Strafsache Volksbank Möckmühl-Neuenstadt. Az. 56 Js 31562/09

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1 GUNTER BRANDAU C/O ANWALTSKANZLEI DR. HIKEL RECHTSANWALT RÖNTGENSTRASSE FRANKFURT AM MAIN TELEFON (06109) TELEFAX (06109) UND (06109) RA Gunter Brandau, Röntgenstrasse 7-9, D Frankfurt/M. GERICHTSFACH: 368 Staatsanwaltschaft Heilbronn Rosenbergstraße Heilbronn DIREKTWAHL RA BRANDAU: (06109) Frankfurt/M., den 30. November 2009 Aktenzeichen bitte immer angeben: Brandau/OnAir/Voba/Strafanzeige2.doc/ Strafsache Volksbank Möckmühl-Neuenstadt Az. 56 Js 31562/09 Sehr geehrte Damen und Herren! In der vorbezeichneten Strafsache ist zum Sachverhalt und Tatverdacht nachfolgend ergänzend wie folgt vorzutragen: I. Ausgangsmaterial Zunächst darf ich als - Anlage SK 2 - das Eibl-Gutachten zu Buchungen und Wertstellungen überlassen, welches auf den bereits am überlassenen Belegen in den 2 Leitzordnern nebst Erläuterungen basiert. Augenmerk für die vorliegend zu beurteilende Frage der strafrechtlichen Relevanz fehlerhafter Buchungen und Wertstellungen ist auf die schwarze Markierung Schwarzes Quadrat zu richten. Diese Markierung dokumentiert die Differenz zwischen Buchungsund Wertstellungstag. Sodann gebe ich zunächst einen kurzen Überblick über den entscheidungserheblichen Sachverhalt:

2 Gunter Brandau Seite II. Vorbemerkung Die Anzeigeerstatterin, der Geschäftsführer Harry Schmidt und seine Ehefrau sind Parteien (Beklagte und Widerkläger) in einem vor dem Landgericht Heilbronn geführten Zivilrechtsstreit, Az, 6 O 489/06 Bi Die Beklagte zu 3. (Frau Ute Schmidt) hat seit 1961, der Beklagte zu. 2 (Herr Harry Schmidt) seit 1977 und die Beklagte zu 1. (OnAir GmbH) seit 1987 mit der Klägerin eine Geschäftsbeziehung. Das Kontokorrentkonto der Beklagten zu 1. wurde seinerzeit unter der Firmierung WAS Werbeagentur Schmidt GmbH eröffnet. Dem Unterzeichner ist im Rahmen einer sog. Due Dilligence Prüfung im Jahr 2005 aufgefallen, dass der Beklagten zu 1. unter dem ein Liquiditätshilfedarlehen verwehrt wurde. Eine Aufarbeitung dieses Vorgangs hat dann folgendes ergeben: Die Beklagte zu 1. hatte bereits Anfang des Jahres 2002 über die Klägerin dieses Liquiditätshilfedarlehen beantragen wollen. Die Antragstellung bei der L-Bank Baden- Württemberg hat die Klägerin aus nicht nachvollziehbaren Gründen verzögert, bzw. erklärte zunächst gegenüber der Beklagten zu 1., dass ein Antrag auf ein solch zinsgünstiges Darlehen aussichtslos sei. Letztendlich ausschlaggebend dafür, dass von der Klägerin überhaupt das Antragsverfahren betrieben wurde, waren eigene Recherchen der Geschäftsleitung im Hinblick auf die Modalitäten für die Gewährung eines Liquiditätshilfedarlehens. Um die Nachdrücklichkeit/Dringlichkeit des Begehrens auf Gewährung eines Liquiditätshilfedarlehens zu manifestieren und der Klägerin die Bedeutung für die Entwicklung der finanziellen Situation aufzuzeigen hat die Beklagte zu 1. der Klägerin mit Schreiben vom sogar eine Rentabilitätsanalyse überlassen. Ungeachtet dessen hatte die Klägerin den Antrag auf Gewährung eines Liquiditätshilfedarlehens bei der L-Bank Baden-Württemberg erst am gestellt. Insbesondere die Argumentation, die Beklagte zu 1. habe seinerzeit wirtschaftlich nicht den für die Gewährung eines Liquiditätshilfedarlehens geforderten Status gehabt, hat bei der Geschäftsleitung der Beklagten zu 1. zu erheblicher Verwunderung geführt. Wirtschaftlich liquide genug, die hohen Überziehungszinsen (ohne vertragliche Grundlage) der Klägerin zu begleichen, aber zu "marode", die günstigen Zinsen eines Liquiditätshilfedarlehens zu bedienen?!

