Ausschuss für Umwelt und Technik Abfallbeseitigung (Vorberatung) 1. Kalkulation Abfallgebühren für das Jahr 2013

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1 Ausschuss für Umwelt und Technik TOP 3.1/3.2 ös Abfallbeseitigung (Vorberatung) 1. Kalkulation Abfallgebühren für das Jahr Änderung Abfallwirtschaftssatzung zum I. Zu beraten ist: Über die Neukalkulation der Abfallgebühren mit den Bereichen Grün- und Sperrmüll und die entsprechende Änderung der Abfallwirtschaftssatzung zum II. Zum Sachverhalt: Die Abfallgebühren wurden zuletzt im Jahr 2009 für den Kalkulationszeitraum kalkuliert und mit Wirkung zum neu festgesetzt. Zum ist daher eine Neukalkulation und eine Anpassung der Abfallgebühren erforderlich. In der öffentlichen Sitzung am hat der Gemeinderat über das künftige Abfallkonzept beraten und die Durchführung der europaweiten Ausschreibung von Einsammlung und Transport von Hausund Sperrmüll sowie Grünguterfassung und Verwertung beschlossen. Am hat der Gemeinderat die Lose nach der erfolgten europaweiten Ausschreibung in den Bereichen Haus-, Sperr- und Grünmüll vergeben. Die Bekanntgabe der Vergabe erfolgte in öffentlicher Sitzung am Der Zuschlag für Einsammlung und Transport von Haus- und Sperrmüll wurde an die Firma Veolia Umweltservice Süd GmbH & Co. KG erteilt. Für die Grünguterfassung und Verwertung wurde die Verwaltung beauftragt, ein Verhandlungsverfahren durchzuführen. Der Zuschlag ging am an den Maschinenring Alb-Oberschwaben. III. Zu weiteren Überlegungen: Das Abfallkonzept sieht folgende Leistung vor: Für den Restmüll kann der gebührenpflichtige Haushalt zwischen vier Behältergrößen (40, 60, 80 und 120 l) wählen. Außerdem stehen für größere Wohneinheiten l Container zur Verfügung. Jeder gebührenpflichtige Haushalt kann einmal jährlich Sperrmüll abholen lassen oder zur Umladestation bringen. Die Abgabe des Sperrmülls erfolgt somit im Hol- und Bringsystem und der Grünmüll kann bei unterschiedlichen örtlichen Annahmestellen angeliefert werden. Dieses System stellt insgesamt einen sehr guten Service für die Bürger dar. Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2013 wurde von der Firma Allevo Kommunalberatung erstellt und ist in der Anlage beigefügt. Die ausführliche Gebührenkalkulation umfasst unter anderem die Bereiche über entsprechende Rechtsgrundlagen, Kalkulationszeitraum, Ermittlung der nach betriebswirtschaftlichen X:\20\GemRat\2012\AUT\ Abfallbeseitigung 2013-Gebührenkalkulation.doc

2 Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, Überprüfung des Abfallkonzepts, Gebührenmaßstab, Kalkulationsmodell mit kosten- und leistungsorientierter Verteilung, Bemessungsgrundlagen, Bemessungseinheiten, Kostendeckung, Gebührensätze und Hinweise auf Ermessensentscheidungen durch den Gemeinderat. Im Zahlenteil sind Gebührenübersicht, Aufstellung Kosten/Erlöse 2013 nach Jahren und Verteilung des Kostenansatzes 2013, Menge/Fallzahlen, Ermittlung der Gebührensätze und Zusammensetzung der Gebührensätze (nachrichtlich) enthalten. Die Gebührenobergrenzen sind in der Gebührenübersicht in der Anlage auf Seite 12 dargestellt. IV. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Umwelt und Technik schlägt dem Gemeinderat vor: 1. Der beiliegenden Gebührenkalkulation der Allevo Kommunalberatung vom 14. November 2012 wird zugestimmt. Sie hat dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze vorgelegen. 2. Dem vorgeschlagenen einjährigen Kalkulationszeitraum der Gebührenkalkulation vom bis wird zugestimmt. Von der Möglichkeit, die Gebührenkalkulation auf einen noch längeren Zeitraum (bis zu 5 Jahre) abzustellen, wird kein Gebrauch gemacht. 3. Den in der Gebührenkalkulation enthaltenen Grundlagen wie das zu Grunde liegende Abfallkonzept, der anzuwendende Gebührenmaßstab, den Kosten- und Mengenprognosen, sowie den weiteren Ermessensentscheidungen (vgl. Erläuterungen Ziff. 14) wird ausdrücklich zugestimmt. 4. In der letzten Kalkulation über den Bemessungszeitraum waren sämtliche Vorjahresergebnisse bis einschließlich 2008 zum Ausgleich berücksichtigt. Das Ergebnis des Jahres 2009 (Unterdeckung) soll erst in der Kalkulation für das Jahr 2014 zum Ausgleich berücksichtigt werden. Für den Bemessungszeitraum liegt noch kein Gebührenergebnis vor, da dieser noch nicht abgeschlossen ist. Daher sollen in der vorliegenden Kalkulation keine Ergebnisse aus Vorjahren zum Ausgleich berücksichtigt werden. 5. Die Stadt Bad Waldsee erhebt laut ihrer Satzung regelmäßig abgerundete Gebührensätze. Die dadurch rechnerisch entstehenden leichten Unterdeckungen sollen ausdrücklich X:\20\GemRat\2012\AUT\ Abfallbeseitigung 2013-Gebührenkalkulation.doc

