dem Kartellverbot (mit Ausnahmen) der Fusionskontrolle dem Missbrauchsverbot für marktbeherrschende Unternehmen
|
|
- Martin Schubert
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Aktuelles 2 Aktuelle Entwicklungen 2.2 Aktuelle Compliance-Probleme in der Logistik von Prof. Dr. Armin F. Schwolgin Kartellvorschriften In jüngster Zeit ist eine Reihe von Verstößen von Logistikdienstleistern gegen das Wettbewerbsrecht Gegenstand von behördlichen Ermittlungen auf nationaler wie auf internationaler Ebene gewesen. Zum Teil dauern die Verfahren noch an. Die Rechtsgrundlage hierfür sind in der Europäischen Union zunächst das in Artikel 81 und 82 des EG-Vertrages geregelte Kartellverbot und die Europäische Fusionskontrollverordnung [1]. Nach Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag und 1 des deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) [2] sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken, grundsätzlich verboten. Ein besonderes Compliance-Problem ergibt sich daraus, dass es für Freistellung gemäß Art. 1 Abs. 3 keinen ausdrücklichen Bescheid der Kartellbehörden mehr gibt. Das Management muss selbst entscheiden, ob die Legalausnahmen erfüllt sind oder nicht. Diese Selbsteinschätzung ist insbesondere in den Grauzonen nicht immer einfach und sollte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entweder selbst oder durch die Beauftragung eines sachverständigen Dritten durchgeführt werden. Hierdurch lässt sich zumindest die persönliche Haftung der Verantwortlichen vermeiden. Mit der 7. Novelle des GWB von 2005 wurde eine fast vollständige Angleichung des deutschen Kartellrechts an das EU-Recht erreicht. Vor dem Hintergrund dieser Historie kann nicht behauptet werden, dass es sich beim Kartellrecht um einen völlig neuen Compliance-Bereich handelt. Allerdings ist die diesbezügliche Compliance im Laufe der Zeit für die Unternehmen keineswegs einfacher geworden [3]. Kernpunkt der kartellrechtlichen Compliance ist die Einhaltung des Kartellverbotes und die Entscheidung der Unternehmensleitung, ob in einem konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Freistellung für eine horizontale oder vertikale Wettbewerbsbeschränkung erfüllt sind. Das GWB ruht im Wesentlichen auf drei Säulen: dem Kartellverbot (mit Ausnahmen) der Fusionskontrolle dem Missbrauchsverbot für marktbeherrschende Unternehmen Behördliche Ermittlungen gegen Logistikdienstleister Grund ist Verbot von Unternehmensvereinbarungen, die Wettbewerb einschränken Kernpunkt der kartellrechtlichen Compliance ist die Einhaltung des Kartellverbotes Drei Säulen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Vor dem Hintergrund der Marktstruktur im Logistikbereich betrifft das Missbrauchsverbot nur relativ wenige große Unternehmen. Nach Überwindung der letzten Wirtschaftskrise dürfte sich die Konsolidierung des Logistikmarktes jedoch wieder fortsetzen und erneut zu einem Anstieg der Unternehmenskäufe und Fusionen führen. Damit wird die Fusionskontrolle wieder ein stärkeres Gewicht bekommen. Armin F. Schwolgin Praxishandbuch Logistik März indd :37:25
2 2 Aktuelles 2.2 Aktuelle Entwicklungen Kreis der vom GWB verbotenen oder bedenklichen Geschäfte Das Kartellverbot gilt ohne Ausnahme für jedwede Vereinbarung zwischen Wettbewerbern, die Preisvereinbarungen betreffen. Es gilt ferner für Absprachen im Hinblick auf Quoten, Kunden und Gebiete sowie für Preisbindungen der zweiten Hand. Der Kreis der verbotenen oder zumindest bedenklichen Geschäfte ist jedoch weitaus größer. Abbildung 1 zeigt Beispiele solcher Verhaltensweisen. Abb. 1: Beispiele kartellrechtlich verbotener oder bedenklicher Verhaltensweisen (Quelle: eigene Darstellung) Im Grunde regelt GWB Selbstverständliches Trotz Bekenntnissen zur Marktwirtschaft sprechen sich Unternehmen ab Bei kritischen Tönen zu den rechtlichen Konsequenzen von Verstößen gegen das GWB darf nicht vergessen werden, dass entsprechende Regelungen zu den regulierenden Prinzipien einer marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung gehören [4], deren Einhaltung durch die Unternehmen und Unternehmer eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein sollte. Trotz vieler verbaler Bekenntnisse zur Marktwirtschaft ist die Bereitschaft zu Absprachen in den nationalen und internationalen Supply Chains durchaus vorhanden. Lässt man die so genannten Bagatellkartelle außen vor, dann spielen bei den Akteuren in den nationalen und internationalen Transportketten vor allem Preisabsprachen eine Rolle. Die Neigung, Basispreise und vor allem Zuschläge (Surcharges) abzusprechen, hat historische Wurzeln. So stellt Helmke fest, dass auf der ersten Leitungsebene durchaus ein Compliance-Bewusstsein vorhanden sei, dass auf der Niederlassungsebene»der eine oder andere Manager nicht von den alten Gewohnheiten lassen«[5] will. Diese»schlechten«Gewohnheiten lassen sich auf die preispolitischen Besonderheiten im Speditions- und Transportgewerbe zurückführen, die allerdings schon seit vielen Jahren keine Gültigkeit mehr haben. 2 Praxishandbuch Logistik März 2011 Armin F. Schwolgin indd :37:25
3 Aktuelles 2 Aktuelle Entwicklungen 2.2 Aktuelle Compliance-Probleme in der Logistik Im europäischen Landverkehr laufen größere Ermittlungen gegen Speditionsunternehmen in Österreich und in Spanien [6]. Im Seeverkehr hielten sich aufgrund der so genannten Konferenzen bis in die jüngste Zeit hinein Einheitstarife. Erst durch die Änderung des EU-Kartellrechts im Oktober 2008 wurden die Konferenzen abgeschafft [7]. Damit verschwanden auch die Preisabsprachen im Linienverkehr. Das Ziel der Änderung bestand darin, den Wettbewerb im Seeverkehr zu steigern. Dies wurde freilich durch den Wildwuchs der Zuschläge stark beeinträchtigt, so dass inzwischen spezielle Anbieter auf dem Markt sind, die es übernommen haben, für Preistransparenz zu sorgen, um damit wirksamen Wettbewerb möglich zu machen. Ähnliche Untersuchungen wurden seit 2007 im Bereich der Luftfracht zwischen Europa und den USA eingeleitet. Es besteht der Verdacht, dass illegale Absprachen im Hinblick auf die in der Luftfracht üblichen Zuschläge getroffen wurden. Nach Pressemeldungen sollen 47 namhafte Logistikdienstleister an den Praktiken beteiligt gewesen sein. Das eingangs angesprochene Verfahren der EU gegen elf Airlines ist inzwischen mit hohen Geldbußen abgeschlossen worden. Generell können die rechtlichen Konsequenzen bei Kartellverstößen erheblich sein. Zur Durchsetzung der in Art. 81 und Art. 82 des EU- Vertrages enthaltenen Verbote kann die Europäische Kommission gegen die betroffenen Unternehmen (nicht gegen natürliche Personen) gemäß EU- Verordnung 