Überwachung des ruhenden Verkehrs in der Gemeinde Wentorf bei Hamburg
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- Curt Beck
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1 Überwachung des ruhenden Verkehrs in der Gemeinde Wentorf bei Hamburg Jahresbericht 213
2 Gemeinde Wentorf bei Hamburg Der Bürgermeister Amt für Zentrale Steuerung, Service und Bürgerdienstleistungen SG Ordnung, Wahlen und Soziales, Herr Sascha Kröger Hauptstraße 16, Wentorf bei Hamburg
3 Vorwort: Die Gemeinde Wentorf bei Hamburg ist seit dem zuständig für die Überwachung des ruhenden Verkehrs. Im Einzelnen ist dies in Wentorf bei Hamburg die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung. In der Gemeinde Wentorf bei Hamburg ist das Parken grundsätzlich gebührenfrei, jedoch gibt es Einschränkungen, welche das Parken reglementieren (Parkzeit) oder gänzlich verbieten. Diese müssen für eine Zweckmäßigkeit auch regelmäßig kontrolliert werden. Mögliche Verstöße sind hier insbesondere das Halten und Parken in Haltverbotszonen, auf Schwerbehinderten- oder Taxistellplätzen, in verkehrsberuhigten Zonen (Spielstraßen) außerhalb von markierten Parkflächen aber auch die Überwachung der Parkzeitbeschränkungen, insbesondere in der Hauptstraße. Die Überwachung erfolgt im Rahmen der Außendiensteinsätze der Mitarbeiter des Ordnungsamtes. Seit dem wird in diesem Bereich ein Mitarbeiter zu unterschiedlichsten Zeiten und Tagen gezielt eingesetzt. Verwarn- und Bußgelder: Der Bußgeldkatalog sieht vor, dass Verwarngelder bis zu einer Höhe von 35, erhoben werden. Die jeweilige Höhe der Verwarngelder/Bußgelder sind im Bußgeldkatalog bundeseinheitlich geregelt, dieser wurde zum angepasst, so dass beispielsweise die vergessene Parkscheibe nunmehr mit 1 statt zuvor mit 5 geahndet wird. Wird dem Verwarngeldangebot nicht durch Zahlung des Verwarngeldes entsprochen, wird das Verwarngeld in ein Bußgeld gewandelt. Der Betrag des Bußgeldes entspricht in der Regel der Höhe des Verwarngeldes, jedoch werden zusätzlich eine Verwaltungsgebühr i.h.v. 2, bzw. ab i.h.v. und Auslagen z.b. für die Zustellung durch eine Postzustellungsurkunde i.h.v. 3,45 festgesetzt. Dienstzeiten des Verkehrsüberwachers: Im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs wurden insgesamt 35 Dienststunden durch den Verkehrsüberwacher an den unterschiedlichsten Wochentagen aufgebracht. Zurzeit stehen für die Überwachung des ruhenden Verkehrs wöchentlich rd. 7 Wochenarbeitsstunden zur Verfügung, wobei diese z.zt. noch durch andere Einsätze des Ordnungsamtes reduziert werden. Darüberhinaus ahnden auch die übrigen Mitarbeiter des Ordnungsamtes im Rahmen ihrer Außendiensttätigkeiten. Diese Zeiten sind jedoch nicht einzeln erfasst und somit in der o.a. Summe der Dienststunden nicht inbegriffen.
4 Parkverstöße im Einzelnen: Verkehrszeichen (bis ) Verkehrsordnungswidrigkeit nach BKat: Anzahl: Verwarngeld Verwarngeld (ab ) Vz. 283 Halten und Parken im Haltverbot 148 Vz. 299 Halten und Parken auf Grenzmarkierungen 7 Vz. 286 Halten und Parken im eingeschränktem Haltverbot 46 Vz. 314 mit Zusatzzeichen Halten und Parken auf einem Schwerbehindertenstellplatz 12 35, 35, Vz. 229 Halten und Parken auf einem Taxistellplatz 13 Vz. 325 Halten und Parken außerhalb Parkmarkierungen in Spielstraßen 135 1, 1, Vz. 314 mit Zusatzschild Nichteinhaltung der Parkzeitbeschränkung davon: - Parkscheibe nicht eingelegt - Parkzeitüberschreitung o länger als 3 Minuten o länger als 1 Stunde o länger als 2 Stunden o länger als 3 Stunden , 1, 2, 1, 2, 3, Halten und Parken in Fahrtrichtung Links 172 Halten und Parken auf dem Geh- oder Radweg , 3, Sonstige Parkverstöße (z.b. Feuerwehrzufahrten, o.ä.) 71 5,- 35, 1,- 35, GESAMTZAHL Die Anzahl der Tatbestände kann von der Anzahl der Fälle abweichen, da teilweise mehr als ein Tatbestand gegeben sein kann. In diesen Fällen wird nur der schwerwiegende Tatbestand geahndet.
