Arbeitsmarktzugang und -förderung für Flüchtlinge als Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und Jobcenter

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1 Arbeitsmarktzugang und -förderung für Flüchtlinge als Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und Jobcenter Jobcenter Kreis Steinfurt Regionalteam Emsdetten/Greven Greven, 14. September 2015

2 Joachim Bothe Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.v. Netzwerkkoordination Bleiberechtsnetzwerk MAMBA

3 Flüchtlinge, Aufenthaltsstatus, Zugang zum Arbeitsmarkt, Zugang zu Ausbildung Förderung im SGB III und SGB II, BAB/BaFöG, Kinder-/Elterngeld, Sprachförderung, ausländische Qualifikationen Fragen & Erfahrungsaustausch PDF-Version der Präsentation incl. Links verfügbar unter: -> Links & Downloads -> Schulungsmaterialien

4 ESF-Integrationsrichtlinie Bund Handlungsschwerpunkt Integration von AsylbewerberInnen und Flüchtlingen (IvAF) Ziele: Beratung und Qualifizierung von Asylbewerber/innen und Flüchtlingen Vermittlung von Asylbewerber/innen und Flüchtlingen in Arbeit und Ausbildung Zugang zum ESF-BAMF-Programm für berufsbezogenes Deutsch Besserer Zugang von Asylbewerber/innen und Flüchtlingen zu den Förderinstrumenten der Arbeitsagenturen und Jobcenter Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit zur Verbesserung der Arbeitsmarktintegration von Asylbewerber/innen und Flüchtlingen Sensibilisierung von Arbeitgeber/innen

5 Zukunftsperspektiven VORTEIL AACHen - DürEN

6 Netzwerkpartner in MAMBA

7 Relevante Gesetzesänderungen im Bereich Asyl Arbeitsmarktzugänge für Flüchtlinge Wegfall der Residenzpflicht AsylbLG-Änderungen Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung Änderungen in BAB/BAFöG

8 Flüchtlinge

9 Beitrag über MAMBA bei Cosmo TV, WDR, geaufjobsuche100.html Zwei weitere Filmbeiträge: Film Angekommen Regie: Dirk Hendler, Berlin, im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Beitrag über Early Intervention NRW+ in Ahlen Münster bei Hier und Heute, WDR, herzlich-willkommen/wdr- Fernsehen/Video?documentId= &bcastId=

10 Flüchtlinge und Arbeit Hürden psychosoziale Konsequenzen, Traumatisierung, fehlende Tagesstruktur, Angst vor Behörden Residenzpflicht Wohnsitzauflage nachrangiger Arbeitsmarktzugang Gemeinschaftsunterkünfte kein sofortiger Zugang zu regelfinanzierten Sprachkursen Zugang und Dauer der Anerkennungsverfahren noch nicht ausreichende interkulturelle Öffnung für Flüchtlinge aller beteiligten Akteure am Arbeitsmarkt

11 Flüchtlinge und Arbeit Fliesenleger Sanitär-, Heizungs- und Kälteanlagenbauer

12 Beispiel: Familie I.

13 Herr und Frau I. sind im Jahr 2009 mit ihren damals 13- und 8jährigen Söhnen aus Afghanistan nach Deutschland geflohen, da sie sich als Christen in Afghanistan bedroht fühlten. Der Asylantrag wurde als unbegründet abgelehnt, da nach Auffassung der Behörde ( Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ) und des Gerichts die Hinwendung zum Christentum nur Taktik gewesen sei.

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17 Seit der Ablehnung des Asylantrags haben die Familienmitglieder eine Duldung. Das bedeutet: Eine Abschiebung nach Afghanistan ist jederzeit denkbar, sobald diese von der Ausländerbehörde durchgeführt werden kann und soll. Frau I. arbeitet inzwischen in einem Minijob als Reinigungskraft in einer Bäckerei und bei der evangelischen Kirchengemeinde. Herr I. hat eine Teilzeitstelle als Hausmeister im Stadthaus mit Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes. Der ältere Sohn macht eine betriebliche Ausbildung als Sanitärinstallateur. Der jüngere Sohn geht in die siebte Klasse der Sekundarschule.