3 keine politisch akzeptierten Fehlbeträge sein, sondern im Falle der Entstehung von Unterdeckungen in den Ausgleich späterer Jahre einbezogen werden. 6. Auf der Grundlage der vorliegenden Gebührenkalkulation werden die Abfallgebühren für den Zeitraum von bis wie folgt festgesetzt: Abfallbehälter mit Füllraum 40 Liter, Leerung 14-tägig 91,00 60 Liter, Leerung 14-tägig 105,00 80 Liter, Leerung 14-tägig 120, Liter, Leerung 14-tägig 147, Liter (Container), Leerung 14-tägig 1.830, Liter (Container), Leerung wöchentlich 3.660,00 Abfallsäcke mit Füllraum 50 Liter 3,40 7. Die Abfallwirtschaftssatzung wird entsprechend der Gebührenkalkulation zum geändert. Bad Waldsee, Stadtkämmerei Verteiler: BM Schriftführer 20 (2x) gez. Bucher X:\20\GemRat\2012\AUT\ Abfallbeseitigung 2013-Gebührenkalkulation.doc

4 Stadt Bad Waldsee Landkreis Ravensburg AUT Anlage 2 Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vo m Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) 17, 20 und 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG) 2, 6, 9 und 10 des Landesabfallgesetz (LAbfG) 2, und 18 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Bad Waldsee am folgende Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung vom 26. November 1990, zuletzt geändert am , beschlossen: 1 Satzungsänderung 1. 1 (Öffentliche Einrichtung) Abs. 2 und 4 werden wie folgt neu gefasst: (2) Jede Person soll durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Zwecke des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz) beitragen, nämlich die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen ( 1 KrWG). Dabei stehen nach 6 Abs. 1 KrWG die Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung in folgender Rangfolge: 1. Vermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, 3. Recycling, 4. sonstige Ver wertung, insbesondere energetische Ver wertung, 5. Beseitigung. (4) Die Stadt informiert und berät die Abfallerzeuger über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Ausschlüsse) Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 5 und 6 werden wie folgt neu gefasst: (1) 3. Abfälle, die in besonderem Maße gesundheitsgefährdend sind und Gegenstände, die aufgrund von 17 des Infektionsschutzgesetzes behandelt werden müssen, 4. Abfälle, die Gefahren für die Entsorgungsanlagen oder ihre Umgebung hervorrufen oder schädlich auf sie einwirken können oder die in sonstiger Weise den Ablauf des Entsorgungsvorgangs nachhaltig stören oder mit dem vorhandenen Gerät in der Entsorgungsanlage nicht entsorgt werden können, insbesondere a) Flüssigkeiten, b) schlammförmige Stoffe mit mehr als 20 % Wassergehalt, c) Kraftfahrzeugwracks und Wrackteile, d) Abfälle, die durch Luftbewegung leicht verweht werden können, soweit sie in größeren als haushaltsüblichen Mengen anfallen, 1

5 (5) Abfälle sind von der Entsorgung ausgeschlossen, so weit diese der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. (6) Die Berechtigten und Verpflichteten nach 3 Abs. 1 und 2 haben zu gewährleisten, dass die ausgeschlossenen Abfälle nicht der Stadt zum Einsammeln und Befördern überlassen werden. Das gleiche gilt für jeden Anlieferer (Abfuhr des Hausmülls und hausmüllähnlichen Gewerbemülls) in Abs. 1 wird Satz 3 neu eingefügt: (1) Satz 3 Im Einzelfall oder für bestimmte Abfuhren kann ein längerer oder kürzerer Abstand für die regelmäßige Abfuhr festgelegt werden (Abfallgefäße) Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst: (3) Die erforderlichen Abfallgefäße werden von der Stadt zur Verfügung gestellt. Sie bleiben Eigentum der Stadt bzw. des Abfuhrunternehmens. Werden diese Abfallbehälter nicht mehr zur Bereitstellung von Abfällen zur Überlassung an die Stadt genutzt, müssen sie abgemeldet und innerhalb eines Monats nach der Abmeldung entleert und gereinigt bei den von der Stadt genannten Rückgabestellen zurückgegeben werden. Eine Ver wendung der Gefäße für andere Zwecke ist nicht statthaft. Sie sind vo m Anschluss- und Benutzungspflichtigen bei Bedarf zu reinigen. Das Entfernen eines Abfallbehälters vom angemeldeten Grundstück ist nur zulässig, wenn die Stadt zugestimmt hat. Die Verpflichteten nach 3 Abs. 1 und 2 haften für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder für den selbst verschuldeten Verlust von Abfallbehältern (Höhe der Gebühren) Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Die Gebühren betragen bei 14-täglicher Abfuhr für einen Abfallbehälter mit 40 l Füllraum 91,00 jährlich mit 60 l Füllraum 105,00 jährlich mit 80 l Füllraum 120,00 jährlich mit 120 l Füllraum 147,00 jährlich mit l Füllraum (Container) 1.830,00 jährlich bei wöchentlicher Abfuhr mit l Füllraum (Container) 3.660,00 jährlich (Ordnungswidrigkeiten) wird wie folgt geändert: in Absatz 1: werden die Wörter 30 Abs. 1 Nr. 4 des Landesabfallgesetzes durch 28 Abs. 1 Nr. 1 des Landesabfallgesetzes ersetzt Abs. 2, 4 und 5 werden wie folgt neu gefasst: (2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können gemäß 28 Abs. 2 des Landesabfallgesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden. (4) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 können gemäß 142 Abs. 2 der Gemeindeordnung in Verbindung mit 17 OWiG mit einer Geldbuße geahndet werden. (5) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere 326 Abs. 1 StGB und 69 Abs. 1 und 2 KrWG, bleiben unberührt. 2 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am in Kraft. 2

6 Hinweis nach 4 Abs. 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Bad Waldsee geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Bad Waldsee, Weinschenk Bürger meister 3

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