3 Gunter Brandau Seite Abschließend sei darauf hingewiesen, dass das Liquiditätshilfedarlehen der Beklagten zu 1. letztendlich ohne weitere Nachfragen etc. gewährt wurde. III. Überprüfung der streitgegenständlichen Konten (Überblick) Dieser Umstand und die nicht substantiierten Begründungen der Klägerin in Bezug auf die Verzögerung der Angelegenheit Liquiditätshilfedarlehen, haben die Beklagten veranlasst, im Jahr 2006 alle bei der Klägerin geführten Konten durch einen anerkannten Sachverständigen überprüfen zu lassen. Jede Buchung wurde aus den von der Klägerin erstellten Kontoauszügen von 1988 bis 2006 manuell in das Prüfprogramm des Sachverständigen Eibl übertragen. Zunächst hat der Sachverständige Hans-Peter Eibl in den Kontoauszügen den Buchungstag und den Wertstellungstag für die jeweiligen Kontoumsätze überprüft. Dabei hat sich herausgestellt, dass die Buchungs- und Wertstellungsdaten auf unbegründete Weise erheblich voneinander Abweichen. Dies führt zu Saldenverschiebungen, die sich im Laufe der langjährigen Geschäftsbeziehung zu einem Habensaldo zu Gunsten der Beklagten summieren. Diese Tatsache gab Anlass sich genauer mit den Konten der OnAir bei der Klägerin zu beschäftigen. Eine Aufarbeitung dieses Vorgangs, insbesondere eine detaillierte Überprüfung der Kontobewegungen im Jahr 2006 durch den Sachverständigen Hans-Peter Eibl hat dann folgendes ergeben (einige besonders relevante Beispiele):

4 Gunter Brandau Seite Beklagte zu 1. Beleg zu Zeile 204 bis 207 im Eibl-Gutachten Auf den Folgeseiten der Scheck Nr. 962 an die DAK, ausgestellt am Dieser Scheck konnte, vorausgesetzt, er wurde am noch versandt, frühestens am bei der DAK eintreffen, und somit unmöglich bereits am bei der Volksbank Möckmühl vorliegen.

5 Gunter Brandau Seite Beleg zu Zeile 204 bis 207 im Eibl-Gutachten Beleg zu Zeile 204

6 Gunter Brandau Seite Beleg zu Zeile 324 bis 327 im Eibl-Gutachten Hier hat die Volksbank Abbuchungen des Fernmeldeamtes gleich 6 Tage auf den zurück datiert, obwohl auch Kontoauszüge am und erstellt wurden. Beleg zu Zeile 321 bis 323 im Eibl-Gutachten Beleg zu Zeile 320 im Eibl-Gutachten

7 Gunter Brandau Seite Beleg zu Zeile 337 bis 343 im Eibl-Gutachten Der war ein Samstag.

8 Gunter Brandau Seite Beleg zu Zeile 494 bis 498 im Eibl-Gutachten Weiter auf der Folgeseite der Scheck Nr. 43 an das Finanzamt Heilbronn, ausgestellt am Auch dieser Scheck konnte, vorausgesetzt, er wurde am noch versandt, frühestens am beim Finanzamt eintreffen, und somit unmöglich bereits am bei der Volksbank Möckmühl vorliegen.