18 Einen Integrationskurs können die Eheleute nicht besuchen, da dies für Personen mit Duldung nicht möglich ist. Daher lernen sie deutsch in einem ehrenamtlich organisierten Sprachunterricht. Seit mehreren Jahren wartet die Familie darauf, ob sie ein Aufenthaltsrecht in Deutschland erhalten kann oder nicht. Sie erhalten ergänzende Leistungen nach 2 AsylbLG

19 Nun werden die beiden Söhne eine Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und junge Erwachsene nach 25a AufenthG erhalten, da sie die Voraussetzung von sechs Jahren Voraufenthalt erfüllen, mit der sie dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II werden. Durch die neue Bleiberechtsregelung werden auch die Eltern eine Aufenthaltserlaubnis ( 25b AufenthG) erhalten (Voraussetzung: 6 Jahre Aufenthalt und Arbeitsmarktintegration), mit der diese dann ebenfalls leistungsberechtigt nach dem SGB II werden.

20 Status Individuelle Einzelfälle Klärung um beraten und unterstützen zu können Einreise nach Deutschland Sozialleistungen: AsylbLG oder SGB II Arbeitsförderung: Agentur für Arbeit oder Jobcenter Zugang zum Arbeitsmarkt: kein Arbeitsmarktzugang (während der Wartefrist) oder eingeschränkter Arbeitsmarktzugang (mit Arbeitsmarktprüfung) oder uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang

21 Aufenthaltsstatus

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23 Gestattung / Duldung (keine Aufenthaltstitel) Visum (zur Einreise) Aufenthaltserlaubnis (befristet) Blaue Karte-EU (befristet) Niederlassungserlaubnis (unbefristet) Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (unbefristet)

24 Flüchtlingsgruppen Status: Asylsuchende Hintergrund: zur Durchführung des Asylverfahrens Ausweis: Aufenthaltsgestattung Geduldete negative Asylentscheidung Duldung anerkannte Flüchtlinge positive Asylentscheidung Aufenthaltserlaubnis

25 Kund/innen der Agenturen für Arbeit Asylbewerber/innen Asylsuchende Flüchtlinge im Asylverfahren Aufenthaltsgestattung ( 55 AsylVfG) ( ) Asylerstanträge Asylerstanträge Asylerstanträge 2015 Prognose:

26 Räumliche Beschränkung: seit bundesweit mit Wohnsitzauflage Nebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt + weitere Bestimmungen Datum Asylantragstellung: nach 3 bzw. 15 Monaten Änderung des Arbeitsmarktzugangs

27 Kund/innen der Agenturen für Arbeit Personen mit einer Duldung v.a. abgelehnte Asylsuchende, deren Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, da: - Bürgerkrieg im Herkunftsland - Transport unmöglich, z.b. mangelnde Flugverbindung, gesundh. Gründe - fehlende Einreisepapiere Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ( 60a AufentG) Anzahl der geduldeten Flüchtlinge (BT Drs. 18/3987, Stand: ) - Deutschland: , davon seit über sechs Jahren: (27,6 %) - Hauptherkunftsländer: Serbien, Irak, Mazedonien, Kosovo, Russ. Föderation

28 Erwerbstätigkeit: oder in Nebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt + weitere Bestimmungen Räumliche Beschränkung: seit bundesweit mit Wohnsitzauflage

29 Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (Abschnitt 5 AufenthG) Aufenthaltserlaubnis (AE) nach AufenthG 22 Aufnahme aus dem Ausland 23 Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen 23a Aufenthaltsgewährung in Härtefällen 24 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen 25a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen 26 Dauer des Aufenthalts

