Amtsblatt für die Stadt Lichtenau

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1 Amtsblatt für die Stadt Lichtenau Nr. 15 Jahrgang 2013 ausgegeben am Seite 1 Inhalt 19/ Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Lichtenau, Teilbereich Kernstadt Lichtenau und Aufstellung des Bebauungsplanes "Nr. 62 "Markus Linde III" Öffentliche Auslegung gem. 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) 20/ Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Lichtenau, Teilbereiche Henglarn und Herbram Öffentliche Auslegung gem. 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) 21/2013 Bekanntmachung über die Zuleitung an den Rat und die Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung /2013 Änderungssatzung der Hundesteuersatzung der Stadt Lichtenau vom Herausgeber: Stadt Lichtenau, Der Bürgermeister, Lange Straße 39, Lichtenau Telefon: 05295/89-30 Interessenten können das Amtsblatt kostenlos bei der Stadtverwaltung Lichtenau abholen bzw. sich gegen Erstattung der Portokosten zusenden lassen. Zudem besteht die Möglichkeit, das Amtsblatt im Internet unter abzurufen. Das Amtsblatt der Stadt Lichtenau erscheint unregelmäßig, je nach Bedarf.

2 Nr. 15 Jahrgang 2013 ausgegeben am Seite 2 19/2013 Stadt Lichtenau Lichtenau, den Der Bürgermeister B E K A N N T M A C H U N G 91. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Lichtenau, Teilbereich Kernstadt Lichtenau und Aufstellung des Bebauungsplanes "Nr. 62 "Markus Linde III" Öffentliche Auslegung gem. 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Der Rat der Stadt Lichtenau hat die Einleitung des Verfahrens zur 91. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Lichtenau sowie zur Aufstellung des v.g. Bebauungsplanes beschlossen. Beabsichtigt ist die Ausweisung weiterer Wohnbaufläche östlich angrenzend an die vorhandenen Neubaugebiete bei gleichzeitiger Rücknahme von Siedlungsflächen im Flächennutzungsplan der Stadt an anderer Stelle. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die vorgezogene Beteiligung der Fachbehörden hat stattgefunden. Der Bau- und Planungsausschuss der Stadt Lichtenau hat in seiner Sitzung am über die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der vorgezogenen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen beraten und abgewogen, einen entsprechenden Abwägungsbeschluss gefasst und mit unten stehenden Text beschlossen, den Planentwurf, die Begründung, den Umwelt- und den Artenschutzbericht gem. 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen: Zu den vorgebrachten Bedenken und Anregungen im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der vorgezogenen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wird beraten und beschlossen wie in beigefügter Liste dargelegt. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung der Planentwürfe vorzubereiten und durchzuführen. Die Planentwürfe mit Begründung, Umwelt- und dem Artenschutzbericht liegen nunmehr einen Monat lang, und zwar in der Zeit vom bis einschließlich in der Stadtverwaltung in Lichtenau, Lange Str. 39, Zi. 41, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Das Plangebiet ist im anliegenden Übersichtsplan kenntlich gemacht.

3 Nr. 15 Jahrgang 2013 ausgegeben am Seite 3 Während der Frist können Bedenken und Anregungen von jedermann geäußert werden. Ein Bediensteter der Verwaltung wird interessierten Bürgern Auskunft erteilen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB wird nicht durchgeführt. Im Planverfahren behandelte Umweltthemen: Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen, geschützte Arten, Boden, Wasser, Klima, Luft, Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter. Es liegen jeweils eine Betroffenheits- und Konfliktanalyse vor. Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können gem. 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über die Änderung des Planes unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der öff. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Öffnungszeiten der Verwaltung: Montag: Uhr Dienstag: Uhr Mittwoch: Uhr Donnerstag: Uhr Freitag: Uhr In der Mittagszeit (12.00 Uhr Uhr) nach Absprache. Bekanntmachungsanordnung: Hiermit wird folgender Beschluss des Bau- und Planungsausschusses vom zu den o.g. Bauleitplanverfahren öffentlich bekannt gemacht: Zu den vorgebrachten Bedenken und Anregungen im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der vorgezogenen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wird beraten und beschlossen wie in beigefügter Liste dargelegt. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung der Planentwürfe vorzubereiten und durchzuführen. Gem. 2 Abs. 3 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht wird bestätigt, dass der Wortlaut der beiliegenden Bekanntmachung mit dem Text des Auslegungsbeschlusses des Bau- und Planungsausschusses vom übereinstimmt und das Verfahren nach 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Bekanntmachungsverordnung eingehalten wurde. Merschjohann Bürgermeister