5 Einnahmen aus Verwarn- und Bußgeldern: Einnahmen nach Art Verwarngeld Bußgeld Kostenbescheid Anzahl Sollbetrag Verfügung Istbetrag Art: Anzahl: Sollbetrag Verfügung: Istbetrag: Verwarngeld: , 17.99, Bußgeld: , 3.432,8 Kostenbescheid: ,5 238,5 DARIN ENTHALTEN: Verwaltungsgebühren: 3.445, Auslagen: 535,5 GESAMT: , ,3 Monatliche Aufteilung: Verwarngelder/Bußgelder monatlich Januar 13 Februar 13 März 13 April 13 Mai 13 Juni 13 Juli 13 August 13 September 13 Oktober 13 November 13 Dezember 13 Anzahl Sollbetrag Verfügung Istbetrag
6 Monat: Anzahl: Sollbetrag Verfügung: Istbetrag: Januar , , Februar ,5 1.84, März , , April ,5 2.8 Mai , ,5 Juni , 1.778,5 Juli , 476,3 August , 2.58, September , 1.153, Oktober ,5 2.41, November , , Dezember , 76, Summe , ,3 Aufteilung nach Beträgen: Verwarngelder/Bußgelder gestaffelt nach Beträgen Euro 1 Euro 15 Euro 2 Euro 25 Euro 3 Euro 35 Euro 4 Euro 5 Euro 1 Euro größer Anzahl Sollbetrag Verfügung Istbetrag
7 Betrag bis Anzahl Sollbetrag Verfügung: Istbetrag: 5 Euro , 1.85, 1 Euro , 5.755, 15 Euro , 5.81, 2 Euro , 1.724,5 25 Euro ,5 244, 3 Euro ,5 681, 35 Euro , ,5 4 Euro ,5 1.71,3 5 Euro , 89, 1 Euro ,5 394, größer,, Summe , ,3 Aufteilung der Fälle nach Wohnort: Ort des Halters/Fahrzeugführers: Anzahl: In % Wentorf bei Hamburg ,1 % Außerhalb ,9 % GESAMT: %
8 Kosten der Verkehrsüberwachung: Kostenart: Betrag: Personalkosten: (nur Außendienst) 7.67,83 Betriebsaufwendungen: 593,74 Software- Hardwarekosten: 2.36,22 Auslagen PZU 372,6 GESAMT: 1.88,39 Im Dezember 213 wurde das Mobilsystem zur Parkraumüberwachung angeschafft. Dies ermöglicht direkt das Verwarngeldangebot mit der Höhe des Verwarngeldes und einem individuellen Kassenzeichen vor Ort zu drucken und am Fahrzeug zu hinterlassen. Hierdurch wurde der Verwaltungsaufwand im Innendienst stark reduziert. Die Daten aus der Verkehrsüberwachung werden online in das System des Innendienstes übernommen. Die Halterabfrage beim Kraftfahrtbundesamt und die Überwachung der Geldeingänge und evtl. Bußgeldverfahren verbleiben jedoch im Innendienst. Die Zahl der Personen, die versuchen sich gegen ein Verwarngeld zu wehren ist hoch, welche ebenfalls einen hohen Aufwand an Telefonaten und persönlichen Gesprächen nach sich ziehen. Die tatsächlichen Einspruchsverfahren sind jedoch dann wiederum im Vergleich dazu sehr gering. Über Einsprüche entscheidet dann jedoch die Staatsanwaltschaft. Fazit: Trotz der verstärkten Verkehrsüberwachung ist ein Rückgang der Parkverstöße nicht zu verzeichnen, so dass auch zukünftig auf eine Parkraumüberwachung in der Gemeinde Wentorf bei Hamburg nicht verzichtet werden kann. Darüberhinaus handelt es sich hier um eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe. Eine Ausweitung der Präsenzzeiten ist im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stundenanteilen anzustreben und fortzuführen. Im Rahmen der Kostenrechnung ist dann für das Jahr 214 auch eine Vollkostenrechnung möglich, wobei nicht der wirtschaftliche Faktor der Parkraumüberwachung im Vordergrund steht, sondern vielmehr die erzieherische Wirkung einer geordneten Parkraumüberwachung das Ziel ist. Darüberhinaus sind die Präsenzzeiten des Ordnungsamtes im Ort dadurch stark gestiegen, was auch ein höheres Sicherheitsgefühl in der Bevölkerung bewirkt.
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