30 Kund/innen der Agenturen für Arbeit Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis (AE AufenthG) 1. (Bürger-) Kriegsflüchtlinge ( 23.1 wegen Krieges in der Heimat) 2. Flüchtlinge, deren vorübergehender Aufenthalt notwendig ist ( 25.4 Satz 1) 3. Flüchtlinge mit Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz ( 24) 4. Flüchtlinge mit 25.5, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt

31 Kund/innen der Jobcenter Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis (AE AufenthG) 1. Flüchtlinge, deren Asylantrag vom BAMF positiv beschieden worden ist: AE 25.1, 25.2 (1. u. 2. Alternative), 25.3 (Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz oder Abschiebungsschutz) 2. Unzumutbarkeit der Ausreise Opferschutz Unmöglichkeit der Ausreise AE 25.4 Satz 2, 25. 4a/4b, 25.5 ab 18 Monate 3. Ehemals geduldete Flüchtlinge aufgrund Integrationsleistungen 23.1: bisherige Bleiberechtsregelungen 23a: Härtefallkommissionsentscheidungen 25a: Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche oder Fachkräfte 18a: Bleiberecht für qualifizierte Geduldete 25b: Bleiberechtsregeleung (neu: ) 4. Flüchtlinge, die keinen Asylantrag gestellt haben 23.2: Kontingentflüchtlinge (jüdisch, syrisch, irakisch) 22: Landesaufnahme, z.b. afghanische Ortskräfte

32 Aufenthaltserlaubnis (befristet) mit der AE ggf. hier auch Zugang zum Arbeitsmarkt vermerkt Nebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt + weitere Bestimmungen

33 Entscheidungen des BAMF über Asylanträge Ablehnungen formelle Entscheidungen (z.b. Dublin-Verfahren) 38,5% 36,7% 33,4% 35,2% Asylberechtigt nach Art. 16 a GG AE 25.1 Flüchtlingsschutz i.s.d. GenferFlüchtlingskonvention AE 25.2 Subsidiärer Schutz i.s.d. Art. 15 QRL AE 25.2 (Nationale) Abschiebungsverbote i.s.d. AufenthG AE ,1% 12,3% 11,4% 1,8% 24,0% 4,0% 1,6% Quelle: Schlüsselzahlen Asyl 2014 vom

34 Die bereinigte Gesamtschutzquote lag im 1. Quartal 2015 bei 50,4 Prozent. - Syrien: Irak: 99,7 - Eritrea: 98,7 - Afghanistan: 74,1 - Serbien: 0,1 Quelle: Deutscher Bundestag, Antwort auf Kleine Anfrage der LINKEN, 19. Mai 2015; BT-Drucksache 18/4643

35 Ein Asylverfahren dauerte im Jahr 2014 durchschnittlich 11,3 Monate bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung. Syrien: 6,2 Afghanistan: 22,7 Bis zu einer behördlichen Entscheidung: 7,1 Monate Quelle: Deutscher Bundestag, Antwort auf Kleine Anfrage der LINKEN, 19. Mai 2015; BT-Drucksache 18/4643

36 Quelle: Deutscher Bundestag, Antwort auf Kleine Anfrage der LINKEN, 9. Februar 2015; BT-Drucksache 18/3714

37 Kund/innen der Jobcenter Personen mit Fiktionsbescheinigung 81 AufenthG Beantragung des Aufenthaltstitels - z.b. noch ausstehendes Ergebnis der Sicherheitsbefragung - z.b. schon positiver BAMF-Asylbescheid, aber keine Identitätsdokumente - salopp: irgendetwas wird geprüft, i.d.r. gilt alter Aufenthaltstitel weiter Erlaubnisfiktion Fortgeltungsfiktion Duldungsfiktion

38 Nebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt + weitere Bestimmungen welcher ist angekreuzt? hier: alter Aufenthalt gilt

39 Aufenthaltsstatus Gültigkeitsdauer Gestattung zuerst 1 Jahr, dann 3-12 Monate BAMF-Entscheidung Duldung 1 Monat 3 Monate 6 Monate Kettenduldungen Visum i.d.r. 1-3 Monate Aufenthaltserlaubnisse 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre Fiktionsbescheinigungen i.d.r. 1-6 Monate Niederlassungserlaubnisse unbefristet