1/2003 Geldbußen verhängen, die bis zu 10% des letzten Jahresumsatzes betragen können [8]. Private Schadensersatzklagen sieht das europäische Recht nicht vor. Hier greift das jeweilige nationale Recht. Nach 81 Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) kann das Bundeskartellamt eine Geldbuße von maximal 10% des Gesamtumsatzes des vorhergehenden Geschäftsjahres verhängen. Das Kartellamt hat in seinen Bußgeldleitlinien festgelegt, dass ein Bußgeld bis zu 30% des tatbezogenen Umsatzes ausmachen kann. Die Grenze von 10% des Gesamtumsatzes wird gegenwärtig als»äußerste Kappungsgrenze«[9] verstanden. Weitere Rechtsfolgen können die Vorteilsabschöpfung, die Nichtigkeit der kartellrechtswidrigen Verträge, die Schadensersatzpflicht gegenüber betroffenen Wettbewerbern und Kunden sowie die Haftung der Geschäftsführer sein, die unter Umständen sogar strafrechtlich belangt werden können. Vor diesem Hintergrund ist ein funktionsfähiges Compliance Management dringend geboten. Untersuchungen gegen Logistiker wegen illegaler Absprachen Kartellrecht sieht schmerzhafte Strafen vor Geldbußen von maximal 10% können erhoben werden Weitere Sanktionsmöglichkeiten Korruption Die Schlagzeilen der letzten Zeit wurden vor allem von Korruptionsfällen bei großen Industrieunternehmen beherrscht. Allerdings waren auch Speditionsunternehmen in entsprechende Vorgänge verwickelt. Neben Verfahren nach dem jeweiligen nationalen Recht ist bei dem Delikt der Korruption auch supranationales Recht zu berücksichtigen. Zudem kann Beim Delikt der Korruption ist auch supranationales Recht zu berücksichtigen Armin F. Schwolgin Praxishandbuch Logistik März indd :37:25
4 2 Aktuelles 2.2 Aktuelle Entwicklungen das Recht der USA auf ausländische Unternehmen Anwendung finden, selbst dann, wenn die Konzernzentrale sich nicht in den USA befindet. Was als Korruption und Bestechung angesehen wird, ist von Land zu Land verschieden Unterschied von Bestechung und Schmiergeldzahlung Ob Schmiergelder gezahlt werden, sollte immer die Unternehmenszentrale entscheiden Sich dem Thema Korruption und Bestechung in internationalen Supply Chains zu nähern, ist nicht einfach, weil Wahrnehmung und Einschätzung interkulturell sehr unterschiedlich sind. Dies wird allein bei den verschiedenartigen Begrifflichkeiten deutlich. Unterschiedlich sind auch die rechtlichen Konsequenzen, die ein solches Verhalten haben kann. Hinzu kommen intertemporäre Änderungen der Rechtslage, die in der letzten Dekade auch in Deutschland verschärft wurde. Auch wenn das»schmieren«auf den ersten Blick ein Synonym für das»bestechen«zu sein scheint, wird im internationalen Sprachgebrauch Schmiergeld nicht mit Bestechungszahlungen gleichgesetzt. In der»convention on Combating Bribery of Foreign Public Officials in International Business transactions«der OECD, die am in Kraft trat und von Deutschland umgesetzt wurde, wird zwischen»bribe«im Sinne von Bestechung von Amtspersonen und Privaten (= Bestechung) und»facilitation money, grease money«(= Schmiergeld) unterschieden [10]. Bei Letzterem handelt es sich um Schmiergeld im engeren Sinne, das heißt um kleinere Beträge, die nach deutschem Recht eher als Vorteilsgewährung einzustufen sind. Die OECD hat die Zahlung von Schmiergeld in diesem engeren Sinne von der Strafbarkeit ausgenommen. In Deutschland sind Schmiergeldzahlungen im Sinne der Vorteilsgewährung nach dem Strafgesetzbuch verboten und werden bestraft. Die Vorteilsgewährung gegenüber Amtspersonen im Ausland ist in Deutschland jedoch nicht strafbar. Ob ein Unternehmen Schmiergeldzahlungen im Sinne von Facilitation Money dennoch kategorisch verbietet oder in bestimmten Ländern für eng definierte Ausnahmen (»ernste geschäftliche Konsequenzen bei Nichtzahlung «) zulässt, sollte in der Unternehmenszentrale sehr sorgfältig geprüft und keinesfalls der jeweiligen Tochtergesellschaft überlassen werden. Abb. 2: OECD-Konvention zur Korruption (Quelle: eigene Darstellung) 4 Praxishandbuch Logistik März 2011 Armin F. Schwolgin indd :37:25
5 Aktuelles 2 Aktuelle Entwicklungen 2.2 Aktuelle Compliance-Probleme in der Logistik In Deutschland ist Bestechung, unabhängig vom Tatort (Inland oder Ausland), verboten. Handelt es sich um aktive oder passive Bestechung eines Amtsträgers, so wird diese nach dem Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe geahndet. Handelt es sich um eine Privatbestechung (Bestechung oder Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr), dann gilt eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Wesentlich ist, dass die Vorteilsgewährung im Sinne des oben erwähnten Schmiergeldes im Inland nach 229 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar ist, im Ausland in Anlehnung an der OECD-Konvention jedoch straffrei bleibt. Bestechung ist nach deutschem Recht im In- und Ausland verboten Abb. 3: Bestechung im deutschen Recht (Quelle: eigene Darstellung) Im Kontext internationaler Supply Chains kann es durchaus vorkommen, dass Unternehmen mit Anti-Korruptionsvorschriften des Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) der USA konfrontiert werden [11]. Dieser entfaltet nicht nur unabhängig vom Tatort, sondern auch unabhängig von der Staatsbürgerschaft des Täters beziehungsweise des Sitzes einer Gesellschaft Wirksamkeit. So kann ein deutscher Logistikdienstleister, der sich im Auftrag eines Kunden in Ägypten eines Zollagenten bedient, durchaus nach US-Recht belangt werden, wenn dieser gegen die Korruptionsvorschriften der USA verstößt und es einen so genannten minimal contact gibt. Dieser kann gegeben sein, wenn die Abwicklung der Zahlung über ein Bankinstitut in den USA erfolgt. In dem FCPA geht es um die verbotene Bestechung von»officials«; der Begriff ist noch weiter auszulegen als der des Amtsträgers, da darunter in China zum Beispiel auch Parteifunktionäre fallen können. Der FCPA regelt jedoch nur die aktive Bestechung und erlaubt auch»facility payments«oder»expediating payments«für routinemäßige Aktivitäten von Regierungsstellen. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig. So könnte es durchaus legal sein, einem Zöllner Geld dafür zu geben, dass ein Container im Zoll schneller abgefertigt wird. Eine Zahlung dafür, dass auf die Kontrolle verzichtet wird, wäre demgegenüber illegal. Verfolgung von Verstößen gegen Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) der USA Die Abgrenzung, was legal ist, was nicht, ist diffizil Armin F. Schwolgin Praxishandbuch Logistik März indd :37:25