9 Gunter Brandau Seite Beleg zu Zeile 500 bis 501 im Eibl-Gutachten. Der war ein Feiertag.

10 Gunter Brandau Seite Beleg zu Zeile 671 bis 675 im Eibl-Gutachten Wir haben von der DAK Neckarsulm einen Kontoausdruck aller bezahlten Beiträge vom bis angefordert und diesen mit Datum am erhalten. Wir werden daher die jeweils betreffende Buchung immer zur Zahlung dazulegen um nachzuweisen, dass hier von der Volksbank manipuliert wurde. Die Kompletten 33 Seiten sind in einer separaten Anlage ausgewiesen. Die Schecks mir der Nr. 106, 111 und 112 wurden am Donnerstag, den ausgestellt, und können somit nicht am Freitag, den bei der Voba Möckmühl vorgelegen haben. Insbesondere der Scheck Nr, 106 an die DAK ( siehe Folgeseite). Dieser wurde am Montag, den bei der DAK verbucht, so dass das Buchungsdatum Dienstag der in Ordnung wäre, nicht aber die Wertstellung, da am die Volksbank von diesem Scheck ja noch gar nichts wissen konnte

11 Gunter Brandau Seite Beleg zu Zeile 671 bis 675 im Eibl-Gutachten Beleg zu Zeile 671 Scheck-Nr. 106

12 Gunter Brandau Seite Beleg zu Zeile 671 bis 675 im Eibl-Gutachten Beleg zu Zeile 671 Scheck-Nr. 106

13 Gunter Brandau Seite Beleg zu Zeile 1004 Bis 1005 im Eibl-Gutachten Beleg zu Zeile 1005 Vorderseite Rückseite

14 Gunter Brandau Seite Beleg zu Zeile 1008 bis 1016 im Eibl-Gutachten Dies ist wieder einmal ein exemplarisches Beispiel in dem die Buchungspraxis der Volksbank in vorbildlicher Weise zu Tage tritt. Es werden hier an ein und demselben Buchungstag Belastungen 3 Tage zurück datiert und Überweisungseingänge erst einen Tag später wertgestellt. Als Hinweis für das Gericht: Es wurden Kontoauszüge sowohl am am und am erstellt. Über den tatsächlichen Kontosaldo hatte der Kontoinhaber also keine Information. Anlagen auf den Folgeseiten Beleg zu Zeile 1008 bis 1016

15 Gunter Brandau Seite im Eibl-Gutachten Beleg zu Zeile 1013 Vorderseite Rückseite Beleg zu Zeile 1008 bis 1016 im Eibl-Gutachten

16 Gunter Brandau Seite Beleg zu Zeile 1111 DAK Kontoauszug zum Scheck NR 744 lag bei der DAK am Montag, den vor und ging, lt deren Kontoauszug, am Dienstag, den zur Bank. Der Scheck muss sich selbst überholt haben, als er am bereits bei der Voba Möckmühl vorgelegen haben soll. Bitte beachten Sie, hier teilweise DM- und Euro Beträge!.. Beleg zu Zeile 2099 Eurozeit im Eibl-Gutachten

17 Gunter Brandau Seite Hier hat die Volksbank die Belastung über 1035,35 auf den zurück datiert. Da der jedoch kein Bankarbeitstag ist da ein Feiertag, kann an diesem Tag auch nichts gebucht werden, da kein Interbankenverkehr.

18 Gunter Brandau Seite Beleg zu Zeile 2290 bis 2294 Eurozeit im Eibl-Gutachten Die Gutschriften beispielsweise unseres Kunden MAM - Möbel Reinhardt in Nagold wurde am Mittwoch, den gebucht, aber erst am Donnerstag, den wertgestellt, obwohl s. Folgeseite

19 Gunter Brandau Seite Beleg zu Zeile 2290 bis 2294 Anlage Kunden-Kontoauszug das Konto des Kunden am mit Wertstellung am belastet wurde. Wo also war das Geld in der Zwischenzeit? Es kann logischerweise nur irgendwo bei der Volksbank Möckmühl gewesen sein, da es ja bei unserem Kunden in Pforzheim nicht mehr war. Die Volksbank in Möckmühl kann wiederum nur das buchen was Sie auch hat. 2.