40 9 AufenthG - Niederlassungserlaubnis (2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn 1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, 2. sein Lebensunterhalt gesichert ist, 3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet, 4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen, 5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist, 6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist, 7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, 8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und 9.er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

41 Leistungen: Zuständigkeit für die Arbeitsförderung

42 AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz) Arbeitsförderung durch Agenturen für Arbeit 1 AsylbLG Leistungsberechtigten (1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen, 2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist 3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen a. wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach 23 Absatz 1 oder 24 des Aufenthaltsgesetzes, b. nach 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder c. nach 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt 4. eine Duldung nach 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen 5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, 6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder 7. einen Folgeantrag nach 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen

43 Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II Arbeitsförderung durch Jobcenter Alle Flüchtlinge, die keine Leistungsberechtigten nach 1 AsylbLG sind. Diese haben einen Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (Abschnitt 5 des AufenthG) und sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (AE) i.d.r. nach AufenthG. Nach dem neuen, am 1. März 2015 in Kraft getretenen AsylbLG werden folgende Personen ins SGB II überführt, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen a. nach 25 Absatz 4a oder 4b des Aufenthaltsgesetzes oder b. nach 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung bereits 18 Monate zurückliegt Rechtskreis SGB II - Leistungsausschluss Nach 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II sind Leistungsberechtigte nach 1 AsylbLG von Leistungen des SGB II ausgenommen.

44 Zugang zum Arbeitsmarkt

45 Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylbewerber/innen Änderung der BeschV vom und Personen mit Aufenthaltsgestattung Monat Wartefrist Monat nachrangiger Arbeitsmarktzugang (Vorrangprüfung und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA) Monat Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung (Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA) ab 49. Monat Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA) Hinweis: ohne Vorrangprüfung für Fachkräfte seit

46 Zugang zum Arbeitsmarkt für Personen mit Duldung Änderung der BeschV vom und Personen mit Duldung (sofern Geduldeten nicht nach 33 BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird) Monat Wartefrist (gilt nicht für Beschäftigungen, die keiner Zustimmung durch die BA bedürfen) Monat nachrangiger Arbeitsmarktzugang (Vorrangprüfung und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA) Monat Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung (Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA) ab 49. Monat Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA) Hinweis: ohne Vorrangprüfung für Fachkräfte seit

47 Zugang zum Arbeitsmarkt für Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis Änderung der BeschV vom BeschV Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Aufenthaltserlaubnis (AE AufenthG) ab AE-Erteilung Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA)

48 Zugang zum Arbeitsmarkt Die Ausländerbehörde entscheidet über die Beschäftigungserlaubnis und trägt diese in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein, z.b. Wartefrist Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Arbeitsmarktprüfung Erwerbstätigkeit nur nach mit Vorrangprüfung ohne Vorrangprüfung behörde gestattet. Genehmigung durch die Ausländer- Arbeitserlaubnis Erwerbstätigkeit gestattet. Versagung der Beschäftigungserlaubnis Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde bedarf generell der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) Vorrangprüfung und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen. Hinweis: außer für Beschäftigungen, die keiner Zustimmung durch die BA bedürfen hier ist nur die Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde einzuholen.

49 Die Zustimmung der BA für eine Person mit Aufenthaltsgestattung und Duldung wird ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn sie sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält oder einen anerkannten oder vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt und eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung findet und diese Beschäftigung ein Mangelberuf ist oder einen deutschen qualifizierten Ausbildungsabschluss besitzt, für eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung oder einen ausländischen, als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschluss besitzt, für eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung und es sich um einen Engpassberuf aus der Positivliste der BA handelt oder für eine befristete praktische Tätigkeit, die für die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses oder für die Berufserlaubnis in einem reglementierten Beruf erforderlich ist.