6 2 Aktuelles 2.2 Aktuelle Entwicklungen Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) (Über-)Regionale Anwendung»minimum contact«mit den USA Sachliche Anwendung nur aktive Bestechung von»officials«facility Payments sind erlaubt Reduktion des Strafmaßes möglich Etablierung eines Compliance-Management-Systems Abb. 4: Grundzüge des Foreign Corrupt Practices Act der USA (Quelle: eigene Darstellung) FCPA sieht stufenweise Reduktion von Bußgeldern vor Bedingungen für Bußgeldnachlässe Große Logistiker haben mit entsprechenden Verhaltensregeln (Code of Conduct) reagiert Auch von mittelständischen Logistikern werden zunehmend Codes of Conduct erwartet Die nach dem FCPA verhängbaren Bußgelder gegen den aktiven Bestecher, seinen Arbeitgeber und den Chief Financial Officer (Finanzvorstand, kaufmännischer Geschäftsführer) für die unter Umständen angewandte»kreative Buchhaltung«im Zusammenhang mit der Zahlung von Bestechungsgeldern können sehr hoch sein. Angesichts der erheblichen Grauzonen und der im internationalen Kontext nicht immer einfachen Einhaltung der Vorschriften ist die im Gesetz verankerte»rabattstaffel«bei Vergehen von Bedeutung. Das Gesetz sieht eine stufenweise Reduktion des Bußgeldes vor, wenn ein Compliance-System eingerichtet war, interne Anti-Korruptionsvorschriften existierten, die Mitarbeiter entsprechend geschult und instruiert wurden, ein System zur Überwachung und Kontrolle eingerichtet wurde, ein Whistleblower-System (Hinweisgeber-System) eingerichtet wurde und das Unternehmen angekündigt hatte, gegen Verstöße von Mitarbeitern zivil- und strafrechtlich vorzugehen. Vor dem Hintergrund dieser Risiken und einem stärkeren Bekenntnis der Unternehmen zur Corporate Social Responsibility haben europäische Unternehmen Anfang bis Mitte der letzten Dekade mit der Einführung entsprechender Regeln und Verhaltenskodizes (Code of Conduct) reagiert. Die großen Logistikdienstleister folgten mit kurzem Abstand. Über das diesbezügliche Verhalten von mittelständischen Logistikdienstleistern liegen keine repräsentativen Kenntnisse vor. Nach Auffassung von Transparency International muss jedoch der»funke der Korruptionsprävention ( ) stärker auf den Mittelstand überspringen«[12]. Aufgrund der Einbindung vieler dieser Unternehmen in die internationalen Supply Chains ist die Forderung zu unterstreichen. Neben dem ethischen Selbstverständnis vieler Familienunternehmen ist es auch der wirtschaftliche 6 Praxishandbuch Logistik März 2011 Armin F. Schwolgin indd :37:25
7 Aktuelles 2 Aktuelle Entwicklungen 2.2 Aktuelle Compliance-Probleme in der Logistik Druck, der bei diesem Segment dazu führt, der Compliance im Allgemeinen und der Anti-Korruption im Besonderen größere Bedeutung zu schenken. Dies wird zum Beispiel durch die Spedition Emons unterstrichen:»es kommt vor, dass große Konzerne nach entsprechenden Regeln fragen«[13]. So lässt sich zum Beispiel BASF im Zweifelsfall über den geltenden Code of Conduct von Lieferanten und Spediteuren informieren. Damit wird ein effektives Compliance-System immer mehr zum Standard. Wer diesen nicht erfüllt, wird faktisch vom Geschäft ausgeschlossen Sicherheits- und Zollvorschriftenvorschriften Gegenwärtig wird Compliance in der Logistik vielfach auf die Erfüllung der verschiedenen Sicherheitsvorschriften reduziert. Obwohl diese Sichtweise viel zu eng ist, spielen die verschiedenen Sicherheitsvorschriften in den internationalen Supply Chains im Augenblick aber in der Tat eine durchaus dominierende Rolle. Wesentliche Aspekte sind die Anti- Terrorlisten, das Screening von Containern und Luftfracht sowie deutlich strengere Luftsicherheits- und Zollverfahren. Alle drei Maßnahmenbündel sind eine Konsequenz der Anschläge vom 11. September Im internationalen Supply Chain Management hat sich die Einhaltung der verschiedenen Anti-Terrorlisten (Embargo-Listen, Sanktionslisten) als eine für alle Beteiligten aufwendige und nicht immer einfache Verpflichtung erwiesen, zumal diese Listen ständig aktualisiert werden. Der Abgleich aller Geschäftsadressen mit denen auf der Liste der UNO [14), auf der konsolidierten Liste der Europäischen Union [15] sowie auf den fünf verschiedenen Listen der USA (DPL US Denied Persons List, US Entity List, US Unverified List, DEB US List of Statutorily Debarred Parties, SDN US Specially Designated Nationals) spielt hierbei eine besondere Rolle [16]. Für die Schweiz kommt noch die Liste des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) in Bern hinzu [17]. Rechtsgrundlage für die Pflicht zum Abgleich aller Geschäftsadressen in der Europäischen Union sind die EU-Verordnungen 2580/2000 und 881/2002 (32) sowie das deutsche Außenwirtschaftsgesetz [18) mit seinen strafrechtlichen Konsequenzen in 34 Abs. 4. Nach 34 Abs. 7 dieses Gesetzes ist auch Fahrlässigkeit im Umgang mit der EU-Liste strafbar. Die juristischen Folgen reichen von einer bis zu fünfjährigen Freiheitsstrafe oder Geldstrafen von bis zu 1 Mio. über eine Umsatzabschöpfung, den Einzug der eingesetzten Mittel, die Aberkennung des Status eines Authorized Economic Operator bzw. Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO bzw. ZWB), die Eintragung im Gewerbezentralregister, die Nichtberücksichtigung bei öffentlichen Aufträgen bis zur Untersagung der Fortführung des Gewerbes. Die Erfüllung dieser Pflicht zur Compliance ist mit großem Aufwand verbunden, der ohne den Einsatz von entsprechender Software gar nicht zu leisten ist. Das zwingende Erfordernis zum Abgleich der verschiedenen Listen mit den Stammdaten der eigenen (potenziellen) Kunden hat deshalb eine große Zahl von Software-Anbietern auf den Plan gerufen. Nachhall der Anschläge vom 11. September 2001 Einhaltung der verschiedenen Anti- Terrorlisten ist nicht immer einfache Verpflichtung Folgen bei Nichtbeachtung des Abgleichs von Geschäftsadressen Abgleich ist nur noch mit Hilfe von Software zu leisten Armin F. Schwolgin Praxishandbuch Logistik März indd :37:26