20 Gunter Brandau Seite Gravierendes Beispiel zu Konto des Beklagten zu 2.: Beleg zu Zeile 100 DM-Zeit im Eibl-Gutachten Anlage 1 Hier hat die Volksbank die Belastung der Kreditrate um 2 Tage auf Samstag, den zurückdatiert und sich somit auf Kosten der Kontoinhabers ungerechtfertigt bereichert. Die Rate wurde für einen Kredit abgebucht, der noch gar nicht dem Kontoinhaber ausgezahlt war. (siehe )

21 Gunter Brandau Seite Beleg zu Zeile 102 DM-Zeit im Eibl-Gutachten Hier hat die Volksbank die Belastung an die Frankfurter Hypothekenbank richtigerweise am Buchungstag wertgestellt. (s. Anlage 1 auf der Folgeseite) Die dazu gehörige Darlehensauszahlung, mit der ein Darlehen bei der Frankfurter Hypothekenbank abgelöst wurde aber erst einen Tag später auf der Habenseite wertgestellt und sich somit auf Kosten des Kontoinhabers ungerechtfertigt bereichert. (s. Anlage 2 auf der Folgeseite) Die Rate für dieses Darlehen hat die Volksbank jedoch abgebucht, obwohl das Darlehen noch gar nicht dem Kontoinhaber ausgezahlt war. (siehe Beleg auf der Seite zuvor.) Achtung: Das Konto ist später das Konto : Beleg zu Zeile 102 DM-Zeit im Eibl-Gutachten Anlage 1

22 Gunter Brandau Seite Anlage 2 Forderseite Anlage 2 Rückseite Das vorstehende Beispiel zeigt die eklatante Irreführung seitens der Klägerin. Während im Kontoauszug explizit DM ,43 als Haben ausgewiesen ist, hat der Beklagte zu 2. in Wirklichkeit DM ,52 verzinst. IV. AGB der Banken Soweit es um die von Ihnen aufgeworfene Frage der Zulässigkeit verzögerter Wertstellungen auf Grund AGB geht, sei auf folgende Entscheidung hingewiesen, die sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmer gilt: "AGBG 9 I 1. Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, daß die Wertstellung von Bareinzahlungen auf Girokonten erst einen Bankarbeitstag nach Einzahlung erfolgt, benachteiligt die Kunden auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr unangemessen und ist deshalb unwirksam (vgl. BGHZ 106, 259 = NJW 1989, 582 = LM 8 AGBG Nr. 14) Bei der Belastung des Girokontos des Bekl. zu 2 mit den Beträgen eingehender Lastschriften hatte die BfG allein auf den Abfluß der Deckung abzustellen. Die Wertstellung der Kontobelastungen auf einen oder mehrere Bankarbeitstage vor der Belastung war deshalb auch dann unzulässig, wenn die A-AG in den eingereichten Abbuchungslastschriften die jeweilige Valutierung vorgegeben haben sollte. Die Wertstellung

23 Gunter Brandau Seite ist ein kontokorrentrechtliches Hilfsmittel im Verhältnis zwischen der Bank und ihrem eigenen Kunden, das verbindliche Vorgaben Dritter ausschließt. Für das Interbankverhältnis wird diesem Grundsatz in Abschn. I Nr. 6 des Lastschriftabkommens (LSA), wonach die Zahlstelle Wertstellungsvorgaben unbeachtet läßt, ausdrücklich Rechnung getragen. Die Ansicht des BerGer., das Äquivalenzprinzip ermögliche bei dem Bekl. zu 2 als einem kaufmännischen Kunden eine andere Wertstellung, ist verfehlt; wie ausgeführt, treffen die Zinsnachteile den privaten und den kaufmännischen Kunden in gleicher Weise; die Kaufmannseigenschaft kann nicht dazu führen, daß ein Kaufmann im Gegensatz zum Privatmann ungerechtfertigte Nachteile hinzunehmen hat." V. Strafrechtliche Beurteilung Die strafrechtliche Relevanz der falschen Wertstellungen und Buchungen hat der Unterzeichner in dem Zivilrechtsverfahren mehrfach angesprochen, so z.b. die strafrechtliche Relevanz nach 266 StGB unter Hinweis auf Schimansky/Bunte/Lowowski, Bankrechtshandb. 2 Aufl Rn. 34 m.w.n. Nunmehr liegt das strafrechtliche Gutachten von Herrn Prof. Dr. Kramer vor, welches unter dem zur Ermittlungsakte gereicht wurde. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen nehme ich auf die Ausführungen zu 263 StGB und 266 StGB uneingeschränkt Bezug. Mit vorzüglicher Hochachtung Gunter Brandau, Rechtsanwalt Anlage

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