50 Keiner Zustimmung der BA bedarf die Beschäftigungserlaubnis für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregeltem Ausbildungsberuf für eine Beschäftigung nach ( BeschV) 2 Abs. 1 (Hochqualifizierte, Blaue Karte EU, Hochschulabsolvent/innen) 3 Nr. 1-3 (Führungskräfte) 5 (Wissenschaft, Forschung und Entwicklung) 14 Abs. 1 (Freiwilligendienst, karitativ/religiöse Gründe) 15 Nr. 1 u. 2 (Praktika zu Weiterbildungszwecken, z.b. im Rahmen der schulischen Ausbildung, des Studiums oder eines EU-Programmes) 22 Nr. 3-5 (Tagesdarbietungen, Berufssportler/innen, Fotomodelle) 23 (Internationale Sportveranstaltungen) für eine Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt

51 Zugang zu Zeitarbeit Die Prüfung der gleichwertigen Arbeitsbedingungen und die Vorrangprüfung beziehen sich grundsätzlich auf den konkreten Arbeitsplatz. Beschäftigte in der Zeitarbeit werden jedoch auf verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt. Zeitarbeit ist nur möglich, wenn es keiner Zustimmung der BA bedarf. Zeitarbeit ist für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung bis zum 48. Monat nach Einreise nicht möglich, da durch die BA nach 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Zustimmung zu versagen ist, wenn der Ausländer als Leiharbeitnehmer tätig werden will.

52 Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt

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54 Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt Erwerbstätigkeit nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet. Asylbewerber/in Geduldete/r sucht einen potentiellen Arbeitgeber Arbeitserlaubnisantrag (Formular) Abgabe bei der Ausländerbehörde Weiterleitung an ZAV Prüfung bei der Agentur für Arbeit (vor Ort) Ausländerbehörde erteilt Arbeitserlaubnis für diesen Arbeitgeber und trägt dies in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein

55 Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt Prüfung durch die Ausländerbehörde ausländerrechtliche Erlaubnis z.b. Mitwirkungspflicht wurde verletzt bei Duldung: 33 BeschV Druckmittel der Ausländerbehörde Prüfung durch die Agentur für Arbeit Vorrang-Prüfung Die Agentur muss gemäß 39 Abs. 2 AufenthG dazu feststellen, dass - sich durch die Beschäftigung nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht ergeben und - für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen. Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen

56 Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt Ablehnung durch die Agentur für Arbeit 40 AufenthG Die Zustimmung nach 39 ist zu versagen, wenn unerlaubte Arbeitsvermittlung oder Anwerbung Leiharbeit schuldhafter Verstoß durch Schwarzarbeit wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen

57 Tischvorlagen für die Mitarbeitenden der Eingangszone

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59 Zugang zu Ausbildung

60 Zugang zu Ausbildung Für betriebliche Ausbildungen und schulische Ausbildungen mit betrieblichen Praktika ist eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich. Dies trägt die Ausländerbehörde in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein. Personen mit Aufenthaltsgestattung Monat schulische Ausbildungen möglich ab 4. Monat alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA) Personen mit Duldung (sofern Geduldeten nicht nach 33 BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird) ab 1. Tag alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA) Aufenthaltserlaubnis (AE AufenthG) ab AE-Erteilung alle Ausbildungen möglich

61 Zugang zu Praktika Für Praktika ist auch eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. Keiner Zustimmung der BA bedürfen Praktika zu Weiterbildungszwecken, z.b. im schulischen Kontext, während des Studiums oder im Rahmen von EU-geförderten Programmen. Personen mit Aufenthaltsgestattung Monat nur Praktika im schulischen Kontext ab 4. Monat Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde Personen mit Duldung (sofern Geduldeten nicht nach 33 BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird) ab 1. Tag Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde Aufenthaltserlaubnis (AE AufenthG) ab AE-Erteilung alle Praktika möglich, da uneingeschränkte Arbeitserlaubnis