8 2 Aktuelles 2.2 Aktuelle Entwicklungen Allein in Europa soll es rund 80 Anbieter von Prüfsoftware für Sanktionslisten geben. Abb. 5: Überblick über wichtige Sicherheitsmaßnahmen (Quelle: eigene Darstellung) Softwareangebote behandeln schwieriges Terrain mit unterschiedlicher Qualität Kritik an Sanktionslisten USA verlangsamt Tempo bei Umsetzung eigener Anti-Terror-Gesetze Selbst wenn eine entsprechende Software, die möglichst mit dem vorhandenen ERP-System kompatibel sein sollte, angeschafft wurde, sind der Adressenabgleich und die gegebenenfalls zu treffenden Entscheidungen keineswegs trivial. Unterschiedliche Schreibweisen von Namen und Adressen, abweichende Hausnummern etc. lösen Zweifel darüber aus, ob es sich bei dem möglichen Kunden um einen»treffer«handelt oder nicht. Qualitativ höherwertige Produkte beinhalten Fuzzy-Logik (Handhabung unscharfer Begriffe), Phonetik-Agenten (Berücksichtigung unterschiedlicher Schreibweisen gleich oder ähnlich klingender Namen), Typo-Analyser (Vergleichbarmachung von Schreibweisen), Abkürzungs-Profiler (Str. = Straße = Strasse) etc. Neben den rechtlichen Konsequenzen für Exporteure und Logistikdienstleister und den praktischen Herausforderungen der Compliance gibt es auch generelle juristische Bedenken gegen die Sanktionslisten, da die Aufnahme einer Person oder Organisation in eine der Anti-Terrorlisten für diesen Personenkreis große wirtschaftliche, finanzielle und gesellschaftliche Folgen hat, die ohne ein gerichtliches Urteil getroffen werden. Um sicherzustellen, dass keine Massenvernichtungswaffen oder entsprechende Komponenten in die Hand von Terroristen gelangen, hatte noch die Regierung von Präsident George W. Bush im Jahre 2007 ein Gesetz erlassen, nach dem das Scanning beziehungsweise Screening von allen für die USA bestimmten Seefracht-Containern vorgesehen ist [20]. Nach dieser Vorschrift, die ursprünglich ab Mitte 2012 gelten sollte, wären 8 Praxishandbuch Logistik März 2011 Armin F. Schwolgin indd :37:26
9 Aktuelles 2 Aktuelle Entwicklungen 2.2 Aktuelle Compliance-Probleme in der Logistik jährlich ca. 10 Mio. Container zu scannen gewesen. Inzwischen haben die USA die Einführung der vollständigen Durchleuchtungspflicht auf das Jahr 2014 verschoben [21]. Wesentliche Gründe hierfür waren der hohe technische und finanzielle Aufwand verbunden mit nicht zufriedenstellenden Ergebnissen. Sollten die USA auf der Scannung aller Container bestehen, käme dies einer erheblichen Verzögerung und Erhöhung der Kosten in der Supply Chain gleich. Die Europäische Union hat mehrfach auf die Schwierigkeiten bei der Umsetzung der 100%igen Scannung von Containern hingewiesen [22]. In den USA sind inzwischen ebenfalls die Probleme im Hinblick auf die wirtschaftliche und technische Machbarkeit der Scannung aller der Container auch von der zuständigen Zoll- und Grenzschutzbehörde CBP (US Customs and Border Protection) anerkannt worden. Der Vorsitzende des Senatsausschusses für Wirtschaft, Forschung und Verkehr, John D. Rockefeller, wird nach einer Anhörung mit den Worten zitiert, wenn das Scanning nicht praktikabel sei,»müssen wir einen anderen Weg finden, um der Bedrohung zu begegnen«[23]. Technische Schwierigkeiten verzögern oder verhindern Umsetzung Abb. 6: Zugangskontrolle durch elektronische Zertifikate (Quelle: Secure System) Armin F. Schwolgin Praxishandbuch Logistik März indd :37:26
10 2 Aktuelles 2.2 Aktuelle Entwicklungen Unternehmen arbeiten ebenfalls an proaktiver Gefahrenabwehr Sicherheits prüfungen durch Fluggesellschaften nach EU- und deutschem Recht Scans von Belly Fracht in der Luftfracht Pragmatische Schwierigkeiten verzögern Einführung des Screenings von Luftfracht Fluggesellschaften können Untersuchung von Sendungen Spediteur übertragen EU-Verordnungen 300/2008 und 185/2010 Auch die Unternehmen versuchen andere Möglichkeiten zu finden, um das ursprüngliche Ziel der proaktiven Gefahrenabwehr zu erreichen. Ein von Hellmann Worldwide Logistics in Kooperation mit Astrium gestarteter Pilotversuch könnte eine Alternative zur Durchleuchtung der Container in den Abgangshäfen sein [24]. Nach der EU Verordnungen 2320/2002, 622/2003, 831/2006 [25] und dem deutschen Luftsicherheitsgesetz [26] müssen primär die Fluggesellschaften vor der Verladung der Fracht in ihre Flugzeuge umfangreiche physische Sicherheitsüberprüfungen vornehmen. Dazu zählen eine Sichtkontrolle, manuelle Durchsuchungen, Röntgen-Screenings, der Einsatz von Sprengstoffspürhunden und Sprengstoffdetektoren. Dieser Prozess führt rein organisatorisch zu Verzögerungen und höheren Kosten, die sich die Fluggesellschaften in Form von Security Surcharges entgelten lassen. Im Hinblick auf den Transport von Fracht im Belly von Passagiermaschinen ergibt sich insbesondere im Verkehr mit den USA eine Besonderheit. Nach dem bereits erwähnten Gesetz der USA aus dem Jahre 2007 muss eigentlich seit August 2010 Belly-Fracht in Passagiermaschinen zu 100% gescannt werden. Die von der Transport Security Administration (TSA) initiierte und kontrollierte Implementierung kam auf Flügen innerhalb der USA, insbesondere bei den so genannten Narrow Body Aircraft, relativ schnell voran [27]. Bei den im interkontinentalen Verkehr eingesetzten Wide Body Aircraft ist die Lage wegen des Volumens und der Berührung unterschiedlicher Staaten freilich anders. Viele internationale Luftfrachtsendungen bestehen oft aus zahlreichen Einzelsendungen, die in Containern oder auf Paletten zusammen befördert werden. Das Screening erfordert zunächst eine Zerlegung der Versandeinheiten und eine nachfolgende erneute Zusammenfügung. Damit sind wiederum Zeit und Kosten verbunden. Vor dem Hintergrund dieser Komplexität hat die TSA Anfang März 2010 angekündigt, auf die ursprünglich für den vorgesehene 100%ige Durchleuchtung von Belly-Fracht in Passagiermaschinen vorerst zu verzichten. Ein neuer Termin wurde nicht genannt, es wird inzwischen aber vom Jahr 2012 gesprochen. Ob es nach Abschluss der durch die Sprengstoffpakete in Flugzeugen im November 2010 initiierten Diskussion in absehbarer Zeit in Deutschland, der EU und den USA zu einer zwingenden Prüfung aller Sendungen kommt, ist gegenwärtig noch unklar [28]. Zur Vermeidung von zeitlichen und organisatorischen Störungen, die durch die Luftsicherheitsverfahren an den Flughäfen in den internationalen Supply Chains entstehen, können die Fluggesellschaften die Untersuchung der Sendungen schon vor Ankunft am Abflughafen auf einen Spediteur übertragen, der den Status eines Reglementierten Beauftragten hat. Dieser konnte bisher wiederum auf die Sicherheitserklärung des Versenders, der den Status eines Bekannten Versenders hat, zurückgreifen. Mit dem Inkrafttreten den EU-Verordnungen 300/2008 und 185/2010 ergibt sich (abgesehen von der Übergangsfrist bis zum ) ein anderes Bild [29]. Für den Spediteur ändert sich im Hinblick auf seinen 10 Praxishandbuch Logistik März 2011 Armin F. Schwolgin indd :37:26
