken und Äußerungen werden in Bezug auf die o.g. Abwägung beachtet bzw. den Anregungen und Hinweisen gefolgt Borchen, Der Bürgermeister Geltungsbereich Das Plangebiet der Ergänzungssatzung Alter Hahnweg, Ortsteil Dörenhagen, liegt nördlich im Ortsteil Dörenhagen an der gemeindlichen Straße Alter Hahnweg und ist der nördliche Bereich des Grundstückes Dörenhagen, Flur 7, Flurstück 400. Die nachfolgende Übersichtskarte (ohne Maßstab) ist Bestandteil dieses Beschlusses.

11 Plangebiet Ergänzungssatzung Alter Hahnweg

12 Die Ergänzungssatzung einschließlich der städtebaulichen Begründung kann während der Dienststunden im Rathaus in Borchen, Unter der Burg 1, Zimmer 34, von der Öffentlichkeit eingesehen werden. Über den Inhalt der Ergänzungssatzung und der Begründung wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Dienststunden sind: montags bis freitags von montags und mittwochs dienstags und donnerstags 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Ein Bediensteter der Verwaltung wird den interessierten Bürgern Auskunft erteilen. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung Alter Hahnweg in dem Ortsteil Dörenhagen gemäß 34 Abs. 6 i.v.m. 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Bekanntmachungsanordnung gemäß 2 Abs. 4 BekanntmVO NRW Der vorstehende Beschluss wird hiermit gem. 2 Abs. 1 BauGB i.v.m. 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB öffentlich bekanntgemacht Borchen, Der Bürgermeister Hinweise: Es wird gem. 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Es wird gem. 7 Absatz 6 Satz 1 Gemeindeordnung NW hingewiesen: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt

13 Gemeinde Borchen Borchen, den Öffentliche Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung der Satzung Triftweg von Ort und Zeit der gemäß 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vorgeschriebenen Beteiligung der Öffentlichkeit i.v.m. 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB Satzung Triftweg, im Ortsteil Kirchborchen (Ergänzungssatzung gemäß 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB) Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Borchen hat in seiner Sitzung am den Beschluss über die Offenlegung der Innenbereichssatzung "Triftweg" im Ortsteil Kirchborchen gefasst. Dabei wird auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB verzichtet. Eine Betrachtung der artenschutzrechtlichen Belange gem. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wurde vorgenommen. Eine entsprechende Artenschutzprüfung wurde erstellt. Inhalt der Artenschutzprüfung: Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren) Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände Stufe III: Ausnahmeverfahren Ergebnis Die Aufstellung einer Satzung führt zu keinen erheblichen und nachhaltigen Auswirkungen im Sinne des 44 Abs. 1 BNatSchG auf planungsrelevante Tierarten. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit der häufigen und verbreiteten Vogelarten wird unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahme Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (01. März bis 30. September) erforderlich ausgeschlossen. Der Erlass der Satzung Triftweg wird unter Berücksichtigung der formulierten Vermeidungsmaßnahme nicht zu artenschutzrechtlichen Auswirkungen auf Tierarten führen. Das geplante Vorhaben wird unter dieses Voraussetzungen keine Verbotstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 BNatSchG auslösen. Geltungsbereich Das Plangebiet der Ergänzungssatzung Triftweg, Ortsteil Kirchborchen, liegt östlich im Ortsteil Kirchborchen an der gemeindlichen Straße Triftweg und liegt zwischen den vorhandenen Wohnhäusern Triftweg 3 und Triftweg 17 auf dem Grundstück Gemarkung Kirchborchen, Flur 9, Flurstück 234. Die nachfolgende Übersichtskarte (ohne Maßstab) ist Bestandteil dieses Beschlusses.

14 Innenbereichssatzung Triftweg

15 Ziel der Planung Ziel der Planung ist die Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen für eine Bebauung. Übereinstimmungserklärung gem. 2 Abs. 3 und BekanntmVO NRW Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Borchen hat in seiner Sitzung am , die gem. 3 Abs. 2 BauGB vorgeschriebene Beteiligung der Öffentlichkeit i.v.m. 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB für den Entwurf einer Ergänzungssatzung Triftweg, Ortsteil Kirchborchen beschlossen. Der Beschluss ist Ordnungsgemäß zustande gekommen ( 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO) Dem Erlass einer Innenbereichssatzung Triftweg wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt und die Offenlegung beschlossen Borchen, Der Bürgermeister Die Gemeinde Borchen gibt hiermit der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches Gelegenheit, sich über die vorgesehene Bauleitplanung zu informieren und zu äußern. Zu diesem Zweck wird die Ergänzungssatzung in der Zeit vom bis einschließlich im Rathaus in Borchen, Unter der Burg 1, Zimmer 34, ausgelegt. Die Dienststunden sind: montags bis freitags von montags und mittwochs dienstags und donnerstags 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Ein Bediensteter der Verwaltung wird den interessierten Bürgern Auskunft erteilen. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben oder zur Niederschrift gegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach 47 Verwaltungsgerichtordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Bekanntmachungsanordnung gemäß 2 Abs. 4 BekanntmVO NRW Der vorstehende Beschluss wird hiermit gem. 2 Abs. 1 BauGB i.v.m. 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB öffentlich bekanntgemacht Borchen, Der Bürgermeister

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