62 Förderung im SGB III und SGB II

63 Förderinstrumente SGB III für Flüchtlinge Beratung, 29 ff. Vermittlung, 35 ff. vermittlungsunterstützende Leistungen, 44, 45 berufliche Weiterbildung, 81 ff. Teilhabe am Arbeitsleben, 112 ff. Einstiegsqualifizierung, 54 a Ergänzungsleistungen und Zuschüsse, 130 ff. Aufenthalt in BRD kürzer als 3 Monate: Aufenthaltsgestattung nur Beratung 29 ff. Aufenthalt in BRD kürzer als 3 Monate: Duldung Beratung 29 ff. u. Vermittlung ( 35 ff.) in künftige Ausbildung

64 Förderinstrumente SGB II 16 ff. SGB II Leistungen zur Eingliederung Allgemeines, 16 Kommunale Eingliederungsleistungen, 16a Einstiegsgeld, 16b Eingliederung von Selbständigen, 16c Arbeitsgelegenheiten, 16d Förderung von Arbeitsverhältnissen, 16e Freie Förderung, 16f Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit, 16g

65 BaFöG / BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) Aufenthaltsgestattung Duldung Jahr Duldung nach 4 Jahren nach 5 Jahren Erwerbstätigkeit in BRD oder Elternteil innerhalb 6 Jahren 3 Jahre erwerbstätig* ja (wenn Arbeitserlaubnis erteilt wurde/wird) Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG 25 Abs. 1+2 ja 25 Abs. 3 nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD 25 Abs. 4 S.1 *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung 25 Abs. 4 S.2 nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD 25 Abs. 4a u. 4b*Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung 25 Abs. 5 nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD 23 Abs. 1 ja 23 Abs. 1 wegen Krieges im Heimatland *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung 23a ja 23 Abs. 2 ja 18a *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung 25a ja 25b ja

66 Berufsausbildungsförderung/BvB/abH Aufenthaltsgestattung kürzer als 3 Monate Duldung mit Arbeitsverbot Nein Nein Aufenthaltsgestattung ab 4. Monat nach 5 Jahren Erwerbstätigkeit in BRD Duldung oder Elternteil innerhalb 6 Jahren 3 Jahre erwerbstätig* Duldung nach 4 Jahren ja (wenn Arbeitserlaubnis erteilt wurde/wird) Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG 25 Abs. 1+2 ja 25 Abs. 3 nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD 25 Abs. 4 S.1 *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung 25 Abs. 4 S.2 nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD 25 Abs. 4a u. 4b *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung 25 Abs. 5 nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD. 23 Abs. 1 ja 23 Abs. 1 wegen Krieges im Heimatland *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung 23a ja 23 Abs. 2 ja 18a *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung 25a ja 25b ja

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68 Sprachförderung

69 Aufenthaltsgestattung Duldung ESF-BAMF-Sprachkurs ESF-BAMF-Sprachkurs Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG 25 Abs. 1+2 Integrationskursberechtigung 25 Abs. 3 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz 25 Abs. 4 S.1 ESF-BAMF-Sprachkurs 25 Abs. 4 S.2 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz 25 Abs. 4a S. 3 Integrationskursberechtigung 25 Abs. 4a u. 4b 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz 25 Abs. 5 (< 18 Monate) ESF-BAMF-Sprachkurs 25 Abs. 5 (> 18 Monate) 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz 23 Abs. 1 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz 23 Abs. 1 wegen Krieges im Heimatland 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz 23a 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz 23 Abs. 2 Integrationskursberechtigung 18a Integrationskursberechtigung 25a 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz 25b Integrationskursberechtigung

70 44 AufenthG Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm 1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis a) zu Erwerbszwecken ( 18, 21), b) zum Zweck des Familiennachzugs ( 28, 29, 30, 32, 36), c) aus humanitären Gründen nach 25 Abs. 1 oder Abs. 2, d) als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach 38a oder 2. ein Aufenthaltstitel nach 23 Abs. 2 erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur. (2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zwei Jahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall. (3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht, 1. bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen, 2. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder 3. wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unberührt. (4) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind.