11 Aktuelles 2 Aktuelle Entwicklungen 2.2 Aktuelle Compliance-Probleme in der Logistik Status als Reglementierter Beauftragter unmittelbar nichts. Gravierend sind jedoch die Auswirkungen auf die Versender, die nunmehr als Bekannte Versender neuer Prägung gegenüber dem Spediteur nicht mehr»nur«eine Sicherheitserklärung abgeben können, sondern sich durch das Luftfahrbundesamt auditieren und zertifizieren lassen müssen. Wenn sie Dienstleister für die Lagerei, Kommissionierung oder Verpackung einsetzen, dann werden diese nicht mehr als Teil einer sicheren Supply Chain anerkannt. Ein Schließen der Sicherheitskette durch die Unterauftragnehmererklärung ist nicht mehr möglich. Solche»unsichere«Luftfracht muss bis zur Verladung in die Flugzeuge einen Röntgenvorgang durchlaufen, um wieder als»sicher«zu gelten. Dies bedeutet einen Zeitverlust von zwölf bis 24 Stunden und entsprechend höhere Kosten. Lediglich für die an Dritte übertragene Transportdienstleistung kann eine Transporteurserklärung eingeholt werden. So wichtig und richtig diese Maßnahme auch ist, da manche Sicherheitserklärungen durchaus Fragen aufwarfen, so bedeutend sind die wettbewerblichen Probleme in der Übergangszeit. Ein Wechsel des Spediteurs ist faktisch nicht möglich, da die Sicherheitserklärung dann verfällt. Auch darf der zusätzliche Aufwand bei den Verladern nicht unterschätzt werden, um den Status des Bekannten Versenders (neu) zu erhalten. Erschwerend kommt hinzu, dass die Kriterien des LBA nicht klar sind und angesichts der Vielzahl der möglichen Anträge die personelle Kapazität des LBA nicht ausreichend ist. Kritisiert wird schließlich, dass auch solche Unternehmen, Versender haben erheblichen Aufwand bei Nachweis der Sicherheit ihrer Supply Chain Wettbewerbliche Probleme während Übergangszeit der EU-Verordnungen Luftfracht-Sicherheit gemäß verschiedener EU VO, LuftSiG gilt längstens bis 2013 Spediteur Reglementierter Beauftragter Verlader ( ) Bekannter Versender (alt) stuft Verlader ein gibt jährlich Sicherheitserklärung ab holt Unterauftragnehmererklärung ein (Transport, Lagerei, Kommissionierung, Verpackung etc.) Zertifizierung durch das Luftfahrtbundesamt nach besonderen Sicherheitsanforderungen inkl. Vor-Ort-Kontrolle Benennung eines Sicherheitsbeauftragten und ggf. eines Vertraulichen Verantwortlichen Falls kein Status als Bekannter Versender: Sichtkontrolle manuelle Durchsuchung Röntgenuntersuchung Sprengstoffspürhunde Sprengstoffdetektoren Wischtechnik Abb. 7: Sicherheitsverfahren in der Luftfracht (Quelle: eigene Darstellung) Armin F. Schwolgin Praxishandbuch Logistik März indd :37:26
12 2 Aktuelles 2.2 Aktuelle Entwicklungen Luftfracht-Sicherheit gemäß EU VO 300/2008 und EU DV 185/2010 gilt ab mit Übergangsregelungen Spediteur Reglementierter Beauftragter Verlader ( ) Bekannter Versender (neu) Transporteurserklärung (nur noch für Transportleistungen) Zertifizierung dur ch das Luftfahrtbundesamt nach besonderen Sicherheitsanforderungen inkl. Vor-Ort-Kontrolle Benennung eines Sicherheitsbeauftragten und ggf. eines Vertraulichen Verantwortlichen Antragstellung des Verladers Auditierung und Zertifizierung durch das Luftfahrtbundesamt Ernennung eines Luftsicherheitsbeauftragten Abb. 8: Luftfracht-Sicherheit gemäß EU-Verordnung 300/2008 (Quelle: eigene Darstellung) die bereits das AEO-Zertifikat»Sicherheit«haben, sich einem weiteren Audit unterziehen müssen. Mitglieder internationaler Supply Chains haben Zollverfahren der Länder zu beachten Konzept des Authorized Economic Operators (AEO) Zollbehörden überwachen die Erfüllung der Sicherheitskriterien des AEO Für die Mitglieder internationaler Supply Chains sind zudem die Zollverfahren der verschiedenen Länder zu beachten. Nach den Anschlägen vom 11. September 2001 haben die in der World Customs Organization (WCO) zusammengeschlossenen 166 Zollverwaltungen mit dem»framework of Standards to Secure and Facilitate Global Trade«(SAFE) weltweite Rahmenbedingungen geschaffen, mit denen die Sicherheit innerhalb der weltweiten Supply Chains verbessert werden soll [30]. Darin findet sich auch das Konzept des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (ZWB) beziehungsweise des Authorized Economic Operators (AEO). Parallel zu diesem Ende Juni 2005 angenommenen Framework hat die Europäische Union durch den Erlass entsprechender Verordnungen den Status des ZWB/AEO eingeführt und präzisiert [31]. Mit der Einführung des ZWB/AEO wird das Ziel verfolgt, die internationale Supply Chain vom Hersteller bis zum Endverbraucher durchgängig abzusichern. Die Erfüllung der Kriterien wird durch die Zollbehörde überwacht; der AEO selbst hat die Pflicht, die zuständige Zollbehörde über Änderungen zu informieren. Der Status des AEO kann ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn er die ihm aufgegebene Maßnahmen zur Verbesserung nicht durchgeführt hat oder er aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen das Zollrecht verurteilt wurde. Damit gehen auch die Vorteile des Status, 12 Praxishandbuch Logistik März 2011 Armin F. Schwolgin indd :37:26
13 Aktuelles 2 Aktuelle Entwicklungen 2.2 Aktuelle Compliance-Probleme in der Logistik insbesondere die Erleichterungen bei den sicherheitsrelevanten Kontrollen und die Vereinfachungen bei der Zollabwicklung verloren. Die Sanktionsmöglichkeiten der Zollbehörden unterstreichen die Bedeutung der Compliance mit den europäischen Zollvorschriften für das reibungslose Funktionieren internationale Supply Chains. Andererseits werfen die Zulassungskriterien und der damit oftmals beklagte Aufwand ein durchaus bemerkenswertes Licht auf das Verhalten und das Selbstverständnis von zumindest einigen Mitgliedern der Supply Chains und hier insbesondere von einigen Logistikdienstleistern. Die verlangte Gesetzestreue, das Vorhandensein eines Rechnungswesens, die Zahlungsfähigkeit oder die Installation von Sicherheitsmaßnahmen sind zunächst einmal keine überzogenen Forderungen. Es sind vielmehr Maßnahmen oder Anforderungen, die ein ordentlicher, ehrbarer Kaufmann ohnehin erfüllt beziehungsweise erfüllen sollte. Dass im Detail auch sehr kostenträchtige Prozeduren erforderlich geworden sind, ändert an dieser Einschätzung freilich nichts. Compliance mit europäischen Zollvorschriften sollte eigentlich selbstverständlich sein AEO Administrative Voraussetzungen Ansässigkeit des Wirtschaftsbeteiligten strafrechtliche Unbescholtenheit nachweisliche Zahlungsfähigkeit Fehlen eines anhängigen Insolvenzverfahrens bisherige Einhaltung der Zollvorschriften lückenlose Führung der Geschäftsbücher Operativ-Sicherheitsstandards: Anforderungen an Geschäftspartner Ladeeinheiten Zugangskontrollen Personalsicherheit physische Sicherheit Logistikprozesse* ordnungsgemäßer Umgang mit Waren* eingehende Ware* Verladen von Ware* Lagerung von Ware* Fertigung* externe Dienstleistungen* Administrative Voraussetzungen Anforderungen ergeben sich gegebenenfalls indirekt Operativ-Sicherheitsstandards: Anforderungen an Geschäftspartner Container- und Trailersicherheit Zugangskontrollen Personalsicherheit physische Sicherheit Verfahrenssicherheit* IT-Sicherheit* C-TPAT *Die sieben mit dem Stern gekennzeichneten AEO-Standards sind in den C-TPAT in den zwei Standards mit Stern zusammengefasst. Abb. 9: Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen AEO und C-TPAT (Quelle: Reinhard, a.a.o., leicht modifiziert) Armin F. Schwolgin Praxishandbuch Logistik März indd :37:26