4 Nr. 15 Jahrgang 2013 ausgegeben am Seite 4

5 Nr. 15 Jahrgang 2013 ausgegeben am Seite 5 20/2013 STADT LICHTENAU Lichtenau, den DER BÜRGERMEISTER Bekanntmachung Wirksamwerden der 94. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Lichtenau gem. 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) Der Rat der Stadt Lichtenau hat die 94. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Beabsichtigt ist die planungsrechtliche Umwandlung eines vorhandenen Kinderspielplatzes in Henglarn Ecke Siebentalweg/Amselweg von "Kinderspielplatz" in "allg. Wohngebiet". Weiterhin soll der südliche Bereich des Kinderspielplatzes in Herbram zwischen Asselner Straße und Steinkuhle ebenfalls von "Kinderspielplatz" in "allg. Wohngebiet". umgewandelt werden. Die Bezirksregierung in Detmold hat mit Verfügung vom ; Aktenzeichen: /L.104, die 94. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Lichtenau genehmigt. Der Änderungsplan zum Flächennutzungsplan mit Begründung liegt vom Tage dieser Bekanntmachung an in der Stadtverwaltung in Lichtenau, Zimmer 41, Lange Straße 39, Lichtenau, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Über den Inhalt des Planes und des Erläuterungsberichtes wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Mit dieser Bekanntmachung wird die 94. Änderung des Flächennutzungsplanes gem. 6 Abs. 5 BauGB wirksam. Hinweise: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches bei der Aufstellung dieser Änderung des Flächennutzungsplanes -mit Ausnahme der Vorschriften über die Genehmigung und Bekanntmachung der Änderung des Flächennutzungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Änderung des Flächennutzungsplanes gegenüber der Stadt Lichtenau geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Der Bürgermeister Merschjohann

6 Nr. 15 Jahrgang 2013 ausgegeben am Seite 6

7 Nr. 15 Jahrgang 2013 ausgegeben am Seite 7

8 Nr. 15 Jahrgang 2013 ausgegeben am Seite 8 21/2013 BEKANNTMACHUNG über die Zuleitung an den Rat und die Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung 2014 Der Entwurf der Haushaltssatzung für das Jahr 2014 ist mit ihren Anlagen am 14. November 2013 dem Rat zur Beratung zugeleitet worden. Dieser liegt mit den Anlagen der Haushaltssatzung ab sofort bis zum Ende des Beratungsverfahrens im Rat während der allgemeinen Öffnungszeiten montags bis freitags von Uhr Uhr montags + dienstags von Uhr Uhr donnerstags von Uhr Uhr im Verwaltungsgebäude der Stadt Lichtenau, Lange Straße 39, Zimmer 15, Lichtenau, öffentlich aus. Gegen den Entwurf können Einwohner oder Abgabepflichtige Einwendungen erheben, und zwar in der Zeit vom bis einschl. dem Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen oder zu Protokoll bei der Stadtverwaltung Lichtenau, Lange Straße 39, Lichtenau, zu geben. Über die erhobenen Einwendungen beschließt der Rat der Stadt Lichtenau in öffentlicher Sitzung Lichtenau, Der Bürgermeister Merschjohann

9 Nr. 15 Jahrgang 2013 ausgegeben am Seite 9 22/2013 Änderungssatzung vom zur Hundesteuersatzung der Stadt Lichtenau vom Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) und der 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG)vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), unter Berücksichtigung aller erfolgten Änderungen, hat der Rat der Stadt Lichtenau in seiner Sitzung am folgende Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung vom beschlossen. Artikel 1 2 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam a) nur ein Hund gehalten wird 72,00 Euro, b) zwei Hunde gehalten werden 96,00 Euro je Hund, c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 120,00 Euro je Hund, d) ein gefährlicher Hund gehalten wird 660,00 Euro, e) zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden 984,00 Euro je Hund. 3 Abs. 2. wird nach dem letzten Satz um den Satz Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur für einen Hund ergänzt. 3 Abs. 3 wird nach dem Wort zur um das Wort ständigen ergänzt. 4 Abs. 1 Buchstabe a) entfällt. In 4 Abs. 1 wird die Bezeichnung des Absatzes b) durch den Buchstaben a) ersetzt. In 4 Abs. 2 wird der Begriff 25% durch 50% ersetzt. 4 Abs. 2 wird nach dem letzten Satz um den Satz Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur für einen Hund ergänzt. In 5 Abs. 3 werden nach dem Wort Steuerbefreiung die Wörter oder ermäßigung gestrichen.

10 Nr. 15 Jahrgang 2013 ausgegeben am Seite 10 Artikel 2 Die Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Merschjohann Bürgermeister Altemeier Schriftführer Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende vom Rat der Stadt Lichtenau erlassene Satzung wird hiermit aufgrund der Bestimmungen des 25 der Hauptsatzung der Stadt Lichtenau öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nah Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt Lichtenau, den Merschjohann Bürgermeister

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