71 44a AufenthG Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn 1. er nach 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und a) sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach 23 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 30 nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder 2. er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist oder 3. er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist der Ausländer auch zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ihn zur Teilnahme auffordert. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Maßnahmen nach 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Verpflichtung durch die Ausländerbehörde im Regelfall folgen. Sofern der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der Ausländerbehörde mitzuteilen, die die Verpflichtung widerruft. Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist. (1a) Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlischt außer durch Rücknahme oder Widerruf nur, wenn der Ausländer ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen hat. (2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer, 1. die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden, 2. die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder 3. deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist. (2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind Ausländer ausgenommen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach 38a besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben. (3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns ( 8 Abs. 3, 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8, 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 dieses Gesetzes, 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden.

72 Ausländische Qualifikationen

73 Änderungen durch das Anerkennungsgesetz Rechtsanspruch auf ein Anerkennungsverfahren für alle Migrantengruppen Berufserfahrung wird berücksichtigt Bescheide mit Kompetenzprofil Alternative Verfahren für Personen ohne Dokumente Antragstellung aus dem Ausland möglich Inhalt und Qualität der Qualifikation sollen ausschlaggebend sein Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus spielen keine Rolle

74 Einzelfälle Klärung bei Anerkennungsfragen Schulabschluss Ausbildung Studium Dauer Ausbildungsland Länder Berufserfahrung Beruf: reglementiert <> nicht-reglementiert

75 Einzelfälle Klärung durch Anerkennungsberatung Weiterleitung zur Anerkennungsberatung Klärung der Anerkennungsmöglichkeiten Weiterleitung an zuständige Anerkennungsstelle Unterstützung und Begleitung im Anerkennungsprozess

76 Netzwerk IQ Beratungsangebot zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen

77 Beratungsangebot zur Anerkennung in NRW Weitere Informationen auf

78 Kosten und Kostenübernahme Folgende Kosten können für die Anerkennung ausländischer Qualifikationen anfallen: Übersetzungen Beglaubigungen Anerkennungsantrag Anpassungsqualifizierung Eignungs- oder Kenntnisprüfung Kosten für sonstige Verfahren wenn Dokumente fehlen 2012 Tür an Tür Integrationsprojekte ggmbh

79 Qualifizierungsangebote In der kommenden Förderphase ab 2015 wird die Qualifizierung von Migrantinnen und Migranten im Kontext des Anerkennungsgesetzes im Mittelpunkt stehen. Die Qualifizierungsangebote unterteilen sich in die folgenden Module Modul 1: Qualifizierungsmaßnahmen bei reglementierten Berufen Modul 2: Entwicklung und Erprobung von Anpassungsqualifizierungen im Bereich des dualen Systems Modul 3: Brückenmaßnahmen für Akademiker/-innen Modul 4: Vorbereitung auf die Externenprüfung bei negativem Ausgang/Prognose des Anerkennungsverfahrens

80 Ein paar Sätze noch zum Modellprojekt Early Intervention NRW+.

81 Erfahrungen I Situation Kundinnen und Kunden Breites Spektrum von nicht bis sehr gut qualifiziert Informelle Qualifikationen/praktische Erfahrungen Z.T. falsche Vorstellungen vom deutschen Arbeitsmarkt und den (persönlichen) Möglichkeiten Systemwechsel AsylbLG zu SGBII erfordert Verständnis und Sensibilisierung Z.T. wenig Sprachkenntnisse Vielfach hohe Motivation Zusätzliche Motivation durch Aufenthaltssicherung Häufig problematische Wohnsituation Wohnsitzauflage erschwert Arbeitsaufnahme