14 2 Aktuelles 2.2 Aktuelle Entwicklungen Die Customs-Trade Partnership Against Terrorism (C-TPAT) Ähnlich wie das Konzept des AEO hat die so genannte Customs-Trade Partnership Against Terrorism (C-TPAT) das Ziel, durch die Einführung bestimmter Standards die internationalen Supply Chains sicherer zu machen [32]. Zwischen beiden Konzepten gibt es eine Reihe von Übereinstimmungen, aber auch größere Unterschiede, zum Beispiel im Hinblick auf die Überwachung und Kontrolle von Mitarbeitern, Bewerbern und Geschäftspartnern, die in der Praxis zu hohen Kosten führen. Vor dem Hintergrund des Aufwandes, der mit der doppelten Compliance verbunden ist, hat Reinhard vorgeschlagen, eine gegenseitige Anerkennung der sich überschneidenden Regelungen vorzunehmen und lediglich bei Unterschieden eine»add-on-zertifizierung«vornehmen zu lassen [33]. Eine generelle gegenseitige Anerkennung des AEO-Status mit einigen Drittstaaten ist durchaus wünschenswert, es darf dabei jedoch nicht übersehen werden, dass dies neben Chancen auch Risiken beinhaltet [34]. Literatur [1] Amtsblatt der Europäischen Union, C 340 vom , sowie Amtsblatt der Europäischen Union, L 24 vom [2] BGBl. I S [3] Vgl. Baron, M.; Federle, A.; Jürgens, R.: Compliance im Kartellrecht, München [4] Vgl. Eucken, W.: Grundsätze der Wirtschaftspolitik, 6. durchgesehene Auflage, Tübingen 1990, S [5] Helmke, B.: Kartell des Plapperns, in: DVZ Deutsche Verkehrs-Zeitung vom , S. 2. [6] Vgl. Bauer, F.: Spediteure im Visier der Korruptionsbekämpfer, in: DVZ Deutsche Verkehrs-Zeitung vom , S. 8; Bernhard; Müller, Stefanie Claudia: Deutsche Logistiker in Spanien unter Verdacht, in: DVZ Deutsche Verkehrs-Zeitung vom , S. 1; Vogel, R.: Verdacht auf Preisabsprachen, in: Verkehrsrundschau Nr. 32/2010, S. 10. [7] Vgl. EU Verordnung 1419/2006, Amtsblatt der Europäischen Union, L 269 vom [8] Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L1/1 vom [9] So der Präsident des Bundeskartellamtes Andreas Mundt im Interview mit der Wirtschaftswoche, kartellamtspräsident-mundt-strafen-in-anderen-dimensionen, abgerufen am Praxishandbuch Logistik März 2011 Armin F. Schwolgin indd :37:26
15 Aktuelles 2 Aktuelle Entwicklungen 2.2 Aktuelle Compliance-Probleme in der Logistik [10] Vgl. Convention on Combating Bribery of Foreign Public Officials in International Business transactions und den Kommentar zu Art. 1, 1; abgerufen am [11] Vgl. hierzu Cohen, J. M.; Holland, M. P.: Fünf Punkte, die ausländische Unternehmen über den United States Foreign Corrupt Practices Act (»FCPA«) wissen sollten, in: CCZ Corporate Compliance Zeitschrift Nr. 1/2008, S [12] Zitiert nach: Swantusch, R.: Die Wächter über Recht und Ordnung, in: Verkehrsrundschau Nr. 30/2009, S , hier S. 29. [13] Zitiert nach Gillies, C.: Warum Verlader Geschenke ablehnen (müssen), in: Verkehrsrundschau Nr. 42/2009, S , hier S. 35. [14] Vgl. [15] Vgl. [16] Vgl. default.htm; alle abgerufen am [17] Vgl. abgerufen am [18] Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 298/5 vom und L 139/9 vom [19] Vgl. BGBl I S [20] Vgl. Title V, Sec. 501 des Implementing Recommendations of 9/11 Commission Act of 2007, temp/~c110hfr4zv:e4279. [21] Vgl. Niebergall, H. J.: Die Heimat schützen aber wie? USA Bericht zeigt: Aufwand für vollständiges Containerscanning lohnt sich nicht, in: DVZ Deutsche Verkehrs-Zeitung vom , S. 11. [22] Vgl. European Commission (Hrsg.): Commission Staff Working Document. Secure trade und 100% scanning of containers, Brussels, [23] Zitiert nach Wörnlein, P.: Zweifel am Nutzen des Container-Scans wachsen, in: DVZ Deutsche Verkehrs-Zeitung vom , S. 2. Armin F. Schwolgin Praxishandbuch Logistik März indd :37:26
16 2 Aktuelles 2.2 Aktuelle Entwicklungen [24] Vgl. Hollmann, M.: Hellmann investiert in Sicherheit im Seetransport. Astrium stellt System zur Überwachung und Ortung von Containern bereit, in: DVZ Deutsche Verkehr-Zeitung vom , S. 6. [25] Amtsblatt der Europäischen Union, L 355 vom , L 89/9 vom , und L 150/4 vom [26] BGBl. I S. 78. [27] Vgl. abgerufen am [28] Vgl. Maruhn, E.: Branche warnt vor Aktionismus, in: DVZ Deutsche Verkehrs-Zeitung vom , S. 1; Bünder, H.: Luftfracht-Spediteure fürchten Kosten für Sicherheit, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom , S. 12; Calabresi, M.: Bombs on Board, in: Time, November 15, 2010, S [29] Amtsblatt der Europäischen Union, L 97/72 vom und L55/1 vom [30] Vgl. World Customs Organization (Hrsg.): Framework of Standards to Secure and Facilitate Global Trade, Brüssel Juni [31] Vgl. EU Verordnung Nr. 648/2005 (Amtsblatt der Europäischen Union, L 117/13 vom ), EU Verordnung Nr. 1791/2006 (Amtsblatt der Europäischen Union vom ) sowie EU-Verordnung Nr. 1875/2006 (Amtsblatt der Europäischen Union, L 360/64 vom ). [32] Vgl. xp/cgov/trade/cargo_security/ctpat/what_ctpat/ctpat_overview.xml, abgerufen am [33] Vgl. Reinhard, H.: Weniger ist mehr, in: DVZ Deutsche Verkehrs- Zeitung vom , S. 6. [34] Vgl. dazu Aigner, S.: Gegenseitige Anerkennung des AEO, in: Service- Guide Sonderausgabe der Außenwirtschaftlichen Praxis, S Praxishandbuch Logistik März 2011 Armin F. Schwolgin indd :37:26
Sicherheit in der Lieferkette durch AEO und Sicherheitserklärungen. Rechtsanwalt Dirk Falke LL.M.
Sicherheit in der Lieferkette durch AEO und Sicherheitserklärungen Rechtsanwalt Dirk Falke LL.M. Sicherheit in der Lieferkette durch AEO Einführung des Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO
MehrAEO Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter AEO. Authorised Economy Operator. Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter. M-MW / Schramm
Außenwirtschaft / Zoll Kunden Lieferanten 1 AEO Authorised Economy Operator Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter 2 Ein Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter besitzt einen besonderen Status: Er gilt als besonders
MehrDrei Wege zur sicheren Luftfracht Alternativen nach Einführung des zertifizierten bekannten Versenders
Drei Wege zur sicheren Luftfracht Alternativen nach Einführung des zertifizierten bekannten Versenders 1/ 6.12.2011, Abteilung Industrie und Verkehr Gliederung Überblick über die 3 Wege und die laufende
MehrNewsletter: Februar 2016
1 ASR GmbH www.asr-security.de Newsletter: Februar 2016 Neue behördliche Vorgaben für Onlineschulungen Seit dem 01. Februar 2016 gelten neue behördliche Anforderungen an Online- Luftsicherheitsschulungen.
MehrSichere Lieferkette im Luftverkehr - Einführung. Fachgebiet Flugführung und Luftverkehr Forschungsstelle Sicherheit
- Einführung Hintergrund Einführung (EU) der Begriffe: Reglementierter Beauftragter (regb) Unternehmen verantwortlich für den Transport (und ggf. die Lagerung und Verpackung) von Luftfracht zum Flughafen
MehrSicherheitsmaßnahmen in der Luftfrachtlogistik Harald Zielinski Head of Security and Environmental Management Lufthansa Cargo
Sicherheitsmaßnahmen in der Luftfrachtlogistik Harald Zielinski Head of Security and Environmental Management Lufthansa Cargo Die Situation 1 Die Situation Nach 9/11 haben sich diese wesentlichen Prinzipien
MehrWIR MACHEN SIE ZUM BEKANNTEN VERSENDER
02040203 WIR MACHEN SIE ZUM BEKANNTEN VERSENDER Ein Mehrwert für Ihr Unternehmen 1 SCHAFFEN SIE EINEN MEHRWERT DURCH SICHERHEIT IN DER LIEFERKETTE Die Sicherheit der Lieferkette wird damit zu einem wichtigen
MehrCompliance Tools Zerberus CMC für SAP -Systeme Zerberus Webconnect (on-premise und Cloud)
Compliance Tools Zerberus CMC für SAP -Systeme Zerberus Webconnect (on-premise und Cloud) Würden sie mit Terroristen oder Terrorverdächtigen Geschäfte machen? Wohl Niemand, wenn man denn wüsste, wer diesem
MehrMense Dienstleistung Exportverpackung & Logistik GmbH. Reglementierter Beauftragter
Mense Dienstleistung Exportverpackung & Logistik GmbH Reglementierter Beauftragter Mense ist Reglementierter Beauftragter Zulassungsnummer DE/RA/01036-01/1117 Die sichere Lieferkette = alle Akteure und
MehrDer Schutz von Patientendaten
Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert
MehrBekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen
Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Frank Ulrich Montgomery Konsultativtagung 2013 Oberbozen, 5. Juli 2013-1- Ausgangspunkt Was ist eigentlich Korruption bei Ärzten? Angestellte und beamtete
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrSicherheit in der Luftfracht-Lieferkette
Sicherheit in der Luftfracht-Lieferkette Bekannter Versender - kurzfristige Sicherheitsanforderungen an Unternehmen Bernd Rütgers, Leiter Vertrieb Kaba GmbH Security 2012 Kaba AG (2011/2012) > Umsatz:
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrKorruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems
Dr. Stefan Schlawien Rechtsanwalt stefan.schlawien@snp-online.de Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Das Thema der Korruption betrifft nicht nur!großunternehmen"
MehrM&A im Streit. Compliance-Management-Systeme und Haftungsvermeidung. bei Pöllath & Partner am 08. November 2012 in München
M&A im Streit bei Pöllath & Partner am 08. November 2012 in München Compliance Management Mittelstand GmbH www.cmm-compliance.com Seite 1 Woraus ergibt sich Notwendigkeit des Handelns? Es gibt (noch) keine
MehrInformationen für Schulen und Träger der VBO. Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung
Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung Zulassung von Trägern 176 Sozialgesetzbuch (SGB) III Grundsatz (1) Träger bedürfen der Zulassung durch eine fachkundige Stelle,
MehrWie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes
MehrDeutschland-Check Nr. 35
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668
MehrREACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der
MehrHäufig gestellte Fragen zum Thema Migration
Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
Mehre-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop
e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie
MehrDer Weg zum bekannten Versender STRENGE FORUM - Gütersloh, 25. April 2013 Referat S 4 Zulassung bekannte Versender Referent: Bernd Pickahn
Der Weg zum bekannten Versender STRENGE FORUM - Gütersloh, 25. April 2013 Referat S 4 Zulassung bekannte Versender Referent: Bernd Pickahn 05.03.2012 Folie 0 Themen Luftfahrt-Bundesamt 1. Verfahren der
MehrWelche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung?
Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? BAF ist die Abkürzung von Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung. Auf der Internetseite gibt es 4 Haupt-Bereiche:
Mehrgeben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen
geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde
MehrKompetente Beratung und Schulungen rund um die Themen:
Luftsicherheit h i Wir bieten Ihnen: Kompetente Beratung und Schulungen rund um die Themen: - Security / Luftsicherheit h it (z.b. Reglementierter Beauftragter / Lieferant, Bekannter Versender) - Qualitätsmanagement
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrBEO-SANKTIONSPRÜFUNG Eine Einführung zum Thema Sanktionsprüfung und eine Übersicht zur BEO-Lösung.
BEO://Softwarelösungen. Clever kommt von einfach. BEO-SANKTIONSPRÜFUNG Eine Einführung zum Thema Sanktionsprüfung und eine Übersicht zur BEO-Lösung. Sanktionsprüfung was ist das? Nach den Anschlägen des
MehrEigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen
Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen Der Bewerber versichert, dass gem. 6 EG Abs. 4 VOL/A keine Gründe
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrZugelassener Wirtschaftsbeteiligter Teil 2: Vorteile und Ausblick. Langfristiges Ziel des AEO. AEO bringt zwei Gruppen von Vorteilen
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter Teil 2: Vorteile und Ausblick Der vorliegende Artikel ist der zweite Teil einer Reihe von sechs aufeinander aufbauenden Beiträgen, die Ihnen einen Überblick über die
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrVeranstaltungsreihe Aus Freihafen wird Seezollhafen Sie Fragen wir unterstützen. Was macht für wen Sinn
Veranstaltungsreihe Aus Freihafen wird Seezollhafen Sie Fragen wir unterstützen Vereinfachte Zollverfahren Was macht für wen Sinn Hauptzollamt Hamburg-Hafen Stand: November 2011 Normalverfahren Einzelzollanmeldung
MehrInformationsaustauch zwischen Wettbewerbern
Informationsaustauch zwischen Wettbewerbern DAJV Fachgruppe Antitrust Regulated Industries Media Dr. Marius Kuschka Frankfurt 28.3.2009 1. Werden die kartrellrechtlichen Risiken größer? Bundeskartellamt
MehrInformationssicherheit als Outsourcing Kandidat
Informationssicherheit als Outsourcing Kandidat aus Kundenprojekten Frankfurt 16.06.2015 Thomas Freund Senior Security Consultant / ISO 27001 Lead Auditor Agenda Informationssicherheit Outsourcing Kandidat
MehrDer Modernisierte Zollkodex (MZK)
Gemeinsame Veranstaltung der LAV Junioren, CSAV und Dabelstein & Passehl Das Reedereigeschäft mit Lateinamerika Der Modernisierte Zollkodex (MZK) Dr. Olaf Hartenstein Mittwoch, 16. Juni 2010 International
MehrMitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)
20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und
MehrRisikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement
SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent
MehrAktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss
Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrGeprüfter Datenschutz TÜV Zertifikat für Geprüften Datenschutz
www.tekit.de Geprüfter TÜV Zertifikat für Geprüften TÜV-zertifizierter Der Schutz von personenbezogenen Daten ist in der EU durch eine richtlinie geregelt. In Deutschland ist dies im Bundesdatenschutzgesetz
MehrÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah
Mehr- 1- Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
- 1- Bundesanzeiger vom 25. März 2004, S. 6104 Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung Bekanntmachung von Empfehlungen zum Versandhandel und elektronischen Handel mit Arzneimitteln Vom 18.
Mehr5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter
5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters
MehrDer zugelassene Wirtschaftsbeteiligte - Aktueller Stand
Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte - Aktueller Stand Checkliste für Speditions- und Logistikunternehmen Wer kann AEO werden? Alle Wirtschaftsbeteiligte, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit unter
MehrLetzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge
Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der
MehrBEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA
UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft
MehrInhalt der Präsentation
heissen Sie willkommen Schwarze Liste Weisse Weste? präsentiert von Rolf Metz Folie 1 Inhalt der Präsentation Was ist die Schwarze Liste? Ursprung der Schwarzen Liste Ziel der Schwarzen Liste Folgen: Reisebüro
MehrPensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione
Compliance-Reglement 1. Grundsätze und Ziele Compliance ist die Summe aller Strukturen und Prozesse, die sicherstellen, dass und ihre Vertreter/Vertreterinnen alle relevanten Gesetze, Vorschriften, Codes
MehrStammdaten Auftragserfassung Produktionsbearbeitung Bestellwesen Cloud Computing
Stammdaten Auftragserfassung Produktionsbearbeitung Bestellwesen Cloud Computing Finanzbuchhaltung Wenn Sie Fragen haben, dann rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter - mit Ihrem Wartungsvertrag
MehrBEO-Sanktionsprüfung Eine Einführung zum Thema Sanktionsprüfung und eine Übersicht zur BEO-Lösung.