82 Erfahrungen II Situation Arbeitgeber Einerseits: Herkunft im Prinzip egal, wen Voraussetzungen stimmen und Passung vorliegt Andererseits: Vorbehalte gegenüber Ausländer/innen Sensibilisierung und Beratung erforderlich Örtlicher Arbeitsmarkt Beispiel Münster: wenig Helfertätigkeiten, Qualifizierung notwendig Beispiel MSL: Vorrangprüfungen fast immer abschlägig beschieden

83 Erfahrungen III Möglichkeiten und Notwendigkeiten Arbeitnehmer/innen sensibilisieren Für den hiesigen Arbeitsmarkt Wie ticken Arbeitgeber? Bewerbungsunterlagen, Basics, was bedeutet z.b. Schichtarbeit?, zumutbare Anfahrt Abgleich von Ansprüchen, Wünschen und Möglichkeiten

84 Erfahrungen III Möglichkeiten und Notwendigkeiten Arbeitgeber sensibilisieren Vorbehalte nehmen Persönliche Situation, kulturelle Unterschiede und aufenthaltsrechtliche Rahmenbedingungen Gute Einarbeitung notwendig (Sprachschwierigkeiten) Problemfall Kopftuch!

85 Erfahrungen III Möglichkeiten und Notwendigkeiten Höherer Beratungsaufwand, enge Anbindung an Jobcoaches, assistierte Vermittlung aber: lohnt sich! Begleitung von Kund/innen und AG auch nach Arbeitsaufnahme Lokale Netzwerkpartner suchen (Beratungsstellen in NRW im jährlich aktualisierten Netzheft des Flüchtlingsrat NRW e.v. Ausbildungsberufe mit freien Plätzen Förderinstrumente (EQJ, begleitende Hilfen etc.) Arbeitgeber über Förderinstrumente informieren Vorgeschaltete Praktika, Betriebserkundungen, Probearbeiten -> persönliches Kennenlernen Erfahrungsaustausch für Jobcoaches verschiedener JC schaffen? Schulungen und Infomaterialien (insb. Leitfaden in großer Stückzahl bestellbar) durch Bleiberechtsprojekte NRW

86 Arbeitshilfen I Flüchtlinge - Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und JobCenter. Ein Leitfaden zu Arbeitsmarktzugang und -förderung Aktualisierung des Leitfadens "Flüchtlinge. Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und JobCenter" (Stand ) Übersicht: Zugang zum SGB II und zum Arbeitsmarkt für drittstaatsangehörige Ausländer_innen Arbeitshilfe: Zugang zur Beschäftigung mit Duldung und Aufenthaltsgestattung (August 2015) Arbeitshilfe: Erfordernis einer Arbeitserlaubnis und einer Zustimmung durch die BA bei Praktika für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung (August 2015)

87 Arbeitshilfen II "Flüchtlinge in Arbeit und Ausbildung. Potenziale für Wirtschaft und Gesellschaft." - Bilanzpapier zur zweiten Förderrunde und zum gesamten Förderprogramm Bleiberecht Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen, 7. Aufl. Juni 2015 Broschüre Grundlagen des Asylverfahrens 2014 Leitfaden zum Flüchtlingsrecht Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Flüchtlings- oder anderweitigem Schutz 2014 Potenziale nutzen geflüchtete Menschen beschäftigen Informationen für Arbeitgeber

88 Schulungskonzept für das Bleiberechtsprogramm erstellt von Tür an Tür Integrationsprojekte ggmbh Wertachstr Augsburg Sabine Reiter (Interkulturelle Laufbahnberaterin) Tel.: im XENOS-Bleiberechtsnetzwerk Westbayerisches Netzwerk BAVF Beratung und Arbeitsmarktvermittlung für Flüchtlinge

89 Zentrale Schulungsorganisation für NRW: Susanne Geißler, Jobcenter Köln Pohligstraße Köln Tel.: Jobcenter-Koeln.CHANCE@jobcenter-ge.de

90 Kontakt: Joachim Bothe Bleiberechtsnetzwerk MAMBA Südstraße Münster Tel.: 0251/

91 Fragen und Erfahrungsaustausch

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