BEO-Sanktionsprüfung Eine Einführung zum Thema Sanktionsprüfung und eine Übersicht zur BEO-Lösung. BEO GmbH Hennengärtli Endingen Tel.: 0 / 00-0 Fax: 0 / 00- info@beo-software.de www.beo-software.de Sanktionsprüfung
MehrNeues aus dem EU-Kartellrecht - wettbewerbsrechtliche Aspekte bei gemeinsamen Werbeaktionen in Verbundgruppen
Der Vorrang des europäischen Wettbewerbsrechts, Artikel 3 VO 1/2003 Wettbewerbsbeschränkungen werden nach europäischem und nationalem Recht beurteilt. Nationales Recht kann die Verbundgruppen weder besser
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
MehrPräsentation zu Kapitel 4
Präsentation zu Kapitel 4 Einführung in die Baunormen Aufbau der Normen Einsatz der Normen Ausschreibung mit und ohne ABB Norm SIA 118: Sinn und Zweck Norm SIA 451: Standard für den Datenaustausch Was
MehrDer Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten
Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich
Mehr----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
0 Seite 0 von 20 03.02.2015 1 Ergebnisse der BSO Studie: Trends und Innovationen im Business Performance Management (BPM) bessere Steuerung des Geschäfts durch BPM. Bei dieser BSO Studie wurden 175 CEOs,
Mehr23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten?
23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten? Werden an Kunden per E-Mail Newsletter verschickt, müssen zahlreiche rechtliche Anforderungen beachtet werden. Kommt
Mehr(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle
Teil 1: Einleitung Eine eindeutige Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines grenzüberschreitenden Insolvenzverfahrens sowie für insolvenzbezogene Einzelentscheidungen ist erforderlich,
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrWann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?
DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software
MehrGemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und
Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-
Mehr1. Weniger Steuern zahlen
1. Weniger Steuern zahlen Wenn man arbeitet, zahlt man Geld an den Staat. Dieses Geld heißt Steuern. Viele Menschen zahlen zu viel Steuern. Sie haben daher wenig Geld für Wohnung, Gewand oder Essen. Wenn
MehrPRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag
1 Zweck PRÜFMODUL D UND CD Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der folgenden EG-Prüfung nach folgenden Prüfmodulen: D CD Es beschreibt die Aufgabe der benannten
MehrBei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden,
Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, weil dieser Aspekt bei der Diskussion der Probleme meist
MehrVersetzungsregeln in Bayern
Grundschule Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 3 und 4 soll nur dann versagt werden, wenn der Schüler in seiner Entwicklung
MehrWann sollten die bereits Bekannten Versender den Antrag auf behördliche Zulassung als Bekannter Versender stellen?
MERKBLATT Standortpolitik NEUREGELUNGEN FÜR LUFTFRACHTVERSENDER: LUFTSICHERHEITSVORSCHRIFT (VO (EG) NR. 300/2008) TRITT AB 29. APRIL 2010 IN KRAFT Luftfrachtsendungen werden seit dem 11. September 2001
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.
MehrEÜR contra Bilanzierung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer
MehrBeschreibung E-Mail Regeln z.b. Abwesenheitsmeldung und Weiterleitung
Outlook Weiterleitungen & Abwesenheitsmeldungen Seite 1 von 6 Beschreibung E-Mail Regeln z.b. Abwesenheitsmeldung und Weiterleitung Erstellt: Quelle: 3.12.09/MM \\rsiag-s3aad\install\vnc\email Weiterleitung
Mehr1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)
Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir
MehrD i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s
M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine
MehrCompliance auch für den Mittelstand. 70. Treffen des Billbrookkreis e.v., Hotel Böttcherhof, Hamburg, 04.05.2015
Compliance auch für den Mittelstand 70. Treffen des Billbrookkreis e.v., Hotel Böttcherhof, Hamburg, Henning Michaelsen, Chief Compliance Officer, Aurubis AG 1 Aurubis, ein integrierter Kupferproduzent
MehrDatum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009
Makler FAKT Informationen im Überblick Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Vertriebskommunikation Herr/Frau E-Mail Mirko Oliver Sorge G_RUVFAKT@ruv.de Allgemeine Informationen zum Geldwäschegesetz Am 21.
MehrBestandskraft und Vertrauensschutz
Konsequenzen der BSG-Urteile vom 3.4.2014 Berufsrecht Summit 2014 8. Oktober 2014 Agenda 8. Oktober 2014 (Nur) Rechtspolitisch zu lösende Zukunft Unter der Geltung des AVG (bis 31.12. 1991) erfolgte die
MehrMuster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens
Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
MehrSicherer Fremdpersonaleinsatz unter Compliance - Gesichtspunkten Wichtiger Fokus im Risikomanagement von Unternehmen.
Sicherer Fremdpersonaleinsatz unter Compliance - Gesichtspunkten Wichtiger Fokus im Risikomanagement von Unternehmen. Als Partner der NRW-Initiative FAIRE ARBEIT FAIRER WETTBEWERB unterstützen wir die
MehrMobile Intranet in Unternehmen
Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet
MehrPersonal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014
Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Personal-Vorsorgestiftung
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrHinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall
MehrPrivatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz
Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit
MehrIWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung Richter & Schorn gfa@iwp-koeln.org, www.iwp-koeln.org
Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Das IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrFax einrichten auf Windows XP-PC
Um ein PC Fax fähig zu machen braucht man einen sogenannten Telefon Anschluss A/B das heißt, Fax funktioniert im Normalfall nur mit Modem nicht mit DSL. Die meisten neueren PCs haben ein Modem integriert.
MehrEinkaufsführer Hausverwaltung Was Sie bei Suche und Auswahl Ihres passenden Verwalters beachten sollten
Sie suchen einen Verwalter für Ihre Immobilie: Egal ob Eigentümergemeinschaft einzelne Eigentumswohnung Miet- oder Gewerbeobjekt oder vielleicht nur eine einzelne Dienstleistung Was Sie dabei wissen und
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrAlle gehören dazu. Vorwort
Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören
MehrCovermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -
Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand
Mehr- durch die Pax-Familienfürsorge Krankenversicherung AG im Raum der Kirchen selbst (unter 2.1.),
2. Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und eventuellen Angaben zu Ihrer Religionszugehörigkeit sowie Schweigepflichtentbindungserklärung Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes,
MehrGesprächsführung für Sicherheitsbeauftragte Gesetzliche Unfallversicherung
Ihre Unfallversicherung informiert Gesprächsführung für Sicherheitsbeauftragte Gesetzliche Unfallversicherung Weshalb Gesprächsführung für Sicherheitsbeauftragte? 1 Als Sicherheitsbeauftragter haben Sie
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrGemeinsam können die Länder der EU mehr erreichen
Gemeinsam können die Länder der EU mehr erreichen Die EU und die einzelnen Mitglieds-Staaten bezahlen viel für die Unterstützung von ärmeren Ländern. Sie bezahlen mehr als die Hälfte des Geldes, das alle
MehrDie Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz
Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Gesetzgebung in Deutschland Reform des UWG vor Erlass der Richtlinie:
Mehr